{"status":"available","doknr":"OLD283609","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1122.25K819.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-22","aktenzeichen":"25 K 819/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. \nFebruar 2001 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger zu 1. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Albanien vorliegen. \n\nDie Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 2001 wird insoweit \naufgehoben, als damit dem Kläger zu 1. die Abschiebung nach Albanien angedroht \nwird. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind albanische Staatsangehörige.\n\n3\n\nSie reisten am 28. Oktober 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragten am 30. Oktober 2000 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur \nBegründung trug der Kläger zu 1. vor, er sei seit 1990 Mitglied der demokratischen \nPartei. Von 1995 bis 1997 habe er als Polizist gearbeitet, danach als selbständiger \nLKW-Fahrer. 1997 sei es anlässlich einer Demonstration zu gewalttätigen \nAuseinandersetzungen gekommen, dabei sei sein Cousin erschossen, er selbst sei \nangeschossen worden. Aufgrund der Schussverletzung habe er eine künstliche \nHerzklappe benötigt. Weil die Operation nicht in Albanien habe durchgeführt werden \nkönnen, sei sie in Griechenland vorgenommen worden. Auch die wietere \nBehandlung, insbesondere die Therapie mit Marcumar sei in Griechenland erfolgt. \nDie Kosten seien teilweise von der Caritas, teilweise von einer Kirchengemeinde und \nteilweise von ihm selbst aufgebracht worden. Während des Wahlkampfs im \nSeptember 2000 sei er während einer Demonstration festgenommen und vier \nStunden lang festgehalten worden. Dabei habe er erhebliche Herzprobleme gehabt. \nAm 19. September 2000 sei auf sein Haus eine Mine geworfen worden, wobei \nallerdings niemand verletzt worden sei. Daraufhin habe man sich zur Ausreise \nentschlossen. Die Klägerin zu 2. hat sich den Asylgründen ihres Ehemannes \nangeschlossen und über Drohungen berichtet, die in ihren Briefkasten geworfen \nworden seien. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger \nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist drohte es die Abschiebung nach Albanien an unter Hinweis darauf, dass \ndie Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Kläger \neinreisen dürften und der zu ihrer Aufnahme verpflichtet sei. \n\n5\n\nDer Bescheid wurde den Klägern am 12. Februar 2001 zugestellt. Am 14. \nFebruar 2001 haben sie die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Asylbegehren \nweiter verfolgen. \n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 8. Februar 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG und die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2002 wurden die Kläger mit Hilfe \neines Dolmetschers für die albanische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre \nAussage wurde protokolliert.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in \ndiesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nur teilweise begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO), \nsoweit damit der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, abgelehnt wurde. Die \nKläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gegen die \nBeklagte bzw. auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. Die Klage ist weiter unbegründet, soweit damit für die Klägerin zu 2. die \nVerpflichtung zur Feststellung begehrt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG vorliegen. Die Klage ist jedoch begründet, soweit der Kläger zu 1. die \nVerpflichtung zur Feststellung begehrt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen. Insoweit ist der ablehnende Bescheid des Bundesamtes \nrechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten. \n\n15\n\nDie Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte. Die Kläger haben selbst eingeräumt, mit einem Zug über Belgien in \ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Dass eine Abschiebung in diesen \nStaat nicht durchgeführt werden kann, ändert nichts daran, dass die Kläger sich nicht \nmehr auf das Asylrecht im Sinne des Art 16a GG berufen können. \n\n16\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, S. 49-\n114.\n\n17\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Albanien vorliegen. \nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den \nCharakter politischer Verfolgung aufweisen, ist daher im Rahmen der Prüfung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach \nArt. 16a Abs. 1 GG.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, NVwZ-RR 1991, \nS. 215.\n\n19\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16a Abs. 1 \nGG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch \naus Art. 16a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund der \nDrittstaatenregelung - ausgeschlossen ist. \n\n20\n\nDer Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare \nGefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche \nBeeinträchtigung anderer Rechtgüter wie Religionsfreiheit, Freiheit der beruflichen \noder wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die \nMenschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des \nbetreffenden Staates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen hat,\n\n21\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, S. \n341 (357); Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143 (157 f.).\n\n22\n\nNichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche \nVerfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu \nVerfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder \ntatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil \ner hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist,\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, NJW 1980, 2641 f.\n\n24\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, d.h. in \nhohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits \nverfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann,\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.\n\n26\n\nDie Asylgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden,\n\n27\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1984, \nInfAuslR 1984, 129 f.\n\n28\n\nDie Anerkennungsvoraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht gegeben.\n\n29\n\nDies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt; \ndas Gericht folgt im Wesentlichen dieser Entscheidung und verweist zur Begründung \nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 \nAbs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG). \n\n30\n\nErgänzend sei angemerkt, dass auch nach den Ausführungen der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung sich insoweit keine andere Bewertung ergibt. Es besteht \nkeine Gefahr, dass der Kläger zu 1. wegen seiner Mitgliedschaft in der \ndemokratischen Partei politisch verfolgt wird. Als einfaches Mitglied der Partei, das \nöffentlich nicht besonders in Erscheinung getreten ist, besteht für ihn bei einer \nRückkehr nach Albanien keine Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung. \nSoweit es vor der Ausreise der Kläger im Herbst 2000 Übergriffe gegeben hat, sind \ndiese nicht dem albanischen Staat zuzurechnen, sondern als kriminelles Unrecht \neinzustufen. \n\n31\n\nZu Recht hat das Bundesamt des Weiteren festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen, denn es ist nach den vorstehenden \nAusführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit der Kläger in \nAlbanien aus den in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gründen bedroht ist.\n\n32\n\nHinsichtlich der Klägerin zu 2. hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG \nzuständige Bundesamt ebenfalls zu Recht festgestellt, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach \ndieser Vorschrift hindernde konkrete Tatsachen hat die Klägerin zu 2. nicht \nvorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit wird ergänzend auf die \nAusführungen des Bundesamtes Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§§ 117 \nAbs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n33\n\nUnter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nmaßgeblichen Verhältnisse hat der Kläger zu 1. jedoch Anspruch auf die \nFeststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Nach \ndieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib oder Leben besteht. Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger zu 1. mit \nBlick auf seine gesundheitliche Situation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nerfüllt. Der Kläger zu 1. ist wegen einer künstlichen Herzklappe, die ihm nach der \nSchussverletzung 1997 eingesetzt wurde, auf eine Macumartherapie angewiesen. \nDiese Therapie soll verhindern, dass das Blut verklumpt und es in der Folge zu \nlebensbedrohlichen Infarkten oder Thrombosen kommt. Die Therapie setzt eine \nengmaschige Kontrolle der Blutwerte und eine intensive fachkundige ärztliche \nBetreuung voraus. Auch braucht der Kläger zu 1. eine intensive kardiologische \nBetreuung, weil seine Herzfunktionen stark eingeschränkt sind. Der behandelnde \nKardiologe empfahl in dem vom Kläger zu 1. vorgelegten Bericht an den Hausarzt \nvom 31. Juli 2003 den Einsatz eines Herzschrittmachers, da sich aufgrund seiner \nUntersuchungen herausgestellt hatte, dass der Herzschlag mehrfach bis zu 2,9 \nSekunden aussetzte. \n\n34\n\nDie Voraussetzungen für diese Therapie sind in Albanien nicht gegeben. Die \ndeutsche Botschaft hat zwar in ihrer Auskunft vom 28. April 2003 im vorliegenden \nVerfahren mitgeteilt, es gebe zahlreiche Patienten mit künstlicher Herzklappe in \nAlbanien, die dort auch fachgerecht u.a. mit Marcumar versorgt werden könnten. \nAllerdings müsse der Patient im Falle, dass die Herzklappe ersetzt werden müsse, \ndiese im Ausland selbst beschaffen, weil diese in Albanien nicht immer vorhanden \nsei. Eine ähnliche Auskunft hat die deutsche Botschaft in Tirana auch am 30. April \n2003 dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erteilt. Dabei \nstützte sie sich offenbar auf eine Auskunft der albanischen Behörden. In ihrer \nAuskunft vom 10. Juli 2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge teilt die deutsche Botschaft in Tirana allerdings mit, dass ein Nachweis \ndes Marcumargehalts im Blut nur im Ausland durchführbar sei, in Albanien könnten \nlediglich die Quickwerte bestimmt werden. Schließlich hat das Auswärtige Amt in \nseiner Auskunft vom 4. August 2004 an das VG Düsseldorf (508-516.80/42885), auf \ndie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, mitgeteilt, dass nach \nAuffassung neutraler internationaler Beobachter bestimmte kardiologische \nOperationen in Albanien realisiert werden können, andere nicht. Vieles hänge vom \nganz speziellen Fall ab, wobei z. B. Art der Operation, Alter oder \nGesundheitszustand des Patienten eine Rolle spielen könnten. Die Kliniken selbst \nüberschätzten ihre eigenen Möglichkeiten oft, da sie einen gewissen Stolz darüber \nzum Ausdruck bringen wollten, dass auch in Albanien die medizinischen \nBehandlungsmöglichkeiten generell gegeben seien. Dies entspreche jedoch nicht \nimmer der Realität.\n\n35\n\nDie im vorliegenden Verfahren erteilte Auskunft der deutschen Botschaft \nerscheint daher aufgrund der neueren Erkenntnisse der deutschen Botschaft bzw. \nder Auswärtigen Amtes nicht mehr aussagekräftig. Bereits die erste Auskunft vom \n28. April 2003 enthielt die Einschränkung, das Herzklappen im Falle einer \nnotwendigen Operation im Ausland beschafft werden müssten, sie seien im Albanien \nnicht immer vorhanden. Diese Einschränkung relativiert bereits die Aussage, \nderartige Operationen würden in Albanien ausgeführt, dort lebten viele Patienten mit \nkünstlicher Herzklappe. Wenn tatsächlich regelmäßig künstliche Herzklappen \neingesetzt bzw. ersetzt werden müssten, erscheint es nicht verständlich, dass die \ndamit befassten Kliniken die Beschaffung dem jeweiligen Patienten überlassen \nmüssen und etwa für Notfälle keine Vorratshaltung betreiben können. Auch dass bei \nder anschließenden notwendigen Behandlung mit Marcumar die erforderlichen \nErfahrungen bestehen, erscheint zweifelhaft, wenn die deutsche Botschaft kurze Zeit \nspäter herausfindet, dass die erforderlichen labortechnischen Blutuntersuchungen \nnur zum Teil in Albanien selbst vorgenommen werden können. Erklärlich wird dies im \nHinblick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. August 2004 \n(516-508/42885), wonach sich die albanischen Kliniken bei der Angabe der \nBehandlungsmöglichkeiten im verständlichen Erfolg auf die bereits erreichten \nmedizinischen Fortschritte oft selbst überschätzen und die \nBehandlungsmöglichkeiten zu optimistisch einschätzen. Im Hinblick darauf \nerscheinen die Aussagen des Klägers zu 1. richtig, wonach eine derartige \nBehandlung in Albanien nicht vorgenommen werden kann. Der Kläger hat \nausgeführt, die Operation und die anschließende Behandlung seien in Griechenland \nmit Hilfe von Spenden durchgeführt worden. In Albanien sei er nur in akuten \nSituationen zum Arzt gegangen, wobei er seine Medikamente mitgebracht habe. \nAuch erscheint in diesem Zusammenhang die Auskunft seines \nHeimatkrankenhauses nachvollziehbar, in Albanien könne er nicht behandelt werden, \nweshalb er regelmäßig nach Griechenland gefahren sei. \n\n36\n\nEin Abbruch oder eine Unterbrechung der Behandlung sind für den Kläger \nlebensgefährlich. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine sachgerechte \nBehandlung des Klägers wegen seiner gravierenden Herzprobleme gewährleistet \nsein muss, um eine Lebensgefahr zu verhindern. Der behandelnde Arzt hat zwar in \nseinem Attest vom 26. September 2002 ausgeführt, der Zustand des Klägers zu 1. \nsei stabil, er hat aber weiter darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1. auf die \nregelmäßige Einnahme der Medikamente angewiesen sei. Die Einnahme dieser \nMedikamente ist erforderlich, um lebensgefährliche Komplikationen wie die \nThrombosebildung, die durch die künstliche Herzklappe auftreten können, zu \nverhindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einnahme von Marcumar, einem \nBlutgerinnungshemmer, engmaschige ärztliche Kontrollen erfordert. Das Medikament \nwird unterschiedlich schnell im Körper abgebaut, so dass es leicht zu \nUnterdosierungen mit der Gefahr einer lebensgefährlichen Thrombose bzw. zu \nÜberdosierungen mit der Gefahr des Verblutens kommen kann. Schließlich ist auch \nzu berücksichtigen, dass sich der Zustand des Klägers zu 1. offenbar verschlechtert \nhat, möglicherweise aufgrund der gleichzeitig bestehenden psychischen Probleme. \nWährend der Kläger zu 1. bei seiner Untersuchung durch Frau Dr. C im Sommer \n2001 noch angegeben hatte, er leide unter nächtlicher Luftnot, hatten sich die \nHerzrythmusstörungen bei seiner Untersuchung durch den Kardiologen Dr. T im \nSommer 2003 bereits so verschlechtert, dass der Einsatz eines Herzschrittmachers \nerwogen wurde, weil der Kläger unter Schwindel litt und auch schon einmal in \nOhnmacht gefallen war. Der Kläger zu 1. war auch in der mündlichen Verhandlung \noffensichtlich krank, infolge der Aufregung litt er unter Atemnot und benötigte die \nHilfe seiner Ehefrau beim Gehen. Im Hinblick auf diese Erschwernisse kann der \nKläger zu 1. die notwendige Behandlung in Albanien auch nicht dadurch \nsicherstellen, dass er wie früher regelmäßig nach Griechenland zur Behandlung \nfährt. Infolge der inzwischen erhöhten Dosis Marcumar dürfte eine alle drei Wochen \nvorgenommene Kontrolle der Blutwerte, wie sie der Kläger zu 1. aus dieser Zeit \nberichtet hat, auch nicht mehr ausreichend sein. Der Kläger zu 1. wäre damit bei \nseiner Rückkehr nach Albanien einer konkreten Lebens- oder zumindest \ngravierenden Gesundheitsgefahr ausgesetzt.\n\n37\n\nHiernach liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Albanien beim Kläger \nzu 1. vor. Angesichts dessen war die für ihn erlassene Abschiebungsandrohung \naufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n38\n\nUrteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249-260\n\n39\n\n„unterliegt eine Abschiebung der Aufhebung, wenn und soweit in ihr trotz eines \nzwingenden Abschiebungshindernisses die Abschiebung in einen bestimmten Staat \nangedroht wird. Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus gilt dies \nauch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\" Die \nVoraussetzungen dafür liegen nach dem Vorstehenden vor. Die \nAbschiebungsandrohung im übrigen für den Kläger zu 1. ist beruht auf § 34 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 und 2 AuslG und ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n40\n\nSchließlich hat das Bundesamt zu Recht die nach § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtige Klägerin zu 2., die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung \nist, zur Ausreise aufgefordert und ihr nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 \nAbs. 1 und 2 AuslG die Abschiebung nach Albanien angedroht; der Hinweis auf die \nMöglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. \nDie gesetzte Frist beruht auf § 38 AsylVfG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Die Frage, ob die Klägerin zu 2. ohne ihren Ehemann nach Albanien \nabgeschoben werden kann, ist von der Ausländerbehörde zu klären und nicht \nGegenstand dieses Verfahrens. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, S. \n305-314\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n43\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG \nverwiesen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-22/25-k-819-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-22/25-k-819-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283609","retrieved":"2026-07-09 02:59:07.208756+00:00"}}