{"status":"available","doknr":"OLD283649","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1118.24K2720.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"24 K 2720/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30. Juli 2004 \nenthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 16. April 1957 geborene Kläger reiste als indischer Staatsangehöriger \nunter dem Namen T am 12. Mai 1978 nach Deutschland ein und durchlief erfolglos \nmehrere Asylverfahren.\n\n3\n\nDen Antrag auf Adoption durch eine deutsche Staatsangehörige lehnte das \nAmtsgericht E1 durch Beschluss vom 27. Februar 1981 ab, weil es davon ausging, \ndass der Kläger durch die angestrebte Adoption lediglich die Beendigung seines \nAufenthalts verhindern wollte.\n\n4\n\nAm 4. Februar 1983 schloss der Kläger die Ehe mit der deutschen \nStaatsangehörigen S und erhielt daraufhin vom Ausländeramt des Kreises X1 am \n17. Februar 1983 eine zunächst bis zum 4. Februar 1986 befristete \nAufenthaltserlaubnis. Den Verlängerungsantrag lehnte die Ausländerbehörde E1 \ndurch Bescheid vom 12. Mai 1986 ab, weil der Kläger sich zwischenzeitlich von \nseiner Ehefrau getrennt hatte. Der Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem sich \nder Kläger in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hatte, bis zum 15. November \n1986 auszureisen.\n\n5\n\nAm 19. März 1985 hatte die Ausländerbehörde W1 bei der Staatsanwaltschaft E2 \nStrafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Bigamie erstattet. Es sei \nam 23. August 1984 eine Mitteilung eingegangen, aus der sich ergebe, dass der \nKläger am 3. Februar 1984 in seiner Heimat die indische Staatsangehörige L \ngeheiratet habe.\n\n6\n\nDie Staatsanwaltschaft E2 stellte das Ermittlungsverfahren am 15. Juli 1985 \nmangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein, weil der Kläger die Tat \nbestritt, seiner deutschen Ehefrau von einer zweiten Heirat nichts bekannt war, die \nAnzeige auf einem anonymen Brief beruhte und die angegebenen indischen Zeugen \nnach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht hatten.\n\n7\n\nIm November 1986 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde E1 erfolglos \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beabsichtigten \nEheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen C1.\n\n8\n\nIm Dezember 1986 folgte ein weiterer Asylantrag des Klägers, auf den der \nOberstadtdirektor der Stadt L1 dem Kläger durch Bescheid vom 28. Januar 1987 die \nAbschiebung androhte, weil der Asylantrag als unbeachtlich angesehen wurde. Ein \nanschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren blieb erfolglos.\n\n9\n\nAm 30. Mai 1989 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige X2, deren \nNamen er seither führt und erhielt daraufhin vom Beklagten, in dessen \nZuständigkeitsbereich der Kläger zwischenzeitlich verzogen war, am 4. September \n1989 eine zunächst bis zum 3. September 1990 befristete und danach bis zum \n7. September 1991 verlängerte Aufenthaltserlaubnis. Am 6. September 1991 erhielt \nder Kläger auf seinen Antrag vom selben Tag vom Beklagten eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis. In dem vom Kläger persönlich unterschriebenen Antrag hieß es \nzum Zweck des Aufenthalts in Deutschland: „FZ zur deutschen Ehefrau\".\n\n10\n\nAm 3. Februar 1994 erhielt der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit.\n\n11\n\nBereits im Jahre 1990 war die jetzige Ehefrau des Klägers, L, nach Deutschland \neingereist und hatte erfolglos einen Asylantrag gestellt. \n\n12\n\nAm 10. November 1994 schlossen sie und der Kläger, der zwischenzeitlich von \nseiner vorherigen deutschen Ehefrau geschieden worden war, die Ehe. Das am \n14. Juni 1991 geborene Kind Rawinder seiner Ehefrau wurde vom Kläger als eigenes \nanerkannt.\n\n13\n\nAnlässlich von Visaanträgen von zwei weiteren, in den Jahren 1985 und 1986 in \nIndien geborenen Kindern des Klägers und seiner nunmehrigen indischen Ehefrau im \nMai 1995, ließ die Bezirksregierung E über das Auswärtige Amt in Indien über den \ndortigen Familienstand des Klägers Ermittlungen anstellen.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 15. März 1996 teilte die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Neu Delhi dem Beklagten unter Darlegung weiterer Einzelheiten mit, \ndass ein eingeschaltetes Detektivbüro aufgrund im einzelnen geschilderter \nErmittlungen zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die jetzige indische Ehefrau des \nKlägers und dieser bereits seit über zwölf Jahren verheiratet und aus dieser \nVerbindung drei Kinder hervorgegangen seien.\n\n15\n\nIn einem weiteren Schreiben der Botschaft an die Bezirksregierung E vom \n5. Juni 1996 heißt es, dass Eheschließungen in Indien generell nach religiösem Ritus \nstattfänden, so auch bei den Sikhs. Diese Eheschließungen müssten nicht registriert \nwerden, im Normalfall würden sie auch nicht registriert, besonders nicht in ländlichen \nGebieten. Wichtig bei einer solchen Eheschließung sei die Anwesenheit einer \ngrößeren Anzahl von Angehörigen und Freunden, die gleichsam die \nTrauzeugenfunktion erfüllten. Theoretisch sei aus der Geburtsurkunde der Kinder \nkein Rückschluss auf die Eheschließung der Eltern möglich. Jedoch habe die \nGeburtsurkunde den praktischen Aussagewert, dass die Eltern verheiratet seien. \nZumindest laut indischem Recht hätten die leiblichen Eltern bei der Geburt eines \nnicht ehelichen Kindes diese Tatsache dem beurkundenden indischen \nStandesbeamten anzugeben. Dieser würde dann die Nichtehelichkeit des Kindes \nregistrieren und den Eltern eine Bescheinigung ausstellen, die die Nichtehelichkeit \ndes Kindes attestierte. Falls der Kläger, aus welchen Gründen auch immer, eine \nsolche Bescheinigung nicht vorlegen könne, wäre dies ein Indiz für die Ehelichkeit \nder Kinder.\n\n16\n\nDie indische Ehefrau des Klägers gab daraufhin zwar unter dem 26. November \n1996 eine „eidesstattliche Erklärung\" ab, dass sie vor dem 10. November 1997 keine \nEhe mit dem Kläger geschlossen habe.\n\n17\n\nEine Bescheinigung des indischen Standesbeamten über die Nichtehelichkeit der \nKinder konnte der Kläger jedoch trotz angeblicher Bemühungen nicht vorlegen.\n\n18\n\nAuf entsprechende Anfrage teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nNeu Delhi mit Schreiben vom 9. Juli 1997 mit, dass die eidesstattliche Erklärung der \nEhefrau nicht bestätigt werden könne. Ermittlungen der Botschaft vor Ort hätten \nergeben, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Geburt der beiden älteren Kinder am \n1. Dezember 1985 bzw. am 25. Oktober 1986 bereits bestanden habe. Dies sei auch \ndurch mehrere Zeugen bestätigt worden. Anderenfalls hätte im Übrigen auch der \nindische Standesbeamte die Nichtehelichkeit der Kinder registriert und eine \nentsprechende Bescheinigung ausgestellt.\n\n19\n\nDie Bezirksregierung E nahm daraufhin durch Bescheid vom 12. August 1997 die \nEinbürgerung des Klägers gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NRW rückwirkend zum \n3. Februar 1994 zurück. Zur Begründung hieß es, unabhängig von der Klärung der \nstrittigen Frage nach dem Zeitpunkt der Eheschließung mit seiner jetzigen indischen \nEhefrau wäre die Einbürgerung nicht erfolgt, wenn der Kläger die beiden in Indien \ngeborenen Kinder nicht wissentlich verschwiegen hätte. Denn das Verhalten des \nKlägers hätte dann erkennen lassen, dass er die hier geltende soziale und rechtliche \nOrdnung nicht verinnerlicht habe. Auch hätte nicht von der Annahme ausgegangen \nwerden können, seine Integration werde sich mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit vollziehen.\n\n20\n\nNach erfolglosen Rechtsmitteln (die gegen den Widerruf gerichtete Klage \n- 8 K 8628/97 - nahm der Kläger am 30. September 1999 zurück) wurde der \nWiderrufsbescheid bestandskräftig.\n\n21\n\nNach Anhörung (nur zur beabsichtigten Rücknahme der \nAufenthaltsgenehmigung, nicht zur Abschiebungsandrohung) nahm der Beklagte \ndurch Bescheid vom 12. Mai 2000 die dem Kläger am 6. September 1991 erteilte \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom 6. September 1991 zurück und \ndrohte ihm die Abschiebung nach Indien innerhalb eines Monats nach Zustellung der \nOrdnungsverfügung, hilfsweise innerhalb eines Monats seit dem Zeitpunkt an, zu \ndem feststehe, dass er nach wie vor indischer Staatsangehöriger sei oder er die \nindische Staatsangehörigkeit wieder erlangt habe oder der Staat Indien sich zu \nseiner Rücknahme bereit erklärt habe. Zur Begründung hieß es u.a.: Die Erteilung \nder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei nach § 25 Abs. 3 AuslG erfolgt und \nrechtswidrig gewesen, weil der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der seinerzeitigen \nEheschließung als auch bei Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bereits \nin Indien verheiratet gewesen sei. Er sei also die Ehe mit der deutschen \nStaatsangehörigen nur eingegangen, um ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu \nerlangen. Auf einen Vertrauensschutz nach § 48 abs. 3 VwVfG NRW könne sich der \nKläger nicht berufen, weil er die unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige \nAngaben erwirkt habe.\n\n22\n\nAm 31. Mai 2000 erhob der Kläger Widerspruch mit dem er geltend machte: \nSeine Vorverheiratung in Indien sei keineswegs bewiesen. Er bestreite zwar nicht, \nder leibliche Vater dreier Kinder von seiner jetzigen indischen Ehefrau zu sein. Die \nAuskünfte der Deutschen Botschaft indizierten auch eine Hochzeitsfeier im Jahre \n1984, besagten jedoch nichts über eine standesamtliche und formgültige \nEheschließung. Darauf komme es letztlich aber auch nicht an. Denn selbst wenn er \nim Jahre 1984 seine jetzige Ehefrau in Indien geheiratet hätte und dadurch ein \nbigamischer Zustand bestanden hätte, wäre die danach geschlossene deutsche Ehe \nnicht nichtig oder von vornherein ungültig gewesen. Insoweit hätte es vielmehr eines \nNichtigkeitsverfahrens bedurft, das aber nicht stattgefunden habe. Daraus folge, \ndass er selbst bei unterstellter vorheriger Eheschließung in Indien in gültiger Ehe mit \neiner deutschen Staatsangehörigen gelebt und damit die Voraussetzungen für die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AuslG erfüllt habe. Im Übrigen habe \ner die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht durch unrichtige \nAngaben erwirkt. Denn er habe an keiner Stelle und mit keiner Erklärung die \nAusländerbehörde in irgendeiner Weise getäuscht.\n\n23\n\nDarüber hinaus sei auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil er nicht \nmehr indischer Staatsangehöriger sei und nach Lage der Dinge die indische \nStaatsangehörigkeit nicht mehr erhalten werde. Von ihm werde daher rechtlich \nUnmögliches verlangt.\n\n24\n\nAuf Anfrage des Auswärtigen Amtes teilte diesem die indische Botschaft mit, \ndass die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers keinen Einfluss auf den Verlust \nseiner indischen Staatsangehörigkeit habe. Um diese wieder zu erlangen, müsse der \nKläger einen entsprechenden Antrag stellen.\n\n25\n\nAuf Antrag des Klägers stellte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 23. \nOktober 2001 (24 L 1938/01) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2000 hinsichtlich der Rücknahme \nder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wieder her und ordnete die aufschiebende \nWirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung an, weil dem Gericht die \nVerwaltungsvorgänge trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vorgelegt worden waren \nund die gebotene Interessenabwägung deshalb zu Gunsten des Klägers ausfiel.\n\n26\n\nMit am 16. April 2002 beim Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 15. April \n2002 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.\n\n27\n\nAm 6. Juni 2002 wurde dem Kläger ein neues Dokument über seine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis erteilt, nachdem er dem Beklagten das bisherige, unbrauchbar \ngewordene Papier übergeben hatte.\n\n28\n\nAm 10. November 2003 wurde dem Kläger wiederum ein neues Ausweispapier \nmit seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt, nachdem er zuvor der \nAusländerbehörde das bisherige Exemplar in zerrissener Form vorgelegt hatte.\n\n29\n\nDurch Bescheid vom 30. Juli 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch \ndes Klägers gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2000 zurück. \nZur Begründung heißt es im Wesentlichen: Es sei festgestellt worden, dass der \nKläger bereits seit 1984 mit der indischen Staatsangehörigen L verheiratet gewesen \nsei. Der Kläger habe sich gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht, weil er \nunrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder benutzt habe, um für sich eine \nAufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Die Rücknahme der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis stehe gemäß § 48 VwVfG im Ermessen der Behörde. Auf die im \nZusammenhang mit der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Belange nach \n§ 45 Abs. 2 AuslG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. \n\n30\n\nBereits am 22. April 2003 hat der Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben, mit der er \nim Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und geltend macht, er sei seit \n1978 beanstandungsfrei in Deutschland arbeitstätig, längst vollständig integriert und \nmittlerweile ein sicherer Kandidat auf eine Einbürgerung. Auch für eine \nAufenthaltsberechtigung lägen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen vor.\n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2000 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n30. Juli 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, \ndem Kläger eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nEr bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Klage ist zulässig, aber zum größten Teil nicht begründet. \n\n39\n\nSie ist zunächst hinsichtlich der Rücknahme der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis unbegründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n40\n\nErmächtigungsgrundlage für die nach Anhörung und auch sonst in formell \nrechtmäßiger Weise ergangene Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \nist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, \nder ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat \n(begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2-4 \nzurückgenommen werden.\n\n41\n\nDie zurückgenommene unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach \nbestandskräftiger Rücknahme der Einbürgerung des Klägers infolge der \nWiederherstellung seines ausländerrechtlichen Status wieder aufgelebt ist, war ein \nbegünstigender Verwaltungsakt, der jedoch nicht im Zusammenhang mit der \nGewährung einer Geldleistung oder teilbaren Sachleistung stand, so dass § 48 Abs. \n2 VwVfG nicht anwendbar ist. Auch dessen Abs. 3 scheidet aus, weil der Kläger \nkeinen Antrag auf Ausgleich eines Vermögensnachteils gestellt hat.\n\n42\n\nDie Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war rechtswidrig.\n\n43\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war § \n25 AuslG, insbesondere dessen Abs. 3. Danach ist die dem Ehegatten eines \nDeutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu \nverlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht \nund die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n44\n\nGemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG durfte bei der Erteilung der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis kein Ausweisungsgrund vorliegen. \n\n45\n\nDer Ausweisungsgrund ergibt sich hier aus §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG. Danach kann \nein Ausländer u.a. ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder \ngeringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Regelung ist \ndahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er \nvereinzelt und geringfügig ist. Der Rechtsverstoß ist also immer beachtlich, wenn er \nvereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, InfAuslR 1997, 240.\n\n47\n\nHier hat der Kläger den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht. \nDanach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer \nunrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen \nanderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so \nbeschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. \n\n48\n\nBei der Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 6. September \n1991 hat der Kläger dadurch unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, dass \ner als Aufenthaltszweck „FZ „(gemeint ist: Familienzusammenführung)\" zur \ndeutschen Ehefrau\" angab.\n\n49\n\nDiese Angabe war ungeachtet des damals formgültigen Bestands der Ehe mit \nder deutschen Staatsangehörigen Martina Wallmann mindestens unvollständig, weil \nder Kläger bereits spätestens seit dem 1. Dezember 1985 mit der indischen \nStaatsangehörigen L verheiratet war und dieser Umstand von der Ausländerbehörde \nim Rahmen der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mindestens mit zu \nberücksichtigen war. Denn die unbefristete Verlängerung der dem Ehegatten eines \nDeutschen erteilten Aufenthaltserlaubnis ist nicht in jedem Fall die zwingende \nRechtsfolge bei Vorliegen der weiteren in § 25 Abs. 3 AuslG genannten \nTatbestandsmerkmale. Vielmehr wird die unbefristete Verlängerung nach der \ngenannten gesetzlichen Bestimmung nur „in der Regel\" ausgesprochen. Das \nbedeutet, dass von der Ausländerbehörde zu prüfen war, ob im Fall des Klägers eine \nAusnahme von der Regel in Betracht kam. Denn bei Vorliegen atypischer besonderer \nSachverhalte scheidet die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § \n25 Abs. 3 AuslG aus,\n\n50\n\nvgl. Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, S. 485.\n\n51\n\nDiese Sachlage kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die mit \nder Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Regelfall \nvorhandenen höheren Integrationserwartungen im Einzelfall nicht angenommen \nwerden können,\n\n52\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, September 2004, § 25 Rdnr. 22.\n\n53\n\nDiese gesteigerten Integrationserwartungen sind zumindest in Frage gestellt, \nwenn der Ausländer in seiner Heimat bereits die Ehe mit einer anderen Frau \neingegangen ist und aus dieser Ehe sogar Kinder hervorgegangen sind. Auf die \nMöglichkeit einer Bestrafung wegen Bigamie nach § 172 StGB kommt es in diesem \nZusammenhang ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die mit der deutschen \nStaatsangehörigen geschlossene (zweite) Ehe letztlich der Aufhebung unterliegt. \n\n54\n\nDass der Kläger spätestens im Zeitpunkt der Geburt seiner Kinder Lakhwinder \nam 1. Dezember 1985 und Parvinder am 25. Oktober 1986 gültig mit seiner jetzigen \nEhefrau L verheiratet war, steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts \nfest.\n\n55\n\nDies ergibt sich zunächst daraus, dass die von der Deutschen Botschaft Neu \nDelhi veranlassten Ermittlungen im Heimatort des Klägers in Indien im Jahre 1996 \nergeben haben, dass der Kläger seit über zwölf Jahren verheiratet war. Die \ndurchgeführten Ermittlungen erscheinen dem Gericht zuverlässig und glaubhaft. In \ndem an die Deutsche Botschaft gerichteten Ermittlungsergebnis vom \n27. Februar 1996 sind die von dem indischen Detektiv ermittelten Namen der Kinder \ndes Klägers sowie seiner Ehefrau aufgeführt, die ebenso zutreffen, wie die \nnachprüfbaren Daten, nämlich die Geburtsdaten der Kinder und die Übersiedlung der \nindischen Ehefrau des Klägers von Indien nach Deutschland. \n\n56\n\nDer Kläger selbst räumt mit seinem Widerspruch vom 31. Mai 2000 ein, dass die \nAuskünfte der Deutschen Botschaft eine Hochzeitsfeier im Jahre 1984 indizierten \nund meint lediglich, dass dies nichts über eine standesamtliche und formgültige \nEheschließung besage.\n\n57\n\nNach der überzeugenden Auskunft der Deutschen Botschaft Neu Delhi an die \nBezirksregierung E vom 5. Juni 1996 finden Eheschließungen in Indien jedoch \ngenerell nach religiösem Ritus statt und müssen nicht registriert werden. Sie würden \nim Normalfall auch nicht registriert, besonders nicht in ländlichen Gebieten. Von der \nMöglichkeit der Registrierung beim zuständigen Standesbeamten machten die \nwenigsten Ehepaare in Indien Gebrauch. Zudem ergebe sich aus der \nGeburtsurkunde der Kinder die Aussage, dass die Eltern verheiratet seien. Nach \nindischem Recht hätten die leiblichen Eltern bei der Geburt eines nicht ehelichen \nKindes diese Tatsache dem beurkundenden indischen Standesbeamten angeben \nmüssen. Dieser hätte dann die Nichtehelichkeit des Kindes registriert und den Eltern \neine Bescheinigung ausgestellt, die die Nichtehelichkeit des Kindes attestiert hätte. \nFalls der Kläger eine solche Bescheinigung nicht vorlegen könne, sei dies ein \nweiteres Indiz für die Ehelichkeit der Kinder. Schließlich sei, worauf die Botschaft \nNeu Delhi mit an die Bezirksregierung E gerichtetem Schreiben vom 9. Juli 1997 \nnoch hinwies, erwähnenswert, dass zwei nichteheliche Kinder in der indischen \nländlichen Gesellschaft nicht akzeptabel seien. \n\n58\n\nBereits im Verfahren über die Rücknahme der Einbürgerung ist der Kläger mit \nSchreiben der Bezirksregierung E vom 13. November 1996 aufgefordert worden, \neine Bescheinigung über die Registrierung der Nichtehelichkeit seiner Kinder \nvorzulegen. Diesem Ansinnen konnte er jedoch, wie er mit Schreiben vom 9. Januar \n1997 einräumen musste, nicht entsprechen. \n\n59\n\nAufgrund dieser Umstände geht das erkennende Gericht davon aus, dass der \nKläger jedenfalls bei Geburt seiner Kinder Lakhwinder und Parvinder rechtswirksam \nin Indien verheiratet war. Der gegenteiligen „eidesstattlichen Erklärung\" seiner Frau L \nvom 26. November 1996 misst das Gericht keine entscheidende Bedeutung bei, weil \nauch darin eine Erklärung dafür fehlt, dass eine Bescheinigung über die \nNichtehelichkeit der Kinder nicht beigebracht werden kann.\n\n60\n\nAlleiniges Ziel der unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Klägers war die \nErlangung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. \n\n61\n\nDa der Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG allein auf die tatsächliche \nAbgabe oder Benutzung unrichtiger oder unvollständiger Angaben zur Erlangung \neiner Aufenthaltsgenehmigung abstellt, ist es ohne Belang, ob es allein in Folge der \nunrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung \ngekommen ist,\n\n62\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 18 B 876/04 -, a.a.O.. \n OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 3 Ws 10/04 -, InfAuslR 2004, \n403.\n\n63\n\nDie Angaben müssen nicht einmal dazu geeignet sein, dem Ausländer \ntatsächlich eine Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen. Das ergibt sich bereits aus \ndem Wortlaut des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG („um...zu beschaffen\"), der eine Eignung \nnicht voraussetzt, und folgt des Weiteren aus dem Schutzzweck der Norm. Geschützt \nwird durch sie das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Rechtmäßigkeit \ndes Aufenthaltstitels. Jeglicher Rechtsmissbrauch zur Erlangung einer \nAufenthaltsgenehmigung oder Duldung soll bereits im Vorfeld der behördlichen \nEntscheidung unterbunden werden,\n\n64\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 18 B 876/04 -, m.w.N..\n\n65\n\nBei dem Verstoß des Klägers handelt es sich nicht um einen unbeachtlichen, nur \nvereinzelten oder geringfügigen (vgl. § 46 Nr. 2 AuslG). Es besteht ein erhebliches \nInteresse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung der \naufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die Einreise und den weiteren Aufenthalt. \nWill sich ein Ausländer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Ausstellung einer \nAufenthaltsgenehmigung erschleichen, kann darin regelmäßig - wie auch hier - kein \ngeringfügiger Verstoß gesehen werden,\n\n66\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 18 B 876/04 -.\n\n67\n\nInfolge des durch das Verschweigen der Eheschließung in Indien verwirklichten \nAusweisungsgrundes durfte dem Kläger die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom \n6. September 1991 durch den Beklagten nicht erteilt werden. Ob diese \nAufenthaltsgenehmigung auch deshalb rechtswidrig war, weil die Dreijahresfrist des \n§ 25 Abs. 3 AuslG bei Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am \n6. September 1991 angesichts der nach der Eheschließung des Klägers mit \nFrau Wallmann insoweit erstmals am 4. September 1989 erteilten \nAufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen war, bedarf hier keiner Entscheidung. \nDenn darauf hat der Beklagte die hier im Streit befindliche Ermessensentscheidung \nnicht gestützt.\n\n68\n\nGemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW durfte der Beklagte die Rücknahme der \nrechtswidrig erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis innerhalb eines Jahres \naussprechen, seit er von den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigten, Kenntnis \nerhielt.\n\n69\n\nDa die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers erst am 30. September 1999 \nmit der Rücknahme der dagegen gerichteten Klage bestandskräftig geworden ist und \ninfolge dessen der ausländerrechtliche Status des Klägers in Gestalt seiner \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis (erst) zu diesem Zeitpunkt wieder auflebte, kann \ndie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht vor dem 30. September 1999 angesetzt \nwerden. Da die Zustellung des hier streitigen Rücknahmebescheides am \n17. Mai 2000 erfolgte, ist die Jahresfrist gewahrt. \n\n70\n\nDer Beklagte war nicht deswegen an der Rücknahme der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis gehindert, weil seit ihrer Erteilung etwa acht Jahre und acht \nMonate verstrichen waren.\n\n71\n\nDas Gericht folgt der Argumentation des Klägers in der mündlichen Verhandlung \ndahin, dass im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung und ihrer zwischenzeitlichen \nTilgung im Bundeszentralregister der Rückgriff auf die Tat und die Verurteilung auch \nim Rahmen von § 48 VwVfG NRW gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zulässig \nwäre. \n\n72\n\nHier ist es jedoch zu einer Verurteilung des Klägers nicht gekommen. Im Hinblick \nauf die in § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG enthaltene Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis \nzu drei Jahren (oder Geldstrafe) kann eine im Falle der Verurteilung erfolgte \nzwischenzeitliche Tilgung auch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Vielmehr ist \nhier gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG eine Tilgungsfrist von fünfzehn Jahren als \nmöglich anzusehen.\n\n73\n\nDas Verfahren ist behördlicherseits auch nicht verschleppt worden. Denn der \nBeklagte konnte - wie ausgeführt - die Rücknahme der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis erst nach bestandskräftig gewordener Rücknahme der \nEinbürgerung des Klägers aussprechen. \n\n74\n\nDie Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war allerdings nicht die \nzwingende Folge der rechtswidrigen Erteilung. Sie stand vielmehr nach § 48 Abs. 1 \nVwVfG NRW im Ermessen des Beklagten. Dieser hat sein Ermessen ausweislich der \nBegründung des angefochtenen Verwaltungsaktes zwar erkannt. Ob er es aber auch \nentsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Beachtung der gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens ausgeübt hat (§ 40 VwVfG NRW), erscheint fraglich, kann \njedoch dahinstehen. Denn die Widerspruchsbehörde hat in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 eine diesen Anforderungen genügende \nErmessensentscheidung getroffen. Dies reicht aus, weil Gegenstand der \nAnfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch \nden Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).\n\n75\n\nDie Widerspruchsbehörde hat das öffentliche Interesse an der Rücknahme des \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes einerseits und ein etwa schutzwürdiges Vertrauen \ndes Klägers auf den weiteren Bestand der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \nandererseits auch unter Berücksichtigung der in § 45 Abs. 2 AuslG genannten \nBelange gegeneinander abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass \ndas öffentliche Interesse überwiegt.\n\n76\n\nDie Ermessensentscheidung ist für das Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO \nüberprüfbar. Dass die Behörde davon ausgegangen ist, die Täuschung der \nAusländerbehörde durch den Kläger sei als erheblicher, seine persönlichen Belange \nüberwiegender Aspekt anzusehen, ist nicht unvertretbar, zumal andere familiäre \nBindungen des Klägers als an seine indische Ehefrau und Kinder nicht erkennbar \nsind.\n\n77\n\nEs ist auch von einer Täuschung der Ausländerbehörde auszugehen. Der Kläger \nist in dem von ihm zur ‚Erlangung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am \n6. September 1991 ausgefüllten Antragsformular zwar nicht nach einer weiteren Ehe \ngefragt worden, sondern hat in der Rubrik „Zweck des Aufenthalts in Deutschland\" \nlediglich ausgefüllt „FZ\" (gemeint ist Familienzusammenführung) „zur deutschen \nEhefrau\".\n\n78\n\nEs kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass dem Kläger bewusst war, dass \nseine in Indien erfolgte Eheschließung der Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis wegen der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen \nentgegen stand und dass er deswegen diesen Umstand verschwieg.\n\n79\n\nDer auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gerichtete Antrag des \nKlägers ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zwar zulässig, aber gleichfalls \nunbegründet, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn infolge der Rücknahme der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis liegen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, \nnämlich der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit acht Jahren oder der Besitz einer \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren, nicht (mehr) vor.\n\n80\n\nDagegen ist die gegen die in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai \n2000 enthaltene Abschiebungsandrohung gerichtete Klage begründet, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. Denn die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil die gesetzte \nAusreisefrist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) unbestimmt ist. Danach soll der Kläger \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung der Ordnungsverfügung ausreisen; \nhilfsweise soll der Lauf der Frist an dem Zeitpunkt beginnen, an dem feststeht, dass \nder Kläger nach wie vor indischer Staatsangehöriger ist oder er die indische \nStaatsangehörigkeit wieder erlangt hat oder der Staat Indien sich zu seiner \nRücknahme bereit erklärt hat.\n\n81\n\nAuch wenn diese Regelung erkennbar an die an das Auswärtige Amt gerichtete \nVerbalnote der Indischen Botschaft Berlin vom 14. Februar 2001 anknüpft, wonach \ndie Rücknahme der Einbürgerung keinen Einfluss auf den Verlust der indischen \nStaatsangehörigkeit des Klägers (durch die seinerzeitige Erlangung der deutschen \nStaatsangehörigkeit) hatte, kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, \nzu welchem Zeitpunkt die „hilfsweise\" genannten Umstände feststehen sollen. \nAußerdem wird nicht deutlich, für wen sie feststehen müssen. Da es sich um \nKriterien handelt, die auf der Anwendung indischen Rechts bzw. auf dem Eintritt der \nindischen Rückübernahmebereitschaft beruhen, dürften die maßgeblichen \nEntscheidungen in Indien fallen und damit zu einem Zeitpunkt objektiv „feststehen\", \nder sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten unbekannt ist, so dass daran \nein Fristbeginn nicht geknüpft werden kann. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach waren \ndem Kläger die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sich sein Obsiegen \nbezüglich der Abschiebungsandrohung streitwert- und damit auch kostenmäßig nicht \nauswirkt.\n\n83\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO erfolgt.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-18/24-k-2720-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-18/24-k-2720-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283649","retrieved":"2026-07-09 02:59:11.383647+00:00"}}