{"status":"available","doknr":"OLD283574","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1123.22L3139.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"22 L 3139/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 16. Oktober 2004 gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Kosten für Passgebühren in Höhe von \n250,00 Euro aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht schon vor \nKlageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der \nHauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von \nSozialhilfe nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - \naus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, \ndass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nEs fehlt an einem Anordnungsgrund. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 \nVwGO dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft \ngemachten) Rechten. Er darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache \ngrundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur \ndann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer \nFolgen für die Antragstellerin notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung \ndes Rechtsstreits in Abweichung von den Vorschriften der \nVerwaltungsgerichtsordnung von dem für die endgültige Rechtsfindung \nausgestalteten Hauptsacheverfahren in das auf eine summarische Prüfung des \nStreitstoffes beschränkte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert \nwerden. Die Antragstellerin hat bereits die die Notwendigkeit einer einstweiligen \nAnordnung begründenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat zunächst weder konkret dargelegt, geschweige denn \nglaubhaft gemacht, dass für die Ausstellung eines neuen Passes Gebühren von \n220,00 Euro zuzüglich Fahrtkosten von 30,00 Euro anfallen. Zwar ist offensichtlich \nausweislich der Verwaltungsvorgänge der am 3. Februar 1994 von der Republik \nMazedonien ausgestellte Reisepass am 3. Februar 2004 abgelaufen. Selbst wenn \nman zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass eine Verlängerung des \nPasses, die möglicherweise mit geringeren Kosten verbunden wäre, nicht in Betracht \nkommt, fehlt es an jeglichen konkreten Angaben und Nachweisen zur Höhe der \nKosten für die Neuausstellung eines Passes. Die Höhe der in dem Antrag von \n7. Juni 2004 genannten Kosten beruht auf einer telefonischen Mitteilung. Ein \nSchreiben des Konsulats über die mögliche Höhe der Gebühren bei einer \nVerlängerung/Neuausstellung eines Reisepasses fehlt, ebenso Angaben zum Sitz \ndes Konsulates, zu dem die Antragstellerin nach ihren Erklärungen in dem Antrag \nvom 7. Juni 2004 fahren muss und deshalb Fahrtkosten in Höhe von 30,00 Euro \nanfallen.\n\n8\n\nDarüber hinaus hat die Antragstellerin weder konkret vorgetragen noch glaubhaft \ngemacht, dass sie zur Aufnahme einer Arbeit auf den Reisepass zwingend \nangewiesen ist. Es ist von der Antragstellerin weder vorgetragen, noch sonst \nerkennbar, dass für die Aufnahme einer Arbeit in der Bundesrepublik die Vorlage \neines Nationalitätenpasses beim Arbeitgeber erforderlich ist. Einer (vorherigen) \nGenehmigung des Arbeitsamtes zur Aufnahme einer Beschäftigung als Ausländerin \nbedarf die Antragstellerin gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht, da die \nAntragstellerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragsgegners besitzt. \nUnter Vorlage dieser Aufenthaltserlaubnis kann die Antragstellerin jederzeit die \nBeschäftigung bei einem Arbeitgeber aufnehmen. Weitere Nachweise zu ihrer \npersönlichen Identität kann die Antragstellerin, soweit dies zur Aufnahme einer Arbeit \nüberhaupt erforderlich sein sollte, durch Vorlage von Abschriften von Einträgen in \ndem bei der Stadt E geführten Familienbuch erbringen.\n\n9\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ausstellung eines Reisepasses dringend \nwegen der Beantragung von Sozialleistungen erforderlich ist, bestehen ebenfalls \nnicht. Die Antragstellerin erhält sowohl vom Antragsgegner laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem BSHG als auch von der Agentur für Arbeit in E \nArbeitslosengeld.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass es zur Abwendung \nunzumutbarer Nachteile kurzfristig und unter faktischer Vorwegnahme der \nHauptsache notwendig ist, ihr die beantragten Leistungen zuzuerkennen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-23/22-l-3139-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-23/22-l-3139-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283574","retrieved":"2026-07-09 02:59:01.513753+00:00"}}