{"status":"available","doknr":"OLD283754","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1115.19K2727.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"19 K 2727/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst zu tragen hat.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDas Verfahren betrifft die Bewilligung von Subventionen für das\nsozialpädagogisch betreute Jugendwohnen im Haushaltsjahr 2003.\n\n3\n\nDie ursprüngliche Klägerin, die Kliniken T gGmbH, betrieb als anerkannte\nTrägerin der freien Jugendhilfe das Jugendwohnheim der Kliniken T in X als\nPflegevorschule mit Betriebserlaubnis aus dem Jahre 1993.\n\n4\n\nZur Betreuung ihrer jugendlichen Heimbewohner beschäftigte sie\nsozialpädagogisches Fachpersonal und erhielt seit der Errichtung des Heimes hierfür\nPersonalkostenzuschüsse aus dem Landeshaushalt Nordrhein-Westfalen\n(Landesjugendplan).\n\n5\n\nBereits im Juli 2002 teilte das beigeladene Land der ursprünglichen Klägerin und\nden Betreibern gleichartiger Einrichtungen mit, die Förderung werde ab dem\nHaushaltsjahr 2003 eingestellt. In der Folgezeit beschloß der Landtag Nordrhein-\nWestfalen, im Landeshaushalt für das Jahr 2003 die bisherige Förderung der\nPersonalkosten betr. sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen in\nJugendwohnheimen in die Erläuterungen zu dem einschlägigen Haushaltstitel nicht\nerneut aufzunehmen.\n\n6\n\nDie ursprüngliche Klägerin stellte am 20. Dezember 2002 (Eingang 23.\nDezember 2002) beim Beklagten für das Haushaltsjahr 2003 einen Antrag auf\nBezuschussung der Personalkosten gemäß § 74 Achtes Buch Sozialgesetzbuch\n(SGB VIII).\n\n7\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 2003 lehnte der Beklagte die Gewährung des\nZuschusses ab und begründete dies ausschließlich damit, dass der Landeshaushalt\n2003 keine Mittel mehr für begleitetes Wohnen vorsehe.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte die ursprüngliche Klägerin mit Schreiben vom 22.\nJanuar 2003 (Eingang 27. Januar 2003) Widerspruch ein. Sie begründete den\nWiderspruch im Wesentlichen damit, dass der Landeshaushalt nach wie vor zur\nFörderung ermächtige, es für eine einseitige Streichung der Förderung der\nJugendwohnheime an sachgerechten Kriterien zur Ausübung des Förderermessens\n(Verteilungskriterien) fehle, wegen des\nüberörtlichen Charakters des betreffenden Jugendwohnheims ein\nRegelrechtsanspruch aus Art. 12 Grundgesetz (GG) der Heimbewohner entstehe, die\nvollständige Einstellung der Förderung existenzbedrohend, die Einstellung im\nVerhältnis zu Jugendberatungsstellen und Jugendwerkstätten gleichheitswidrig sei\nund die Wahrung des Vertrauensschutzes zumindest Übergangsregelungen\nerfordere.\n\n9\n\nAm 1. April 2003 beantragte die ursprüngliche Klägerin bei dem erkennenden\nGericht vorläufigen Rechtsschutz - 19 L 1094/03 - , im Wege einer einstweiligen\nAnordnung die Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2003 vorläufig zu bewilligen.\n\n10\n\nErgänzend gab sie zur Begründung an, der Landesjugendhilfeausschuss habe\nnicht mitgewirkt, Personal sei zudem so schnell nicht kündbar und es drohe auch ein\nWiderruf der Betriebserlaubnis.\n\n11\n\nDer Beklagte trat dem entgegen und machte geltend, dass die in den Haushalt\neingestellten sonstigen Mittel auch nicht zur Verfügung stünden, bereits verteilt und\nsomit ausgeschöpft seien. Die Mitwirkung des Landesjugendhilfeausschusses sei\nnicht erforderlich gewesen, der Gleichbehandlungsgrundsatz mangels Gleichartigkeit\nder Maßnahmen nicht verletzt und Vertrauensschutz bestehe nicht, denn die\nallgemeinen Förderbedingungen gewährten keinen strikten Rechtsanspruch. In den\nZuwendungsbescheiden der vorangegangenen Jahre habe es einen ausdrücklichen\nWarnhinweis auf einen möglichen Förderungswegfall gegeben. Auch drohe weder\neine Existenzgefährdung noch der Widerruf der Betriebserlaubnis.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 3. Juni 2003 lehnte die erkennende Kammer den Erlass der\neinstweiligen Anordnung ab, denn schon der Anordnungsanspruch sei nicht\ndargetan. Die Vorschriften über die Förderung der Jugendhilfe regelten nur\nTeilbereiche, nicht jedoch Mittelbereitstellung und Zweckbestimmung, dies sei\nvielmehr klassisches Subventionsrecht. Gleichartigkeit der Maßnahmen liege schon\nwegen quantitativer, qualitativer und zeitlicher Unterschiede nicht vor.\nVertrauensschutz bestehe ebenfalls nicht, denn der Zuwendungsbescheid aus dem\nJahre 2002 habe einen Warnhinweis enthalten, und die ursprüngliche Klägerin sei\nrechtzeitig informiert gewesen.\n\n13\n\nIn dem anschließenden Beschwerdeverfahren ergänzte die ursprüngliche\nKlägerin ihr bisheriges Vorbringen dahin, dass die fehlende Mitwirkung des\nLandesjugendhilfeausschusses nach den Verfahrensvorschriften des SGB X nicht\nunbeachtlich sei. Das Verwaltungsgericht Köln habe in Parallelverfahren auch richtig\nerkannt, dass die Kürzungen rechtswidrig gewesen seien. Der Warnhinweis werde\nseit 20 - 30 Jahren formularhaft verwendet. Sie habe schließlich keinen finanzstarken\nkirchlichen Träger hinter sich.\n\n14\n\nDer Beklagte machte in dem zweitinstanzlichen Verfahren ergänzend geltend,\ndass Verfahrensfehler wegen Nichtbeteiligung des Landesjugendhilfeausschusses\nnach dem\nSGB X geheilt seien, die Warnhinweise seien in den Bescheiden erst seit 1998\nenthalten und hinter den Jugendwohnheimen stünden i.d.R. finanzstarke kirchliche\nTräger.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 26. September 2003 - 12 B 1278/03 - wies das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerde zurück\nund bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. In den Gründen führte das\nBeschwerdegericht weiter aus: Es gebe keinen strikten Förderanspruch, der\nHaushaltsgesetzgeber habe keine Mittel bereitstellen wollen, es läge keine\nGleichartigkeit der benannten Maßnahmen vor, und Vertrauensschutz bestehe nicht,\ndenn auch nach Förderung über Jahre müsse stets mit Kürzungen oder dem Wegfall\nder Förderung gerechnet werden. Auch seien eindeutige Warnhinweise gegeben\nworden.\n\n16\n\nDer Beklagte wies im Folgenden den Widerspruch der ursprünglichen Klägerin\nmit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 im Wesentlichen gestützt auf die\nArgumentation des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\nzurück. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des Bescheids vom 23.\nMärz 2004 verwiesen.\n\n17\n\nDie ursprüngliche Klägerin hat am 21. April 2004 Klage erhoben.\n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 23. August 2004 haben die Prozessbevollmächtigten der\nKlägerseite für das Rubrum erklärt, \"dass aufgrund interner Umstrukturierung bei der\nKlägerin das Jugendwohnheim (Pflegevorschule), für das die Förderung beantragt\nwird, inzwischen zur B gGmbH gehört. Es handelt sich hierbei um eine rechtlich\nverselbständigte Tochter der bisherigen Klägerin. Die B gGmbH, die nunmehr\nKlägerin ist, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer, (...).\"\n\n19\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerseite haben ergänzend vorgetragen,\ndass die\nB gGmbH, wie sich aus den Verträgen ergebe, Rechtsnachfolgerin der Kliniken T\ngGmbH geworden sei. Diese Rechtsnachfolge führe grundsätzlich zu einem\ngesetzlichen Parteiwechsel, der - im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten - keine\nKlageänderung darstelle. Klägerin dürfte deshalb nunmehr die B gGmbH sein, die in\ndie Rechte und Pflichten der bisherigen Klägerin betreffend die Pflegevorschule\neingetreten sei, dazu gehöre auch der geltend gemachte Förderanspruch für\n2003.\n\n20\n\nDas Gericht hat hierauf der Klägerseite mit Fristsetzung nach § 87 b Abs. 1 und 2\nVwGO bis zum 20. September 2004 aufgegeben, \"den Vertrag betreffend die\nGründung der B gGmbH nebst etwaiger den Streitgegenstand betreffenden\nZusatzvereinbarungen vorzulegen\" .\n\n21\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 20.\nSeptember 2004 den Gründungs- sowie den Gesellschaftsvertrag der B gGmbH\nvorgelegt, allerdings weder einen Registerauszug bezüglich der Eintragung der B\ngGmbH in das Handelsregister noch weitere Unterlagen.\n\n22\n\nDer Gründungsvertrag vom 21. Mai 2004 sieht die Gründung einer GmbH mit\ndem beiliegenden Gesellschaftsvertrag zwischen der Kliniken T gGmbH in X und\ndem Caritasverband X e.V. vor. Weitere Einzelheiten bezüglich der B gGmbH\nergeben sich aus dem Gründungsvertrag nicht.\n\n23\n\nDer Gesellschaftsvertrag mit insgesamt 18 Paragraphen benennt die B gGmbH\nals eine Einrichtung der Kliniken T und des Caritasverbandes X. Als\nUnternehmensgegenstand wird in § 2 des Gesellschaftsvertrages (Gegenstand des\nUnternehmens) unter Nr. 2, Spiegelstrich 7 der Betrieb einer Pflegevorschule\ngenannt, allerdings ohne Bezugnahme auf eine bereits existierende Pflegevorschule\nder Kliniken T gGmbH. Aus § 5 des Gesellschaftsvertrages (Stammkapital) ergibt\nsich weiter, dass die Kliniken T gGmbH Mehrheitsgesellschafterin der neuen B\ngGmbH sein und bleiben soll und der Einlageanteil von 150.000 Euro geleistet sei.\nSchließlich bestimmt § 18 des Gesellschaftsvertrages (Salvatorische Klausel), dass\nu.a. \" (...) An Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll eine\nRegelung treten, die dem Sinn und dem Zweck des Gesellschaftsvertrages am\nnächsten kommt. Das gleiche gilt, falls sich eine Lücke im Gesellschaftsvertrag\nergeben sollte\".\n\n24\n\nIn beiden Verträgen findet sich indes keine Regelung dergestalt, dass das\nJugendwohnheim als Pflegevorschule von der Kliniken T gGmbH auf die B gGmbH\nübertragen wird.\n\n25\n\nDer Beklagte und das beigeladene Land machen hierzu übereinstimmend\ngeltend, bei der Fortführung der Klage durch die Klägerin handele es sich um einen\nKlägerwechsel, für die ursprüngliche Klägerin wirke dies als Klagerücknahme, sie\nscheide aus dem Verfahren aus. Die eintretende Klägerin sei nicht aktivlegitimiert,\nweil sie zum Zeitpunkt des Förderantrages für 2003 noch nicht existiert habe.\n\n26\n\nMit Verfügung vom 28. September 2004 hat das Gericht den Beteiligten\nmitgeteilt, dass nunmehr die B gGmbH als neue Klägerin geführt werde.\n\n27\n\nIn der Sache selbst übernimmt die neue Klägerin den Vortrag der ursprünglichen\nKlägerin und vertritt die Ansicht, dass die Einwände gegen die Ablehnung des\nBeklagten auch im vorhergehenden Eilverfahren nicht ausgeräumt worden seien, die\nRechtswidrigkeit der Entscheidung ergebe sich schon aus ihrem damaligen Vortrag\nund sei auch durch mehrere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt\nworden.\n\n28\n\nDie gegenteiligen Beschlüsse des 12. Senats des Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen - hier 12 B 1733/03 - stünden zudem im offenen\nWiderspruch zum Urteil des 16. Senats - 16 A 2822/01 - in ähnlicher Konstellation bei\nder Kindergartenförderung.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung des\nAblehnungsbescheids vom 13. Januar 2003 und des\nWiderspruchsbescheids vom\n23. März 2004 zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr\n2003 Zuschüsse zu den Personalkosten für\nsozialpädagogische Fachkräfte in der beantragten Höhe\nzu bewilligen und auszuzahlen,\n\n31\n\n2.\n\n32\n\n3. hilfsweise, den Antrag der Kliniken T gGmbH in X auf\nBewilligung von Zuschüssen zu den Personalkosten für\nsozialpädagogische Fachkräfte unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu\nbescheiden,\n\n33\n\n4.\n\n34\n\n5. die Berufung gegen das zu erwartende Urteil\nzuzulassen.\n\n35\n\n6.\n\n36\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag.\n\n39\n\nDer Beklagte ergänzt seinen bisherigen Vortrag dahin, dass das zitierte Urteil des\n16. Senats hier nicht anwendbar sei, da es dort um eine kommunale Angelegenheit\ngegangen sei, bei der der kommunale Träger die Gleichartigkeit zweier Horte\nverkannt habe.\n\n40\n\nDas beigeladene Land hat sich mit Schriftsätzen vom 26. August 2004 und 11.\nNovember 2004 dem Vortrag des Beklagten voll inhaltlich angeschlossen.\n\n41\n\nDie Klägerin hat in der Sitzung zu Protokoll den Beweisantrag aus dem\nSchriftsatz vom 20. September 2004 gestellt. Der Antrag ist in der mündlichen\nVerhandlung abgelehnt worden, weil es für die Entscheidung des Gerichts auf die\nunter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankomme.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 19 L 1094/03 sowie den der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Beiakten Hefte 1 bis 6 und des\nbeigeladenen Landes, Beiakten Hefte 7 bis 11.\n\n43\n\nEntscheidungsgründe\n\n44\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n45\n\nDer - neuen - Klägerin fehlt die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für\nHaupt- und Hilfsantrag. Sie vermag nicht geltend zu machen, durch die\nangefochtenen, ablehnenden Entscheidungen in eigenen Rechten verletzt zu\nsein.\n\n46\n\nDie B gGmbH ist hier als Klägerin zu führen, weil die Prozessbevollmächtigten\nder Klägerseite die Klage entsprechend geändert und die übrigen Beteiligten\nzugestimmt haben.\n\n47\n\nEine Rechtsnachfolge, die möglicherweise zu einem Eintritt in ein bereits\nbestehendes Prozessrechtsverhältnis hätte führen können und gegenüber einer\nKlageänderung vorrangig wäre, liegt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht\nvor.\n\n48\n\nOb eine Einzelrechtsnachfolge hierfür ausreichend wäre, braucht nicht\nentschieden zu werden, denn eine solche Rechtsnachfolge ergibt sich weder aus\ndem Gründungs- oder Gesellschaftsvertrag der B gGmbH noch aus anderen,\ninnerhalb der vom Gericht bis zum 20. September 2004 gesetzten Ausschlussfrist zur\nGerichtsakte gereichten Urkunden oder Schriftsätzen.\n\n49\n\nAuch eine Gesamtrechtsnachfolge scheidet im Ergebnis aus. Es ist zwar\ngrundsätzlich anerkannt, dass eine Gesamtrechtsnachfolge ggf. geeignet ist, einen\nlegitimen Beteiligtenwechsel herbeizuführen, sie kann sich hier aber lediglich aus\ndem Umwandlungsgesetz (UmwG) ergeben, welches nach den §§ 124 Abs. 1 und §\n3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anwendbar ist.\nDenn die Kliniken T gGmbH hat vorgetragen, dass die B gGmbH eine rechtlich\nverselbständigte Tochter sei, die nun das Wohnheim betreibe. Solche\nVerselbständigungen und Übertragungen zwischen juristischen Personen des\nPrivatrechts fallen unter das UmwG. Materiell-rechtlich begründet eine Umwandlung\nals Übertragung von Rechten und Pflichten uno actu als besondere\nÜbertragungsform eine \"partielle Gesamtrechtsnachfolge\" des übernehmenden\nRechtsträgers. Bei Annahme einer Umwandlung nach dem UmwG käme nur eine\nAusgliederung zur Neugründung als Unterfall der Spaltung nach\n§ 123 Abs. 3 UmwG in Betracht. Dabei bleibt der übertragende Rechtsträger, dies\nwäre die Kliniken T gGmbH, bestehen und erhält für die Übertragung von\nVermögensteilen Gesellschaftsanteile an dem übernehmenden Rechtsträger, hier\ndann der B gGmbH. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass die Kliniken T\ngGmbH Mehrheitsgesellschafterin der B gGmbH sein und in jedem Fall bleiben soll,\n§ 5 des Gesellschaftsvertrages. Sie selbst, und nicht ihre Gesellschafter - dann käme\neine Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG in Betracht - hält damit\nGesellschaftsanteile an der B gGmbH.\n\n50\n\nDoch ist bereits mehr als fraglich, ob eine solche Umwandlung überhaupt\ndurchgeführt worden ist. Damit nach § 131 Abs. 1 UmwG die Wirkungen einer\nSpaltung eintreten, bedarf es eines wirksamen Spaltungsvertrages und/oder der\nRegistereintragung der Spaltung.\n\n51\n\nWeder der dem Gericht vorgelegte Gründungs- noch der Gesellschaftsvertrag\nerfüllen die Anforderungen, die § 126 UmwG an einen solchen Vertrag stellt. Danach\nmuss der Spaltungsvertrag einen bestimmten Mindestinhalt haben. § 126 Abs. 1 Nr.\n2 UmwG setzt eine Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens des\nÜberträgers jeweils als Gesamtheit an den Übernehmer voraus. Der\nSpaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG) ist zu nennen. Das zu übertragende\nAktiv- und Passivermögen muss genau bezeichnet werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 9\nUmwG), oder es ist zumindest Bezug auf Auflistungen, z.B. Bilanzen, zu nehmen, die\neine solche Bezeichnung zulassen (§ 126 Abs. 2 UmwG). Der Gesellschaftsvertrag\nenthält in § 2 Nr. 2, 7. Spiegelstrich als Unternehmensgegenstand eine\nPflegevorschule. Daraus wird nicht erkennbar, ob es sich hierbei lediglich um eine\nUmschreibung von Aufgaben oder eine solche von sächlichen / personellen Mitteln\nhandelt. Dem Wortlaut ist nicht einmal zu entnehmen, ob es sich um die bereits\nfrüher bestehende Pflegevorschule der ursprünglichen Klägerin handelt. Die\nnotarielle Urkunde ist insoweit nichtssagend und inhaltsleer. § 5 Nr. 1 des\nGesellschaftsvertrages enthält weiter eine Einlageverteilung, diese bezieht sich aber\nnur auf Bargeld, das zu leisten ist, nicht jedoch auf das Jugendwohnheim oder Teile\nhiervon, wie etwa Grundstück, Gebäude, Zubehör o.ä. Die salvatorische Klausel in §\n18 des Gesellschaftsvertrags ist zudem nicht geeignet, die fehlenden elementaren\nAngaben tatsächlicher Art, die der Spaltungsvertrag enthalten müßte, zu ersetzen.\nBei den fehlenden Angaben handelt es sich um essentialia des Vertrages.\n\n52\n\nDie Übertragungswirkung kann zwar trotz Mängeln des Spaltungsvertrages nach\n§ 131 Abs. 2 UmwG durch die Eintragung in das Register herbeigeführt werden,\nallerdings haben weder die Kliniken T gGmbH noch die Klägerin innerhalb der vom\nGericht gesetzten Ausschlussfrist bis zum 20. September 2004 einen Registerauszug\nvorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin Vermögensteile der Kliniken T\ngGmbH übernommen hat. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass es sich bei\nder Klägerin um eine Neugründung einer gGmbH ohne nach außen erkennbare\nAusgliederungsabsicht handelt und bei dieser Gründung das UmwG nicht beachtet\nworden ist.\n\n53\n\nNähme man gleichwohl eine wirksame Umwandlung und damit eine partielle\nGesamtrechtsnachfolge der Klägerin an, ist umstritten, ob eine solche\nRechtsnachfolge ebenfalls für Prozessrechtsverhältnisse zu bejahen ist. Auch wenn\ndies für die Verschmelzung nach § 2 - 122 UmwG, die Aufspaltung nach § 123 Abs.\n1 UmwG oder die Vermögensübertragung nach § 174 UmwG im Allgemeinen\nvertreten wird, gilt dies jedoch für die hier in Betracht kommende Ausgliederung nach\n§ 123 Abs. 3 UmwG nicht. Während die Literatur teilweise eine partielle\nGesamtrechtsnachfolge in Prozessrechtsverhältnisse auch bei der Ausgliederung\nbejaht,\n\n54\n\nvgl. nur Lutter, UmwG, 2. A., Bd. I (§§ 1 - 151), Köln, 2000; §132, Rn. 54. und\nDehmer, UmwG, UmwStG, 2. A., 1996, München, § 131, Rn. 76,\n\n55\n\nlehnt die Rechtsprechung eine solche Rechtsnachfolge für\nProzessrechtsverhältnisse ab,\n\n56\n\nvgl. BFH, Urteil vom 07.08.2002, - I R 99/00 -, NJW 2003, 1479; BGH, Urteil\nvom 06.12.2000, - XII ZR 219/98 -, NJW 2001, 1217,\n\n57\n\nmit der Begründung, \"aus dem Umstand, dass das Gesetz diese Art der\nÜbertragung möglich mache, könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass\ndiese Art der Übertragung prozessual andere Folgen hat als eine\nEinzelübertragung\"\n\n58\n\nBGH, a.a.O.\n\n59\n\nBei einer Einzelübertragung von Verbindlichkeiten würde dies einer\nSchuldübernahme entsprechen, bei der ein Eintreten des übernehmenden\nSchuldners in den Prozess ebenfalls nicht in Betracht kommt, vgl. § 265 Abs. 2 ZPO\ni.V.m. § 173 VwGO.\n\n60\n\nEin Ausscheiden der bisherigen Klägerin, der Kliniken T gGmbH, und der Eintritt\nder neuen Klägerin, der B gGmbH, ergibt sich jedoch aus der von der Klägerseite mit\nZustimmung der weiteren Beteiligten vorgenommen subjektiven Klageänderung.\n\n61\n\nIm Einzelnen: \n\n62\n\nDie von den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite abgegebene Erklärung ist\nbei verständiger Würdigung als eine subjektive Klageänderung durch Klägerwechsel\nnach § 91 VwGO zu betrachten. Eine solche Klageänderung bedarf entweder\nvorrangig der Zustimmung der Beteiligten oder der Bejahung der Sachdienlichkeit\ndurch das Gericht.\n\n63\n\nDer Beklagte und das ihm in vollem Umfang folgende beigeladene Land sind\nzunächst von einer regulären Klagerücknahme der Kliniken T gGmbH ausgegangen,\nsolange die B gGmbH nicht den Prozess aufnehme, fehle es an einer Klägerin.\nNunmehr gehen auch sie von einer Klageänderung durch Klägerwechsel aus, da sie\nder Ansicht sind, der \"jetzigen Klägerin\", also der B gGmbH, könnten keine\nZuschüsse zustehen, weil sie im Jahre 2003 noch nicht existiert habe. Demgemäß\nbetrachten der Beklagte und das beigeladene Land die B gGmbH als Klägerin und\nstimmen dem Klägerwechsel damit zu. Die Klageänderung ist somit wirksam, die\nKliniken T gGmbH ist aus dem Prozess ausgeschieden, da der Klägerwechsel für sie\nals ursprüngliche Klägerin die Wirkung einer Klagerücknahme hat, die B gGmbH\nübernimmt den Prozess als Klägerin.\n\n64\n\nDie Klage ist jedoch mit dem Klägerwechsel unzulässig geworden. Denn die\nZulässigkeit auch einer geänderten Klage hängt davon ab, dass alle\nSachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage erfüllt sind. Dies ist nicht der\nFall. Der Klägerin steht die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu, weil sie\nnicht Inhaberin des mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Rechts sein\nkann.\n\n65\n\nInsoweit scheidet ein Recht aufgrund eines originären Anspruchs aus. Im Jahre\n2003 existierte die Klägerin noch nicht und vermochte damals keine Tätigkeit\nauszuüben. Sie kann schon deshalb von dem Beklagten die begehrte Förderung, die\nals nationalrechtliche Subvention zu bewerten ist, nicht verlangen.\n\n66\n\nEin Anspruch ist aber auch nicht aus etwa abgeleitetem Recht ersichtlich. Weder\naus dem Wortlaut der vorgelegten Verträge noch aus dem umfänglichen\nProzessvortrag läßt sich eine solche Übertragung erkennen.\n\n67\n\nDoch selbst wenn man eine solche unterstellt, führt dies zu keinem anderem\nErgebnis.\n\n68\n\nBei Subventionsverhältnissen ist schon streitig, ob der Auszahlungsanspruch als\nsolcher aus dem Subventionsverhältnis an Dritte abgetreten werden kann, was von\nder Rechtsprechung aber überwiegend bedingt bejaht wird,\n\n69\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 -, NJW 1993, 1610 (folgend\nauf OVG NW); OVG NW, Urteil vom 30.7.1990, - 4 A 219/90 - (DÖV 1991, 564 nur\nLeitsatz); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.7.2003, - 7 L 1556/03 -; OVG\nMagdeburg, Urteil vom 13.4.2000, - A 1 S 22/99 -,NVwZ 2001, 214 (215).\n\n70\n\nDas gilt indes nicht für eine Übertragbarkeit des Subventionsverhältnisses selbst.\nWie bei einer Mischkonzession kommt es auch auf persönliche Voraussetzungen des\nSubventionsnehmers an, das Subventionsverhältnis als Ganzes kann daher nicht\nohne Zustimmung des Subventionsgebers durch privatrechtliche Erklärung auf einen\nDritten übertragen werden,\n\n71\n\nso auch Vierhaus, NVwZ 2000, 734 (735).\n\n72\n\nDanach konnte die ursprüngliche Klägerin, die Kliniken T gGmbH, unabhängig\nvon der Frage, dass dies ersichtlich nicht erfolgt war, das Subventionsverhältnis\nzwischen ihr und dem Beklagten nicht ohne die - hier fehlende - Zustimmung der\nGegenseite auf die neue Klägerin materiell-rechtlich übertragen. Die Klägerin kann\nsomit unter keinem Gesichtspunkt in eigenen Rechten verletzt sein.\n\n73\n\nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\nEs entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen\nLandes der Klägerin aufzuerlegen, weil das beigeladene Land keine Anträge gestellt\nund sich damit nicht dem Risiko ausgesetzt hat, im Falle des Unterliegens selbst mit\nKosten belastet zu werden, § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n75\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167\nVwGO, 708 Nr. 11, 711, ZPO.\n\n76\n\nDem Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht war nicht\nzu entsprechen, weil keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO ersichtlich\nsind. Insbesondere liegt hier keine grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S.v. § 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die in diesem Zusammenhang entscheidende Frage, ob ein\nSubventionsverhältnis privatrechtlich ohne Zustimmung des Subventionsgebers\nabtretbar ist, hat nur in dieser speziellen Konstellation für die jugendhilferechtliche\nFörderung Bedeutung. In den weiteren, bei anderen Verwaltungsgerichten\nanhängigen Verfahren zur vollständigen Förderungsversagung nach § 74 SGB VIII,\nist sie, vorausgesetzt, dort hat es keine ähnlichen Klägerwechsel gegeben, nicht\nrelevant.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-15/19-k-2727-04","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":5},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-15/19-k-2727-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283754","retrieved":"2026-07-09 02:59:20.879003+00:00"}}