{"status":"available","doknr":"OLD283650","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1118.4K6822.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"4 K 6822/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger je \nvorher Sicherheit in derselben Höhe leisten. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem 6. Mai 2002 stellte die Beigeladene einen Bauantrag zur \nGenehmigung einer Basisstation für das Mobilfunknetz F mit Betriebsraum im \nKellergeschoss und einem Stahlmast inklusive Antennen auf dem Gebäude \nLstraße 112 in E X, Gemarkung G1. Der Antennenmast sollte in einer Höhe von \n6,20 Metern über der Oberkante des Dachaustritts bzw. 8,93 Meter Höhe ab dem ihn \ntragenden Spitzboden errichtet werden. Der Spitzboden selbst liegt etwa 13,50 m \noberhalb des Geländes. \n\n3\n\nDie Basisstation dient der Bereitstellung von UMTS-Diensten im Bereich der \nAutobahnanschlussstelle der A-46 in E-X. Das Grundstück, das sie aufnimmt, ist mit \neinem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das, wie alle Gebäude in \ndiesem Teil der Lstraße, in geschlossener Bauweise unmittelbar an den die Straße \nbegleitenden Gehweg grenzt.\n\n4\n\nDer Beklagte erteilte die Baugenehmigung unter dem 23. August 2002 \nantragsgemäß.\n\n5\n\nDie Beigeladene installierte die Basisstation nebst Mobilfunkantenne. Unter dem \n4. Februar 2003 zeigte sie die Fertigstellung der Anlage an.\n\n6\n\nDer Kläger, der mit Schreiben vom 24. März 2003 um nähere Auskunft gebeten \nhatte, legte am 2. April 2003 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom \n23. August 2002 ein. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Lstraße 120 in X. \nDas Grundstück liegt etwa 50 Meter südlich des Grundstücks Lstraße 112 und ist in \nähnlicher Weise bebaut. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n15. September 2003, zugestellt am 18. September 2003, zurück. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 17. Oktober 2003 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr trägt vor:\n\n10\n\nDie Mobilfunkbasisstation einschließlich Sendemast verstoße gegen \nbauplanungsrechtliche nachbarschützende Vorschriften. Sie füge sich in die als \nallgemeines Wohngebiet einzustufende Umgebung nicht ein. Als gewerbliche Anlage \nsei sie ein störender Fremdkörper. Sie sei der Nachbarschaft gegenüber \nrücksichtslos. Ihre Nähe bewirke eine erhebliche Wertminderung seines \nGrundstücks. Die von dem Sendemast ausgehende Strahlung verursache in der \nUmgebung Gesundheitsgefahren. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz F mit \nBetriebsraum im Kellergeschoss und einem Stahlmast inklusive \nAntennen, letzterer mit einer Höhe von 6,20 Metern über der \nOberkante des Dachaustritts auf dem Gebäude Lstraße 112 in \nE-X, Gemarkung G1 vom 23. August 2002 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n15. September 2003 aufzuheben,\n\n13\n\nden Beklagten zu verpflichten, im Wege der sofort \nvollziehbaren Ordnungsverfügung der Beigeladenen die \nBeseitigung der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück \nLstraße 112 in E-X aufzugeben.\n\n14\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Gericht hat durch eine von dem Berichterstatter durchgeführte \nOrtsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 22. April 2004 Bezug \ngenommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird \nauf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten \nverwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n19\n\nMaßgebend für die Beurteilung ist im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Das ist \nder Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n15. September 2003. Zu dieser Zeit war das Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung vom 22. Juli 2003 (GV NRW S. 434) am 7. August 2003 in Kraft, \ndas Antennen und Sendeanlage mit einer Höhe von bis zu 10 Metern von der \nGenehmigungspflicht freistellt, wenn sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen \nAnlage errichtet werden. Diese Freistellungsregelung zielt nach ihrer \nEntstehungsgeschichte auf Mobilfunkanlagen (vgl. Kuschnerus, Schöler, Stehr, Aus \nder neueren Rechtsprechung des OVG NRW zum Bauplanungs- und \nBauordnungsrecht, NWVBl. 6/2004, 220, 221). Sie erfasst die streitige Anlage der \nBeigeladenen, so dass an sich die ihr erteilte Baugenehmigung vom 23. August 2002 \nnicht (mehr) notwendig gewesen wäre. Gleichwohl hat der Kläger ein \nfortbestehendes Rechtsschutzinteresse. Wird die Genehmigung unanfechtbar, löst \nsie Bestandsschutz aus und schafft mindestens den Rechtsschein der \nÜbereinstimmung mit dem formellen und materiellen Baurecht. Um diesen \nRechtsschein auszuräumen und als Voraussetzung für einen erfolgreichen Anspruch \nauf Beseitigung der Anlage wegen nachbarlicher Beeinträchtigungen ist der Kläger \nauf die Anfechtungsklage angewiesen. \n\n20\n\nDarüber hinaus muss der Beklagte nach der ebenfalls durch das \nÄnderungsgesetz vom 22. Juli 2003 eingefügten Vorschrift des § 74a BauO \nschriftlich entscheiden, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen \neines Bebauungsplanes oder gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB gewährt wird. \nDie Baugenehmigung des Beklagten enthält - konkludent - eine entsprechende \nEntscheidung. Sie kann mit der Klage angefochten werden.\n\n21\n\nDie Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet. \n\n22\n\nA) Durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung werden keine \nnachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechtes \nverletzt.\n\n23\n\n1. Die auf dem Dach des Hauses Lstraße 112 durch die Beigeladene errichtete \nMobilfunkantenne nebst im Keller des Hauses installierten technischen \nBetriebseinrichtungen ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB. \nMobilfunkantennen wirken sich auf das Ortsbild aus (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 \nBauGB; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003, 10 B 2417/02, NWVBl. 2003, \n382). \n\n24\n\n2. Ein Bebauungsplan besteht für die Umgebung der Mobilfunkanlage nicht. Der \nBeklagte hat das Gebiet entlang der Ostseite der Lstraße als allgemeines \nWohngebiet eingestuft. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Kläger tritt dem nicht \nentgegen. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kommt eine ihm günstigere \nQualifikation als reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNutzVO nicht in Betracht. \nDie durchgehende Nutzung der straßennahen Erdgeschosse der Gebäude durch alle \nmöglichen Läden und Geschäfte prägt das Stadtbild als vorstädtische \nEinkaufsstraße. Die starke Präsenz dieser Betriebe geht über das hinaus, was in \neinem reinen Wohngebiet an Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs \nausnahmsweise zulässig wäre (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNutzVO). Geschäfte auf \njedem Grundstück sind die Regel, wenn auch insgesamt in den Gebäuden \nüberwiegend Wohnungen eingerichtet sein mögen. Diese Zusammensetzung \nentspricht mindestens einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 \nBauNutzVO). \n\n25\n\n3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung für den \nMobilfunkmast der Beigeladenen aus seinem nachbarlichen Recht auf Wahrung der \nGebietsart. \n\n26\n\n3.1 Anwohner haben Anspruch auf Schutz vor Bauvorhaben innerhalb des ihr \nGrundstück umgebenden Baugebietes, wenn diese dort weder regelmäßig \nzugelassen sind, noch im Wege der Ausnahme zugelassen werden können. Dieser \nAnspruch geht über den Anspruch auf nachbarliche Rücksichtnahme hinaus. Er greift \nauch dann durch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall \nnoch nicht zu einer spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung in der \nNachbarschaft führt. \n\n27\n\n3.2 In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) sind \nüber die Regelbebauung hinaus sonstige Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig, \nwenn sie nicht stören (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNutzVO), oder wenn sie als der \nVersorgung des Baugebietes dienende fernmeldetechnische Nebenanlage \nzugelassen werden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNutzVO). \n\n28\n\n3.3 Einer der Regeltatbestände des § 4 Abs. 2 BauNutzVO greift nicht ein. Die \nMobilfunkanlage der Beigeladenen wird gewerblich genutzt. Dass die Basisstationen \nvon Mobilfunkbetreitern einem gewerblichen Betrieb dienen, ist allgemeine Meinung \n(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004, 7 B 2482/03, m.w.N.). Die \nMobilfunkanlage kann aber als gewerbliche Hauptanlage im allgemeinen \nWohngebiet, auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange des Klägers, \nausnahmsweise zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNutzVO). Ob eine \nausnahmsweise Zulassung über § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNutzVO rechtmäßig wäre, \nbleibt offen.\n\n29\n\n3.3.1 Die Mobilfunkanlage verursacht in ihrer Umgebung keine \nGesundheitsstörungen und beeinträchtigt erst recht nicht die gesunden \nWohnverhältnisse auf dem weit von der Anlage abgelegenen Grundstück des \nKlägers.\n\n30\n\nNach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik scheidet eine \nGesundheitsgefährdung aus, wenn, was durch eine Standortbescheinigung der \nRegulierungsbehörde nachzuweisen ist, die Personenschutzgrenzwerte der \n26. BImschV eingehalten werden (OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004, \n7 B 2482/03, BauR 5/2004, 792; VGH Bd.-Württ., Urteil vom 19. November 2003, \n5 S 2726/02, DÖV 7/2004, 306; Bayr. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, 2 ZB \n03.1673; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003, 1 A 10196/03, \nZfBR 2004, 184). Sachverhaltsaufklärungen zur Ermittlung, ob die in der Verordnung \nangegebenen Grenzwert noch tauglich sind, brauchen erst angestellt zu werden, \nwenn erkennbar wird, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend \nschützen (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002, 1 BvR 1676/01). Dafür gibt es \nbis heute keine zureichenden Hinweise. Der Bundesgerichtshof verneint sie (Urteile \nvom 13. Februar 2004, V ZR 217/03 und 218/03). Einer Darstellung des Bayerischen \nLandesamtes für Umweltschutz anlässlich einer Fachtagung vom 17. Juni 2004 \n(Augsburg, 2004, ISBN 3-936385-63-7) über den Stand der Forschung ist zu \nentnehmen, dass gegenwärtig kein gesicherter Zusammenhang zwischen \nErkrankungen, Beschwerden oder gesundheitsbeeinträchtigenden Symptomen und \nder Exposition gegenüber Hochfrequenzfeldern herzustellen ist. Eine Entscheidung \ndes 7. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 12. Oktober 2004 (7 B 2073/04) hält die Voraussetzungen für eine \nNachbesserungspflicht des Verordnungsgebers jedenfalls nach den Maßstäben des \neinstweiligen Rechtsschutzes für „nicht ansatzweise\" gegeben. Gäbe es verlässliche \nneuere Erkenntnisse, wären sie alsbald publik gemacht worden. Der Kläger trägt \ndazu fundiert nichts vor und bringt nichts bei. Die Annahme von Gefahren für die \nGesundheit beschränkt sich unverändert auf den durch die Grenzwerte der \n26. BImschV abgesteckten Nahbereich von Mobilfunkantennen. \n\n31\n\nDie Anlage des Beigeladenen hält die Sicherheitsabstände ein. Sie betragen \nausweislich der Standortbescheinigung vom 18. September 2002 (Nr. 121168) der \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post horizontal in der \nHauptstrahlrichtung höchstens knapp 6 Meter und vertikal knapp einen Meter. Dieser \nBereich befindet sich im Luftraum in einer Höhe von rund drei Metern über dem \nDachfirst des Hauses Lstraße 112 und in einer Höhe von rund 20 Metern über dem \nBoden. Das Grundstück des Klägers liegt (ebenerdig horizontal gemessen) rund \n45 Meter entfernt. \n\n32\n\n3.3.2 Die Mobilfunkanlage bewirkt keine optischen Beeinträchtigungen, die als \nStörung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNutzVO verstanden werden müssten. Das \ngilt sowohl generell und baugebietsbezogen, als auch konkret und individuell aus der \nSicht des klagenden Nachbarn.\n\n33\n\n3.3.2.1 Mobilfunkantennen fallen mit ihrem Erscheinungsbild nicht von vornherein \ndeutlich aus dem Spektrum der im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen \nNutzungen heraus. Die Beschränkung wohngebietsverträglicher technischer \nInstallationen auf Fernseh- und Radioantennen oder Satellitenschüsseln entspricht \neiner statischen Betrachtungsweise, die den sich stetig wandelnden Erscheinungen \ndes Ortsbildes besonders von Großstädten, auch deren Wohnbereichen, nicht \ngerecht wird. Mobilfunkantennen sind zwar gewerbliche Anlagen. Es handelt sich der \nSache nach jedoch um technische Infrastruktureinrichtungen der Telekommunikation, \ndie nahezu jedermann innerhalb und außerhalb von Wohngebieten nutzt. Es ist erst \nwenige Jahre her, dass Dienste dieser Art öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zur \nVerfügung gestellt wurden. Mobilfunkantennen als Funktionsobjekte sind \nvergleichbar mit Telefonzellen, Straßenlaternen, Masten für oberirdisch geführte \nStrom- und Telefonkabel oder ähnlichem. Diese technischen Geräte stehen oder \nstanden auch in Wohngebieten und führen nicht zu deren wahrnehmbarer \ngewerblicher Überformung. Nichts anderes gilt prinzipiell für Mobilfunkantennen. Sie \nwerden in allen Baugebieten als zum Stand der Technik und Zivilisation gehörig \nerwartet und kaum mehr wahrgenommen, wenn sie nicht im Einzelfall so platziert \nworden sind, dass ein aufgeschlossener Betrachter sie als dem Ortsbild handgreiflich \nabträglich empfinden muss. \n\n34\n\n3.3.2.2 Die Mobilfunkantenne der Beigeladenen an der Lstraße in E-X löst durch \nihr Erscheinungsbild an ihrem Standort keine wohngebietsunverträglichen Störungen \naus. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Ihr Aussehen wirkt in der näheren \nUmgebung nicht als Fremdkörper. Das mag für eine Anlage dieser Dimensionen in \neinem Wohnviertel, das von ein- bis zweigeschossigen Ein- oder \nZweifamilienhäusern dominiert wird, anders sein. In derartigen Fällen gewinnt die \nMobilfunkantenne im Verhältnis zu den eher niedrigen Bauten eine besondere, unter \nUmständen unschöne optische Dominanz. Außerdem fällt sie, weil sie niedriger \nsteht, deutlich mehr ins Auge. Die Umgebung der streitigen Mobilfunkantenne der \nBeigeladenen in E-X steht jedoch auf einem mehrstöckigen Haus an einer sehr \nverkehrsreichen Straße in der Nähe einer der zentralen Eer Verkehrsknotenpunkte \nim Osten der Stadt, an die ausschließlich mehrstöckige Wohn- und Geschäftshäuser \nangebaut sind. Das Umfeld jedenfalls entlang der Lstraße ist baulich verdichtet, bunt, \nbewegt und laut. Die Mobilfunkantenne, die hoch über den Köpfen der Passanten \nund Anwohner errichtet worden ist, wird von unten kaum und wenn, dann nicht als \naus dem Rahmen fallend wahrgenommen. Von einem optischen „Knalleffekt\" kann in \ndieser Umgebung keine Rede sein. Die Antenne passt, selbst zusammen mit einer \nweiteren, im Straßenablauf dem Grundstück des Klägers näher gelegenen \nMobilfunkantenne eines anderen Netzbetreibers, im Gegenteil ins Bild eines an eine \ngroßstädtische Verkehrsdrehscheibe angrenzenden Baugebietes.\n\n35\n\n3.3.2.3 Die gewerbliche Nutzung der Mobilfunkanlage hat als solche keine \nStörungen des Wohnumfeldes zur Folge. \n\n36\n\n3.3.2.3.1 Die Platzierung eines Gewerbeobjektes in einem reinen Wohnbereich \nkann zu Unzuträglichkeiten führen. Die Gewerbeausübung geht in der Regel mit \nvielfältigen Aktivitäten einher, die die Wohnruhe eines Wohnviertels stören. Der \nBetrieb selbst macht Lärm. Er sondert unter Umständen Gerüche ab. Er löst deutlich \nmehr Zu- und Abgangsverkehr aus, als das bei Wohnhäusern der Fall zu sein pflegt. \nDieser Verkehr findet häufig mit deutlich größeren Kraftfahrzeugen statt, die die \nUmwelt mehr belasten als die in Wohngebieten üblichen Kraftfahrzeuge. Hinzu \nkommen Unterschiede im Erscheinungsbild. Selbst ein ästhetisch wohl geformter \nGewerbebau ist in einem Wohnviertel häufig ein Fremdkörper. \n\n37\n\n3.3.2.3.2 All diese Beeinträchtigungen sind mit dem Bau und dem Betrieb der \nMobilfunkanlage der Beigeladenen nicht verbunden. Sie löst praktisch keinen \nzusätzlichen Verkehr aus. Die gelegentlichen Anfahrten zu Wartungsarbeiten kann \nman vernachlässigen. Der Betrieb verursacht keinen Lärm und keine \nGeruchsbelästigung. \n\n38\n\n4. Ein Verstoß der Mobilfunkanlage gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNutzVO) scheidet offensichtlich aus. Es ist \nschon fraglich, ob das Grundstück des Klägers überhaupt der Umgebung der \nMobilfunkanlage im Sinne der genannten Vorschrift zugeordnet werden kann. \nJedenfalls hat die Ortsbesichtigung ergeben, dass man die Mobilfunkanlage zwar \naus den rückwärtigen (Garten-)bereichen des Grundstücks des Klägers sieht. Daraus \nallein folgt jedoch kein rücksichtsloser Übergriff. Aus der Ferne des Grundstücks des \nKlägers wirkt der Antennenmast schmal, in der Höhe nicht unproportional und im \nVergleich zu der optischen Barriere der nördlich des Grundstücks angrenzenden \nmehrstöckigen Häuser leicht. Von einer Bedrängung oder gar Erdrückung kann keine \nRede sein. \n\n39\n\n5. Die von dem Kläger behauptete Minderung des Grundstückswertes ist für sich \ngenommen für den bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz ohne Bedeutung. \n\n40\n\n6. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechtes werden durch die \nAnlage der Beigeladenen nicht verletzt.\n\n41\n\nB) Da die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtmäßig ist, kann der \nKläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass einer \nBeseitigungsverfügung haben. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n43\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 \nZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-18/4-k-6822-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-18/4-k-6822-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283650","retrieved":"2026-07-09 02:59:11.471355+00:00"}}