{"status":"available","doknr":"OLD283514","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1125.15NC29.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"15 Nc 29/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger \nBedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das \nGericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind \nschon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n3\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum \nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden \nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. \nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 \nGG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den \nStudiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität \nder Hochschule.\n\n4\n\nDie Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Psychologie an der \nUniversität X durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und \ndie Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das \nWintersemester 2004/05 vom 11. Juni 2004 (GV NRW S. 344), zuletzt geändert \ndurch die Verordnung vom 9. August 2004 (GV NRW S. 428), über das Ergebnis der \nmit Erlass vom 27. September 2004 (213.2-7.01.02.02.06.03) überprüften \nKapazitätsermittlung hinaus auf 65 festgesetzt und von diesen Studienplätzen \n32 dem Diplomstudiengang und 33 dem integrierten Fachhochschulstudiengang \nzugeordnet. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung stehen für die Aufnahme von Studierenden im \nersten Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht \nvor - weitere Studienplätze nicht zur Verfügung. Damit hat sich im Vergleich zu dem \nvorangegangenen Berechnungszeitraum,\n\n5\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 23. November 2003, 15 Nc 19/03.PS u.a.\n\n6\n\ndie Zahl der für Erstsemester im Studiengang Psychologie durch die Hochschule \nbereit gestellten Studienplätze nicht geändert, nachdem die Hochschule zum \nWintersemester 2003/04 bei einer zutreffend berechneten Kapazität von \n57 Studienplätzen ebenfalls 65 Studienanfänger aufgenommen hatte.\n\n7\n\nIn das ministerielle Berechnungsergebnis eingestellt und damit der \nKapazitätsüberprüfung durch die Kammer zu Grunde zu legen sind die \nkapazitätsrechtlichen Folgen der mit Wirkung zum 1. November 2000 (unter \nanderem) erfolgten Verlagerung des Fachs Sozialpsychologie aus dem nunmehr \naufgelösten Fachbereich 1 (Gesellschaftswissenschaften) in die Lehreinheit \nPsychologie des Fachbereichs G, Bildungswissenschaften (früher Fachbereich 3, \nErziehungswissenschaften). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat diese \nOrganisationsentscheidung der Hochschule der rechtlichen Überprüfung durch die \nKammer Stand gehalten,\n\n8\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2001, 15 L 39/01.PS u.a., und \nvom 14. November 2002, 15 Nc 85/02.PS u.a. und vom 23. November 2003, \na.a.O.,\n\n9\n\nohne dass die Entscheidung im Beschwerdeverfahren Anlass zu \nBeanstandungen gegeben hätte,\n\n10\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 19. April 2004, 13 C 45/03.\n\n11\n\nMangels gegenteiliger Erkenntnisse und substantiierter Einwendungen gegen \ndiese Organisationsmaßnahme ist auch für den hier maßgeblichen \nBerechnungszeitraum an deren Bewertung als rechtmäßig festzuhalten.\n\n12\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2004/05 sind die gemäß § 5 \nAbs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und \ndie Festsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW \nS. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW \nS. 544), zum Stichtag 1. März 2004 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 \nAbs. 3 KapVO zum 15. August 2004 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach \ndenen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) \nund Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der \nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist.\n\n13\n\nI.\n\n14\n\nLehrangebot\n\n15\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer \nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen \neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem \ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der \nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n16\n\n1. Bruttolehrdeputat:\n\n17\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit \nist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im \nRahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n18\n\nBasierend auf dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für die \nJahre 2004/2005 stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem Stellenplan der \nUniversität X für Lehrpersonal wie im vergangenen Berechnungszeitraum 18 Stellen \nzur Verfügung. Das anhand dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die \nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) in der \nFassung, die sie durch den gemäß ihrem Artikel II zum 15. August 2004 in Kraft \ngetretenen Artikel I der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die \nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 21. Februar 2004 \n(GV NRW S. 120 [LVV.]) erfahren hat, ermittelte Lehrdeputat von 141 DS lässt \nRechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:\nStellenart \nStellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV \nAngebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 5 9 45\nC 3/2 Universitätsprofessor 1 9 9\nC 4/3/2 Universitätsprofessor 2 13 26\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 3 4 12\nA 15 - 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben \n2 \n9 \n18\nBAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r); befristet \n3 \n4 \n12\nBAT I - II a Wissenschaftliche(r) Angestellte(r), unbefristet \n2 \n8 \n16\nSumme 18 138\nDas Lehrdeputat von danach 138 DS übersteigt damit das für den vormaligen \nBerechnungszeitraum ermittelte von 128 DS um 10 DS. Die kapazitätsrechtlichen \nFolgen, die mit dem im zurückliegenden Berechnungszeitraum eingetretenen Verlust \nvon 8 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV a. F.) auf Grund der Verlagerung einer C4-Stelle \n(Professur für \"Allgemeine Psychologie I\") aus dem Studiengang Psychologie in den \nStudiengang Pädagogik (Professur für \"Lehr-, Lern- und Unterrichtsforschung\"), der \nZuordnung der vormals dem Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden und \nmit einer Deputatstundenzahl von 6 (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV) versehenen \nOberassistentenstelle (C2) zum Studiengang Mathematik und der zu Gunsten des \nStudiengangs Psychologie erfolgten Einrichtung einer weiteren C1-Stelle \n(wissenschaftlicher Assistent) mit einem Lehrdeputat von 4 DS (gemäß § 3 Abs. 1 \nNr. 6 LVV) verbunden war, hat die Kammer,\n\n19\n\nBeschluss vom 20. November 2003, a.a.O.,\n\n20\n\nals die Grenzen des Ermessens nicht überschreitende Organisationsmaßnahme \nder Hochschule mit folgenden Erwägungen gebilligt,\n\n21\n\n\"...Die damit verbundene Minderung des dem Studiengang Psychologie zur \nVerfügung stehenden Lehrdeputats ist bei summarischer Prüfung nicht zu \nbeanstanden.\n\n22\n\nDer Beschluss des Rektorats der Universität X vom 24. März 2003, für die \ndem Studiengang Pädagogik zugeordnete C4-Professur \"Lehr-, Lern- und \nUnterrichtsforschung\" eine zum Studiengang Psychologie gehörige C4-Stelle in \nAnspruch zu nehmen, stellt eine im Organisationsermessen der Hochschule \nliegende Entscheidung über die personelle Ausstattung von Studiengängen dar, \ndie von sachlichen Erwägungen getragen und auch sonst kapazitätsrechtlich nicht \nzu beanstanden ist. Der Beschluss beruht auf § 20 Abs. 1 des zuletzt durch \nGesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes über die \nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 \n(GV NRW S. 190) und ist Teil der Maßnahmen der Hochschule, die zur \nEntwicklung umfassender Synergieeffekte in Forschung und Lehre dem \nlangfristigen Ziel dienen, Qualität von Forschung und Lehre am Hochschulstandort \nzu sichern. Mit diesen Maßnahmen setzt die Universität das Ergebnis der Arbeit \ndes Expertenrates um, der durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im \nJanuar 1999 zur Planung der Umstrukturierung der Hochschulen eingesetzt \nworden war, und den im Juni 1999 zwischen der Landesregierung und den \nHochschulen geschlossenen Qualitätspakt. Entsprechend der Empfehlung des \nExpertenrates sind gemäß § 1 Nr. 13 der Verordnung zur Sicherung der Aufgaben \nim Hochschulbereich der (früheren) Ministerin für Schule, Wissenschaft und \nForschung vom 30. Mai 2000 (GV NRW S. 255), die auf § 108 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 \nHG gestützt ist, zum 1. Oktober 2007 an der Universität X der Diplomstudiengang \nErziehungswissenschaft, die integrierten Studiengänge Materialwissenschaften \nund Sozialwissenschaften, der Magisterhaupt- und Nebenfachstudiengang \nAllgemeine Literaturwissenschaft, der Magisternebenfachstudiengang Pädagogik \nund die Studienrichtung Technische Physik im integrierten Studiengang Physik \naufgehoben. In Übereinstimmung mit der im Abschlussbericht des Expertenrates \nvom 21. Februar 2001 weiter enthaltenen Empfehlung hat die Universität X \ndarüber hinaus auf der Grundlage eines mit dem Bericht von Prof. Dr. Dr. hc. X1 \nvom 17. Juli 2002 als Mediator abgeschlossenen Mediationsprozesses \nhochschulintern Maßnahmen ergriffen, um unter anderem die nach dem \nQualitätspakt erforderliche Einsparung weiterer Stellen zu realisieren, die \nAttraktivität des Hochschulstandortes X durch eine Intensivierung der Forschung \nzu erhöhen, das Profil der Universität und einzelner Bereiche zu schärfen und \nwissenschaftliche Schwerpunkte in Forschung und Lehre zu setzen. Der nach den \nAngaben des Antragsgegners am 8. Juli 2002 durch das Rektorat der Universität \ngebilligte und am 17. Juli 2002 dem Senat und später der MSWF vorgelegte \nBericht über den Mediationsprozess sieht zu diesem Zweck Veränderungen der \nhochschulinternen Struktur vor, die zu einer Reduzierung der verfügbaren \nProfessorenstellen in fast allen Fachbereichen führen. Unter anderem hat danach \nder Studiengang Psychologie ausweislich der der Kammer vorliegenden \nProtokolle über die Rektoratssitzung vom 13. Januar 2003 und die Sitzung des \nSenats vom 15. Januar 2003 eine seiner C4-Stellen der sogenannten \n\"Stellenreserve P\" und damit einem Pool von Stellen zuzuführen, die nach der \nZielsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen für Umwidmungen zu Zwecken \nder Profilbildung der Hochschule und Schaffung von Fachbereichsschwerpunkten \nzur Verfügung stehen. Gegen dieses nach dem Ziel und seiner Umsetzung \nplausibel begründete Organisationskonzept der Umstrukturierung sind rechtlich \nbeachtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für \nseine kapazitätsrechtliche Folgen, soweit sie für die hier zu treffende \nEntscheidung von Bedeutung sind. Die bislang dem Studiengang Psychologie \nzugehörige und dort bis zum 30. September 2003 auch besetzte C4-Stelle gehört \nentsprechend dem Zweck der für sie haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden \nMittel zur Ausbildungskapazität der Universität. Sie ist nicht in der \n\"Stellenreserve P\" quasi \"ungenutzt\" verblieben, sondern zeitgleich mit ihrer \nZuordnung zum Studiengang Pädagogik seit dem 1. Oktober 2003, wenn auch \nvorübergehend nur in Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors, durch \neinen Privatdozenten besetzt.\n\n23\n\nKapazitätsrechtlich ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die nunmehr dem \nFachbereich Bildungswesen zugehörige C4-Stelle (Nr. 73) im Stellenplan des \nFachbereichs Psychologie vom 30. September 2003 als zu den \nBerechnungsstichtagen 1. März 2003 und 15. August 2003 (§ 5 Abs. 1 \nund 3 KapVO) dem Fachbereich Psychologie noch zugeordnete Stelle aufgeführt \nist. Diese Stelle steht dem Fachbereich Psychologie seit dem 30. September 2003 \nnicht mehr zur Verfügung, was gemäß § 5 Abs. 2 KapVO als wesentliche, vor dem \nBeginn des Berechnungszeitraums erkennbare Veränderung kapazitätsrechtlich \nberücksichtigt werden durfte (und auch berücksichtigt worden ist).\n\n24\n\nBei summarischer Prüfung kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch \ndie Zuordnung der vormals dem Studiengang Psychologie zur Verfügung \nstehenden C2-Stelle (Oberassistent) zum Studiengang Mathematik. Diese \nebenfalls im Ermessen der Hochschule liegende Organisationsentscheidung ist \nvon sachlichen Gründen getragen und damit rechtlich zu billigen. Der Studiengang \nPsychologie bedarf der Oberassistentenstelle offensichtlich nicht (mehr). Bereits in \nden vergangenen beiden Berechnungszeiträumen war diese Stelle nicht durch \neine entsprechend qualifizierte und damit zu Lehrleistungen von 6 DS (vgl. § 3 \nAbs. 1 Nr. 5 LVV) verpflichtete Fachkraft besetzt; auf ihr wurde vielmehr jeweils \nein unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen \nAngestellten ernannter Mitarbeiter geführt, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV \nLehrleistungen von nur 4 DS zu erbringen hatte,\n\n25\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2001 und vom \n14. November 2002, jeweils a.a.O.\n\n26\n\nDemgegenüber besteht im Studiengang Mathematik nach der Stellungnahme \ndes Antragsgegners offensichtlich Bedarf für eine C2-Stelle; dort ist sie durch den \nzwischenzeitlich zum Oberassistenten ernannten Mitarbeiter auch stellenadäquat \nbesetzt. Im Umfang der vormals im Studiengang Psychologie durch die Besetzung \nder C2-Stelle mit einem wissenschaftlichen Angestellten tatsächlich erbrachten \nLehrleistung (4 DS) verfügt die Lehreinheit Psychologie aber nach wie vor über \nAusbildungskapazität, nachdem ihr Stellenplan nunmehr eine dritte C1-Stelle \nausweist, die mit einer Lehrleistung von ebenfalls 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) \nverbunden ist...\".\n\n27\n\nAn dieser Rechtsauffassung, die durch das OVG NRW im Beschwerdeverfahren \nnicht beanstandet worden ist,\n\n28\n\nvgl. Beschluss vom 19. April 2004, a.a.O.,\n\n29\n\nhält die Kammer, auch nach erneuter Überprüfung fest, zumal neuere \nErkenntnisse, die ihre Richtigkeit in Abrede stelle könnten, weder substantiiert \ndargetan noch sonst ersichtlich sind.\n\n30\n\nDie sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer geänderten Fassung \nergebenden Deputatstundenzahlen sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. \nDies gilt auch, soweit der Deputatansatz in der Stellengruppe \"Wissenschaftliche \nAssistentinnen und Assistenten\" (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) mit 4 DS unverändert \ngeblieben sowie gemäß § 3 Abs. 4 S. 6 LVV bei Lehraufgaben wahrnehmenden \nwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten \nArbeitsverhältnissen die Lehrverpflichtung nach wie vor auf höchstens \n4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist und soweit - je nach vertraglicher \nAusgestaltung ihrer Arbeitszeit - für die unbefristet beschäftigten Angestellten, die \nvertraglich mit Dienstaufgaben von Beamten und Beamtinnen betraut sind, eine \nderen Lehrverpflichtung entsprechende Deputatstundenzahl anzusetzen ist (§ 3 \nAbs. 4 S. 4 und S. 5 LVV).\n\n31\n\nBei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten \nStudiengängen haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung zu beachten, dass \nZulassungsbeschränkungen allein zum Schutz der Funktionsfähigkeit der \nHochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre als überragend \nwichtigem Gemeinschaftsgut zulässig sind und deshalb nur angeordnet werden \ndürfen in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung \nder vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität,\n\n32\n\nvgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Februar 1984, \n1 BvR 580/83 u.a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 571 ff. \n(571) und Beschluss vom 3. Juni 1980, 1 BvR 967/78 u.a., Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1980, 2693 ff. (2693 f.) jeweils m. w. Nw. aus der \nRechtsprechung des Senats.\n\n33\n\nDie verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Zulassungsbeschränkungen erfasst \ndabei auch die Frage, ob die in die Kapazitätsberechnung eingestellten \nLehrdeputate, das heißt die in Deputatstunden gemessenen, im Rahmen des \nDienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen von Lehrpersonen einer \nStellengruppe (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) angemessen sind. Dabei lässt sich nicht \nschon aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot selbst eine konkrete Lehrverpflichtung \nfür bestimmte Stellen- oder Personengruppen ableiten. Deren wertende \nKonkretisierung obliegt vielmehr zunächst dem Normgeber und der \nHochschulverwaltung. Die Konkretisierung hat dabei dem maßgeblichen Erfahrungs- \nund Kenntnisstand Rechnung zu tragen,\n\n34\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1984, a.a.O., (572) und vom 3. Juni 1980, \na.a.O., (2694).\n\n35\n\nAls Kriterium für die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von \nLehrdeputaten sind dabei nach der verfassungsgerichtlichen und obergerichtlichen \nRechtsprechung die entsprechenden Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz \n(KMK) heranzuziehen, weil sie zusammenfassen, was die KMK als sachkundiges \nExpertengremium als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsauslastung \nerforderlich erachtet. Von den KMK-Vereinbarungen darf die \nWissenschaftsverwaltung deshalb mit kapazitätseinschränkenden Folgen nur \nabweichen, wenn dafür gewichtige Gründe dargetan werden,\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1984, a.a.O. und vom 3. Juni 1980, \na.a.O., (2695), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Februar 1980, \n7 C 93.77, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 60, 25 ff. \n(50) und Urteil vom 18. Mai 1982, 7 C 15.80, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) \n1983, 126 ff. (127).\n\n37\n\nIm Rahmen der aufgezeigten Kontrolldichte hält die geänderte Fassung der \nRegellehrverpflichtungsverordnung der kapazitätsrechtlichen Überprüfung auch ohne \ndie Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung Stand. Die - soweit ersichtlich - \njüngste \"KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne \nKunsthochschulen) vom 12. Juni 2003\"\n\n38\n\nhomepage der KMK: http://www.kmk.org/hschule/home.htm,\n\n39\n\nbestimmt unter Ziffer 2.1 als Umfang der Lehrverpflichtungen für Lehrpersonen \nmit Lehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die \nDeputatstundenzahlen, die in der Regellehrverpflichtungsverordnung des Landes \nNordrhein-Westfalen vor ihrer zum 15. August 2004 in Kraft getretenen Änderung \nfestgeschrieben waren. Die Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung enthielt aber \nebenso wie die zuvor maßgeblichen ministeriellen Erlasse der \nWissenschaftsverwaltung für die einzelnen Stellen- und Personengruppen schon \nDeputatstundenzahlen, die dem \"Entwurf einer Vereinbarung der \nKultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen ohne \nKunsthochschulen\" mit Stand vom 2. September 1982,\n\n40\n\nNVwZ 1985, 552 ff. mit dem Bericht des Hochschulausschusses der KMK-\nKonferenz,\n\n41\n\nund der nachfolgenden \"Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an \nHochschulen (ohne Kunsthochschulen)\" der KMK vom 5. Oktober 1990,\n\n42\n\nNVwZ 1992, 46 ff.,\n\n43\n\nentsprachen und ihrem Umfang nach - soweit ersichtlich - der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle stets Stand gehalten haben,\n\n44\n\nvgl. etwa für Professorenstellen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 29. April 1993, 4 S 1092/92; juris-Nr.: MWRE109169300; für \nAssistentenstellen: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1980, a.a.O., (2695); für \nwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in \nunbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie jeweils Lehraufgaben \nwahrnehmen: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10/86, DVBl 1988, 393 ff. und \nUrteil vom 20. Juli 1990, 7 C 90/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1991, 78 ff. (79 f.).\n\n45\n\nVon der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003, deren materielle Aussagen \ninhaltlich anzuzweifeln kein Anlass besteht, nachdem gegenüber der bisherigen \nRechtsprechung neue und kapazitätsrechtlich bedeutsame Bedenken insoweit weder \nsubstantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, weicht die geänderte \nRegellehrverpflichtungsverordnung in der Zuordnung von Deputatstundenzahlen \nnicht oder aber nur zulassungsfreundlich ab. Dies hat zur Folge, dass die mit der \nÄnderungsverordnung verbundene teilweise Ausweitung von Lehrdeputaten ihrem \nUmfang nach kapazitätsrechtlich ebenso wenig Bedenken begegnet wie die \nTatsache, dass die Änderungsverordnung in Teilbereichen die \nDeputatstundenzahlen unverändert gelassen hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, \ndass zeitlich nach Abschluss der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 in Nordrhein-\nWestfalen die in der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande \nNordhein-Westfalen (ArbZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n28. November 1986 (GV NRW 1987 S. 15) geregelte und seit der Zehnten \nVerordnung zur Änderung der ArbZV vom 24. Januar 1989 (GV NRW S. 69) auf \n38,5 Stunden festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit In-Kraft-Treten \nvon Artikel 4 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) seit dem 1. Januar 2004 nunmehr 41 Stunden \nbeträgt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 dritter Spiegelstrich ArbZV).\n\n46\n\nDie Anhebung der Wochenarbeitszeit nach diesen Rechtsvorschriften auf \n41 Stunden erweist sich für die Bemessung der Lehrdeputate als rechtlich \nunerheblich und ist deshalb kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung. Das einer Stellen- \nbzw. Personengruppe durch den Verordnungsgeber zugeordnete Lehrdeputat ist \nnicht das Ergebnis einer die Wochenarbeitszeit einschließenden mathematischen \nBerechnung. Der Verordnungsgeber ist vielmehr, wie oben bereits dargelegt, berufen \nund verpflichtet, durch die Festlegung von (Regel-)Lehrverpflichtungen im Verhältnis \nzu den übrigen dienstrechtlichen Aufgaben, die dem Lehrpersonal in den einzelnen \nStellen- bzw. Personengruppen obliegen, jeweils abstrakt und generalisierend das \nzumutbare Maß an Lehrverpflichtung zu bestimmen, das bei wertender \nBetrachtungsweise dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung ausreichend \nRechnung trägt,\n\n47\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, a.a.O., S. 2694.\n\n48\n\nIm Rahmen dessen kommt der Wochenarbeitszeit aber allenfalls eine nur \nuntergeordnete Bedeutung ohne letztlich bestimmenden Einfluss zu. Bereits dem \nerwähnten ersten Entwurf der KMK einer Vereinbarung zu den Lehrverpflichtung aus \ndem Jahr 1982 und damit auch den späteren diesbezüglich durch die KMK \ngetroffenen Vereinbarungen vorangegangen waren zwar empirische \nUntersuchungen zu den Zeitanteilen, die beim lehrenden Hochschulpersonal jeweils \nauf die Lehre und die sonstigen Dienstaufgaben entfallen,\n\n49\n\nvgl. zur historischen Entwicklung den \"Bericht des Hochschulausschusses der \nKultusministerkonferenz zur Bemessung der Lehrverpflichtungen vom \n13. Januar 1981\" (Ausschussbericht), NVwZ 1985, 554 ff. (554).\n\n50\n\nDas Ergebnis dieser \"Arbeitszeitanalysen\" ist aber nicht in Gestalt eines \n\"Zeitbudgets\" als \"Rechenfaktor\" in die Bestimmung der Lehrdeputate eingegangen, \ndie den KMK-Vereinbarungen zu Grunde liegen, sondern diente lediglich dazu, die \nvereinbarten Lehrdeputate einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen,\n\n51\n\nvgl. dazu etwa: Ausschussbericht, a.a.O., (555); Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1984, Nc 9 S 1015/83 u.a., \nVeröffentlichungen der Kultusministerkonferenz, Informationen zum \nHochschulrecht (KMK-HochSchR) 1985, 214 ff., (220, 221 ff.); \nOberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. März 1984, Bs III 499/83, \nKMK-HochSchR 1985, 189 ff. (204); Becker / Hauck, Die Entwicklung des \nHochschulzulassungsrechts im Jahre 1984, NVwZ 1985, 535 ff. (538).\n\n52\n\nDieser Plausibilitätskontrolle hält die mit der KMK-Vereinbarung vom \n12. Juni 2003 übereinstimmende Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung auch \nunter Berücksichtigung der Ausweitung der Arbeitszeit durch die \nArbeitszeitverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ohne weiteres Stand. Sie \nberührt schon Professoren und Dozenten an den Hochschulen des Landes jedenfalls \nnicht unmittelbar, für die - neben anderen - die Arbeitszeitverordnung nicht gilt (vgl. \n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ArbZV), und betrifft - zumindest im hier maßgeblichen \nBerechnungszeitraum - auch nicht mittelbar diejenigen Lehrpersonen der \nHochschulen, deren Arbeitsverträge die wöchentliche Arbeitszeit nicht unter \nBezugnahme auf die beamtenrechtlichen Arbeitszeitbestimmungen regeln, sondern \n- soweit nicht arbeitsvertraglich die 41-Stunden-Woche gesondert vereinbart ist - \nhinsichtlich der Arbeitszeit auf den Bundesangestelltentarifvertrag verweisen, nach \ndessen § 15 in der durch die Tarifgemeinschaft der Länder zwar zum 30. April 2004 \ngekündigten,\n\n53\n\nvgl. hierzu: Böhm u.a., Bundesangestelltentarif - BAT -, Kommentar, Stand: \nApril 2004, Rdnr. 24 der Vorbemerkung zu Abschnitt IV BAT,\n\n54\n\naber nach wie vor gültigen Fassung die Arbeitszeit 38,5 Wochenstunden beträgt. \nDenn den im Rahmen der Arbeitszeitanalysen angestellten Berechnungen zu dem \nauf die Lehre entfallenden Zeitanteil lagen - soweit ersichtlich - sämtlich als \nRechnungsfaktor eine Arbeitszeit von 40 oder mehr Wochenstunden zu Grunde,\n\n55\n\nvgl. dazu etwa: Ausschussbericht, a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 14. Mai 1984, a.a.O., (222); Oberverwaltungsgericht \nHamburg, Beschluss vom 30. März 1984, a.a.O., (204); Becker / Hauck, a.a.O., \nS. 538.\n\n56\n\nHaben die in der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 enthaltenen und in die \nLehrverpflichtungsverordnung alter Fassung übernommenen Deputatansätze aber \neiner Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 40 und \nmehr Stunden stets Stand gehalten, ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einer \nAusweitung der Wochenarbeitszeit um demgegenüber (maximal) 1/40 \nkapazitätsrechtlich Anlass zu einer Anhebung auch der Lehrdeputate bestand. Im \nÜbrigen hatte auch die (vorrübergehende) Absenkung der Wochenarbeitsarbeitszeit \nauf 38,5 Stunden weder die KMK noch die Wissenschaftsverwaltung in Nordrhein-\nWestfalen zu einer Minderung der Deputatstundenzahlen veranlasst.\n\n57\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch die Regelungen über die \nLehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten \nkapazitätsrechtlich unbedenklich sind, nach denen - soweit hier von Interesse - \ngemäß § 3 Abs. 4 S. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 LVV für diese Lehrpersonen ein \nLehrdeputat von 9 DS gilt, wenn mit ihnen die Anwendung der für die Beamtinnen \nund Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist, und \nim Übrigen nach § 3 Abs. 4 S. 5 LVV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV a. F. für diesen \nPersonenkreis eine Deputatstundenzahl von 8 anzusetzen ist.\n\n58\n\nDamit entspricht der Ansatz von jeweils 8 DS für die unbefristet beschäftigten \nAngestellten L und T § 3 Abs. 4 S. 5 LVV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV a. F., weil mit \nihnen ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 \nS. 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils \ngeltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist.\n\n59\n\nDas Bruttolehrdeputat von danach 138 DS ist allerdings um 14,75 DS auf \n123,25 DS zu mindern. Dr. L1, der die mit einer Deputatstundenzahl von 9 (§ 3 \nAbs. 1 Nr. 7 LVV) versehene Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen \nLehraufgaben inne hat, ist Mitte des Jahres 2004 für weitere 4 Jahre erneut zum \nVorsitzenden des \"Hauptpersonalrates der wissenschaftlich und künstlerisch \nBeschäftigten beim Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und \nForschung\" gewählt worden mit der Folge, dass er auf Antrag entsprechend dem \nBeschluss der Personalvertretung zu 95 % von seiner dienstlichen Tätigkeit \nfreigestellt ist, von denen die Hochschule - insoweit kapazitätsfreundlich - lediglich \n90 % bzw. 8 DS kapazitätsrechtlich in Ansatz gebracht hat. Diese \nDeputatsminderung ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\n60\n\nvgl. insoweit betreffend die erste Amtsperiode des Dr. L1 als Vorsitzender des \nHauptpersonalrates: Beschluss der Kammer vom 29. November 2001, a.a.O.\n\n61\n\nÜber die 8 DS hinaus ist das Lehrdeputat um weitere 9,75 DS zu verringern, \nnachdem Prof. Dr. X2, der eine mit 13 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LVV) versehene C3b-\nStelle inne hat, gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LVV zu 75 % von seiner Lehrverpflichtung \nentbunden ist. Die Minderung von danach 17,75 DS ist zu verrechnen mit einem \nMehr an Lehrleistung von 3 DS, die in die Deputatsberechnung als zusätzliches \nLehrangebot für den als Dreiviertelkraft befristet Beschäftigten wissenschaftlichen \nAngestellten L2 eingestellt ist \n\n62\n\nBei summarischer Prüfung entspricht die Deputatstundenzahl von 123,25 DS \nauch im Übrigen der Lehrverpflichtung der Stelleninhaber.\n\n63\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist der § 3 Abs. 4 S. 6 LVV entsprechende \nAnsatz von 4 DS als Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte wissenschaftliche \nAngestellte. Dies gilt auch, soweit in den jeweiligen Arbeitsverträgen als Grund für \nihre Befristung auf die §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes \n(HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten \nFassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) verwiesen wird \nund damit unter Hinweis auf die Ausgestaltung dieser Regelungen, die sie durch das \n5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) \nerfahren haben und die das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, weil sie im \nHinblick auf die aus kompetenzrechtlichen Gründen verfassungswidrigen \nVorschriften über die Juniorprofessur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundgesetz \nsind,\n\n64\n\nBVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 2004, 2803 ff. (2814).\n\n65\n\nOffen bleiben kann in diesem Zusammenhang, welche arbeitsrechtlichen Folgen \ndas Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der \nhochschulrahmenrechtlichen Rechtsgrundlagen einer Befristung von \nArbeitsverträgen nach dem 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz im Einzelnen hat. \nZu einer Ausweitung des Lehrangebots der Hochschule führt die Entscheidung nicht. \nTrotz des Urteils über die Juniorprofessur sind die nach In-Kraft-Treten des \n5. Hochschulrahmenänderungsgesetzes geschlossenen Zeitarbeitsverträge \njedenfalls nicht mangels einer die Befristung erlaubenden gesetzlichen Grundlage \nkapazitätsrechtlich als unbefristet zu behandeln. Denn als Folge der Nichtigkeit des \nÄnderungsgesetzes gelten die ursprünglich die Zulässigkeit der Befristung regelnden \n§§ 57 a ff. HRG fort, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über \ndie Juniorprofessur nichts anderes angeordnet hat und diese Regelungen auch nicht \nanderweitig aufgehoben worden sind. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit \nwissenschaftlichen Angestellten ist aber für sich genommen ohne kapazitätsrechtlich \nentscheidende Bedeutung. Nicht die Befristung solcher Arbeitsverträge rechtfertigt es \nnämlich, die Stellen der Angestellten mit Zeitverträgen in einer eigenen \nStellengruppe mit einem im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Lehrpersonen auf \n4 DS geminderten Lehrdeputat zusammenzufassen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis \nweist nämlich nicht zwingend Eigenarten auf, die für den Umfang der \nLehrverpflichtung der Stelleninhaber von Bedeutung sind,\n\n66\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O., (396).\n\n67\n\nEbenso wie bei der Bildung einer Stellengruppe der unbefristet beschäftigten \nAngestellten mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS,\n\n68\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O., (395),\n\n69\n\nsind maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Bildung der mit einer \nLehrleistung von 4 DS versehene Stellengruppe der befristet beschäftigten \nwissenschaftlichen Angestellten vielmehr ausschließlich diejenigen sachlichen \nGründe, die es bei generalisierender Betrachtung rechtfertigen, den Angehörigen \ndieser Stellengruppe eine im Vergleich zu den übrigen angestellten Lehrpersonen \nverminderte Lehrverpflichtung zuzuordnen. Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot \nvereinbar ist die Bildung der Stellengruppe der befristet beschäftigten \nwissenschaftlichen Angestellten deshalb nicht wegen der Befristung der \nArbeitsverhältnisse, sondern nur weil die Befristung zugleich einen sachlichen Grund \nin sich trägt, der sich auf den Umfang der Lehrverpflichtung reduzierend auswirkt, wie \netwa in den Fällen einer ersten Anstellung oder in denen die Anstellung Gelegenheit \nzur eigener Aus-, Fort- und Weiterbildung oder Promotion bietet (§ 57 b Abs. 1 und \nAbs. 2 Nr. 1, 5 HRG),\n\n70\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O., (396),\n\n71\n\nHieraus ergibt sich, dass das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz, soweit es \nmit dem verfassungswidrig neugestalteten § 57 b HRG vermeintlich das in der \nfortgeltenden Fassung des § 57 b HRG verankerte Erfordernis eines sachlichen \nGrundes für die nach dem HRG zulässige Befristung von Arbeitsverträgen mit \nwissenschaftlichen Angestellten aufgegeben und die Regelungen über die \nBefristungshöchstdauer neugefasst hat, kapazitätsrechtlich ohne Folgen geblieben \nist. Dies hat zur Konsequenz, dass auch die durch das Bundesverfassungsgericht \nfestgestellte Nichtigkeit der Regelungen kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung ist. Für \ndie Bildung der mit einer Deputatstundenzahl von 4 versehenen Stellengruppe der \nwissenschaftlichen Angestellten mit Zeitverträgen maßgeblich sind insoweit allein die \nfür eine Minderung der Lehrverpflichtung sprechenden sachlichen Gründe und zwar \nungeachtet der Frage, ob deren Vorliegen nach dem Hochschulrahmengesetz \nzugleich auch Bedingung für die Zulässigkeit der Befristung der \nAnstellungsverhältnisse ist oder nicht.\n\n72\n\nDanach ist auch der Ansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) bzw. einer bei nur \nanteiliger Arbeitszeit entsprechend geminderten Deputatstundenzahl (§ 3 Abs. 4 \nS. 6, Abs. 5 LVV) für die jeweiligen Stelleninhaber kapazitätsrechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n73\n\nFür die Kapazitätsberechnung rechtlich ohne Belang sind,\n\n74\n\nvgl. zu den aus Drittmitteln finanzierten Anstellungsverhältnissen: OVG NRW, \nBeschlüsse vom 1. Februar 2002, 13 C 2/02 und vom 31. März 2000, \n13 C 1/00;\n\n75\n\ndie vollständig aus Drittmitteln finanzierten Anstellungsverhältnisse der \nwissenschaftlichen Mitarbeiter/innen C, F, I, L3, M1, T1 und Seifarth. Die Übrigen in \nder durch den Antragsgegner überreichten Übersicht mit T2 vom \n30. September 2004 aufgeführten wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit \nPsychologie mit befristeten Arbeitsverträgen, deren Anstellungsverhältnisse aus \nHochschulmitteln finanziert werden und die vollzeitbeschäftigt (I1, L4, M2 und NL5 \noder zu Dreiviertel (L5) bzw. zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter \n(I2, L6, L7 und S) angestellt und arbeitsvertraglich jeweils verpflichtet sind, eine dem \nUmfang der Beschäftigung entsprechende Lehrleistung (§ 3 Abs. 4 S. 6, Abs. 5 LVV) \nzu erbringen, lassen sich nach dem Stellenplan in einer die Ausbildungskapazität \nnicht erhöhenden Weise den mit einer Lehrverpflichtung verbundenen Stellen \nzuordnen. Für sie gilt entsprechend den obigen Erwägungen jedenfalls eine \nLehrleistung von nur 4 DS. Die Anstellungsverhältnisse sind ausweislich der \nvorliegenden Arbeitsverträge sämtlich zur Förderung der Stelleninhaber als \nwissenschaftlicher Nachwuchs bzw. zu deren wissenschaftlicher Weiterbildung und \ndamit aus Gründen geschlossen, die - wie oben dargelegt - mit Aus-, Fort- und \nWeiterbildung der Stelleninhaber eine entsprechende Minderung der Lehrleistung \nrechtfertigt.\n\n76\n\nBei der Stellenbesetzung erweist sich als kapazitätsneutral der Umstand, dass \nauf der mit 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) versehenen C1-Stelle Nr. 7732 neben dem \nwissenschaftlichen Assistenten A1 auch der vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche \nAngestellte I1 geführt wird, für den ein Deputat von ebenfalls 4 DS gilt. Der \nAngestellte I1 ist dieser Stelle nur für die Zeit zugeordnet, in der der \nwissenschaftliche Assistent A1 beurlaubt ist und somit keine Lehrleistung zu \nerbringen hat.\n\n77\n\nNicht kapazitätserhöhend wirkt sich auch aus, dass auf der weiteren C1-Stelle \nNr. 3284 ein Überhang von 1 DS besteht, nachdem dort sowohl der halbtags \nbeschäftige und damit zu einer Lehrleistung von 2 DS verpflichtete Angestellte I2 als \nauch die Dreiviertelkraft L5 geführt werden, die ihrerseits eine Lehrverpflichtung von \n3 DS trifft. Dieses Mehr an Lehrleistung von 1 DS bleibt schon hinter dem Minus von \n9 DS zurück, das sich aus der Nichtbesetzung einer der C4-Stellen (Nr. 61) ergibt. \nKapazitätserweiternd ist auch nicht zu berücksichtigen, dass der zu 75 % der \nwöchentlichen Arbeitszeit beschäftigte und deshalb mit einer Lehrleistung von 3 DS \nbelastete wissenschaftliche Angestellte L7, dessen Stelle aus Haushaltsmitteln \nfinanziert wird, im Stellenplan nicht aufgeführt ist. Wie oben ausgeführt ist seine \nLehrleistung bereits als zusätzliches Lehrdeputat in die Berechnung eingestellt.\n\n78\n\nAuch der rechnerische Ansatz von 4 DS - bzw. einer der anteiligen Arbeitszeit \nentsprechend geminderten Deputatstundenzahl - für die Stellen der befristet \nangestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die aus Haushaltsmitteln vergütet \nwerden und bei denen nach der Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses ein \nsachlicher Grund für eine Minderung der Lehrverpflichtung auf 4 DS vorliegt, verstößt \nbei summarischer Prüfung nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung. \nEine kapazitätsrechtliche Zuordnung dieser Stellen zu der Gruppe der unbefristet \nBeschäftigten mit 8 DS oder 9 DS ist nicht geboten. Nach den \nBerechnungsunterlagen fehlt es den Stelleninhabern - abgesehen von den \nwissenschaftlichen Mitarbeitern L4, M2 und N - schon an einer Promotion und damit \nan der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 Buchst. b) des zuletzt durch Gesetz \nvom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes über die Hochschulen \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) für die \nÜbernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis erforderlich ist. Eine \nkapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche \nMitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe der unbefristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiter mit 8 DS kommt nach der Rechtsprechung der \nKammer zu den (fortgeltenden) §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes,\n\n79\n\nvgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u.a., und vom \n7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u.a.,\n\n80\n\nnur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss der \nPromotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten \ndieser Verträge die nach dem Hochschulrahmengesetz zu wahrende \nBefristungshöchstdauer überschreiten, es sei denn die für die Minderung der \nLehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Zuordnung \nder Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend \nverringertem Lehrdeputat. Gemessen daran bleibt die hier vorgenommene \nZuordnung kapazitätsrechtlich unbeanstandet. Offen bleiben kann dabei, ob die \nzulässige Dauer der Befristung nach § 57 c HRG in der fortgeltenden Fassung zu \nberechnen ist oder, soweit die Arbeitsverträge in der Zeit zwischen dem In-Kraft-\nTreten des 5. Hochschulrahmenänderungsgesetzes und seiner Nichtigerklärung \ndurch das Bundesverfassungsgericht geschlossen worden sind, nach den §§ 57 f \nS. 1, 57 b Abs. 1 HRG in der Fassung des nichtigen Änderungsgesetzes. Während \ndie zuletzt genannten Regelungen vorsahen, dass - soweit hier von Bedeutung - die \nBefristung ab dem 23. Februar 2002 geschlossener Verträge mit wissenschaftlichen \nMitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 \nS. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs \nJahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig war, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 \nS. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten \nwissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängerte, in dem Zeiten einer \nbefristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne \nBeschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als 6 Jahre betrugen, bestimmt \nder fortgeltende § 57c Abs. 2 HRG die Zeit der zulässigen Befristung für Erstverträge \nauf 2 Jahre und im Übrigen auf 5 Jahre. Danach wahren die nach Abschluss ihrer \njeweiligen Promotion geschlossenen Arbeitsverträge der wissenschaftlichen \nAngestellten L4 und M2 mit jeweils 5 Jahren und der zweijährige, erste Arbeitsvertrag \ndes wissenschaftlichen Angestellten N die in Betracht kommenden Grenzen der \nBefristung in jedem Fall.\n\n81\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n82\n\nDas (Brutto-)Lehrangebot von danach 123,25 DS ist entsprechend dem \nKapazitätserlass der MWF vom 27. September 2004 um Lehrauftragsstunden im \nUmfang von 17,10 DS auf 140,35 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind \nnämlich solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die \nder Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen \nSemestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie \nnicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.\n\n83\n\nIn die Berechnung der Lehrauftragsstunden waren danach die in den \nBerechnungsunterlagen als anrechnungsfähig aufgeführten Lehrveranstaltungen mit \neiner Semesterwochenstundenzahl von 17 für das Sommersemester 2003 und 17,2 \nfür das Wintersemester 2003/04 einzustellen. Bei summarischer Prüfung nicht zu \nbeanstanden sind dabei die Berechnungsparameter (Lehrveranstaltungsart k=1 \n[Vorlesung] bzw. k=3 [Seminar / Übung] mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor fk=1 \nund Lehrveranstaltungsart k=8 [Praktikum] bei einem Anrechnungsfaktor von fk=0,3), \ndie die Hochschule zur Ermittlung der anzurechnenden \nSemesterwochenstundenzahlen angesetzt hat. Bei einer Gesamtzahl von 34,20 \nLehrauftragsstunden ergibt sich im Mittel eine auf jedes Semester entfallende und \ndamit anzurechnende Deputatstundenzahl von 17,10.\n\n84\n\nDie in der Übersicht neben den oben summierten Lehrauftragsstunden weiter \naufgeführten Lehraufträge sind bei summarischer Prüfung im Rahmen der \nKapazitätsberechnung zu Recht außer Ansatz geblieben, weil sie nach Maßgabe der \nStudienordnung für den integrierten Studiengang Psychologie an der Universität X in \nder am 27. Mai 1998 korrigierten Fassung vom 24. Oktober 1996 und der \nzugehörigen Diplomprüfungsordnung vom 8. Juli 1994 nicht zum \nAusbildungsaufwand i. S. des § 13 Abs. 1 KapVO gehören. Während die \nVeranstaltung \"Psychologie - Brückenkurs Biologie\" nicht zum Lehrplan des \nDiplomstudiengangs gehört, sind die übrigen Veranstaltungen (\"Allgemeine \nPsychologie II - Emotionen\", \"Musikpsychologie / Neurophysiologie\", \"SPSS-Kurs\" \nund \"Hoffnung, Furcht und Furchtreduktion\") den Wahlfächern zuzuordnen, die den \nStudierenden gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 der Studienordnung lediglich die Möglichkeit \neröffnen sollen, weitere Fächer - auch anderer Studiengänge - kennen zu \nlernen.\n\n85\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n86\n\nDer sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende \nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist \nrechnerisch zutreffend ermittelt.\n\n87\n\nDie Lehreinheit Psychologie erbringt ausweislich der vorgelegten \nBerechnungsunterlagen Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten \nStudiengänge Kommunikationsdesign D(U), Industrial Design (D und DI), \nSicherheitstechnik (BA und MA), Wirtschaftswissenschaften (D und BA) sowie \nerziehungswissenschaftliche Fächer. Diesen Dienstleistungsbedarf hat die MWF \ngemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO im Ergebnis richtig wie folgt berechnet:\n Caq Aq/2 CAq x Aq/2\nKommunikationsdesign, D(U) 0,19 20,000 3,80\nIndustrial Design, D I (U) 0,03 12,00 0,36\nIndustrial Design, D (U) 0,06 7,00 0,42\nSicherheitstechnik, BA (U) 0,03 48,50 1,46\nSicherheitstechnik, MA (U) 0,02 0,50 0,01\nWirtschaftswissenschaften, D (U) 0,02 347,00 6,94\nWirtschaftswissenschaften, Ba(U) 0,01 136,50 1,37\nErziehungswissen. Stud. Pr (HF) 0,04 37,00 1,48\nErziehungswissen. Stud. S I 0,04 23,50 0,94\nErziehungswissen. Stud. S II 0,04 97,50 3,90\nErziehungswissen. Stud. LA GHR/G 0,04 70,00 2,80\nErziehungswissen. Stud. LA GHR/HRGe 0,04 64,00 2,56\nErziehungswissen. Stud. LA GyGe 0,04 151,00 6,04\nErziehungswissen. Stud. LA BK 0,04 47,00 1,88\nSumme 33,96 \nIm Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum ist damit zwar ein \nerheblicher Anstieg des Dienstleitungsexports von 27,19 DS um 6,77 DS oder \n24,90 % auf 33,96 DS zu verzeichnen, für den aber plausible Gründe sprechen. Dies \ngilt, obwohl im Berechnungszeitraum für das Fach \"Kommunikationsdesign (EStG)\" \nkein Dienstleistungsexport mehr anfällt, die Curricularanteile (CAq) für die \nStudiengänge Sicherheitstechnik BA und MA um jeweils 0,01 hinter den CAq-Werten \nfür die nicht mehr aufgeführten Studiengänge Sicherheitstechnik D I und D \nzurückbleiben und die Curricularanteile für die übrigen Studiengänge unverändert \ngeblieben sind. Denn der Anstieg des Dienstleistungsexports beruht im Wesentlichen \nauf dem Lehrangebot, das durch die Lehreinheit Psychologie bei den \nErziehungswissenschaften nunmehr auch für verschiedene Lehrämter (LA) erbracht \nwird und damit für eine Zahl von Studienanfänger (Aq/2), die sich im Bereich der \nErziehungswissenschaften im Vergleich zum voraufgegangenen Berechnungsjahr \nvon 339,5 auf 490 erhöht hat. Auch die in die Berechnung eingestellten und auch \nnicht nachteilig veränderten Curricularanteile begegnen bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mangels \nentgegenstehender Erkenntnisse der Kammer keinen rechtlich durchgreifenden \nBedenken. Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die weiter der \nBerechnung zu Grunde liegenden Studienanfängerzahlen (Aq/2) unzutreffend sind, \nweder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n88\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n89\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das \nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n90\n\n(123,25 DS + 17,10 DS) - 33,96 DS = 106,39 DS.\n\n91\n\nII.\n\n92\n\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n93\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten bzw. einer Studentin in \ndem Studiengang erforderliche, gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den \nCurricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die \nKapazitätsberechnung eingeflossen. Der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende \nCurriculareigenanteil für den Studiengang Psychologie von 3,84 (CAp) erweist sich \nbei summarischer Überprüfung als rechtsfehlerfrei.\n\n94\n\nVon dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Psychologie \nfestgelegten Curricularnormwert 4,0, der auch unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei summarischer Prüfung keinen \nBedenken begegnet,\n\n95\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1991, \n- 1 BvR 393, 610/85 -, DVBl 1992, S. 145 ff.; vgl. ferner Beschluss der Kammer \nvom 11. Dezember 1980, 15 L 7300/80,\n\n96\n\nist in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein seinerseits dem Grunde und der \nHöhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandender \nCurricularanteil (CAq) von 0,16 für Dienstleistungsimporte, der sich wie folgt \nzusammensetzt:\n\nLehreinheit CAq\nSozialwissenschaften 0,04\nWirtschaftswissenschaften 0,04\nPädagogik, allgemein 0,02\nSicherheitstechnik 0,02\nSport, allgemein 0,02\nPhilosophie 0,02\n 0,16\nUnter Berücksichtigung des bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu \nbeanstandenden Eigenanteils für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang \nMagister / Promotion (Nebenfach) (CAp = 1,0) errechnet sich nach der Formel 4 der \nAnlage 1 zur KapVO bei den durch die MSWF zu Grunde gelegten Anteilquoten (Zp) \nvon 0,741 für den Diplomstudiengang und 0,259 für den Studiengang Magister / \nPromotion ein gewichteter Curricularanteil von gerundet:\n\n97\n\nCA = (3,84 x 0,741) + (1,0 x 0,259) = 3,10.\n\n98\n\nDass die Universität X tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, \ndas dem gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie von 3,10 \nentspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n99\n\nAus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 3,10 und dem bereinigten \nBruttolehrdeputat von 106,39 DS je Semester ergibt sich in Anwendung der in \nAnlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von \ngerundet\n\n100\n\n2 x 106,39 DS \n---------------------- = 68,63. \n 3,10\n\n101\n\nGerundet ergibt sich hieraus eine Jahresausbildungskapazität von \n69 Studienplätzen, von denen unter Berücksichtigung der Anteilsquote \nZp = 0,741\n\n102\n\n0,741 x 69 = 51,13\n\n103\n\ngerundet 51 Studienplätze auf den Diplomstudiengang entfallen.\n\n104\n\nIII.\n\n105\n\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n106\n\nNach Maßgabe des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist das Berechnungsergebnis \nschließlich zu überprüfen.\n\n107\n\nDie seitens der MWF in die Überprüfung eingestellten \nSchwundausgleichsfaktoren von 1/0,98 (Diplom) und 1/1,00 (Magister - Nebenfach), \nderen Berechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,\n\n108\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom \n31. März 2000, 13 C 1/00;\n\n109\n\nnach dem sogenannten \"Hamburger Modell\" erfolgt ist, sind bei summarischer \nÜberprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der anhand der amtlichen Statistik \nzu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote \nentgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, ist weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen liegt die für den \nDiplomstudiengang Psychologie durch die MSWF entsprechend dem Vorschlag der \nHochschule mit 65 festgesetzte Zahl an Studienplätzen für das erste Fachsemester \ndeutlich über dem Berechnungsergebnis von\n\n110\n\n51 x 1/0,98 = 52,04 dass heißt\n\n111\n\ngerundet 52 Studienplätzen. Diese entfallen bei dem jährlich organisierten \nLehrbetrieb im Studiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester \n2004/05.\n\n112\n\nDie Aufteilung der 65 durch die Hochschule zur Verfügung gestellten \nStudienplätze im Verhältnis von 32 zu 33 auf Bewerber mit allgemeiner \nHochschulreife und Bewerber mit Fachhochschulabschluss begegnet bei \nsummarischer Prüfung im Hinblick auf den insoweit der Wissenschaftsverwaltung \nzustehenden Entscheidungsspielraum (§ 12 Abs. 2 KapVO),\n\n113\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 26. Juni 1996 - 13 C 12/96 -,\n\n114\n\nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n115\n\nIV.\n\n116\n\nBesetzung\n\n117\n\nNach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom \n29. Oktober 2004 waren von den im 1. Fachsemester der Lehreinheit Psychologie \nzur Verfügung zu stellenden Studienplätzen zu diesem Zeitpunkt 30 durch \nStudienbewerber mit allgemeiner Hochschulreife und 36 durch Studienbewerber mit \nFachhochschulabschluss besetzt. Damit stehen freie Plätze für eine gerichtliche \nVergabe an weitere Studienwillige nicht zur Verfügung, da mit Blick auf die \nfestgesetzte Kapazität noch offene Studienplätze im Nachrückverfahren durch die \nZVS zu vergeben sind.\n\n118\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG \nund berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW nach der in \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium \nangesichts des weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten \nRechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von 3/4 des Auffangwertes angemessen \nist,\n\n119\n\nvgl. zuletzt etwa: Beschlüsse vom 19. April 2004, 13 C 19/04, und vom \n19. April 2004, 13 C 44/03.\n\n120","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-25/15-nc-29-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-25/15-nc-29-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283514","retrieved":"2026-07-09 02:58:56.108413+00:00"}}