{"status":"available","doknr":"OLD283651","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1118.4K9276.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"4 K 9276/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der \nVollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene je vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Cstraße 00 in E, G1. Das Grundstück \nist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt nicht im Regelungsbereich eines \nBebauungsplanes.\n\n3\n\nUnmittelbar nach Süden benachbart liegt das Grundstück Cstraße 00-00. Es ist \nmit zwei drei- bis viergeschossigen, aneinander gefügten Wohngebäuden bebaut. \nDieses Grundstück wird von dem Durchführungsplan 0000/00 der Stadtgemeinde E \nvom 15. Juli 1960 erfasst, der nach dem Aufbaugesetz vom 29. April 1952 erlassen \nworden ist. Der Durchführungsplan weist das Grundstück als B-Gebiet (Wohngebiet) \naus, setzt Baulinien (alten Rechtes) fest und enthält für die nach ihrer Lage näher \ngekennzeichneten Bauten die Zahl der \"vorgesehenen\" Geschosse. \n\n4\n\nDie Beigeladene errichtete im Jahre 1995 auf dem Gebäude Cstraße 00 eine \nBasisstation für das Mobilfunknetz D2. Die Mobilfunkantenne wurde auf einem auf \ndem flachen Gebäudedach befindlichen Aufbau zur Unterbringung der \nGebäudetechnik (Aufzug) installiert. Das Haus Cstraße 00 selbst ist ab der \nGeländeoberkante bis zur Dachtraufe 12,18 Meter, der Aufbau für die \nHausgebäudetechnik ist 2,02 Meter und die Mobilfunkantenne darauf 9,99 Meter \nhoch (Gesamthöhe einschließlich Mobilfunkantenne 24,19 Meter). Der horizontale \nAbstand der Mobilfunkantenne zur Grenze des Grundstücks des Klägers (ebenerdig \nvom Fuß der Antenne aus gemessen) beträgt rund 23 Meter. \n\n5\n\nEine Baugenehmigung für die Mobilfunkantenne wurde zunächst nicht erteilt. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 11. August 2000 verlangten die Kläger von dem Beklagten, \nder Beigeladenen die Nutzung der Mobilfunkantenne bauaufsichtlich zu untersagen. \nZur Begründung wurde angeführt: Die Errichtung der Anlage auf dem Gebäudedach \nbedeute eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Nutzung des \nWohngebäudes habe sich durch das Hinzufügen eines rein gewerblichen \nGebäudeteils in bodenrechtlich relevanter Weise geändert. Die Mobilfunkantenne sei \nauch materiell illegal. Sie halte den notwendigen Grenzabstand nicht ein. Außerdem \ngingen von ihr Emissionen aus, die die Gesundheit der im Nachbarhaus (dem \nWohnhaus der Kläger) wohnenden Personen massiv beeinträchtigten. \n\n7\n\nIn der Folgezeit korrespondierten die Beteiligten über die Frage der \nBaugenehmigungspflicht, der Gebietsart und des Nachbarschutzes. Am \n14. April 2001 erhoben die Kläger Klage (4 K 2104/01). \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage durch Urteil vom \n18. April 2002 ab. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil verwiesen. \nDie Gerichtsakte ist beigezogen und war Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung.\n\n9\n\nWährend des in zweiter Instanz anhängigen Rechtsstreits (Antrag der Kläger auf \nZulassung der Berufung vom 7. Juni 2002, 10 A 2847/02, OVG Nordrhein-Westfalen) \nerteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 4. Juni 2002 unter dem \n4. September 2002 nachträglich eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des \nWohnhauses Cstraße 00-00 (G2) für die Errichtung einer Basisstation für das \nMobilfunknetz VD2, die Aufstellung einer Antennentragkonstruktion sowie die \nAufstellung der Technik in einem Container auf dem Dach und in einem \nBetriebsraum im Dachaufbau des Gebäudes. Mit der Baugenehmigung verbunden \nwar eine Befreiung von der in dem Durchführungsplan Nr. 0000/00 festgesetzten \nNutzung als Wohn-(B-)Gebiet. Die Kläger erklärten den Rechtsstreit am \n30. September 2002 für erledigt. In dem verfahrensbeendenden Beschluss des OVG \nNW vom 23. Oktober 2002 wurde das Urteil erster Instanz vom 18. April 2002 für \nwirkungslos erklärt.\n\n10\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. September 2002 wurde \nden Klägern, mit Rechtsmittelbelehrung versehen, am 10. September 2002 bekannt \ngegeben. Die Kläger legten am 27. September 2002 Widerspruch ein und haben am \n31. Dezember 2002 (zunächst Untätigkeits-) Klage erhoben.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung E hat den Widerspruch der Kläger mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. Januar 2003 zurück gewiesen.\n\n12\n\nDie Kläger tragen vor: Das Grundstück, auf dem die Mobilfunkantenne errichtet \nworden sei, und ihr Grundstück lägen in einem zusammen hängend bebauten \nGebiet, das nach der tatsächlichen Bebauung als reines Wohngebiet einzustufen sei. \nDer Durchführungsplan Nr. 0000/00 der Stadt E könne nicht angewendet werden. \nDer Beklagte könne nicht nachweisen, dass er formell ordnungsgemäß zu Stande \ngekommen sei. Nach dessen eigener Aussage seien die Aufstellungsvorgänge nicht \nauffindbar. \nIn einem reinen Wohngebiet seien gewerbliche Anlagen wie die der Beigeladenen \nunzulässig. Sie fügten sich in die Umgebung nicht ein und führten zu einer \nVeränderung der Gebietsart. Das reine Wohngebiet werde gewerblich überformt. \nDem sei auch mit einer Befreiung nicht abzuhelfen. Die Mobilfunkantenne verletze \ndarüber hinaus die Abstandflächenvorschriften, weil sie und das Haus, auf dem sie \nstehe, den notwendigen Grenzabstand zu ihrem Grundstück nicht einhalte. Vor allem \naber emittiere die Mobilfunkanlage gesundheitsgefährdende Strahlungen. Ihre \nErrichtung erweise sich aus diesem Grund als rücksichtslos. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n4. September 2002 (00-xx-00000/00) zur Nutzungsänderung des \nWohnhauses Cstraße 00-00 (G2) in eine Basisstation für das \nMobilfunknetz VD2, die Aufstellung einer \nAntennentragkonstruktion sowie die Aufstellung der Technik in \neinem Container auf dem Dach in einem Betriebsraum im \nDachaufbau des Gebäudes und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 20. Januar 2003 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen beantragen,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten des früheren \nVerfahrens (4 K 2104/01) und des gegenwärtigen Rechtsstreites verwiesen. In dem \nfrüher durchgeführten Rechtsstreit ist eine Ortsbesichtigung durch den (damaligen \nund jetzigen) Berichterstatter durchgeführt worden. Das Ortsterminsprotokoll vom \n14. März 2002 wird urkundlich verwertet. Es ist den Beteiligten bekannt. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n20\n\n1. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Rahmen der \nerhobenen Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. \nDas ist der Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n20. Januar 2003. Zu dieser Zeit war das Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434) noch nicht in Kraft getreten. \nDieses Gesetz stellt Antennen und Sendeanlagen mit einer Höhe von bis zu \n10 Metern von der Genehmigungspflicht frei, wenn sie in, auf oder an einer \nbestehenden baulichen Anlage errichtet werden. Diese Freistellungsregelung zielt \nnach ihrer Entstehungsgeschichte auf Mobilfunkanlagen (vgl. Kuschnerus, Schöler, \nStehr, Aus der neueren Rechtsprechung des OVG NRW zum Bauplanungs- und \nBauordnungsrecht, NWVBl. 6/2004, 220, 221). Zur Zeit des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Januar 2003 waren Mobilfunkanlagen der hier \nstreitigen Art baugenehmigungspflichtig (vgl. Kuschnerus u.a., a.a.O.). \n\n21\n\n2. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 4. September 2002 zur Errichtung \nder Mobilfunkantenne auf dem Gebäude Cstraße 00/00 in E-X verletzt die Kläger \nnicht in ihren nachbarschaftlichen Rechten. Für die Klägerin gilt das schon deshalb, \nweil sie nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten nicht Eigentümerin des \nGrundstücks Cstraße 00 ist. Das Baurecht schützt nur die Abwehrrechte von dinglich \nberechtigten Nachbarn. Auch im übrigen verletzt die Baugenehmigung keine \nnachbarschützenden Rechtsvorschriften des Bauplanungs- oder \nBauordnungsrechtes. \n\n22\n\n3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Wahrung der Art des die Grundstücke \numgebenden Baugebietes zu. Dieser Schutzanspruch, der über das \nRücksichtnahmegebot hinausgeht, greift gegenüber Vorhaben ein, die in der \nmaßgeblichen näheren Umgebung weder allgemein zulässig sind, noch nach § 31 \nAbs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder rechtmäßigen Befreiung \nzugelassen werden können. Der Beklagte hat der Beigeladenen mit Erlass der \nBaugenehmigung eine rechtmäßige Befreiung von der Nutzung als Wohngebiet \nerteilt. Damit wird keine mit der vorhandenen Bebauung unverträgliche Änderung der \nGebietsart eingeleitet. \n\n23\n\n3.1 Die durch die Beigeladene errichtete Mobilfunkantenne nebst auf dem Dach \ndes Hauses installierter technischer Betriebseinrichtungen ist eine bauliche Anlage \nim Sinne von § 29 BauGB. Mobilfunkantennen wirken sich auf das Ortsbild aus (vgl. \n§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003, \n10 B 2417/02, NWVBl. 2003, 382). \n\n24\n\n3.2 Die Mobilfunkanlage der Beigeladenen wird gewerblich genutzt. Dass \nMobilfunkanlagen einem gewerblichen Betrieb dienen, ist allgemeine Meinung (vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004, 7 B 2482/03, m.w.N.). \n\n25\n\n3.3 Es kann offen bleiben, ob der Durchführungsplan Nr. 0000/00 der Stadt E \nvom 14. Juli 1960 gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960, 233 Abs. 3 BauGB als \nBebauungsplan fort gilt und damit auf die Mobilfunkantenne der Beigeladenen \nanzuwenden ist. Der Beklagte hat der Beigeladenen eine Befreiung von den \nFestsetzungen des Durchführungsplanes erteilt. Wäre der Durchführungsplan nicht \n(mehr) anzuwenden, wäre auf § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNutzVO \nabzustellen. Die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers und des von der \nBeigeladenen in Anspruch genommenen Grundstücks ist ausschließlich mit \nWohnhäusern bebaut. Das Schulzentrum an der Straße „B\" (Schule für Geistig \nBehinderte) steht dieser Einstufung nicht entgegen. Es würde, selbst wenn es als \ngrößere Anlage für soziale und kulturelle Zwecke den Rahmen eines reinen \nWohngebietes sprengte (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNutzVO), wegen seiner Randlage \ngesondert zu beurteilen sein. Seine prägende Wirkung reicht nicht in das sonst \neinheitlich mit Wohngebäuden bebaute Gebiet hinein. Auch aus diesem Grund \nbedarf es einer (erneuten) Ortsbesichtigung nicht. Die Kammer kommt auch ohne \nBeweiserhebung zu dem von den Klägern behaupteten Ergebnis. Für den Anspruch \nauf Wahrung der Gebietsart eines faktischen reinen Wohngebietes gilt aber nichts \nanderes als für ein festgesetztes. § 34 Abs. 2 BauGB verweist auf § 31 Abs. 2 \nBauGB und damit auf die Notwendigkeit einer Befreiung für gebietsfremde \nNutzungen. \n\n26\n\n3.4 Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte Befreiung ist in jedem Fall \n§ 31 Abs. 2 BauGB, nicht § 5 der Baupolizeiverordnung für die Stadt E vom \n1. April 1939. Zwar richten sich die planerischen Festsetzungen eines \nDurchführungs- oder Bebauungsplanes nach den zur Zeit seines Erlasses dafür \ngeltenden Bestimmungen. Die allgemeine Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich \ndemgemäß ebenfalls nach den damals geltenden örtlichen Bauvorschriften (vgl. \nErnst, Kommentar zum Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen, zu § 10; OVG \nHamburg, Urteil vom 31. Oktober 1991, Bf II 41/90, HmbJVBl 1993, 31, juris-\nRechtsprechung Nr. MWRE106669200), hier der Baupolizeiverordnung für den \nRegierungsbezirk E und der Baupolizeiverordnung für die Stadt E vom 1. April 1939. \nIm Übrigen gilt für Bauvorhaben jedoch das zur Zeit der Baugenehmigung geltende \nRecht. Das gilt insbesondere für die Befreiung von den Festsetzungen eines \nBebauungsplanes. Es kommt nicht darauf an, unter der Geltung welchen Rechts der \njeweilige Bebauungsplan erlassen worden ist. § 31 Abs. 2 BauGB gilt auch für \nübergeleitete Bebauungspläne (Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB, Kommentar, \n8. Auflg., § 31 Rdn. 9). \n\n27\n\nDass der Beklagte sich bei der Befreiungsentscheidung auf § 5 der \nBaupolizeiverordnung gestützt hat, ist unschädlich. Es handelt sich um einen \nBegründungsmangel, der weder den Ausspruch noch das Wesen der Regelung \nberührt. Nachbarschaftliche Belange mussten auch bei einer Befreiung nach § 5 der \nBaupolizeiverordnung geprüft werden (vgl. Nowak, Bauordnung für den \nRegierungsbezirk Düsseldorf, 3. Auflg., 1955, zu § 5, Fußnote 31, S. 20 unter \nBezugnahme auf einen Runderlass des preußischen Finanzministers vom \n30. November 1932). \n\n28\n\n3.5 Der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart (hier: reines Wohngebiet) greift \ndurch, wenn die objektiven Voraussetzungen für die erteilte Befreiung nicht gegeben \nsind (Gelzer, Bracher, Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflg., Rdn. 1950, 2046, 2104, \n2105; Jäde, Dirnberger, Weiss, Baugesetzbuch, Kommentar, 1. Auflg., § 29 Rdn. 56). \nDie Festsetzung oder der faktische Bestand eines reinen Wohngebietes beinhalten \nden Schutz des Nachbarn vor gebietsunverträglichen Verschiebungen der Art der \nbaulichen Nutzung auch durch rechtswidrig erteilte Befreiungen. Der Kläger kann \ndaraus mit Erfolg jedoch keinen Aufhebungsanspruch ableiten. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sind gegeben. \nErmessensfehler zu Lasten des Klägers liegen nicht vor.\n\n29\n\n3.5.1 Die Zulassung einer Mobilfunkantenne wahrt die Grundzüge der Planung \nund ist städtebaulich vertretbar. Das die Grundstücke umgebende Wohngebiet wird \nweder durch die damit verbundenen Nutzungen beeinträchtigt, noch in seinem \nErscheinungsbild gebietsfremd in Richtung auf eine stärkere gewerbliche Prägung \nverändert. \n\n30\n\n3.5.1.1 Die Mobilfunkanlage hat keine Einschränkungen der Bebaubarkeit oder \nNutzbarkeit der umliegenden Grundstücke mit Wohnhäusern zur Folge. Ihre \ngewerbliche Verwendung stört das Wohnen nicht. Zwar kann die Platzierung eines \nGewerbeobjektes in einem reinen Wohnbereich zu Unzuträglichkeiten führen. Die \nGewerbeausübung geht in der Regel mit vielfältigen Aktivitäten einher, die die \nWohnruhe stören. Der Betrieb selbst macht Lärm. Er sondert unter Umständen \nGerüche ab. Er löst deutlich mehr Zu- und Abgangsverkehr aus, als das bei \nWohnhäusern der Fall zu sein pflegt. Dieser Verkehr findet nicht selten mit deutlich \ngrößeren Kraftfahrzeugen statt, die die Umwelt mehr belasten als die in \nWohngebieten üblichen Kraftfahrzeuge. All diese Beeinträchtigungen sind mit dem \nBau und dem Betrieb der Mobilfunkanlage der Beigeladenen nicht verbunden. Sie \nlöst praktisch keinen zusätzlichen Verkehr aus. Die gelegentlichen Anfahrten zu \nWartungsarbeiten kann man vernachlässigen. Der Betrieb verursacht keinen Lärm \nund keine Geruchsbelästigung. \n\n31\n\n3.5.1.2 Mobilfunkantennen fallen mit ihrem Erscheinungsbild nicht von vornherein \ndeutlich aus dem Spektrum der in Wohngebieten allgemein zulässigen Nutzungen \nheraus. Sie führen nicht per se zu einer gewerblichen Überformung, die das \nAussehen eines Wohngebietes optisch einschneidend zum Nachteil verändert. Die \nBeschränkung wohngebietsverträglicher technischer Installationen auf Fernseh- und \nRadioantennen oder Satellitenschüsseln entspricht einer statischen \nBetrachtungsweise, die den sich stetig wandelnden Erscheinungen des Ortsbildes \nbesonders von Großstädten, auch deren Wohnbereichen, nicht gerecht wird. \nMobilfunkantennen sind zwar gewerbliche Anlagen. Es handelt sich der Sache nach \njedoch um technische Infrastruktureinrichtungen der Telekommunikation, die nahezu \njedermann innerhalb und außerhalb von Wohngebieten nutzt. Es ist erst wenige \nJahre her, dass Dienste dieser Art öffentlich-rechtlich und hoheitlich zur Verfügung \ngestellt wurden. Mobilfunkantennen sind in ihrer Funktion vergleichbar mit \nTelefonzellen, Straßenlaternen, Masten für oberirdisch geführte Strom- und \nTelefonkabel oder ähnlichem. Diese technischen Geräte stehen oder standen auch \nin Wohngebieten und führen nicht zu einer ins Auge fallenden gewerblichen \nÜberformung. Nichts anderes gilt prinzipiell für Mobilfunkantennen. Die auch in \nWohngebieten notwendige Funktion des Mobilfunknetzes beeinflusst die Bewertung \ndes Erscheinungsbildes. Mobilfunkantennen werden in allen Baugebieten als zum \nStand der Technik und Zivilisation gehörig erwartet und kaum mehr wahrgenommen, \nwenn sie nicht im Einzelfall so platziert worden sind, dass ein aufgeschlossener \nBetrachter sie als dem Ortsbild handgreiflich abträglich empfinden muss. Letzteres \nmag innerhalb eines Wohnviertels, das von ein- bis zweigeschossigen Ein- oder \nZweifamilienhäusern dominiert wird, je nach den konkreten Gegebenheiten zu \nerwägen sein. Die Umgebung der streitigen Mobilfunkantenne der Beigeladenen in \nder Cstraße wird jedoch von mehrstöckigen Wohnhäusern geprägt. Dächer derartiger \nWohngebäude stehen schon lange Jahre seit der starken Zunahme der Bild- und \nTonkommunikation in private Haushalte üblicherweise für allerhand technische \nAufbauten zur Verfügung. Ebenso wie der mobile Telefonverkehr selbst wird dessen \nortsfestes technisches Beiwerk als Teil des modernen Lebens und damit des \nmodernen Stadtbildes empfunden. Jedenfalls auf mehrstöckigen Häusern wird es \nvon einem durchschnittlich aufgeschlossenen Betrachter heute „optisch\" toleriert. Es \nbesteht auch nicht die Gefahr, dass sich Wohngebiete durch die Zulassung einer \nBefreiung in einem „Wald\" von Mobilfunkanlagen wieder finden. Das ist bei der \ninsgesamt geringen Zahl von Netzbetreibern aus technischen und wirtschaftlichen \nGründen nicht zu erwarten. Zudem gilt eine Befreiung jeweils nur im Einzelfall. Für \nspätere Bauanträge stellt sich die Frage der Gebietsverträglichkeit unter \nBerücksichtigung der dann schon vorhandenen Mobilfunkantennen neu. \n\n32\n\n3.5.2 Die Abweichung von der in Wohngebieten allgemein oder ausnahmsweise \nzulässigen Bebauung und Nutzung ist mit öffentlichen Belangen vereinbar. \nNachbarliche Belange, insbesondere des Klägers, stehen nicht entgegen. \n\n33\n\n3.5.2.1 Die Mobilfunkanlage beeinträchtigt nicht die gesunden Wohnverhältnisse \nin der Umgebung und insbesondere auf dem benachbarten Grundstück des \nKlägers.\n\n34\n\nNach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik scheidet eine \nGesundheitsgefährdung aus, wenn, was durch eine Standortbescheinigung der \nRegulierungsbehörde nachzuweisen ist, die Personenschutzgrenzwerte der 26. \nBImschV eingehalten werden (OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004, \n7 B 2482/03, BauR 5/2004, 792; VGH Bd.-Württ., Urteil vom 19. November 2003, \n5 S 2726/02, DÖV 7/2004, 306; Bayr. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, \n2 ZB 03.1673; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003, 1 A 10196/03, \nZfBR 2004, 184). Sachverhaltsaufklärungen zur Ermittlung, ob die in der Verordnung \nangegebenen Grenzwert noch tauglich sind, brauchen erst angestellt zu werden, \nwenn erkennbar wird, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend \nschützen (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002, 1 BvR 1676/01). Dafür gibt es \nbis heute keine zureichenden Hinweise. Der Bundesgerichtshof verneint sie (Urteile \nvom 13. Februar 2004, V ZR 217/03 und 218/03). Einer Darstellung des Bayerischen \nLandesamtes für Umweltschutz anlässlich einer Fachtagung vom 17. Juni 2004 \n(Augsburg, 2004, ISBN 3-936385-63-7) über den Stand der Forschung ist zu \nentnehmen, dass gegenwärtig kein gesicherter Zusammenhang zwischen \nErkrankungen, Beschwerden oder gesundheitsbeeinträchtigenden Symptomen und \nder Exposition gegenüber Hochfrequenzfeldern herzustellen ist. Eine Entscheidung \ndes 7. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein Westfalen \nvom 12. Oktober 2004 (7 B 2073/04) hält die Voraussetzungen für eine \nNachbesserungspflicht des Verordnungsgebers jedenfalls nach den Maßstäben des \neinstweiligen Rechtsschutzes für „nicht ansatzweise\" gegeben. Gäbe es verlässliche \nneuere Erkenntnisse, wären sie alsbald publik gemacht worden. Der Kläger kann \ndazu nichts vorlegen. Die Annahme von Gefahren für die Gesundheit beschränkt sich \nunverändert auf den durch die Grenzwerte der 26. BImschV abgesteckten \nNahbereich von Mobilfunkantennen. \n\n35\n\nDie Sicherheitsabstände für die Anlage der Beigeladenen auf dem Grundstück \nCstraße 00 betragen horizontal in der Hauptstrahlrichtung rund fünf und vertikal \nknapp einen halben Meter (vgl. Standortbescheinigungen der Regulierungsberhörde \nfür Telekommunikation und Post, Außenstelle N, vom 30. Juli 1999 und vom \n30. Juni 2000). Dieser Bereich befindet sich in einer Höhe von rund sechs Metern \nüber dem Flachdach des Wohngebäudes Cstraße 00, das seinerseits vom Boden \naus gemessen etwa 12 Meter hoch ist. Die Entfernung der Grundstücksgrenze des \nKlägers von der Mobilfunkanlage beträgt (ebenerdig gemessen) rund 23 Meter. Eine \ngesundheitsgefährdende Nähe zu dem sicherheitsempfindlichen Strahlungsbereich \nder Mobilfunkantenne ist ausgeschlossen.\n\n36\n\nDen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen zu 1b und 2 des \nKlägers ist nicht nachzugehen. Der von ihm behauptete Ursachenzusammenhang \nzwischen der Mobilfunkanlage und den von ihm oder der Klägerin beklagten \ngesundheitlichen Beschwerden ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft \nnicht beweisbar (s.o.). Die Beweiserhebung ist ungeeignet, weil sie keine handfesten \nErgebnisse, sondern allenfalls Vermutungen auf der Grundlage einer bestimmten \nRisikoeinschätzung liefern kann. Wissenschaft und Forschung ist bisher nicht der \nNachweis gelungen, dass thermische oder athermische Effekte elektromagnetischer \nFelder, zumal unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu \ngesundheitlichen Schäden führen. Es wird weder vorgetragen noch ist sonst zu \nerkennen, dass die vorliegend benannten Gutachter in der Lage sein könnten, diesen \nBeweis für die Kläger zu führen. \n\n37\n\n3.5.2.2 Die Mobilfunkantenne wirkt nicht bedrängend oder gar erdrückend auf \ndas Grundstück des Klägers. Das hat der unverändert gültige Eindruck bei der \nOrtsbesichtigung im Vorprozess ergeben. Die Antenne steht hoch über den Köpfen \nder Straßenpassanten und damit naturgemäß auch über denen der Bewohner des \nGrundstücks des Klägers. Zugleich ist sie etliches von dessen Grundstücksgrenze \nabgerückt und durch einen zwischengelagerten Gebäudeteil (Cstraße 00) in ihrer \noptischen Wirkung „abgepuffert\". Sie ist zu dem Mehrfamilienwohngebäude, das sie \nträgt, nicht unproportional. Dieses vergleichsweise massive Gebäude, das die \nunmittelbare Umgebung dominiert, verträgt optisch eine Mobilfunkantenne ohne \nweiteres. Die Antenne selbst steht zum Grundstück des Klägers horizontal und \nvertikal zu weit entfernt, ist zu schlank und im Vergleich zu der vorhandenen Wirkung \ndes tragenden Gebäudes nicht hoch und nicht markant genug, um dort eine \nirgendwie beengende, bedrückende oder gar bedrohliche Wirkung entfalten zu \nkönnen. Der schlanke Mast ist auf der vom Grundstück der Kläger entfernten \nDachseite errichtet, sodass er optisch wegen des stumpfen Blickwinkels hinter der \nDachkante nur zu einem Teil hervorsieht. Er gewinnt gegenüber dem das Haus der \nKläger deutlich überragenden und ihm mit breiter Front zugekehrten \nviergeschossigen Wohnhaus keine zusätzliche Dominanz. \n\n38\n\n3.5.3 Ein Ermessensfehler zu Lasten der nachbarlichen Rechte des Klägers liegt \nnicht vor. Besonderheiten des Einzelfalles, die über die Einbeziehung nachbarlicher \nBelange in die tatbestandliche Abwägung bei der Erteilung einer Befreiung zu \nberücksichtigen wären, sind nicht zu erkennen. Die Einbeziehung nachbarlicher \nBelange in die tatbestandliche Abwägung des § 31 Abs. 2 BauGB lässt in der Regel \nkeinen nennenswerten Spielraum für zusätzliche Ermessensüberlegungen (Mampel, \nNachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdn. 706). Das gilt auch im Verhältnis zu \neiner emittierenden Anlage, wenn ausgeschlossen oder unbeweisbar ist, dass sie auf \ndem Nachbargrundstück Immissionen verursachen kann. Rechtlich relevant ist nicht \ndie Emission als solche, sondern die Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Sie \nscheidet aus, wenn dort von den Strahlungen in gefährlicher Intensität nichts \nankommt. Der Beklagte ist weder verpflichtet noch berechtigt, nachbarschaftlichen \nÜberempfindlichkeiten Rechnung zu tragen, wenn objektive Maßstäbe keine \nBeeinträchtigung ergeben. Es gilt insoweit das Gleiche wie generell für die \nZumutbarkeit von Immissionen. Besondere Empfindlichkeiten spielen bei der \nBewertung keine Rolle (zur Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des \nbaurechtlichen Rücksichtnahmegebotes: BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, \n4 C 6.98, BauR 2000, 234; OVG NW, Urteil vom 18. November 2002, 7 A 2127/00, \nBRS 65, 182, Seite 785). \n\n39\n\n3.5.4 Ein Verstoß der Baugenehmigung vom 4. September 2002 gegen das aus \n§§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 Abs. 1 BauNutzVO herzuleitende Gebot der \nnachbarschaftlichen Rücksichtnahme liegt nicht vor. Die Mobilfunkantenne der \nBeigeladenen ist mit einer die Belange der Grundstücksnachbarn beachtenden \nrechtmäßigen Befreiung genehmigt worden. Über die dabei maßgebenden \nGesichtspunkte hinaus verursacht sie keine Beeinträchtigungen oder Störungen, die \nfür die Nachbarschaft unzumutbar wären. \n\n40\n\n3.5.4 Da die Mobilfunkanlage als selbstständige bauliche Anlage ohne Verstoß \ngegen nachbarschützende Vorschriften rechtmäßig genehmigt worden ist, kann offen \nbleiben, ob eine ausnahmsweise Zulassung über § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNutzVO \nrechtmäßig wäre.\n\n41\n\n4. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechtes werden durch die \nAnlage der Beigeladenen nicht verletzt. Abstandflächen löst die Mobilfunkantenne \nnicht aus. Sie überragt den sie tragenden Dachaufbau „Gebäudetechnik/Aufzug\" nur \num knapp zehn Meter und ist mit ihrem einschließlich der an dessen oberem Teil bis \nzur Spitze angebrachten Sendeanlagen maximal 75 cm breit. Damit hat sie keine \ngebäudegleichen Wirkungen (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW; OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Januar 2004, 7 B 2482/03, BauR 5/2004, 792). \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n43\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 \nZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-18/4-k-9276-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-18/4-k-9276-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283651","retrieved":"2026-07-09 02:59:11.553270+00:00"}}