{"status":"available","doknr":"OLD283464","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1129.4K6104.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-29","aktenzeichen":"4 K 6104/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1964 in Dogansehir geborene Kläger ist Staatsangehöriger der \nTürkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte erstmals am 16. Februar 1994 in \nDeutschland Asyl.\n\n3\n\nBei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 17. Februar 1994 sowie in einer in deutscher \nÜbersetzung vorliegenden Erklärung gab der Kläger unter anderem an, er sei bei \nseinem Militärdienst ab dem Jahre 1989 als Gefängniswärter in einem Zivilgefängnis \nin Ankara, Stadtteil Mamak, eingesetzt worden. In dieser Position habe er die Leute \nder TKP-ML unterstützt, sowohl die im Gefängnis einsitzenden als auch diejenigen \naußerhalb. Insbesondere habe er Kurierdienste gemacht und Sachen von draußen in \ndas Gefängnis geschmuggelt. Nach Ende seiner Militärzeit sei er weiterhin für die \nTKP-ML aktiv gewesen. Seinen Nachfolger in dem Gefängnis, einen L1, habe er \ndavon überzeugen können, die Kurierdienste fortzuführen. Bis Ende 1993 hätten sie \nihre Aufgaben erfolgreich durchgeführt. Dann sei der L1 festgenommen worden und \nhabe unter Folter ausgesagt; danach sei er, der Kläger, von der Polizei überall \ngesucht worden.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 24. November 1994 \nab; der Kläger erhob Klage. In dem gerichtlichen Verfahren holte das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 16042/94.A - eine Auskunft des Auswärtigen \nAmtes (vom 6. März 1995) ein, aus der sich unter anderem ergab, daß es im Stadtteil \nMamak nur ein Militärgefängnis gebe. Die Klage wurde durch Urteil vom 6. März \n1996 abgewiesen; den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 14. \nFebruar 2000 - 8 A 2104/96.A - ab.\n\n5\n\nEinen am 18. September 2000 gestellten und auf eine handschriftliche Erklärung \ndes Vaters des Klägers gestützten Folgeantrag lehnte das Bundesamt durch \nBescheid vom 22. September 2000 ab. Das dagegen angestrengte Klageverfahren, \nin dem sich der Kläger auch auf exilpolitische Aktivitäten und ärztliche \nBescheinigungen berief, blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies \ndies Klage durch Urteil vom 19. Dezem-ber 2003 - 17 K 6928/00.A - ab; das Urteil \nwurde durch Beschluß des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 19. Februar 2004 - 15 A 671/04.A - rechtskräftig.\n\n6\n\nAm 4. August 2004 stellte der Kläger einen auf die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG beschränkten Wiederaufgreifensantrag. \nZur Begründung legte der Kläger eine fachpsychologische gutachterliche \nStellungnahme des B vom 11. Juni 2004 vor. Nach ihr leidet der Kläger unter \nparanoider Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) mit Suizidgefahr. Der Kläger habe in der \nBehandlung berichtet, während seiner Militärzeit sei er mehrmals in der Osttürkei \neingesetzt worden. Dort sei er Augenzeuge vieler Festnahmen geworden; einmal \nhabe er miterleben müssen, wie zwei Kurden erschossen worden seien. Wenn die \nSpezialeinheiten von ihren Einsätzen zurückge-kommen seien, habe er oft gesehen, \ndaß deren Kleidung und Stiefel voller Blut gewesen seien. Das Bundesamt lehnte \nden Antrag mit Bescheid vom 2. September 2004 ab.\n\n7\n\nAm 17. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 2. September 2004 zu verpflichten, festzustellen, daß \nAbschiebehindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses \nVerfahrens sowie der Verfahren 17 K 6928/00.A und 17 L 2505/02.A, die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde, \nferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte \nund Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. September \n2004 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Voraussetzungen \ndes allein in Betracht kommenden Abs. 6 S. 1 liegen nach dem maßgeblichen \nSach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 \nAsylVfG) nicht vor.\n\n15\n\n§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit des Klägers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der \nVorschrift „erheblich\", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des \nKlägers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" ist \ndie Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald\" nach der Rückkehr des Klägers in \nden Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur \nBehandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in \nAnspruch nehmen könnte,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluß vom \n25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -.\n\n17\n\nErforderlich ist dabei, daß eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne \nist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit \nentsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr \npolitischer Verfolgung aufstellt,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, \n150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f.\n\n19\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt \nderselbe Maßstab,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom \n18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw.\n\n21\n\nZusammengefaßt müßte also dem Kläger mit einer im bezeichneten Sinne \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine \ngesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. Dies kann nicht \nfestgestellt werden.\n\n22\n\n1. Krankheiten, auch psychischer Art, sind in der Türkei im Regelfall \nbehandelbar. Dies gilt auch für paranoide Schizophrenie. Anderes hat auch der \nKläger nicht geltend gemacht.\n\n23\n\n2. Die Gefahr einer Retraumatisierung bei Rückkehr kann nicht angenommen \nwerden. Die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen bieten keine tragfähige \nGrundlage für die Annahme einer auf einer Traumatisierung beruhenden \npsychischen Erkrankung. \n\n24\n\nDies gilt auch für die fachpsychologische gutachterliche Stellungnahme des B \nvom 11. Juni 2004, auf die sich der Kläger in erster Linie stützt. Dem Kläger wird \ndarin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) bescheinigt. Zugleich wird die \nVermutung geäußert, daß die Beschwerden auf traumatisierende Ereignisse \nzurückzuführen seien. Diese Vermutung ist nach dem Inhalt der Stellungnahme nicht \nnachvollziehbar.\n\n25\n\n2.1. Traumatisierung setzt ein traumaauslösendes Ereignis voraus. Das Ereignis \nmuß tatsächlich stattgefunden haben,\n\n26\n\nvgl. bei der posttraumatischen Belastungsstörung die Diagnosekriterien nach \nICD-10, F 43.1; im Ergebnis nicht anders nach DSM III bzw. IV (A-Kriterium); \nEhlers, Posttraumatische Belastungsstörung, 1999, S. 3 ff.; Middeke, DVBl. 2004, \n150, 150 f.\n\n27\n\nDie bloße subjektive Vorstellung eines solchen Ereignisses (Phantasiebilder, \nWahnideen) genügt nicht.\n\n28\n\n2.2. Die Stellungnahme des B äußert die Vermutung, daß die Beschwerden des \nKlägers auf „traumatisierende Ereignisse in der Türkei, speziell auf die Militärzeit, \nzurückzuführen\" seien (S. 4). Jedoch stellt die Stellungnahme an keiner Stelle fest, \ndaß diese Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben.\n\n29\n\nBei dem Kläger ist nach der Stellungnahme (S. 6) die Realitätswahrnehmung \neingeschränkt und durch Wahnideen verzerrt. Ein traumatisierendes Ereignis kann \nunter diesen Umständen nur festgestellt werden, wenn Vorkehrungen getroffen \nwerden, Phantasiebilder des Klägers als solche erkennen zu können. Dafür, daß B \nderartige Vorkehrungen getroffen hätte, ist nichts ersichtlich. Er führt aus, daß den \nKläger „im Rahmen der Anhörung und des weiteren gerichtlichen Asylverfahrens \ntraumatische Bilder, Phantasien und Impulse überschwemmt haben\" können (a.a.O.). \nEr legt aber nicht dar, daß und warum er die jetzigen Angaben des Klägers für \nerlebnisfundiert hält. \n\n30\n\n2.3. Solche Darlegungen wären insbesondere im Hinblick auf den Vortrag des \nKlägers im Erstverfahren erforderlich gewesen. \n\n31\n\nDie von B in seiner Vermutung zugrundegelegten jetzigen Angaben des Klägers \nstehen zu dessen Vortrag im Erstverfahren in völligem Gegensatz. Dort gab der \nKläger an, er sei in seiner Militärzeit in einem Zivilgefängnis in Ankara eingesetzt \nworden. Nunmehr will er ausweislich der Stellungnahme von B in der Nähe von \nKampfhandlungen in der Osttürkei eingesetzt gewesen sein. Beides läßt sich nicht \nmiteinander vereinbaren. Insbesondere kann die Schilderung des Klägers im \nErstverfahren nicht so aufgefaßt werden, als habe der Einsatz in dem Gefängnis nur \nwährend eines Teiles der Militärzeit stattgefunden, so daß noch Raum für den \nEinsatz in der Osttürkei wäre. Vielmehr schilderte es der Kläger damals so, als sei er \nnoch bei Ende der Militärzeit in dem Gefängnis eingesetzt gewesen und habe seinen \nPosten nahtlos an seinen Nachfolger, den L1, übergeben; diesen habe er dabei \nüberzeugt, weiterhin Kurierdienste für die TKP-ML zu leisten. \n\n32\n\nZu diesem Widerspruch äußert sich B in seiner Stellungnahme nicht eindeutig. \nAus der Stellungnahme geht nicht hervor, ob eine der beiden sich widersprechenden \nVersionen für erlebnisfundiert gehalten wird, und falls ja, warum.\n\n33\n\nZum einen versucht die Stellungnahme - ebenso wie der Prozeßbevollmächtigte \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung - offenbar den Widerspruch mit dem \nKrankheitsbild des Klägers zu erklären. So könnte jedenfalls der Hinweis auf einen \n„unglaubwürdigen Eindruck\" infolge von „Konzentrations- und \nGedächtnisschwierigkeiten\" (S. 6 der Stellungnahme) verstanden werden. Dieser \nHinweis genügt indessen nicht für eine nachvollziehbare Erklärung. Die genannten \nSchwierigkeiten vermögen die Wiedergabe zweier völlig verschiedener und sich \nwidersprechender Versionen eines ganzen Lebensabschnitts - wie hier der Militärzeit \n- nicht zu erklären. Auch geht es nicht um einen damaligen unglaubwürdigen \nEindruck, sondern den zwischen der damaligen und der heutigen Schilderung \nbestehenden Widerspruch. \n\n34\n\nZum anderen räumt die Stellungnahme den Widerspruch insoweit ein, als es dort \nheißt (S. 2 und 3), der Kläger habe bezüglich des Militärdienstes im \nAnhörungsverfahren falsche Aussagen gemacht, da er Angst vor Erschießung durch \ntürkische Agenten gehabt habe. Dieser Grund könnte sich indessen ebensogut auf \ndie jetzigen Angaben des Klägers beziehen und diese zweifelhaft erscheinen lassen. \nSofern B der Meinung sein sollte, die von ihm angeführte Angst des Klägers vor \nErschießung habe zu einer falschen Aussage im Erstverfahren geführt, die jetzigen \nAngaben seien hingegen richtig, hätte es weiterer Ausführungen bedurft, wie er die \nÜberzeugung von der Richtigkeit der jetzigen Version gewinnen konnte.\n\n35\n\n2.4. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war vor diesem \nHintergrund auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet; ihm brauchte \nder Einzelrichter nicht nachzukommen. Unter Beweis gestellt wurde die dem Kläger \nbei Rückkehr in die Türkei in seinem Heimatland drohende konkrete Gefahr \nerheblicher gesundheitlicher Schäden einschließlich Suizidgefahr. Damit sind mit der \nAbschiebung selbst verbundene Gefahren nicht erfaßt; solche Gefahren würden \nohnehin allenfalls auf ein in diesem Verfahren nicht zu prüfendes inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis führen. Die unter Beweis gestellte Gefahr im Heimatland soll \nnach der Begründung des Beweisantrages gerade in der Retraumatisierung des \nKlägers liegen. Für die Annahme traumaauslösender Ereignisse und einer \nTraumatisierung des Klägers besteht indessen - wie ausgeführt - keine tragfähige \nGrundlage. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-29/4-k-6104-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-29/4-k-6104-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283464","retrieved":"2026-07-09 02:58:51.338494+00:00"}}