{"status":"available","doknr":"OLD283484","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1126.20K4948.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"20 K 4948/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten in der \nHauptsache für erledigt erklärt worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nKostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 22. Dezember 1925 geborene Kläger bezog von der Beklagten ab \nOktober 1995 bis zum 31. Dezember 2002 Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für ältere \nMenschen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden \nFassung (BSHG a.F.) aufgrund der in § 23 Abs. 1 S. 2 BSHG in der Fassung des \nGesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BSHG n. F.) \ngetroffenen Übergangsregelung. Der Mehrbedarf betrug zuletzt monatlich 58,60 \nEUR.\n\n3\n\nUnter dem 9. Dezember 2002 beantragte der Kläger anlässlich des Inkrafttreten \ndes Grundsicherungsgesetzes zum 1. Januar 2003 die Gewährung von \nGrundsicherung nach dem GSiG. Im Rahmen seines Antrags wies der Kläger \nvorsorglich auf den seines Erachtens weitergehenden Sozialhilfeanspruch in Form \ndes Mehrbedarfszuschlags hin und bat um entsprechende Berücksichtigung des \nZuschlags bei der Leistungsgewährung ab dem 1. Januar 2003..\n\n4\n\nMit EDV-Bescheid vom 18. Dezember 2002 gewährte die Beklagte ab dem 1. \nJanuar 2003 Leistungen nach dem GSiG und setzte die Leistungshöhe auf 605,99 \nEUR fest. Mit EDV-Bescheid vom gleichen Tag gewährte sie dem Kläger Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem BSHG unter Berücksichtigung eines \nMehrbedarfszuschlags von 58,60 EUR und unter Anrechnung der GSiG-Leistungen \nin Höhe von 605,99 EUR als Einkommen. Der verbleibende Betrag von 14,65 EUR \nwurde an den Kläger neben den bewilligten Leistungen nach dem GSiG ausgekehrt. \nIn gleicher Weise verfuhr die Beklagte in den Monaten Februar und März 2003.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 4. April 2003 kündigte die Beklagte an, den \nMehrbedarfszuschlag bei der Leistungsgewährung nach dem BSHG ab dem 1. Mai \n2003 nicht mehr zu berücksichtigen. Zur Begründung führte die Beklagte in ihrem \nBescheid aus, der Mehrbedarf sei dem Kläger in der Vergangenheit zu Unrecht \ngewährt worden, weil er nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem \nMerkmal „G\" sei und somit die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorgelegen \nhätten.\n\n6\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2003 Widerspruch, mit \ndem er darauf aufmerksam machte, dass er den Mehrbedarf bereits seit Oktober \n1995 beziehe. Gemäß § 23 Abs. 1 BSHG n. F. sei der Mehrbedarf auch dann weiter \nzu zahlen, wenn die Voraussetzungen nach der neuen Gesetzesfassung nicht \nvorlägen. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Mehrbedarfszuschlag zu Unrecht \nschon ab Januar 2003 nicht mehr gezahlt worden sei.\n\n7\n\nNachdem die Beklagte bis dahin über seinen Widerspruch nicht entschieden \nhatte, hat der Kläger am 28. Juli 2003 Untätigkeitsklage erhoben, mit der er zunächst \ndie Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Mehrbedarfszuschlags von Mai \n2003 bis Juli 2003 in Höhe von monatlich 58,60 EUR bzw. 59,20 EUR (für Juli 2003) \nbegehrt hat.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 15. August 2003 - also nach Klageerhebung - hat die Beklagte \ndem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als der Mehrbedarfszuschlag ab \ndem 1. Mai 2003 unter Anrechung der Leistungen nach dem GSiG und des WoGG \nweiter gewährt worden ist. Die Beklagte hat für die Zeit von Mai bis August 2003 \neinen Nachzahlungsanspruch von insgesamt 58,90 EUR errechnet und zur \nAuszahlung gebracht. Zugleich hat sie den Kläger darauf hingewiesen, dass die \nGewährung weiterhin unter Anrechnung der GSiG-Leistungen erfolge.\n\n9\n\nMit Blick auf den Abhilfebescheid vom 15. August 2003 haben die Beteiligten in \nder mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage das Verfahren insoweit für erledigt \nerklärt, als dem Kläger ein Betrag von 58,90 EUR nachbewilligt worden ist.\n\n10\n\nDer Kläger trägt weiterhin vor: Durch den Abhilfebescheid sei seinem Begehren \nnicht Genüge getan, sondern nur teilweise entsprochen worden. Zu Unrecht rechne \nnämlich die Beklagte die Leistungen nach dem GSiG als Einkommen auf den \nSozialhilfeanspruch in Form des Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 BSHG an. Die \nLeistungen nach dem GSiG seien nicht bedarfsidentisch mit dem geltend gemachten \nMehrbedarf. Dieser sei deshalb weiterhin in voller Höhe zu zahlen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom \n4. April 2003 in Gestalt des Abhilfebescheides vom \n15. August 2003 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von \nMai 2003 bis August 2003 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von insgesamt 176,70 Euro zu gewähren.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Dem ursprünglichen \nKlagebegehren sei durch den Abhilfebescheid vom 15. August 2003 entsprochen \nworden. Der Kläger wende sich nunmehr offenbar gegen die Anrechnung der \nGrundsicherungsleistungen im Rahmen der Sozialhilfegewährung. Dies sei allerdings \nnicht Gegenstand des dem Rechtsstreit vorangegangenen Widerspruchsverfahrens \ngewesen. Die Klage sei überdies unbegründet. Leistungen der Grundsicherung seien \ngemäß § 76 BSHG als Einkommen in voller Höhe bei der Sozialhilfeberechnung \nanzurechnen, so dass der Sozialhilfeanspruch und somit der Besitzstand durch die \nGrundsicherungsleistung gemindert werde. Eine Besitzstandswahrung sei nach dem \nGSiG nicht gegeben, da eine solche Leistung dort nicht vorgesehen sei.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Verfahren war zu Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. \n2 VwGO teilweise einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache \n(teilweise) für erledigt erklärt haben. \n\n19\n\nDie Klage im Übrigen ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n20\n\nDie vom Kläger durch Einbeziehung des Abhilfebescheides vom 15. August 2003 \nvorgenommene teilweise Klageänderung war gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zuzulassen, \nweil sie geeignet ist, den Rechtsstreit endgültig zu befrieden und in diesem Sinne \nsachdienlich ist.\n\n21\n\nDie Zulässigkeit der geänderten Klage scheitert nicht am fehlenden Vorverfahren \nim Sinne des § 68 VwGO. Es mag dahinstehen, ob die als Untätigkeitsklage gemäß \n§ 75 VwGO erhobene Klage im Zeitpunkt ihrer Einreichung bei Gericht ganz oder \nzumindest zum Teil deshalb unzulässig war, weil sich bei einer auf laufende \nSozialhilfe gerichteten Untätigkeitsklage die gerichtliche Sachprüfung regelmäßig \n(nur) auf alle mehr als 3 Monate vor Klageerhebung liegenden (monatlichen) \nBewilligungszeiträume seit Einlegung des Widerspruchs oder der Antragstellung \nrichtet,\n\n22\n\nso jedenfalls OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 1994 - 24 E 766/94 - \nm.w.N. und vom 27. Mai 1994 - 24 E 908/93 -,\n\n23\n\nmithin im vorliegenden Fall allein Zeiträume, die vor dem 28. April 2003 lagen, \nzulässigerweise zum Gegenstand einer Untätigkeitsklage gemacht werden konnten. \nDenn jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren die \nVoraussetzungen der Untätigkeitsklage gegeben. Der Widerspruch des Klägers war \nauch am Tag der mündlichen Verhandlung nicht vollständig beschieden. Das \nWiderspruchsverfahren war nicht abgeschlossen. Das Widerspruchsverfahren endet \nentweder mit der Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO oder mit dem \nWiderspruchsbescheid nach § 73 Abs. 1 VwGO. Mit dem Abhilfebescheid vom 15. \nAugust 2003, welcher durch Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten \nvom 20. August 2003 zum (Streit-) Gegenstand des Klageverfahrens gemacht \nworden ist, hat die Beklagte zwar auch dem 28. April 2003 nachfolgende Zeiträume - \nbis einschließlich August 2003 - geregelt, jedoch hat die Beklagte hinsichtlich des \ngesamten streitgegenständlichen Zeitraums nur teilweise dem Begehren des Klägers \nentsprochen. \n\n24\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, durch den Bescheid vom 15. August 2003 sei \ndem im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Begehren vollständig Rechnung \ngetragen worden, und für das weitergehende Begehren des Klägers fehle es an der \nnotwendigen vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bzw. schon an \nder Einlegung eines Widerspruchs, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. \nStreitgegenstand des Widerspruchsverfahrens war der Bescheid der Beklagten vom \n4. April 2003, durch den die Beklagte die (weitere) Gewährung des Mehrbedarfs ab \nApril 2003 schon dem Grunde nach und damit vollumfänglich abgelehnt hatte. Mit \nseinem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger für die Zeit ab Januar \n2003 die Zahlung des Mehrbedarfszuschlags in der bis zum Inkrafttreten des GSiG \ngewährten Höhe - wie bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 beantragt. Durch \ndie Bewilligung von Sozialhilfeleistungen in einer geringeren als der begehrten Höhe \n(also anteilig) hatte die Beklagte einen Teil des klägerischen Begehrens nicht erfüllt. \nInsoweit war sie demzufolge weiterhin untätig. Jedenfalls aber enthielt durch die \nvorgenommene Einkommensanrechnung der Abhilfebescheid gegenüber dem \nAusgangsbescheid, durch den der Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag generell in \nAbrede gestellt worden war, eine neue Beschwer, sodass es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. \n2, Abs. 2 VwGO einer (erneuten) Nachprüfung vor Erhebung der Verpflichtungsklage \nnicht bedurfte.\n\n25\n\nDer Zulässigkeit der Klage, mit der die Bewilligung des Mehrbedarfs in der bis \nzum 31.12.2002 gewährten Höhe begehrt wird, steht auch nicht entgegen, dass mit \ndem vom Kläger nicht angefochtenen EDV-Bescheid vom 18. Dezember 2002, der \ndie Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Januar 2003 festsetzte, \nbereits eine bestandskräftige Entscheidung über die Anrechnung der GSiG-\nLeistungen auf den Mehrbedarfszuschlag getroffen worden wäre. Zwar ist in der \nneueren obergerichtlichen Rechtsprechung, anerkannt, dass der Sozialhilfeträger \neine Grundentscheidung treffen kann, die dazu dient, eine an sich bei jeder \nBewilligung von laufenden Leistungen neu zu beantwortende Frage zwischen den \nParteien verbindlich zu beantworten, sodass das Ergebnis ohne erneute \nEntscheidung der Bedarfsberechnung für den jeweiligen Bewilligungszeitraum \nzugrunde gelegt werden kann. \n\n26\n\nvgl. nur OVG NRW Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 - \nm.w.N.\n\n27\n\nEine derartige Grundentscheidung liegt aber in der Regel dann nicht vor, wenn \ndie Behörde bei der Ermittlung der Höhe des Sozialhilfeanspruchs bestimmte \nBedarfs- oder Einkommenspositionen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. Dabei \nhandelt es sich um bloße Rechenvorgänge. Diese gehören der Begründung eines \nSozialhilfebescheides an, nicht aber seinem „verfügenden Teil\" über die \nHilfegewährung. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Behörde über \ndie Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung derartiger Positionen einen \nselbständigen Verwaltungsakt erlässt,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 207/99 - m.w.N..\n\n29\n\nIndessen fehlt es hier an einem solchen gesonderten Verwaltungsakt.\n\n30\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz als Einkommen auf die \nSozialhilfeleistungen einschließlich des Mehrbedarfszuschlags anzurechnen, und die \ndamit verbundene Ablehnung eines weitergehenden Sozialhilfeanspruchs des \nKlägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 \nAbs. 5 S. 1 VwGO.\n\n31\n\nDer Kläger hat, wie von der Beklagten inzwischen auch nicht mehr in Abrede \ngestellt wird, dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für ältere Personen. \nDieser Anspruch folgt aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG \na. F. i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 2 BSHG n. F..\n\n32\n\nDie Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist nicht etwa durch die \nGewährung von Grundsicherung und die Anwendbarkeit des GSiG ausgeschlossen. \nDas Grundsicherungsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz gelten beide als \nBesondere Bücher des Sozialgesetzbuchs (§ 68 Nr. 15 und 18 SGB I). Jedes dieser \nGesetze begründet gemäß § 38 und § 28 a SGB I eigenständige \nSozialhilfeansprüche entsprechend den dafür normierten \nAnspruchsvoraussetzungen. Die Grundsicherung ist allerdings eine der Hilfe zum \nLebensunterhalt vorausgehende Leistung, vgl. § 2 Abs. 1 BSHG. Deshalb hat der \nzuständige Hilfeträger zunächst zu prüfen, ob nach den Vorschriften des GSIG eine \nGrundsicherungsleistung zu gewähren ist und sodann nach den Vorschriften des \nBSHG zu prüfen, ob ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen ist, weil \nansonsten ein notwendiger Bedarf ungedeckt bliebe,\n\n33\n\nvgl. Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, ZfSH/SGB 2003, \n131.\n\n34\n\nBei der Überprüfung, ob der Kläger in den zur Entscheidung gestellten \nZeiträumen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt hatte, waren im \nRahmen der Bedarfsberechnung für den Kläger der regelsatzmäßige Bedarf, die \nUnterkunftskosten und zudem - weil für den Kläger am 31. Juli 1996 ein Mehrbedarf \nnach der bis dahin geltenden Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG anerkannt war - \nder Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 20 vom Hundert des Regelsatzes in Ansatz zu \nbringen. Dies ergibt für die Monate Mai und Juni 2003 jeweils einen \nsozialhilferechtlichen Bedarf von 620,64 EUR und für Juli und August 2003 jeweils \neinen sozialhilferechtlichen Bedarf von 624,24 EUR.\n\n35\n\nDa gemäß § 11 Abs. 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt nur dem gewährt wird, \nder seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen \nkann, war das Einkommen des Klägers bedarfsmindernd in Ansatz zu bringen. Zum \nEinkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehören gemäß § 76 Abs. 1 \nBSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach \ndiesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der \nRenten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an \nLeben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der \nvergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Zu den in § 76 \nBSHG genannten Ausnahmen von der Anrechenbarkeit gehört demnach die \nLeistung nach dem GSiG nicht.\n\n36\n\n§ 77 Abs. 1 BSHG steht der Anrechnung der GSiG-Leistungen auf den \nSozialhilfebedarf ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, \ndie auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten \nZweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die \nSozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Die Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz dienen gemäß § 1 Abs. 1 GSiG zur Sicherung des \nLebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit. Damit dienen \ndiese Leistungen für den betroffenen Personenkreis demselben Zweck wie die Hilfe \nzum Lebensunterhalt im allgemeinen und der Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 1 \nNr. 1 BSHG a. F. im speziellen, dessen Zweck darin besteht, altersbedingte \nBeeinträchtigungen auszugleichen, die aufgrund einer geringeren Mobilität und eines \nhöheren Kontakt- sowie Informationsbedürfnisses erhöhte Aufwendungen für den \nLebensunterhalt erfordern.\n\n37\n\nVon der Anrechnung als Einkommen sind auch nicht bestimmte Teile der \nLeistungen nach dem GSiG ausgenommen. Eine Zweckdivergenz im Sinne von § 77 \nAbs. 1 BSHG besteht nämlich ebenfalls nicht im Hinblick auf einzelne \nBedarfssegmente des § 3 Abs. 1 GSiG. Vielmehr fehlt es an einer ausdrücklichen \nabweichenden Zweckbestimmung. Dies gilt insbesondere für den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nGSiG vorgesehenen Zuschlag in Höhe von 15% des Regelsatzes eines \nHaushaltsvorstandes. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/5150 S. 49) legt \nzwar die Annahme nahe, dass durch den Zuschlag vor allem einmalige Leistungen \npauschal abgedeckt werden sollten. Im Gesetz ist eine solche Zwecksbestimmung im \nSinne von § 77 BSHG aber nicht zum Ausdruck gebracht worden,\n\n38\n\nebenso Lutter, a.a.O., S. 132.\n\n39\n\nDieses Ergebnis - Anrechnung sämtlicher Leistungen nach dem GSiG auf \nAnsprüche nach dem BSHG - ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck \nder gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 1 S. 2 BSHG n. F. - nämlich den \nBesitzstand einmal erworbener Ansprüche zu bewahren - interessengerecht. Der \nKläger wird bei Anrechnung der GSiG-Leistungen auf den Sozialhilfeanspruch nicht \nschlechter gestellt als vor Inkrafttreten des GSiG. Vielmehr bleibt sein Anspruch der \nHöhe nach unangetastet. Was der Kläger begehrt, ist die Beibehaltung des \nMehrbedarfszuschlags neben den Leistungen nach dem GSiG. Aus der gesetzlichen \nBesitzstandsklausel lässt sich aber kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistungen \nherleiten. Dies wäre aber die Folge, wenn der Kläger einen Teil der GSiG-Leistungen \nneben den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhielte.\n\n40\n\nWeitere Folge der Nichtanrechnung von Leistungen nach dem GSiG auf den \nnach der Übergangsklausel in § 23 Abs. 1 S. 2 BSHG n. F. zu gewährenden \nMehrbedarfszuschlag gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a. F. wäre zudem eine \nSchlechterstellung derjenigen Hilfeempfänger, welche vor Inkrafttreten des GSiG den \nMehrbedarfszuschlag nicht aufgrund der Besitzstandsklausel, sondern originär \naufgrund der Regelung in § 23 Abs. 1 BSHG n. F. bezogen haben, d.h. sogar die \nstrengeren materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung des Mehrbedarfs \nerfüllten, nämlich das 65. Lebensjahr vollendet haben und darüber hinaus einen \nAusweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit dem \nMerkzeichen G besitzen. Sie müssen sich nämlich aufgrund der zweifellos \ngegebenen Zweckidentität von § 23 Abs. 1 BSHG n. F. und § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG die \nGrundsicherungsleistungen auf den Mehrbedarfszuschlag anrechnen lassen. Eine \nderartige Schlechterstellung der Schwerbehinderten bzw. voll Erwerbsgeminderten \nhat der Gesetzgeber bei Schaffung des Grundsicherungsgesetzes aber gerade nicht \nbeabsichtigt.\n\n41\n\nDamit verbleibt es dabei, dass die Leistungen nach dem GSiG - neben den \nLeistungen nach dem WoGG - in voller Höhe auf den Sozialhilfeanspruch des \nKlägers anzurechnen sind. Die dem Kläger gewährten Leistungen nach diesen \nGesetzen betrugen monatlich 605,99 EUR bzw. 609,44 EUR, sodass der Kläger \neinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich \n14,65 für die Monate Mai und Juni 2003 sowie monatlich 14,80 EUR für die Monate \nJuli und August 2003 hatte. Das weitergehende Begehren bleibt nach alledem ohne \nErfolg.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit \nsich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, entsprach es billigem Ermessen, \nder Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie dem (berechtigten) \nBegehren des Klägers nachgegeben und somit die Erledigung herbeigeführt hat. Die \nKosten des Verfahrens im Übrigen waren dem Kläger als unterlegenen Teil \naufzuerlegen. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung \nwar im Tenor ausgehend vom festgesetzten Gegenstandswert eine Kostenquote \nentsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen anzugeben.\n\n43\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-26/20-k-4948-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-26/20-k-4948-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283484","retrieved":"2026-07-09 02:58:52.906537+00:00"}}