{"status":"available","doknr":"OLD283652","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1118.8K960.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"8 K 960/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Amt wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom \n4. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2004 verpflichtet, den \nErlassantrag des Klägers vom 8. Januar 2003 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu bescheiden. \n\nDas beklagte Amt trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein sondergesetzlicher Wasserverband, betreibt in T das \nGruppenklärwerk C (Größenklasse 5). Der Betrieb erfolgte seit dem Jahre 1986 auf \nder Grundlage des Sanierungsbescheides der Bezirksregierung E vom \n15. September 1986, der in wasserrechtlicher Hinsicht für den Parameter \nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB) einen Überwachungswert von 80 mg/l \nfestsetzte, bestimmt als 2-Stunden-Mischprobe aus der im Labor geschüttelten und \ndann 2 Stunden abgesetzten Probe, während nach der Anlage 1 zur Rahmen-\nAbwasserVwV vom 25. November 1992 die Bestimmung aus der homogenisierten \nProbe vorgeschrieben war.\n\n3\n\nAm 30. November 1992 erklärte der Kläger gegenüber dem beklagten Amt mit \n„Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG, Veranlagungsjahr 1993\", dass er im \nVeranlagungsjahr 1993 für den Parameter CSB einen Überwachungswert von \n75 mg/l einhalten werde. \n\n4\n\nNach einem Vermerk der Bezirksregierung E als Wasserbehörde im Rahmen des \nVerfahrens der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. Juli 1993 erschien es für die \nParameter CSB/BSB5 unsicher, ob diese vom Kläger eingehalten werden können; sie \nsollten jedenfalls „erst einmal\" in die Erlaubnis aufgenommen werden. \n\n5\n\nUnter dem 12. August 1993 übersandte die Bezirksregierung E dem Kläger einen \nentsprechenden Entwurf für die Umstellung der genannten wasserrechtlichen \nErlaubnis für den Betrieb der Kläranlage C. Der Entwurf sah vor, den \nÜberwachungswert für den Parameter CSB ab sofort auf 75 mg/l und ab dem \n1. Januar 1996 auf 40 mg/l festzusetzen; für den Parameter BSB5 lag der \nÜberwachungswert ab sofort bei 15 mg/l und ab dem 1. Januar 1996 bei 10 mg/l. \n\n6\n\nIn seiner Stellungnahme vom 28. September 1993 führte der Kläger hierzu aus: \n\n7\n\n„Einer Herabsetzung der Überwachungswerte für CSB und BSB5 ab sofort \nkönnen wir nicht zustimmen, da die Anlage ohne bauliche Veränderungen nicht in \nder Lage ist, die neuen Werte einzuhalten. \nAls Frist zur Einhaltung verschärfter Überwachungswerte wird im Bescheidentwurf \nder 1.1.1996 angeführt. Die Einhaltung dieser Frist ist aufgrund des derzeitigen \nPlanungsstandes nicht möglich. [...] \nDa die Einhaltung eines CSB-Überwachungswertes von 40 mg/l sehr \nproblematisch ist, bitten wir darum, für die Einhaltung dieses Parameters eine um \nzwei Jahre verlängerte Frist, also 31.12.2000, einzuräumen [...]\".\n\n8\n\nIn einem weiteren Vermerk der Bezirksregierung E vom 3. Dezember 1993 heißt \nes dazu, „ab sofort\" werde für CSB/BSB5 der bisherige Wert festgesetzt; aufgrund \nder Schwierigkeiten bei dem Parameter CSB werde ausnahmsweise eine \nFristverlängerung bis zum 1. Januar 1998 gewährt. \n\n9\n\nMit Umstellungsbescheid vom 3. Dezember 1993, dem Kläger am \n13. Dezember 1993 zugestellt, setzte die Bezirksregierung E den Überwachungswert \nfür den Parameter CSB ab sofort auf 80 mg/l (unter Beibehaltung der bereits in dem \nEntwurf vorgesehenen Erläuterung) und ab dem 1. Januar 1998 auf 40 mg/l fest. Für \nden Parameter BSB5 wurden ab sofort 15 mg/l und ab dem 1. Januar 1996 10 mg/l \nfestgesetzt. \n\n10\n\nDen am 28. Dezember 1993 zunächst fristwahrend erhobenen Widerspruch \nbegründete der Kläger allein in bezug auf den Parameter CSB und wie folgt: \n\n11\n\n„Unserem Antrag im Zuge des Anhörungsverfahrens, beim Parameter CSB, \nden Überwachungswert auf 40 mg/l erst ab 01.01.2001 festzuschreiben, haben \nSie teilweise entsprochen, indem der Überwachungswert ab 01.01.1998 und nicht, \nwie ursprünglich vorgesehen, schon ab 01.01.1996 gelten soll. ...\".\n\n12\n\nMit dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1994 änderte die \nBezirksregierung E sodann ihre in dem Umstellungsbescheid getroffenen \nFestsetzungen betreffend den Parameter CSB dahin ab, dass der vorgesehene Wert \nvon 40 mg/l nunmehr erst ab dem 1. Januar 2001 einzuhalten ist. Unter dem \n8. Dezember 1994 bat der Kläger die Bezirksregierung E dann aus \n„abgaberechtlichen Gründen\" um Herabsetzung des Überwachungswertes für den \nParameter CSB von 80 mg/l auf 75 mg/l; die Änderung wurde mit \nÄnderungsbescheid vom 13. Januar 1995 vorgenommen.\n\n13\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 24. März 1995 und dem nachfolgend ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 18. Januar 2000 zog der Beklagte den Kläger für das \nEinleiten von Schmutzwasser in Fluß X aus der Kläranlage C (Einleitungsnummer \n000000/001) für das Veranlagungsjahr 1993 hinsichtlich des Parameters CSB zu \neiner Abwasserabgabe in Höhe von 411.780,00 DM heran. Der Beklagte legte der \nErmittlung der Schadeinheiten für den Zeitraum bis zum 12. Dezember 1993 den \nvom Kläger erklärten Wert und für die Zeit ab dem 13. Dezember 1993 den \nÜberwachungswert von 80 mg/l aus dem Umstellungsbescheid vom \n3. Dezember 1993 zugrunde. Den Abgabesatz nahm er gemäß § 9 Abs. 4 AbwAG \nmit 60 DM/SE an und führte zur Begründung aus, mit einem Überwachungswert von \n80 mg/l ab dem 13. Dezember 1993 liege nicht für das gesamte Veranlagungsjahr \nein den Mindestanforderungen entsprechender Wert von 75 mg/l vor. Die \nnachfolgend erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 7. November 2002 -\n 8 K 1043/00 - ab. Zur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen einer \nAbgabesatzreduktion nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG lägen nicht vor; die nach dem \neindeutigen Wortlaut vorausgesetzte Einhaltung der a.a.R.d.T. für den Parameter \nCSB von 75 mg/l sei aufgrund der Festsetzung eines Überwachungswertes von \n80 mg/l mit dem am 13. Dezember 1993 zugestellten Umstellungsbescheid im \ngesamten Kalenderjahr als dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum nicht \ngegeben.\n\n14\n\nUnter dem 8. Januar 2003 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf vom \nGericht in der mündlichen Verhandlung angedachte Überlegungen den Erlass der \nAbwasserabgabe für den Parameter CSB in Höhe von 308.835,00 DM. Er meint: Der \nZeitpunkt des Erlasses des Umstellungsbescheids zum Ende des Kalenderjahres \nführe aufgrund des damit verbundenen Wegfalls der Wirkungen der Abgabeerklärung \nnach § 6 Abs. 1 AbwAG für das gesamte Kalenderjahr zu einem unbilligen Ergebnis. \nDer vom Kläger nicht beeinflussbare und insoweit zufällige Zeitpunkt der Zustellung \ndes Umstellungsbescheides führe aufgrund des Jährlichkeitsprinzips zu einer \nAbgabe, die mit dem Zweck der Erhebung nicht zu rechtfertigen sei, da der Kläger \ntatsächlich im gesamten Veranlagungszeitraum den erklärten Wert von 75 mg/l \neingehalten und so dem Sinn des Gesetzes entsprechend den Schadstoffgehalt der \nEinleitung niedrig gehalten habe. Es sei treuwidrig, Zahlung für eine Schadstofffracht \nzu verlangen, die tatsächlich nicht eingeleitet worden sei. \n\n15\n\nMit Bescheid vom 4. Juni 2003 lehnte das beklagte Amt den Erlass der \nAbwasserabgabe ab. Sachliche oder persönliche Erlassgründe seien nicht gegeben. \nDie Bemessung des Abgabesatzes nach dem Wert des Umstellungsbescheides \nentspreche dem Willen des Gesetzgebers, zumal der Kläger in seiner Stellungnahme \ngegenüber der Bezirksregierung E selbst ausgeführt habe, er könne der \nHerabsetzung der Überwachungswerte ab sofort nicht zustimmen.\n\n16\n\nDen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im wesentlichen damit, dass \nsich seine Stellungnahme allein auf die Herabsetzung auf den Wert von 40 mg/l \nbezogen habe. Ein Wert über 75 mg/l sei nicht beantragt gewesen, da dieser Wert \nentsprechend der Abgabeerklärung im Veranlagungsjahr eingehalten werden konnte \nund eingehalten worden sei. Die vom Gesetzgeber mit der Abgabesatzreduktion \nbezweckte Begünstigung des Einleiters, der eine ordnungsgemäße Mindestreinigung \ndurchführe, werde ohne einen Erlass nicht gewährt. \n\n17\n\nIn dem am 12. Januar 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid vom \n6. Januar 2004 führte das beklagte Amt aus: Das Gesetz selbst stelle auf die \nBescheidwerte ab, die der Kläger gegenüber der Wasserbehörde als zu hoch \nangesehen habe. Auf die tatsächlich eingehaltenen Werte komme es nicht an, so \ndass die tatsächliche Einhaltung niedrigerer Werte auch zu keiner unbilligen Härte \nführen könne.\n\n18\n\nMit der am 11. Februar 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Er trägt vor: Die Versagung der Abgabesatzreduzierung beruhe allein auf dem \nzufälligen Zustellungszeitpunkt des Umstellungsbescheides kurz vor Ablauf des \nVeranlagungsjahres. Das sei im Hinblick auf die weite Unterschreitung des zuvor \nerklärten Überwachungswertes unbillig. Die festgesetzte Abwasserabgabe liege \nallein deswegen weit über der tatsächlich und objektiv verursachten \nGewässerverschmutzung, deren Reduktion Ziel der Abwasserabgabe sei. Der \nUmstellungsbescheid sei zudem mehrdeutig; er lege - mit seiner Bezugnahme auf \ndie allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß Rahmen-Abwasser VwV \n(Anhang 1) als Grundlage der Festsetzung - im Ergebnis einen Überwachungswert \nvon 80 mg/l höchstens jedoch 75 mg/l fest.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n20\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 4. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Januar 2004 zu verpflichten, \nden Erlassantrag des Klägers vom 8. Januar 2003 unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden. \n\n21\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEs führt ergänzend aus, dem Bescheidwert gebühre nach der gesetzlichen \nKonzeption der Vorrang vor einer Abgabeerklärung nach § 6 AbwAG. Damit sei ein \nErlass ausgeschlossen, wenn der Bescheidwert über dem erklärten Wert liege. \n\n24\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E \nergänzend Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDas Gericht kann im Einvernehmen de Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n27\n\nDie Klage ist begründet. \n\n28\n\nDie Ablehnung des Erlassantrages des Klägers vom 8. Januar 2003 ist \nrechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten; ihm steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nzu (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Bei der gebotenen Prüfung erweist sich die \nAblehnung des Erlassantrages als ermessensfehlerhaft.\n\n29\n\nDer vom Kläger im behördlichen Verfahren beantragte Erlass findet seine \nAnspruchsgrundlage in § 80 Abs. 3 Halbs. 1 LWG NRW. Danach kann die \nzuständige Behörde die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren \nEinziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dabei ist die von dem \nbeklagten Amt zu treffende Entscheidung über den Erlassantrag von den Gerichten \nallein nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen \ngeltenden Grundsätzen zu prüfen. § 80 Abs. 3 LWG NRW lehnt sich sowohl vom \nWortlaut als auch von seiner Bedeutung her als Vorschrift mit \nAusnahmecharakter,\n\n30\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. September 1989 - 2 A 402/88 -, \nin: JURIS = EildStNRW 1989, 616; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2001 -\n 8 K 1993/01 -, mit Hinweis auf BFH, Urteil vom 18. April 1996 - V R 55/95 -, in: \nKKZ 1998, 41 (42).\n\n31\n\nan § 227 AO (1977) an. Entsprechend kann wie bei § 227 AO (1977),\n\n32\n\nvgl. GmS-OBG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - 3/70 -, in: JURIS; BFH, \nUrteil vom 17. Juni 2004 - IV R 9/02 -, in: JURIS = BVerwGE 39, 355 = NJW 1972, \n1411 = DVBl. 1972, 604 u.a., zur wortgleichen Vorschrift des § 131 AO (1961) und \ndie st. Rspr. zu § 227 AO (1977), BFH, zuletzt etwa Urteil vom 17. Juni 2004 -\n IV R 9/02 -, in: JURIS = BFDH/NV 2004, 1505,\n\n33\n\nder Inhalt der Vorschrift, nämlich der Tatbestand (Unbilligkeit im Einzelfall) und \ndie Rechtsfolge (die Möglichkeit, die Abgabe zu erlassen), nur im Zusammenhang \nbeurteilt werden. Die Auslegung des Begriffs „unbillig\" ist unlösbar mit der \nErmessensentscheidung verknüpft, auch wenn der Begriff „unbillig\" selbst \ndogmatisch als unbestimmter Rechtsbegriff eingeordnet werden kann. Der Begriff \nragt jedoch aufgrund der Verknüpfung in das Ermessen hinein und ist mit der \nEntscheidung über Anlass und Inhalt, also das ob und wie, unlösbar verbunden, so \ndass der Begriff Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessenausübung \nbestimmt.\n\n34\n\nHieran gemessen erweist sich die Entscheidung des beklagten Amtes als \nermessenfehlerhaft. Das beklagte Amt hat in seine Ermessensentscheidung nicht \nalle relevanten Gesichtspunkte, welche die Entscheidung zu tragen haben, \neingestellt.\n\n35\n\nDas beklagte Amt ging zunächst zutreffend davon aus, dass der Kläger selbst die \nFestsetzung im Umstellungsbescheid vom 3. Dezember 1993 für den Parameter \nCSB von 80 mg/l „ab sofort\" veranlasst hat,\n\n36\n\nvgl. bereits Urteil des VG Düsseldorf vom 7. November 2002 - 8 K 1043/00 -, \nSeite 9 des amtlichen Abdrucks.\n\n37\n\nDie Wasserbehörde war sich nach dem Aktenvermerk vom 20. Juli 1993 nicht \nsicher, ob der Kläger die ermäßigten Werte für die Parameter CSB und BSB5 von 75 \nund 15 mg/l einhalten könne; sie wurden gleichwohl in den Entwurf des \nUmstellungsbescheides aufgenommen. Der Kläger wandte sich in seiner \nStellungnahme vom 28. September 1993 unter Beibehaltung der zeitlichen \nTerminologie „ab sofort\" und ab dem 1. Januar 1996 gegen die festzusetzenden \nWerte. Bereits das spricht dafür, dass der Kläger auch den Wert von 80 mg/l für \nParameter CSB „ab sofort\" nicht akzeptieren wollte. Dabei ist insbesondere zu \nberücksichtigen, dass der Kläger sich bei der Festsetzung „ab sofort\" gegen die \nParameter CSB und BSB5 wendet, hingegen für den weiteren Zeitraum ab dem \n1. Januar 1996 allein hinsichtlich der Festsetzung für den Parameter CSB Stellung \nnimmt. Das verdeutlicht, dass der Kläger - genau wie die Wasserbehörde - zwischen \nden einzelnen Zeiträumen „ab sofort\" und ab dem 1. Januar 1996 unterscheidet. \n\n38\n\nHingegen ist der daraus vom beklagten Amt gezogene weitere Schluss, der \nKläger verhalte sich widersprüchlich und habe offensichtlich den erklärten Wert von \n75 mg/l für den Parameter CSB gar nicht einhalten können, aus dem Verfahrensgang \nzum Erlass des Umstellungsbescheides nicht zu ziehen. Das beklagte Amt verkennt \ndabei die Unterschiede in der zeitlichen Geltung einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 \nAbwAG und der Festsetzung von Bescheidwerten in der wasserrechtlichen \nErlaubnis. Aufgrund des gesetzlich angeordneten Vorrangs der Bescheidwerte und \nder Jährlichkeit einer nach § 6 Abs. 1 AbwAG abzugebenden Erklärung gelten die \nBescheidwerte bis zur Festsetzung anderer Werte, die erklärten Werte hingegen bis \nzum Ablauf des Kalenderjahres als dem jeweiligen Veranlagungszeitraum [§ 6 Abs. 1 \nSatz 1, § 11 Abs. 1 AbwAG (1990)]. Entsprechend konnte der Kläger im \nNovember 1992 einen Wert von 75 mg/l für das Veranlagungsjahr 1993 erklären, \nohne damit im Widerspruch zu seinem Verhalten im September 1993 zu stehen, als \ner einen Wert von 75 mg/l auf Dauer, also bis zur Geltung der herabgesetzten Werte \nvon 15 mg/l ab dem 1. Januar 2001, als zu niedrig einschätzte. Insofern nutzte der \nKläger allein für das Jahr 1993 die ihm nach § 6 Abs. 1 AbwAG (1990) zustehende \nDispositionsbefugnis bei Fehlen von Bescheidwerten. \n\n39\n\nAus dieser Dispositionsbefugnis des Klägers heraus war vom beklagten Amt bei \nder Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen, dass der \nUmstellungsbescheid dem Kläger erst am 13. Dezember 1993 zuging und damit kraft \ngesetzlicher Anordnung in § 9 Abs. 5 AbwAG (1990) die Abgabesatzreduzierung von \n75 vom Hundert zu Nichte machte, die dem Kläger für das gesamte \nVeranlagungsjahr aufgrund seiner Disposition mit der Abgabeerklärung nach § 6 \nAbs. 1 AbwAG und dem tatsächlichen Einhalten der erklärten Werte zustand. Dem \nKläger gingen damit kurz vor Ende des Veranlagungszeitraumes die eingeräumten \nMöglichkeiten seiner Disposition verloren, die er für das Veranlagungsjahr 1993 \nentsprechend dem Gesetz gerade für den Fall getroffen hatte, dass ein \nwasserrechtlicher Bescheid mit Festlegungen nach § 4 Abs. 1 AbwAG nicht besteht. \nInsofern kann dieser konkreten, aufgrund der zeitlichen Abfolge unbefriedigenden \nKonstellation,\n\n40\n\nvgl. bereits das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2002 \nim Verfahren 8 K 1043/00,\n\n41\n\nnicht alleine mit dem Hinweis auf den generellen Vorrang der Bescheidlösung vor \neiner Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG begegnet werden. Denn die Neufassung des \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG mit der zeitgleichen Einführung des § 9 Abs. 5 AbwAG \ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom \n19. Dezember 1986 ist Ausdruck einer auf das Veranlagungsjahr bezogenen \nDispositionsbefugnis des Einleiters. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG regelt in der \nNeufassung den Fall, dass kein Überwachungswert in einem Bescheid nach § 4 \nAbs. 1 AbwAG festgesetzt ist. Der Einleiter wird für diesen Fall zur Abgabe einer \nErklärung verpflichtet. Zugleich regelt § 9 Abs. 5 AbwAG, dass, wenn die neu \neingeführte Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung nicht erfüllt wird, eine \nErmäßigung des Abgabesatzes selbst dann ausscheidet, wenn der Einleiter die \nAnforderungen nach § 7 a WHG oder sogar höhere Anforderungen einhält. Dadurch \nsollen die Einleiter angehalten werden, rechtzeitig und vollständig die erforderlichen \nAngaben für das Veranlagungsjahr zu machen,\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 8 C 7/97 -, in: JURIS, mit Hinweis \nauf BT/Ds. 10/5533, Seite 13.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 709 ZPO. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-18/8-k-960-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-18/8-k-960-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283652","retrieved":"2026-07-09 02:59:11.639020+00:00"}}