{"status":"available","doknr":"OLD283695","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1117.24L2438.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-17","aktenzeichen":"24 L 2438/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Juli 2004 wird \nhinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2004 enthaltenen Rücknahme \nseiner Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 0.0.0000 in L geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Serbien \nund Montenegro. \n\n4\n\nEr heiratete am 22. Juni 1999, nach einem vorhergehenden Aufenthalt im \nBundesgebiet, die deutsche Staatsangehörige L1. Da er sich seit dem Frühjahr 2002 \nin Serbien und Montenegro befand, beantragte er am im März 2003 ein Visum zur \nFamilienzusammenführung.\n\n5\n\nMit der im Dezember 2003 erteilten Zustimmung des Antragsgegners erhielt der \nAntragsteller am 15. Januar 2004 ein, von der deutschen Botschaft in Belgrad \nausgestelltes (bis zum 14. April 2004 gültiges) Visum zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung, mit dem er am 18. Januar 2004 ins Bundesgebiet \neinreiste. \n\n6\n\nDer Antragsgegner erteilte am 12. Februar 2004 eine bis zum 12. Februar 2005 \ngültige Aufenthaltserlaubnis. \n\n7\n\nIm Rahmen der in der Folge vom Antragsgegner angestellten Ermittlungen, \nerklärte die Ehefrau des Antragstellers am 24. März 2004, dass er sich „seit einigen \nTagen in G bei seiner Tochter\" aufhalte und sie nicht wisse, wann er \nzurückkehre.\n\n8\n\nAm 11. Mai 2004 ergänzte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass der \nAntragsteller sich bereits sei einigen Monaten in G bei seiner Tochter unter der \nAnschrift „I 00a\" aufhalte. Es bestünde kein Kontakt. „Im Übrigen habe sich dieser \nnach seiner Einreise nur ca. 4- 5 Tage bei ihr in T aufgehalten, ohne jemals in die \neheliche Wohnung eingezogen zu sein.\"\n\n9\n\nDer Antragsgegner gab dem Antragsteller durch Schreiben vom 14. Mai 2004 \nGelegenheit, zur beabsichtigten Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnis \nStellung zu nehmen. Daraufhin erklärte der Antragsteller, er arbeite lediglich in G und \nwohne zumindest am Wochenende in T.\n\n10\n\nAm 4. August 2004 gab die Ehefrau die weitere Erklärung ab, wonach ihr Mann \nlediglich auf Montage arbeite und sich aus diesem Grunde „meist nur ein paar Tage \nim Monat\" in T aufhalte.\n\n11\n\nDer Antragsgegner nahm dazu am 13. August 2004 Stellung und wertete die \nErklärung vom 4. August 2004 als Schutzbehauptung. Sie stehe im Widerspruch zu \nden vorherigen Erklärungen.\n\n12\n\nAm 20. September 2004 meldete die Ehefrau den Antragsteller aufgrund seines \ndanach im August erfolgten Auszuges nach G ab.\n\n13\n\nMit Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2004 (zugestellt am 23. Juni 2004) verfügte \nder Antragsgegner die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und ordnete die \nsofortige Vollziehbarkeit der Verfügung an. Weiterhin drohte er die Abschiebung \nnach Serbien und Montenegro für den Fall an, dass bis zum 6. August 2004 keine \nfreiwillige Ausreise erfolgt sei. Er begründete die Versagung damit, dass der \nAntragsteller sich seit Monaten bei seiner Tochter in G aufhalte und damit eine \neheliche Lebensgemeinschaft nicht bestehe. \n\n14\n\nÜber den durch Schreiben vom 16. Juli 2004 eingelegten Widerspruch ist noch \nnicht entschieden.\n\n15\n\nMit am 6. August 2004 bei Gericht eingegangener Schrift sucht der Antragsteller \num einstweiligen Rechtsschutz nach und macht geltend, die eheliche \nLebensgemeinschaft werde weiterhin geführt. Er befinde sich lediglich aus \nErwerbsgründen „auf Montage\" in G.\n\n16\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16. Juli \n2004 hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 21. Juni 2004 enthaltenen Rücknahme der \nihm erteilten Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen und bzgl. \nder Abschiebungsandrohung anzuordnen.\n\n18\n\nDer Antragsgegner beantragt unter Verweis auf seine Verfügung,\n\n19\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n20\n\nDie eheliche Lebensgemeinschaft sei nach dem Auslandsaufenthalt nie wieder \naufgenommen worden. Ebenfalls bestehe seine Zuständigkeit zum Erlass der \nangegriffenen Ordnungsverfügung, denn der Antragsteller behaupte selbst, sich in T \naufzuhalten. Ferner sei nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 63 AuslG \ndie melderechtliche Situation relevant.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n24\n\n1. Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als eigene \nErmessensentscheidung vorzunehmende Abwägung des privaten \nAussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse geht zu Gunsten des \nAntragstellers aus, denn es sprechen erhebliche Gesichtspunkte für die \nRechtswidrigkeit der Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis durch die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2004.\n\n25\n\nIm Hinblick darauf überwiegt damit (zunächst) sein Interesse daran, den \nFortgang des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet abwarten zu können. \n\n26\n\nDer Antragsgegner hat nicht darlegen können, dass er im hier maßgeblichen \nZeitpunkt des Ergehens der Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2004 (also dem \nZeitpunkt der Zustellung am 23. Juni 2004) die örtliche Zuständigkeit zu deren Erlass \nbesaß.\n\n27\n\na) Die Zuständigkeit für die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis richtet sich § \n4 Abs. 1 OBG NW.\n\n28\n\nBei Bekanntgabe der Ordnungsverfügung hielt sich der Antragsteller nach den \nErmittlungen des Antragsgegners und den der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis \nzu Grunde gelegten Annahmen bereits seit Monaten in G und damit außerhalb des \nZuständigkeitsbereichs des Antragsgegners auf. \n\n29\n\nDer Antragsteller wies weiterhin - auch nach dem Vorbringen des \nAntragsgegners, der die anderslautende Erklärung der Ehefrau vom 4. August 2004 \nals reine Schutzbehauptung bewertete - keinen tatsächlichen Bezug zu dessen \nAmtsbezirk mehr auf.\n\n30\n\nDie örtliche Zuständigkeit zum Erlass einer Rücknahmeverfügung ergibt sich \nnicht aus § 63 AuslG, sondern wird in Nordrhein-Westfalen durch § 4 Abs. 1 OBG \nNW vorgegeben,\n\n31\n\nnach geläuterterer Auffassung: Beschluss des Gerichts vom 15. April 1997 \n- 24 L 2262/97 - und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, Beschluss vom 29. Januar 2001 \n- 18 B 116/01 -;\n\n32\n\nda es sich beim Ausländerrecht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG um \nGefahrenabwehrrecht handelt \n\n33\n\nspeziell für die Ausweisung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März \n1998 - 1 28.97 -, InfAuslR 1998, 286 ; Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11/99 - \nNVwZ-RR 2000, Heft 5, S. 320; ferner Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des \nZweiten Senates), Beschluss vom 5. März 2001 - 2 BvR 2450/99 -, NVwZ-Beil. I \n7/2001, S. 58.\n\n34\n\nund die Ausländerbehörden damit Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 \nAbs. 2 OBG NW ist.\n\n35\n\nZuständig ist danach die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden \nInteressen verletzt oder gefährdet werden. \n\n36\n\nFür die Ausweisung ist anerkannt, dass dies sowohl die Behörde des Haftortes \n(Haftortbehörde) auch diejenige sein kann, in deren Bezirk der Ausländer \nvoraussichtlich nach einer Entlassung zurückkehren würde \n(Rückkehrbehörde).\n\n37\n\nFür die hier streitige Rücknahmeentscheidung folgt die fehlende Zuständigkeit \ndes Antragsgegners aus dem nach den Ausführungen des Antragsgegners zu \nunterstellenden mangelnden tatsächlichen Aufenthalt in dessen \nZuständigkeitsbereich - oder einer möglicher Weise auch hier \nzuständigkeitsrelevanten konkreten Rückkehrabsicht -. Zu den zu schützenden \nInteressen der Ausländerbehörde dürfte nämlich die Einhaltung der \nausländerrechtlichen Bestimmungen nur insoweit gehören, wie sie einen aktuellen \ntatsächlichen Bezugspunkt zum Zuständigkeitsbereich haben.\n\n38\n\nInsoweit sei hinsichtlich § 4 Abs. 1 OBG auf das Fehlen einer nachwirkenden \nZuständigkeitsregelung im Vergleich zu § 3 Abs.1 Nr. 3 a) VwVfG NW \nhingewiesen. \n\n39\n\nEine Interessenverletzung im Sine des § 4 Abs. 1 OBG kann sich dagegen nicht \nallein aus der Tatsache ergeben, dass eine Ausländerbehörde ehemals die \nAufenthaltserlaubnis erlassen hat. Einerseits würde damit allein ein rechtlicher \nAnknüpfungspunkt gewählt, was mit dem gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkt \nder tatsächlichen Sachnähe unvereinbar wäre, andererseits widerspricht es der \ngrundlegenden Wertung des Gesetzgebers, der die Zuständigkeit zur „Aufhebung\" im \nweiteren Sinne nicht an den Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes anknüpft \n(wie in § 64 Abs. 2 AuslG, der nur eine Beteiligung vorsieht, und § 48 Abs. 5 VwVfG \nNW explizit zum Ausdruck kommt).\n\n40\n\nDer Antragsteller hat sich nach den Ermittlungen des Antragsgegners im \nZeitpunktes des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht mehr in dessen \nZuständigkeitsbereich aufgehalten. Vielmehr ging er nach der Begründung der \nOrdnungsverfügung davon aus, dass sich der Antragsteller bei Ergehen der \nOrdnungsverfügung dauerhaft und bereits seit Monaten bei seiner Tochter in G \naufhielt.\n\n41\n\nEine Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit allein an die melderechtliche \nSituation nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 63 AuslG \n(Ziffer 63.1.2.2) scheidet hier ebenfalls aus, da es insoweit nach dem einschlägigen \nLandesrecht ebenfalls an dem gefahrenabwehrrechtlich notwendigen tatsächlichen \nBezugspunkt fehlt.\n\n42\n\nb) Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es auf den Zeitpunkt \ndes Er-lasses der Ordnungsverfügung an. Denn insoweit wird der prozessuale \nGrundsatz, dass es für die gerichtliche Entscheidung über eine Anfechtungsklage auf \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier \nalso des noch ausstehenden Widerspruchsbescheides - ankommt,\n\n43\n\nDies für die Ausweisung ausdrücklich bestätigend: Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 18. August 1993, - 1 B 119.93 -; InfAuslR 1994, 12, m.w.N. auf \nseine std. Rechtsprechung; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. \nJuli 1992 - 12 TH 990/92 -; NVwZ 1993, 204, 204/5; Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 27. Mai 1993 - OVG Bs II 55/93 -, InfAuslR 1993, 263, 264; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n21. November 1994 - 18 A 999/93 -.\n\n44\n\neingeschränkt. Zwar hält das Gericht diesen Grundsatz auch für das vorliegende \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insofern für einschlägig, als \nzwischenzeitige erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage seit Erlass der \nOrdnungsverfügung Berücksichtigung finden müssen;\n\n45\n\nso auch ausdrücklich: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. \nJuli 1992 - 12 TH 990/92 -; NVwZ 1993, 204 f..\n\n46\n\nInsoweit ist jedoch das einschlägige Fachrecht vorrangig und schränkt den \nprozessualen Grundsatz ein. Dies hat zur Folge, dass für die einzelnen \nRechtmäßigkeitsanforderungen auf unterschiedliche Zeitpunkte abzustellen ist.\n\n47\n\nVgl. dazu allgemein: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 1993 \n- 1 C 25.93 -; InfAuslR 1994, Seite 2, 4.\n\n48\n\nAus diesem Grunde berührt der nach Bekanntgabe einer Ausweisung erfolgende \nWegzug eines Ausländers - nicht zuletzt im Interesse der Handhabbarkeit des AuslG \nwie des gefahrenabwehrrechtlichen Instrumentariums generell - die Rechtmäßigkeit \neiner Ausweisung nicht. \n\n49\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 1998 - 1 C 28.97 -, InfAuslR \n1998, 286; \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. August 1995 - 11 L \n1047/95 -; \nGerichtsbescheide des Gerichts vom 25. März 1999 - 24 K 4098/98 -; Beschluss \ndes Gerichts vom 14. August 2000 - 24 L 1401/00 -;\n\n50\n\nBesteht jedoch im Erlasszeitpunkt keine Zuständigkeit der Ausländerbehörde \nnach § 4 OBG NW, ergibt sich für die Frage der Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung nichts abweichendes aus § 3 Abs. 3 VwVfG NW. Diese \nVorschrift findet im Bereich des AuslG zwar ergänzende Anwendung,\n\n51\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 1995, 1 C /94 - DVBl. 1995, 862; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n26. August 1997 - 18 B 2978/96 -,\n\n52\n\ndies gilt jedoch nach Erlass des Verwaltungsaktes, mit dem das \nVerwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG NW endet,\n\n53\n\nvgl. insoweit: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, NWVBl. 1992, S. 371.\n\n54\n\nnur für eine Verpflichtungssituation, wie die Versagung einer \nAufenthaltgenehmigung. Nur in Rahmen einer solchen kann das nachfolgende \ngerichtliche Verfahren noch zur Erteilung der ursprünglich begehrten \nAufenthaltsgenehmigung führen, so dass man insofern noch von einer Weiterführung \nsprechen kann.\n\n55\n\nSo auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 1995, - 1 C/94 - DVBl. \n1995, 862; auch der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. August 1997 - 18 B 2978/96 -, lag die \nVersagung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Grunde.\n\n56\n\nc) Der hier vorliegende formelle Fehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG NW \nunbeachtlich. Unbeachtlich wäre die Verletzung von Vorschriften über die örtliche \nZuständigkeit nur dann, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die \nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist für \nErmessensentscheidungen - wie im vorliegenden Fall - jedoch in der Regel nicht \nauszuschließen. \n\n57\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 8.Aufl. § 46 Rn. 32; in diesem Sinne auch \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n25. November 2003 - 17 B 1467/03 -, InfAuslR 2004, 195, hier sind auch keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier ausnahmsweise eine \nErmessensreduzierung auf Null vorliegt.\n\n58\n\n2. Die Abschiebungsandrohung teilt aufgrund des gerade dargelegten Entfallens \nder Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht das Schicksal der Rücknahme.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der mit der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis \nausgesprochenen Abschiebungsandrohung als einem Annex zu jener keine eigene \nRelevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-17/24-l-2438-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-17/24-l-2438-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283695","retrieved":"2026-07-09 02:59:15.479478+00:00"}}