{"status":"available","doknr":"OLD283757","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1115.5L2742.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"5 L 2742/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.717,67 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 6. September 2004 - sinngemäß - gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5889/04 vom \n6. September 2004 gegen die Abgabenbescheide des \nAntragsgegners vom 30. Dezember 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nMit den angefochtenen Bescheiden hat der Antragsgegner gegenüber der \nAntragstellerin wegen des Grundstücks „B 105\" in E1 Niederschlagswassergebühren \nfür den Zeitraum vom 31. Dezember 2001 bis 29. Oktober 2002 in Höhe von \n6.722,97 Euro und für den Zeitraum vom 29.Oktober 2002 bis 30.10 2003 in Höhe \nvon 8.147,70 Euro festgesetzt. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin zuvor mit \nzwei bestandskräftigen Bescheiden für diese Zeiträume (allein) zu den \nSchmutzwassergebühren für das Grundstück herangezogen; diese unvollständige \nHeranziehung hat er mit den angefochtenen Bescheiden „berichtigt\". Nachdem der \nAntragsgegner den gegen diese Nachveranlagung gerichteten Widerspruch als \nunbegründet zurückgewiesen hatte, hat die Antragstellerin - rechtzeitig - Klage \nerhoben und zugleich den vorliegenden Antrag gestellt.\n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig, da der Antragsgegner einen bei ihm zuvor gestellten \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes \nnicht in angemessener Frist sachlich beschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 \nVwGO).\n\n7\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n8\n\nAn der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nämlich keine \nernstlichen Zweifel, die es rechtfertigten, die Antragstellerin entgegen der \ngesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehbarkeit von \nAbgabenanforderungen in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 \nund Abs. 5 VwGO von der Zahlungspflicht freizustellen.\n\n9\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs anordnen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach § 80 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO diese Kraft Gesetzes entfällt. In entsprechender Anwendung des § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO soll diese Anordnung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (A.) oder wenn die \nVollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (B).\n\n10\n\nBeides ist hier nicht der Fall.\n\n11\n\nA. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen in \nAbgabensachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als sein \nUnterliegen.\n\n12\n\nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, 17. November \n1989 - 9 B 2594/89 -, 1. September 1992 - 2B 2321/92 - und 17. März 1994 - 15 B \n3022/93 -.\n\n13\n\nDie folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den \nErfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren kann dabei nur mit den \nMitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des \nStreitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet ihre Grenze an den \nGegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptsacheverfahren werden, das in erster Linie Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 \nAbs. 4 GG vermittelt. Das bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren \nvordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der \nRechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des \nErschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt daraus unter \nanderem, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige \nRechtsfragen gelöst noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden \nkönnen,\n\n14\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 264/85 - und 17. März \n1994 - 15 B 3022/93 -,\n\n15\n\nund grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenveranlagung \nzugrundeliegenden Normen, einschließlich des Satzungsrechts, auszugehen ist. Die \nVerbindlichkeit von Satzungsbestimmungen steht nur dann in Frage, wenn deutliche \nund überwiegende Anhaltspunkte für eine formelle oder materielle Fehlerhaftigkeit \nder einschlägigen Bestimmungen vorhanden sind.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 22. Januar 1991 - 9 B 2942/90 - und vom 4. \nMärz 1991 - 2 B 513/ 91 -.\n\n17\n\nHiervon ausgehend ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.\n\n18\n\nZur Begründung des Antrages hat die Antragstellerin im Wesentlichen das \nFolgende vorgetragen. Durch die bestandskräftigen Bescheide vom 14. November \n2002 und 13. November 2003 sei sie vorbehaltlos zur Zahlung der \nAbwassergebühren für das streitgegenständliche Grundstück für die hier in Rede \nstehenden Veranlagungszeiträume herangezogen worden. Daher sei durch diese \nFestsetzungsbescheide der betroffene Gebührensachverhalt der Inanspruchnahme \nder öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen durch den Antragsgegner \nabschließend geregelt worden. Die früheren Bescheide seien zwar rechtswidrig \ngewesen. Denn durch sie wären nur die Schmutzwassergebühren und nicht auch die \nNiederschlagswassergebühren festgesetzt worden, die nach der Satzung für die \nBeseitigung des Niederschlagswassers von den angeschlossenen befestigten \nFlächen entstanden seien. Da die Bescheide aber insofern begünstigend gewesen \nseien, als der Antragsgegner mit der Erhebung allein der Schmutzwassergebühren \nzum Ausdruck gebracht habe, ihm stünden über die festgesetzten Gebühren hinaus \nfür die Abwasserbeseitigung in den Veranlagungszeiträumen keine weiteren \nAbwassergebühren gegenüber der Antragstellerin zu, könnten die Bescheide nicht \nohne weiteres „berichtigt\" werden. Eine geänderte zusätzliche \nGebührenheranziehung für die fraglichen Veranlagungszeiträume setze eine \nRücknahme der bestandskräftigen Festsetzungsbescheide voraus, die sich an den \nVoraussetzungen des § 130 Abgabenordnung (AO) messen lassen müsse. Dessen \nVoraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Insbesondere stünde einer Rücknahme das \nVertrauen der Antragstellerin in die Endgültigkeit der Gebührenerhebung durch die \nbestandskräftigen Bescheide entgegen.\n\n19\n\nDiese Einwände gegen die Abgabenerhebung führen den Antrag nicht zum \nErfolg.\n\n20\n\nDer Antragsgegner hat mit den angefochtenen Bescheiden die Antragstellerin zur \nZahlung von Niederschlagswassergebühren für das streitgegenständliche \nGrundstück und den streitgegenständlichen Zeitraum herangezogen. Er hat in diese \nBescheide die zuvor bereits bestandskräftig festgesetzten Schmutzwassergebühren \nnur nachrichtlich wieder aufgenommen und zusätzlich erstmals die Gebühren für die \nNiederschlagswasserbeseitigung geltend gemacht, die er mit den vorangegangenen \nAbgabenbescheiden noch nicht festgesetzt hatte. Eine gleichzeitige Festsetzung von \nSchmutz- und Niederschlagswassergebühren in den früheren Bescheiden war \ndamals unterblieben, weil die Antragsgegnerin zwar bereits im August 2001 eine \nSelbsterklärung über die gebührenwirksamen Flächen des Grundstücks abgegeben \nhatte; der Antragsgegner konnte diese Erklärung aber zunächst nicht dem \nGrundstück zurechnen, weil es an einer genauen Angabe fehlte, auf welches \nGrundstück „B\" sie sich bezog. Nachdem Ende 2003 die Grundstückszuordnung \nerfolgt war, veranlagte der Antragsgegner das Grundstück zu den \nNiederschlagswassergebühren durch die hier angefochtenen Bescheide nach.\n\n21\n\nDie Nachveranlagung zu den Niederschlagswassergebühren begegnet als \nsolche - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keinen rechtlichen Bedenken. \nDie Bestandskraft eines vorangegangenen Abgabenbescheides, durch den eine \ntatsächlich entstandene Gebührenschuld noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft \nworden ist, steht dem Erlass eines weiteren Bescheides nicht entgegen, durch den \ndie noch ausstehende Gebührenforderung nacherhoben wird. Ein Abgabenbescheid, \nder die Abgabe zu niedrig festsetzt, enthält grundsätzlich nicht die Erklärung der \nBehörde, die Abgabe nicht mehr in voller Höhe erheben zu wollen. Es besteht \nnämlich kein verständiger Grund für die Annahme, in Fällen der hier in Rede \nstehenden Art wolle die Behörde ihre ursprünglich nicht ausgeschöpften Rechte nicht \nwahrnehmen. Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung \nlässt sich einer ursprünglich unvollständigen Erhebung ein unausgesprochener Wille, \ndarüber hinausgehende, aber entstandene Abgabenforderungen nicht mehr geltend \nmachen zu wollen, nicht entnehmen. Mithin ist der gebührenwirksame Sachverhalt \ndurch die nur teilweise Festsetzung des tatsächlich entstandenen Anspruchs durch \nden Antragsgegner in den früheren - die hier in Rede stehenden Zeiträume \nerfassenden - bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden nicht abschließend \ngeregelt worden. Der bestandskräftige vorangegangene Abgabenbescheid stellt sich \ndaher auch nicht als begünstigender Verwaltungsakt dar mit der Folge, dass die \nNacherhebung nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender \nVerwaltungsakten bestehenden - ein Vertrauensinteresse berücksichtigenden - \nEinschränkungen nach §§ 130 und 131 AO unterliegt. Die für das Steuerrecht nach § \n172 ff. AO vorgesehenen Einschränkungen bei der Änderung bestandskräftiger \nVerwaltungsakte gelten für das Kommunalabgabenrecht nicht. Der Gesetzgeber hat \nin § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG auf diese Bestimmungen - bewusst - nicht verwiesen, so \ndass sie auf die Festsetzung von Kommunalabgaben mit der Folge nicht \nanzuwenden sind, dass bestandskräftige Abgabenbescheide auch dann geändert \nwerden können, wenn sie - wie hier - weder nur vorläufig ergangen noch unter den \nVorbehalt der Nachprüfung gestellt sind. Mit der Nacherhebung schöpft der \nAbgabengläubiger also nur aus, was ihm von Rechts wegen zusteht.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 \nf.; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NW, 5. Auflage, 2002, Rdnr. 457.\n\n23\n\nDer Gebührenanspruch ist weder verjährt (a.) noch verwirkt (b.).\n\n24\n\na. Die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Zeit ab Ende 2001 \nwar auch nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die \nGebührenansprüche des Antragsgegners für die Veranlagungszeiträume gemäß § \n12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 47 AO durch Verjährung erloschen gewesen wären. \nNach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO ist eine \nAbgabenfestsetzung - erst dann - nicht mehr zulässig, wenn die zur (Festsetzungs-) \nVerjährung führende Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Frist beträgt vier Jahre. \nSie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch \nentstanden ist. Die Fristberechnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. \nm. § 108 AO und §§ 187 ff. BGB, so dass die Frist mit Ablauf des vierten Jahres \nnach dem Jahr der Entstehung des Anspruchs endet. Daher war noch nicht einmal \ndie Festsetzungsfrist für die das Jahr 2001 betreffenden Gebührenansprüche \nverstrichen, als der Antragsgegner den Nachveranlagungsbescheid vom \n30. Dezember 2003 erließ.\n\n25\n\nDa der Gebührengläubiger mit dem Entgelt für seine Entwässerungsleistung nur \ndas fordert, was ihm von Rechts wegen zusteht, ist für das Entstehen und Verjähren \nder Gebührenschuld die Frage ohne Belang, aus welchen Gründen der \nAntragsgegner nicht auch die Niederschlagswassergebühren zeitnah mit ihrer \nEntstehung in voller Höhe erhoben hat.\n\n26\n\nb. Der Antragsgegner hat die nachveranlagten Gebühren auch nicht etwa \ndeshalb verwirkt, weil er die erhöhten Gebühren teilweise erst mehr als ein Jahr nach \nAblauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums geltend gemacht hat.\n\n27\n\nDie Verwirkung einer Forderung mit der Begründung, sie sei erst kurz vor Ablauf \nder Verjährungsfrist geltend gemacht worden, scheidet aus. Abgesehen vom \nZeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren der \nAbgabenschuldner annehmen durfte und angenommen hat, der Abgabengläubiger \nwerde seine Forderung nicht mehr geltend machen. Nur dann könnte das \nGeltendmachen der Forderung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als \nrechtsmissbräuchlich erscheinen. Derartige besondere Umstände liegen aber hier \nnicht vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Gebührengläubiger \nnicht, die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Verjährungs- und Festsetzungsfrist bis \nzu ihrem Ablauf wahrzunehmen. Wie bereits dargelegt, durfte die Antragstellerin \nauch aus dem Umstand, dass sie in den ursprünglichen \nGrundbesitzabgabenbescheiden nicht zu Niederschlagswassergebühren \nherangezogen worden war, nicht schließen, der Antragsgegner werde sie für die von \ndiesen Bescheiden betroffenen Zeiträume nicht mehr zu \nNiederschlagswassergebühren heranziehen. Dies gilt um so mehr, als ihr aufgrund \nihrer Selbsterklärung, deren Angaben über die gebührenwirksamen Flächen bei der \nNacherhebung von ihr unbeanstandet zugrunde gelegt worden sind, im Zeitpunkt der \nBekanntgabe der vorhergehenden, die streitigen Veranlagungszeiträume \nbetreffenden Gebührenbescheide für die Schmutzwasserbeseitigung klar sein \nmusste, dass dem Antragsgegner auch für die Ableitung des Niederschlagswassers \nin die öffentliche Kanalisation noch weitere Gebührenansprüche ihr gegenüber \nzustehen könnten.\n\n28\n\nB. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch unter dem \nGesichtspunkt der unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotenen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerechtfertigt. Eine \nsolche Härte liegt nur vor, wenn in einem offenkundig nicht aussichtslosen Verfahren \nder Abgabenpflichtige durch die sofortige Vollziehung einen selbst durch spätere \nRückzahlung nicht wieder gutzumachenden Nachteil solchen Grades erleiden würde, \ndass demgegenüber das vom Gesetzgeber vorausgesetzte öffentliche Interesse an \nder schnellen Entrichtung der Abgaben zurücktreten müsste.\n\n29\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Januar 1990 -2 B 2565/89-.\n\n30\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend solche Nachteile \ndrohen. Es ist insbesondere nicht geltend gemacht, dass die Vollziehung sich als \nwirtschaftlich existenzbedrohend erwiese.\n\n31\n\nDanach ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG n. F.. Das \nGericht bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des \nvorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten \nRechtsschutzes mit einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-15/5-l-2742-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-15/5-l-2742-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283757","retrieved":"2026-07-09 02:59:21.162588+00:00"}}