{"status":"available","doknr":"OLD283755","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1115.4K3384.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"4 K 3384/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die zwei Bolzplätze der Spielanlage \nFeuerdornstraße in X, Gemarkung G1, zu sperren und ihre Benutzung zu \nunterbinden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Aweg 00 in X, Gemarkung G2. Dort \nwohnt er nach seinen Angaben seit 1992. Das Grundstück liegt in einem durch den \nBebauungsplan Nr. 1 „C\" der Beklagten in der Fassung der 1. Änderung aus dem \nJahre 1973 (damals Gemeinde I1) festgesetzten reinen Wohngebiet. Östlich des \nGrundstücks beginnt der Geltungsbereich der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes \nvon 1981, die allein einen ursprünglich als Fläche für den Gemeinbedarf \nfestgesetzten Bereich zum Gegenstand hat. Diese 2. Änderung enthält \nFestsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren \nGrundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Sie setzt nördlich des \nklägerischen Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet sowie südlich von dem \nGrundstück Flächen für eine Grundschule, einen Kindergarten und ein kirchliches \nZentrum fest. Für einen etwa 15 m von dem Grundstück des Klägers entfernten und \nihm gegenüberliegenden Bereich enthält sie ein Planzeichen, das nach der \nZeichenerklärung die Bedeutung „öffentliche Grünfläche, Spielplatz\" hat. Zusätzlich \nist dort angegeben: Spielbereich „A\" + „C\". Die Bedeutung dieser Angabe ist weder \nim Bebauungsplan noch in seiner Begründung aufgeschlüsselt. Zur Seite des \nklägerischen Grundstücks hin sind drei Felder eingezeichnet, von denen zwei die \nBezeichnung „Spielfeld\" und eines die Bezeichnung „Hobbyplatz\" erhalten haben. \nÖstlich daran anschließend sind zwei weitere Spielplätze, ein weiterer Hobbyplatz \nund ein Ruheplatz dargestellt.\n\n3\n\nDer festgesetzte Spielbereich wird von der Beklagten betrieben, die ihn im \nRahmen eines Projekts „Ökologische und pädagogische Umgestaltung von \nSpielplätzen in X\" völlig neu gestaltete. Am 22. Juni 1998 wurde er - als „Spielplatz \nGstraße\" - neu eröffnet. Der Spielbereich wurde dabei von der Beklagten vorgesehen \nals ineinander übergehende Bereiche\n\n4\n\n- Kleinkindbereich, \n- Bereich für ältere Kinder mit Spielhaus, Möglichkeiten zum Klettern und mit \nSeilbahn \n sowie Bolzflächen, \n- Jugendbereich mit Tischtennis, Sitzrondell und Skaterfläche. \n\n5\n\nVon den drei nächst dem klägerischen Grundstück liegenden Flächen wurden die \nzwei Spielfelder als Bolzplätze eingerichtet, der Hobbyplatz als gepflasterte Fläche \nmit Skateranlage. Für die Lage im einzelnen wird auf den Lageplan \nVerwaltungsvorgänge Bl. 30 und das Luftbild Gerichtsakte Bl. 27 verwiesen. Die \nBolzplätze weisen Ballfangzäune auf, die vorwiegend aus Stahldrähten und -rohren \nbestehen. Zur Abfederung der Ballaufpralle sind Abstandhalter aus Kunststoff \nangebracht.\n\n6\n\nDie Beklagte ließ an einem der Bolzplätze ein Schild mit folgender Aufschrift \nanbringen:\n\n7\n\n„Bolzplatz\n\n8\n\nFür Kinder von 6-14 Jahre \nSpielzeit von 8 - 20 h \nRuhezeit von 13 - 15 h \nLängstens bis zum Einbruch der Dunkelheit\".\n\n9\n\nDie Bestimmung der weiter östlich liegenden Flächen als Spielbereich für Kinder \nwurde beibehalten. Dort befindet sich ein Schild „Spielplatz\", das unter anderem auf \nein Höchstalter von 14 Jahren hinweist. An diesem Teil des Spielbereichs nimmt der \nKläger keinen Anstoß.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 31. Juli 1998 wandten sich mindestens 32 Anlieger, darunter \nder Kläger, an die Beklagte und erhoben „wegen unzumutbarer Lärmbelästigung \nEinspruch\" gegen die Neugestaltung mit den Bolzplätzen und der Skaterbahn. Im \neinzelnen beschwerten sie sich darüber, dass die Fangzäune der Bolzplätze nicht \nfachgerecht montiert seien, so dass beim Aufprall der Bälle unerträgliche \nSchwingungen aufträten; ferner über die Skaterbahn. In dem Schreiben wird weiter \nausgeführt, dass die Jugendlichen nicht selten bis 23 Uhr laute Musik hörten; zudem \ntränken sie auf der Bahn Alkohol und beschimpften Anwohner, die um Ruhe bäten, \nmit obszönen Gesten und bedrohten sie körperlich. Unter dem 6. Juli 2000 schrieb \nder Kläger erneut an die Beklagte. Er erhob nochmals „Einspruch\" wegen der \nSkateboardanlage und den Ballfangzäunen. Für das Ausmaß der Lärmbelästigung \nverwies er auf Messungen eines Anliegers für die Zeit vom 1. bis 16. August 1998, \ndie nach seinen Angaben mit einem geeichten Industrie-Schallpegelmessgerät \ndurchgeführt worden waren. Danach lag der Schallpegel jeweils über 76 dB (A). Der \nKläger bat um Abbau der Skateboardanlage und um Nachrüstung der \nSchwingungsdämpfer am Zaunfangsystem.\n\n11\n\nIn einem Schreiben vom 21. Juli 2000 führte die Beklagte aus, dass hinsichtlich \nder Skateranlage von den Fachämtern weitere Maßnahmen geprüft würden. Die \nZaunanlage entspreche dem zu fordernden technischen Standard; sie werde \nregelmäßig überprüft. Ein bei der letzten Überprüfung festgestellter Fehler werde \nkurzfristig behoben. Insoweit betrachte die Beklagte die Angelegenheit als \nerledigt.\n\n12\n\nAm 19. September 2000 und am 9. November 2000 führte die Beklagte jeweils \n10 Minuten lang nachmittags Messungen des Lärms an dem Spielbereich durch. \nGemessen wurde nach Angaben der Beklagten unmittelbar am Zaum des \nklägerischen Grundstücks an der den Bolzplätzen zugewandten Seite. Es ergaben \nsich für den Gesamtbetrieb unter Einschluss von Kinderspielplatz, Skateranlage und \nBolzplätzen Durchschnittswerte von 53,8 bzw. 52,1 dB (A). Für die Einzelheiten wird \nauf das Protokoll vom 28. November 2000 (Verwaltungsvorgänge Bl. 62) Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nIm Februar 2001 ließ die Beklagte im Hinblick auf die vorgebrachten \nBeschwerden die Skateranlage abbauen. Auf der Betonpflasterfläche, auf der sich \ndie Skateranlage befunden hatte, wurde ein Basketballkorb angebracht.\n\n14\n\nNach weiterer Korrespondenz, auch durch seinen Prozessbevollmächtigten, hat \nder Kläger am 23. Mai 2002 Klage erhoben.\n\n15\n\nAm 28. August 2002 führte die Beklagte von 17.19 bis 17.29 Uhr erneut hinter \ndem Grundstück des Klägers eine Schallmessung durch; es ergab sich bei Nutzung \ndurch insgesamt 20 Kinder ein Durchschnittswert von 59,3 dB (A). Wegen der \nEinzelheiten wird auf das Protokoll vom 29. August 2002 verwiesen.\n\n16\n\nAm 11. November 2002 fand wegen der Spielanlage ein Gespräch beim \nBürgermeister der Beklagten statt, an dem unter anderem der Kläger teilnahm. Es \nwurden Verabredungen getroffen; für das Nähere wird auf das Protokoll \n(Gerichtsakte Bl. 74) verwiesen.\n\n17\n\nMit Datum vom 10. April 2003 erließ die Beklagte eine ordnungsbehördliche \nVerordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in ihrem \nStadtgebiet, deren § 9 Kinder- und Jugendspielplätze regelt (Gerichtsakte \nBl. 75).\n\n18\n\nIm April 2004 ließ die Beklagte den Basketballkorb auf der Betonpflasterfläche \nbeseitigen.\n\n19\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, trotz des Schildes an dem \nBallfangzaun würden die Bolzplätze auch von Heranwachsenden und Erwachsenen \nsowie in den Mittags- und Abendstunden genutzt, in den Sommermonaten teilweise \nbis 22.30 Uhr. Insoweit verweist er auf seine Aufzeichnungen, die er vom 19. März \nbis 20. April 2002 sowie vom 1. August bis 1. November 2004 geführt habe. Die von \nder Beklagten durchgeführten Schallmessungen entsprächen nicht den \nAnforderungen der TA Lärm. Im Übrigen seien auch immer wieder auf den \nBolzplätzen geschossene Bälle auf seinem Grundstück gelandet, dies trotz des \nGrünstreifens und einer 3 bis 3,50 m hohen Hecke an der Grundstücksgrenze. Erst \nnachdem die Hecke etwa 4 m hoch gewachsen sei, sei dies weitgehend abgestellt. \nDie von der Beklagten getroffenen Maßnahmen hätten die Situation nicht in \nausreichendem Maße verbessert. Allerdings komme es schon seit geraumer Zeit \nnicht mehr zu Belästigungen durch das Abspielen von Musik (Ghettoblaster) auf den \nbeiden Bolzplätzen. Weiter macht der Kläger geltend, nach Informationen, die er von \nder Firma M erhalten habe, sei bei Zaunsystemen wie dem verwendeten die \nMontage von Schwingungsdämpfern obligatorisch und allein dem Stand der Technik \nim Sinne der § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 6 BImSchG entsprechend.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die zwei Bolzplätze der \nSpielanlage Gstraße in X, Gemarkung G1, zu sperren und ihre \nBenutzung zu unterbinden,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, \na) den Ballfangzaun der im Hauptantrag bezeichneten \nBolzplätze mit Schallpuffern nachzurüsten oder den Zaun durch \neinen immissionsärmeren zu ersetzen und \nb) sicherzustellen, dass die ausgewiesenen Nutzungszeiten der \nBolzplätze sowie die Altersgrenzen eingehalten werden \n(Höchstalter 14 Jahre, Betriebszeiten 8-13 und 15-20 Uhr).\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nSie ist der Auffassung, für die Geräuschimmissionen seien die Immissionswerte \ndes allgemeinen Wohngebietes heranzuziehen. Danach sei ein Richtwert von \n55 dB (A) tagsüber zulässig, der angesichts der besonderen Umstände des \nkonkreten Einzelfalles auch überschritten werden dürfe. Insbesondere sei zu \nberücksichtigen, dass sich in der Nähe ein Schulhof befinde und das Grundstück des \nKlägers damit schon vorbelastet sei. Eine Sperrung des Spielgeländes komme nicht \nin Betracht, da sie unverhältnismäßig sei. Eine missbräuchliche Nutzung könne keine \nSchließung der Plätze nach sich ziehen.\n\n27\n\nWeiter verweist die Beklagte auf die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur \nBewältigung des Konflikts. Es sei ein Konfliktmanagement durch Jugendliche erfolgt, \ndas zu einer deutlichen Verbesserung der Situation geführt habe. Diese Maßnahme \nsei beendet worden, nachdem über geraume Zeit keine Beschwerden der \nNachbarschaft mehr eingegangen seien. Ihre Ordnungsbehörde sei angewiesen, \nregelmäßig die Anlage aufzusuchen und Regelverstöße durch Hinweise und \nVerweise zu sanktionieren. Sie sei auch wiederholt durch den städtischen \nEigenbetrieb Abfall, Straße, Grünflächen (ASG) sowie durch Polizei und Jugendamt, \nschließlich seit Sommer 2003 durch eine „Stadtwacht\" kontrolliert worden. Hierbei \nseien nur in seltenen Fällen Verstöße gegen die ordnungsbehördliche Verordnung \noder Lärmbelästigungen festgestellt worden. Hierzu legt die Beklagte Protokolle der \nStadtwacht für den Zeitraum vom 2. April 2004 bis 6. September 2004 vor. Danach \nhaben von 117 Einsätzen 99 zu keinen Feststellungen und weitere neun lediglich zu \nInformationsgesprächen mit Nutzern, Anwohnern und sonstigen Personen geführt; \nbei den übrigen neun wurden Verwarnungen ausgesprochen, Vermerke gefertigt \noder Meldung an den ASG gemacht. \n\n28\n\nSchließlich trägt die Beklagte vor, der Ballfangzaun weise einen \nordnungsgemäßen Zustand auf. Er werde im Abstand von jeweils rund zwei Wochen \ngewartet und ständig auf etwaige neue Geräuschquellen überprüft; diese würden \nunverzüglich beseitigt. Die von dem Kläger verlangte Nachrüstung des Zaunes sei \nnicht erforderlich und außerdem nur mit hohem Kostenaufwand möglich; sie käme \neinem Neubau gleich und wäre damit unverhältnismäßig.\n\n29\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch eine durch den Berichterstatter \ndurchgeführte Ortsbesichtigung; für die Ergebnisse wird auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift vom 8. September 2004 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten einschließlich des Bebauungsplanes Nr. 1 „C\" Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat \nAnspruch auf Sperrung der Bolzplätze der Spielanlage Gstraße in X, Gemarkung G1, \ngegen Benutzung. \n\n32\n\nDer Anspruch ergibt sich als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch \naus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Er setzt im Falle \nbaulicher Anlagen voraus, dass ein Träger vollziehender Gewalt in Ausübung seiner \nhoheitlichen Funktionen bei Errichtung oder Betrieb der Anlage gegen \ndrittschützende Vorschriften - vor allem des Baurechts - verstößt und dadurch das \nEigentum oder sonstige subjektive Rechte eines Dritten verletzt. Diese \nVoraussetzungen liegen vor.\n\n33\n\n1. Die Beklagte ist Träger vollziehender Gewalt und errichtete und betreibt die \nSpielanlage einschließlich der beiden Bolzplätze in Ausübung ihrer hoheitlichen \nFunktionen. Die Spielanlage wird der Allgemeinheit als öffentliche Einrichtung zur \nVerfügung gestellt. Sie ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BauO \nNRW; ihre Errichtung ist auf Grund der bodenrechtlichen Relevanz ein Vorhaben im \nSinne des § 29 Abs. 1 BauGB.\n\n34\n\n2. Errichtung und Betrieb der Spielanlage in der jetzigen Form - mit den beiden \nBolzplätzen - verstoßen gegen Vorschriften des Baurechts. Die Herstellung der \nbeiden Bolzplätze widerspricht den Festsetzungen des qualifizierten \nBebauungsplanes, in der die Spielanlage liegt, § 30 Abs. 1 BauGB. Der \nBebauungsplan Nr. 1 „Blumenkamp\" in der Fassung seiner 2. Änderung setzt an der \nfraglichen Stelle eine „öffentliche Grünfläche, Spielplatz\" fest. Für die beiden im Streit \nstehenden Felder enthält der Plan die weitere Angabe „Spielfeld\". Diese \nbauleitplanerischen Festsetzungen lassen eine Nutzung als Bolzplätze der von der \nBeklagten eingerichteten Art nicht zu.\n\n35\n\n2.1. Die Festsetzung des Bebauungsplanes „öffentliche Grünfläche, Spielplatz\" \nermöglicht nur Spiel-, aber keine Sportplätze. \n\n36\n\n2.1.1. Bei dieser Festsetzung ist öffentliche Grünfläche der Oberbegriff, \nSpielplatz die Konkretisierung. Es handelt sich also nicht etwa um die gleichrangige \nAneinanderreihung zweier möglicher Nutzungsarten. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 \nNr. 15 BauGB und dem bei Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes im \nJahre 1981 geltenden gleichlautenden § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG. Nach diesen \nVorschriften sind Spielplätze ein Unterfall öffentlicher und privater Grünflächen. \n\n37\n\n2.1.2. Wenn sich wie hier der Bebauungsplan bei einer öffentlichen Grünfläche \nder zusätzlichen Festsetzung „Spielplatz\" bedient, so ist nur dieser Unterfall einer \nöffentlichen Grünfläche zugelassen. Sportplätze sind damit nicht erfasst. Dies ergibt \nsich daraus, dass das Gesetz zwischen Spiel und Sport unterscheidet. Das trifft auch \nzu, soweit es im Bebauungsplan die Festsetzung von Flächen für „Sport- und \nSpielanlagen\" ermöglicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Es handelt sich hierbei nicht um \neinen einheitlichen Begriff. Nicht jeder Sport ist zugleich Spiel, nicht jedes Spiel \nzugleich Sport. Es gibt Sportanlagen, die nicht zugleich Spielanlagen sind, und \numgekehrt Spielanlagen, die keine Sportanlagen sind. \n\n38\n\nAus den gleichen Gründen ist unter den öffentlichen Grünflächen im Rahmen des \n§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zwischen Sport- und Spielplätzen zu unterscheiden. Von \nBelang ist diese Unterscheidung vor allem im Hinblick darauf, dass Sportplätze für \ndie Umgebung potentiell konfliktträchtiger sind,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 \n(S. 621).\n\n40\n\n2.1.3. Die Festsetzung des Bebauungsplanes kann nicht so verstanden werden, \nals sei allgemein eine öffentliche Grünfläche zugelassen und die weitere Angabe \n„Spielplatz\" nur beispielhaft zu verstehen. Mit einer solchen nicht weiter \nkonkretisierten Festsetzung würde sich der Bebauungsplan dem Vorwurf aussetzen, \neine sich aufdrängende Spannungssituation nicht gelöst zu haben. \n\n41\n\nZwar sind auch in einem allgemeinen und sogar einem reinen Wohngebiet \nAnlagen für sportliche Zwecke und damit auch Bolzplätze zulässig (§§ 3 Abs. 3 Nr. 2, \n4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass die konkreten \nÖrtlichkeiten in jedem Fall die Errichtung eines Bolzplatzes gestatten. Die \nFestsetzung des Bebauungsplanes ist vielmehr aus dem Zusammenhang mit \nanderen Festsetzungen des Plans - auch unter Zuhilfenahme der Planbegründung - \nund aus der örtlichen Situation, auf die er trifft und die er ordnet, heraus auszulegen. \nDies bedeutet, dass selbst die ausdrückliche Festsetzung eines Sportplatzes neben \neinem Wohngebiet lediglich solchen Sport zulässt, der mit der benachbarten \nWohnnutzung verträglich ist,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. 203 (S. 469 \nf.); Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143, 145; Beschluss vom \n23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178.\n\n43\n\nDie hier in Frage stehende Festsetzung ist im Hinblick auf die Lage des \nSpielbereichs „Gstraße\" auszulegen. An ihn grenzt nördlich ein allgemeines \nWohngebiet, westlich gar das reine Wohngebiet, in dem der Kläger wohnt. Dieses \nreine Wohngebiet bestand schon vor der 2. Änderung des Bebauungsplanes, \nwährend das allgemeine Wohngebiet mit der 2. Änderung erstmals festgesetzt \nwurde. In einer solchen - teilweise vorgefundenen, teilweise neu geschaffenen - \nbauplanerischen Situation, mag sie auch durch vorhandene \nGemeinbedarfseinrichtungen zu einem gewissen Grade vorbelastet gewesen sein, \nmusste die Festsetzung besondere Rücksicht auf die umliegende Wohnbebauung \nnehmen. Dies ergibt sich zusätzlich aus dem Trennungsgrundsatz (§ 50 S. 1 \nBImSchG), der, soweit er in diesem Zusammenhang von Interesse ist, schon seit \ndem 1. April 1974 gültig ist und also bei Aufstellung der 2. Änderung des \nBebauungsplanes bereits bestand. \n\n44\n\nWird in solcher Lage eine „Batterie\" aus drei aneinanderliegenden Spielfeldern \nvorgesehen - wie es hier der Fall ist -, so liegt es nahe, dass der bei der Nutzung \njedes einzelnen Feldes entstehende Geräuschpegel in einem eher durchschnittlichen \nbis unterdurchschnittlichen Bereich zu bleiben hat. Anderenfalls kann es bei der \nAufsummierung der Geräuschimmissionen leicht zu einer Überschreitung des \nErträglichen kommen. Die mögliche Aufsummierung der insgesamt entstehenden \nGeräusche zu einer beträchtlichen Schallkulisse wird durch die von der Beklagten \ndurchgeführten Messungen mit Werten von bis über 59 dB (A) unterstrichen. \n\n45\n\nUnter diesem Blickwinkel ist die Festsetzung „Spielplatz\" eine sachangemessene \nBegrenzung der im Rahmen einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 \nBauGB möglichen Nutzungsarten. Dem entspricht es, dass der Bebauungsplan an \nder fraglichen Stelle ausdrücklich zwei „Spielfelder\", also keine Sportfelder oder \nSportplätze, vorsieht.\n\n46\n\nBestätigt werden diese Überlegungen durch die Begründung zur 2. Änderung \ndes Bebauungsplanes. Aus ihr geht hervor, dass der Satzunggeber sich der mit dem \nBetrieb der Spielflächen verbundenen Problematik bewusst war und daher für das \nPlangebiet von einer Festsetzung von reinen Wohngebieten absah. Dies ergibt sich \naus den Ausführungen der Begründung (Beiakte H. 5, S. 3), denen zufolge reine \nWohngebiete nicht geplant seien, da möglicherweise Störungen aus den \nangrenzenden Gemeinbedarfsflächen und dem größeren Kinderspielplatz auftreten \nkönnten. Unter diesen Umständen liegt es fern, dass mit dem Bebauungsplan eine \nSportfläche praktisch unmittelbar an dem westlich an das Plangebiet angrenzenden \nreinen Wohngebiet zugelassen werden sollte. Vielmehr wurde offenbar nur der \nbereits bestehende und vorgefundene „Kinderspielplatz\" (a.a.O., S. 4) als \ngebietsverträglich angesehen.\n\n47\n\n2.1.4. Aus der weiteren Angabe Spielbereich „A\" + „C\" ergibt sich nichts anderes. \n\n48\n\nDabei kann offen bleiben, ob diese Angabe überhaupt wirksam ist. Bedenken \nkönnen insoweit bestehen, als diese Festsetzungen in dem Bebauungsplan nicht \nerläutert sind. Mit der Angabe der Buchstaben „A\" und „C\" wird offenbar auf die \n„Hinweise für die Planung von Spielflächen\" im Runderlass des Innenministers vom \n31. Juli 1974 (MBl. NRW S. 1072), den sogenannten Spielflächenerlass, Bezug \ngenommen; dieser ist aber weder in der „Zeichenerklärung\" noch der Begründung \ndes Bebauungsplanes genannt. \n\n49\n\nSelbst wenn von einer wirksamen Inbezugnahme dieses Erlasses ausgegangen \nwird, ergibt sich nicht die Aussage, dass außer Spiel- auch Sportanlagen zugelassen \nsind. Der Erlass unterscheidet in Punkt 2.1 Spielbereiche der Kategorien A, B und C. \nDie Unterscheidung richtet sich nach der Versorgungsfunktion, also nach der Größe \ndes Adressatenkreises, und besagt nichts über die Ausgestaltung des Spielbereichs \nim einzelnen. Insoweit beschränkt sich der Erlass auf den Hinweis, dass nach \nMöglichkeit durch Ausstattung mit möglichst unterschiedlichen Spielgeräten und -\neinrichtungen ein vielfältiges Spielangebot erreicht werden soll (Punkte 2.1 und 5). \nAllerdings richtet sich ein Spielbereich „A\" an alle Altersstufen, auch an Erwachsene \n(Punkt 2.11). Ein solches Angebot muss sich aber nicht zwangsläufig als Sportanlage \ndarstellen. Ein Hinweis auf Sport enthält der Erlass nicht. Dem entspricht die \nBegründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes. Dort heißt es zum Spielbereich \n„A\", dieser habe eine zentrale Funktion für den gesamten Ortsteil Blumenkamp und \ndecke den Bedarf aller Altersstufen (Beiakte H. 5, S. 4). Zugleich wird der gesamte \nPlatz als „Kinderspielplatz\" bezeichnet. Ungeachtet des darin liegenden \nWiderspruchs zu der Angabe Spielbereich „A\" bleibt festzuhalten, dass auch in der \nBegründung nicht von einem Sport-, sondern einem Spielplatz die Rede ist.\n\n50\n\n2.2. Die beiden streitgegenständlichen Bolzplätze sind keine Spielplätze im Sinne \ndes Bebauungsplanes. Es handelt sich vielmehr um Sportplätze. \n\n51\n\n2.2.1. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Bolzplätze in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht regelmäßig wie Anlagen für sportliche Zwecke zu \nbehandeln sind.\n\n52\n\n2.2.1.1. Bolzplätze sind in hohem Maße konfliktträchtig. Sie sind dazu bestimmt, \nvornehmlich Kindern und Jugendlichen ein „sich Austoben\" durch spontanes und \nweitgehend regelloses Fußballspielen zu ermöglichen. Mit diesem „Bolzen\" geht \nnaturgemäß eine erhebliche Geräuschentwicklung einher, und zwar - dem Verhalten \nder Spielenden entsprechend - nicht nur durch das Treten von Bällen im Spiel auf \ndas Tor und auf die oftmals errichteten Ballfangzäune. Diese Geräuschentwicklungen \nziehen sich bei entsprechendem Zuspruch der Anlage über erhebliche Zeiträume des \nTages, erfahrungsgemäß gerade in der Sommerperiode auch bis in die \nAbendstunden, hinein. Hinzu treten oftmals, dem typischen Reiz der Anlage \nentsprechend, auch Folgewirkungen, die durch Überschreiten der gegebenen \nNutzungsmöglichkeiten eintreten. Ein Bolzplatz hat wegen seiner ihm immanenten \noffenen Benutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Anreiz für Kinder und \nJugendliche - aber auch für junge Erwachsene - zu „missbräuchlichem\" Verhalten. Es \nbesteht das Risiko von Regelüberschreitungen (Zeitüberschreitungen, Nutzung auch \ndurch Erwachsene, exzessive Geräuschentwicklungen, Abirren von Bällen etc.),\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, NWVBl. 1999, \n426 = BauR 2000, 81.\n\n54\n\nDa Bolzplätze vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung \nJugendlicher und junger Erwachsener dienen und wegen der von ihnen \nausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung, unterscheiden sie sich \nvon Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche \nBeurteilung,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, BRS 54 Nr. 43; \nFickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 3 Rdnr. 19.87.\n\n56\n\nSie sind ein Unterfall eines Sportplatzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 \nBauGB,\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183 \n(S. 719).\n\n58\n\n2.2.1.2. Die Rechtsprechung zur 18. Verordnung zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, der Sportanlagenlärmschutzverordnung (im folgenden: \nSportanlagenlärmschutzVO), steht hierzu nicht in Widerspruch. Sie legt zugrunde, \ndass Bolzplätze keine Sportanlagen im Sinne der SportanlagenlärmschutzVO seien. \nZur Begründung wird oft - regelmäßig ohne nähere Begründung - angenommen, \ndass Bolzplätze nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 SportanlagenlärmschutzVO zur \nSportausübung bestimmt seien, da das auf ihnen stattfindende nicht regelgebundene \nFußballspiel kein Sport im Sinne der Verordnung sei. \n\n59\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 18. Januar 1993 - 2 B 91.15 -, NVwZ 1993, 1006, \n1007; Urteil vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 -, NVwZ-RR 1994, 246, 247; \nOVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6/91 -, NVwZ-RR 1994, 141, 142; OVG \nSchleswig, Urteil vom 4. Mai 1994 - 1 L 1/92 -, NVwZ 1995, 1019, 1020; \nVG Arnsberg, Urteil vom 13. November 1997 - 7 K 2686/96 -, NVwZ 1999, 450, \n451. \n\n60\n\nDiese Rechtsprechung wird im Schrifttum zum Teil abgelehnt. Vgl. Ketteler, \nBauR 1997, 959, 960 ff.; ders., Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S. 56 ff.; \nHolzke, Der Begriff Sport im deutschen und im europäischen Recht, Diss. Köln \n2001, S. 200 ff. m.w.Nachw.\n\n61\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in einem neueren Beschluss die \nNichtanwendung der SportanlagenlärmschutzVO in dem konkreten Fall \nunbeanstandet gelassen. Es hat sich dabei auf die tatrichterliche Würdigung der \nVorinstanz bezogen. Nach ihr stand der zu beurteilende Bolzplatz „einem \nKinderspielplatz näher als einem Bolzplatz, der auch älteren Jugendlichen und \njungen Erwachsenen Gelegenheit zur spielerischen und sportlichen Betätigung \nbietet\". Auf solche „kindgerechten Ballspielplätze\" ist - so das BVerwG - die \nSportanlagenlärmschutzVO nicht unmittelbar anzuwenden, da diese Plätze nicht zur \nSportausübung bestimmt seien. Allerdings stehe dies ihrer entsprechenden \nHeranziehung im Einzelfall nicht von vorneherein entgegen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, Sport und Recht \n(SpuRt) 2003, 249.\n\n63\n\nDie aufgezeigte Rechtsprechung bezieht sich nicht auf das Bauplanungsrecht, \nsondern auf die dem Immissionsschutzrecht angehörende \nSportanlagenlärmschutzVO. Sie ist auf das Bauplanungsrecht nicht übertragbar. Dies \nwird in dem Beschluss des BVerwG deutlich, der ganz auf die Besonderheiten der \nVerordnung abstellt. \n\n64\n\n2.2.2. Eine Abweichung von der regelmäßig vorzunehmenden \nbauplanungsrechtlichen Einstufung als Sportplatz kommt für die beiden \nstreitgegenständlichen Bolzplätze nicht in Betracht. Sie ließe sich allenfalls für die in \ndem eben zitierten Beschluss zu Grunde gelegte Fallkonstellation in Betracht ziehen, \nalso wenn der Platz allein auf die Bedürfnisse von Kindern ausgelegt und für ältere \nJugendliche und junge Erwachsene ohne Reiz ist, so dass er mehr einem \nKinderspielplatz nahe steht. \n\n65\n\nVon einem Platz dieser Art unterscheiden sich die Bolzplätze der Spielanlage \n„Gstraße\" erheblich. Wie die Feststellungen des Ortstermins ergeben haben, handelt \nes sich um zwei Spielflächen, die ohne weiteres auch die Wünsche von älteren \nJugendlichen und Erwachsenen ansprechen. Die Tore sind auf dem einen Platz \n1,90 m, auf dem anderen Platz sogar zwischen 2,10 m und 2,15 m hoch; auf beiden \nPlätzen sind sie 5,10 m breit. Beide Spielflächen sind dementsprechend recht \nausgedehnt. Die Ballfangzäune sind nicht ohne Grund 5 m hoch. Dies sind keine \nAusmaße, wie sie für ein regelungebundenes kindliches Fußballspiel typisch sind. \nFür die von der Beklagten angeführte Zielgruppe - Kinder von 6-14 Jahren - handelt \nes sich eher um Plätze, die regelrechtem Vereinssport entsprechen. Für ältere \nJugendliche und Erwachsene eignen sich die Plätze geradezu ideal zum „Bolzen\" im \ndem oben (2.2.1.1.) beschriebenen Sinne. \n\n66\n\nDie von der Beklagten angebrachten Schilder ändern hieran nichts. Allein die \nAnbringung von Schildern kann einen aufgrund seiner Beschaffenheit als Sportplatz \nanzusehenden Bolzplatz nicht in einen Kinderspielplatz verwandeln. Gleiches gilt für \ndie von der Beklagten durchgeführten Kontrollen. Der Vortrag der Beklagten, dass \nausweislich der Kontrollen der von ihr vorgesehene Benutzerkreis von 6-14 Jahren \neingehalten werde, wird im Übrigen - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich \nankäme - von dem Kläger bestritten. Ihm zufolge ist noch immer eine überwiegende \nNutzung der Bolzplätze durch ältere Kinder und Jugendliche sowie auch von \nErwachsenen zu beobachten. \n\n67\n\nErgänzend sei angemerkt, dass die von der Beklagten angestrebte \nBeschränkung des Benutzerkreises aus den von ihr angebrachten Schildern nicht mit \nhinreichender Deutlichkeit hervorgeht. Das im Eingangsbereich der Gesamtanlage \n„Gstraße\" aufgestellte Schild „Spielplatz\" bezieht sich schon nach seiner Anordnung \nund auch angesichts der malerischen Darstellungen auf dem Schild - auf das im \nOrtstermin gefertigte Lichtbild wird verwiesen - allein auf die weiter östlich gelegenen \nPlätze. Das Schild „Bolzplatz\" mit der Alters- und Zeitenbeschränkung ist nur an \neinem der beiden Bolzplätze, noch dazu in einer wenig kindgerechten Höhe von fast \n4 m, angebracht. Hätten sich die Angaben auf beide Bolzplätze beziehen sollen, so \nmüsste die Bezeichnung „Bolzplatz\" im Plural stehen oder es hätte an dem anderen \nBolzplatz ebenfalls ein Schild angebracht werden müssen. Dies sieht im Übrigen \nauch die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt X vom 10. April 2003 \n(Gerichtsakte Bl. 75) vor, nach deren § 9 Abs. 1 Kinder- und Jugendspielplätze \njeweils durch Beschilderung als solche gekennzeichnet sind.\n\n68\n\n3. Die nach allem von den Bolzplätzen nicht eingehaltene Festsetzung \n„öffentliche Grünfläche, Spielplatz\" ist zu Gunsten des Klägers nachbarschützend. \nDies ergibt sich ohne weiteres aus der aufgezeigten Lage der Flächen und der damit \neinhergehenden Gefahr unzumutbarer Geräuschemissionen (oben 2.1.3.) sowie aus \ndem Umstand, dass nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen zwischen \ndem Grundstück des Klägers und den Bolzplätzen ein Streifen von lediglich etwa \n14,70 m Breite liegt.\n\n69\n\n4. Der Anspruch des Klägers richtet sich (zumindest) darauf, dass die beiden \nBolzplätze gegen eine Benutzung gesperrt werden. Der Kläger kann beanspruchen, \ndass die ihn treffenden Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns der \nBeklagten vollständig beseitigt werden. Da an der fraglichen Stelle Bolzplätze dieser \nArt nicht bestehen dürfen, ist es erforderlich, ihre Benutzung ganz zu unterbinden. Im \nHinblick auf die beträchtliche Höhe des Ballfangzauns ist die Erwartung berechtigt, \ndass hierfür ein Absperren der Plätze genügt. Sollte sich diese Maßnahme allerdings \nals unzureichend erweisen, käme auch ein - in diesem Verfahren nicht geltend \ngemachter - Anspruch auf Beseitigung der Bolzplätze in Betracht.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit der Hauptsachenentscheidung \nhat die Kammer nicht ausgesprochen. § 167 Abs. 2 VwGO ist entsprechend \nanwendbar auf Leistungsklagen, mit denen ein Hoheitsträger zur Vornahme einer \nschlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilt wird.\n\n72\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 1999 - 9 S 3012/98 -, \nDVBl. 1999, 992.\n\n73\n\nDas Schließen der Bolzplätze ist als Kehrseite ihrer Errichtung, welche - wie \nausgeführt - schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln darstellt, ebenfalls eine \nschlicht-hoheitliche Maßnahme.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-15/4-k-3384-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-15/4-k-3384-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283755","retrieved":"2026-07-09 02:59:20.973874+00:00"}}