{"status":"available","doknr":"OLD283576","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1123.2K6217.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"2 K 6217/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 10. März 1963 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar im \nDienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium X tätig.\n\n3\n\nEr nahm im Jahre 2001 am Auswahlverfahren für die Zulassung von Beamtinnen \nund Beamten zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes \nteil. In der schriftlichen Eignungsuntersuchung (Leistungsbeurteilung) erhielt er \n5 Punkte, in der mündlichen Eignungsuntersuchung (Verhaltensbeobachtung) \nhingegen lediglich 2,5 Punkte. Er wurde mit einer Gesamtnote von 3 Punkten \nbewertet; das Eignungsurteil der Auswahlkommission lautete auf „nicht hinreichend \ngeeignet\".\n\n4\n\nIm Jahr 2002 nahm der Kläger erneut am Auswahlverfahren teil. In der \nschriftlichen Eignungsuntersuchung (Leistungsbeurteilung) erhielt er wiederum \n5 Punkte, in der mündlichen Eignungsuntersuchung (Verhaltensbeobachtung) \nnunmehr 3 Punkte und damit eine Gesamtnote von 3,5 Punkten. Die \nAuswahlkommission beschloss am 7. Mai 2002 das Eignungsurteil „mit \nEinschränkungen geeignet\". \n\n5\n\nIn der Folge wandte sich der Kläger mit einer E-Mail vom 13. Mai 2002 an \nMinisterialdirigent T im Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen \n(nachfolgend: Innenministerium) gegen ein - aus seiner Sicht - unfaires \nAuswahlverfahren. Beim Einzelgespräch habe dem Psychologen das Gutachten aus \ndem vergangenen Jahr vorgelegen. Dieser habe während des Gesprächs die \nAntworten stets mit den entsprechenden Antworten aus dem Vorjahr verglichen und \ndann Notizen gemacht. Er - der Kläger - sei der Auffassung, er habe an sich \ngearbeitet und sich dadurch verändert und verbessert. \n\n6\n\nDas Innenministerium stellte mit Teilnahmebescheinigung vom 29. Mai 2002 \nden Eignungsgrad des Klägers für einen Aufstieg in den Laufbahnabschnitt III „mit \nEinschränkungen geeignet\" fest. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 8. Juli 2002 legte der Kläger Widerspruch gegen diese \nTeilnahmebescheinigung ein und beantragte, ihn zum nächsten Auswahlverfahren \nzur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zuzulassen. Er führte ergänzend aus: \nDer Psychologe habe bei der Eignungsuntersuchung seine Antworten mit denjenigen \ndes Vorjahres abgeglichen. Eine Chancengleichheit im Vergleich zu Erstbewerbern \nsei daher nicht gegeben. Der Psychologe lasse sich nicht mehr von dem \nselbstgewonnenen Eindruck leiten, sondern von den bereits vorliegenden Gutachten \ndes Vorjahres. Im Übrigen sei das Auswahlverfahren rechtswidrig, da es mangels \nBestimmtheit und auf Grund der Übertragung von Teilen der Prüfung auf \naußenstehende Dritte - hier die Deutsche Gesellschaft für Personalwesen e.V. \n(DGP) - keine ausreichende Rechtsgrundlage habe. \n\n8\n\nDer Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme der DGP ein, die mit Schreiben \nvom 22. August 2002 wie folgt Stellung nahm: Der Psychologe habe das \nExplorationsgespräch mit dem Kläger ordnungsgemäß durchgeführt. Es sei sinnvoll, \nvor dem Gespräch die Gutachten der „Wiederholer\" zu lesen. Im Gespräch könne \ndann geklärt werden, ob und wie ein Bewerber an sich gearbeitet habe. Dazu müsse \ndem Psychologen bekannt sein, welches Defizit im ersten Gutachten dokumentiert \nworden sei. Bewerber, die sich ein zweites Mal dem Auswahlverfahren stellten, \nhätten die gleichen Chancen wie diejenigen, die zum ersten Mal teilnähmen. Vielfach \nabsolvierten „Wiederholer\" das Verfahren mit deutlich höheren Ergebnissen. Auch \nder Kläger habe das Verfahren mit einer höheren Einstufung im \nverhaltensorientierten Teil und in der Gesamtwertung abgeschlossen. Sein \nVorbringen, er habe keine Chance auf ein faires Verfahren gehabt, sei deshalb \nunbegründet. Vielmehr habe der untersuchende Psychologe als positiv \nherausgestellt, dass der Kläger an sich gearbeitet habe. Diese Feststellung hätte \njedoch ohne Durchsicht des Gutachtens des ersten Versuchs nicht getroffen werden \nkönnen. Im Übrigen zeige die Statistik, dass im Jahre 2002 7,7 Prozent der \nErstbewerber, jedoch 16,9 Prozent der Wiederholungsbewerber zur Ausbildung \nzugelassen worden seien. Soweit auf dem Testbogen auf eine stärkere Gewichtung \ndes schriftlichen Tests gegenüber dem verhaltensorientierten Teil hingewiesen \nwerde, sei anzumerken, dass dieser Profilbogen auch für andere Auswahlverfahren \nverwendet werde, in denen andere Verrechnungsmodi Anwendung fänden. Im \nübrigen sei vorliegend die allgemeine Verrechnungstabelle zur Anwendung \ngelangt.\n\n9\n\nDas Innenministerium wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. August 2002 zurück. Zur Begründung führte es im \nwesentlichen aus: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zulassung zur \nAusbildung für den Laufbahnabschnitt III noch auf Zulassung zu einer weiteren \nTeilnahme am Auswahlverfahren. § 21 der Laufbahnverordnung der Polizei \n(LVO Pol) stelle im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG eine \nausreichende Rechtsgrundlage dar. Das Auswahlverfahren für die Zulassung zur \nAusbildung für den Laufbahnabschnitt III sei keine berufswahlbezogene Prüfung, \nsondern ein Verfahren zur Ermittlung geeigneter Aufstiegsbewerber. Die eigentliche \nPrüfung sei die Laufbahnprüfung. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 1. Juni 1995 (- 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324) gelte der Gesetzesvorbehalt nur \nfür die Laufbahnprüfung, nicht jedoch für andere berufsbezogene Prüfungen. \n\n10\n\nDie Eignungsempfehlung durch die Auswahlkommission nach § 21 Abs. 7 LVO \nberücksichtige neben der wissenschaftlichen Eignungsuntersuchung und der \npersönlichen Vorstellung auch die Leistungen und das Verhalten des Bewerbers im \nLaufbahnabschnitt II. Die Auswahlkommission gebe auf dieser Grundlage eine \nEignungsprognose ab, um aus der Gruppe der Aufstiegsbewerber die Besten \nherauszufinden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n22. September 1988 (- 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224) dürfe sie zwar eine \nBeurteilung nicht vollständig auf Dritte übertragen, sei jedoch nicht gehindert, sich \nErgebnisse einer psychologischen Begutachtung zu Eigen zu machen und zu ihrem \neigenen umfassenden Eignungsurteil zu verwerten. So liege der Fall hier. Das \nAuswahlverfahren nach § 21 LVO Pol bestehe aus einem Vorverfahren und einem \nHauptverfahren. Das Vorverfahren bestehe aus einer wissenschaftlichen schriftlichen \nEignungsuntersuchung, das Hauptverfahren aus einer wissenschaftlichen \nmündlichen Eignungsuntersuchung und einer Vorstellung vor der \nAuswahlkommission. Die wissenschaftlichen Eignungsuntersuchungen würden von \nder DGP durchgeführt. Die Auswahlkommission beziehe die \nSachverständigenergebnisse dieser wissenschaftlichen Eignungsuntersuchungen in \nihre Würdigung ein und treffe auf dieser Grundlage sowie der Eindrücke aus anderen \nErkenntnisquellen ihr eigenes umfassendes Eignungsurteil. \n\n11\n\nDer Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nach § 21 LVO Pol stehe auch nicht \ndie Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) in den sogenannten PAC-Verfahren entgegen (Beschluss vom \n16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50). Das Gericht habe diesem \nAuswahlverfahren für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II zwar den \nRechtscharakter einer Laufbahnprüfung zuerkannt, das Bundesverwaltungsgericht \nhabe diese Rechtsauffassung jedoch in mehreren Entscheidungen vom \n12. April 2001 verworfen und die entsprechenden Urteile der Vorinstanzen für \nwirkungslos erklärt. \n\n12\n\nDas Auswahlverfahren sei auch im übrigen rechtmäßig durchgeführt worden. Es \nsei nicht zu beanstanden, dass der Auswahlkommission über jeden Bewerber alle \nUnterlagen vorlägen, die im jeweiligen Verfahrensstand angefallen seien. Dies gelte \nauch insoweit, als dem Psychologen das entsprechende psychologische \nEignungsgutachten des Vorjahres vorliege. Nur so könne er sich ein realistisches \nBild über die Entwicklung des Bewerbers machen. Nicht zuletzt erreichten \nWiederholungsbewerber auf Grund ihrer Erfahrung ein besseres Eignungsurteil. Dies \ngelte auch für den Kläger, der ein besseres Eignungsurteil als im Vorjahr erhalten \nhabe. \n\n13\n\nAuch Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Nach § 19 Abs. 1 LVO Pol könne \nzur Ausbildung zugelassen werden, wer die entsprechenden Voraussetzungen \nerfülle. Das Innenministerium entscheide gemäß § 22 Abs. 1 LVO Pol über die \nZulassung im Rahmen des Bedarfs. Der Bedarf an Bewerbern für die Ausbildung für \nden Laufbahnabschnitt III sei im Jahre 2002 durch Bewerber abgedeckt gewesen, \ndie das Eignungsurteil „geeignet\" erhalten hätten. Der Kläger habe deswegen nicht \nberücksichtigt werden können.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 7. September 2002 die vorliegende Klage erhoben, mit der \ner sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend vorträgt: Das Auswahlverfahren nach \n§ 21 LVO Pol sei rechtswidrig. Es handele sich hierbei um eine \nPrüfungsentscheidung, an die besondere Anforderungen zu stellen seien. Die \nTeilnahmebescheinigungen stellten sich als sogenannte \nQuasiprüfungsentscheidungen dar, vergleichbar den Rangordnungswerten in den \nPAC-Verfahren. Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufes eine bestimmte \nVor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer \nPrüfung verlangten, bedürften grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, weil sie in \ndie Berufswahlfreiheit eingriffen und daher den Anforderungen an Art. 12 Abs. 1 GG \ngenügen müssten. Insbesondere müssten die Leistungsanforderungen und die \nMaßstäbe gesetzlich geregelt sein. Dies hätten auch das VG Gelsenkirchen mit Urteil \nvom 6. Mai 1997 (- 1 K 1174/94 -) und das OVG NRW mit Beschluss vom \n16. August 1999 (- 6 A 3061/97 -) sowie das VG Aachen mit Urteil vom \n17. Dezember 1998 (- 1 K 194/95 -) festgestellt.\n\n15\n\nDarüber hinaus sei § 21 LVO Pol nicht bestimmt genug.\n\n16\n\nEs sei auch nicht rechtmäßig, dass wesentliche Teile der Prüfung auf \naußenstehende Dritte, hier die DGP, übertragen würden.\n\n17\n\nEs verstoße zudem gegen das Recht auf ein faires Prüfungsverfahren, dass dem \nPsychologen das Vorjahresgutachten aus dem Jahre 2001 vorgelegen habe. Die \nChancengleichheit im Vergleich zu den sogenannten Erstbewerbern sei nicht \ngewahrt, da die Psychologen neben ihrer eigenen Wahrnehmung die negativen \nVorjahresgutachten zur Grundlage ihrer Entscheidungsfindung heranzögen. Dies \nstelle eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Wiederholungsbewerber dar.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung der \nTeilnahmebescheinigung des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. August 2002 zu verpflichten, \nihn zur nächsten Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III \nzuzulassen,\n\n20\n\nhilfsweise, \n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung der \nTeilnahmebescheinigung des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. August 2002 zu verpflichten, \nseinen Antrag auf Zulassung zur nächsten Ausbildung für den \nLaufbahnabschnitt III unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr führt im wesentlichen wie folgt aus: Nach den Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 (- 2 C 16/00 -, BVerwGE 114, 149) \nkönne das Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst \nweder mit einer Laufbahnprüfung noch mit den sogenannten PAC-Verfahren \ngleichgesetzt werden. Entscheidend für das Auswahlverfahren sei allein das Votum \nder Auswahlkommission, die sich auf Grund eines halbstündigen Einzelinterviews ein \neigenes Bild von jedem Bewerber mache und ein eigenständiges Urteil abgebe. \nHierfür ziehe sie zwar die Eignungsgutachten der DGP heran, ohne diese jedoch \nüberzubewerten. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das \nBundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 12. April 2001 das Urteil des VG \nGelsenkirchen vom 6. Mai 1997 (- 1 K 1174/94 -) sowie den Beschluss des \nOVG NRW vom 16. August 1999 (- 6 A 3061/97 -) für wirkungslos erklärt habe. \n\n25\n\nDer Kläger stellte beim erkennenden Gericht am 25. April und 5. Mai 2003 einen \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem mit dem Antrag, dem \nBeklagten aufzugeben, ihn vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zur \nAusbildung für den Laufbahnabschnitt III im Jahre 2003 zuzulassen. Die Kammer \nlehnte den Antrag mit Beschluss vom 9. Mai 2003 (- 2 L 1391/03 -) ab. Das \nOVG NRW wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers mit Beschluss \nvom 7. Juli 2003 (- 6 B 1098/03 -) zurück und führte im wesentlichen wie folgt aus: \nDem Einwand, dass der Kläger nach der Eignungsuntersuchung zwingend einen \nGesamtpunktwert von 4,5 Punkten hätte erhalten und damit zum Auswahlverfahren \nhätte zugelassen werden müssen, sei nicht zu folgen. Selbst wenn man aus den \nPunktwerten 5 und 3 für die Gesamtbewertung einen Mittelwert bilden würde, \nergäben sich lediglich 4 Punkte. Es seien aber nicht alle Bewerber mit 4 Punkten aus \nder Eignungsuntersuchung zur Ausbildung zugelassen worden. Er habe demnach \nkeine Ermessensreduzierung glaubhaft gemacht. Zudem sei seine Auffassung, \nwonach ein arithmetischer Mittelwert zu bilden und dabei das Ergebnis der \nschriftlichen Eignungsuntersuchung stärker zu gewichten sei, durch nichts belegt. \nVielmehr sei nach der vom Beklagten vorgelegten Ergebnisliste zur \nEignungsuntersuchung der Wiederholungsteilnehmer bestätigt worden, dass in den \nmeisten Fällen der mündliche Teil der Eignungsuntersuchung stärker gewichtet \nworden sei. Es könne auch offen bleiben, ob einzelne Regelungen zum \nAuswahlverfahren in § 21 LVO Pol - insbesondere über die Eignungsuntersuchung - \nmit höherrangigem Recht im Einklang stünden, namentlich den Anforderungen des \nGesetzesvorbehaltes gerecht würden. Selbst wenn eine Regelung über ein \nAuswahlverfahren gegen höherrangiges Recht verstoße, könne es zur \nAufrechterhaltung der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung \ngeboten sein, zumindest für eine Übergangszeit - eine Auswahl der Bewerber auf \nder Grundlage der bisherigen Praxis hinzunehmen. Die der Behörde dann \nzuzubilligenden Befugnisse müssten unerlässlich sein und sich am \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Vor diesem Hintergrund wäre das derzeit \npraktizierte Auswahlverfahren jedenfalls hinzunehmen. Weiter reichende und \nkonkretere Vorschriften, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden könnte, \nhätten jedoch auch vor Erlass des § 21 LVO Pol nicht existiert. Das in dieser \nVorschrift vorgesehene Verfahren sei nicht unverhältnismäßig, da ein dringendes \nInteresse des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestehe, dass nur hinreichend \ngeeignete Beamte für die Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen \nwürden. Die mit der Ausbildung verbundenen Belastungen für den Dienstherrn \nerforderten Rechtssicherheit über die durchgeführte Auswahl. Im übrigen habe der \nKläger eine Ermessensreduzierung hinsichtlich seiner Zulassung zur Ausbildung \nnicht glaubhaft gemacht, da nicht anzunehmen sei, dass ihn die Auswahlkommission \nals „geeignet\" hätte einstufen müssen. Der Kommission stehe bei der Festlegung der \nEignungsempfehlung vielmehr ein Bewertungsspielraum zu. Die vorgelegte \nErgebnisliste verdeutliche, dass die Auswahlkommission eine eigenständige \nEignungsbewertung vorgenommen habe. Auch der Hinweis des Klägers auf die aus \nseiner Sicht hervorragenden Leistungen im Laufbahnabschnitt II führe nicht weiter, \ndenn die Bewertung dieses Gesichtspunktes stehe allein der Auswahlkommission \nzu.\n\n26\n\nAm 6. Januar 2004 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung mit dem Begehren, ihn vorläufig zum nächsten \nAuswahlverfahren zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zuzulassen. Die \nKammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2004 (- 2 L 31/04 -) ab. \nDie hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das OVG NRW mit \nBeschluss vom 6. April 2004 zurück (- 6 B 558/04 -) und führte unter anderem aus: \nDer Kläger habe keinen Anspruch auf eine dritte Teilnahme an einem \nAuswahlverfahren. Sein Vorbringen, das Auswahlverfahren sei rechtswidrig \nausgestaltet, führe zu keiner ihm günstigeren Entscheidung. Der Senat habe bereits \nin dem Beschluss vom 7. Juli 2003 (- 6 B 1098/03 -) ausgeführt, dass das derzeit \npraktizierte Auswahlverfahren, selbst wenn einzelne Regelungen nicht mit \nhöherrangigem Recht in Einklang stehen sollten, im Interesse der Aufrechterhaltung \nder Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung jedenfalls \nhinzunehmen sei. Daran werde festgehalten.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, der Gerichtsakten 2 L 1391/03 und 2 L 31/04 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n30\n\nEs ist allerdings nach wie vor ein Rechtschutzbedürfnis für das mit der Klage \nverfolgte Begehren gegeben. Zwar hat der Kläger mittlerweile die in § 21 Abs. 9 \nHalbsatz 1 LVO Pol vorgesehene Höchstaltersgrenze für die Teilnahme am \nAuswahlverfahren überschritten, denn er hat bereits am 10. März 2003 das \n40. Lebensjahr vollendet. Dies kann ihm jedoch nicht entgegengehalten werden, \ndenn maßgeblich ist der Zeitpunkt des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens im \nJahre 2002. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt \nwerden, weil § 21 Abs. 9 Halbsatz 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 und 4 LVO Pol insoweit eine \nAusnahmemöglichkeit von der Altersgrenze vorsehen. \n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 -\n 2 C 20/97 -, ZBR 1999, 22, und - 2 C 6/98 -, DÖD 1999, 140, Urteil vom \n20. Januar 2000 - 2 C 13/99 -, ZBR 2000, 305 zur Höchstaltersgrenze bei der \nEinstellung von Lehrern.\n\n32\n\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n33\n\nDie Teilnahmebescheinigung des Innenministeriums vom 29. Mai 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2002 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen \nAnspruch auf Zulassung zur nächsten Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III noch \neinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen hierauf gerichteten Antrag \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 \nAbs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).\n\n34\n\nDie Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht zur Ausbildung für den \nLaufbahnabschnitt III zuzulassen, erweist sich im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft. \nDieser durfte hierfür die Teilnahmebescheinigung vom 29. Mai 2002 heranziehen. \nAllerdings ist die einschlägige Rechtsgrundlage - § 21 LVO Pol - nichtig (dazu unter \nI). Sie genügt zwar dem Vorbehalt des Gesetzes, nicht jedoch dem rechtsstaatlichen \nBestimmtheitsgrundsatz. Da jedoch auch vor Erlass des § 21 LVO Pol in der \nheutigen Fassung keine weiter reichende und konkretere Vorschrift existierte, auf die \nzurückgegriffen werden könnte, erscheint es zur Aufrechterhaltung der \nRechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geboten, für eine \nÜbergangszeit eine Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der bisherigen Praxis \nhinzunehmen (dazu unter II). Auf dieser Grundlage wurde das Auswahlverfahren in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt (dazu unter III).\n\n35\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224; \nBeschluss vom 11. Februar 1983 - 2 B 103/81 -, ZBR 1983, 303; Urteil vom \n27. Mai 1982 - 2 A 1/79 -, ZBR 1983, 182,\n\n37\n\nsteuert der Dienstherr den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem \nEignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Dem Dienstherrn ist eine \nverwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für \ndie Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die \nAnforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den \nAufstieg besitzt bzw. erwarten lässt. Ihm steht ferner eine weitere \nErmessensermächtigung hinsichtlich der Frage zu, wie viele und welche der als \ngeeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1981 - 2 C 22.80 -, DÖD 1982, 26.\n\n39\n\nDer Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene \noder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden \nund von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil \ngrundlos abgewichen wird,\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224; \nUrteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1/79 -, ZBR 1983, 182; Urteil vom 22. Januar 1969 -\n VI C 52.65 -, BVerwGE 31, 212; Urteil vom 25. Juni 1964 - VIII C 23.63 -, \nBVerwGE 19, 48.\n\n41\n\nDie verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind \nRichtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten \nworden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch \nsonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224 \nm.w.N.\n\n43\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die Entscheidung, den Kläger nicht zur \nAusbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zuzulassen, weil dieser ausweislich \nder Teilnahmebescheinigung vom 29. Mai 2002 nicht als uneingeschränkt geeignet \nbewertet worden ist, nicht als ermessensfehlerhaft dar.\n\n44\n\nRechtsgrundlage für die Teilnahmebescheinigung ist § 21 LVO Pol \n(Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995, GV. NRW S. 42; zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 9. März 2001, GV. NRW S. 84), welcher das \nAuswahlverfahren regelt.\n\n45\n\nI) Diese Vorschrift verstößt gegen höherrangiges Recht. \n\n46\n\nSie beruht allerdings auf einer ausreichenden gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage. Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass \nstaatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches \nGesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen \nEntscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern \nüberlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen \nGesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf \ndie Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die \nverfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des \nGrundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu \nentnehmen.\n\n47\n\nSt. Rspr.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 8. April 1997 -\n 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, \nBVerfGE 49, 89; Beschlüsse vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u.a. -, \nBVerfGE 40, 237; ebenso BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 -, \nDVBl. 2004, 1420; Urteil vom 15. November 1974 - VII C 12.74 -, BVerwGE 47, \n201; Urteil vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 -, BVerwGE 56, 155; Urteil vom \n22. März 1979 - VII C 8.73 -, BVerwGE 57, 360.\n\n48\n\nDanach bedeutet „wesentlich\" im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel \n„wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte\",\n\n49\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218; Urteil \nvom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom \n27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130; Beschluss vom \n21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 u.a. -, BVerfGE 47, 46 m.w.N.\n\n50\n\nZu berücksichtigen ist dabei, dass die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz \nnormierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der \nGewalten auch darauf zielt, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das \nheißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, \nZusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten \nVoraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen umfassenden \nParlamentsvorbehalt unterlaufen werden.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218; \nUrteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom \n27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130; Urteil vom \n18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1.\n\n52\n\nDer Vorbehalt des Gesetzes ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen und \ndemokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) und gilt \ndamit über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung, für die \nArt. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar ist, \n\n53\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 -, BVerfGE 41, \n88.\n\n54\n\nHiernach muss das Parlament, das einen Regelungsbereich selbst nicht \nabschließend ordnet, jedenfalls diejenigen Leitentscheidungen treffen, die die \nRegelungsbefugnis des zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Verordnungsgebers \nnach Tendenz und Programm umgrenzen und berechenbar machen.\n\n55\n\nBVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251; \nBVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - VII C 68/77 -, BVerwGE 57, 130.\n\n56\n\nOb und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers \nerfordert, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des \nRegelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind.\n\n57\n\nBVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218; Urteil \nvom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom \n27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130; Beschluss vom \n20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257.\n\n58\n\nIn Anwendung dieser Maßgaben sind die Laufbahnverordnung der Polizei und \ndie Normierung des Auswahlverfahrens über den Aufstieg vom gehobenen in den \nhöheren Polizeivollzugsdienst in § 21 LVO Pol zunächst nicht zu beanstanden. Der \nLandesgesetzgeber hat in § 187 Abs. 2 LBG eine gesetzliche Ermächtigung für die \nVerwaltung geschaffen, um den Aufstieg von einem Laufbahnabschnitt in den \nnächsthöheren zu regeln. Die Vorschrift des § 187 Abs. 2 LBG lautet:\n\n59\n\n(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium \nzur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch \nRechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der \nPolizeivollzugsbeamten. Dabei sind insbesondere zu regeln\n\n60\n\n1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den mittleren, \nden gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst.\n\n61\n\n2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum \nAufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden \nsollen.\n\n62\n\nIm übrigen gilt § 16 [Abs. 2] Nr. 5 bis 13 entsprechend.\n\n63\n\nDer Landesgesetzgeber hat das Innenministerium als Verordnungsgeber \nbeauftragt, die Ausbildung für die verschiedenen Laufbahnabschnitte zu regeln und \ndabei die erforderlichen Vorschriften für das entsprechende Auswahlverfahren zu \nerlassen. Das Innenministerium ist diesem Auftrag mit Erlass der \nLaufbahnverordnung der Polizei als Rechtsverordnung und hier insbesondere des \n§ 21 LVO Pol nachgekommen. Die vom Landesgesetzgeber erlassene Ermächtigung \nfür den Verordnungsgeber ist im Hinblick auf deren grundrechtssichernde Funktion \nausreichend, denn sie normiert innerhalb der Einheitslaufbahn die Möglichkeit des \nAufstiegs vom mittleren in den gehobenen und vom gehobenen in den höheren \nPolizeivollzugsdienst. Diesem Aufstieg soll ein Auswahlverfahren vorangestellt \nwerden. Allein dessen konkrete Ausgestaltung bleibt dem Verordnungsgeber \nüberlassen. Damit hat der Landesgesetzgeber die für diesen Bereich „wesentlichen\" \nEntscheidungen getroffen und die nähere inhaltliche Ausgestaltung dem \nVerordnungsgeber überlassen. Diese Abgrenzung zwischen dem Regelungsbereich \ndes parlamentarischen Gesetzgebers und demjenigen des Verordnungsgebers ist \nnicht zu beanstanden. Dem Vorbehalt des Gesetzes ist dadurch genügt. \n\n64\n\nDie Vorschrift des § 21 LVO Pol als solche genügt jedoch hinsichtlich ihrer \nRegelungsdichte und ihres Regelungsgehalts nicht dem rechtsstaatlichen \nBestimmtheitsgebot. Danach müssen Rechtsnormen hinreichend bestimmt sein. \nGesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine \nNormunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein \nVerhalten danach auszurichten vermag. Welche Bestimmtheitsanforderungen im \nEinzelfall erfüllt sein müssen, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung und \nerfordert eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des jeweiligen \nRegelungsgegenstandes und der erforderlichen Regelungsintensität. \n\n65\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 -, BVerfGE 80, \n269.\n\n66\n\nDementsprechend bedürfen Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs eine \nbestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form \neiner Prüfung verlangen, grundsätzlich einer normativen Grundlage, weil sie in die \nFreiheit der Berufswahl eingreifen und daher den Anforderungen an Art. 12 Abs. 1 \nGG genügen müssen. Insbesondere müssen in einer solchen Prüfung die \nLeistungsanforderungen und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen \nzu bewerten sind, gesetzlich geregelt sein.\n\n67\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 \nund - 1 BvR 1529/84 u.a.-, BVerfGE 84, 59; Beschluss vom 25. Juli 1996 -\n 1 BvR 638/96 -, DVBl. 1996, 1367; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 -\n 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 -\n 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50.\n\n68\n\nEbenso muss die Gestaltung des Prüfungsverfahrens einschließlich des \nVerfahrens der Leistungsbewertung rechtssatzförmig geregelt werden, jedenfalls \nsoweit dies - etwa hinsichtlich seiner Mittel zur Erzielung größtmöglicher \nBewertungsgerechtigkeit - für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung haben \nkann.\n\n69\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34; \nBeschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280; BVerwG, Urteil \nvom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132.\n\n70\n\nDiese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten auch für beamtenrechtliche \nLaufbahnprüfungen, da sie den Zugang zu einer Laufbahn und damit das Grundrecht \nder Berufsfreiheit berühren, das hier durch das Recht auf gleichen Zugang zu \nöffentlichen Ämtern nach Eignung und Befähigung gewährleistet ist (Art. 12 Abs. 1 \nund Art. 33 Abs. 2 GG). Das gilt vor allem für das Bestehen und Nichtbestehen der \nLaufbahnprüfung. \n\n71\n\nVgl. für Prüfungen im allgemeinen BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 \n- 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 \n- 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 \n- 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50; ebenso für die Zwischenprüfung von \nBeamtenanwärtern des gehobenen Dienstes Hessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 6. Mai 1997 - 1 TZ 1183/97 -, DÖD 1998, 290.\n\n72\n\nDie genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen sind darüber hinaus auf \ndas hier streitige Auswahlverfahren anzuwenden. Das Auswahlverfahren ist \nallerdings keine Laufbahnprüfung. Es ist vielmehr Grundlage und zugleich \nBestandteil der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegslehrgang, dessen \nBesuch erst die Ablegung der Laufbahnprüfung ermöglicht. Diese tatsächlichen und \neinfachrechtlichen Unterschiede rechtfertigen es jedoch nicht, das Auswahlverfahren \nnicht am Maßstab der Berufsfreiheit zu messen. Ob eine staatliche Prüfung in den \nSchutzbereich des Grundrechts eingreift, kann nicht von der Art dieser Prüfung oder \ndem zeitlichen Stadium abhängig gemacht werden, in dem die Prüfung ansetzt. Die \nin Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Berufsfreiheit stellt ein einheitliches Grundrecht dar, \ndas als konnexe Elemente nicht nur die Berufswahl und die Berufsausübung, \nsondern als Vorstufe auch die Berufsausbildung mitumfasst, ohne dass die einzelnen \nGarantien immer klar voneinander abgrenzbar wären. \n\n73\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, \n140; Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303; Urteil vom \n11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377; OVG NRW, Beschluss vom \n16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50.\n\n74\n\nEntscheidend sind vor diesem Hintergrund die tatsächlichen Auswirkungen der \nPrüfung auf die Grundrechtsverwirklichung. Wird bereits der Zugang zu einer \nberufsbezogenen Ausbildung verwehrt, hindert dies die angestrebte Berufsaufnahme \nnicht weniger als der Misserfolg in einer die Ausbildung abschließenden Prüfung. Der \nZulassung zu einem Aufstiegslehrgang kann dementsprechend die \nBerufsbezogenheit nicht abgesprochen werden. \n\n75\n\nA.A. für die Zulassungsprüfung zum Aufstieg in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst Bayerns - allerdings ohne Erwähnung des oben zitierten \nUrteils des BVerwG vom 1. Juni 1995: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 11. Juni 1996 - 3 C 95.4126 -, NVwZ-RR 1997, 357; siehe im \nübrigen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 -.\n\n76\n\nDie vom Beklagten gegen diese vom OVG NRW vertretene Auffassung \nvorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht des Beklagten \nhat das Bundesverwaltungsgericht in seinen bereits zitierten Urteilen \n\n77\n\n- vom 12. April 2001 - 2 C 16/00 - u.a.; BVerwGE 114, 149 -\n\n78\n\ndie Beschlüsse des OVG NRW vom 16. August 1999 sowie die zugehörigen \nEntscheidungen der ersten Instanz nicht aufgehoben, sondern allein aufgrund der \nErledigung der Hauptsache für wirkungslos erklärt, so dass die aufgestellten \nMaßstäbe nach wie vor Geltung beanspruchen.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 6 B 1098/03 - m.w.N.\n\n80\n\nIm übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen in der Sache nicht \nStellung genommen, denn das damals in Streit stehende sogenannte PAC-Verfahren \nwar bereits durch ein neues Verfahren abgelöst worden.\n\n81\n\nSoweit sich der Beklagte die Rechtsauffassung des Oberbundesanwaltes beim \nBundesverwaltungsgericht zu eigen macht, die dieser in seiner den Beteiligten \nbekannten Stellungnahme vom 23. November 2000 in mehreren Revisionsverfahren \ngegen die benannten Beschlüsse des OVG NRW betreffend den Laufbahnaufstieg \nvom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in den sogenannten PAC-\nVerfahren dargelegt hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Oberbundesanwalt \nwandte sich hierin gegen eine Übertragung der allgemeinen prüfungsrechtlichen \nMaßstäbe und des Erfordernisses einer normativen Festlegung auf die Zulassung \nzum Laufbahnaufstieg. Mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sei der \nZugang zum „Beamtenberuf\" nach Art. 12 Abs. 1 GG abgeschlossen und unterliege \nvon diesem Zeitpunkt an nur noch Art. 33 Abs. 2 GG. Für Beförderungen und \nAufstieg seien die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Der \nBeamte habe insoweit zwar einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung. \nDer Dienstherr steuere hingegen den Zugang zum Aufstieg über das \nAuswahlverfahren allein nach eigenem Eignungsurteil und nach seinem \npersonalpolitischen Ermessen. Diese Stellungnahme steht der Rechtsauffassung der \nKammer nicht entgegen, denn nach den oben dargestellten Maßstäben ist das \nErfordernis der normativen Festlegung von der Frage der Ermessensbetätigung und \nihrer (ggf. eingeschränkten) verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit zu trennen. \nSoweit vorgetragen wird, dass auf die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst \nkein Anspruch bestehe, ergibt sich nichts anderes. Zwar besteht auf einen Aufstieg \nkein Anspruch; einen solchen gibt es aber gleichfalls nicht für die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis, um die es bei der Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern geht. \nEbenso selbstverständlich ist, dass der Dienstherr nicht etwa verpflichtet sein kann, \njeden Beamten zur Ausbildung zum Aufstieg zuzulassen, wenn er hierfür die \nVoraussetzungen erfüllt. Auch die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg \nmuss sich aber nach dem Leistungsgrundsatz richten, wobei der zuständigen \nBehörde unzweifelhaft eine Beurteilungsermächtigung zusteht.\n\n82\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 - m.w.N.\n\n83\n\nDes weiteren spricht die Ausgestaltung des polizeilichen Laufbahnrechts in \nNordrhein-Westfalen mit dem erleichterten Überschreiten von Laufbahnobergrenzen \nin besonderem Maße für die Vergleichbarkeit von Laufbahnprüfungen und \nZulassungsentscheidungen im Hinblick auf die geforderte Regelungsdichte. Denn die \nAusgestaltung des polizeilichen Laufbahnrechts in Nordrhein-Westfalen als \nEinheitslaufbahn (§ 187 Abs. 1 Satz 1 LBG) verfolgt das Ziel größerer \nDurchlässigkeit der nach Laufbahngruppen (§ 17 Abs. 2 LBG) geordneten \nÄmterstruktur. Den Polizeivollzugsbeamten sollen im Grundsatz alle Ämter des \nPolizeivollzugsdienstes offen stehen; dem entspricht nach heutiger Rechtslage die \nGliederung in sogenannte Laufbahnabschnitte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LVO Pol), die in der \nWortwahl des Verordnungsgebers an die Stelle der Laufbahngruppen des mittleren, \ndes gehobenen und des höheren Dienstes treten (§ 2 Abs. 2 LVO Pol). Gerade bei \nder Einheitslaufbahn bedeutet die Ausgestaltung der Entscheidung über den Aufstieg \naber einen Eingriff in das berufliche Fortkommen. \n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, \n50; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 - m.w.N.\n\n85\n\nDer oben wiedergegebenen Rechtsauffassung des Oberbundesanwaltes, die \nVersagung des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn bzw. den nächsthöheren \nLaufbahnabschnitt habe keinen Bezug zur Berufswahl, denn auch der abgelehnte \nAufstiegsbewerber bleibe beruflich das, wofür er sich ursprünglich entschieden habe, \nnämlich Polizeibeamter, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die Grenzen zwischen \nBerufswahl und Berufsausübung mögen zwar fließend sein mit der Folge, dass nicht \njeder berufliche Aufstieg oder jede Erweiterung des beruflichen Betätigungsfeldes \neine Berufswahlentscheidung mit den daraus abzuleitenden höheren Anforderungen \ndes Verfassungsrechts an die Reglementierung solcher Lebenssachverhalte \ndarstellt. Steht etwa nur eine Beförderung zur Debatte, wäre die Anlegung der für \nBerufswahlentscheidungen zu beachtenden Maßstäbe deshalb verfehlt. Die Grenze \nzwischen bloßen Berufsausübungsmodalitäten und der Berufswahl ist aber dann \nüberschritten, wenn die angestrebte berufliche Betätigung eine sich in gesteigerten \nAnforderungen an die Vor- und Ausbildung ausdrückende höhere individuelle \nQualifikation voraussetzt. \n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, \n50. \n\n87\n\nDas der Zulassungsentscheidung vorausgehende Auswahlverfahren hat für den \nKläger mithin die Bedeutung einer Zugangssperre, die - wenn auch in einem früheren \nStadium, so doch nicht weniger wirksam - den angestrebten Aufstieg in den höheren \nPolizeivollzugsdienst vereiteln kann. Die mit dem Auswahlverfahren praktizierte \nZulassungsprüfung muss deshalb rechtlich an denselben Maßstäben gemessen \nwerden wie eine Laufbahnprüfung.\n\n88\n\nDas erkennende Gericht schließt sich hierbei den Ausführungen des OVG NRW \nzu den sogenannten PAC-Verfahren an, wonach hinsichtlich des \nBestimmtheitsgebotes das Auswahlverfahren zumindest in seinen wesentlichen \nPunkten nach Inhalt, Umfang, Verfahrensablauf, Bewertung sowie Gewichtung \nfestgelegt sein muss,\n\n89\n\nvgl. Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50; Beschluss \nvom 7. Juli 2003 - 6 B 1098/03 -.\n\n90\n\nDem steht nicht entgegen, dass zwischen dem hier in Streit stehenden \nAuswahlverfahren nach § 21 LVO Pol und dem damals vom \nBundesverwaltungsgericht und vom OVG NRW zu beurteilenden sog. PAC-\nVerfahren naturgemäß gewisse Unterschiede bestehen. Ein grundlegender \nUnterschied zwischen den beiden Auswahlverfahren, der dazu führte, dass die \nMaßstäbe hinsichtlich des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes nicht übertragbar \nwären, lässt sich nämlich nicht erkennen. Zwar führte das Bundesverwaltungsgericht \nzu den sog. PAC-Verfahren aus, dass Ergebnis jenes Auswahlverfahrens nicht die \nFeststellung gewesen sei, dass der einzelne Bewerber für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst geeignet oder ungeeignet ist. Es habe vielmehr dazu gedient, \nunter den Bewerbern „eine leistungsbezogene Rangreihe für die spätere Zulassung \nzur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufzustellen\". \n\n91\n\nBVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16/00 -, BVerwGE 114, 149.\n\n92\n\nInsoweit hatte der damals maßgebliche Rangordnungswert zunächst nur relative \nBedeutung, gewann jedoch aus den konkreten Verhältnissen eines \nZulassungsverfahrens im Zusammenhang mit der Zahl der zur Verfügung stehenden \nPlätze und den entsprechenden Grenzwerten die entscheidende Aussage über die \nEignung und damit Zulassung eines Beamten zur Ausbildung. Im vorliegenden \nAuswahlverfahren um die Zulassung zur Ausbildung für den höheren \nPolizeivollzugsdienst sollen zwar die entsprechenden Eignungsuntersuchungen \nzunächst lediglich Aufschluss über die persönliche Eignung für den Aufstieg \nverschaffen. Auch insoweit kommen jedoch nach den Angaben des Beklagten in der \nRegel nur so viele Beamte in den Genuss einer positiven Eignungsbewertung \n„geeignet\", wie Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stehen. Im Ergebnis sind die \nUnterschiede zwischen den verschiedenen Auswahlverfahren unter diesem \nBlickwinkel als marginal anzusehen.\n\n93\n\nIn Anwendung des dargelegten Maßstabes genügen die in § 21 LVO Pol \nvorgegebenen Regelungen über das Auswahlverfahren für den Aufstieg in den \nhöheren Polizeivollzugsdienst nicht den hieran zu stellenden Anforderungen. Diese \nRegelungen in § 21 LVO Pol lauten wie folgt: \n\n94\n\n(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen \nund Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III \ngeeignet sind.\n\n95\n\n(4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Vorverfahren und \neinem Hauptverfahren.\n\n96\n\n(5) Im Vorverfahren findet eine wissenschaftliche schriftliche \nEignungsuntersuchung statt. Das Hauptverfahren besteht aus einer \nwissenschaftlichen mündlichen Eignungsuntersuchung und einer Vorstellung vor \neiner Auswahlkommission.\n\n97\n\n(6) Wer die Anforderungen des Vorverfahrens nicht erfüllt, scheidet aus dem \nAuswahlverfahren aus.\n\n98\n\nWer die Anforderungen des Vorverfahrens erfüllt, setzt das Auswahlverfahren \nmit dem Hauptverfahren fort.\n\n99\n\n(7) Die Auswahlkommission gibt eine Empfehlung zur Eignung der \nBewerberinnen und Bewerber ab. Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der \nwissenschaftlichen Eignungsuntersuchung und der Vorstellung sowie Leistungen \nund Verhalten im Laufbahnabschnitt II.\n\n100\n\nDiese Regelungen genügen in ihrer Regelungsdichte und in ihrem \nRegelungsgehalt nicht den Anforderungen an das rechtsstaatliche \nBestimmtheitsgebot. Zwar lassen sie eine Gliederung und das Ziel der \nEignungsuntersuchung erkennen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das \nInnenministerium wesentliche Teile des Auswahlverfahrens, nämlich die \nwissenschaftliche Eignungsuntersuchung, auf außenstehende Dritte übertragen hat. \nDie Regelungen sind jedoch inhaltlich zu unbestimmt.\n\n101\n\nIm Einzelnen: Im Gegensatz zu dem bereits erwähnten sogenannten PAC-\nVerfahren wird vorliegend der Verfahrensablauf geregelt, da eine Gliederung in ein \nschriftliches Vorverfahren und ein Hauptverfahren erkennbar ist,\n\n102\n\nvgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 -.\n\n103\n\nDabei findet im Vorverfahren eine wissenschaftliche schriftliche \nEignungsuntersuchung statt, das Hauptverfahren besteht aus einer \nwissenschaftlichen mündlichen Eignungsuntersuchung und einer Vorstellung vor \neiner Auswahlkommission. Diese Kommission gibt unter Berücksichtigung weiterer \nMerkmale eine Eignungsempfehlung ab. Weitere Informationen enthalten jedoch \nweder die LVO Pol noch sonstige normative Regelungen. Insbesondere stellt die \nVerordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes \n(PVPol-hD) vom 11. Juli 1996 (GV. NW. 1996 S. 263) eine reine Prüfungsordnung \ndar, die keine Vorschriften über das in Rede stehende Auswahlverfahren enthält.\n\n104\n\nDarüber hinaus lässt sich aus dem systematischen Zusammenhang sowie aus \n§ 21 Abs. 3 LVO Pol das Ziel des Auswahlverfahrens, nämlich die Feststellung der \nEignung für den höheren Polizeivollzugsdienst, entnehmen. \n\n105\n\nEs ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, die wissenschaftlichen \nEignungsuntersuchungen als Teil des Auswahlverfahrens auf Dritte, hier die \nDeutsche Gesellschaft für Personalwesen, zu übertragen. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, kann der Dienstherr die allein \nihm obliegende umfassende Eignungsbeurteilung und die ihm dabei zukommende \nBeurteilungsermächtigung zwar nicht (vollständig) auf außenstehende Dritte \nübertragen. Der Dienstherr darf aber im Rahmen seiner eigenen Beurteilung \nunterstützend einen psychologischen Eignungstest heranziehen, \n\n106\n\nvgl. Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224; Urteil \nvom 7. Mai 1981 - 2 C 42/79 -, ZBR 1982, 85; Beschluss vom 11. Februar 1983 \n- 2 B 103/81 -, ZBR 1983, 303.\n\n107\n\nDabei gebieten es allgemeine Bewertungsgrundsätze, dass das gewählte \nVerfahren generell auch objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse \nfür die anstehende Auswahlentscheidung beizutragen. Das wird grundsätzlich der \nFall sein, wenn geistige Fähigkeiten, die für die angestrebte Verwendung von \nBedeutung sind, in einem von wissenschaftlich ausgebildeten Psychologen \nentwickelten und durchgeführten Verfahren begutachtet werden. Der Test kann auch \ndurch außenstehende Sachverständige durchgeführt werden. Für die dabei zugrunde \nzu legenden Anforderungen an die Bewerber sind die Vorgaben des Dienstherrn \nmaßgeblich. Das Ergebnis der Begutachtung darf der Dienstherr nicht etwa \n„blindlings\" übernehmen. Vielmehr muss die psychologische Eignungsbegutachtung \nnach Ergebnis und Begründung so verständlich sein - ggf. nach zusätzlicher \nErläuterung -, dass der Dienstherr sie sich zu eigen machen kann.\n\n108\n\nBVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 -, BVerwGE 80, 224.\n\n109\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die Übertragung des wissenschaftlichen \nTeils der Eignungsuntersuchung auf die DGP grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es \nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung nicht wissenschaftlichen \nStandards entspricht. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Die DGP \nerstellt hierbei über jeden Teilnehmer am Auswahlverfahren ein kurzes Gutachten \nüber die Leistungsbeurteilung und die Verhaltensbeobachtung sowie eine \nSchlussfolgerung und stellt diese der Auswahlkommission zur Verfügung. Nicht \nzuletzt bleibt die Auswahlkommission und damit das Innenministerium Herr des \nVerfahrens. Denn § 21 Abs. 7 Satz 1 LVO Pol sieht insoweit vor, dass allein die \nAuswahlkommission letztlich über die Eignung der Bewerber entscheidet, die hierbei \ndie Ergebnisse der wissenschaftlichen Eignungsuntersuchung, Leistungen und \nVerhalten im Laufbahnabschnitt II sowie die Vorstellung vor der Auswahlkommission \nheranzieht und in die Feststellung des Eignungsurteils einfließen lässt. \n\n110\n\nDie normativen Regelungen zum Inhalt der Eignungsuntersuchungen des \nAuswahlverfahrens sind jedoch nicht hinreichend bestimmt. Es ist nicht erkennbar, \nnach welchen Kriterien die Eignung für den Aufstieg festgestellt wird. Insbesondere \ngenügt der Verweis auf eine „wissenschaftliche schriftliche Eignungsuntersuchung\" \nbzw. eine „wissenschaftliche mündliche Eignungsuntersuchung\" nicht den \nAnforderungen. Der Hinweis auf eine „wissenschaftliche Untersuchung\" stellt \nkeinerlei Konkretisierung dar und ist im Hinblick auf den Adressatenkreis, nämlich die \naufstiegsorientierten Beamtinnen und Beamten, ohne jeden Erkenntnisgewinn. \nSoweit der Beklagte darauf hinweist, dass alle Bewerber um den Aufstieg vor dem \nAuswahlverfahren eine Informationsbroschüre der DGP mit weiteren Informationen \nzugeschickt bekommen, kann diese die fehlende normative Regelung nicht ersetzen, \nda es sich nicht einmal um Verwaltungsvorschriften handelt und ihnen damit sowohl \nder Regelungscharakter als auch eine (mittelbare) Außenwirkung fehlt.\n\n111\n\nVgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 K 1174/94 -.\n\n112\n\nDie Broschüre verfehlt mithin den verfassungsrechtlichen Anforderungsmaßstab, \ndenn ihr kommt, selbst wenn sie in Zusammenarbeit mit dem Beklagten erarbeitet \nworden ist, keinerlei normative Wirkung zu. \n\n113\n\nVgl. zu den Informationsbroschüren der Höheren Landespolizeischule und den \nPrüfermanualen des „Personal-Auswahl-Center\"-Verfahrens OVG NRW, \nBeschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, IÖD 2000, 50. \n\n114\n\nNicht zuletzt ist nicht erkennbar, warum Bewertung und Gewichtung der \nverschiedenen Teile des Auswahlverfahrens einer normativen Festlegung in \ngeeigneter Form nicht zugänglich sein sollen. Dies gilt insbesondere vor dem vom \nKläger zu Recht aufgezeigten Hintergrund, dass die von der DGP ständig \nverwendete Notenübersicht einen Schwerpunkt auf die mündliche \nEignungsuntersuchung (die sog. Verhaltensbeobachtung) legt, während die \nLeistungsbeurteilung weniger stark in die Wertung einfließt.\n\n115\n\nVgl. Bl. 71 der Akte im Verfahren gleichen Rubrums 2 L 1391/03.\n\n116\n\nHingegen lautet die Fußnote auf dem Formular, das die den Kläger betreffende \nAuswahlentscheidung des Jahres 2002 enthält, wie folgt:\n\n117\n\n„Die Gesamtbeurteilung ist nicht immer das arithmetische Mittel aus I \n[Leistungsbeurteilung - schriftliche wissenschaftliche Eignungsuntersuchung] und \nII [Verhaltensbeobachtung - mündliche wissenschaftliche Eignungsuntersuchung], \nda das Testergebnis [mithin die Leistungsbeurteilung] in der Regel stärker \nberücksichtigt wird.\"\n\n118\n\nDies steht der zuvor dargelegten allgemeinen Wertungsentscheidung entgegen, \nlässt sich jedoch, wie die DGP bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2002 \ndargelegt hat, damit erklären, dass das verwendete Formular für verschiedene \nEignungsuntersuchungen verwendet wird. Unabhängig davon, dass Zweifel von \nTeilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren an einer gleichförmigen \nAnwendung der Maßstäbe angesichts solch widersprüchlicher Angaben verständlich \nsind, verstärkt dies die oben dargelegten Bedenken hinsichtlich einer fehlenden \nnormativen Festlegung des Auswahlverfahrens in seinen wesentlichen \nBereichen.\n\n119\n\nDie Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Beklagte und insbesondere die \nPolizei in der Lage sein müssen, ihre Auswahlverfahren für Aufstiegsbewerber neuen \nErkenntnissen und Bedürfnissen anzupassen und entsprechend zu verändern. Das \nOVG NRW hat in seinem Beschluss vom 16. August 1999 (a.a.O.) ausdrücklich auf \ndie Entwicklungsfähigkeit und die damit zwangsläufig einhergehende \nVeränderbarkeit von Personalausleseverfahren hingewiesen. Dem steht jedoch nicht \nentgegen, dass der Beklagte das Auswahlverfahren zumindest in seinen \nwesentlichen Punkten nach Inhalt, Umfang, Verfahrensablauf, Bewertung sowie \nGewichtung festlegt. Dies ist entgegen seiner Ansicht auch nicht unzumutbar, denn \ndem Erkenntnisgewinn für die Adressaten mit der Möglichkeit einer angemessenen \nRechtskontrolle steht ein nur marginaler Mehraufwand auf Seiten des Beklagten \ngegenüber, zumal die Laufbahnverordnung der Polizei seit ihrem Inkrafttreten \nmehrfach geändert wurde.\n\n120\n\nVgl. nur LVO Pol vom 4. Januar 1995 (GV. NW. 1995 S. 42; ber. S. 216 und \nS. 922), geändert durch Verordnung vom 18. August 1995 (GV. NW. S. 968), vom \n12. März 1996 (GV. NW. S. 110), vom 15. April 1997 (GV. NW. S. 74; ber. S. 226), \nvom 22. April 1998 (GV. NW. S. 226), vom 15. Dezember 1998 (GV. NW. S. 730), \nvom 12. Juni 1999 (GV. NRW. S. 212), und vom 9. März 2001 (GV. NRW. \nS. 84).\n\n121\n\nEs ist mithin nicht erkennbar, dass die Änderung einer Verordnung durch die \nExekutive, hier durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem \nFinanzministerium, einen unzumutbaren Aufwand bedeutete. \n\n122\n\nII) Rechtsfolge der hiernach festzustellenden Verfassungswidrigkeit des § 21 \nLVO Pol ist grundsätzlich dessen Nichtigkeit. Das erkennende Gericht kann die \nNichtigkeit in eigener Zuständigkeit feststellen, da es sich um eine unter dem \nförmlichen Gesetzesrecht stehende Rechtsverordnung handelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 \nGG).\n\n123\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, \n166; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 20/79 -, BVerfGE 48, 40; Beschluss vom \n27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251.\n\n124\n\nRegelmäßige Folge der Nichtigkeit einer Norm ist es, dass sie für den \nbetreffenden Regelungsbereich nicht herangezogen werden kann. Vorliegend kann \nauch nicht auf frühere Regelungen zurückgegriffen werden, denn die vorher \nexistierenden Regelungen unterschieden sich kaum von § 21 LVO Pol und waren \neher noch unbestimmter. Dies ergibt sich aus folgendem Vergleich:\n\n125\n\n§ 19 LVO Pol (vom 8. November 1983 [GV. NW. S. 514] i.d.F. vom \n27. Oktober 1992 [GV. NW 1983, Seite 517]) lautete wie folgt:\n\n126\n\n§ 19 Auswahlverfahren für Ratsbewerber\n\n127\n\nEignungsfeststellung\n\n128\n\n(1) Am Auswahlverfahren für Ratsbewerber können auf Antrag Beamte \nteilnehmen, die die Zulassungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 \nerfüllen, sofern sie nicht für die Zulassung als Ratsbewerber ungeeignet \nerscheinen. [...]\n\n129\n\n(2) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens für Ratsbewerber beschließt eine \nAuswahlkommission über die Eignung des Beamten. \n\n130\n\n(3) Beamte können das Auswahlverfahren für Ratsbewerber nach drei Jahren \neinmal wiederholen, sofern sie beim nächsten Zulassungstermin die \nVoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 erfüllen. \n\n131\n\n§ 19 LVO Pol wurde konkretisiert durch § 21 AVO Pol (vom 8. November 1983 \n[GV. NW. S. 518] i.d.F. vom 29. März 1994 [GV. NW. S. 158]:\n\n132\n\n§ 21 Auswahlverfahren für Ratsbewerber\n\n133\n\nEignungsfeststellung\n\n134\n\n(1) Das Auswahlverfahren für Ratsbewerber (§ 19 LVO Pol) umfasst eine \nwissenschaftliche Eignungsuntersuchung und eine Vorstellung vor einer \nAuswahlkommission.\n\n135\n\n(2) Die Antragstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren für \nRatsbewerber werden vom Innenminister bestimmt.\n\n136\n\n(3) Erfüllt ein Beamter die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LVO Pol festgelegten \nZulassungsvoraussetzungen [...], legt der Dienstvorgesetzte den Antrag mit einem \nPersonalbogen [...] und den darin genannten unterlagen dem Innenminister vor. \nAnträge von Beamten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der \nDienstvorgesetzte schriftlich begründet zurück.\n\n137\n\n(4) Die Auswahlkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die vom \nInnenminister bestimmt werden.\n\n138\n\n(5) Das Auswahlverfahren ist nicht öffentlich. Der Innenminister kann \neinzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.\n\n139\n\n(6) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens für Ratsbewerber beschließt die \nAuswahlkommission über die Eignung des Beamten. Sie berücksichtigt hierbei \ndas Ergebnis des Auswahlverfahrens sowie Leistungen und Verhalten des \nBeamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst. Es sind folgende Eignungsgrade zu \nverwenden:\n\n140\n\n1. geeignet,\n\n141\n\n2. mit Einschränkungen geeignet,\n\n142\n\n3. nicht hinreichend geeignet.\n\n143\n\n(7) Über die Teilnahme am Auswahlverfahren für Ratsbewerber erhalten die \nBeamten eine Bescheinigung [...]. Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu \nnehmen. \n\n144\n\nIm Ergebnis bleibt ein Rückgriff auf die „Vorgängerregelung\" im Hinblick auf \neinen höheren Grad an Bestimmtheit ohne Erfolg. Aus diesem Grund ist unter \nHeranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts eine Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der \nbisherigen Praxis für die Vergangenheit sowie für eine Übergangszeit hinzunehmen, \nbis der hierzu berufene Verordnungsgeber eine diesen verfassungsrechtlichen \nVorgaben entsprechende Neuregelung verabschiedet hat. \n\n145\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 -, \nBVerfGE 109, 190; Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, BVerfGE 48, 29 \nm.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 -, DVBl. 2004, 1420; Urteil \nvom 1. Juni 1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324 m.w.N.\n\n146\n\nDie dem Beklagten trotz der Nichtigkeit der Regelung zustehenden Befugnisse \nmüssen sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf \nbeschränken, was für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unerlässlich ist.\n\n147\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 6 B 1098/03 - m.w.N.\n\n148\n\nDie Anwendung dieser Maßstäbe bedeutet nach Auffassung des Gerichts, dass \ndie in der Vergangenheit liegenden und bereits abgeschlossenen Auswahlverfahren, \ndie auf der Grundlage des § 21 LVO Pol durchgeführt worden sind, von der \nNichtigkeit der Norm nicht berührt werden. Dies liegt im überwiegenden Interesse der \nRechtssicherheit und im Interesse der Beamtinnen und Beamten, die bereits zur \nAusbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen worden oder bereits in den \nhöheren Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind. Es ist dem Beklagten unter \nBerücksichtigung des hieraus entstehenden Aufwandes und der begrenzten \nKapazitäten auch nicht zumutbar, denjenigen Beamtinnen und Beamten, die in der \nVergangenheit erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen haben, erneut eine \nTeilnahme zu ermöglichen. Aus diesen Gründen ist das hier zur Überprüfung \nstehende Auswahlverfahren des Klägers im Jahre 2002 jedenfalls hinzunehmen. \nEine Neubewertung des entsprechenden Auswahlverfahrens ist aus tatsächlichen \nGründen nicht mehr möglich. Eine Wiederholung dieses Auswahlverfahrens allein für \nden Kläger kommt aus Gründen der Gleichbehandlung aller Teilnehmer des \nAuswahlverfahrens eines Jahrgangs ebenfalls nicht in Betracht. \n\n149\n\nDarüber hinaus ist es im vorliegenden Fall zur Aufrechterhaltung der \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung geboten, für eine Übergangszeit eine Auswahl der \nBewerber auf der Grundlage der bisherigen Praxis hinzunehmen.\n\n150\n\nVgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2004 - 6 B 558/04 -; Beschluss \nvom 7. Juli 2003 - 6 B 1098/03 - m.w.N.\n\n151\n\nEs erscheint zur Durchführung der vorgesehenen Auswahlverfahren erforderlich, \ndass die für nichtig erkannte Norm für eine Übergangszeit weiter angewendet werden \nkann. Allein eine solche Regelung berücksichtigt die Interessen sowohl der \naufstiegsorientierten Beamtinnen und Beamten wie auch des Beklagten, der die \nentsprechenden Ausbildungskapazitäten für geeignete Beamtinnen und Beamte zur \nVerfügung stellt, in angemessener Weise. \n\n152\n\nDie Kammer stellt jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen \ndes Terminsvertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur geplanten \nNeufassung des § 21 LVO Pol klar, dass künftig eine Rechtslage geschaffen werden \nmuss, die den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen genügt und nicht etwa \ndahinter zurückbleibt.\n\n153\n\nIII) Ausgehend von der - hier noch anzuwendenden - Bestimmung des § 21 \nLVO Pol wurde das Auswahlverfahren des Klägers im Jahre 2002 ordnungsgemäß \ndurchgeführt. Er konnte entsprechend § 21 Abs. 9 Halbsatz 1 LVO Pol im Jahre 2002 \nzum zweiten Mal am Auswahlverfahren teilnehmen. Das Auswahlverfahren wurde \nden rechtlichen Vorgaben des § 21 LVO Pol entsprechend durchgeführt. Die \nBewertung des Klägers mit dem Gesamturteil von 3,5 Punkten ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden, insbesondere ist die Bildung eines arithmetischen Mittels zwischen \nden Ergebnissen der Leistungsbeurteilung und der Verhaltensbeobachtung nicht \nerforderlich und auch nicht gewollt. \n\n154\n\nVgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 6 B 1098/03 -.\n\n155\n\nDas Gesamturteil entspricht grundsätzlich auch der Notenvergabepraxis der \nDGP, wie sie der Notenvergabeübersicht - mit einer stärkeren Gewichtung der \nmündlichen Eignungsuntersuchung, also der Verhaltensbeobachtung - zu \nentnehmen ist. Soweit auf dem Formular mit den entsprechenden Bewertungen des \nKlägers von einer stärkeren Gewichtung der schriftlichen Eignungsuntersuchung, \nalso der Leistungsbeurteilung, die Rede ist, ist dies - wie die DGP bereits in ihrer \nStellungnahme vom 22. August 2002 erläutert hat - darauf zurückzuführen, dass das \nFormular für verschiedene Auswahlverfahren verwendet wird, die Fußnote hier aber \nnicht einschlägig ist.\n\n156\n\nDie Vergabe der Punktwerte für die schriftliche Eignungsuntersuchung mit \n5 Punkten und die mündliche Eignungsuntersuchung mit 3 Punkten ist rechtlich \nebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger moniert, dass der Psychologe bei \nder Verhaltensbeobachtung das psychologische Gutachten des Vorjahres vorliegen \ngehabt und sein Verhalten und seine Antworten „abgeglichen\" habe, führt dies zu \nkeinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat unter Einholung einer Stellungnahme \nder DGP nachvollziehbar dargelegt, dass es sinnvoll sei, vor dem Gespräch die \nGutachten der „Wiederholer\" zu lesen. Im Gespräch könne dann geklärt werden, ob \nund wie ein Bewerber an sich gearbeitet habe. Dazu müsse dem Psychologen \nbekannt sein, welches Defizit im ersten Gutachten dokumentiert worden sei. Im \nübrigen absolvierten „Wiederholer\" das Verfahren mit deutlich höheren Ergebnissen. \nSchließlich habe der untersuchende Psychologe als positiv herausgestellt, dass der \nKläger an sich gearbeitet und das Verfahren mit einer höheren Einstufung im \nverhaltensorientierten Teil und in der Gesamtwertung abgeschlossen habe. Dem \nfolgt die Kammer.\n\n157\n\nEs ist mithin letztlich nicht zu beanstanden, dass die Auswahlkommission am \n7. Mai 2002 das Eignungsurteil „mit Einschränkungen geeignet\" für den Kläger \nbeschlossen und der Beklagte dieses Eignungsurteil in die Teilnahmebescheinigung \nvom 29. Mai 2002 übernommen hat. \n\n158\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n159\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n160\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die \nVoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Rechtssache wirft \nhinsichtlich der Vereinbarkeit der Vorschriften über den Aufstieg vom gehobenen in \nden höheren Polizeivollzugsdienst mit höherrangigem Recht sowie deren Fortgeltung \nfür eine Übergangszeit Rechtsfragen auf, die bislang - soweit ersichtlich - noch nicht \nobergerichtlich entschieden worden sind, die aber von grundsätzlicher Bedeutung \nsind, weil sie sich in weiteren Verfahren in gleicher Weise stellen.\n\n161","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-23/2-k-6217-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-23/2-k-6217-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283576","retrieved":"2026-07-09 02:59:01.748771+00:00"}}