{"status":"available","doknr":"OLD283515","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1125.5K4503.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"5 K 4503/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu \nKanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1996. Er ist Eigentümer des Grundstücks \nAstr. 00, von dem Schmutz- und Regenwasser leitungsgebunden abgeleitet \nwerden.\n\n3\n\nDie Stadt N betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Zur \nErfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient sie sich auf der Grundlage des \nRatsbeschlusses vom 20. September 1995 nach Maßgabe des am 21. Dezember \n1995 geschlossenen „Entsorgungsvertrages über die öffentliche \nAbwasserbeseitigung in der Stadt N\" seit dem 1. Januar 1996 der Stadtwerke N \nGmbH, jetzt O AG - O AG (im Folgenden: Stadtwerke). Die Stadtwerke, deren \nalleinige Gesellschafterin die Stadt N ist, sind Alleingesellschafterin der ebenfalls \n1995 als sog. Objektgesellschaft gegründeten Firma F GmbH. Ausweislich der \nBeratungsvorlage vom 22. August 1995 sprachen für das gesellschaftsrechtliche \nKonzept dieser Betriebsaufspaltung bilanzielle und betriebswirtschaftliche \nÜberlegungen.\n\n4\n\nMit Übertragungsvertrag vom 21. Dezember 1995 übertrug die Stadt N \nGrundstücke, die mit Sonderbauwerken wie Rückhaltebecken, Sandfängen und \nPumpstationen bebaut sind, sowie Anlagen zur Abwasserableitung, Sonderbauwerke \nund bewegliche Vermögensgegenstände mit Wirkung vom 1. Januar 1996 auf die F. \nIn dem Übertragungsvertrag ist ferner u.a. vereinbart, dass die F ihr gesamtes \nbewegliches und unbewegliches Vermögen an die Stadtwerke verpachtet und die \nStadtwerke sich der F zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Planung, Finanzierung, \nErrichtung, Erneuerung, Erweiterung und Unterhaltung der Entwässerungsanlagen in \nder Stadt bedienen.\n\n5\n\nIn § 4 Abs. 1 des Übertragungsvertrages ist der Übertragungswert der von der \nStadt auf die F übertragenen Gegenstände vorläufig auf 530 867 289 DM festgesetzt \nworden. Dieser Festsetzung lag die Ermittlung der Sachzeitwerte \n(Wiederbeschaffungszeitwerte am Bewertungsstichtag abzüglich der Wertminderung \ndurch Abnutzung) der Entwässerungsanlagen der Stadt N per 31. Dezember 1994 \ngemäß Bewertungsgutachten der X AG (X) vom 10. Juli 1995 zugrunde. Der \nendgültige Wert auf den 31. Dezember 1995 sollte für alle Vertragspartner \nverbindlich noch durch ein weiteres Gutachten der X festgestellt werden. Dies \nerfolgte mit Gutachten vom 5. Dezember 1996, das einen Sachzeitwert von 567 695 \n193 DM feststellte. \n\n6\n\nIn § 4 des Übertragungsvertrages heißt es weiter:\n\n7\n\n„2. Dem Übertragungswert nach § 4 Abs. 1 stehen in vorläufiger Höhe \ngegenüber\n\n8\n\na) empfangene und an die F übertragene Anschlussgebühren und -beiträge in \nHöhe von 69.359.014,00 DM,\n\n9\n\nb) empfangene und an die F übertragene Bundes- und Landeszuweisungen in \nHöhe von 39.860.103,00 DM. \n\n10\n\nDer endgültige Wert wird von der Stadt ermittelt.\n\n11\n\n3. Der die Anschlussgebühren und -beiträge sowie Zuweisungen \nübersteigende Wert in vorläufiger Höhe von 421.648.172,00 DM wird wie folgt \nverwendet: \n\n12\n\na) Der Stadt steht ein verzinslicher Kaufpreis in einer vorläufigen Höhe von \n205.491.883,00 DM zu, der zum Übertragungsstichtag fortzuschreiben ist. Der \nKaufpreis entspricht dem Wert, der nach kommunalabgabenrechtlichen \nBestimmungen bei der Verzinsung des für die übertragenen Gegenstände \naufgewandten Kapitals ansatzfähig ist.\n\n13\n\nb) Einen Anteil von 30 % des Übertragungswertes gemäß Abs. 1 stellt die \nStadt der F unentgeltlich zur Verfügung. Dieser Posten wird bei der F in die \nKapitalrücklage eingestellt.\n\n14\n\n.......\n\n15\n\nc) Den Restbetrag (Übertragungswert gemäß Absatz 1 abzüglich \nAnschlussgebühren und -beiträge und Zuweisungen sowie abzüglich der Beträge \nnach Abs. 3 lit. a) und b) gewährt die Stadt der F als ein bis auf weiteres zins- und \ntilgungsfreies Darlehen.\n\n16\n\n.......\n\n17\n\n4. Der Kaufpreis gemäß vorstehend 3. a) wird wie folgt aufgeteilt:\n\n18\n\na) in einen Betrag in Höhe von 70.000.000,00 DM, der am 1. Januar 1996 zur \nZahlung fällig ist,\n\n19\n\nb) in ein verzinsliches Tilgungsdarlehen in Höhe von vorläufig 135.491.883,00 \nDM, für das die Konditionen gemäß § 9 dieses Vertrages gelten.\"\n\n20\n\nNach dem Entsorgungsvertrag (§ 2) bedienen sich die Stadtwerke zur Erfüllung \nihrer Aufgaben - mit Ausnahme des Betriebs der Abwasseranlagen - der F. Sie \nübernehmen die Pflichten, die die F als Eigentümerin und Bauherrin der Anlagen und \nEntwässerungseinrichtungen betreffen, als eigene. Sie sind auch für die Erfüllung \ndieser Pflichten der Stadt gegenüber verantwortlich. Gemäß § 6 des \nEntsorgungsvertrages erstattet die Stadt den Stadtwerken die zur Erfüllung ihrer \ndurch den Entsorgungsvertrag übernommenen Verpflichtungen anfallenden \nSelbstkosten nach Maßgabe des öffentlichen Preisrechts. Als Abgeltung des \nallgemeinen Unternehmerwagnisses (Gewinn) wird aufgrund einer gesonderten \nVereinbarung ein Gewinnzuschlag von 2,5 % auf die Netto-Selbstkosten der \nInstandsetzung, der Abschreibung, der Zinsen, der Gewerbekapital- und der \nGewerbeertrag-Steuer berechnet.\n\n21\n\nDie Gebührenkalkulation für das streitige Gebührenjahr 1996, die am 8. \nNovember 1995 dem Rat vorgelegen hat, enthält neben den Ansätzen für die bei der \nStadt selbst angefallenen Kosten (Kosten Stadt) in Höhe von 24.425 TDM Ansätze \nfür das an die Stadtwerke zu zahlende Entgelt in Höhe 47.182 TDM (Kosten \nStadtwerke). Die „Kosten Stadtwerke\" enthalten u.a. die Position „Pachtentgelt F\" in \nHöhe von 41.580 TDM. Hierbei sind nach Maßgabe der von dem Beklagten \nvorgelegten „Kalkulation Abwasser 1996\" berücksichtigt Kosten für Instandsetzung \n(4.000 TDM), Abschreibungen auf der Basis des Sachzeitwertes der übertragenen \nVermögensgegenstände nach Maßgabe des vorläufigen X - Gutachtens 1995 bzw. \nder Eröffnungsbilanz der F zum 1.1.1996 (15.542 TDM), Fremdkapitalzinsen in Höhe \nvon 8 % (17.523 TDM), Gewerbekapitalsteuer (3.459 TDM), Gewinnzuschlag (1.062 \nTDM), Gewerbeertragsteuer (2.135 TDM), abzüglich eines Betrages von 2.141 TDM \nfür die Auflösung von Baukostenzuschüssen. \n\n22\n\nMit Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 1996 vom 22. Januar 1996 \nsetzte der Funktionsvorgänger des Beklagten (im Folgenden ebenfalls als „Beklagter\" \nbezeichnet) die für das Gebührenjahr 1996 zu leistenden Kanalbenutzungsgebühren \nauf insgesamt 3.389,83 DM fest. Dabei wurden die Gebührensätze für \nGebührenpflichtige, die keine Beiträge unmittelbar an den O1 zahlen, in Höhe von \n2,91 DM/cbm für die Einleitung von Schmutzwasser bzw. in Höhe von 1,54 DM/qm \nfür die Einleitung von Regenwasser zugrunde gelegt.\n\n23\n\nGegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Der \nBeklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli \n2001 zurück.\n\n24\n\nZur Begründung seiner am 6. August 2001 erhobenen Klage trägt der Kläger im \nWesentlichen vor: Die Höhe der Kanalbenutzungsgebühren werde beeinflusst durch \nden Verkauf des maroden Kanalnetzes an die F zu einem überhöhten Preis und \ndurch die Rückverpachtung des Kanalnetzes an die Stadtwerke; der Kaufpreis sei in \nden allgemeinen Haushalt geflossen und den Gebührenschuldnern nicht zugute \ngekommen; den Zinsendienst für die Schulden der F müssten die Kanalbenutzer \ntragen, dadurch komme es zu einer doppelten Belastung der Gebührenzahler; \ndrastisch gestiegene Sanierungskosten würden den Kanalbenutzern nochmals in \nvoller Höhe aufgebürdet, obwohl sie jahrzehntelang Benutzungsgebühren für die \nInstandhaltung gezahlt hätten.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\nden Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 1996 \ndes Beklagten vom 22. Januar 1996 betreffend das Grundstück \nA Straße 00 insoweit aufzuheben, als darin \nKanalbenutzungsgebühren festgesetzt worden sind, sowie \nderen Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2001 entsprechend \nteilweise aufzuheben.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides.\n\n30\n\nDie Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 13. Oktober 2004 mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin \neinverstanden erklärt.\n\n31\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \nden übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Berichterstatterin konnte gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO \nanstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n34\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über Grundbesitzabgaben für \ndas Jahr 1996 des Beklagten vom 22. Januar 1996 ist, soweit hier darüber zu \nentscheiden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 \nAbs. 1 Satz 1VwGO).\n\n35\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nKanalbenutzungsgebühren für die Beseitigung von Schmutz- und \nNiederschlagswasser ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die \nBenutzung der Abwasseranlagen der Stadt N (Kanalbenutzungsgebührenordnung) \nvom 16. Dezember 1977 i. d. F. des 14. Nachtrags vom 9. November 1995 (GS \n1996). \n\n36\n\nDiese Satzung begegnet keinen formellen Bedenken und steht - soweit das \nvorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie \nübergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. \n\n37\n\nVgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 14. Juli 1999 - 5 K 9589/95 - .\n\n38\n\nDas gilt auch für die - hier streitigen - in § 6 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b) und Ziffer 2 lit. a) \nbb) GS festgesetzten Gebührensätze, die auf der Grundlage der dem Rat der Stadt \nN mit Beratungsvorlage vom 13. Oktober 1995 vorgelegten Gebührenkalkulation \n„Ermittlung der Kanalbenutzungsgebühren für das Haushaltsjahr 1996\" ermittelt \nworden sind. Sie stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KAG NRW. \n\n39\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen \ndie voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber \nnicht übersteigen. Dabei sind Kosten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Stehen bei Aufstellung \nder Gebührenkalkulation die in dem jeweiligen Erhebungszeitraum anfallenden \nKosten noch nicht definitiv fest, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, die \nentsprechend § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle \nunterliegt.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 - , KStZ 2004, 15, \nm. w. N. \n\n41\n\nBedenken gegen die Berücksichtigung von „Kosten Stadt\" in Höhe von 24.425 \nTDM sind von dem Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n42\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung \nzugrundeliegenden Gebührensätze ergeben sich auch nicht daraus, dass in der \nGebührenkalkulation „Kosten Stadtwerke N\" in Höhe von 47.182 TDM berücksichtigt \nworden sind. Denn gemäß § 6 Abs. 2 KAG NW gehören zu den nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu \ndeckenden Kosten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch \"Entgelte für in \nAnspruch genommene Fremdleistungen\". \n\n43\n\nDer Ansatzfähigkeit dieser Kosten steht hier nicht entgegen, dass die Stadt N an \nden Stadtwerken beteiligt ist und § 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke \n(„Gegenstand des Unternehmens\") im Hinblick auf den beabsichtigten Abschluss des \nEntsorgungsvertrages um „die Beseitigung von Abwasser, das Betreiben von \nAbwasseranlagen und die Beteiligung an der F\" ergänzt worden ist. Aus diesem \nUmstand könnte der Kläger allenfalls dann etwas für sich herleiten, wenn dies \ngeltenden Rechtsvorschriften widerspräche. Dies ist indessen nicht der Fall.\n\n44\n\nNach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NW in der zum Zeitpunkt der \nBeschlussfassung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. \nNRW 2023) - GO NW 1994 - setzt die Gründung einer Gesellschaft, die - wie hier - \nnicht auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist (nach der \nFiktion des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO NW 1994 gelten u.a. Einrichtungen der \nAbwasserbeseitigung nicht als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses \nAbschnitts) sowie die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft nicht, wie der Kläger \nmeint, voraus, dass ein „dringender öffentlicher Zweck\" die Betätigung erfordert und \ndie Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur \nLeistungsfähigkeit der Gemeinde steht (§ 107 Abs. 1 GO NW 1994), sondern \nlediglich, dass ein \"wichtiges Interesse\" der Gemeinde an der Gründung oder \nBeteiligung vorliegt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, \nhinsichtlich dessen Ausfüllung der Gemeinde eine gewisse Einschätzungsprärogative \nzuzubilligen ist. Ein \"wichtiges Interesse\" kann sich dabei aus einer Vielzahl von \nGesichtspunkten ergeben; insbesondere steht dem nicht entgegen, dass bereits \nrechtsformbedingte Steuernachteile (u.a. Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht) sowie \nNachteile bei der Investitionsfinanzierung (schlechtere Kreditkonditionen wegen \nschwächerer Bonität) eine Verteuerung der privatrechtlichen im Vergleich zu der \nbisherigen öffentlich-rechtlichen Leistungserstellung bei ansonsten gleichen \nAusgangsdaten erwarten lassen. Allein die Steuerlasten - im vorliegenden Fall \nentfallen hierauf Kostenansätze in Höhe von 11.748 TDM - zusammengenommen \nkönnen den Gebührenbedarf um ca. 15 - 20 v.H. erhöhen. \n\n45\n\n Vgl. hierzu grundlegend OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A \n2251/93 - , OVGE 44, 211-225.\n\n46\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann die Annahme der Stadt, es bestehe ein \n\"wichtiges Interesse\" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NW 1994, nicht \nbeanstandet werden. Ausgangspunkt der Privatisierungsüberlegungen war \nausweislich der Beratungsvorlage vom 22. August 1995 die Erkenntnis, dass die \nSanierung und der weitere Ausbau des Kanalnetzes in den letzten Jahren nicht in \ndem Maße vorangetrieben worden sei, wie dies erforderlich und wünschenswert \ngewesen wäre, und die Hauptursache für die vom Investitionsumfang her nicht \nausreichende Fortsetzung und Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzepts in \nden Rahmenbedingungen zu sehen sei, denen der städtische Abwasserbetrieb \nunterworfen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Rates, durch die \nbetriebliche Integration der Abwasserbeseitigung in die Versorgungsbetriebe der \nStadtwerke könnten erhebliche Synergieeffekte in den technischen und \nkaufmännischen Bereichen erzielt werden und durch die privatwirtschaftlich \norganisierte Entwässerung ermöglicht werden, die Investitionssummen in absehbarer \nZeit zu verdoppeln, nachvollziehbar. Dass der Rat ausweislich der Beschlussvorlage \nvom 13. Oktober 1995 an dieser Einschätzung festhielt, obwohl es nicht zu einer \nvollständigen Privatisierung der Abwasserbeseitigung kommen konnte, weil den \nStadtwerken die Abwasserbeseitigungspflicht als solche aus Rechtsgründen nicht \nübertragen werden durfte, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. \n\n47\n\nIst - wie hier - ein \"wichtiges Interesse\" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nGO NW 1994 für die Gründung einer privaten Gesellschaft gegeben, steht es im \nErmessen der Stadt, ob und in welchem Umfang sie im Rahmen der gesetzlichen \nVorgaben den fraglichen Bereich der Daseinsvorsorge dieser privaten Gesellschaft \nüberträgt. \n\n48\n\nVgl. auch hierzu OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994, a. a. O. \n\n49\n\nNach dem Entsorgungsvertrag - gegen dessen Ausgestaltung im Hinblick auf die \nnach dem Landeswassergesetz zu stellenden Anforderungen Bedenken weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich sind - bedient sich die Stadt der Stadtwerke zur \nErfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht. Derartige \"funktionale\" Privatisierungen \nsind nach allgemeiner Meinung zulässig. \n\n50\n\nVgl. auch hierzu OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994, a. a. O. , mit \nweiteren Nachweisen. \n\n51\n\nAnhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ermessensfehlerhafte oder gar \nwillkürliche Überlegungen für diese Entscheidung des Rates der Stadt maßgebend \ngewesen wären, sind nicht vorhanden. Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, \ndass der Beauftragung der Stadtwerke keine Ausschreibung vorausgegangen ist. \nAbgesehen davon, dass fehlende Ausschreibungen nicht zur Nichtigkeit \nabgeschlossener Verträge führen,\n\n52\n\n- vgl. OVG NW, Beschluss vom 19.1.1990 - 2 A 2171/87 - und Urteil vom \n30.1.1991 - 9 A 765/88 -\n\n53\n\nmithin die Ansatzfähigkeit daraus herrührender Kosten grundsätzlich nicht \nausschließen, sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte für Rechtsverstöße \ngegeben. Nach § 31 Abs. 1 GemHVO NW muss der Vergabe von Aufträgen eine \nöffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder \nbesondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe \nrechtfertigen. Im vorliegenden Fall waren besondere Umstände gegeben, die eine \nfreihändige Vergabe rechtfertigten. Die Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der \nStadtwerke war gerade zu dem Zweck erfolgt, ihr die Aufgaben der \nAbwasserbeseitigung zu übertragen. Dieser Gesellschaftszweck wäre bei \nBeauftragung eines Dritten verfehlt worden. Im übrigen boten die Stadtwerke \naufgrund der Übernahme der bisher im städtischen Abwasserbeseitigungsbetrieb \nbeschäftigten Mitarbeiter aber auch wegen der der Stadt infolge ihrer Beteiligung an \nder Gesellschaft zustehenden Einwirkungs- und Kontrollrechte die größtmögliche \nGewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994, a. a. O.\n\n55\n\nErweist sich nach alledem sowohl die Erweiterung des \nUnternehmensgegenstandes der Stadtwerke als auch deren Beauftragung durch die \nStadt als rechtlich unbedenklich, hat dies entgegen der Auffassung des Klägers zur \nFolge, dass damit grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft vereinbarungsgemäß \nin Rechnung gestellten Entgelte auch berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 KAG NW sind, soweit es sich um betriebsnotwendige (mit der \nLeistungserbringung verbundene) Kosten handelt und deren Bemessung nicht dem \nÄquivalenzprinzip widerspricht. Dies gilt unabhängig von der Frage, welchen Anteil \ndie Stadt an der Gesellschaft hat und ob entsprechende Kosten bei \nAufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären. Dem lässt sich \nvorliegend insbesondere nicht mit Erfolg die - im Grundsatz richtige - Auffassung \nentgegenhalten, auch die in den Formen des Privatrechts handelnde Verwaltung \nhabe grundlegende Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens zu beachten und \ndürfe sich nicht durch eine Flucht ins Privatrecht illegale Finanzquellen erschließen \nbzw. Kostenüberdeckungen erzielen. Da die an das Unternehmen zu zahlenden \nFremdentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die \nGebührenkalkulation weder zu Kostenüberdeckungen auf Seiten der Gemeinde noch \ngar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Wollte man die Ansatzfähigkeit \nderartiger Kosten verneinen, bedeutete dies - wie das OVG NRW in seiner bereits \nmehrfach zitierten Entscheidung vom 15. Dezember 1994 ausgeführt hat, von der \nabzuweichen das erkennende Gericht keine Veranlassung sieht - im Ergebnis, dass \nGemeinden von der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis, Gesellschaften zu \ngründen bzw. sich an ihnen zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung \neinzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten. Kaum eine Gemeinde \nwürde einen solchen Weg wählen, wenn dadurch zwangsläufig anfallende Kosten \nnicht in die Gebührenkalkulation einbezogen werden könnten. In diesem Fall hätte \nnämlich der allgemeine Verwaltungshaushalt für die durch Gebühren nicht gedeckten \nKosten aufzukommen. Dies wäre weder mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. \n1 Satz 3 KAG NW noch mit den in § 76 Abs. 2 GO NW geregelten Grundsätzen der \nEinnahmebeschaffung vereinbar, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer \nAufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen \nEntgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und erst im übrigen aus Steuern zu \nbeschaffen hat. \n\n56\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173/98 -, KStZ \n1999,114.\n\n57\n\nDie Frage, ob es in bestimmten Fällen „angebracht\" sein könnte, vereinbarte, \nbetriebsnotwendige Fremdkosten zugunsten der Gebührenpflichtigen zu kürzen,\n\n58\n\nvgl. Wiesemann, Auswirkungen von Privatisierungen auf kommunale \nBenutzungsgebühren, veröffentlicht unter \nwww.verwaltungsrichtertag.de/Archiv/Bremen; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n6.9.2001 - 13 K 2116/98 -, NWVBl. 2001, 485,\n\n59\n\nstellt sich dann schon vom Ansatz her nicht.\n\n60\n\nGegenstand der insoweit bei der Gebührenkalkulation zu treffenden \nPrognoseentscheidung sind die von dem beauftragten Dritten für den jeweiligen \nErhebungszeitraum verlangten Entgelte. Der der Gemeinde dabei eröffnete \nPrognosespielraum wird erst dann überschritten und lässt die Gebührenkalkulation \nfehlerhaft werden, wenn aufgrund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine \nReduzierung der Forderung des Dritten bereits absehbar ist und selbst unter \nBerücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten \njeder andere als ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz unvertretbar, mithin \nermessensfehlerhaft gewesen wäre. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003, a. a. O.\n\n62\n\nAusgehend von diesen Erwägungen sind die von den Stadtwerken in Ansatz \ngebrachten Kosten berücksichtigungsfähig. Gemäß § 6 des Entsorgungsvertrages \nerstattet die Stadt den Stadtwerken die zur Erfüllung der durch den Vertrag \nübernommenen Verpflichtungen anfallenden Selbstkosten nach Maßgabe der \njeweiligen preisrechtlichen Vorschriften. Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung \nvon Selbstkostenpreisen hier gegen §§ 1 und 5 der - hier einschlägigen - Verordnung \nPR Nr. 00/00 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PrVO) verstößt, sind weder \nvorgetragen noch sonst erkennbar. In das Entgelt dürfen deshalb grundsätzlich alle \npreisrechtlich kalkulierbaren Kostenansätze einfließen, soweit sie nach der im \nZeitpunkt der Gebührenkalkulation gebotenen Prognoseentscheidung gerechtfertigt \nerscheinen durften, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Selbstkostenpreis hier \nzulässigerweise nicht als Selbstkostenfestpreis, sondern als \nSelbstkostenerstattungspreis vereinbart werden durfte.\n\n63\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, \nKommentar, 7. Auflage, München 2001, RdNr. 1 ff. zu § 7 PrVO und RdNr. 1 ff. zu \n§ 6 PrVO.\n\n64\n\nDie Kostenansätze für die Leistungen der Stadtwerke enthalten keine hiernach \nnicht ansatzfähigen Positionen. Bedenken hinsichtlich der Positionen \nPersonalkosten, Verwaltungskostenumlage und Betriebskosten sind von dem Kläger \nohnehin nicht mehr vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n65\n\nAuch der von dem Kläger gerügte Kostenansatz für „Pachtentgelt\" in Höhe von \n41.580 TDM erweist sich im Ergebnis als rechtlich unbedenklich. Das Pachtentgelt \nsoll die Selbstkosten der Stadtwerke abdecken, die diesen durch von der F \nbezogene Leistungen entstanden sind. Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit des \nPachtentgelts sind nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die Stadt N ihr gesamtes \nAbwasservermögen auf die F übertragen hat und damit - wie der Kläger meint - diese \nKosten zu Lasten der Gebührenschuldner selbst verursacht hat. Auch aus diesem \nUmstand könnte der Kläger allenfalls dann etwas herleiten, wenn diese Übertragung \nden geltenden Rechtsvorschriften widerspräche. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach \nden §§ 90, 111 GO NW darf Vermögen dann veräußert werden, wenn es für die \nErfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gebraucht wird. Beauftragt eine \nGemeinde - wie hier - eine Gesellschaft privaten Rechts mit der Aufgabenerfüllung, \nist dieser Fall gegeben.\n\n66\n\n Vgl. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, \nHerne/Berlin, Stand: Juli 2004, § 6 Rn. 129 b.\n\n67\n\nDen von dem Kläger gegen die Rechtswirksamkeit der Eigentumsübertragung \nvon Anlagen des Kanalnetzes vorgebrachten Bedenken haben die Parteien des \nÜbertragungsvertrages im übrigen insoweit Rechnung getragen, als sie in § 3 des \nVertrages ergänzend die Übertragung sog. „wirtschaftlichen Eigentums\" am \nKanalnetz vereinbart haben. Denn auch der wirtschaftliche Eigentümer kann in \npreisrechtlich zulässiger Weise kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen und \nEinzelwagnisse verrechnen.\n\n68\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk , a.a.O., RdNr. 15 ff. zu LSP Nr. 34.\n\n69\n\nBedenken gegen den Kostenansatz „Pachtentgelt\" lassen sich auch nicht aus \npreisrechtlichen Vorschriften herleiten. Gemäß Nr. 34 der Leitsätze für die \nPreisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) gehören Pachten zu den \npreisrechtlich ansatzfähigen Kosten. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier im \nVerhältnis Stadtwerke/F - erst aus Anlass einer sog. Unternehmensaufspaltung in \nEigentums- und Betriebsfirma das Anlagevermögen aus steuerlichen, \norganisatorischen oder sonstigen Gründen auf ein anderes, rechtlich selbständiges \nUnternehmen übertragen wird. \n\n70\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk , a.a.O., RdNr. 4 ff. zu LSP Nr. 34.\n\n71\n\nAus preisrechtlicher Sicht ist auch die Höhe des angesetzten Pachtentgeltes \nnicht zu beanstanden. Diese Aufwendungen können zwar nicht unmittelbar nach \nPreisrecht geprüft werden, weil Eigentumsfirmen grundsätzlich nicht als \nUnterlieferanten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 PrVO anzusehen sind. Doch können \nsie im Falle einer Unternehmensaufspaltung zur Vermeidung preisrechtlich \nunzulässiger Gewinne nur dann als Kosten anerkannt werden, wenn sie dem Gebot \nder wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen. Dies Gebot ist jedenfalls dann \nnicht verletzt, wenn Zweifel an der preisrechtlichen Zulässigkeit der angesetzten \nKosten ausgeschlossen werden können.\n\n72\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk , a.a.O., RdNr. 5 ff. zu LSP Nr. 34.\n\n73\n\nDas ist hier - abgesehen von der Höhe des Gewinnzuschlages - der Fall.\n\n74\n\nAufwendungen für die laufende Instandsetzung dürfen nach Preisrecht (LSP Nr. \n26 Abs. 1) im Jahr ihres Entstehens in voller Höhe angesetzt werden. Lediglich \nsolche Instandsetzungskosten, die zu einer Werterhöhung führen oder die \nLebensdauer des Anlagegegenstandes über die ursprünglich technisch bedingte \nLebensdauer hinaus verlängern, sind in den Abschreibungen zu verrechnen (LSP Nr. \n26 Abs. 2). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Position „Instandsetzung\", die \nweniger als 1 % des Sachzeitwerts des Anlagevermögens ausmacht, \n\n75\n\n- vgl. zu den Fragen der Abgrenzung Ebisch/Gottschalk , a.a.O., RdNr. 1 ff. zu \nLSP Nr. 26 - \n\n76\n\num andere als gebrauchsfähigkeitserhaltende Instandsetzungsaufwendungen \ngehandelt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Einwand des \nKlägers, die Gebührenpflichtigen seien durch den Ansatz von Instandsetzungskosten \ndurch die Stadtwerke doppelt belastet worden, weil sie schon in den Jahren seit 1948 \nin den Benutzungsgebühren Zahlungen in Millionenhöhe für die sachgerechte \nInstandhaltung des Kanalnetzes über die Abschreibungssätze geleistet hätten, greift \nnicht durch. Instandsetzungskosten hätten ebenso im Gebührenhaushalt \nberücksichtigt werden können, wenn sie bei der Stadt N selbst angefallen wären. \nDarüber hinaus verkennt die von dem Kläger vertretene Auffassung, dass das über \ndie kalkulatorischen Abschreibungen erwirtschaftete Rückflusskapital zwar der \nWiederbeschaffung der betriebsnotwendigen Anlagegüter dienen soll, rechtlich aber \nder Gemeinde und nicht den Gebührenpflichtigen zusteht. Verwendet die Gemeinde \ndie Abschreibungserlöse für andere, ihr dringlicher erscheinende Haushaltszwecke, \nwerden dem Gebührenhaushalt keine ihm rechtlich zustehenden Mittel entzogen. Die \nGemeinde muss lediglich am Ende der Nutzungsdauer der Anlage oder bei \nSanierungsbedarf die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder \nInstandsetzung bereitstellen. \n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. 8. 1994 - 9 A 1248/92 -, OVGE 44, 134.\n\n78\n\nBei der von dem Kläger angemahnten kontinuierlichen Reinvestition durch die \nStadt N wären die Gebühren bereits früher, wenn auch vielleicht in kleineren \nSchritten gestiegen. \n\n79\n\nDer Ansatz der Abschreibungen als Kosten der Wertminderung \nbetriebsnotwendiger Anlagegüter ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung ist im \nEinklang mit den preisrechtlichen Vorschriften (LSP Nr. 38) nach \nAnschaffungskosten vorgenommen worden, d. h. nach den unwidersprochen \ngebliebenen Erläuterungen des Beklagten sind die Aufwendungen zugrundegelegt, \ndie der F durch den Erwerb dieser Anlagegüter tatsächlich entstehen sollten. Nach \nder Bewertung im vorläufigen X - Gutachten 1995, das Grundlage für den im \nÜbertragungsvertrag als vorläufig vereinbarten Übertragungswert war, durfte der \nBeklagte bei der Aufstellung der Gebührenkalkulation insoweit jedenfalls mit dem in \nder „Kalkulation Abwasser 1996\" veranschlagten Betrag rechnen. Im Hinblick auf den \ninsoweit maßgeblichen Kenntnisstand im Prognosezeitpunkt kann der Ansatz für die \nAbschreibungen auf der Basis der damals vorliegenden Ermittlung der Sachzeitwerte \nder Anlagegüter, wie sie auch - unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge in 1995 \n- in die Eröffnungsbilanz der F per 31. 12. 1995 übernommen worden sind, rechtlich \nnicht beanstandet werden. Die X hat zwar in ihrem vorläufigen Gutachten \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die ihr von der Stadt N für die Bewertung \nzur Verfügung gestellten Unterlagen nicht als verlässlich und vollständig ansehen \nkönne, hat aber Anhaltspunkte dafür, dass es bei der abschließenden Wertermittlung \nin jedem Fall zu geringeren Ansätzen kommen werde mit der Folge, dass nur mit \neiner Reduzierung der Forderung der Stadtwerke gerechnet werden konnte, nicht \ngegeben. Solche sind auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. \nDie von dem Kläger geäußerten Zweifel an der „Werthaltigkeit\" des Kaufpreises und \nseine Hinweise darauf, dass sich das Kanalnetz im Zeitpunkt des Verkaufs in einem \nvöllig verrotteten Zustand befunden habe, reichen insoweit nicht aus. Die \nSanierungsbedürftigkeit des Kanalnetzes war schon bei Vertragsabschluss bekannt \nund ausweislich des X - Gutachtens 1995 sollten bei der Ermittlung der \nSachzeitwerte des Kanalnetzes Abschläge für mangelnde \nInstandhaltungsmaßnahmen angesetzt werden. Offensichtliche Bedenken gegen die \nHöhe der Ansätze ergeben sich weder aus den von der Beklagten hierzu vorgelegten \nUnterlagen noch hat der Kläger einzelne Positionen konkret in Zweifel gezogen.\n\n80\n\nDie Kostenprognose hat sich auch nachträglich auf der Grundlage des \nabschließenden X - Gutachtens 1996 nicht als unangemessen erwiesen. Die X stellt \nhier den Sachzeitwert des übertragenen Anlagevermögens per 31. 12. 1995 nicht \nniedriger fest, und die tatsächlichen Abschreibungen im Jahr 1996 beliefen sich \nausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Anlagespiegels auf 15. 714 TDM. \n\n81\n\nEs ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass - in Ermangelung von \nMarktpreisen - der Verkaufswert der Anlagegüter nach dem Sachzeitwert bestimmt \nworden ist. Einerseits war die Stadt N gehalten, die Anlagegüter nicht unter deren \nSachzeitwert zu verkaufen, denn nach § 90 Abs. 1 GO NW 1994 dürfen \nVermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. \nAndererseits kann es für ein Unternehmen durchaus sinnvoll sein, statt einer \nNeuanschaffung gebrauchte Anlagegüter zum Sachzeitwert zu übernehmen.\n\n82\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. September 2001, Az: 13 K 2116/98, NWVBl. \n2001, 485 -490.\n\n83\n\nAuch das OVG NRW hat eine Veräußerung von Anlagevermögen zum \nSachzeitwert nicht in Frage gestellt.\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994, a. a. O.\n\n85\n\nAuch der Ansatz für Zinskosten in Höhe von 17.523 TDM ist nicht zu \nbeanstanden. Dieser Ansatz wäre zwar preisrechtlich insofern fehlerhaft, als er von \neinem Darlehensbedarf der F in Höhe von 219.040.883 DM und einem effektiven \nZinssatz von 8 % ausgeht. Denn nach LSP Nr. 43 Abs. 3 bleiben die für Fremdkapital \ntatsächlich entstandenen Aufwendungen bei der Preisermittlung außer Ansatz. Die \nhinsichtlich der Zinsen fehlerhaften Kostenansätze könnten jedoch durch \nunterlassene anderweitige Ansätze ausgeglichen werden, so dass das Ergebnis \ngebührenrechtlich nicht zu beanstanden ist. Rechtlich ist nämlich davon auszugehen, \ndass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat \nbeschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss.\n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. 8. 1994, a. a. O.\n\n87\n\nNach LSP Nr. 43 Abs. 1 können für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen \nKapitals (BNK) kalkulatorische Zinsen angesetzt werden, wobei nicht zwischen \nEigenkapital und Fremdkapital unterschieden wird. Das BNK besteht gemäß LSP Nr. \n44 Abs. 1 aus dem betriebsnotwendigen Vermögen (BNV) vermindert um das \nAbzugskapital, das aus zinslos zur Verfügung gestellten Vorauszahlungen und \nAnzahlungen durch öffentliche Auftraggeber oder solchen Schuldbeträgen besteht, \ndie dem Unternehmen im Rahmen des gewährten Zahlungsziels von Lieferanten \nzinsfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Zinsfuß für die kalkulatorischen Zinsen ist \ngemäß LSP Nr. 43 Abs. 2 i. V. m. der VO PR Nr. 4/72 über die Bemessung des \nkalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (BAnz. Nr. 78) auf 6,5 % beschränkt. \nZum BNV gehören alle Vermögensteile, die zur Leistungserstellung erforderlich sind, \ninsbesondere das Anlagevermögen, das gemäß LSP Nr. 45 Abs. 1 mit dem \nkalkulatorischen Restwert nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften für die \nAbschreibungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist.\n\n88\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, a. a. O., RdNr. 2 ff. zu LSP Nr. 44; RdNr. 3 ff. zu LSP \nNr. 45.\n\n89\n\nZuwendungen der öffentlichen Hand, die zur Deckung der Anschaffungs- oder \nHerstellungskosten bestimmter betriebsnotwendiger Anlagegüter dienen, berechtigen \nbei Selbstkostenpreisprüfungen nach den LSP nur dann zu einer Kürzung der \nkalkulatorischen Zinsen, wenn bei der Zuschussgewährung von vornherein \nentsprechende vertragliche Regelungen dahin getroffen werden, dass sie \nkostenmindernd wirken sollen.\n\n90\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, a. a. O., RdNr. 28 zu LSP Nr. 44; RdNr. 11 zu LSP Nr. \n4\n\n91\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass im Gebührenjahr \n1996 nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften kalkulatorische Zinsen von \nmehr als 17.523 TDM, nämlich mindestens 23.000 TDM, ansatzfähig gewesen \nwären, selbst wenn nur das Anlagevermögen berücksichtigt wird. Ausgangswert für \ndie kalkulatorische Verzinsung der Anlagegüter ist im Jahr des Erwerbs nach dem \noben Gesagten insoweit der auf der Grundlage des X - Gutachtens 1995 ermittelte \nvolle Anschaffungswert der von der F übernommenen Gegenstände des \nAnlagevermögens, wobei im Rahmen der hier anzustellenden Vergleichsberechnung \ndahingestellt bleiben kann, ob insoweit der Übertragungswert in Höhe von \n530.867.289 DM oder der in die Eröffnungsbilanz eingestellte Wert von 529.394.485 \nDM maßgebend ist. Zu den Bestandteilen des Abzugskapitals, die in LSP Nr. 44 Abs. \n1 abschließend aufgezählt sind, gehört nicht der als verzinslicher Kaufpreis \nbezeichnete Anteil des Übertragungswertes in Höhe von 205.491.883 DM. Der Anteil \nvon 30% des Übertragungswertes, d.i. ein Betrag von mindestens 159.260 TDM, den \ndie Stadt N der F unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, ist ebenfalls nicht in Abzug \nzu bringen. Für die Annahme, dass dieser Betrag, der bei der F in die Kapitalrücklage \neingestellt werden und damit ersichtlich die Eigenkapitalausstattung der F stärken \nsollte, im Falle einer Kostenkalkulation nach Preisrecht kostenmindernd wirken sollte, \nbietet die vertragliche Regelung keine Anhaltspunkte. Inwieweit die in der \nEröffnungsbilanz der F als Kapital- und Ertragszuschüsse bzw. „Darlehen Stadt \nunverzinst\" ausgewiesenen Beträge zum Abzugskapital gehören, kann deshalb \nvorliegend dahingestellt bleiben.\n\n92\n\nRechtlich unbedenklich sind schließlich auch die Ansätze von Gewerbesteuern, \ndie auf der Basis der vorgenannten Kosten veranschlagt worden sind. Ob der Ansatz \neines kalkulatorischen Gewinnzuschlags in Höhe von 2, 5 % auf die Netto-\nSelbstkosten gerechtfertigt ist,\n\n93\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. 10. 2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 193.\n\n94\n\nkann hier dahinstehen, weil eine eventuelle Kostenüberschreitung unter 3 % läge \nund damit unschädlich wäre.\n\n95\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. 8. 1994, a. a. O. m. w. N.\n\n96\n\nEs ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt N bei der \nGebührenbedarfsberechnung für 1996 den Kauferlös nicht als Einnahme angesetzt \nhat. Überträgt eine Gemeinde Anlagevermögen, das sie bisher für Aufgaben der \nAbwasserbeseitigung eingesetzt hat, auf eine Gesellschaft privaten Rechts, müssen \nnach der Rechtsprechung des OVG NRW als Veräußerungsgewinne nur solche \nErlöse, die den sog. „buchmäßigen Restwert\" des Vermögens übersteigen, im Jahr \ndes Entstehens dem Gebührenhaushalt gutgebracht werden. Derartige Erlöse \nresultieren daraus, dass Vermögenswerte, die das Ende der Nutzungszeit am \nBewertungsstichtag bereits ganz oder nahezu erreicht haben, noch mit einem \nhöheren Anhaltewert berücksichtigt werden, weil sie tatsächlich noch weiter nutzbar \nsind und deshalb noch einen realen Wert darstellen, oder daraus, dass der \nSachzeitwert auf der Grundlage einer Verlängerung der bisher prognostizierten \nNutzungsdauer ermittelt worden ist.\n\n97\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 a.a.O.\n\n98\n\nVorliegend gibt das X - Gutachten 1995 keinen Anlass zu der Annahme, dass \ninsoweit zu hohe Ansätze bei den Sachzeitwerten zugrundegelegt worden sind. In \ndem Gutachten sind die bisherigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern \nberücksichtigt - bei Kanälen wird z. T. eher eine geringere Nutzungsdauer (nicht \nmehr 100, sondern 67,7 Jahre) angenommen - und bereits abgeschriebene \nAnlagegüter mit einem Anhaltewert von 1 DM angesetzt worden.\n\n99\n\nNach den vorstehenden Darlegungen hat das Gericht auf Grund der pauschalen \nKritik des Klägers an der Höhe der Gebühren keine Veranlassung, eine weiter \ngehende Überprüfung der einzelnen Kostenpositionen vorzunehmen. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom \n1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - zum \nAmtsermittlungsgrundsatz der Verwaltungsgerichte und zur Mitwirkungspflicht der \nBeteiligten Folgendes ausgeführt:\n\n100\n\n „Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die \nVerwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts \nbis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach \nihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der \nÜberprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung \ndes Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, \ndass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen \nKostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. \nAufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht \netwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht \nunvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder \naber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, \ninsbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem \nSachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der \njeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden \nHöhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter \nAnhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. \nDie Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit \nihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, \nBeschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)\".\n\n101\n\nDem schließt sich das erkennende Gericht an.\n\n102\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Höhe der festgesetzten Gebühr unter Verletzung \nder Satzungsbestimmungen ermittelt worden wäre, sind nicht vorgetragen oder sonst \nersichtlich.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n104\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder \n4 VwGO nicht vorliegen ((§ 124 a Abs. 1 VwGO).\n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-25/5-k-4503-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-25/5-k-4503-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283515","retrieved":"2026-07-09 02:58:56.212027+00:00"}}