{"status":"available","doknr":"OLD283575","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1123.2K1931.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"2 K 1931/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 14. Mai 1958 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im \nDienst des beklagten Landes und ist beim Landeskriminalamt O (nachfolgend: \nLKA O) tätig.\n\n3\n\nDer Kläger wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 14. August 1996 nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch \nRunderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, \nSMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) für den Beurteilungszeitraum vom \n11. September 1992 bis zum 1. Juni 1996 mit dem Gesamturteil „Die Leistung und \nBefähigung entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) beurteilt. \n\n4\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13. August 1999 für den \nBeurteilungszeitraum vom 2. Juni 1996 bis zum 31. Mai 1999 lautete ebenfalls auf \ndas Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen\" \n(3 Punkte). \n\n5\n\nDer dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Beurteilungszeitraum \numfasst den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002. In dieser Zeit war der \nKläger wie folgt eingesetzt: Vom 1. Juni 1999 bis zum 2. Januar 2000 gehörte er dem \nDezernat 14 an. In dieser Zeit arbeitete er vom 1. Juni 1999 bis zum \n14. November 1999 in der Ermittlungskommission (EK) C1 sowie vom \n15. November 1999 bis zum 2. Januar 2000 in der EK C2 mit. Mit Verfügung vom \n28. Dezember 1999 wurde er für den Zeitraum eines Jahres vom 3. Januar 2000 bis \nzum 2. Januar 2001 vom Dezernat 14 zum Dezernat 41 (Dauerdienst) umgesetzt. \nVom 3. Januar 2001 bis zum 4. Oktober 2001 gehörte er wieder dem Dezernat 14 an \nund arbeitete in den Ermittlungskommissionen B, O1 und R mit. Mit Verfügung vom \n5. Oktober 2001 wurde er für einen Zeitraum von drei Monaten vom 5. Oktober 2001 \nbis zum 5. Januar 2002 zum Dezernat 13 umgesetzt und war dort in einer \nSonder-GFG (Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe) „USA\" tätig. Vom \n6. Januar 2002 bis zum 31. Mai 2002 gehörte er wieder dem Dezernat 14 an und war \nin der EK R tätig. \n\n6\n\nZur Erstellung der dienstlichen Beurteilung holte der Beklagte für den Zeitraum \nder Umsetzung des Klägers vom 3. Januar 2000 bis zum 2. Januar 2001 einen \nBeurteilungsbeitrag der EKHK´in N vom 24. Januar 2001 ein, der dem Kläger am \n16. Februar 2001 durch den nunmehr zuständigen Dezernatsleiter, KR I, bekannt \ngegeben wurde. Die Leistungs- und Befähigungsmerkmale lauteten wie folgt: Unter \nNr. 1 „Leistungsverhalten\" erhielt der Kläger 5 Mal die Note 3 Punkte und 2 Mal die \nNote 2 Punkte. Unter Nr. 2 „Leistungsergebnis\" wurde das Merkmal „Leistungsgüte\" \nmit 3 Punkten, das Merkmal „Leistungsumfang\" mit 2 Punkten beurteilt. Unter Nr. 3 \n„Sozialverhalten\" wurde die „Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen\" sowie \ndas „Verhalten gegenüber Vorgesetzten\" mit 2 Punkten, der „Umgang mit \nBürgerinnen und Bürgern\" mit 3 Punkten beurteilt. \n\n7\n\nAm 3. Juli 2002 fand ein Beurteilungsgespräch zwischen dem Kläger und dem \nErstbeurteiler, KR I, statt. Dieser erstellte unter dem 4. August 2002 den Entwurf \neiner dienstlichen Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis \nzum 31. Mai 2002. Er schlug als Gesamturteil das Prädikat „Die Leistung und \nBefähigung entsprechen im allgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte) vor. Im \nEinzelnen bewertete er das „Leistungsverhalten\" mit 2 Punkten (Submerkmale: 3 Mal \n3 Punkte, 4 Mal 2 Punkte). Das „Leistungsergebnis\" bewertete er mit 2 Punkten. Die \nzugehörigen sogenannten Submerkmale „Leistungsgüte\" und „Leistungsumfang\" \nbewertete er ebenfalls mit je 2 Punkten. Das „Sozialverhalten\" bewertete er mit \n2 Punkten. Im Einzelnen bewertete er die „Zusammenarbeit mit Kolleginnen und \nKollegen\" mit 1 Punkt, das „Verhalten gegenüber Vorgesetzten\" mit 2 Punkten und \nden „Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern\" mit 3 Punkten. \n\n8\n\nDer Direktor des LKA O, S, erstellte als Endbeurteiler unter dem 8. August 2002 \ndie dienstliche Beurteilung des Klägers. Er bewertete das „Leistungsverhalten\", \ndas „Leistungsergebnis\" sowie das „Sozialverhalten\" jeweils mit der Note „Entspricht \nim allgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte). Er setzte das Gesamturteil mit „Die \nLeistung und Befähigung entsprechen im allgemeinen den Anforderungen\" \n(2 Punkte) fest. Er fügte folgende Begründung hinzu:\n\n9\n\n„Mit dieser Beurteilung werden Sie zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe \nbeurteilt. Diese Beurteilung sieht ein Gesamturteil vor, das schlechter ist als das \nGesamturteil der vorangegangenen Beurteilungen. Haben sich Lebens- und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt, ist dies gemäß \nZiffer 8.1 der Beurteilungsrichtlinien zu begründen. Ich teile Ihnen daher mit, dass \nim Quervergleich innerhalb ihrer Vergleichsgruppe trotz zunehmender Lebens- \nund Diensterfahrung ein positiveres Ergebnis nicht festgestellt werden kann.\"\n\n10\n\nDer Kläger legte unter dem 16. Oktober 2002 vorab Widerspruch gegen seine \ndienstliche Beurteilung ein, da sie nach seiner Ansicht weder seinen Leistungen noch \nseinem sonstigen Verhalten entspreche. Zur Begründung führte er aus: Er wisse \nnicht, ob Beurteilungsbeiträge über seine Dienstzeiten in den Dezernaten 12 und 13 \nexistierten. Sie seien jedoch zur leistungsgerechten Beurteilung unverzichtbar. \nDarüber hinaus habe der Erstbeurteiler keine ausreichende eigene Wahrnehmung \nseiner Tätigkeit in der EK Quelle. Eine Rücksprache mit dem Leiter dieser \nErmittlungskommission, KHK L, verbiete sich jedoch, da dieser zu ihm - dem Kläger - \nin unmittelbarer Beförderungskonkurrenz stehe. Er sei davon ausgegangen, dass \nseine Leistungen gegenüber der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung gleich \ngeblieben oder besser geworden seien. Kein Leiter einer Ermittlungskommission \nhabe ihn auf einen Leistungsabfall aufmerksam gemacht. Hingegen sei der \nLeistungsabfall in einem Beurteilungsgespräch zwischen ihm und EKHK´in N in \neinem Gespräch am 18. Januar 2001 thematisiert worden. Die einjährige Tätigkeit \nbeim Dauerdienst habe weder seinen Vorstellungen noch Neigungen entsprochen. \nSeine besondere Leistung ergebe sich jedoch aus der Unterstützung der Sonder-\nGFG „USA\" im Dezernat 13, die von übergeordneter Bedeutung gewesen sei. Für \ndiese Zeit liege kein Beurteilungsbeitrag vor. Darüber hinaus sei ihm die dienstliche \nBeurteilung bis dato nicht bekannt gegeben worden. \n\n11\n\nDie dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 23. Oktober 2002 von KR I \nbekannt gegeben. \n\n12\n\nDer Erstbeurteiler nahm unter dem 8. Dezember 2002 zu dem Widerspruch des \nKlägers im einzelnen Stellung. \n\n13\n\nDas Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch des Klägers \nmit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003, zugestellt am 26. Februar 2003, \nzurück und begründete diesen wie folgt: Auf die Einholung eines \nBeurteilungsbeitrags für den Beurteilungszeitraum während der Tätigkeit des Klägers \nin der EK C1 vom 1. Juni 1999 bis zum 14. November 1999 sei verzichtet worden, da \ndieser Zeitraum nur fünfeinhalb Monate betragen habe. Nach Nr. 3.6 BRL Pol könne \nauf Beurteilungsbeiträge verzichtet werden, wenn der relevante Zeitraum weniger als \nsechs Monate umfasse. Dennoch habe der Erstbeurteiler den KOR T, der die \nFachaufsicht über diese Ermittlungskommission geführt habe, bei der Erstellung der \nBeurteilung gemäß Nr. IV der Beurteilung beteiligt. \n\n14\n\nEin Beurteilungszeitraum für die Dauer der Tätigkeit in der Sonder-GFG „USA\" \nfür die Dauer von drei Monaten habe aus demselben Grund nicht erstellt werden \nmüssen.\n\n15\n\nDer Erstbeurteiler habe seine Einschätzung auf regelmäßige unmittelbare \npersönliche Arbeitskontakte stützen können. Darüber hinaus hätten sowohl \nEKHK´in N wie auch der Erstbeurteiler den Kläger auf sein sich von der \nVergleichsgruppe abgrenzendes negatives Leistungsverhalten hingewiesen. \nHinsichtlich des von dem Kläger aufgeführten Leistungsverhaltens sei darauf \nhinzuweisen, dass er im Zeitraum der Tätigkeit in der Sonder-GFG „USA\" sowie in \nder EK R sein Mehrdienstkonto deutlich abgebaut habe, während die übrigen \nMitarbeiter der EK R im gleichen Zeitraum deutlich Mehrdienst aufgebaut hätten. \n\n16\n\nDie dienstliche Beurteilung sei dem Kläger tatsächlich erst nach mehr als drei \nMonaten bekannt gegeben worden. Dies sei bedauerlich, führe jedoch nicht zur \nRechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 19. März 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Er sei nun das dritte \nMal in Folge als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) beurteilt \nworden. Nach Nr. 6.5 BRL Pol sei davon auszugehen, dass sich Lebens- und \nDiensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirken. Hätten sich Lebens- und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt, sei dies nach Nr. 8.1 \nBRL Pol im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen. Die in der dienstlichen \nBeurteilung enthaltene Begründung sei hierfür nicht ausreichend. Sie beschränke \nsich insofern auf eine Wiedergabe des Richtlinientextes und einen durchgeführten \nQuervergleich. Eine reine Sachverhaltsschilderung genüge für diese \nBegründungspflicht jedoch nicht. Die Begründungspflicht erhöhte sich noch dadurch, \ndass ihm nicht nur eine Konstanz, sondern sogar eine Verschlechterung bescheinigt \nwerde. Darüber hinaus seien seine Leistungen in der Tätigkeit der besonders \nbedeutsamen Sonder-GFG „USA\" im Dezernat 13 nicht hinreichend beachtet \nworden. Zudem habe er sich bereiterklärt, daneben in der EK R unterstützend tätig \nzu sein. Nicht zuletzt habe er für die EK R etwa 120 Vermerke für die Ermittlungsakte \ngefertigt. Im übrigen verweise er auf die detaillierten Schilderungen seiner Aufgaben \nwährend des Beurteilungszeitraums. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-\nWestfalen vom 12. Februar 2003 zu verurteilen, seine dienstliche \nBeurteilung durch das Landeskriminalamt O vom \n8. August 2002 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr führt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom \n12. Februar 2003 ergänzend wie folgt aus: Lebens- und Diensterfahrung hätten sich \nim Falle des Klägers nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt. Er habe sich mit \nseinem Leistungs- und Sozialverhalten deutlich negativ von seiner Vergleichsgruppe \nabgegrenzt. Der Kläger sei mit den wahrgenommenen Arbeiten und Aufgaben \ndeutlich unter seinen eigenen Möglichkeiten geblieben. Ausreichende und \nzufriedenstellende Arbeitsergebnisse seien von dem Kläger während des gesamten \nBeurteilungszeitraumes stets dann nicht zu erwarten gewesen, wenn die zu \nerledigenden Aufgaben seinen persönlichen Vorstellungen nicht entsprochen hätten. \nEr habe sich dann auf die Erfüllung vorgegebener Aufgaben mit im wesentlichen \ndurchschnittlichen Anforderungen beschränkt; seine nur begrenzt eingebrachten \neigenen Vorstellungen seien teilweise nicht oder nur stark eingeschränkt verwertbar \ngewesen. Er habe Anforderungen, die über einen von ihm selbst definierten Rahmen \nhinausgehen sollten, weitestgehend abgelehnt und sei damit deutlich hinter den \nansonsten innerhalb seiner Vergleichsgruppe üblichen Leistungen zurückgeblieben. \nDie von ihm vorgelegten und dokumentierten Arbeiten hätten teilweise korrigiert oder \nüberarbeitet werden müssen, weil falsche oder unvollständige Schlussfolgerungen \ndie Ermittlungserfolge gefährdet hätten. Er habe im Beurteilungszeitraum die in den \nErmittlungskommissionen erforderliche Teamarbeit nicht gefördert, ein dieser \nTeamarbeit abträgliches distanziertes Verhältnis zu einer Vielzahl seiner Kollegen \ngepflegt und zur Durchsetzung eigener Interessen deutlich Konflikte ausgetragen. \n\n23\n\nDie Tätigkeit in der Sonder-GFG „USA\" stelle keinen Hinweis auf eine besondere \nLeistung dar, da bei der Personalauswahl insoweit keine besonderen Anforderungen \nan die Leistungsbereitschaft gestellt worden seien. Die fehlende \nLeistungsbereitschaft des Klägers ergebe sich etwa daraus, dass er während seiner \nTätigkeit im Dezernat 14 die Auffassung vertreten habe, das Führen einer \nErmittlungsakte sei eine Aufgabe, die weitere darüber hinausgehende Arbeits- oder \nErmittlungsaufträge nicht zulasse. Der Kläger habe deshalb gegenüber seinem \nDezernatsleiter weitere Arbeitsaufträge verweigert. Es sei jedoch üblich gewesen, \ndass die anderen Aktenführer noch Ermittlungsaufträge wahrgenommen hätten, \nwobei der Kläger nicht in den umfangreichsten und komplexesten Verfahren \neingesetzt gewesen sei. Der Kläger habe zwar teilweise neben der Aktenführung \nweitere Aufträge ausgeführt. Mängel in seiner Aktenführung habe er dann jedoch mit \ndem Hinweis begründet, dass man neben der Aktenführung nicht gleichzeitig weitere \nAufgabe in einer Ermittlungskommission übernehmen könne. \n\n24\n\nZur Unterstützung der Akten- und Ermittlungsführung sei eine \nDatenbankapplikation eingesetzt worden, die jedoch nicht den Vorstellungen des \nKlägers entsprochen habe. Der Kläger habe daraufhin vorgeschlagen, eine auf die \nbesonderen Bedürfnisse des Ermittlungsverfahrens zugeschnittene Datenbank selbst \nzu entwickeln und zu programmieren. Obwohl die Umsetzung dieses Vorschlags aus \ntechnischen Gründen und mangels Programmierlizenz des Klägers nicht möglich \ngewesen sei, habe er in der Folge wiederkehrend seine Unzufriedenheit mit der \neingesetzten, erprobten und in anderen Ermittlungskommissionen ebenfalls \nbenutzten Datenbankapplikation artikuliert. Bei der Pflege der Verfahrensdaten habe \ner jedoch allenfalls minimale Anforderungen erfüllt, so dass keine \nermittlungsfördernden Datenbankrecherchen hätten durchgeführt werden können. \nEinzelne Arbeitsaufträge habe er wiederholt dann nicht erledigt, wenn er hinsichtlich \nder von Vorgesetzten gesehenen Notwendigkeit anderer Auffassung gewesen sei. \nArbeitsaufträge seien dann vielfach nicht zeitgerecht und erst nach mehrfacher \nAufforderung durch die jeweiligen Kommissionsleiter erledigt worden. Diese \nSachverhalte seien auch wiederholt mit ihm erörtert worden. Darüber hinaus sei er \nbei der Erstellung eines Auswertungsberichts für die EK O1 zu teilweise falschen \nSchlussfolgerungen gekommen, da er wesentliche - aus den Beweisstücken \nunmittelbar ersichtliche - Erkenntnisse nicht berücksichtigt und zwingende \nergänzende Beweiserhebungen nicht durchgeführt habe. Er sei deshalb zu \nunvollständigen und falschen Ergebnissen gekommen. Auch weitere schriftliche \nArbeiten hätten korrigiert und überarbeitet werden müssen. Die Sachverhalte seien \ndann mit ihm erörtert worden, weil ansonsten der Ermittlungserfolg gefährdet \ngewesen wäre. In dem Gespräch habe sich dann gezeigt, dass der Kläger eine seit \nJahren geänderte und für diesen Arbeitsbereich einschlägige Rechtslage nicht \ngekannt habe. \n\n25\n\nZwar habe der Kläger für die EK R etwa 120 Ermittlungsvermerke vorgelegt, was \nhinsichtlich der Zahl der von den anderen Mitgliedern erstellten Vermerke \nentsprochen habe. Die Anzahl der Vermerke sei allerdings wenig aussagekräftig, weil \nsie keine Rückschlüsse über Umfang und Schwierigkeitsgrad zulasse und zudem \nunberücksichtigt bleibe, dass die anderen Mitglieder der Ermittlungskommission \nneben ihren Aufgaben aus der Kommissionsarbeit mit weiteren Aufgaben betraut \nwaren. Im übrigen habe es sich bei den vom Kläger vorgelegten Vermerken vielfach \num Auswertevermerke zu sichergestellten Datenbeständen von häufig begrenztem \nUmfang gehandelt. Zudem habe der Kläger standardisiert vorbereitete Vermerke \nverwendet, die nur geringfügig hätten ergänzt werden müssen. \n\n26\n\nNicht zuletzt habe der Kläger für die Übertragung von Mehrdienststunden auf das \nallgemeine Gleitzeitkonto erforderliche Genehmigungen im Beurteilungszeitraum \nwiederholt nicht eingeholt, weil ihm bekannt gewesen sei, dass diese in bestimmten \nPhasen nicht hätten erteilt werden können. Durch die unzulässige Überschreitung \nder zulässigen Fehlzeiten und die erst nachträglich vorgelegten \nGenehmigungsanträge habe er offensichtlich die ihm bekannten Regelungen \nunterlaufen wollen. Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit habe zu \njener Zeit vorgesehen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von \n38,5 Stunden gewährleistet sein müsse. Fehlzeiten hätten nur in einem engen \nRahmen von maximal zehn Stunden entstehen dürfen. Der Kläger habe diesen \nRahmen wiederholt überschritten.\n\n27\n\nDer Kläger hat hierzu ergänzend ausgeführt: Streitige Auseinandersetzungen mit \ndem Dienstherrn über Arbeitszeiten dürften keinen Einfluss auf die Bewertung seiner \nLeistung und Befähigung haben. Er habe seine tägliche Arbeitszeit im Rahmen der \nDienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit gestaltet. Dies könne ihm nicht \nvorgeworfen werden. Nach der Dienstvereinbarung hätten Fehlzeiten von maximal \nzehn Stunden entstehen dürfen. Bei einer Zeitschuld würden die gesamten \nFehlzeiten in den Folgemonat übertragen. Über eine Fehlzeitenobergrenze oder \neinen Fehlzeitenrahmen während des laufenden Kalendermonats sei in der \nDienstvereinbarung nichts festgehalten. Es liege in der Natur der Sache, dass zum \nAusgleich von Zeitschulden nachträglich Mehrdienststunden in Anspruch genommen \nwürden. Diese Möglichkeit sehe die Dienstvereinbarung ausdrücklich vor. Er habe \njedoch seine Arbeit nicht beendet, wenn etwa Personen in Haft waren. Im Einzelnen \nsei ihm ein Fall erinnerlich, in dem er wegen der Inanspruchnahme von \nMehrdienststunden zum Zeitausgleich eine Meinungsverschiedenheit mit dem \nErstbeurteiler gehabt habe. Damals sollten von seinem Mehrdienststundenkonto fünf \nStunden auf sein Gleitzeitkonto gebucht werden. Der von ihm vorgelegte Antrag sei \njedoch mindestens sechs Wochen innerhalb des Hauses unterwegs gewesen sei, \nbevor er der Gleitzeit führenden Stelle vorgelegt worden sei. \n\n28\n\nDer Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Begründung zu Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL Pol unter Abschnitt IV der dienstlichen Beurteilung vom 8. August 2002 \nunter Bezugnahme auf den Inhalt der Klageerwiderung wie folgt ergänzt:\n\n29\n\nDer Kläger ist mit den wahrgenommenen Arbeiten und Aufgaben deutlich \nunter seinen Möglichkeiten geblieben. Er hat dann keine zufriedenstellenden \nLeistungen erbracht, wenn die zu erledigenden Aufgaben seinen persönlichen \nVorstellungen nicht entsprochen haben. Der Kläger hat sich im Wesentlichen auf \ndie Erfüllung weniger anspruchsvoller Tätigkeiten beschränkt. Er hat \nAnforderungen, die über einen von ihm selbst definierten Rahmen hinaus gehen \nsollten, weitestgehend abgelehnt.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n33\n\nDie dienstliche Beurteilung des LKA O vom 8. August 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des LKA O vom 12. Februar 2003 und der in der \nmündlichen Verhandlung vorgenommenen Ergänzung ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung \neiner neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. \n\n34\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n35\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Mai 1965 \n- II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, \nBVerwGE 60, 245, und Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 621; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n4. Oktober 1989 - 6 A 1905/87 -, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 \n- 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266, und vom \n26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261, \n\n36\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten \ngerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und \nin welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche \nBefähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der \nRechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche \nNachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n37\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum \neinen durch § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG), zum anderen durch \nallgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen \nVerwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle \nzu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung \nselbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die \ngerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich \ndurchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen \nwesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten \nBeamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind.\n\n38\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8/79 -, NVwZ 1982, 101; \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnr. 149 \nff.\n\n39\n\nHiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 8. August 2002 nicht an \ndurchgreifenden Rechtsfehlern. \n\n40\n\nZunächst ist ein rechtserheblicher Verstoß gegen Form- und \nVerfahrensvorschriften der BRL Pol nicht festzustellen. Nach diesen Richtlinien \nbesteht die Beurteilung aus einer Aufgabenbeschreibung (Nr. 5 BRL Pol), einer \nLeistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nr. 6 BRL Pol), einer Rubrik \"Zusätzliche \nAngaben und Verwendung\" (Nr. 7 BRL Pol) und dem Gesamturteil. Bei der \nLeistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die Hauptmerkmale \n„Leistungsverhalten\", „Leistungsergebnis\", „Sozialverhalten\" und - gegebenenfalls - \n„Mitarbeiterführung\" zu beurteilen (Nr. 6.1 BRL Pol), wobei den Hauptmerkmalen \nUnterpunkte (sog. Submerkmale) zugeordnet sind. Für die Bewertung der \nSubmerkmale und die Bildung der Hauptmerkmale sowie der Gesamtnote sind die \nNoten \"entspricht nicht den Anforderungen\" (1 Punkt), \"entspricht im Allgemeinen den \nAnforderungen\" (2 Punkte), \"entspricht voll den Anforderungen\" (3 Punkte), „übertrifft \ndie Anforderungen\" (4 Punkte) und \"übertrifft die Anforderungen in besonderem \nMaße\" (5 Punkte) zu verwenden (Nr. 6.3 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist \ndadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. \nErstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein \nUrteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird \n(Nr. 9.1 BRL Pol). Ändert sich der Dienstposten des Beamten während des \nBeurteilungszeitraums oder wechselt der Erstbeurteiler, so ist regelmäßig ein \nBeurteilungsbeitrag zu erstellen, der bei der (nächsten) Beurteilung zu \nberücksichtigen ist (Nr. 3.6 BRL Pol). Nach Nr. 3.6 Abs. 2 BRL Pol kann auf \nBeurteilungsbeiträge jedoch verzichtet werden, wenn der relevante Zeitraum weniger \nals sechs Monate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind \nwesentlich für die Beurteilung. Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an \nWeisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu \nBeginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu \nführen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die \nBeurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 \nBRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem \nDienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 \nBRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und \nsoll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze \nberücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere \npersonen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran \n(Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit \ndem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen. \n\n41\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers ist im wesentlichen im Einklang mit \ndiesen Verfahrensregeln erstellt worden. Soweit hiervon abgewichen worden ist, führt \ndies nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung.\n\n42\n\nDie verspätete Bekanntgabe der Beurteilung an den Kläger ist unerheblich. Die \nNichteinhaltung der Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Beurteilungsstichtag \nnach Nr. 3.1 BRL Pol, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. \nDenn bei dieser Fristbestimmung handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, \nderen Verletzung sich auf den Inhalt der Beurteilung grundsätzlich nicht auswirken \nkann. Etwas anderes kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die verzögerte \nEröffnung mit einer entsprechend verspäteten Unterzeichnung (Erstellung) der \nEndbeurteilung einhergeht und aufgrund des (erheblichen) Zeitablaufs angenommen \nwerden kann, dass die Beurteilung nicht mehr allein auf Erkenntnissen aus dem \nBeurteilungszeitraum beruht.\n\n43\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 8. Juni 2004 - 2 K 4294/03 -, vom \n29. Oktober 2002 - 2 K 6716/00 - und vom 23. März 1999 - 2 K 4720/97 -. \n\n44\n\nDies ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. Denn nach dem Beurteilungsstichtag \ndes 31. Mai 2002 führte der Erstbeurteiler am 3. Juli 2002 das vorgesehene \nBeurteilungsgespräch mit dem Kläger und erstellte am 4. August 2002 die \nErstbeurteilung. Der Direktor des LKA O erstellte bereits am 8. August 2002 die \nEndbeurteilung. Lediglich die Bekanntgabe der Beurteilung erfolgte aus nicht mehr \nnachvollziehbaren Gründen erst am 23. Oktober 2002 und damit erst ungefähr \nviereinhalb Monate nach dem hier relevanten Beurteilungsstichtag des 31. Mai 2002. \nIm übrigen könnte eine spätere Aufhebung und Neubeurteilung die verspätete \nBekanntgabe nicht „heilen\", sondern führte nur zu einer entsprechend späteren \nBekanntgabe einer neuerstellten (aber inhaltsgleichen) Beurteilung.\n\n45\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers begegnet die Bestimmung des \nDezernatsleiters zum Erstbeurteiler keinen rechtlichen Bedenken. Nach Nr. 9.1 \nAbs. 3 Satz 2 BRLPol muss der Erstbeurteiler in der Lage sein, sich aus eigener \nAnschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden zu bilden, was nach den \nErläuterungen zu dieser Bestimmung in der Regel bei unmittelbaren Vorgesetzten \nder Fall ist; einzelne Arbeitskontakte reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Der \nErstbeurteiler muss dabei nicht zwingend der unmittelbare Vorgesetzte des zu \nBeurteilenden sein. Auch müssen sich die Kenntnisse über Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung nicht ausschließlich aus unmittelbaren persönlichen \nArbeitskontakten zu dem Beurteilten ergeben. Vielmehr kann sich der Erstbeurteiler \nderartige Kenntnisse daneben in sonst geeigneter Weise, etwa durch Berichte von \ndritter Seite, verschaffen. Nach der Intention des Richtliniengebers der BRL Pol muss \nder Erstbeurteiler aber sein Urteil auf eine in zeitlicher und quantitativer Hinsicht \njedenfalls ausreichende Anzahl eigener Arbeitskontakte stützen können und dürfen \ndie durch Dritte vermittelten Kenntnisse nicht die prägende Grundlage für die \nErstbeurteilung bilden.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1999 - 6 A 1153 und 1154/98 - \nsowie Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, IÖD 2001, 254; Urteile der \nKammer vom 6. April 2004 - 2 K 1445/03 - und vom 23. März 1999 - 2 K 4720/97 -; \nWillems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, \nNWVBl. 2001, 126.\n\n47\n\nDiesen Anforderungen wurde KR Hermanns als Dezernatsleiter des LKA O in \nBezug auf den Kläger gerecht. Er hat nach eigener Darstellung in seiner \nStellungnahme vom 8. Dezember 2002 zum einen unmittelbare persönliche \nArbeitskontakte mit dem Kläger. Darüber hinaus hatte er ausreichenden Einblick in \ndie Arbeit des Klägers in den verschiedenen Ermittlungskommissionen durch \nschriftliche und sonstige in den Akten dokumentierte Arbeiten des Klägers sowie aus \nBerichten und Rückmeldungen der jeweiligen Leiter der Ermittlungskommissionen. \nDiese Ausführungen werden nachvollziehbar dadurch belegt, dass sich der Kläger -\n unwidersprochen - in der Vergangenheit bei weiteren Vorgesetzten über die \nintensive Aufsicht durch seinen Dezernatsleiter beschwert hat. \n\n48\n\nDer Vortrag des Klägers ändert hieran nichts. Soweit er eine „Beurteilung\" durch \nden Leiter der EK R, KHK L, fürchtet, weil er als Kriminalhauptkommissar mit diesem \nin Beförderungskonkurrenz stehe, ist dem nicht zu folgen. Denn die Leiter der \nErmittlungskommissionen sind gerade nicht zu Erstbeurteilern bestellt. Es ist jedoch \nzulässig, dass der Erstbeurteiler sich bei anderen sachkundigen Bediensteten über \ndie Leistungen des entsprechenden Beamten informiert. Denn es entspricht einer \nsorgfältigen Wahrnehmung der Beurteilungsaufgabe, dass der Dezernatsleiter \nanlässlich der Erstellung der Erstbeurteilung ergänzend auch die jeweiligen Leiter \nder Ermittlungskommissionen beteiligt, in denen der Kläger während des \nBeurteilungszeitraums mitgearbeitet hat.\n\n49\n\nVgl. hierzu Urteil der Kammer vom 23. März 1999 - 2 K 4720/97 -.\n\n50\n\nDer Beklagte hat zudem die vom Kläger im gesamten Beurteilungszeitraum \nerbrachten Leistungen in den Blick genommen und insbesondere die erforderlichen \nBeurteilungsbeiträge eingeholt. Nach Nr. 3.6 Abs. 1 BRL Pol ist regelmäßig ein \nBeurteilungsbeitrag zu erstellen, der bei der (nächsten) Beurteilung zu \nberücksichtigen ist, wenn sich der Dienstposten des Beamten während des \nBeurteilungszeitraums ändert. \n\n51\n\nDer Beklagte hat entsprechend diesen rechtlichen Vorgaben für den Zeitraum \nder Umsetzung des Klägers für die Dauer eines Jahres vom 3. Januar 2000 bis \n2. Januar 2001 einen Beurteilungsbeitrag eingeholt. Die während der Dauer der \nUmsetzung des Klägers zum Dauerdienst in Dezernat 41 zuständige Erstbeurteilerin, \nEKHK´in N, hat unter dem 24. Januar 2001 einen Beurteilungsbeitrag erstellt, der \ndem Kläger von dem nach Rückumsetzung zuständigen Erstbeurteiler, KR I, am \n16. Februar 2001 ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde.\n\n52\n\nHingegen musste ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum der Umsetzung nach \nDezernat 13 für die Dauer von drei Monaten vom 5. Oktober 2001 bis 5. Januar 2002 \nnicht erstellt werden. Nach Nr. 3.6 Abs. 2 BRL Pol kann auf Beurteilungsbeiträge \nverzichtet werden, wenn der relevante Zeitraum - wie hier - weniger als sechs \nMonate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind wesentlich für \ndie dienstliche Beurteilung. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn der Beklagte hat \ndargelegt, dass für die Tätigkeit ein Beamter gesucht wurde, der vorher bereits mit \ndiesem Themenkomplex beschäftigt war. Andere Qualifizierungsmerkmale oder \nbesondere Anforderungen an die Leistungsbereitschaft hätten bei der Auswahl keine \nRolle gespielt. Der Kläger sei in diesem Zeitraum lediglich als Sachbearbeiter tätig \ngewesen. Soweit der Kläger ausführt, dass die Sonder-GFG „USA\" von erheblicher \nBedeutung gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Mitarbeit \nals Sachbearbeiter in einer bedeutenden Arbeitsgruppe führt nicht zwangsläufig \ndazu, dass die einzelne Aufgabe zu einer für die dienstliche Beurteilung wesentlichen \nAufgabe erwächst. Im übrigen hat der Erstbeurteiler bei der Erstellung der \nErstbeurteilung auch schriftliche Arbeiten des Klägers und Rückmeldungen der Leiter \nder jeweiligen Ermittlungskommissionen einbezogen. \n\n53\n\nDie Einholung eines Beurteilungsbeitrages für die Dauer der Mitarbeit in der \ndezernatsübergreifenden EK C1 vom 1. Juni 1999 bis zum 14. November 1999 war \nebenfalls nicht erforderlich. Denn in dieser Zeit blieb der Kläger weiterhin \nSachbearbeiter des Dezernates 14. Eine Umsetzung erfolgte nicht. \nDementsprechend finden die Vorschriften über die Einholung von \nBeurteilungsbeiträgen keine Anwendung. Im übrigen hat der Beklagte auch insoweit \ndarauf hingewiesen, dass er entsprechend den Beurteilungsrichtlinien den \nentsprechenden Leiter der EK C1, KOR T, an der Entscheidung beteiligt hat. \n\n54\n\nSoweit der Kläger rügt, er sei von keinem Leiter einer Ermittlungskommission auf \neinen drohenden Leistungsabfall aufmerksam gemacht worden, ist dies unerheblich. \nDie Beurteilungsrichtlinien sehen eine solche Hinweispflicht nicht vor. Im übrigen hat \nder Kläger selbst vorgetragen, dass EKHK´in N als Dezernatsleiterin ihn während \nseiner Tätigkeit im Dauerdienst in einem Gespräch am 18. Januar 2001 auf seinen \nLeistungsabfall hingewiesen habe. Zudem hat KR I ihn bei zwei Gesprächen \n- unwidersprochen - ebenfalls auf sein negatives Leistungsverhalten und auf die sich \nabzeichnenden Konsequenzen für seine dienstliche Beurteilung hingewiesen.\n\n55\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers ist auch hinsichtlich der Vergabe der \nSub- und Hauptmerkmale sowie des Gesamturteils der Erst- und Endbeurteilung \nhinreichend plausibel gemacht und wird vom Kläger auch nicht substantiiert in Frage \ngestellt. \n\n56\n\nSoweit der Kläger umfänglich vorträgt, welche Leistungen er im Einzelnen in \nwelcher Ermittlungskommission erbracht, wie viele Vermerke er gefertigt und dass er \nin der bedeutenden Sonder-GFG „USA\" mitgearbeitet habe, zwingen diese \nAusführungen nicht zu bestimmten Rückschlüssen auf seine fachliche Leistung, \nEignung und Befähigung. Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des zuständigen \nBeurteilers, fachliche Leistung, Eignung und Befähigung des einzelnen Beamten mit \ndenjenigen der übrigen zu beurteilenden Beamten desselben statusrechtlichen \nAmtes zu vergleichen und abschließend zu bewerten. Der Beurteiler allein ist hierzu \n- gegebenenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden - \nberufen und in der Lage, nicht jedoch der einzelne Beamte. Wenn der zu \nbeurteilende Beamte demgegenüber seine Leistungen besser einschätzt und \nbewertet, so handelt es sich lediglich um eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung. \n\n57\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist insbesondere auch die Bewertung seines \n„Sozialverhaltens\" mit 2 Punkten - und dabei des Submerkmals „Verhalten \ngegenüber Kolleginnen und Kollegen\" mit 1 Punkt - hinreichend plausibel. Werden \n- wie hier - die drei Submerkmale jeweils einmal mit 1 Punkt, 2 Punkten und \n3 Punkten bewertet, so erschließt sich die auf 2 Punkte lautende Gesamtnote des \nHauptmerkmals ohne weiteres. Auch die Vergabe des niedrigsten Punktwerts \n(1 Punkt) bei dem Submerkmal „Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen\" \nerscheint schlüssig und nachvollziehbar. So finden sich hier zunächst folgende \nerläuternde textliche Zusätze:\n\n58\n\n„ist bisweilen zu sehr darauf bedacht, eigene Interessen zu wahren; denkt \nüberwiegend an den eigenen Vorteil; ist nicht immer kollegial und neigt zu \nKonflikten\", \n\n59\n\nwelche dem Beschreibungskatalog der BRL Pol für die Notenstufe 1 entnommen \nsind und ohne Zweifel erhebliche Defizite im Verhalten gegenüber Kolleginnen und \nKollegen beschreiben. Der Beklagte hat diese in der Beurteilung selbst enthaltenen \nwertenden Beschreibungen zudem in schriftlichen Stellungnahmen und in der \nmündlichen Verhandlung weitergehend konkretisiert. Er hat insoweit nachvollziehbar \nauf die sehr individuelle Arbeitszeitgestaltung des Klägers während einer \narbeitsreichen Phase verwiesen, die zu einer deutlichen Mehrbelastung der Kollegen \ndes Klägers geführt hat. Zudem habe der Kläger die erforderlichen Genehmigungen \nfür eine Übertragung von Mehrdienststunden auf das allgemeine Gleitzeitkonto zum \nAusgleich von zu wenig geleisteten Stunden im Beurteilungszeitraum wiederholt nicht \neingeholt, weil ihm bekannt war, dass diese in bestimmten Phasen nicht hätten erteilt \nwerden können. Durch die unzulässige Überschreitung der zulässigen Fehlzeiten \nund die nachträglich vorgelegten Genehmigungsanträge hat er die ihm bekannten \nRegelungen unterlaufen. Eine entsprechende Bewertung dieses Verhaltens dürfte \nnicht zu beanstanden sein. Denn dadurch nimmt der Beklagte entsprechend den \nBeurteilungsrichtlinien unter dem Leistungsmerkmal „Sozialverhalten\" die \nZusammenarbeit unter Kollegen und das Verhalten des Klägers im Team in den \nBlick. \n\n60\n\nDer Kläger ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er geltend \nmacht, dass in einem Fall ein entsprechender Antrag auf Genehmigung mindestens \nsechs Wochen innerhalb des Hauses unterwegs gewesen sei, bevor er der Gleitzeit \nführenden Stelle vorgelegt worden sei, kann ihn dies nicht entlasten. Denn der \nBeklagte hat insoweit unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Transfer von \nStunden vom Mehrdienstkonto auf das allgemeine Gleitzeitkonto einer vorherigen \nGenehmigung bedurfte. Hieran hat sich der Kläger nicht gehalten. Im übrigen ist er \ndem Vortrag des Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Selbst wenn das \nVerhalten des Klägers dem Wortlaut der Vorschriften über die gleitende Arbeitszeit \nentsprochen hätte, wäre der Dienstherr nicht gehindert, die aus einer eigenwilligen \nArbeitszeitgestaltung des Klägers entstehenden Konflikte mit Kollegen im Hinblick \nauf das an den Tag gelegte „Sozialverhalten\" zu bewerten.\n\n61\n\nDie Beurteilung erweist sich auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil es dem \nGesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers an einer ausreichenden \nBegründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol fehlte. Hiernach ist „im Einzelnen zu \nbegründen\", wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das \nLeistungsbild ausgewirkt haben. Diese besondere Begründungspflicht stellt in der \nSache eine Ausprägung der Plausibilisierungspflicht dar, der dienstliche \nBeurteilungen allgemein unterliegen. Umfang und Intensität der \nAbweichungsbegründung haben sich daran auszurichten, was insoweit angesichts \ndes vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. \n\n62\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 1158/04 -, IÖD 2004, \n254.\n\n63\n\nHiernach gilt Folgendes: Beurteilungsrichtlinien sind als Verwaltungsvorschriften \nnicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der \nanordnenden Stelle auszulegen. Hierbei kommt es für die Rechtmäßigkeit der \ndienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zudem nicht \nzwingend auf den Wortlaut der Richtlinie an. Da Verwaltungsvorschriften eine \neinheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen, ist vielmehr letztlich die \ntatsächliche - möglicherweise vom Wortlaut der Richtlinie abweichende - \nVerwaltungspraxis maßgebend, wenn der Richtliniengeber diese billigt oder \nzumindest duldet.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 621, Urteil \nvom 2. März 1995 - 2 C 17/94 -, ZBR 1995, 238, und Urteil vom 30. April 1981 -\n 2 C 8/79 -, NVwZ 1982, 101. \n\n65\n\nGelangen indes Beurteilungsrichtlinien - wie hier die Bestimmung der Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL Pol hinsichtlich der Begründungspflicht bei der Beurteilungsrunde zum \nStichtag 1. Juni 2002 - zum ersten Mal zur Anwendung, so stellen sie gleichsam \n\"eine - der Verwaltung und den Bewerbern im Voraus bekannt gegebene - \nantizipierte Verwaltungspraxis\" dar,\n\n66\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - II C 20.69 -, DÖV 1971, 748, und \nUrteil vom 24. März 1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193,\n\n67\n\nbzw. sind die Beurteilungsrichtlinien selbst Anknüpfungsgrundlage für die \nSelbstbindung der Verwaltung, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, \ndass sich die Verwaltungspraxis von den Beurteilungsrichtlinien entfernt haben \nkönnte.\n\n68\n\nSo Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, \nRdnr. 151.\n\n69\n\nFür Letzteres ist nichts ersichtlich. Demnach sind die Beurteilungsrichtlinien als \nWillenserklärung des Innenministeriums zu würdigen und mithin die allgemeinen \nGrundsätze, die für die Auslegung von Willenserklärungen gelten (vgl. § 133 BGB), \nzu beachten. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 - II C 14.75 -, BVerwGE 52, 193.\n\n71\n\nInsoweit sind zunächst die ergänzenden Erläuterungen zu den BRL Pol (a.a.O.) \nin den Blick zu nehmen. Hiernach ist die Begründung von dem Endbeurteiler u.a. \ndann vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe \ndesselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht \nbefördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil \nvorgesehen ist, das weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten \nBeurteilung eine Verbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen Fällen „den \nBeurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz \nder zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt \nwurde\". Dies bekräftigt das bereits vom Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol nahe \ngelegte Verständnis, dass eine auf die Person des beurteilten Beamten eingehende \nBegründung für das Nichteingreifen der Regelvermutung verlangt wird.\n\n72\n\nDies (das Erfordernis einer individuellen Begründung) entspricht auch \noffenkundig dem Willen des Vorschriftengebers, weil dieser - einer gerichtsbekannten \nTradition bei Auswahlentscheidungen folgend - dem Dienst- und Lebensalter auch im \nRahmen der dienstlichen Beurteilung eine besondere Bedeutung beimisst. In Nr. 6 \nBRL Pol hat der Richtliniengeber betont, dass eine tatsächliche Vermutung dafür \nspreche, dass sich eine zunehmende Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild \nauswirke. Bei der hierin zum Ausdruck kommenden Würdigung einer längeren \n„Standzeit\" bewegt er sich auch durchaus noch im Rahmen anerkannter \nBeurteilungsgrundsätze. Der Berücksichtigung der Lebens- und Diensterfahrung liegt \ndie Erwägung zu Grunde, dass sich die größere Diensterfahrung eines dienstälteren \nBeamten im Leistungsbild niederschlägt und darüber hinaus auch der guten Leistung \ndes deutlich dienstälteren Beamten im Vergleich mit dem dienstjüngeren Beamten \nunter Leistungsgesichtspunkten die größere Aussagekraft zukommt. Allein die \nTatsache, dass ein dienstälterer Beamter einen hohen Leistungsstand über Jahre \naufrechterhalten hat, kann seine fachliche Leistung gegenüber der Leistung eines \ndienstjüngeren Beamten hervortreten lassen.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13/80 -, ZBR 1981, 315, und Urteil \nvom 25. August 1988 - 2 C 51/86 -, BVerwGE 80, 123; OVG NRW, Urteil vom \n22. Juni 1998 - 6 A 6370/96 -, ZBR 1999, 425, und Urteil vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351; a.A. Schnellenbach, a.a.O. Rdnr. 399.\n\n74\n\nIndem er in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ein besonderes Begründungserfordernis für \nden Fall aufstellt, dass die Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol ausnahmsweise \nwiderlegt ist, betont der Richtliniengeber die aus seiner Sicht gegebene besondere \nBedeutung des Dienstalters zusätzlich. Er geht hiermit über das hinaus, was nach \nallgemeinen Rechtsgrundsätzen geboten ist.\n\n75\n\nIndem der Richtliniengeber in Nr. 8.1 BRL Pol ungeachtet dessen ein besonderes \nBegründungserfordernis festschreibt, wird diesem mithin nur eine Auslegung \ndahingehend gerecht, dass die Begründung es nicht mit der Feststellung der \nWiderlegung der Regelvermutung der Nr. 6 BRL Pol bewenden lässt, sondern \nvielmehr gerade die Gesichtspunkte aufzeigt, die hierfür maßgebend sind. Hierbei \ngenügt es in der Regel auch nicht, eine einheitliche, für alle Beamten gleichermaßen \nverwendbare Formulierung zu wählen, wie sie als Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 2 \nSatz 2 BRL Pol ausreicht, wenn einzelfallübergreifende Erwägungen (abweichende \nGrundhaltung des Erstbeurteilers / allgemeiner Quervergleich unter Berücksichtigung \nder Richtsätze) ausschlaggebend dafür waren, dass der Endbeurteiler dem \nVorschlag des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist. Die Gründe dafür, warum sich die \ngrößere Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt \nhat, erschließen sich regelmäßig nur dann, wenn die individuelle \nLeistungsentwicklung des betreffenden Beamten in den Blick genommen wird. Diese \nsind dann in der Beurteilung selbst niederzulegen. Mit der insoweit gegebenen \nAlternative, die Begründung hierfür in mündlicher Form, insbesondere im Rahmen \nder Eröffnung und Besprechung der Beurteilung zu ermöglichen,\n\n76\n\nvgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der unmittelbaren \nLandesbeamten nach nordrhein-westfälischem Recht, NWVBl. 1987, 7 (9), \n\n77\n\nhat sich der Richtliniengeber nicht begnügt.\n\n78\n\nDafür, den Richtliniengeber hinsichtlich des Begründungserfordernisses gemäß \nNr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol „beim Wort zu nehmen\", spricht auch der Umstand, dass das \ndurch die BRL Pol entwickelte Beurteilungssystem ansonsten kaum einen Zugang zu \neiner inhaltlichen Überprüfung der Beurteilung der Polizeibeamten eröffnet und \ndeshalb der Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften eine besondere \nBedeutung im Sinne einer Richtigkeitsgewähr zukommt. So führt es etwa zur \nRechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, wenn der Erstbeurteiler entgegen \nNr. 9.1 Abs. 1 BRL Pol mit dem zu beurteilenden Beamten zu Beginn des \nBeurteilungsverfahrens kein Beurteilungsgespräch geführt oder die \nGleichstellungsbeauftragte entgegen Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 3 BRL Pol nicht an der \n(abschließenden) Beurteilerbesprechung teilgenommen hat.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2000 - 6 A 2462/99 - und Urteil vom \n13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592.\n\n80\n\nDem Erfordernis einer individuellen Begründung des Nichteingreifens der \nRegelvermutung der Nr. 6 BRL Pol steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die \nBeurteilungsrichtlinien hiernach dem Dienstvorgesetzten die sicherlich nicht immer \neinfach zu erfüllende Verpflichtung auferlegen, nach den Ursachen des \nLeistungsstillstandes zu forschen und diese in der Beurteilung verbal darzustellen. \nGerade dies hat aber der Richtliniengeber bewusst in Kauf genommen. Soweit \nBeurteilungsrichtlinien die Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nkonkretisieren und insoweit Verfahrensregelungen aufstellen, besteht eine weite \nGestaltungs- und Ermessensfreiheit des Dienstherrn. Ob dieser dabei jeweils das \nzweckmäßigste System entwickelt und die zweckmäßigsten Regelungen getroffen \nhat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist weder Gegenstand der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle, \n\n81\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8/79 -, NVwZ 1982, 101, \n\n82\n\nnoch kann dies ein Grund dafür sein, einer Bestimmung eine Bedeutung \nbeizulegen, die zwar praktikabler erscheinen mag, die ihr nach dem erkennbaren \nWillen des Richtliniengebers aber nicht zukommen soll. Unerfüllbare Anforderungen \nstellt das aufgezeigte Verständnis vom Inhalt der Begründung jedenfalls nicht. \nInsbesondere der Erstbeurteiler, der den Beamten in beinahe täglichen \nArbeitskontakten über einen langen (Beurteilungs-) Zeitraum erlebt, dürfte \nregelmäßig - ggf. unter Mithilfe weiterer Vorgesetzter - in der Lage sein zu erkennen \noder zumindest in Erfahrung zu bringen, warum die Leistung des Beamten stagniert \noder gar nachgelassen hat. So kann sich ihm durchaus erschließen, wenn ein \nBeamter aus gesundheitlichen Gründen, wegen privater Probleme oder etwa deshalb \ndie ihm nach seiner Befähigung möglichen (besseren) Arbeitsergebnisse nicht mehr \nerbringt, weil er wegen enttäuschter Aufstiegserwartungen oder Konflikten mit \nVorgesetzten oder Mitarbeitern resigniert oder gar „innerlich gekündigt\" hat. \nSchließlich kann zu Tage treten, dass ein (älterer) Beamter in dem derzeitigen \nStatusamt an die Grenzen seines Leistungsvermögens gestoßen ist.\n\n83\n\nVgl. insgesamt Urteil der Kammer vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533/02 -, Beschluss \nder Kammer vom 11. Oktober 2004 - 2 L 2451/04 -; VG Köln, Urteil vom \n12. Dezember 2003 - 19 K 8113/02 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n8. September 2004 - 1 K 657/03 -. \n\n84\n\nSollten für den Beklagten bei der im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung \nohnehin gebotenen sorgfältigen Auseinandersetzung mit der Person des Klägers und \nden von diesem gezeigten Leistungen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 BRL Pol) für eine \nLeistungssteigerung ausnahmsweise keine Gründe ersichtlich sein, so mag der \nDienstvorgesetzte eben dieses auf der ersten Stufe der Bewertung ermittelte \nErgebnis in der Begründung der neuen dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck \nbringen. Sollte stattdessen bei einer individuellen Betrachtung auf dieser ersten Stufe \neine Leistungssteigerung erkennbar sein, der Kläger jedoch im Quervergleich unter \nBerücksichtigung der Richtsätze kein besseres Ergebnis als in den \nvorausgegangenen beiden Beurteilungen erzielen, weil die übrigen Mitglieder der \nVergleichsgruppe ebenfalls der Regelvermutung entsprochen haben, so wäre - da \ndann die Herabstufungsentscheidung auf ein relativ schlechteres Leistungsbild im \nQuervergleich unter Berücksichtigung der Richtsatzvorgaben nach Nr. 8.2.2 BRL Pol \ngestützt würde - eine weitergehende Begründung auf der zweiten Stufe erforderlich. \nDie Schlussfolgerung des Innenministeriums NRW in Anlage 3 des Erlasses vom \n1. Februar 2002 - 45.2 - 3034 -, wonach eine Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol \ninsbesondere erforderlich sein soll, wenn die Leistungen in einem statusrechtlichen \nAmt trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung konstant mit demselben \nGesamturteil bewertet werden, weil sich dann Lebens- und Diensterfahrung nicht \npositiv ausgewirkt hätten, übersieht insofern, dass auch die anderen Beamten der \nVergleichsgruppe an Lebens- und Diensterfahrung hinzugewinnen und das \nLeistungsniveau bei idealtypischer Konstanz der Vergleichsgruppe kontinuierlich \nsteigt. Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 - \nwird der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung nicht ausschließlich, jedoch \nausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer \nabweichenden Beurteilung veranlasst hat. Liegt dieser danach in einer anders \nlautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des \nbeurteilten Beamten, so muss dies der Wahrheit gemäß in der \nAbweichungsbegründung - auf der ersten Stufe - deutlich werden. Es liegt allerdings \n- wie das OVG NRW in der genannten Entscheidung weiter ausführt - auf der Hand, \ndass die Abweichungsbegründung sich in diesem Fall auf die individuellen \nBesonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein \nmuss.\n\n85\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2004 - 2 L 2451/04 - unter \nBezugnahme auf VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2004 - 1 K 657/03 -\n.\n\n86\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe genügt zwar die in der dienstlichen Beurteilung \ngegebene Bezugnahme auf einen allgemeinen Quervergleich nicht den \nAnforderungen, da sie lediglich die Feststellung enthält, dass der Kläger im Vergleich \nzu seiner Bezugsgruppe nicht besser beurteilt werden konnte. Sie lässt hingegen \nnicht die Gründe erkennen, warum die Leistung des Beamten stagniert oder - wie \nhier - sogar nachgelassen hat. Der Beklagte hat die erforderliche Begründung jedoch \nim Verlauf des Widerspruchs- und Klageverfahrens durch ergänzende \nStellungnahmen und letztlich in der mündlichen Verhandlung durch eine \nzusammenfassende Darstellung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und in \nausreichendem Maße ergänzt. \n\n87\n\nZwar ist die Kammer bislang davon ausgegangen, dass die erforderliche \nBegründung grundsätzlich in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen \nhabe.\n\n88\n\nUrteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533/02 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n8. September 2004 - 1 K 657/03 -; offen VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2003 \n- 19 K 8113/02 -.\n\n89\n\nDie Kammer hat in einem jüngst ergangenen Beschluss jedoch offen gelassen, \nob die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol zwingend in der Beurteilung selbst \nzu erfolgen hat oder ob sie noch nachträglich ergänzt werden kann.\n\n90\n\nVgl. Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 2 L 2451/04 -.\n\n91\n\nDas erkennende Gericht geht nunmehr davon aus, dass der Wortlaut „im \nGesamturteil\" in den Beurteilungsrichtlinien nach der Praxis der Behörden nicht \nzwingend als zeitliche Vorgabe im Sinne von „bei Erstellung der dienstlichen \nBeurteilung\" zu verstehen ist. Vielmehr liegt darin auch ein Verweis auf die \nentsprechende Rubrik auf dem Beurteilungsformular. Die erforderliche Begründung \nist mithin grundsätzlich bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der \nvorgesehenen Rubrik im Beurteilungsformular einzutragen. Jedoch kann auch diese \nBegründung nach allgemeinen Grundsätzen nachträglich - im Verwaltungs-, Vor- \noder Klageverfahren - ergänzt werden und können in einer Beurteilung enthaltene \nWerturteile nachträglich erläutert werden. Diese Darlegungen sind ihrem Inhalt nach \nnicht beschränkt. Sie müssen einzelfallbezogen sein, auch wenn die dienstliche \nBeurteilung ihre abschließende Fassung im wesentlichen zur Wahrung einheitlicher \nMaßstäbe erhalten hat. \n\n92\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 44/04 -, Urteil vom \n26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom \n5. August 2004 - 6 B 1158/04 -, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, \nSchütz, BeamtenR, ES/D I 2 Nr. 68; Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, \nNWVBl. 2002, 351; Urteil der Kammer vom 10. Februar 2004 - 2 K 8986/02 -.\n\n93\n\nDer Ansicht des Klägers, die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol müsse \nbereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung erfolgen, da einem Beamten \ndie Durchführung eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht zuzumuten sei, ist \nhingegen nicht zu folgen. Denn eine Beamtin oder ein Beamter hat bereits bei der \nEröffnung der dienstlichen Beurteilung die Möglichkeit, weiter gehende Gründe für \neine Leistungsstagnation oder - wie im vorliegenden Fall - eine \nLeistungsverschlechterung zu erfahren. Zudem hat sie oder er die Möglichkeit, im \nFalle einer hinreichenden Ergänzung der Begründung etwa im Verlauf des \nKlageverfahrens das Verfahren durch entsprechende Erklärung insoweit \nkostengünstig zu beenden.\n\n94\n\nIn Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe genügt jedenfalls die vom \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung in Konkretisierung seiner Klageerwiderung \nden an die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol zu stellenden Anforderungen. \nDer Beklagte hat nunmehr folgende Begründung abgegeben:\n\n95\n\nDer Kläger ist mit den wahrgenommenen Arbeiten und Aufgaben deutlich \nunter seinen Möglichkeiten geblieben. Er hat dann keine zufriedenstellenden \nLeistungen erbracht, wenn die zu erledigenden Aufgaben seinen persönlichen \nVorstellungen nicht entsprochen haben. Der Kläger hat sich im Wesentlichen auf \ndie Erfüllung weniger anspruchsvoller Tätigkeiten beschränkt. Er hat \nAnforderungen, die über einen von ihm selbst definierten Rahmen hinaus gehen \nsollten, weitestgehend abgelehnt.\n\n96\n\nHierdurch hat er die Hintergründe für den festgestellten Leistungsabfall deutlich \nzum Ausdruck gebracht. Er hat klargestellt, dass der Kläger - wie auch die \ndienstlichen Beurteilungen der Jahre 1996 und 1999 deutlich machen - mehr leisten \nkönnte als er im Beurteilungszeitraum tatsächlich geleistet hat und damit unter \nseinen eigenen Möglichkeiten geblieben ist. Er hat sich auf die Erledigung von \nAufgaben durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades zurückgezogen. Nicht zuletzt hat \ner - anstelle seines Dienstvorgesetzten - festgelegt, welche Aufgaben im Hinblick auf \nUmfang und Schwierigkeitsgrad er erledigen möchte und welche nicht. Dies deckt \nsich mit den vom Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vom 16. Oktober 2002 \nüberwiegend selbst vorgetragenen Gründen für die festgestellte \nLeistungsverschlechterung. Danach hat die (einjährige) Tätigkeit im Dauerdienst \nweder seinen Vorstellungen noch seinen Neigungen entsprochen. Der Beklagte hat \nauch unwidersprochen dargelegt, dass der Kläger - im Gegensatz zu den Beamten \nder Vergleichsgruppe - nicht willens oder in der Lage gewesen ist, neben dem \nFühren einer Ermittlungsakte weitere Arbeits- oder Ermittlungsaufträge zu \nübernehmen. Aus diesen Ausführungen lassen sich eine gewisse Lustlosigkeit und \nFrustration des Klägers erkennen. \n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n98\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n99\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-23/2-k-1931-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-23/2-k-1931-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283575","retrieved":"2026-07-09 02:59:01.628077+00:00"}}