{"status":"available","doknr":"OLD283756","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1115.4K4311.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"4 K 4311/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Mai 2003 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem \nAntrag vom 3. Juli 2002 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung einer M-Filiale auf dem \nGrundstück an der O-Straße in E, G1, zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stellte unter dem 3. Juli 2002 beim Beklagten eine Bauvoranfrage \nfür die Errichtung eines Lebensmittelmarktes (M-Filiale) auf dem Grundstück O-\nStraße in E, G1. Die Größe des Baugrundstücks ist darin mit 6.312 qm, die \nGrundfläche der vorhandenen und geplanten Gebäude ohne Garagen, Stellplätze \nund Nebenanlagen mit 1.199,73 qm (ohne Rampe etwa 1.168 qm), die geplante \nVerkaufsfläche mit 699 qm angegeben. Das Gebäude soll eingeschossig errichtet \nwerden.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. Oktober 2002 lehnte der Beklagte das Vorhaben ab. Es sei \nnach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und füge sich nicht im Sinne dieser Vorschrift \nein. Auf den Nachbargrundstücken befinde sich in dieser Grundstückstiefe keine \nvergleichbar genutzte Bebauung.\n\n4\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Mai 2003, zugestellt am 2. Juni 2003, zurück. Im \nWiderspruchsbescheid wird an den rechtlichen Ansatz des Ausgangsbescheides \nanschließend für die maßgebliche Umgebungsbebauung auf „die kleinteilige \nstraßenrandnahe Bebauung der Grundstücke O-Straße 000-000\" abgestellt. Die \nTiefe der dort vorhandenen Baukörper betrage 12 bis maximal 26 m, die Größe ihrer \nGrundflächen zwischen 70 und 420 qm. Mit einer Baukörpertiefe von 47,50 m und \neiner Grundfläche von 1.168 qm überschreite das geplante Vorhaben diesen \nRahmen. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite könne nicht in die \nBetrachtung einbezogen werden, da der O-Straße trennende Wirkung zukomme.\n\n5\n\nAm 2. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, das \nVorhaben füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein; unter anderem verweist sie \nauf den bestehenden B-Markt auf der gegenüberliegenden Seite der O-Straße, die \nkeine trennende Wirkung habe.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt - nach Klarstellung, dass die gestellte Bauvoranfrage sich \nauf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beziehen solle -,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 28. Mai 2003 zu verpflichten, ihr \ngemäß ihrem Antrag vom 3. Juli 2002 einen planungsrechtlichen \nBauvorbescheid für die Errichtung einer M-Filiale auf dem \nGrundstück an der O-Straße in E, G1 zu erteilen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nfestzustellen, dass das im Hauptantrag bezeichnete \nVorhaben bis zum Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB n.F. am \n20. Juli 2004 planungsrechtlich zulässig war.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Auffassung, dass das Vorhaben unzulässig ist. Das Merkmal des \nEinfügens in § 34 Abs. 1 BauGB sei nicht erfüllt; außerdem gingen von dem \nVorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der \nGemeinde aus (§ 34 Abs. 3 BauGB in der Fassung des EAG Bau vom 24. Juni 2004, \nBGBl. I S. 1359).\n\n13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch eine durch den Berichterstatter \ndurchgeführte Ortsbesichtigung. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll vom \n8. Oktober 2004 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie \nder Widerspruchsbehörde, schließlich auf den im Termin zur mündlichen \nVerhandlung überreichten Auszug aus dem Flächennutzungsplan Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n29. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 28. Mai 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nBauvorbescheides, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Das den Gegenstand \nihrer Bauvoranfrage vom 3. Juli 2002 bildende Vorhaben ist bauplanungsrechtlich \nzulässig.\n\n16\n\n1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet \nsich nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des \nBaugesetzbuches gemäß der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I \nS. 2413). Dies ergibt sich aus den in diesem Gesetz enthaltenen \nÜberleitungsvorschriften (§§ 233 ff. BauGB).\n\n17\n\nZwar werden danach Verfahren nach dem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer \nGesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, grundsätzlich nach den bisher \ngeltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen (§ 233 Abs. 1 S. 1 BauGB). Aus dem \nRegelungszusammenhang, insbesondere der Erwähnung der „einzelnen Schritte des \nVerfahrens\" in dem darauffolgenden Satz, ergibt sich aber, dass mit Verfahren im \nSinne der Vorschrift nur mehrstufige Verfahren, etwa die Aufstellung von \nBauleitplänen gemeint sind. Für Änderungen der baulichen Nutzung eines \nGrundstücks durch das EAG Bau - wie hier durch die neugefassten §§ 34, 35 \nBauGB - sieht der neue § 238 S. 2 BauGB nur eine Entschädigung vor, nicht aber \neinen Anspruch auf Erteilung von Genehmigungen nach der alten Rechtslage. Auch \naus den besonderen Überleitungsvorschriften für das EAG Bau (§ 244 BauGB) ergibt \nsich nichts anderes.\n\n18\n\n2. Zugrundezulegen sind entweder § 34 oder § 35 BauGB in der jeweils neuen \nFassung. Das Vorhaben (§ 29 BauGB) liegt in einem Gebiet, für das kein \nBebauungsplan besteht. Die Kammer lässt offen, ob das Vorhabengrundstück in \neinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Das Vorhaben ist gegebenenfalls \nnach § 34 BauGB, sonst nach § 35 BauGB zulässig.\n\n19\n\n3. Die Beteiligten sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich um \neinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt. Die Kammer hält eine solche \nBetrachtung für vertretbar. Für sie spricht die zusammenhängende Bebauung - von \nder O-Straße aus gesehen - rechts und links des Vorhabengrundstücks. Auch die \ngegenüberliegende Straßenseite ist zusammenhängend bebaut. Es erscheint nicht \nausgeschlossen, die Freifläche auf dem Vorhabengrundstück als bloße Baulücke \nanzusehen, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht.\n\n20\n\nAusgehend von dieser Betrachtungsweise ist das Vorhaben nach § 34 BauGB \nzulässig.\n\n21\n\n3.1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind erfüllt. \nInsbesondere fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der \nBauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein.\n\n22\n\n3.1.1. Die Ausdehnung der „näheren Umgebung\" ist dadurch zu ermitteln, dass in \nzwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in \nRichtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die \nAuswirkung reicht. Die Umgebung ist zu berücksichtigen einmal insoweit, als sich die \nAusführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die \nUmgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt \noder beeinflusst,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BauR 1981, \n171.\n\n24\n\nDas Vorhabengrundstück wird zumindest von den benachbarten Grundstücken \nauf der gleichen Seite der O-Straße, aber auch durch die von ihm aus sichtbaren \nGrundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite geprägt. Umgekehrt prägt es \njene Grundstücke. Die Bebauung links und rechts der Straße gehört demselben \nBaugebiet an.\n\n25\n\nDie O-Straße hat keine trennende Wirkung. Sie ist vergleichsweise schmal. Nach \nden Feststellungen im Ortstermin hat sie auf der Höhe der relevanten Bebauung eine \nBreite von lediglich etwa 5-6 Metern zuzüglich Fahrradstreifen. In beide Richtungen \nverläuft jeweils nur eine Spur für den Kraftfahrzeugverkehr. Den Eindruck zweier \nGebiete verschiedener baulicher Nutzung vermag die Straße unter diesen \nUmständen nicht hervorzurufen. Ein solcher Eindruck entsteht auch nicht bei einer \nBetrachtung der jeweiligen Nutzung. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass \nbeiderseits der Straße eine Mischung aus Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung \nvorherrscht. Die gewerbliche Nutzung besteht jeweils sowohl aus kleineren Betrieben \noder Büros als auch aus ausgedehnteren Gewerbebetrieben. Auf der östlichen Seite \nsind als größere Betriebe hervorzuheben das Autohaus Jaguar/Landrover, die \nL GmbH und der im Entstehen begriffene E Airport Businesspark. Auf der westlichen \nSeite der Straße sind zu nennen das G Hotel-Restaurant, das Geschäft B Süd - mit \nder angrenzenden Reithalle als weiterer größerer baulicher Einheit - und das VAG \nund Audi Autohaus. Ein wesentlicher Unterschied der baulichen Nutzung auf beiden \nStraßenseiten ist nicht auszumachen, geschweige denn dass er dem Betrachter in \neiner Weise ins Auge fiele, die den Eindruck unterschiedlicher Baugebiete vermitteln \nwürde.\n\n26\n\n3.1.2. Nach seiner Art fügt sich das Vorhaben ohne weiteres ein. \nEinzelhandelsbetriebe wie der geplante M-Markt sind in der Umgebung bereits \nvorhanden. Insoweit genügt es, auf den B-Markt auf der gegenüberliegenden \nStraßenseite, „C Getränkemarkt\" und die beiden Autohäuser zu verweisen. Es \nkommt nicht darauf an, ob sich das Baugebiet einem Gebietstypus nach der BauNVO \nzuordnen lässt und sich die Zulässigkeit der Art der Nutzung daher nach § 34 Abs. 2 \nBauGB richtet. In einem - insoweit allenfalls in Betracht kommenden - Mischgebiet \nsind Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.\n\n27\n\n3.1.3. Ebenfalls unproblematisch ist die geplante offene Bauweise.\n\n28\n\n3.1.4. Der geplante M-Markt fügt sich auch nach dem Maß der Bebauung in die \nEigenart der näheren Umgebung ein.\n\n29\n\nBei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist die \nmaßgebliche Umgebung im Allgemeinen räumlich enger zu begrenzen als etwa bei \nder Ermittlung der Art der baulichen Nutzung. Dies bedeutet indessen nicht, dass ein \nVorhaben bereits deshalb als bedenklich angesehen werden könnte, weil es sich auf \ndie unmittelbar angrenzenden Grundstücke ungünstig auswirkt, obwohl seine \nAusführung mit der Bebauung, die in der weiteren, über die unmittelbar \nangrenzenden Grundstücke hinaus reichenden Umgebung vorhanden ist, keinen \nbodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft, ja mit dieser möglicherweise sogar \nin Übereinstimmung steht. Eine andere Beurteilung würde dazu führen können, dass \ndie Bedenklichkeit eines Vorhabens nur aus der Bebauung eines Grundstücks oder \nnur ganz weniger Grundstücke hergeleitet wird, obwohl eine solche Bebauung für die \nUmgebung schlechterdings nicht prägend sein kann.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, BRS 22 \nNr. 184.\n\n31\n\nAusgehend hiervon fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes ein. \nInsoweit ist nicht erforderlich, dass die in der Umgebung anzutreffenden Werte nicht \nüberschritten werden. Abweichungen in einem gewissen Rahmen sind hinzunehmen, \nsolange das Vorhaben sich nicht augenfällig von der Umgebung abhebt und dadurch \nbodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen \nerhöht werden. Dies ist nicht der Fall.\n\n32\n\nDies gilt insbesondere für die Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 \nBauNVO). Die von der Klägerin geplante Grundflächengröße findet auf der \ngegenüberliegenden Seite vor allem durch den bereits bestehenden B-Markt ein \nVorbild. Der B-Markt ist nicht als Fremdkörper anzusehen, der bei der Beurteilung \naußer Betracht zu bleiben hat. Es handelt sich nicht um eine singuläre Anlage, die in \neinem auffälligen Kontrast zu der übrigen Bebauung stände. Gegen eine solche \nAnnahme spricht schon, dass - wie ausgeführt - die übrige Bebauung selbst nicht \nhomogen ist. Unmittelbar neben dem B-Markt besteht zudem eine Reithalle, die sich \nebenfalls über eine größere Fläche erstreckt; auf das im Ortstermin gefertigte \nLichtbild wird verwiesen.\n\n33\n\nAuch in Höhe und Baumasse (§ 16 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BauNVO) fügt sich das \nVorhaben ein. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gebäude nur ein \nVollgeschoss haben und die Traufhöhe 3,95 m, die Firsthöhe 7,97 m betragen soll \n(Verwaltungsvorgänge Bl. 23 f.). Damit wird der vor allem durch den B-Markt nach \noben hin gezogene Rahmen nicht gesprengt.\n\n34\n\nAuf die weitere, über die engere Umgebung hinausreichende Bebauung kommt \nes danach nicht mehr an. Zu ihr besteht im Übrigen erst recht kein bodenrechtlich \nrelevanter Widerspruch. Insoweit ist besonders auf die Autohäuser Jaguar/Landrover \nund VAG/Audi, die Reithalle sowie schließlich den im Entstehen begriffenen E Airport \nBusinesspark zu verweisen, die sämtlich ausgedehnte Baukörper darstellen. Auf die \nim Ortstermin gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.\n\n35\n\n3.1.5. Die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, stößt schließlich \nebenfalls nicht auf durchgreifende Bedenken. Der Begriff bezieht sich einmal auf \n§ 23 BauNVO, ferner auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage \nund ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung. Auf die Grenzen des \nBaugrundstücks kommt es nicht an,\n\n36\n\nvgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rdnr. 47.\n\n37\n\nDass das Vorhaben sich nach der konkreten Größe der Grundfläche einfügt, \nwurde schon ausgeführt. Die räumliche Lage mit einem Eingang zur Straße hin und \neiner Erstreckung des Baukörpers in West-Ost-Richtung entspricht der Umgebung. \nAuch hinsichtlich der in § 23 BauNVO genannten Merkmale fügt sich der M-Markt \nein. Eine faktische Baugrenze, die nicht überschritten werden könnte (§ 23 Abs. 3 \nS. 1 BauNVO), hat sich nicht gebildet. Dies geht bereits aus dem Auszug aus dem \nLiegenschaftskataster vom 4. April 2002 (Gerichtsakte Bl. 66) hervor, der keine \neinheitliche Bebauungstiefe ausweist und dessen Einzeichnungen insoweit im \nOrtstermin bestätigt wurden. Ebenfalls aus dem Katasterauszug und dem dort \neingezeichneten Grundriss der M-Filiale ergibt sich, dass die von diesem Vorhaben \nerreichte Bebauungstiefe nicht aus dem Rahmen der näheren Umgebung fällt. Für \ndie Bebauungstiefe kommt es nicht auf die Dimensionierung des Baukörpers, \nsondern auf den Abstand von der tatsächlichen Straßengrenze an (§ 23 Abs. 4 S. 2 \nBauNVO). Eine ähnliche Bebauungstiefe wird bereits mit der unmittelbar \nbenachbarten Bebauung O-Straße 000 erreicht. Auf das beim Ortstermin gefertigte \nLichtbild „Nr. 161\" wird ergänzend verwiesen.\n\n38\n\n3.2. Von dem Vorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten (§ 34 Abs. 3 BauGB).\n\n39\n\n3.2.1. Die mit dem F neu in das BauGB aufgenommene Vorschrift ist mit Blick auf \nfolgende Überlegungen\n\n40\n\n- im Anschluss an Uechtritz, NVwZ 2004, 1025, 1029 ff. -\n\n41\n\nauszulegen:\n\n42\n\nDie Wendung „Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche \nin der Gemeinde\" findet sich bereits in § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO, dem die Vorschrift \nnachempfunden ist und der im Gesetzgebungsverfahren erwähnt wurde. Das \nMerkmal ist zu unterscheiden von dem in der gleichen Bestimmung aufgeführten \nMerkmal „Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich\". Wenn der Gesetzgeber \nin § 34 Abs. 3 BauGB dieses Merkmal nicht aufgenommen hat, so liegt die Annahme \nnahe, dass er eine Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung im \nEinzugsbereich nicht als Grund für eine planungsrechtliche Unzulässigkeit des \nVorhabens ausreichen lassen wollte. Die schädliche Auswirkung des Vorhabens \nmuss vielmehr gerade einen zentralen Versorgungsbereich betreffen. Allerdings \nmuss - wie sich aus dem in der Vorschrift verwendeten Plural ergibt - in der \nGemeinde nicht lediglich ein einziger zentraler Versorgungsbereich bestehen; \nvielmehr können etwa das Stadtzentrum und die einzelnen Stadtteile je eigene \nzentrale Versorgungsbereiche haben. Es ist auch keine verbindliche planerische \nFestsetzung erforderlich, um einen zentralen Versorgungsbereich annehmen zu \nkönnen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2250, S. 54) verweist vielmehr darauf, \ndass sich zentrale Versorgungsbereiche „nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar \neindeutigen tatsächlichen Verhältnissen\" ergeben können.\n\n43\n\nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nur schädlich i.S. des § 34 \nAbs. 3 BauGB, wenn es sich um städtebauliche Auswirkungen handelt; rein \nwettbewerbliche Konsequenzen werden von der Vorschrift als Norm des \nStädtebaurechts nicht erfasst. Es genügen auch nicht alle städtebaulichen \nAuswirkungen, die mehr als geringfügig sind und im Rahmen der Bauleitplanung \neinen Abstimmungsbedarf begründen. Bei der planenden und abwägenden \nBauleitplanung sind alle mehr als geringfügigen Auswirkungen zu berücksichtigen; \nbei der Vorhabenzulassung handelt es sich demgegenüber um eine gebundene \nEntscheidung ohne Abwägung. Haben Bedenken wegen Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche nicht zu der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit darauf \nabgestellten Feststetzungen geführt, können sie einem Vorhaben nur \nentgegengehalten werden, wenn sie eine besondere Qualität haben. Insofern bietet \nsich ein Rückgriff auf die „Krabbenkamp\"-Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 \n= BRS 25 Nr. 14,\n\n45\n\nund die sich an sie anschließende Rechtsprechung an. In Anlehnung an diese \nRechtsprechung sind die von dem Vorhaben ausgelösten Auswirkungen auf die \nzentralen Versorgungsbereiche im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB beachtlich, wenn \nsie als unmittelbar und gewichtig anzusehen sind. Ein Rückgriff auf die \nVermutungsregel des § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO erscheint dabei bedenklich, da diese \nVorschrift eine planerische Tätigkeit der Gemeinde - Festsetzung eines \nBaugebietstyps nach §§ 2 ff. BauNVO mit Ausnahme eines Kerngebietes oder eines \nSondergebietes -voraussetzt. Nur in dem entsprechend beplanten Gebiet werden \nschädliche Auswirkungen ab einer Geschossfläche über 1.200 qm vermutet. Es \ndürfte nicht angebracht sein, eine solche Vermutung auf sämtliche unbeplanten \nGebiete, die dem § 34 BauGB unterfallen, zu erstrecken. Vielmehr dürfte jeweils \nkonkret auf die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens abzustellen sein.\n\n46\n\n3.2.2. Bei Zugrundelegung der Angaben des Beklagten haben die von ihm \nangeführten Stadtteile L1 und V zentrale Versorgungsbereiche, die grundsätzlich im \nSinne des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen ausgesetzt sein können; \nnicht allerdings der ebenfalls von ihm genannte Stadtteil T.\n\n47\n\nDer Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom \n16. August 2004 vorgelegt (Gerichtsakte Bl. 56 ff.). Aus ihr ergibt sich ein \nplanerisches Konzept, dass im Rahmen einer „Zentrenhierarchie\" vier \nZentrentypen (A-D) unterscheidet. Danach bedeutet „A\" das Stadtzentrum E, „B\" ein \nStadtbereichszentrum, „C\" ein Stadtteilzentrum und „D\" ein Nahversorgungszentrum. \nDer Stadtteil M2 hat nach dieser Stellungnahme im Sinne der Kategorisierung ein \nkleines D-Zentrum, L1 ein C-Zentrum, V ebenfalls ein Zentrum, das aber nicht \neingeordnet wird (in Frage kämen wohl C oder D). T hat demgegenüber kein \nZentrum, sondern „ist zentrenmäßig im Wesentlichen auf das B-Zentrum O-Straße \nausgerichtet\".\n\n48\n\n3.2.3. Die zentralen Versorgungsbereiche von L1 und V werden durch das von \nder Klägerin geplante Vorhaben nicht in einem für § 34 Abs. 3 BauGB relevanten \nMaße beeinträchtigt. Unmittelbare schädliche Auswirkungen gewichtiger Art sind \nnicht zu erwarten. Eine dahingehende Vermutung nach § 11 Abs. 3 S. 3 BauGB \nscheidet - von den aufgezeigten Bedenken, auf die eine Übertragung dieser \nVorschrift in diesen Zusammenhang stößt, abgesehen - schon deshalb aus, da die \nGrundfläche und damit die Geschossfläche unter 1.200 qm bleibt. Konkrete \nAuswirkungen der in der genannten Weise qualifizierten Art hat der Beklagte, den \ninsoweit - wie bei § 11 Abs. 3 BauNVO - die Darlegungslast trifft,\n\n49\n\nvgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 11 Rdnr. 27,\n\n50\n\nnicht aufzuzeigen vermocht. Der Hinweis, dass die Nahversorgung in M2 \ngesichert sei und die zusätzliche Ansiedlung eines M-Marktes in diesem Stadtteil \ndaher nicht mehr erforderlich sei, genügt hierfür nicht.\n\n51\n\nAus diesem Hinweis ist nicht zu schließen, dass Kunden aus L1 und V den von \nder Klägerin geplanten M-Markt aufsuchen würden. Allenfalls lässt sich dem Hinweis \n- wenn er zutrifft - entnehmen, dass die Errichtung des M-Marktes für die Klägerin mit \neinem unternehmerischen Risiko insofern verbunden ist, als der Markt \nmöglicherweise nicht in dem wirtschaftlich für sie erforderlichen Maße frequentiert \nwird, wenn sich die Kundschaft im wesentlichen nur aus M rekrutiert. Im Hinblick \ndarauf erschiene es möglich, dass das unternehmerische Konzept der Klägerin \ngerade auf der Annahme beruht, dass der Markt in beträchtlichem Umfang von \nKunden aus L1 und V aufgesucht werde. Dies erscheint auch deshalb nicht \nfernliegend, weil - wie der für zuständige Immobilienleiter der Klägerin im Ortstermin \nangegeben hat - in L1 und V, im Übrigen auch in T noch keine Märkte der M-Kette \nbestehen. Ob diese Kalkulation - wenn sie die Klägerin angestellt haben sollte - \ntatsächlich aufgehen wird, ist damit aber noch nicht ausgemacht. Konkrete \nAnhaltspunkte in diese Richtung bestehen nicht. Lebensmittelmärkte sind - wie aus \nder von dem Beklagten vorgenommenen Einstufung der Zentren und den \nAusführungen in der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 16. August 2004 \nhervorgeht - auch in L1 und V vorhanden. Ohne weitere Darlegungen kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die Bewohner dieser Stadtteile in nennenswertem \nUmfang die dort wohnnah bestehenden Einkaufsgelegenheiten zugunsten eines M-\nMarktes in M2 verschmähen würden. Ebensowenig bestehen ausreichend konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass der M-Markt - wie es in der Stellungnahme des \nStadtplanungsamtes vom 16. August 2004 anklingt - durch Bereithalten von \ngünstigen Angeboten außerhalb des Lebensmittelsortiments, etwa in den Bereichen \nElektronik und Textil, in größerem Umfang Kaufkraft aus L1 und V abziehen \nkönnte.\n\n52\n\nEs ist im Übrigen - selbst dann, wenn mit dem Beklagten angenommen wird, \ndass die Versorgung in M2 bereits in ausreichendem Maße sichergestellt ist - \nkeineswegs zwingend, dass die Klägerin gerade auf Kunden aus L1 und V abzielt. \nMöglicherweise geht sie davon aus, dass der M-Markt bereits genügend Kundschaft \naus den Konkurrenzunternehmen in M2 abzieht. Würde sich die Errichtung des \nstreitgegenständlichen M-Marktes in dieser Weise auswirken mit der Folge, dass in \ndem Stadtteil M2 angesiedelte Konkurrenten Umsatzeinbußen hinzunehmen hätten, \nwürde dies den Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB nicht berühren. Die Vorschrift \nzielt - wie ausgeführt - auf städtebauliche, nicht auf rein wettbewerbliche \nAuswirkungen.\n\n53\n\n4. Die Kammer hat erwogen, das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen.\n\n54\n\nFür eine solche Betrachtungsweise sprechen folgende Umstände: Östlich der O-\nStraße besteht in dem hier interessierenden Bereich nur ein vergleichsweise kleiner \nstraßenrandnaher Bebauungsstreifen; dahinter liegen recht ausgedehnte Freiflächen; \nes folgt die Bundesstraße B 0 und das angrenzende Flughafengelände. Diese Areale \nsind - abgesehen von den Flughafenanlagen - von zusammenhängender Bebauung \nfrei und stellen Außenbereich dar. Einiges spricht dafür, dass sich der Außenbereich \nauf der Höhe des Vorhabengrundstücks bis zur O-Straße hin erstreckt. Das \nVorhabengrundstück selbst ist praktisch unbebaut; die auf ihm befindliche dem \nFlughafen dienende Anlage (offenbar Funkfeuer) fällt angesichts ihrer geringen \nGröße nicht ins Gewicht. Eine funktionale Zuordnung zur Umgebungsbebauung fehlt. \nEbensowenig bestehen topographische Merkmale, anhand derer innerhalb des \nVorhabengrundstücks eine anderweitige Grenzziehung zum Außenbereich getroffen \nwerden könnte.\n\n55\n\nOb das Vorhabengrundstück unter diesen Gesichtspunkten den \nBebauungszusammenhang unterbricht, braucht indessen nicht entschieden zu \nwerden. Auch als im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben ist der M-Markt nach \n§ 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt.\n\n56\n\n4.1. Das Vorhaben widerspricht nicht den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB). Dieser stellt in diesem \nBereich ein Gewerbegebiet dar. Dort sind Gewerbetriebe aller Art und damit auch \nEinzelhandelsbetriebe wie der M-Markt allgemein zulässig (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2, \n§§ 8, 9 BauNVO).\n\n57\n\n4.2. Belange des Luftverkehrs sind im Vorbescheidverfahren nicht zu prüfen. Die \nKlägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie diese Fragen \nausklammert.\n\n58\n\n4.3. Andere bewältigungsbedürftige Probleme, die ein Planungserfordernis \nauslösen oder auf einen beeinträchtigten öffentlichen Belang führen könnten, wirft \ndas Vorhaben nicht auf. Dies gilt insbesondere für die Besorgnis einer nachteiligen \nAuswirkung auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. \n\n59\n\nInsoweit erscheint es allerdings naheliegend, die Vermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 \nBauNVO auf den Außenbereich zu erstrecken,\n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - (FOC Zweibrücken), \nBRS 65 Nr. 10.\n\n61\n\nDer geplante M-Markt unterfällt dieser Vermutung aber, wie bereits ausgeführt, \nnicht (oben 3.2.3.).\n\n62\n\nJenseits derartiger gesetzlicher Vermutungsregeln kann eine Beeinträchtigung \nöffentlicher Belange nur nach den konkreten Verhältnissen festgestellt werden; die \nbloße abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht nicht aus. Anderenfalls \ngelangte die Handhabung des § 35 Abs. 2 BauGB zu einem generellen Bauverbot für \n„sonstige Vorhaben\",\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - IV C 25.66 -, DVBl. 1968, 43; Söfker, \nin: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 76.\n\n64\n\nDementsprechend reicht die bloße Besorgnis, die Errichtung des M-Marktes \nkönne einen wesentlichen Kaufkraftabzug aus den Stadtteilen L1, T und V nach sich \nziehen, nicht aus, solange sie nicht mit greifbaren Fakten belegt ist. Dies ist aber \nnicht der Fall (oben 3.2.3.). Andere Möglichkeiten nachteiliger Auswirkungen auf die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung sind nicht ersichtlich und auch vom \nBeklagten nicht geltend gemacht.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-15/4-k-4311-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-15/4-k-4311-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283756","retrieved":"2026-07-09 02:59:21.071680+00:00"}}