{"status":"available","doknr":"OLD283626","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1119.18L3311.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-19","aktenzeichen":"18 L 3311/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2004 \nwird hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes wieder hergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nangeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid vom 12. Oktober 2004 hinsichtlich des \nAufenthaltsverbotes wieder herzustellen und hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung anzuordnen, \n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen \ndem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse geht zu Gunsten des \nAntragstellers aus. Gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbots durch den \nAntragsgegner bestehen durchgreifende Bedenken. Es spricht alles dafür, dass sich \nder Antragsgegner nicht auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) \nberufen kann. Die Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW kann ein \nordnungsbehördliches Verhalten dann nicht stützen, wenn vorrangige \nspezialgesetzliche Regelungen bestehen. Eine solche Regelung liegt hier mit § 34 \nAbs. 2 PolG NRW vor. Danach kann die zuständige Polizeibehörde \nAufenthaltsverbote von bis zu drei Monaten anordnen, wenn Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine \nStraftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. \n\n6\n\nDie Ordnungsbehörde kann eine vergleichbare Maßnahme nicht auf die \nordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 OBG NRW stützen. Dem stehen die \nbesonderen Anforderungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW entgegen. Zudem hat der \nGesetzgeber § 24 Nr. 13 OBG NRW dahingehend modifiziert, dass die in § 34 Abs. 2 \nPolG NRW vorgesehene Spezialermächtigung für die Ordnungsbehörden nicht gilt \n(GV NRW 2003, S. 413). In der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 24 Nr. 13 \nOBG NRW heißt es: „Durch die Neufassung des § 24 Nr. 13 wird klargestellt, dass \ndie Neuregelung des § 34 Abs. 2 PolG NRW nicht für die Ordnungsbehörden gelten \nsoll. Die Anordnung dieses erweiterten Platzverweises soll der Polizei überlassen \nbleiben.\" (LT NRW Drucks. 13/2854, S. 60 ).\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-19/18-l-3311-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-19/18-l-3311-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283626","retrieved":"2026-07-09 02:59:09.352791+00:00"}}