{"status":"available","doknr":"OLD283446","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1130.3K4707.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"3 K 4707/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem 08.08.2000 beantragte die Beigeladene beim seinerzeit zuständigen \nLandesoberbergamt NRW die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den \nuntertägigen Abbau von Steinkohle des Bergwerks X bis Ende des Jahres 2019.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18.10.2000 übersandte das Landesoberbergamt NRW der \nKlägerin unter Hinweis auf § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG. NRW. zwei Exemplare der \nAntragsunterlagen des Rahmenbetriebsplans mit der Bitte um Stellungnahme zu den \nsie betreffenden Belangen. Mit weiterem Schreiben von diesem Tag bat das \nLandesoberbergamt NRW die Klägerin den beigefügten Antrag der Beigeladenen \nnebst Unterlagen vom 20.11. bis 19.12.2000 zur Einsichtnahme auszulegen und das \nVorhaben vor Auslegung der Antragsunterlagen ortsüblich bekanntzumachen.\n\n4\n\nDie Klägerin machte die Auslegung des Antrages in ihrem Amtsblatt, \nAusgabetag: 08.11.2000, S. 325, bekannt. Der Bekanntmachung war der Hinweis \nbeigefügt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen \nseien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten oder die das \nVerfahren verzögerten; im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gelte auch dessen \nVerlängerung als Verzögerung in diesem Sinne. Der Plan lag danach vom 20.11. bis \nzum 19.12.2000 bei der Klägerin zur Einsichtnahme aus.\n\n5\n\nMit zwei Schreiben vom 22.01. und 21.02. 2001, bei der inzwischen zuständig \ngewordenen Beklagten am 25.01. und 27.02.2001 eingegangen, teilte die Klägerin \nmit, dass sie die geplante Abbautätigkeit unter dem Rheindeich und unter \nbestehenden und geplanten Siedlungsbereichen ablehne, und legte ihre \nEinwendungen und Forderungen hinsichtlich des beabsichtigten \nRahmenbetriebsplans dar. \n\n6\n\nDurch Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 ließ die Beklagte den seitens \nder Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan zu. Die sofortige Vollziehung des \nBescheides wurde angeordnet. Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte \nPlan wurden der Klägerin am 24.06.2002 zugestellt.\n\n7\n\nMit ihrer am 17.07.2002 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese \nRahmenbetriebsplanzulassung.\n\n8\n\nUnter dem 31.03.2004 hat die Klägerin bei der erkennenden Kammer die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage beantragt. \nSie hat hierbei im Wesentlichen geltend gemacht: Bei einer Durchführung des \nVorhabens sei die Sicherheit der linksrheinischen Hochwasserschutzeinrichtungen \nnicht gewährleistet und deren Umfang nicht ausreichend. Der Katastrophenschutz \nwerde den veränderten Bedingungen nicht gerecht. Da sämtliche Flächen des \nStadtgebietes, die im Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierung E1 als \nSiedlungsflächen ausgewiesen seien, von einer Überflutungsgefahr betroffen seien, \nsei ihr gesamtes bauleitplanerisches Potential betroffen. Dass die Zulassung ohne \nVorkehrungen zum Schutze ihrer Rechte getroffen worden sei, beruhe auch darauf, \ndass zu dem maßgeblichen Verfahrenszeitpunkt der Sachverhalt, der sich aus dem \nZusammenhang mit der Zulassung des Bergwerks West ergäbe, noch nicht gegeben \ngewesen sei. Die Kammer hat den Antrag mit Beschluss vom 11.06.2004 \n-3 L 1046/04- im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei \ngemäss § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. NRW. mit ihren Einwendungen ausgeschlossen. \nÜber die hiergegen gerichtete Beschwerde ist bisher nicht entschieden.\n\n9\n\nDie Klägerin verweist im Klageverfahren auf ihr Vorbringen im Eilverfahren. Zur \nFrage der Präklusion ihrer Einwendungen trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei zu \nbeachten, dass Präklusionsvorschriften spezielle Ausnahmeregelungen darstellten, \ndie eng auszulegen seien. An ihr Vorbringen könnten keine strengeren \nAnforderungen als an das der übrigen Beteiligten gestellt werden. Diese hätten aber \ndarauf verzichtet, den Sachverhalt des Bergwerks West zum Gegenstand des \nRahmenbetriebsplanverfahrens Bergwerk X zu machen. Für ihre Ansicht sprächen \nauch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2004 - 4 A 4.03 \n- und 01.04.2004 - 4 C 2.03 -.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Planfeststellungsbeschluss für den \nRahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur \nGewinnung von Steinkohle im Bergwerk X für den Zeitraum \n2002 bis 2019 der Beigeladenen vom 7. Juni 2002 aufzuheben, \nsoweit ihr Stadtgebiet betroffen ist. \n\n12\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie machen geltend, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine \nfristgerechten Einwendungen erhoben habe und daher auch im Klageverfahren \ngemäss § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. NRW. präkludiert sei. \n\n15\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nAkte 3 L 1046/04 und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDer Klägerin steht kein Abwehranspruch gegen das planfestgestellte \nAbbauvorhaben der Beigeladenen zu. Sie ist mit allen Einwendungen, die sie gegen \ndie Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anführt, gemäß § 73 Abs. 4 \nSatz 3 VwVfG. NRW. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der \nEinwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen \nprivatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Nach Satz 4 der \nRegelung gilt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens auch dessen Verlängerung als \nVerzögerung in diesem Sinne. So liegt der Fall hier.\n\n20\n\nDie Klägerin hat ihre Einwendungen nicht fristgerecht erhoben. Sie konnten \ngemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. bis vier Wochen nach Ablauf der \nAuslegungsfrist - hier bis zum 16.01.2001 - schriftlich oder zur Niederschrift bei der \nAnhörungsbehörde oder bei der Gemeinde erhoben werden. Die Einwendungen der \nKlägerin gingen am 25.01.2001, also nach Ablauf der Frist, bei der Beklagten \nein.\n\n21\n\nDie Klägerin macht auch keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln \nberuhenden Einwendungen geltend. Die Berücksichtigung ihrer im Klageverfahren \nvorgebrachten Einwendungen hätte zudem das gerichtliche Verfahren verlängert, \nweil die Feststellung einer Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit der \nKlägerin weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht - insbesondere über den \nZustand der Deiche, die das Gebiet der Klägerin schützen - bedingt hätte.\n\n22\n\nAn dieser Präklusion vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass \nnunmehr Gesichtspunkte geltend gemacht würden, die im Rahmen des \nPlanfeststellungsverfahrens nicht hätten vorgetragen werden können, weil die zu \nGrunde liegenden Tatsachen und Fakten erstmals auf Grund der Anordnung des \nSofortvollzugs des Rahmenbetriebsplans Bergwerk West für das hier streitige \nVorhaben relevant geworden seien. Die Klägerin hätte auch unter Berücksichtigung \ndessen schon im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Bergwerk X ihre \nEinwendungen hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer gemeindlichen Planungshoheit \nfristgerecht geltend machen können. Sich erstmals auf Grund der Anordnung des \nSofortvollzugs des Rahmenbetriebsplans Bergwerk West ergebende Umstände \nwären dann bei der Prüfung der Begründetheit dieser Einwendungen zu \nberücksichtigen gewesen. Der Hinweis der Klägerin auf die Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, NVwZ, 2004, 861 ff.,und \n01.04.2004 - 4 C 2.03 -, NVwZ 2004, 1114 ff, stellt diese Einschätzung nicht in \nFrage, weil die dort entschiedenen Rechtsfragen sich vorliegend nicht stellen. Die \nEntscheidung vom 22.01.2004 bezieht sich auf die Vorschrift des § 61 Abs. 3 \nBNatSchG, welche eine eigenständige Präklusionsregelung mit originärer \nZielsetzung und von § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. NRW. unabhängigen \nTatbestandsvoraussetzungen ist. Der Entscheidung vom 01.04.2004 lag der Fall \nzugrunde, dass einem anerkannten Naturschutzverein auf der Grundlage der \nÜbergangsvorschrift des § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG rückwirkend eine \nKlagebefugnis zugewiesen wurde.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, der Klägerin als der unterliegenden Partei auch die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag \ngestellt und sich mithin dem Prozessrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt \nhat.\n\n24\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n709 Satz 1 ZPO.\n\n25\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-30/3-k-4707-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-30/3-k-4707-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283446","retrieved":"2026-07-09 02:58:49.912300+00:00"}}