{"status":"available","doknr":"OLD283732","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1116.3K6790.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"3 K 6790/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nMit Bescheid vom 30. Dezember 2002 ließ der Beklagte befristet bis zum\n31. Dezember 2003 den unter dem 31. Oktober 2002 eingereichten\nSonderbetriebsplan der Beigeladenen für den Abbau von Steinkohle unter dem\nRhein im Steinkohlenbergwerk X für das Kalenderjahr 2003 zu. Der\nSonderbetriebsplan sah u.a. den Abbau im Flöz L/K, Bauhöhe L/K-82, der im Juni\n2002 mit südöstlicher Verhiebsrichtung aufgenommen wurde und bis August 2003\nlief, sowie den Abbau im Flöz P, Bauhöhe P-87 vor, der im Oktober 2003 mit\nsüdöstlicher Verhiebsrichtung aufgenommen worden war und bis Juli 2004 lief. Der\nAbbau von Kohle in diesen Flözen führt zu Senkungen der Geländeoberfläche im\nBereich eines das Gebiet der Klägerin schützenden Rheindeiches im Bereich N1. Mit\nResteinwirkungen im messbaren Bereich ist noch in bis zu 2 - 3 Jahren nach dem\nAbbau zu rechnen.\n\n3\n\nDer Zulassung liegt der Rahmenbetriebsplan der Bezirksregierung B vom\n7. Juni 2002 zur Gewinnung von Steinkohle im Steinkohlenbergwerk X zugrunde.\nEinen gegen die sofortige Vollziehung des Rahmenbetriebsplans gerichteten\nAussetzungsantrag der Klägerin wies die Kammer durch Beschluss vom\n25. November 2002 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom\n15. August 2003 zurück. Die gegen den Rahmenbetriebsplan erhobene Klage der\nKlägerin wies die Kammer durch Urteil vom 27. Januar 2004 ab. Über die gegen das\nUrteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen noch nicht entschieden.\n\n4\n\nGegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans legte die Klägerin unter dem\n9. Januar 2003 Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde.\n\n5\n\nEinen gegen die sofortige Vollziehung der Zulassung gerichteten\nAussetzungsantrag der Klägerin wies die Kammer durch Beschluss vom 21. Mai\n2003 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13. Juni 2003 zurück.\n\n6\n\nMit der am 13. Oktober 2003 erhobenen Klage hatte die Klägerin zunächst die\nAufhebung der Zulassung vom 30. Dezember 2002 sowie - hilfsweise - die\nErgänzung des Bescheides durch verschiedene Nebenbestimmungen begehrt.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 änderte die Klägerin ihr Klagebegehren. Sie\nerstrebt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassung. Zur\nBegründung führt sie an: Die angefochtene Zulassung habe sich zwischenzeitlich\nerledigt, weil sie durch die für das Jahr 2004 geltende Zulassung des\nSonderbetriebsplanes ersetzt worden sei. Unter dem Gesichtspunkt der\nWiederholungsgefahr habe sie auch ein Interesse an der begehrten Feststellung. Bei\nder Zulassung künftiger Sonderbetriebspläne stellten die sich aus dem Bergbau\nergebenden Fragen hinsichtlich der Deichsicherheit und auch bezüglich der\nHochwasserrisiken durch Absenkungen des Deichhinterlandes jeweils wieder neu.\nIm übrigen besitze sie auch deshalb ein Feststellungsinteresse, weil die Zulassung\ndes Sonderbetriebsplanes auf die Dauer eines Jahres beschränkt sei. Innerhalb\ndieses Zeitraumes könne sie eine gerichtliche Klärung der aufgeworfenen Fragen\ndurch alle Instanzen nicht herbeiführen. Die Klärung in verwaltungsgerichtlichen\nEilverfahren sei nicht ausreichend, weil in jenem Verfahren die Sach- und Rechtslage\nnur summarisch geprüft werde. Bedingt durch die fehlerhafte\nZulassungsentscheidung des Beklagten sei die Überflutung ihres Stadtgebietes und\ndamit eine Beschränkung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes zu\nbefürchten.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Zulassung des Beklagten betreffend\nden Sonderbetriebsplan für den Abbau unter dem Rhein für das\nKalenderjahr 2003 zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk\nX der Beigeladenen vom 30. Dezember 2002 rechtswidrig\ngewesen ist, soweit ihr Stadtgebiet betroffen ist,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Zulassung rechtswidrig gewesen ist,\nsoweit ihr Stadtgebiet betroffen ist, soweit sie folgende\nAuswirkungen zugelassen hat: \n\n12\n\n1. Abbau, der zum Eintritt von Senkungen, Zerrungen,\nPressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche\nführt.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\n3. Absenkungen des unmittelbaren Deichhinterlandes\nohne vorherige Untersuchung der\nUntergrundbeschaffenheit des Deichhinterlandes bezüglich\ndes Vorhandenseins von Feinsanden und der\ndurchgehenden Dichtheit der Auelehmschicht,\n\n15\n\n4.\n\n16\n\nweiter hilfsweise,\n\n17\n\nfestzustellen, dass die Zulassung rechtswidrig gewesen ist,\nsoweit ihr Stadtgebiet betroffen ist, soweit sie nicht um folgende\nRegelungen ergänzt oder beschränkt worden ist:\n\n18\n\n3. Der Abbau ist so zu führen, dass es in den bebauten\nGebieten und an den Deichen nicht zu einer Überlagerung\nvon Zerrungsbereichen kommt, d.h. Bereiche, in denen\nbereits Abbau stattgefunden hat, dürfen aus anderer\nRichtung nicht erneut unter den Einfluss von Senkungen\ngeraten.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\n5. Im Bereich bekannter Unstetigkeitszonen darf unter den\nDeichen kein neuer Abbau zugelassen werden.\n\n21\n\n6.\n\n22\n\n7. An den Deichen, die unter Bergbaueinwirkungen\ngeraten, sind Dichtwände zu errichten, die sicherstellen,\ndass es nicht zu einer Unterströmung der Deiche mit einer\nFließgeschwindigkeit kommen kann, die geeignet ist, einen\nDeichbruch herbeizuführen. In den Deichen sind in den\nbergbaubeanspruchten Bereichen in der gesamten Länge\nbis zur Deichkrone zerrungssichere Dichtelemente (unter\ngleichzeitiger Entfernung alter Dichtelemente) einzubauen.\nAuch die übrigen, von Prof. T1 in dem bereits dem Gericht\nvorliegenden Gutachten vorgeschlagenen\nSicherheitsmaßnahmen sind zu verwirklichen.\n\n23\n\n8.\n\n24\n\n9. Die Deiche sind, soweit sie Polder schützen, in den\nBereichen, in denen durch Bergbausenkungen weitere\nRisiken geschaffen werden, so zu erhöhen, dass den\nzusätzlich geschaffenen Risiken angemessen Rechnung\ngetragen wird (mindestens 2m über dem bisher festgelegten\nBemessungshochwasser zuzüglich\nSicherheitszuschlag).\n\n25\n\n10.\n\n26\n\n11. Die Deiche bzw. unmittelbar angrenzende Bereiche\ndürfen erst dann unter Bergbaueinwirkungen genommen\nwerden, wenn entsprechende Baugrunduntersuchungen\nvorliegen, die nachweisen, dass eine ausreichend dichte\nAuelehmschicht auf der gesamten Deichlänge bis 400m in\ndas Hinterland vorliegt und keine Feinsandvorkommen\nvorhanden sind.\n\n27\n\n12.\n\n28\n\n13. Es ist ein Sicherheitskonzept zum Gegenstand des\nSonderbetriebsplans zu machen, das die im Falle eines\naufgrund bergbaulicher Einwirkungen drohenden\nDeichbruchs notwendigen Deichverteidigungsmaßnahmen\nfestlegt und auch die Bereithaltung entsprechender\nMaterialien und Einsatzkräfte regelt.\n\n29\n\n14.\n\n30\n\n15. Die im Bereich aktuell laufenden Abbaus notwendigen\nÜberwachungsmaßnahmen, insbesondere automatische\nZerrungsdetektionshilfen sowie die Zeitintervalle für\nnotwendige Begehungen, sind konkret festzulegen\n(während des Hochwasserfalls mindestens eine viermal\ntägliche Begehung).\n\n31\n\n16.\n\n32\n\n17. Des Weiteren waren in dem Sonderbetriebsplan\nMaßnahmen, die im Falle eines Deichbruchs eine\nSchadensausbreitung verhindern (z. B. Schlafdeiche)\nverbindlich vorzuschreiben. Dem Verlauf der Schlafdeiche\nhätte zumindest eine Polderung entsprechend dem von der\nBeigeladenen vorgelegten Konzept der Ertüchtigung bereits\nbestehender Bahndämme beinhalten müssen.\n\n33\n\n18.\n\n34\n\näußerst hilfsweise - zu 6. -,\n\n35\n\nfestzustellen, dass die Zulassung rechtswidrig gewesen ist,\nsoweit ihr Stadtgebiet betroffen ist, soweit das beklagte Amt\nden Abbau zugelassen hat, ohne dass zuvor eine\nRisikobetrachtung durchgeführt worden ist und auf dieser\nGrundlage geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, die die\nbergbaubedingte Risikoerhöhung kompensieren.\n\n36\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nEr trägt vor: Die Klage sei unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht\ngegeben. Die Zulassung von Sonderbetriebsplänen sei wesentlich durch konkrete\nAbbauvorhaben beeinflusst, die jeweils anders verliefen. Eine Entscheidung über die\nRechtmäßigkeit der für das Kalenderjahr 2003 geltenden Zulassung lasse daher\nkeine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit zukünftiger Zulassungen zu. Der Hinweis\nder Klägerin auf die lediglich summarische Prüfung im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren gehe fehl. Sowohl die Kammer als auch das\nOberverwaltungsgericht hätten sich sehr ausführlich und mit einer ansonsten im\nEilverfahren nicht erforderlichen Prüfungsintensität mit der Rechtmäßigkeit der\nSonderbetriebsplanzulassung befasst. Im übrigen sei ein besonderes\nFeststellungsinteresse zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur in Fällen\ntief greifender Grundrechtseingriffe anerkannt. Ein solcher Eingriff liege hier nicht vor.\nDie Klage wäre auch unbegründet. Die Kammer habe im Urteil vom 27. Januar 2004\nfestgestellt, dass die Annahme des Rahmenbetriebsplans, der untertätige Abbau von\nKohle könne grundsätzlich durchgeführt werden, ohne an der Oberfläche eine\nHochwassergefahr zu verursachen, zutreffend sei. Diese Vorgaben des\nRahmenbetriebsplanes setze der Sonderbetriebsplan um.\n\n39\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nSie führt aus: Die Klage sei unzulässig. Ein Feststellungsinteresse könne nur\nangenommen werden, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung bezüglich des\nerledigten Verwaltungsaktes eine Klärung als Richtschnur für künftiges, wiederholtes\nVerwaltungshandeln bewirken könne. Eine derartige Richtschnur durch erneute\nEntscheidung des Gerichtes bedürfe es hier nicht, da die Kammer über die von der\nKlägerin auch in diesem Verfahren erneut aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen\ndes Hochwasserschutzes bereits in dem Verfahren betreffend den\nRahmenbetriebsplan entschieden habe. Andere Fragen werfe die Klägerin nicht auf.\nDie Klage wäre auch unbegründet. Sie verweist dazu auf die im Urteil vom\n27. Januar 2004 enthaltenen Ausführungen zur grundsätzlichen Machbarkeit des\nerforderlichen Hochwasserschutzes und auf die im Beschluss der Kammer vom\n21. Mai 2003 und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2003 enthaltenen Ausführungen dazu, dass durch\nden Abbau unter dem Rhein keine Hochwassergefahr hervorgerufen werde und\ndaher die Planungshoheit der Klägerin nicht beeinträchtigt sei.\n\n42\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n43\n\nEntscheidungsgründe:\n\n44\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n45\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, sofern sich der\nVerwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag\ndurch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger\nein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die seitens der Klägerin\nbegehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassung vom 30. Dezember 2002\nkann nach dieser Vorschrift nicht getroffen werden.\n\n46\n\nZwar hat sich der Bescheid des Beklagten mit Ablauf des Jahres 2003 erledigt.\nEr ließ den Sonderbetriebsplan der Beigeladenen über den Abbau von Flözflächen\nim Schutzbezirk des Rheins beschränkt auf das Jahr 2003 zu und war zudem bis\nzum 31. Dezember 2003 befristet. Auch hat die Beigeladene den im Juni 2002\naufgenommenen Abbau der Bauhöhe L/K-82 tatsächlich im August 2003 beendet\nund im Oktober 2003 den Abbau der Bauhöhe P-87 aufgenommen.\n\n47\n\nHingegen besitzt die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr\nbegehrten Feststellung. Namentlich kann sie sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr\nstützen. Unter dem Blickwinkel der Abwehr einer Wiederholungsgefahr besteht ein\nberechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten\nVerwaltungsaktes nur dann, wenn auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und\nrechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten\nVerwaltungsaktes maßgebenden Zeitpunkt.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 5/98, NVwZ 2000, 574 und\nvom 26. Juli 1996 - 8 C 20/95, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 284.\n\n49\n\nAn dieser Voraussetzung fehlt es. Vielmehr ist es ungewiss, ob zum Zeitpunkt\nder Zulassung künftiger Sonderbetriebspläne für den Abbau unter dem Rhein selbst\ndann die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen werden, wenn\nsich der Abbau von Steinkohle auf das Gebiet der Klägerin schützende Rheindeiche\nauswirken sollte. Diese Einschätzung lässt sich aus dem Regelungsinhalt der\nangegriffenen Zulassung herleiten. Die Zulassung des Beklagten vom 30. Dezember\n2002 regelt Einzelheiten des Hochwasserschutzes in bestimmten Deichbereichen\naufgrund des Abbaus bestimmter Flöze im Kalenderjahr 2003. Dabei trifft sie eine\nPrognoseentscheidung nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung\ndes Beklagten. Die Beigeladene hat nämlich in dem unter dem 31. Oktober 2002\nvorgelegten Sonderbetriebsplan das Abbauvorhaben durch die Bezeichnung der\nbetreffenden Flözflächen und Bauhöhen dargestellt sowie die Abbauwirkungen auf\ndie zu schützenden Bereiche, die Deichhöhen nach Eintritt der prognostizierten\nSenkungen, die Zerrungsbereiche und die aktuellen und geplanten\nVorsorgemaßnahmen im einzelnen spezifiziert. Diesen Sonderbetriebsplan hat der\nBeklagte seiner Zulassung zugrunde gelegt und dem Hochwasserschutz durch\nFestschreibung konkreter Handlungsanweisungen, die er der Zulassung als\nNebenbestimmung beigefügt hat, Rechnung getragen. Angesichts dieses\nRegelungsinhaltes liegt es auf der Hand, dass die Zulassung künftiger\nAbbauvorhaben, soweit sie sich auf den Hochwasserschutz der Klägerin im hier in\nRede stehenden Bereich oder in anderen Bereichen auswirken sollten, andere\ntatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu berücksichtigen hat, weil entweder\nandere Abbauflächen oder andere Bauhöhen betroffen sind oder weil\nzwischenzeitlich auch Änderungen an der Erdoberfläche eingetreten sind, die\nangepasste Regelungen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes erfordern.\nAuch hat sich gezeigt, dass der Beklagte neu hinzutretende Erfordernisse zu\nberücksichtigen bereit ist. So werden nunmehr nach der in der mündlichen\nVerhandlung erteilten Auskunft des Staatlichen Umweltamtes Krefeld aufgrund eines\nrechtlichen Hinweises des Oberverwaltungsgerichts alle prognostizierten\nZerrungsbereiche eines Deiches vorlaufend mit Spundwänden versehen; auch\nwerden seither Deiche vorlaufend, also bevor der Abbau beginnt, auf die angestrebte\nHöhe sowie den angestrebten Querschnitt gebracht.\n\n50\n\nDem Vorbringen der Klägerin lassen sich keine Anhaltspunkte für die Annahme\nentnehmen, dass auch bei zukünftigen Sonderbetriebsplan-Zulassungen des\nBeklagten die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie\nbisher. Zwar hat die Klägerin insbesondere mit der Formulierung der Hilfsanträge\nnäher ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung weder durch die Zulassung vom 30.\nDezember 2002 noch durch nachfolgende Zulassungen der Hochwasserschutz für\nihr Gebiet gewährleistet werde. Die dort geforderten Maßnahmen betreffen hingegen\nnicht den Regelungsinhalt der angegriffenen Zulassung. Sie sprechen Fragen der\ngrundsätzlichen Beherrschbarkeit abbaubedingten Hochwasserrisikos im Bereich des\nBergwerks Walsum und die Eignung bestimmter Standardmaßnahmen an. Insoweit\ntrifft die Zulassung keine Regelung.\n\n51\n\nDas in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot der Gewährleistung effektiven\nRechtsschutzes gebietet keine abweichende Entscheidung. Auch in Fällen, in denen\nwegen vorherigen Zeitablaufs oder aus sonstigen Gründen eine abschließende\nEntscheidung des Gerichts im Hauptverfahren nicht erreicht werden kann, ist ein\nFortsetzungsfeststellungsinteresse erforderlich. Dieses ist u.a. nur gegeben, wenn\ndie Gefahr einer Wiederholung besteht.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03, DVBl 2004, 822,\nund vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00, DVBl\n2002, 688.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentspricht der Billigkeit, der Klägerin als der unterliegenden Partei auch die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag\ngestellt und sich mithin dem Prozessrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt\nhat.\n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,\n709 Satz 1 ZPO.\n\n55\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die\nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-16/3-k-6790-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-16/3-k-6790-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283732","retrieved":"2026-07-09 02:59:18.709490+00:00"}}