{"status":"available","doknr":"OLD283483","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1126.1L2786.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"1 L 2786/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die Absicht des Antragsgegners, im \nGebäude des Kreishauses, S 3 in W, unmittelbar angrenzend an den Wartebereich \nder Kfz-Zulassungsstelle, nach öffentlicher Ausschreibung Räumlichkeiten privaten \nSchilderprägern zu vermieten.\n\n4\n\nDie Antragstellerin betreibt in W eine Prägestelle für Kfz-Schilder. Ihr \nGeschäftslokal liegt ungefähr 100 Meter von der Zulassungsstelle entfernt. Zwei \nweitere Schilderpräger unterhalten ihre Betriebe in fußläufiger Entfernung vom \nKreishaus.\n\n5\n\nIm August 2004 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner, nachdem \nsie von dessen Absicht erfahren hatte. Mit Schriftsatz vom 26.08.2004 erklärte die \nAntragstellerin, die beabsichtigte Vermietung stelle eine unbillige Behinderung im \nSinne des § 20 GWB dar und verstoße gegen § 107 GO NRW in Verbindung mit § 53 \nAbs. 1 KrO NRW. Zudem werde sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG \nverletzt. Die Antragsstellerin setzte dem Antragsgegner eine Frist bis zum \n03.09.2004, um verbindlich zu erklären, dass die Vermietung unterbleiben \nwerde.\n\n6\n\nAm 10.09.2004 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht \nund ausgeführt, sie wende sich gegen einen ihre Interessen verletzenden Verstoß \ndes Antragsgegners gegen das Verbot wirtschaftlicher Betätigung aus § 107 GO \nNRW, § 53 Abs. 1 KrO NRW. Ihr stünden auch Ansprüche aus § 33 GWB in \nVerbindung mit § 20 GWB sowie aus § 1 UWG zu, über die das Verwaltungsgericht \ngemäß § 17 GVG ebenfalls zu entscheiden habe. \nFür einen Satz Kennzeichen bezahle der Privatkunde bei ihr derzeit 29,00 Euro, \nHändlerkunden 17,00 Euro. Das Preisniveau in W sei derzeit sehr niedrig. An \nanderen Standorten würden für einen Satz Kennzeichen von Privatkunden häufig \ndeutlich höhere Preise, in einigen Fällen von über 50,00 Euro verlangt. Es \nentspreche der Lebenserfahrung, dass ein außerhalb der Zulassungsstelle gelegener \nAnbieter von Kfz-Schildern gegenüber einem Mitbewerber innerhalb der \nZulassungsstelle so erhebliche Nachteile habe, dass er seinen Betrieb nicht mehr \nrentabel weiterführen könne. Aus diesem Umstand sei in zahlreichen \nhöchstrichterlichen Entscheidungen die überragende Marktstellung eines \nSchilderprägers innerhalb der Zulassungsstelle angenommen worden. Die \nbeabsichtigte Vermietung sei daher für die Antragstellerin existenzbedrohend. Ein \nöffentlicher Zweck im Sinne von § 107 GO NRW, § 53 Abs. 1 KrO NRW sei nicht \nersichtlich. An dem Ausschreibungsverfahren könne sie sich zwar beteiligen, ein \nZuschlag zu ihren Gunsten sei aber nahezu ausgeschlossen, da sich an der \nAusschreibung zahlreiche, zum Teil bundesweit operierende Großunternehmen \nbeteiligen würden, die in der Lage seien, eine Prägestelle auch über einen längeren \nZeitraum defizitär zu betreiben. Sie könnten daher bis zu einer Verdrängung des \nMarktes außerhalb des Kreishauses vergleichsweise niedrige Preise anbieten. In K \nhabe der dortige Landkreis den Betrieb einer Prägestelle im Gebäude des \nLandratsamtes ausgeschrieben. Den Zuschlag habe ein Bieter erhalten, der dem \nKreis eine Umsatzbeteiligung von 65 % geboten habe. Zahlreiche weitere Gebote \nhätten zwischen 55 und 65 % gelegen. Der Bieter habe, um rentabel arbeiten zu \nkönnen, den Preis für einen Schildersatz von früher 29,00 Euro auf 58,40 Euro \nerhöhen müssen. Der dortige Kreis habe letztlich rund 77 % des \nNettoverkaufspreises erhalten. Es sei offensichtlich, dass auch der Antragsgegner \nausschließlich fiskalische Interessen verfolge. \nDie vom Antragsgegner erwarteten Zeitersparnisse von 5 bis 8 Minuten je \nAnmeldevorgang dürften unzutreffend sein. Für die Bürger werde sich eine kaum \nspürbare Zeitersparnis durch das Angebot im Kreishaus ergeben.\n\n7\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n8\n\nes dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung - bis zur einer Entscheidung in einem noch zu \neröffnenden Hauptsacheverfahren - zu untersagen, eine Fläche \nim Gebäude des Kreishauses, S 3, 00000 W, zum Zwecke der \nHerstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich \noder unentgeltlich an Dritte zu überlassen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er vor, er ziele nicht darauf ab, sich eine zusätzliche \nEinnahmequelle durch die Vermietung zu verschaffen, sondern wolle einen heute als \nselbstverständlich erwarteten Service für den Bürger anbieten, der im Rahmen seiner \nKfz-Anmeldung einen möglichst geringen Zeitaufwand und eine bequeme \nErledigungsweise erwarte. Dementsprechend gebe es eine äußerst positive \nResonanz auf ein entsprechendes Angebot in seiner Außenstelle beim \nStraßenverkehrsamt in L. Ähnliche Entwicklungen seien auf Landes- und \nBundesebene erkennbar. Den Nachfragen nach mehr Service sei er in der \nVergangenheit durch Einrichtung eines zentralen Informationsschalters und eines \nHändlerschalters nachgekommen. Das Serviceangebot solle durch die Verkürzung \nder Anmeldezeiten weiter verbessert werden. Durch das Freiwerden von \nRäumlichkeiten im Kreishaus anlässlich der Umsetzung eines Mitarbeiters in ein \nanderes Amt bei gleichzeitiger Einsparung der betreffenden Stelle im \nStraßenverkehrsamt sei die seit langem geplante Verbesserung des \nServiceangebotes jetzt umsetzbar. \nDer Wettbewerb bliebe dadurch erhalten, dass durch die höhere Miete innerhalb des \nKreishauses der entsprechende Wettbewerbsvorteil gegenüber dem anderen \nUnternehmen ausgeglichen werde, das zwar von der Zulassungsstelle entfernt sei, \naufgrund der geringeren Miete dort aber seine Leistungen zu einem günstigeren \nPreis anbieten könne. Auf diese günstigeren Preise könnten die Mitbewerber \nzukünftig weiterhin - wie auch jetzt schon - in den Räumlichkeiten der Kfz-\nZulassungsstelle hinweisen.\n\n12\n\nDie vorgesehene Vermietung von Räumlichkeiten zur Errichtung einer \nSchilderprägestelle sei keine unzulässige wirtschaftliche Betätigung des Kreises im \nSinne des § 107 GO NRW. Eine im Sinne des § 107 GO NRW „erforderliche\" \nVermietung setze lediglich voraus, dass die beabsichtigte Tätigkeit vernünftigerweise \ngeboten sei. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 GG ergebe sich kein \nUnterlassungsanspruch für die Antragstellerin. Ein Anordnungsanspruch folge auch \nnicht aus § 20 Abs. 1 GWB, da es schon an der erforderlichen Ungleichbehandlung \nfehle. Die erforderliche Auswahl eines Interessenten werde durch ein objektiv \nausgestaltetes Ausschreibungsverfahren ermöglicht, dass jedem Interessenten die \nAnmietung der Räume ermögliche. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht \naus § 3 UWG, da die Antragsgegnerin schon nicht Wettbewerberin sei und von \nUnlauterkeit im Sinne der Vorschrift bei den im Interesse der Kfz-anmeldenden \nBürger vorgenommenen mittelbaren Erleichterung durch die Vermietung von näher \nzur Behörde gelegenen Räumen nicht die Rede sein könne.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine \neinstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt \nin beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der \nAnordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der \nAnordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). \n\n16\n\nDen erforderlichen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft \ngemacht. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein \nmöglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass sie einen \nAnspruch gegen den Antragsgegner hat, die entgeltliche oder unentgeltliche \nÜberlassung einer Fläche im Gebäude des Kreishauses an Dritte zum Zwecke der \nHerstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen zu unterlassen. Ein solcher \nAnspruch ergibt sich nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch \naus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 107 Abs. 1 GO NRW. Dieser ist auch nicht \nerfolgreich auf Art. 12, 14 GG oder auf gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zu prüfende \nUnterlassungsansprüche nach §§ 33 Satz 1, 20 Abs. 1 GWB oder § 1 UWG zu \nstützen.\n\n17\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), der sich die Kammer anschließt, handelt es sich bei der \nbeanstandeten Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an \nprivate Schilderpräger um eine wirtschaftliche Betätigung, die nach § 107 Abs. 1 GO \nNRW erlaubt ist. Das OVG NRW hat dazu\n\n18\n\nin seinem Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -\n\n19\n\nausgeführt, dass die Vermietung von Räumlichkeiten an gewerbliche \nSchilderpräger im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle als wirtschaftliche Betätigung \ndes Kreises durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein kann, dem Bürger die \nBeschaffung amtlicher Kfz-Kennzeichen zu erleichtern. Die Verhältnismäßigkeit des \nMarkteingriffs gegenüber den mit den Mietern konkurrierenden Schilderprägern \nbemesse sich danach, in welchem Maße die Vermietung den Schilderprägermarkt \nmarktinkonform beeinflusse. Eine Marktinkonformität, die sich aus der Unterbringung \nvon Schilderprägern im Gebäude der Zulassungsstelle ergebe, könne dadurch auf \nein zumutbares Maß gemildert werden, dass die Vermietung gegen Höchstgebot (im \nvom OVG zu entscheidenden Falle) auf vier Jahre ausgeschrieben und \nkonkurrierenden Schilderprägern die Möglichkeit eingeräumt werde, im Gebäude der \nKfz-Zulassungsstelle auf ihre Angebote hinzuweisen. Weiter führt das OVG NRW in \ndem vergleichbaren Lebenssachverhalt aus:\n\n20\n\n„Unter einer wirtschaftlichen Betätigung ist gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 GO \nNRW der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die u.a. als Anbieter von Gütern \nam Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten \nmit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das trifft auf die \nVermietung von Gewerbeimmobilien zu (gewerbliche Vermieter). Bei der hier in \nRede stehenden Vermietung handelt es sich nicht um ein nicht selbst an den \ngemeindewirtschaftsrechtlichen Schranken zu messendes Nebengeschäft zu einer \nallein nach diesen Schranken zu beurteilenden Haupttätigkeit. Die beabsichtige \nVermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Schilderpräger \nist nicht eingebettet in eine andere wirtschaftliche Betätigung, sondern soll in \nErgänzung des Verwaltungsgebrauchs am Verwaltungsgebäude und \ninsbesondere im Zusammenhang mit dem hoheitlichen Betrieb der \nKraftfahrzeugzulassungsstelle erfolgen.\n\n21\n\nEin öffentlicher Zweck, der diese Betätigung im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 1 \nGO NRW grundsätzlich zu rechtfertigen vermag, liegt vor. Der Begriff des \nöffentlichen Zwecks ist weit gefasst. Er umgreift jedweden im Aufgabenbereich der \nGemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die \nGewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus. Mit der beabsichtigten \nVermietung wird ein öffentlicher Zweck verfolgt. Die Tätigkeit der \nStraßenverkehrsbehörde bringt es in all den Fällen, in denen ein amtliches \nKennzeichen zugeteilt wird, notwendig mit sich, dass nach der Zuteilung des \nKennzeichens und vor Anbringen der Stempelplakette (vgl. § 23 Abs. 1 und 4 der \nStraßenverkehrszulassungsordnung - StVZO -) das Kennzeichenschild beschafft \nwerden muss. Der Verwaltungsvorgang der Zulassung muss also dazu \nunterbrochen werden. Mit der durch die beanstandete Vermietung gebotenen \nMöglichkeit des Erwerbs der Schilder im Kreisverwaltungsgebäude wird der \nZulassungsvorgang für den Bürger und die Verwaltung beschleunigt und \nerleichtert. Dies vermag die beabsichtigte Vermietungstätigkeit grundsätzlich zu \nrechtfertigen.\n\n22\n\nEbenso die zivilrechtliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des \nWettbewerbsrechts, BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97 -, NJW 1998, 3778 \n(3779 f.) - Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an \nSchilderpräger -; Urteil vom 26. April 1974 - ZR 8/73 -, DÖV 1974, 785, - \nSchilderverkauf durch den Kreis; vgl. auch Urteil vom 24. September 2002 - KZR \n4/01 -, NJW 2003, 752, - Benachteiligung privater Schilderpräger zugunsten eines \nstädtischen Unternehmens bei der Vermietung -.\n\n23\n\nDer so gegebene öffentliche Zweck erfordert auch im Sinne von § 107 Abs. 1 \nNr. 1 GO NRW die beanstandete Vermietung. Der Begriff des Erforderns bedeutet \nnicht, dass für den öffentlichen Zweck die wirtschaftliche Betätigung \nunausweichlich ist. Vielmehr reicht es - ähnlich wie im Planungsrecht - aus, dass \ndie wirtschaftliche Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich im \nSinne von vernünftigerweise geboten ist. Es besteht zum einen ein amtliches \nInteresse daran, die Schilderbeschaffung in den Verwaltungsvorgang zeitlich und \nräumlich zu integrieren, um ihn zügig abzuwickeln. Zum anderen ist der \nAntragsgegner wegen des von ihm hoheitlich ausgelösten Zwangs, sich Schilder \nzu beschaffen, im Sinne bürgerorientierter Verwaltungsausübung gehalten, den \nBeschaffungsvorgang zu erleichtern. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, \ndass die Beschaffung im Kreisverwaltungsgebäude selbst ermöglicht wird.\n\n24\n\nAllerdings müssen nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen mit \nRücksicht auf die durch § 107 GO NRW auch geschützten Interessen der örtlichen \nMarktteilnehmer der durch die wirtschaftliche Betätigung bewirkte Markteingriff \nund der verfolgte öffentliche Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Je \nschwerer der Markteingriff ist, desto dringlicher von der Art des öffentlichen \nZwecks oder von der Gebotenheit im Rahmen des Erfordernisses muss die \nwirtschaftliche Betätigung sein. (...)\n\n25\n\nFür die Schwere des Markteingriffs ist nicht allein auf die sich für einen \nSchilderpräger eignenden Gewerbeflächen abzustellen.\n\n26\n\nAnders für die kartellrechtliche Frage der marktbeherrschenden Stellung BGH, \nUrteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99 -, NJW 2003, 2684 (2685); Urteil vom 24. \nSeptember 2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752 (753) m.w.N.\n\n27\n\nDies ergibt sich aus der gegenüber dem Recht der \nWettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) andersartigen \ngemeindewirtschaftsrechtlichen Sichtweise. Während das Kartellrecht für \nMarktstörungen durch missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden \nStellung oder unbillige Behinderung den relevanten Markt mit Blick auf die zu \nschützende Seite der Nachfrager oder Lieferanten abgrenzt,\n\n28\n\nKriterium der Austauschbarkeit der Leistung aus Sicht der Marktgegenseite, \nvgl. Bunte, Kartellrecht, S. 188 f.; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl., S. 168 f.; \nBechthold, Kartellgesetz, 3. Aufl., § 19 Rn. 5,\n\n29\n\ngeht es beim Drittschutz des Gemeindewirtschaftsrechts um Markteingriffe \ndurch Hinzutreten des kommunalen Wettbewerbers mit Blick auf die anderen \nAnbieter. (...) Soweit sie die Erschwerung der spezifischen Vermietbarkeit an \nSchilderpräger geltend macht, kommt es darauf wegen der oben dargestellten \nAbgrenzung des relevanten Marktes nicht an. Daher reichen die oben \ndargestellten öffentlichen Zwecke aus, die wirtschaftliche Betätigung gegenüber \nden unmittelbar betroffenen Marktteilnehmern der Vermieter von Gewerbeflächen \nzu rechtfertigen.\n\n30\n\nAuch mit Blick auf den Markt der Schilderherstellung stellt sich die \nbeabsichtigte Vermietung als im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW durch \nöffentliche Zwecke erfordert dar. Gemeindewirtschaftsrechtlich geschützt sind \nnicht nur die unmittelbar betroffenen Marktteilnehmer, sondern alle \nWirtschaftsteilnehmer, deren Marktinteressen durch die kommunale wirtschaftliche \nBetätigung beeinträchtigt werden. Das ist bei einer kommunalen Tätigkeit als \nVermieter auch derjenige, der in Konkurrenz zum Mieter steht, denn auch die \nVermietung kann das örtliche Wirtschaftsgeschehen, auf dem sich der Mieter \nbetätigt, beeinflussen. Die Antragstellerin kann sich daher auch in ihrer \nEigenschaft als Schilderpräger auf den gemeindewirtschaftsrechtlichen Drittschutz \nberufen.\n\n31\n\nWegen des nur mittelbaren Zusammenhangs zwischen der kommunalen \nwirtschaftlichen Betätigung und dem hier zu betrachtenden Markteingriff ist das \nMerkmal, dass ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung erfordert, in \nanderem Sinne zu verstehen als bei unmittelbar von der wirtschaftlichen \nBetätigung betroffenen Marktteilnehmern. Während in diesen Fällen die \nkommunale wirtschaftliche Betätigung selbst die Angebotsseite verändert und \ninsofern rechtfertigungsbedürftig ist - wie es etwa eine eigene \nSchilderprägetätigkeit des Antragsgegners wäre -, verändert der mittelbare \nMarkteingriff der Vermietung von Gewerbeflächen die Angebotsseite nur dahin, \ndass das Angebot durch gewerbliche Tätigkeit privater Dritter ermöglicht oder \nerleichtert wird. Das ist als solches nicht rechtfertigungsbedürftig, da § 107 Abs. 1 \nGO NRW keinen Schutz vor privater Konkurrenz bietet. \nGemeindewirtschaftsrechtlich rechtfertigungsbedürftig ist der mittelbare \nMarkteingriff erst insofern, als er die Angebotsseite der mittelbar betroffenen \nWirtschaftsteilnehmer über die allgemeinen Wirkungen verbesserter Möglichkeiten \nder Gewerbeflächenanmietung hinaus marktinkonform beeinflusst. Das kann etwa \ndurch subventionierte Vermietung oder durch mit der hoheitlichen Tätigkeit des \nKreises zusammenhängende Zusatzleistungen geschehen.\n\n32\n\nNach diesen Maßstäben liegt ein rechtfertigungsbedürftiger mittelbarer Eingriff \nin den Schilderprägemarkt vor, denn die Vermietung von Räumlichkeiten im \nVerwaltungsgebäude, in dem die Zulassungsstelle untergebracht ist, stellt eine \nmarktinkonforme Beeinflussung dar. Das ergibt sich aus der Sensibilität des \nMarktes im Hinblick auf die Nähe zur Zulassungsstelle. Da der wesentliche Teil \nder Nachfrage nach Schildern durch die Tätigkeit der Zulassungsstelle ausgelöst \nwird und die Kundschaft nur beschränkt auf Preiswettbewerb reagiert, ist die Nähe \nzur Zulassungsstelle ein entscheidender Wettbewerbsgesichtspunkt. Soweit daher \ngerade die Vermietung im Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das \nAngebot der Zulassung und Schilderbeschaffung in einem Vorgang beabsichtigt \nist, liegt darin die Marktinkonformität. Dieser mittelbare Eingriff ist jedoch nach § \n107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gerechtfertigt. Einerseits streiten für die wirtschaftliche \nBetätigung die oben genannten öffentlichen Zwecke der Beschleunigung des \nVerwaltungsvorgangs und der Erleichterung der Schilderbeschaffung für die \nBürger. Jedenfalls der letztgenannte Zweck ist gewichtig und nicht nur, wie die \nAntragstellerin meint, vorgeschoben. Die Möglichkeit für die Bürger, die benötigten \nSchilder in einem Zug mit dem Zulassungsvorgang zu erwerben, statt sich erst \naus dem Haus und vom Grundstück zu begeben, um einen Schilderpräger \naufzusuchen, um danach den Zulassungsvorgang weiter zu betreiben, erleichtert \ndie dem Bürger auferlegte ohnehin lästige Pflicht. Es handelt sich zwar lediglich \num eine Konzession an die Bequemlichkeit der Bürger, ohne die die Pflicht, das \nKraftfahrzeug zulassen zu müssen, nicht unzumutbar würde. Es ist aber im Sinne \nder oben angesprochenen bürgerorientierten Verwaltungsausübung ein \ngewichtiger öffentlicher Zweck, dem Bürger die Erfüllung auferlegter Pflichten so \nbequem wie möglich zu machen. Dass die Erleichterung für den Bürger nicht \nunerheblich ist, ergibt sich im Übrigen gerade aus dem Umstand, dass die \nAntragstellerin die beabsichtigte Vermietung so vehement bekämpft und selbst die \nGefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behauptet: Wäre die Erleichterung nur \nunbedeutend, könnte die marktbeherrschende Stellung von Schilderprägern im \nVerwaltungsgebäude nicht angenommen werden.\"\n\n33\n\nDie vom Antragsgegner beabsichtigte Vermietung an private Schilderpräger \nentspricht diesen Maßstäben. Ausweislich der zum Verwaltungsvorgang \ngenommenen Vermerke vom 19.11.2003, 26.01.2004 und 05.07.2004 will der \nAntragsgegner durch das Angebot eines (weiteren) Schilderprägers im Kreishaus \nseinen Service für die betroffenen Bürger weiter verbessern (Verringerung der \nEntfernungen zu Schilderprägern; erleichterter (barrierefreier) Zugang für \ngehbehinderte Personen, vor allem Rollstuhlfahrer, und für Personen mit \nKindern/Kinderwagen). Zu den dagegen von den Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin auch in diesem Verfahren vorgebrachten Einwände wird auf die \nAusführungen des OVG NRW\n\n34\n\nin seinem Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -\n\n35\n\nverwiesen. Danach ist unerheblich, \n\n36\n\n„dass nach Auffassung der Antragstellerin die Einräumung eines \nSchildererwerbs im Kreishaus schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Bürger \nohnehin im Verwaltungsverfahren zwischen der Zuteilung des amtlichen \nKennzeichens und dem Anbringen der Stempelplakette auf den erworbenen \nSchildern eine längere Zeit warten müsse; deshalb sei ihm ein Weg bis zum \nnächsten Schilderpräger, nämlich ihr selbst, von 100 m und ein bis zwei Minuten \nDauer zumutbar. Die Beurteilung der Attraktivität des Schilderangebots ist allein \nSache des Bürgers und nicht der Antragstellerin. Das Antragsbegehren wird auch \nnicht gestützt durch den Vortrag der Antragstellerin, die Vermietung sei für den \nBürger sogar nachteilig, da sie auf mittlere Sicht zur Vernichtung der \nKonkurrenzbetriebe und damit im Ergebnis zu höheren Monopolpreisen führe. \nDies kann schon im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre dies jedenfalls im \nRegelfall angesichts der unten noch zu behandelnden Werbemöglichkeiten von \nKonkurrenzbetrieben eine marktkonforme Folge des Verhaltens der Bürger auf ein \nzu unattraktives Angebot der Konkurrenzbetriebe. § 107 Abs. 1 GO NRW schützt \njedoch im Rahmen des Drittschutzes nur gegen marktinkonforme mittelbare \nMarkteingriffe der Kommune.\n\n37\n\nSchließlich ist nicht entscheidend, dass auch das finanzielle Interesse des \nAntragsgegners am Mietzins eine - wie anzunehmen ist - erhebliche Rolle für die \nEntscheidung zur wirtschaftlichen Betätigung gespielt hat. Solange eine \nwirtschaftliche Betätigung als solche gemeindewirtschaftsrechtlich zulässig ist, \nspielt der Nebenzweck der Einnahmeerwirtschaftung keine Rolle.\n\n38\n\nAndererseits wird die Inkonformität des Markteingriffs durch die Umstände der \nVermietung so weit abgemildert, dass er als verhältnismäßig anzusehen ist. Das \ngeschieht zum einen durch die Ausschreibung der Vermietung und die Vergabe \ngegen Höchstgebot. Dem deutlichen Wettbewerbsvorteil der zum Zuge \nkommenden Wettbewerber steht ein entsprechend hoher Mietzins gegenüber, den \nsie erwirtschaften müssen. Weiter wird der Wettbewerbsvorteil durch die \nMietzeitdauer von vier Jahren zeitlich beschränkt. Schließlich führt die vom \nVerwaltungsgericht angeordnete, im Beschwerdeverfahren außer Streit stehende \nMöglichkeit für die Antragstellerin, im Verwaltungsgebäude für ihr Angebot zu \nwerben, zu einer Erhöhung der Markttransparenz. Auch dadurch wird die \nMarktinkonformität der Unterbringung der mit der Antragstellerin konkurrierenden \nSchilderpräger im Kreisverwaltungsgebäude gemildert. Der durch die Vermietung \nbewirkte mittelbare Markteingriff in seiner konkreten Gestalt steht deshalb zu dem \nverfolgten öffentlichen Zweck in angemessenem Verhältnis.\"\n\n39\n\nGleiches gilt hier. Die Vermietung erfolgt erst nach und aufgrund einer \nöffentlichen Ausschreibung mit Vergabe nach Höchstgebot. Der Antragstellerin steht \nes frei, sich daran zu beteiligen. Den sich aus der Lage der Räumlichkeiten \nergebenden Wettbewerbsvorteilen steht der höhere Mietzins gegenüber sowie der \nUmstand, dass die Mietzeit zeitlich auf drei Jahre beschränkt ist und anschließend \nneu ausgeschrieben werden soll. Ein weiterer Ausgleich der Wettbewerbsnachteile \nwird durch die im vorliegenden Verfahren gegebene Zusage des Antragsgegners \nerreicht, dass die Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Kfz-Zulassungsstelle auf \nihr Angebot werbend hinweisen darf.\n\n40\n\nDie Antragstellerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch \nnicht auf grundrechtliche Bestimmungen stützen. Im Hinblick auf die Befürchtung der \nAntragstellerin, ihre Existenz werde auf mittlere Sicht bei Aufnahme des \nGeschäftsbetriebs durch Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude dadurch \nvernichtet, dass finanzstarke Konkurrenten kurzfristige „Dumpingpreise\" anbieten \nkönnten, um später monopolartig höhere Preise zu diktieren, ergibt sich der geltend \ngemachte Anordnungsanspruch nicht. Grundrechte gewähren grundsätzlich kein \nRecht zur Abwehr wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand, insbesondere \nkeinen Konkurrenzschutz.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O..\n\n42\n\nEin darauf gestützter Unterlassungsanspruch ist allenfalls dann begründet, wenn \nein Verdrängungswettbewerb stattfindet und die privaten Konkurrenten in ihrer \nWettbewerbsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt werden.\n\n43\n\nSo auch Beschluss der Kammer vom 20.05.2003 - 1 L 542/03 -.\n\n44\n\nKonkrete Anhaltspunkte, dass private Konkurrenz, hier durch Vermietung von \nGewerbeflächen, unmöglich oder unzumutbar gemacht oder eine Monopolstellung \nder öffentlichen Hand erreicht wird, liegen nicht vor. Das Vorbringen der \nAntragstellerin stützt sich insoweit allein auf Vermutungen, die im Eilverfahren weder \nglaubhaft gemacht noch vom Gericht überprüfbar sind. Zur Frage des unzulässigen \nmittelbaren Grundrechtseingriffs durch Drittbegünstigung durch Vermietung der \nRäumlichkeiten an Konkurrenten hat das OVG NRW\n\n45\n\nim Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O.,\n\n46\n\nfür die Schutzgüter des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als \nEigentum im Sinne des Art. 14 GG und zum anderen für die Berufsfreiheit des Art. 12 \nGG ausgeführt, dass beide Grundrechte nicht vor der Beeinträchtigung der \nWettbewerbschancen durch Begünstigung eines Konkurrenten schützen. Verletzt \nwerden kann durch eine solche Beeinträchtigung allenfalls die grundrechtlich \ngeschützte Wettbewerbsfreiheit. Eine Verletzung liegt jedoch erst vor, wenn die \nschutzwürdigen Interessen des Benachteiligten willkürlich vernachlässigt werden, \nwenn durch die einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die \nWettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten \nUnternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar geschädigt wird.\n\n47\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B \n1137/03 -, NWVBl. 2003, 462 (466) m.w.N.\n\n48\n\nHier - wie im vom OVG NRW zu entscheidenden Fall - ist das schon deshalb \nnicht gegeben, weil die Vermietung im Wege der öffentlichen Ausschreibung gegen \nHöchstgebot erfolgt, an der sich auch die Antragstellerin beteiligen kann. Weiter führt \ndas OVG NRW aus:\n\n49\n\n„Eine grundrechtlich relevante Verletzung der Wettbewerbsfreiheit ist auch \nnicht darin zu sehen, dass der Antragsgegner überhaupt einem Wettbewerber die \nMöglichkeit eröffnet, in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle im \nKreisverwaltungsgebäude seine Leistungen anzubieten. Die allgemeine \nSensibilität des Schilderprägergewerbes im Hinblick auf die Nähe zur \nZulassungsstelle ist eine Eigenschaft dieses Gewerbes, die alleine eine \nVermietung von Räumlichkeiten in der Nähe der Zulassungsstelle noch nicht als \nVerletzung der Wettbewerbsfreiheit qualifiziert. Die Wettbewerbsfreiheit ist hier \nallein deshalb tangiert, weil nicht eine bloß räumlich günstige Immobilie angeboten \nwird, wie es etwa für ein dem Kreisverwaltungsgebäude benachbartes Grundstück \nder Fall wäre, sondern darüber hinaus gerade die Vermietung im \nVerwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das Angebot der Zulassung und \nSchilderbeschaffung in einem Vorgang in Rede steht. Dies stellt aber aus \ndenselben Gründen, aus denen eine zulässige wirtschaftliche Betätigung \nanzunehmen ist, keine Verletzung der Wettbewerbsfreiheit dar: Ein im Verhältnis \nzum verfolgten öffentlichen Zweck angemessener Markteingriff vernachlässigt \nweder willkürlich die schutzwürdigen Interessen des Benachteiligten noch verzerrt \ner durch einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage \noder schädigt in unerträglichem Maße oder unzumutbar die wirtschaftliche \nStellung des nicht begünstigten Unternehmers. Das gilt auch vor dem Hintergrund, \ndass die Antragstellerin auf mittlere Sicht die Vernichtung ihrer Existenz bei \nAufnahme des Geschäftsbetriebs durch Konkurrenten im \nKreisverwaltungsgebäude behauptet. Das wäre Folge des Umstandes, dass sie \ndie Nachfrage des Marktes - trotz der zumutbaren Möglichkeit für die \nAntragstellerin, konkurrierende Angebote zu unterbreiten, - nicht im gleichen Maße \nwie die privaten Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude befriedigt hätte. Die \nGrundrechte garantieren nicht den Bestand eines Betriebes im Wettbewerb.\n\n50\n\nSchließlich erzwingen auch gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des \nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu prüfende Unterlassungsansprüche aus \n§§ 33 Satz 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen \n(GWB) oder aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) \nnicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung: Nach der oben \ngenannten zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, stellt \ndie Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an \nSchilderpräger unter den hier obwaltenden und vom Verwaltungsgericht \nangeordneten Umständen weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich \nnicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch ein gegen die guten Sitten \nverstoßendes Wettbewerbsverhalten dar.\"\n\n51\n\nNach alledem war der Antrag abzulehnen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \nMaßgebend ist danach die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der \nSache. Da die Antragstellerin die Vernichtung ihres Gewerbebetriebes auf mittlere \nSicht geltend macht, erscheint es sachgerecht, den für die Untersagung eines \nausgeübten Gewerbes anzusetzenden Mindestbetrag anzusetzen,\n\n54\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -,\n\n55\n\nder sich nach Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004,\n\n56\n\nNVwZ 2004, S. 1327 - 1332,\n\n57\n\nauf 15.000,00 Euro beläuft, und diesen wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-26/1-l-2786-04","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-26/1-l-2786-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283483","retrieved":"2026-07-09 02:58:52.808687+00:00"}}