{"status":"available","doknr":"OLD283577","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1123.4L2331.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"4 L 2331/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, der Beigeladenen die gewerbliche Nutzung des Grundstücks in I, \nGemarkung G1, für ihren Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus durch eine sofort \nfür vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beigeladene und der Antragsgegner je zur \nHälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladene betreibt auf der O Straße 30 in I, Gemarkung G1 einen Betrieb \ndes Garten- und Landschaftsbaus. Dieses Gewerbe meldete sie zum 1. Januar 1998 \nan. Unter der gleichen Adresse führt ihr Ehemann einen Betrieb, der den Verkauf von \nPflanzen, Floristik und Zubehör zum Gegenstand hat; dieser Betrieb ist seit dem \n2. Oktober 1995 angemeldet. Beide Betriebe sind räumlich nicht getrennt. Der \nEhemann der Beigeladenen erhielt mit Bescheiden vom 15. Februar 1995 und \n23. Januar 1997 jeweils eine Baugenehmigung für die Errichtung eines \nGartencenters; eine Baugenehmigung für den Betrieb des Garten- und \nLandschaftsbaus besteht nicht.\n\n4\n\nDie Betriebsstätte liegt in einem durch Bebauungsplan Nr. BM 6 der Stadt I \n„Ortskern östlich der B 473\" in der Fassung der 5. Änderung - bekannt gemacht am \n19. Mai 2003 - festgesetzten Mischgebiet. Nach Norden grenzt das Grundstück an \nein durch den Bebauungsplan Nr. BM 6 in der 3. Änderung aus dem Jahre 1977 \nfestgesetztes allgemeines Wohngebiet mit dem Flurstück 83. Dort wohnt die \nAntragstellerin, die Eigentümerin dieses Flurstücks ist.\n\n5\n\nAuf einen Hinweis der Antragstellerin wurde im Mai 2000 die Beigeladene zu \ndem Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus angehört; Mitarbeiter des Beklagten \nführten zudem eine Ortsbesichtigung durch. Es wurde entschieden, dass ein Jahr \nabgewartet werden solle, ob Nachbarbeschwerden aufträten.\n\n6\n\nSpäter legte die Beigeladene ein schallimmissionstechnisches \nPrognosegutachten des Ingenieurbüros H und Partner vom 9. Dezember 2000 vor. \nEs betrifft die Erweiterung des Betriebshofs und kommt zu dem Ergebnis, dass diese \nunbedenklich ist.\n\n7\n\nUnter dem 12. Oktober 2001 wandten die Antragstellerin und ihr Ehemann sich \ngegenüber dem Antragsgegner schriftlich gegen die Nutzung des \nBetriebsgrundstücks für den Garten- und Landschaftsbau, besonders den damit \nverbundenen Einsatz eines Radladers. Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 \nbestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und forderten den \nAntragsgegner auf, die Nutzung zu untersagen. Dies lehnte der Antragsgegner \nzunächst ab. In der Folge fanden zwischen den Beteiligten mehrere \nErörterungsgespräche, verbunden mit dem Austausch von Schriftsätzen, statt, ohne \ndass eine Einigung erzielt wurde. Ein von der Beigeladenen mit Datum vom \n30. Juli 2002 gestellter Bauantrag für die Nutzungsänderung der ehemals \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen in Lagerräume für einen Garten- und \nLandschaftsbaubetrieb wurde bisher nicht beschieden. Der Antragsgegner hörte die \nBeigeladene mit Schreiben vom 4. Februar 2004 dazu an, dass er beabsichtige, die \nBaugenehmigung zu versagen; ein Großteil der zur Umnutzung vorgesehenen bzw. \nbereits umgenutzten Gebäude liege innerhalb der nach dem Bebauungsplan nicht \nüberbaubaren Grundstücksfläche. Zugleich hörte er zu seiner Absicht an, die \nungenehmigte gewerbliche Nutzung zu untersagen.\n\n8\n\nMit Datum vom 30. Juni 2004 erließ der Antragsgegner eine Ordnungsverfügung. \nMit ihr forderte er die Beigeladene auf, den Zwischentrakt zwischen dem nördlichen \nWirtschaftsgebäude und dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu beseitigen und den \nFahrweg für die betrieblichen Fahrzeuge zwischen diese Gebäude zu verlagern, \naußerdem eine lärmmindernde Abschirmung mit einer Höhe von mindestens 2,0 m \nentsprechend dem beigefügten Lageplan zu errichten, alles bis zum \n31. August 2004. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet; Zwangsmittel wurden \nnicht angedroht.\n\n9\n\nDie Beigeladene ließ unter dem 29. Juli 2004 mitteilen, sie habe nicht nur den \nZwischentrakt, sondern auch das angrenzende Gebäude abgerissen. \n\n10\n\nAm 30. Juli 2004 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht.\n\n11\n\nSie beantragt,\n\n12\n\ndem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 VwGO aufzugeben, die gewerbliche Nutzung des \nGrundstücks der Beigeladenen in I, Gemarkung G1 \neinschließlich der Nutzung der aufstehenden Gebäude als \nLagerplatz und Bauhof für den dort betriebenen Garten- und \nLandschaftsbaubetrieb einschließlich des Betriebes eines \nRadladers durch eine sofort für vollziehbar zu erklärende \nOrdnungsverfügung vorläufig zu untersagen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nIm Laufe des gerichtlichen Verfahrens stellte der Ehemann der Beigeladenen \neinen Bauantrag zur Errichtung einer Maschinen- und Lagerhalle mit Büro und \nWohnung für die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandte nördlichen Seite \ndes Flurstücks 618, beim Antragsgegner eingehend am 6. Oktober 2004. Für die \nEinzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegende Ausfertigung des Bauantrages \n(Beiakte H. 4) verwiesen.\n\n16\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat \nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 VwGO, § 920 \nAbs. 2 ZPO. Abschließende Feststellungen zum Bestehen des geltend gemachten \nAnspruchs sind allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht \nmöglich; die danach anzustellende Interessenabwägung fällt aber zugunsten der \nAntragstellerin aus.\n\n19\n\n1. Vieles spricht dafür, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf \nordnungsbehördliches Einschreiten als Gebietswahrungsanspruch besteht. \n\n20\n\n1.1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart \n„Mischgebiet\", wenn der - formell illegale - Betrieb der Beigeladenen das Wohnen \nwesentlich stört. \n\n21\n\n1.1.1. Ein solcher Gebietswahrungsanspruch wird grundsätzlich bereits durch die \nZulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, \nweil durch sie das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung \ndes Gebietes eingeleitet wird. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das \nbaugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich \nspürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 \nNr. 110.\n\n23\n\n1.1.2. Die Festsetzung des Mischgebietes durch den Bebauungsplan Nr. BM6 in \nder gegenwärtig geltenden Fassung der 5. Änderung ist für die Art der Bebauung \nüber seine Grenzen hinaus nachbarschützend. Sie dient der Legalisierung des \nBetriebes der Beigeladenen und enthält dabei zugleich ein Schutzkonzept für die \nbenachbarte Wohnbebauung. Dies ergibt sich zum einen aus der Regelung der \nZufahrt zum Betriebsgrundstück der Beigeladenen. Sie folgt aus der textlichen \nFestsetzung Nr. 1, nach der das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf den \nFlurstücken 86 und 540 zugunsten des Betreibers des Gartenbaubetriebes \nfestgesetzt wird und die Erschließung der Betriebsfläche über diese Flurstücke zu \nerfolgen hat. Die Flurstücke liegen in einiger Entfernung östlich vom Grundstück der \nAntragstellerin. Die Flächen zwischen ihrem Wohngebäude und dem Betrieb der \nBeigeladenen sind dagegen als „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt\" festgesetzt worden. \nBestandteil des angesprochenen Schutzkonzepts ist zum anderen das im \nBebauungsplan festgesetzte ausgedehnte Baufenster auf dem der Antragstellerin \nzugewandten Teil des Grundstücks der Beigeladenen. Dort kann eine betriebliche \nHalle mit entsprechender Abschirmwirkung errichtet werden. \n\n24\n\n1.2. Sowohl bei einer typisierenden als auch bei konkreter Betrachtungsweise \nliegt es nahe, dass der Betrieb der Beigeladenen den Rahmen eines Mischgebietes \nsprengt. \n\n25\n\n1.2.1. Es ist zweifelhaft, ob der Betrieb der Beigeladenen als Gartenbaubetrieb \nim Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO im Mischgebiet zulässig ist. \nVerneinendenfalls kommt eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nur nach § 6 \nAbs. 2 Nr. 4 BauNVO in Betracht.\n\n26\n\nMit Gartenbaubetrieben meint die BauNVO (auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 2 \nNr. 8) nur solche Betriebe, deren betrieblicher Schwerpunkt im Anbau und der \nZüchtung von Kulturpflanzen und deren Verkauf besteht. Betriebe zur \nLandschafts- und Gartengestaltung und „Gartencenter\", soweit sie \nschwerpunktmäßig den Verkauf von Geräten und Material zum Gegenstand haben, \ngehören nicht hierhin,\n\n27\n\nvgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl., Rdnrn. 1549, 1643; \nFickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 2 Rdnrn. 8 ff.\n\n28\n\nDie Betriebsbeschreibung der Beigeladenen in ihrem Bauantrag vom \n30. Juli 2002 ist wenig detailliert, geht aber jedenfalls in die Richtung des \nLandschaftsbaus. Als Art des Betriebes ist ausdrücklich „Garten-/Landschaftsbau\" \nangegeben. Die von der Antragstellerin vorgelegten Fotos und ihr im Kern \nunwidersprochener Vortrag sprechen ebenfalls für einen Betrieb, der jedenfalls in \nnicht geringem Umfang Baumaßnahmen durchführt.\n\n29\n\n1.2.2. Unabhängig von der Frage einer Einordnung des Betriebes der \nBeigeladenen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 oder Nr. 4 BauNVO ist Voraussetzung für die \nmaterielle Zulässigkeit, dass der Betrieb das Wohnen nicht wesentlich stört (§ 6 \nAbs. 1 BauNVO). Es ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.\n\n30\n\nDass das Einlagern und Umlagern von (Garten-)Baumaterialien auf dem an der \nGrundstücksgrenze zu den Antragstellern gelegenen Lagerplatz mittels schwerem \nGerät (Hublader) die Wohnruhe wesentlich stören kann, erscheint plausibel. Bei der \nLage des Grundstücks der Antragstellerin im allgemeinen Wohngebiet an der Grenze \nzum Mischgebiet sind insoweit Richtwerte heranzuziehen, die sich aus einer \nMittelung der nach den technischen Regelwerken (TA Lärm) einschlägigen Werten \nfür allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet ergeben. Ob diese Werte eingehalten \nwerden, ist offen. Aussagekräftige Lärmgutachten sind weder von der Antragstellerin \nnoch von der Beigeladenen vorgelegt worden. Die in den Akten befindlichen \nGutachten sind wenig aussagekräftig. Die schalltechnische Bearbeitung vom \n9. Dezember 2000 (H und Partner) bezieht sich ausweislich der Markierungen in der \nAnlage 1 wohl auf den Betriebshof vor den Gebäuden O Straße 30 in westlicher \nRichtung, nicht auf Betriebsvorgänge im nördlichen Bereich an der Grenze zum \nGrundstück der Antragsteller. Daran ändert die ergänzende Stellungnahme der \nIngenieure vom 17. Dezember 2003 nichts. Die im Verfahren der \nBebauungsplanänderung eingeholte Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes E \nvom 24. Januar 2000 (Beiakte H. 2, Bl. 97) ist inhaltsarm; das gleiche gilt für dessen \nSchreiben vom 9. Oktober 2002. In der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes \nE vom 14. Mai 2002 wird zunächst ausgeführt, dass nicht gemessen wurde, weil der \nBetrieb der Beigeladenen baurechtlich nicht genehmigt ist; die am 2. Februar 2002 \ndurchgeführte Messung wird ausdrücklich als überschlägig bezeichnet. Sie ist nach \nbeiden Seiten nicht hinreichend verlässlich.\n\n31\n\n1.3. Erwiese sich der Betrieb der Beigeladenen als materiell rechtswidrig, so \nwäre der Antragsgegner zum Einschreiten verpflichtet. Verletzt ein formell illegaler \nBetrieb nachbarliche Belange, so hat die Bauaufsicht ihr Ermessen (§ 61 Abs. 1 \nBauO NRW) nämlich regelmäßig im Interesse des Nachbarschutzes auszuüben. \nEiner solchen Ermessensverdichtung steht nicht entgegen, dass der Ehemann der \nBeigeladenen mit der Stellung eines Bauantrages zur Errichtung einer \nMaschinen- und Lagerhalle eine Entwicklung eingeleitet hat, die möglicherweise zu \neiner besseren Lärmabschirmung und einer Wahrung der Belange der Antragstellerin \nführen wird. Ob es hierzu kommt, ist noch ungewiss. Der Bauantrag ist noch nicht \ngenehmigt; der Antragsgegner hat auch nicht zu erkennen gegeben, dass die \nBaugenehmigung alsbald erteilt wird. Für die Bearbeitung des Bauantrages muss mit \neinem Zeitraum von bis zu drei Monaten gerechnet werden. Vor allem aber würde die \nErteilung der Baugenehmigung nicht zu einer Pflicht des Ehemannes der \nBeigeladenen führen, der Genehmigung entsprechend zu bauen. Er könnte sich \nhiermit drei Jahre Zeit lassen, ohne dass die Baugenehmigung erlösche (§ 77 Abs. 1 \nBauO NRW); die Verlängerung um ein weiteres Jahr wäre möglich (§ 77 Abs. 2 \nBauO NRW). Die Erklärung der Beigeladenen im Schreiben vom 25. Juni 2004, es \nwerde spätestens drei Monate nach Erteilung der Baugenehmigung mit dem \nBauvorhaben begonnen, ist nicht verbindlich und enthält zudem keine Angabe, wann \ndie Bauarbeiten abgeschlossen sein sollen.\n\n32\n\n2. Ein Anordnungsgrund ist vor diesem Hintergrund glaubhaft gemacht. Der \nAntragstellerin entstehen - gesetzt den Fall, der Betrieb der Beigeladenen erwiese \nsich als materiell illegal - unzumutbare Nachteile, wenn der Antragsgegner zunächst \nabwartet, ob die von der Beigeladenen geplante Baumaßnahme zu einer \nVerbesserung der nachbarlichen Situation der Antragstellerin führt. Die in dem in \nBetracht kommenden Zeitraum von mehreren Jahren eintretenden Belästigungen \nbraucht die Antragstellerin nicht hinzunehmen.\n\n33\n\n3. Angesichts der offenen Frage, ob der Betrieb der Beigeladenen \nbauplanungsrechtlich unzulässig ist und damit ein Anspruch der Antragsteller auf \nordnungsbehördliches Einschreiten besteht, hat eine Interessenabwägung \nstattzufinden. Diese geht zugunsten der Antragstellerin aus. Hierfür sind vor allem \nfolgende Gesichtspunkte maßgeblich: \n\n34\n\nDer Betrieb der Beigeladenen ist formell illegal. Geschützes Vertrauen auf die \nMöglichkeit, den Betrieb fortführen zu können, ist nicht entstanden.\n\n35\n\nDer Umstand, dass die Übereinstimmung des Betriebes der Beigeladenen mit \nmateriellem Baurecht nicht verlässlich beurteilt werden kann, ist der Beigeladenen \nzuzurechnen. Sie hätte für Errichtung und Betrieb der in Streit stehenden baulichen \nAnlagen einer Baugenehmigung bedurft. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens \nwäre die Frage der Geräuschimmissionen auf das allgemeine Wohngebiet der \nAntragstellerin aufzuklären gewesen. Der unter dem 30. Juli 2002 gestellte \nBauantrag deckt den ausgeübten Betrieb nicht ab, da er sich lediglich auf die \nNutzungsänderung bestehender Innenräume in Lagerräume, nicht aber auf die Lager \naußerhalb von Gebäuden und die dortigen potentiell störenden Betriebsabläufe \n(Anlieferverkehr, Einsatz des Radladers usw.) bezieht. Zudem wird ein \nSchallgutachten zwar in der Betriebsbeschreibung erwähnt, liegt aber nicht bei. \nSofern die schalltechnische Bearbeitung vom 9. Dezember 2000 (H und Partner) \ngemeint sein sollte, ist diese nicht aussagekräftig (oben 1.2.2.). Dem Umstand, dass \ndas Staatliche Umweltamt E keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken geäußert \nhat (Stellungnahme vom 9. Oktober 2002), kommt deshalb keine Bedeutung zu.\n\n36\n\nSelbst der Antragsgegner hat, obwohl er in diesem Verfahren die Abweisung des \nAntrages beantragt hat, bereits Anlass zu ordnungsbehördlichem Einschreiten \ngesehen. Von der Stillegung des Betriebes der Beigeladenen hat er ausdrücklich nur \nim Hinblick auf sein mit der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2004 verfolgtes \nLärmschutzkonzept abgesehen. Dies spricht dafür, dass der Betrieb der \nBeigeladenen nach der ortskundigen und fachlich angeleiteten Einschätzung des \nAntragsgegners mit dem Wohnen nicht verträglich war. Die Situation hat sich seit \nErlass der Ordnungsverfügung, soweit es den Lärmschutz betrifft, noch \nverschlechtert: Zum einen ist das von dem Antragsgegner verfolgte \nSchallschutzkonzept nach der weiteren Entwicklung nicht mehr zu realisieren. Es \nberuhte auf der Abschirmwirkung durch das nördliche Wirtschaftsgebäude, der \nVerlagerung des Fahrweges für betriebliche Fahrzeuge zwischen die Gebäude und \nder Errichtung einer lärmmindernden Abschirmung westlich an das nördliche \nBetriebsgebäude angrenzend. Diesem Betriebsgebäude kam in diesem Konzept \nebenfalls schallabschirmende Wirkung zu. Die Beigeladene hat es indessen \nabgerissen. Zum anderen ist durch die Beseitigung dieses Gebäudes der als Lager \nnutzbare Raum größer geworden. Damit ist potentiell eine noch größere Zahl von \nFahrzeugbewegungen und anderen lästigen Betriebsgeräuschen verbunden.\n\n37\n\nDer Beigeladenen entstehen durch die vorläufige Untersagung ihres Betriebs \nkeine unzumutbaren Nachteile. Sie hat es in der Hand, durch Realisierung des \nnunmehr von ihrem Ehemann zur Genehmigung gestellten Vorhabens - Errichtung \neiner Maschinen- und Lagerhalle -, soweit dieses insoweit geeignet ist, den \nBeschwerden der Antragstellerin den Boden zu entziehen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.\n\n39\n\nDer Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Bei \nNachbarklagen wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks werden \nregelmäßig 10.000,- Euro zugrundegelegt; dieser Betrag wurde halbiert, um dem \nvorläufigen Charakter des Verfahrens Rechnung zu tragen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-23/4-l-2331-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-23/4-l-2331-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283577","retrieved":"2026-07-09 02:59:01.857502+00:00"}}