{"status":"available","doknr":"OLD283733","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1116.8L3184.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"8 L 3184/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 18. April 1974 in Bansang, einer Ortschaft in der Nähe von Banjul, \ngeborene Antragstellerin ist Staatsangehörige der Republik Gambia. Eigenen \nAngaben zufolge war sie zuletzt in Banjul wohnhaft.\n\n4\n\nIm Oktober 2003 wurde sie in E festgenommen. Anlässlich ihrer verantwortlichen \nVernehmung gab sie an: Ihr Vater gehöre dem Stamm der Mandinka an und sei in \nBansang, einer zwei Autostunden von Banjul entfernt gelegenen Gemeinde, \nwohnhaft. Er habe ihr den Pass weggenommen. Daraufhin sei sie geflohen. Frauen, \ndie dem Stamm der Mandinka angehören, würden beschnitten. Vor etwa einem Jahr \nsei sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein Mann habe sie mit einem \nPKW in das Bundesgebiet gebracht. An einem Bahnhof habe ihr eine Landsmännin \nerzählt, sie kenne jemanden, der Kontakt zu einer Frau suche. Auf diese Art und \nWeise habe sie Herrn K und seine Tochter kennen gelernt. Er sei krank und könne \nnicht arbeiten. Er versorge sie mit Essen. Bislang teile sie sich ihre Wohnung noch \nmit einer anderen Frau. Sie beabsichtige jedoch, Herrn K zu heiraten. Zwei Wochen \nspäter führte sie aus: Ihre Mutter lebe in einem „kleinen Ort namens Serakunda\". Zu \nihrem Vater habe sie keinen Kontakt mehr. Die Ehe ihrer Eltern sei im Jahre 2002 \ngeschieden worden. Sie sei geflohen, weil man sie habe beschneiden wollen. Derzeit \nwohne sie, die Klägerin, bei ihrer künftigen Schwiegermutter. Zur Begründung eines \nAntrages auf Erteilung einer Duldung führte sie im November 2003 im Wesentlichen \naus: Sie halte sich seit ungefähr zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Seinerzeit sei sie \nin das Bundesgebiet eingereist, weil ihr in ihrer Heimat eine Genitalverstümmelung in \nder Form der so genannten „pharaonischen Beschneidung\" gedroht habe. Ihr Vater \nhabe diese unbedingt durchführen lassen wollen und angekündigt, er müsse mit ihr \nallein, das heißt, ohne ihre Mutter, verreisen. Sie sei daraufhin über Freunde mit \neinem LKW-Fahrer in Kontakt getreten, der sie in das Bundesgebiet gebracht habe. \nZur Glaubhaftmachung ihres Vortrages legte sie eine Stellungnahme der \nOrganisation „Terre des Femmes\" vor, ausweislich derer Angehörige des Stammes \nder Mandinka im Allgemeinen mit der Beschneidung warten würden, bis Mädchen ein \nAlter von zehn Jahren erreicht hätten, um auf diese Art und Weise die Vorbereitung \nder Hochzeit mit der Beschneidungszeremonie verbinden zu können. Auch in \nspäteren Lebensjahren könne eine Frau genitalverstümmelt werden, insbesondere \nwenn der zukünftige Ehemann dieses fordere. Der Klägerin drohe auf Betreiben ihres \npatriarchalischen Vaters eine Zwangsheirat und -beschneidung in der Form der \nExzision. Noch im gleichen Monat teilte sie mit, ihr Stiefvater werde ihr anlässlich \neines Besuches in der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2003 ihren \nNationalpass bringen. Ende Januar 2004 gab sie an, ihr Nationalpass werde ihr auf \ndem Postweg übersandt. Am 10. März 2004 meldete sie sich unter Anschrift des \nHerrn K an.\n\n5\n\nEin gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 92 \nAuslG betriebenes strafrechtliches Ermittlungsverfahren - 30 Js 8301/03 - wurde im \nJuli 2004 durch die Staatsanwaltschaft E gemäß § 153 StPO eingestellt.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 20. September 2004 wies der Antragsgegner sie auf \nder Grundlage der §§ 46 Nr. 2 i.V.m. 92 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter gleichzeitiger \nAnordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus. Zugleich drohte er \nihr die Abschiebung primär nach Gambia für den Fall an, dass sie nicht bis zum 22. \nOktober 2004 ausgereist sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 20. Oktober \n2004 Widerspruch, zu dessen Begründung sie in Ergänzung ihres bisherigen \nVorbringens darauf hinwies, dass die Eheschließung mit Herrn K bald erfolgen \nkönne.\n\n7\n\nAm 21. Oktober 2004 hat sie um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nnachgesucht.\n\n8\n\nZur Begründung ihres Antrages trägt sie in Ergänzung ihres Vorbringens aus \ndem Verwaltungsverfahren vor: Eine Abschiebung sei unverhältnismäßig. Sie lebe \nmit Herrn K zusammen. Dieser sei zwar noch verheiratet; mit einem \nScheidungstermin sei nunmehr jedoch kurzfristig zu rechnen. Unmittelbar im \nAnschluss an eine Scheidung dieser Ehe werde sie ihren Freund heiraten.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die \nOrdnungsverfügung vom 20. September 2004 hinsichtlich der \nAusweisung wiederherzustellen und in Bezug auf die \nAbschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise den \nAntragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu \nverpflichten, ihr Abschiebungsschutz zu gewähren.\n\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte des streitgegenständlichen Verfahrens und des Verfahren 256 F 265/03 \ndes Amtsgerichts E, der Akte 30 Js 8301/03 der Staatsanwaltschaft E sowie des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung formell \nordnungsgemäß unter Hinweis auf die schon während des Laufes des \nRechtsmittelverfahrens bestehende Gefahr einer Vertiefung der Verstöße gegen \naufenthaltsrechtliche Bestimmungen angeordnet und hinreichend begründet (§ 80 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO).\n\n18\n\nDas Gericht hat in Bezug auf die Ausweisung keinen Anlass, von der ihm durch § \n80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Wiederherstellungsbefugnis Gebrauch zu \nmachen, da die angegriffene Ordnungsverfügung insoweit offensichtlich rechtmäßig \nist. \n\n19\n\nDie Antragstellerin hat den Ausweisungstatbestand der §§ 45 Abs. 1, \n46 Nr. 2 AuslG erfüllt, da sie einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß \ngegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Antragstellerin hat gegen § 92 Abs. 1 \nNrn. 1 und 6 AuslG verstoßen, indem sie entgegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG \nunerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist und sich vor ihrer vorläufigen Festnahme \nim Oktober 2003 eigenen Angaben zufolge mindestens ein Jahr lang entgegen § 3 \nAbs. 1 S. 1 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung beziehungsweise Duldung im \nBundesgebiet aufgehalten hat, ohne im Besitz einer Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG \nzu sein. Schon die zeitliche Dimension dieses Verstoßes schließt eine Wertung des \nRechtsverstoßes als nur vereinzelt aus. Ebenso wenig ist die vorsätzliche Begehung \ndieser Delikte als nur geringfügig zu qualifizieren. Zwar kann es auch bei vorsätzlich \nbegangenen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in \ndenen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 \nAuslG zu bewerten ist. Das kann trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen \nBeurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren \nwegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist;\n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, \nDVBl. 1997, 189 (190); Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 11. Januar 2001 - 8 \nVG 3964/99 -, InfAuslR 2001, 218 (219).\n\n21\n\nDie Dauer des illegalen Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet und die \nbeharrliche Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des \nAusländergesetzes schließen es indes aus, vorliegend von einem derartigen \nAusnahmefall auszugehen. Auch in dem gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellten \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind keine Gründe erkennbar geworden, die \neine abweichende Betrachtung rechtfertigen würden. \n\n22\n\nBesonderer Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG steht der Antragstellerin nicht \nzur Seite. \n\n23\n\nAuch die von dem Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen, die der \nAusweisung eine generalpräventive Ausrichtung geben, sind nicht zu beanstanden. \nZutreffend hat er das dringende Bedürfnis daran dargelegt, durch die Ausweisung \nder Antragstellerin andere Ausländer von vergleichbarem Fehlverhalten abzuhalten. \nDer Antragstellerin stehen auch keine schutzwürdigen Belange im Sinne des § 45 \nAbs. 2 AuslG zur Seite. Insbesondere hat sie das Vorliegen eines Duldungsgrundes \nnach Maßgabe der §§ 55 Abs. 2 i.V.m. 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht glaubhaft \ngemacht. Nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben \nwerden, wenn ihm in dem Staat, in den die Abschiebung erfolgen soll, erhebliche \nkonkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die eine Abschiebung aus \nrechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Gründen verbieten. Das Bestehen \neiner derartigen konkreten Gefahr für Leib oder Leben hat die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht. Ihrem Vortrag, im Falle einer Rückkehr nach Gambia alsbald \nOpfer einer Genitalverstümmelung zu werden, kann nicht gefolgt werden. Dabei wird \nnicht verkannt, dass in der Republik Gambia nach Schätzungen zwischen 65 % und \n90 % aller Frauen und Mädchen einer Genitalverstümmelung [Zwangsbeschneidung; \nFemale Genital Mutilation (FGM)] unterworfen werden; betroffen sind sieben der \nneun größeren ethnischen Gruppen;\n\n24\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in Gambia v. 20. Mai 1999 (514-516.80/3 GMB), \nzit. nach Asylis-Web; US Department of State, Gambia - Profile of Asylum Claims \nand Country Conditions v. März 1997, sowie Country Reports on Human Rights \nPractices (2003) v. 25. Februar 2004, jeweils im Internet recherchierbar; ferner \nOLG Dresden, Beschl. v. 15. Juli 2003 - 20 UF 0401/03 -, Streit 2003, 160 (161 \nf.).\n\n25\n\nDie Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge Angehörige der Volksgruppe der \nMandinka, die circa 40 Prozent der Bevölkerung Gambias stellt. Bei fast allen \nweiblichen Angehörigen dieser Ethnie zwischen zehn und fünfzehn Jahren wird \nGenitalverstümmelung in der Form der Exzision betrieben;\n\n26\n\nUS Department of State, Gambia - Profile of Asylum Claims and Country \nConditions v. März 1997; Terre des Femmes e.V., Stellungnahme v. 28. Oktober \n2003.\n\n27\n\nDieser Altersgruppe gehört die Antragstellerin indes nicht an. Anhaltspunkte \ndafür, dass sie als erwachsene Frau von mittlerweile dreißigeinhalb Jahren damit \nrechnen müsste, alsbald ebenfalls einer Beschneidung unterzogen zu werden, sind \nweder substantiiert dargetan worden noch anderweitig ersichtlich. Hiermit wäre \nallenfalls zu rechnen, wenn sie konkret befürchten müsste, nach ihrer Rückkehr in \ndie Republik Gambia zwangsverheiratet zu werden. Entsprechendes ist von ihr im \nRahmen weder ihrer verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei noch ihrer \npersönlichen Anhörung im ausländerbehördlichen Verfahren noch des Widerspruchs- \noder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgetragen worden. Eine \ndiesbezügliche Aussage beinhaltet allein die Stellungnahme der Organisation Terre \ndes Femmes vom 28. Oktober 2003. Die nicht näher substantiierte Darstellung, im \nFalle einer Abschiebung nach Gambia drohe ihr eine „Zwangsheirat seitens ihres \npatriarchalischen Vaters, der der Ethnie der Mandinka angehör[e]\", rechtfertigt die \nAnnahme des Bestehens einer konkreten Gefahrenlage im vorstehenden Sinne \nnicht. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass vor ihrer Ausreise seitens ihres Vaters \nkonkret geplant war, sie nicht nur beschneiden zu lassen, sondern auch zu \nverheiraten. Dass ihr alsbald nach einer Rückkehr in ihre Heimat unabhängig von \neiner Zwangsheirat Genitalverstümmelung drohen würde, lässt sich ihrem Vortrag \nebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr hat sie im Verwaltungsverfahren selbst \nangegeben, zu ihrem „patriarchalischen\" Vater keinen Kontakt mehr zu unterhalten. \nDass sie mit diesem in der Zeit vor ihrer Ausreise zusammengelebt hätte, ist nicht \nersichtlich. Während dieser ihrer Darstellung zufolge zu den „Mandinka\" aus \nBansang zählt und ihre Mutter in Serekunda lebte, will sie ihren Angaben zufolge in \nBanjul, der Hauptstadt Gambias, einer Stadt mit mehr als 40.000 Einwohnern, \nwohnhaft gewesen sein. Es ist nach ihrem Vortrag nicht beachtlich wahrscheinlich, \ndass sie im Falle einer Rückkehr nach Banjul nach ihrem mittlerweile mehr als \nzweijährigem Auslandsaufenthalt konkret zu besorgen hätte, alsbald Opfer einer \nGenitalverstümmelung zu werden. Anhaltspunkte, dass sie konkret Gefahr liefe, auf \nVeranlassung ihres Stiefvaters oder ihrer Mutter einer Zwangsbeschneidung \nunterzogen zu werden, liegen nicht vor. Hinsichtlich beider hat sie eine \nentsprechende Sorge nicht zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat sie eigenem \nBekunden zufolge zu ihrem Stiefvater - anders als etwa zu ihrem leiblichen Vater - \nauch während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in direktem Kontakt \ngestanden.\n\n28\n\nDer auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen \ndie in der angegriffenen Ordnungsverfügung ferner ausgesprochene \nAbschiebungsandrohung gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet, da auch diese \noffensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragstellerin ist gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 \nS. 1 Nr. 1, S. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Den Anforderungen des § 50 \nAuslG ist Rechnung getragen. Insbesondere ist der Antragstellerin mit zureichender \nBegründung eine angemessene Ausreisefrist gesetzt worden. Nach den \nvorstehenden Ausführungen stellt sich die Androhung, die Antragstellerin primär \nnach Gambia abzuschieben, auch nicht mit Blick auf § 50 Abs. 3 AuslG als \nrechtswidrig dar. \n\n29\n\nDer Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.\n\n30\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach \nMaßgabe des § 55 Abs. 2 AuslG. Insbesondere ist ihre Abschiebung nicht rechtlich \nunmöglich. Hinsichtlich der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses \ngemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. \nEin rechtliches Abschiebungshindernis ergibt sich zudem nicht aus der \nbeabsichtigten Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW)\n\n31\n\nvgl. so schon Beschl. v. 13. November 1992 - 18 B 3336/92 -,\n\n32\n\nfolgt selbst aus einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kein \nDuldungsanspruch. Aber auch nach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n33\n\nvgl. bereits etwa Beschl. v. 24. März 1998 - 8 L 1031/98 -,\n\n34\n\ndie im Falle der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einem im \nBundesgebiet lebenden Partner dann, wenn die Eheschließung dem Ausländer \ngrundsätzlich zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen würde, einen Anspruch auf \nErteilung einer Duldung - der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngesichert werden kann - bejaht, hätte ein solcher Antrag keinen Erfolg, da die \nangeblich in Aussicht genommene Eheschließung mit Herrn K nicht unmittelbar \nbevorsteht, ist dieser doch gegenwärtig noch verheiratet, ohne dass in dem \nanhängigen Scheidungsverfahren bereits ein Termin zur Scheidung der Ehe \nbestimmt worden wäre. Aus demselben Grund führt auch der Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002 \n- 14/43.443 - nicht weiter, demzufolge eine Ausländerin bei einer unmittelbar \nbevorstehenden Heirat mit einem Deutschen gemäß § 55 Abs. 3 AuslG aus \ndringenden persönlichen Gründen geduldet werden kann, wenn noch nicht \nrechtskräftig über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden worden ist, das \nheißt, wenn § 55 Abs. 4 AuslG nicht entgegensteht. \n\n35\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 45 Abs. 1 S. 3, 52 \nAbs. 1 i.V.m. 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-16/8-l-3184-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-16/8-l-3184-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283733","retrieved":"2026-07-09 02:59:18.797821+00:00"}}