{"status":"available","doknr":"OLD283862","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1109.2K4705.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"2 K 4705/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage \nzurückgenommen haben. \n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger jeweils zu einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 09.04.1970 in Khoramabad geborene Kläger zu 2. und sein Bruder, der \nam 21.03.1974 ebenfalls dort geborene Kläger zu 1., sind iranische \nStaatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben auf dem Seeweg am \n26.03.2001 über Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie meldeten sich \nam nächsten Tag als Asylsuchende. Am 02.04.2001 erfolgte die Niederschrift ihrer \nAsylanträge.\n\n3\n\nAm 04.04.2001 wurden die Kläger im Rahmen der Vorprüfung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich \nangehört. Hierbei führte der Kläger zu 1. ausweislich der Niederschrift des \nBundesamtes im wesentlichen aus: Er habe nach dem Abitur in den Jahren 1374 bis \n1376 seinen Wehrdienst abgeleistet. Danach habe er seine Aufnahmeprüfung zur \nUniversität abgelegt und später an der Freien Islamischen Universität zu L1 ein \nStudium im Fach „Kardani\" (Buchhaltung) aufgenommen. Er legte hierzu einen \nentsprechenden Studentenausweis dieser Hochschule mit einer Gültigkeitsdauer bis \nzum 01.07.1381 vor. Seine ganze Familie sei gegen das islamische Regime \neingestellt gewesen. Der Geheimdienst habe im Jahre 1365 einen Onkel wegen \npolitischer Aktivitäten umgebracht. Auch er selber habe im privaten Kreis mit \nFreunden über die politischen Verhältnisse diskutiert. Probleme mit staatlichen \nStellen habe er zunächst aber nicht gehabt, sehe man von kleineren \n„Verfolgungsgeschichten auf der Straße\" ab. In der Zeit vom 05. bis 10.06.1379 (26. \nbis 31.08.2000) habe in Khoramabad eine Diskussionsveranstaltung des „Büro für \nBefestigung der Einheit\" stattfinden sollen, auf der Intellektuelle und Studenten \ninsbesondere über die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Probleme der \nProvinz hätten diskutieren wollen. Zuvor habe bereits der örtliche Freitagsprediger \nzum Widerstand gegen diese Veranstaltung aufgerufen und hiermit die Hizbollahi \n„richtig heiß gemacht\". Diese hätten dann die Mitglieder des Parlaments (T, L2 und \nU) am Flughafen an der Einreise und somit an der Teilnahme an dieser \nVeranstaltung gehindert. Danach sei es zu Unruhen in ganz Khoramabad \ngekommen. Am 07.06.1379 sei ein Marsch der Studenten von der Universität zum \nSitz des Gouverneurs geplant gewesen. Er und der Kläger zu 2. hätten sich hieran \nbeteiligt. Nach kurzer Zeit sei der Demonstrationszug von einer Hizbollah-Gruppe \nangegriffen worden. Viele Demonstranten, auch er und sein Bruder, hätten nicht \nmehr fliehen können und seien festgenommen worden. Sie seien mit verbundenen \nAugen wie Tiere in bereit stehenden Autos (Minibusse) geworfen und zum \nGeheimdienst gebracht worden. Dort habe man ihn in eine kleine Einzelzelle \ngesteckt. Er sei täglich mehrfach, auch in der Nacht, zu Verhören abgeholt worden. \nIn dieser Zeit sei ihm immer eine Augenbinde angelegt worden. Sie hätten wissen \nwollen, warum er an der Demonstration teilgenommen habe und ob er einer \nbestimmten Organisation, wie den Volksmodjahedin oder den Kommunisten, \nangehöre. Sie hätten ihn mit irgend einer dieser Gruppen in Verbindung bringen \nwollen. Er sei aber bei seiner Aussage geblieben, dass er nur Student sei und gegen \ndie Vorkommnisse am Flughafen habe demonstrieren wollen. Wenn seine Antworten \nder Verhörsperson nicht gefallen hätten, sei er von drei oder vier kräftigen Personen \nzusammengeschlagen worden. Man habe auch die ganze Zeit hören können, dass \njemand geschrieen habe. Er sei als Ungläubiger („Heide\") beschimpft worden. In der \nNacht hätten sie ihn mit einem Eimer Wasser überschüttet. Am 14.06.1379 \n(04.09.2000) habe man ihn zusammen mit dem Kläger zu 2. in einem \nGefangentransporter zum Revolutionsgericht gebracht, wo sie gemeinsam einem \ngeistlichen Richter vorgeführt worden seien. Dieser habe ihnen wieder die selben \nFragen gestellt wie zuvor die Leute vom Geheimdienst. Nach einigen Minuten habe \nder Richter das Urteil verkündet. Sie seien wegen ihrer Aktivitäten gegen die \nIslamische Republik zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Er \nhabe weder die Möglichkeit gehabt, einen Anwalt zu nehmen, noch habe er ein \nschriftliches Urteil bekommen. Danach seien sie in das Gefängnis der Sepah \nPasdaran in der „24-Meter-Straße\" gebracht worden, welches sich unter dem 700 \nJahre alten Schlossturm befinde und das auch unter dem Namen „Zire Ghalee-\nGefängnis\" bekannt sei. In diesem Gefängnis seien nur politische Gefangene \nuntergebracht. In seiner - etwa 25 bis 30 qm großen - Zelle hätten sich zumeist zwölf \nPersonen aufgehalten, darunter auch sein Bruder. Es habe vier Betten mit jeweils \ndrei Etagen gegeben. Die Deckenbeleuchtung habe ständig gebrannt. Die Toiletten \nund die Duschen hätten sich am Ende des Korridors befunden. Morgens gegen 8.00 \nUhr hätten sie aufstehen müssen. Einmal in der Woche hätten sie für eine Stunde \nHofgang gehabt. Im Gefängnis hätten sie sich mit zwei Mitgefangenen namens E1 \nund O angefreundet, die zu zwei Jahren Haft verurteilt gewesen seien, nachdem man \nbei ihnen eine Druckmaschine gefunden habe. Diese seien aber noch vor ihnen \nfreigelassen worden. Sie selbst seien am 14.10.1379 (03.01.2001) aus dem \nGefängnis entlassen worden. Eine Bescheinigung hierüber hätten sie nicht erhalten. \nEr sei danach auch aus der Universität entlassen worden. Als er zur Universität \ngegangen sei, habe ihm der Zuständige von der Universitätsverwaltung gesagt, dass \ner nicht weiterstudieren dürfe. Wenn man wegen politischer Aktivitäten verurteilt \nworden sei, sei man überall erfasst und habe keine Möglichkeit, sich weiterzubilden. \nSchriftliche Unterlagen hierüber habe er nicht. Seinen Studentenausweis habe er \nallerdings behalten.\n\n4\n\nEinige Zeit nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis hätten sie wieder Kontakt \nzu den beiden Mithäftlingen E1 und O erhalten. Diese seien politisch aktiv gewesen \nund hätten sie nach einiger Zeit aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, um \ndas wahre Gesicht wichtiger Persönlichkeiten der Regierung aufzuzeigen. Sie hätten \nschließlich ab dem Monat Bahman (ab 21. Januar) bei der Verteilung von \nFlugblättern mitgemacht, die sie von den beiden Freunden erhalten hätten. Als \nVerfasser seien die „Lor-Männer\" bzw. die „Vereinigung der Intellektuellen\" aufgeführt \ngewesen. Ihr Inhalt habe sich auf die sog. Kettenmorde bezogen. Es sei aufgezeigt \nworden, dass der geistliche Führer Khamenei, der Leiter der Organisation für die \nInteressen des Landes Rafsandjani, der Leiter der Justiz Jashi, der Leiter der \nBesonderen Gericht der Geistlichkeit Mohsen Ejeie, der Geheimdienstminister Dorri \nNajatabad und dessen Stellvertreter Said Emami für die Ermordung der \nIntellektuellen verantwortlich gewesen seien. Sie selbst hätten die Flugblätter an \nsolche Freunde und Bekannte weitergegeben, die ihre politischen Ansichten geteilt \nhätten, sowie zwei Mal in der Woche nachts an verschiedenen Orten in der Stadt \nverteilt. Das hätten sie etwa drei bis vier Wochen lang getan. Am 07.12.1379 \n(25.02.2001) seien sie zusammen mit ihren beiden Freunden wieder unterwegs \ngewesen. Er und sein Bruder seien in einer Gasse in die eine Richtung, die beiden \nFreunde in die andere Richtung gegangen. Plötzlich sei ein Auto mit hoher \nGeschwindigkeit in die Gasse gefahren gekommen und vier Männer seien in der \nNähe ihrer Freunde schnell ausgestiegen. Ein Freund habe weglaufen wollen. Es sei \nein Schuss gefallen und sie hätten Schreie des Angeschossenen gehört. Sie seien \nsofort geflohen, die Flugblätter seien dabei aus der Jacke gefallen. Sie seien durch \nverschiedene Gassen gelaufen und hätten schließlich ein Auto anhalten können, das \nsie zu Verwandten in einem Nachbarort gebracht habe. Dort hätten sie telefonisch \nKontakt zu einem Onkel in Bandar Abbas aufgenommen und seien noch in der \nselben Nacht mit einem Auto zu ihm gefahren. Der Onkel habe ihre Flucht aus dem \nIran auf dem Seeweg in die Wege geleitet. Zuvor hätten sie noch erfahren, dass ihr \nElternhaus durchsucht und einige ihrer Angehörigen mitgenommen worden seien, \nweil man in ihrem Haus Flugblätter gefunden habe, die für Freunde und Bekannte \nbestimmt gewesen seien. Am 15.12.1379 seien sie auf das Frachtschiff „J\" gelangt, \nwelches sie nach Hamburg gebracht habe. Auf dem Schiff seien sie in einem \nContainer untergebracht gewesen. \n\n5\n\nDer Kläger zu 2. schilderte bei seiner am selben Tag durchgeführten Anhörung \nim Wesentlichen dieselben Fluchtgründe. Ergänzend bzw. abweichend führte er aus: \nEr habe nach dem Abitur in den Jahren 1368 bis 1370 seinen Wehrdienst \nabgeleistet. Danach habe er zunächst das elterliche Geschäft weitergeführt und im \nJahre 1374 geheiratet. Im Jahre 1378 habe er an der Freien Islamischen Universität \nzu L1 ein Jurastudium aufgenommen. Er legte hierzu einen entsprechenden \nStudentenausweis dieser Hochschule mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 01.07.1382 \nvor. Nach seiner Verurteilung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe wegen \nAktivitäten gegen die Islamische Republik Iran sei er in das „Saleh-Gefängnis\" der \nSepah Pasdaran gebracht worden, das sich in der „24-Meter-Straße\" unter einem \nSchlossturm befinde. Die Ramadan-Zeit sei die schlimmste Zeit während dieses \nGefängnisaufenthalts gewesen, weil sie schon morgens um 4.00 Uhr geweckt \nworden seien und es bis nach dem Sonnenuntergang nichts mehr zu essen, nicht \neinmal Medikamente, gegeben habe. \n\n6\n\nMit Bescheiden vom 22.06.2001 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger \nauf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, \nund forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung in den Iran auf, die \nBundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Begründung führte es im \nwesentlichen aus: Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte seien bereits \ngemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG abzulehnen, weil die Kläger nicht \nbewiesen hätten, dass sie nicht über einen sog. sicheren Drittstaat nach Deutschland \ngelangt seien. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bestehe \nnicht, da die Kläger nicht glaubhaft gemacht hätten, den Iran aus berechtigter Furcht \nvor drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben. Ihr Vorbringen erschöpfe \nsich in pauschalen Behauptungen. Es fehle an einer anschaulichen Darstellung \nkonkreter Einzelheiten des Geschehensablaufs, insbesondere bei der Schilderung \nder Ereignisse im Verlauf der Demonstration. Auffällig sei auch die zum Teil \nunterschiedliche Darstellung der selben Ereignisse durch die beiden Kläger. \nWährend der Kläger zu 1. von ihrer Unterbringung im „Zire Ghalee-Gefängnis\" \ngesprochen habe, habe der Kläger zu 2. behauptet, im „Saleh-Gefängnis\" gewesen \nzu sein. Der Tagesablauf im Gefängnis sei unterschiedlich dargestellt worden. \nWährend der Kläger zu 1. behauptet habe, sei hätten morgens gegen 8.00 Uhr \naufstehen müssen, habe der Kläger zu 2. vorgetragen, schon um 4.00 Uhr geweckt \nworden zu sein. Es sei den Klägern auch nicht abzunehmen, dass der Richter ein \nUrteil ohne Angabe der Rechtsgrundlage ausgesprochen habe. Auch im Iran hätten \nsich die Gerichte bei ihren Entscheidungen regelmäßig an geltende Gesetze zu \nhalten. \n\n7\n\nDie Bescheide des Bundesamtes wurden am 28. bzw. 29.06.2001 durch \nNiederlegung beim Postamt I2 zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunden \nhatte der Postbedienstete jeweils „unter der Anschrift des Empfängers (...) die \nschriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung (...) - wie bei \ngewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt\", nachdem er „In der \nWohnung des (...) Empfängers\" niemanden angetroffen hatte. \n\n8\n\nDer Kläger haben am 13.08.2001 unter den Aktenzeichen 2 K 4705/01.A bzw. \n5 K 4706/01.A Klage erhoben. Die beiden Verfahren sind durch Beschluss vom \n24.08.2001 unter dem Aktenzeichen 2 K 4705/01.A zur gemeinsamen Verhandlung \nund Entscheidung verbunden worden. Die Kläger führen zur Begründung der Klage \naus: \n\n9\n\nDie Klagefrist sei nicht in Gang gesetzt worden, da die Zustellung der Bescheide \nnicht wirksam erfolgt sei. Sie hätten die Bescheide erst am 31.07.2001 bei der Post \nabholen können. Ihnen seien durch den Hauswart des Asylbewerberheims die \nBenachrichtigungen über die Niederlegung am 28.07.2001 ausgehändigt worden. \nZuvor seien die Benachrichtigungen aufgrund einer Namensverwechslung auf ein \nfalsches Zimmer gelegt worden. Die Kläger haben hierzu ein Schreiben der Stadt I2 \nvom 31.07.2001, unterzeichnet von einem Herrn C, vorgelegt, in dem u.a. ausgeführt \nist: Die eingehende Post werde vom Zusteller an die Hauswarte des \nÜbergangswohnheims G 37 übergeben. Die Hauswarte verteilten die Post durch \npersönliche Übergabe an die Empfänger. Benachrichtigungen für Einschreiben \nwürden direkt in die Zimmer gelegt, wenn die Personen nicht angetroffen würden. \nDurch eine Namensverwechslung seien die Benachrichtigungen der I's auf ein \nfalsches Zimmer gelegt und daher erst am 28.07.2001 ausgehändigt worden. Die \nKläger tragen ergänzend vor: Die Zustellung an den Kläger zu 1. sei darüber hinaus \ndeshalb nicht wirksam, weil vom Zusteller auf dem Briefumschlag kein \nZustellungsdatum vermerkt worden sei. Jedenfalls sei ihnen aus den dargelegten \nGründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n10\n\nDie Klage sei auch begründet. Die Berufung auf ein Asylrecht nach Art. 16 a Abs. \n1 GG sei nicht gemäß § 26 a AsylVfG ausgeschlossen, da sie vom Iran aus auf dem \nSeeweg nach Deutschland gelangt seien. Die Kläger haben ein Schreiben des \nOberhafenamtes Hamburg vorgelegt, in dem u.a. das Aufkommen der „J\" in den \nHamburger Hafen am 26.03.2001 bestätigt wird. Sie seien auch aus begründeter \nFurcht vor weiterer politischer Verfolgung aus dem Iran geflüchtet. Ihr Vorbringen sei \nkeineswegs unsubstantiiert, vielmehr hätten sie den Ablauf der Demonstration in \nKhoramabad, ihre Verhaftung, die Gerichtsverhandlung, die nachfolgende Haft und \ndie weitergehende Verfolgung wegen der Verteilung der Flugblätter detailreich und \nim wesentlichen übereinstimmend geschildert. Ihre Darstellung der Ereignisse in \nKhoramabad Ende August 2000 werde durch zahlreiche Zeitungsartikel sowie durch \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes bestätigt. Dass sie kein schriftliches Urteil erhalten \nhätten, stehe durchaus mit der iranischen Gerichtspraxis in Einklang. Wenn das \nBundesamt von ihnen die Bezeichnung der Norm verlange, aufgrund derer sie \nverurteilt worden seien, überziehe es die Anforderungen. Sie könnten sich zudem auf \nbeachtliche Nachfluchtgründe berufen. Angesichts ihres Verfolgungsschicksals \nbegründe nunmehr auch die Asylantragstellung die konkrete Gefahr politischer \nVerfolgung. Zudem hätten sie sich in Deutschland weiter politisch betätigt. Sie \nnähmen an Demonstrationen gegen das iranische Regime sowie an den \nregelmäßigen Treffen von Exiliranern (Oppositionelle, Kommunisten, Modjahedin) in \nder iranischen Bibliothek „S\" im Unicenter in C1 teil.\n\n11\n\nIm Verlauf des Klageverfahrens legten die Kläger zwei an sie gerichtete \nSchreiben der Freien Islamischen Universität L1 vom 11.09.2001 vor, in denen laut \nbeigefügter Übersetzung mitgeteilt wird, dass die Disziplinarstelle der Universität am \n15.01.2001 entschieden habe, die Kläger vom Studium an dieser und allen weiteren \nUniversitäten auszuschließen, weil sie „laut Beschluss Nummer K 60/81 vom \n05.09.2000 der Kammer zur Überprüfung von Sanktionen gegen Beteiligte an den \nstattgefundenen Tumulten und anarchistischen Ereignissen in der Stadt Khoram \nAbad zu vier Monaten Haft verurteilt worden sind.\" Sie seien wie folgt in den Besitz \ndieser Unterlagen gelangt: Sie hätten sich auf Anregung ihres \nProzessbevollmächtigten um Beweismittel für ihr Verfolgungsschicksal bemüht. \nNachdem es ihren Angehörigen nicht gelungen sei, sich derartige Unterlagen zu \nverschaffen, hätten diese den Rechtsanwalt T1, T2, Khoramabad, hiermit beauftragt. \nDieser habe es geschafft. Die Schreiben seien später von einem Kurier nach \nDeutschland gebracht worden. \n\n12\n\nDas erkennende Gericht hat daraufhin Auskünfte des Auswärtige Amtes \ninsbesondere zur Echtheit dieser Schreiben eingeholt. Das Auswärtige Amt hat diese \nAuskünfte unter dem 19.01.2004 und 04.06.2004 erteilt. Die Kläger führen hierzu \naus: Die Bedenken, die das Auswärtige Amt gegen die Echtheit der Schreiben \nerhebe, seien nicht stichhaltig. Der Umstand, dass die Schreiben nicht auf \nVordrucken, sondern mittels eines Computers bzw. Tintenstrahldruckers erstellt \nworden seien, spreche nicht gegen die Authentizität. Die Bedenken gegen die \nEchtheit des Emblems und des Stempelaufdrucks sowie die räumliche Anordnung \neinzelner Bestandteile überzeugten nicht. Jedenfalls bestätige das Auswärtige Amt, \ndass der von ihren Angehörigen beauftragte Rechtsanwalt in der Anwaltskammer \nregistriert sei. Warum es dem Auswärtigen Amt nicht gelungen sei, Kontakt mit dem \nRechtsanwalt aufzunehmen, sei nicht erklärlich. Es sei allerdings nicht bekannt, ob \ndieser Rechtsanwalt sein Büro derzeit noch aufrechterhalte. Soweit das Auswärtige \nAmt mitteile, dass sie in den Jahrgangslisten der Universität nicht als Studenten \neingetragen seien, könne dies darauf beruhen, dass ihre gesamten Studentenakten \nwegen ihres Ausschlusses aus der Universität nicht mehr zur Verfügung stünden. \n\n13\n\nDer Kläger zu 1. suchte am 03.01.2003 die Ausländerbehörde in N auf. \nAnlässlich dieser Vorsprache wurde ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers eine \nvon dem Kläger und einem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde unterzeichnete \n„Anhörungsniederschrift\" mit folgendem Wortlaut gefertigt: \n\n14\n\nDer Obengenannte erscheint auf eigene Veranlassung:\n\n15\n\nHerr I erklärt, dass er heute seinen Asylantrag zurückzieht, da er freiwillig in \nden Iran zurückreisen möchte. Er erklärt, dass er sich beim iranischen Konsulat \neinen Pass für die Einreise in den Iran besorgen will. Da er schnellstmöglich \nzurückreisen möchte, erhält er heute eine Grenzübertrittsbescheinigung.\n\n16\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte dem Ausländeramt am 17.01.2003 \ntelefonisch und unter dem 29.01.2003 schriftlich mit, dass der Kläger zu 1. seinen \nAsylantrag nicht habe zurückziehen wollen. Er sei durch die Wohnsituation im \nAsylheim psychisch angeschlagen gewesen. Aufgrund seiner fehlenden \nDeutschkenntnisse sei ihm die Tragweite der protokollierten Erklärung nicht bewusst \ngewesen. Zudem sei die Ausländerbehörde für die Entgegennahme von Erklärungen \nim Asylverfahren gar nicht zuständig. Im vorliegenden Klageverfahren trug der \nProzessbevollmächtigte der Kläger weiter vor: Der Kläger zu 1. habe nach der \nAushändigung der Grenzübertrittsbescheinigung völlig verwirrt einen \nBesprechungstermin mit ihm vereinbart. Hierbei habe sich unter Mitwirkung eines \nDolmetschers herausgestellt, dass der Kläger zu 1. keine Ahnung von dem gehabt \nhabe, was er am 03.01.2003 unterschrieben habe. \n\n17\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich zu ihren \nAsylgründen angehört worden. Wegen des Vorbringens wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger zu 1. hat zudem eine ärztliche \nBescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. A. M. G1 vom \n30.06.2003 vorgelegt, wonach er sich seit dem 26.04.2003 wegen \n„psychovegetativer Dystonie bei der Belastungsproblematik\" (Unterbringung im Heim, \nTrennung von seinem Bruder) in nervenärztlicher Behandlung befindet, wobei eine \nmedikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum erfolge.\n\n18\n\nDie Kläger haben den zunächst schriftsätzlich gestellten Antrag, die Beklagte zu \nihrer Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu verpflichten, in \nder mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 26 a AsylVfG zurückgenommen, weil \nin der von ihnen vorgelegten Archiv-Auskunft des Oberhafenamtes Hamburg \nvermerkt ist, dass das Schiff „J\" zuvor in Antwerpen (Belgien) Proviant bezogen \nhatte.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n20\n\ndie Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der \nBescheide des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22.06.2001 zu verpflichten \nfestzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen,\n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\nfestzustellen, dass in ihrer Person \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran \nvorliegen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide schriftsätzlich,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDas Gericht hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes zu den Unruhen in \nKhoramabad sowie zur Echtheit der Schreiben vom 11.09.2001 der Freien \nIslamischen Universität zu L1 eingeholt. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben über \ndas Studium der Kläger durch Vernehmung des Herrn S1 als Zeugen. Wegen der \nErgebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte vom 19.01.2004 und \n04.06.2004 sowie die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen. \n\n26\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 15.08.2003 den Rechtsstreit dem \nVorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die \nauf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtete Klage \nzurückgenommen haben.\n\n30\n\nDie Klagen im übrigen sind zulässig und begründet.\n\n31\n\nDie Klagen sind insbesondere nicht verspätet erhoben worden. Die Kläger haben \nzwar erst rund sieben Wochen nach dem Zeitpunkt Klage erhoben, in dem ihnen \nausweislich der Postzustellungsurkunden die ablehnenden Bescheide des \nBundesamtes durch Niederlegung zugestellt worden sind. Die Klagefrist ist hierdurch \naber nicht versäumt worden, weil die Zustellung nicht wirksam war und somit die \nKlagefrist von zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG) nicht lief. Die \nMöglichkeit einer vereinfachten Zustellung nach § 10 Abs. 4 AsylVfG war vorliegend \nnicht eröffnet, da diese Vorschrift allein auf Zustellungen an Asylbewerber \nanwendbar ist, die in Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylVfG), nicht aber auf solche, \ndie - wie die Kläger - in Gemeinschaftsunterkünften (§ 53 AsylVfG) untergebracht \nsind.\n\n32\n\nVgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 17.09.1999 - 25 B 98.31222 -, NVwZ-Beilage \n2000, 56; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.1999 - A 9 S 8/99 -, NVwZ-\nBeilage 1999, 42; VG\n\n33\n\nDie Zustellung sollte als Ersatzzustellung nach § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Abs. 3 \nVwZG, § 181 Abs. 1 und 2 ZPO in der im Juni 2001 geltenden Fassung erfolgen. \nDies geschah indes fehlerhaft. Nach der durch die Auskunft der Stadt I2 vom \n31.07.2001 bestätigten damaligen Praxis wurden Postsendungen in der Unterkunft G \n37 in der Weise „zugestellt\", dass der Zusteller Benachrichtigungen über die \nNiederlegung der Schriftstücke den Hauswarten aushändigte, welche diese dann den \nAdressaten übergaben oder in deren Abwesenheit im Zimmer deponierten. Hiermit \nwurde § 181 Abs. 2 ZPO a.F. nicht beachtet, wonach eine Ersatzzustellung an den \n„Hauswirt\" erst dann möglich ist, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer \nWohnung nicht angetroffen wird. Dies verlangt von dem Postbediensteten, zunächst \nden Zustellungsempfänger aufzusuchen; erst wenn er ihn dort - in seiner Wohnung \noder seinem Zimmer - nicht antrifft, ist die Ersatzzustellung zulässig.\n\n34\n\nVgl. Bayer. VGH und VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Frankfurt a.M., Beschluss vom \n17.11.1998 - 15 G 30963/98.A -, NVwZ-Beilage 1999, 31.\n\n35\n\nDer Postzusteller des Postamtes I2 hatte eine persönliche Zustellung der \nBescheide an die Kläger aber gar nicht erst versucht. Darüber hinaus erfolgte auch \nkeine ordnungsgemäße Benachrichtigung über die Niederlegung. Zum einen gab es \nseinerzeit in der Gemeinschaftsunterkunft gar keinen Briefkasten, in den der \nBenachrichtigungsschein ausweislich der Postzustellungsurkunde eingelegt worden \nsein soll; zum anderen wurden die Benachrichtigungen nicht einmal im Zimmer und \nsomit im Zugriffsbereich der Kläger deponiert. Hiermit steht fest, dass die \nPostzustellungsurkunde - in mehrfacher Hinsicht - inhaltlich falsch war. Sie erbringt \ndaher keinen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO). Sind \naber zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden, ist die Klagefrist des § 74 \nVwGO nicht in Gang gesetzt worden. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 \nAbs. 1 VwZG in der damals geltenden Fassung kam bereits deshalb nicht in \nBetracht, weil mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnen \nsollte (§ 9 Abs. 2 VwZG a.F.). Nach allem kann dahinstehen, ob die Zustellung des \nBescheides an den Kläger zu 1. darüber hinaus deshalb den Lauf der Klagefrist nicht \nauslösen konnte, weil der Zusteller den Tag der Zustellung nicht auf der Sendung \nvermerkt hat.\n\n36\n\nDie Klage des Klägers zu 1. ist auch nicht deshalb unzulässig, weil das \nRechtsschutzbedürfnis nachträglich entfallen wäre. Hätte allerdings der Kläger zu 1. \nam 03.01.2001 bei der Ausländerbehörde seinen Asylantrag wirksam \nzurückgenommen, wäre das Asylverfahren beendet worden und hätte sich das auf \nAsylgewährung gerichtete Klageverfahren in der Hauptsache erledigt.\n\n37\n\nVgl. Marx, AsylVfG, 4.Aufl., § 32 Rdn.3; Gemeinschaftskommentar zum \nAsylVfG, § 13 Rdn. 110 - 113.\n\n38\n\nDer Kläger zu 1. hat aber die durch das Ausländeramt protokollierte \nRücknahmeerklärung im nachhinein wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB mit \nErfolg angefochten. Nachdem dem Kläger zu 1. aufgrund der in Anwesenheit eines \nDolmetschers erfolgten Rücksprache bei seinem Prozessbevollmächtigten die \nBedeutung der von ihm unterschriebenen Erklärung bewusst geworden war, hat er \ndurch seinen Prozessbevollmächtigen unverzüglich - zunächst am 17.01.2003 \nfernmündlich und unter dem 29.01.2003 schriftlich - sinngemäß die Anfechtung \nerklärt. Ein Anfechtungsgrund lag vor. Das Gericht hat auch noch in der heutigen \nmündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger zu 1. - anders als \nsein Bruder - über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt. Es ist daher \ndavon auszugehen, dass er sich der Bedeutung der damals - ohne Hinzuziehung \neines Dolmetschers - niedergelegten und von ihm unterzeichneten Erklärung nicht \nbewusst war. Dem Umstand, dass der Kläger zu 1. die Ausländerbehörde seinerzeit \naus eigenem Entschluss aufsuchte und auch über die Antragsrücknahme \nhinausgehende Erklärungen protokolliert wurden, ist nicht mit hinreichender \nBestimmtheit zu entnehmen, dass diese Vorsprache gerade zum Zweck der \nBeendigung des Asylverfahrens und der Vorbereitung der Rückkehr in den Iran \nerfolgte. Vielmehr war der maßgebende Grund für die Vorsprache des Klägers zu 1., \nworauf bereits der Prozessbevollmächtigte in seinem Telefonat am 17.01.2003 \nhingewiesen hatte und was der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung \nnochmals erklärt hat, dass er wegen der Wohnsituation im Heim und aufgrund der \nTrennung von seinem nach Essen umverteilten Bruder seelisch angeschlagen war \nund aus diesem Grund „weg wollte\". Dass die Vereinsamung dem Kläger zu 1. \ntatsächlich stark zusetzte, bestätigt auch die ärztliche Bescheinigung vom \n30.06.2004. \n\n39\n\nDie Klagen sind auch begründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom \n22.06.2001 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO), als sie (auch) das Vorliegen der Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG verneinen.\n\n40\n\nDa die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes, des politischen \nCharakters der Verfolgung und des anzulegenden Maßstabes der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit mit denen des Asylbegehrens nach Art. 16 a Abs. 1 GG \ndeckungsgleich sind,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 - und Beschluss vom \n13.08.1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR 1991, 215; OVG NRW, Urteile vom \n30.04.1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 04.06.1992 - 16 A 2543/91.A -,\n\n42\n\ngelten folgende zu Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. Art. 16 Abs. 2 GG a.F. entwickelten \nGrundsätze zur Annahme einer politischen Verfolgung in gleicher Weise. Hiernach \ngenießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem \nselbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der \nübergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen \nzugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner \nreligiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen \nliegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die \npersönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n43\n\nBVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; \nBeschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); \nBeschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, in: - BVerfGE 76, 143 (157 f.); \nBVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.); Urteil \nvom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146); jeweils zu Art. 16 Abs. 2 \nSatz 2 GG a.F.\n\n44\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das \nAsylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich \nvorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl \nvoraus.\n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O. S.344.\n\n46\n\nEs ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und \nSchutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar \ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n47\n\nBVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O.\n\n48\n\nWer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass \nbei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre, \nwovon erst \n\n49\n\nausgegangen werden kann, wenn an der Sicherheit des Asylsuchenden vor \nabermals einsetzender Verfolgung keine ernsthaften Zweifel bestehen.\n\n50\n\nBVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, \n341; BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 27.\n\n51\n\nBei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen \nund eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach \nder humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und \nSchutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen nur in \nFrage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert \nist. \n\n52\n\nEs obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Er muss in bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nseinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der \nallgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, \naus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht \nentfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in \ndas Herkunftsland ergeben.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.\n\n54\n\nEin in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, \ndass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen \nVerfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine \nDarlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, weshalb gerade er eine \npolitische Verfolgung befürchtet.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 19.\n\n56\n\nAn der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn \nder Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und \nsein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen \nnach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender \nvergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen \nim Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für \nsein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät \nin das Asylverfahren einführt.\n\n57\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR \n1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 135.\n\n58\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der Ergebnisse der \nBeweisaufnahme einschließlich der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der \nbeigezogenen Verfahrensakten und des Vorbringens der Kläger ist das Gericht zu \nder Überzeugung gelangt, dass die Kläger die tatsächlichen und rechtlichen \nVoraussetzungen für die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllen, weil sie am \n05.03.2001 als politisch Verfolgte aus ihrem Heimatland geflohen sind. Sie waren im \nIran bereits von politischer Verfolgung betroffen und haben sich weiterer unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung durch Flucht entzogen. Das Gericht hat die \nÜberzeugung gewonnen, dass die Kläger folgendes Verfolgungsschicksal erlitten \nhaben: Der Kläger zu 1. nahm Anfang 2000 an der Freien Islamischen Universität zu \nL1 ein Studium im Fach „Kardani\" (Buchhaltung) auf. Als es Ende August 2000 \nanlässlich einer geplanten Versammlung in Khoramabad zu Tumulten zwischen \nreformorientierten Studenten und fundamentalistischen Gruppen kam, wurden die \nKläger am 28.08.2000 als Teilnehmer eines Demonstrationszuges durch eine \nHisbollah-Gruppe festgenommen und zum Geheimdienst gebracht. Dort steckte man \nsie in Einzelzellen, holte sie täglich mehrfach, auch in der Nacht, zu Verhören ab, \nschlug sie, stieß sie mit verbundenen Augen gegen Wände, beschimpfte sie als \nUngläubige und übergoss sie nachts mit Wasser. Die Verhörpersonen wollten von \nihnen wissen, warum sie an der Demonstration teilgenommen hätten und ob sie einer \nbestimmten Organisation, wie den Volksmodjahedin oder den Kommunisten, \nangehörten. Am 04.09.2000 wurden sie zum Revolutionsgericht gebracht und \ngemeinsam einem geistlichen Richter vorgeführt. Dieser verurteilte sie nach kurzer \nBefragung wegen verbotener Aktivitäten gegen die Islamische Republik zu einer \nGefängnisstrafe von vier Monaten. Ein schriftliches Urteil erhielten sie nicht. Sie \nverbüßten die Strafe in dem als „Ghaleh-Gefängnis\" bekannten Gefängnis der Sepah \nPasdaran, welches sich unter einem historischen Schlossturm in der „24-\nMeter-Straße\" befindet und für politische Gefangene bestimmt ist. Dort freundeten sie \nsich mit zwei Mitgefangenen namens E1 und O an, die noch vor ihnen freigelassen \nwurden. Sie selbst wurden am 03.01.2001 aus dem Gefängnis entlassen. Als sie sich \ndanach an der Universität für das nächste Semester einschreiben wollten, wurde \nihnen von der Universitätsverwaltung erklärt, dass sie wegen ihrer Verurteilung nicht \nweiterstudieren dürften. Die mit einer Gültigkeitsdauer bis September 2002 bzw. \n2003 ausgestellten Studentenausweise behielten sie allerdings. Einige Zeit nach \nihrer Entlassung aus dem Gefängnis nahmen die beiden ehemaligen Mithäftlingen \nE1 und O Kontakt zu ihnen auf und forderten sie auf, sie bei ihren politischen \nAktivitäten gegen die islamische Republik zu unterstützen. Die Kläger beteiligten sich \ndann etwa ab Februar 2001 bei der Verteilung von Flugblättern, welche sie von ihren \nFreunden erhielten. In diesen wurde ausschließlich - allerdings gelegentlich \naktualisiert - über die sog. Kettenmorde berichtet. Es wurde aufgezeigt, dass der \ngeistliche Führer Khamenei, der Leiter der Organisation für die Interessen des \nLandes Rafsandjani, der Leiter der Justiz Jashi, der Leiter der Besonderen Gericht \nder Geistlichkeit Mohsen Ejeie, der Geheimdienstminister Dorri Najatabad und \ndessen Stellvertreter Said Emami für die Ermordung der Intellektuellen verantwortlich \ngewesen seien. Die Kläger gaben die Flugblätter an Freunde und Bekannte weiter \nund verteilten sie zwei Mal in der Woche nachts an verschiedenen Orten in der Stadt. \nAm 25.02.2001 waren sie aus diesem Anlass zusammen mit ihren beiden Freunden \nwieder unterwegs. Sie hatten sich in zwei Gruppen aufgeteilt, als plötzlich \nSicherheitskräfte in einem Auto in der Nähe ihrer Freunde anhielten und diese \nfestnehmen wollten. Die Freunde versuchten zu fliehen. Es fiel ein Schuss. Wie die \nKläger später erfuhren, wurde hierbei einer ihrer Freunde tödlich getroffen. Sie selbst \nkonnten in die entgegengesetzte Richtung fliehen. Über Verwandte in einer \nbenachbarten Ortschaft gelangten sie schließlich zu einem Onkel in Bandar Abbas. \nDort erfuhren sie, dass ihr Elternhaus durchsucht, einige für Bekannte bestimmte \nFlugblätter gefunden und Familienangehörige kurzzeitig zu Verhören mitgenommen \nworden waren. Dem Onkel gelang es, die Kläger mit Hilfe von Fluchhelfern auf dem \nFrachtschiff „J\" am 05.03.2001 außer Landes zu bringen.\n\n59\n\nDas Gericht gelangt zu der Überzeugung von der Richtigkeit des vorstehenden \nSachverhalts aufgrund der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, in \nder diese ihr Verfolgungsschicksal ausführlich, anschaulich und im Wesentlichen wie \nbei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt geschildert haben, \nder Vernehmung des Zeugen S1 und der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse. Die in den angefochtenen Bescheiden vorgebrachten Bedenken gegen \ndie Glaubhaftigkeit des Vorbringens teilt das erkennende Gericht nicht. Es erschließt \nsich bereits nicht ohne weiteres, dass und aus welchen Gründen es an einer \ndetaillierten und anschaulichen Schilderung der Ereignisse des 07.06.1379, der \nGerichtsverhandlung und des nachfolgenden Gefängnisaufenthaltes gefehlt haben \nsoll. Allein die Niederschriften über das Vorbringen der Kläger erstrecken sich über \n15 bzw. 12 Seiten. Hiervon entfallen viele Seiten auf die vorstehend angeführten \nVorgänge. Dabei sind zunächst Anlass, Ort und Zeitpunkt der Demonstration und der \nFestnahme konkret bezeichnet worden. Die Angaben der Kläger stehen auch \nweitgehend im Einklang mit den Presseveröffentlichungen über die damaligen \nUnruhen in Khoramabad (vgl. FAZ vom 29.08.2000 - „Ein Toter und Dutzende \nVerletzte bei Unruhen in Iran\" -; deutsche presse agentur vom 29.08.2000 - \"Mehr als \n100 Verletzte bei Angriffen Radikaler gegen Studenten\" - und vom 03.09.2000 - \n„Iranisches Parlament verurteilt radikale Islamisten wegen Unruhen\"; FR vom \n01.09.2000, „Teheran prangert Schläger an\"). Ferner haben die Kläger Ort, Inhalt \nund Verlauf der Verhöre und die in der Untersuchungshaft erlittenen Misshandlungen \nim einzelnen beschrieben. Die von ihnen geschilderten Verhörmethoden und \nHaftbedingungen stehen im Einklang mit den Erkenntnissen sachkundiger Stellen, \nwonach es in Iran neben der körperlichen Folter sowie unmenschlicher Behandlung \n(Schläge verschiedenster Art etc.) auch zur seelischen Folterung (z.B. \nAugenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre, Schlafentzug) \nkommen kann (vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 03.03.2004, \nSeite 25). Ferner entspricht die Darstellung der „Gerichtsverhandlung\" den hierzu \nvorliegenden Erkenntnissen, wonach der Zuständigkeitskatalog der \nRevolutionsgerichte sehr weit ausgelegt wird, die juristische Kompetenz der dort \neingesetzten religiösen Richter unzureichend ist, die Verfahren häufig kurz und \nsummarisch sind und in vielen Fällen keine Verteidigung durch einen Anwalt \nstattfindet (Lagebericht des AA vom 03.03.2004, Seiten 12, 19 und 20). Soweit der \nEinzelentscheider bei den Klägern die Kenntnis der Vorschrift des Strafgesetzes \nvermisst, nach der sie zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, \nüberzieht er die Anforderungen. Mit dem Hinweis darauf, dass der Richter sie wegen \nillegaler Aktivitäten gegen die Islamische Republik verurteilt hat, haben die Kläger \nden gegen sie erhobenen Vorwurf im Kern hinreichend umschrieben. Dies umso \nmehr, als bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle die Gerichte oft \nAnklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten erheben und das \niranische Strafrecht hinsichtlich der Bestimmtheit von Straftatbeständen zum Teil \nunbefriedigend ist (Lagebericht des AA vom 03.03.2004, Seite 19 und 20). So wird \neine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die sich gegen das \nislamische System richtet oder dem eine solche Zielrichtung unterstellt wird, häufig \nnach den Bestimmungen über „Feindschaft gegen Gott\" und „Korruption auf Erden\" \n(Art. 183 ff. StGB) bestraft. Das gilt namentlich dann, wenn - wie offenbar auch im \nFalle der Kläger - eine Verbindung zu verbotenen politischen Gruppierungen, wie \nden Volksmodjahedin, vermutet wird (vgl. Lagebericht des AA vom 03.03.2004, Seite \n15). Das Strafmaß von vier Monaten bewegt sich durchaus im Rahmen der Strafen, \ndie auch gegen Teilnehmer ähnlicher regierungsfeindlicher Demonstrationen, etwa \nder Studentendemonstrationen im Juli 1999 in Teheran und in Täbriz verhängt \nworden sind (vgl. Bundesamt, Die Studentenunruhen im Sommer 1999, Seite 9). \nSoweit der Einzelentscheider deshalb einen Widerspruch im Vorbringen der Kläger \nfestzustellen meint, weil diese die Uhrzeit, zu der sie im Gefängnis hatten aufstehen \nmüssen, unterschiedlich bezeichnet hätten, überzeugt dies nicht. Wenn der Kläger zu \n2. davon gesprochen hat, dass sie bereits morgens um 4.00 Uhr geweckt worden \nseien, bezog sich dies ausdrücklich nur auf den Fastenmonat (Ramadan), steht also \ndurchaus im Einklang mit dem Vorbringen des Klägers zu 1, dass sie (üblicherweise) \num 8.00 Uhr hätten aufstehen müssen. Auch der Umstand, dass in den \nNiederschriften über die Vorprüfung der Name des Gefängnisses unterschiedlich \nprotokolliert ist („Ghalee\" bzw. „Saleh\"), vermag die Glaubhaftigkeit des Vorbringens \nder Kläger nicht zu erschüttern. Da die Kläger übereinstimmend die Lage (im Keller \ndes historischen Schlossturms in der „24-Meter-Straße\") und den Betreiber dieses \nGefängnisses (Sepah Pasdaran) beschrieben haben und ihnen als Einheimischer \nauch der Name des Gefängnisses bekannt sein musste, kann die - zudem nur \ngeringfügig - divergierende Protokollierung nur auf einem Übertragungsfehler \nberuhen.\n\n60\n\nDie vom Gericht eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vermögen die \nGlaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens gleichfalls nicht entscheidend in Frage \nzu stellen. Soweit sie in Zweifel ziehen, dass die Kläger Studierende der Freien \nIslamischen Universität zu L1 waren, ist ihnen nicht zu folgen. Es gibt keine \ngreifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägern beim Bundesamt (im \nOriginal) vorgelegten Studentenausweise nicht echt sind. Zudem hat der Zeuge S1, \nder als „Gruppenleiter\" (Dozent) an einer anderen Hochschule der Stadt regelmäßig \nKontakte zur Freien Islamischen Universität hatte, glaubhaft bekundet, dass er \njedenfalls den Kläger zu 2. dort bei nichtöffentlichen Veranstaltungen angetroffen hat \nund dieser ihm auch von einem mit den Klägern verwandten Mitarbeiter als Student \nvorgestellt worden ist. Soweit das Auswärtige Amt darauf verweist, dass die Kläger in \nden Jahrgangslisten der Universität nicht als Studenten eingetragen seien, findet \ndies nach Einschätzung des Gerichts seine Erklärung darin, dass die Kläger nach \nihrem Ausschluss vom Studium auch in den Listen gelöscht worden sind. Das \nAuswärtige Amt hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts aufzeigen können, \ndass die Entlassungsschreiben der Universität vom 11.09.2001 nicht authentisch \nsind. Nachdem das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 19.01.2004 die Echtheit \nvor allem deshalb verneint hatte, weil die Mitteilungen nicht mittels \nFormularvordrucken gefertigt worden seien, hat es sich auf entsprechende \nNachfrage des Gerichts unter dem 04.06.2004 lediglich dahingehend geäußert, es \nsei ihm „bisher nicht bekannt geworden, dass die Universitätsverwaltungen im Iran \nderartige Schreiben ausschließlich mittels Computer erzeugen.\" Abgesehen davon, \ndass nach einer „ausschließlichen\" Praxis nicht gefragt worden war, ist dieser \nAuskunft im Ergebnis lediglich zu entnehmen, dass das Auswärtige Amt keine \nzuverlässige Kenntnis darüber hat, auf welchem Wege und in welcher Form die Freie \nIslamische Universität zu L1 Schreiben fertigt, in denen ehemaligen Studenten \nmitgeteilt wird, dass sie von der Universität verwiesen worden sind. Dafür, dass die \noffenbar mittels PC und (Tinten-)Drucker gefertigten Schreiben echt und nicht etwa \nmittels Vervielfältigung durch Dritte hergestellt worden sind, spricht auch der \nUmstand, dass das Schriftbild der beiden Schreiben nicht identisch ist, insbesondere \ndie Abstände zwischen Briefkopf und der ersten Zeile des Textes sowie zwischen \ndem Brieftext und den beiden letzten Zeilen unterschiedlich groß sind und auch die \nStempelaufdrucke nicht an derselben Stelle platziert sind. Der Umstand, dass die \nKläger noch beim Bundesamt angegeben hatten, ihnen sei der Ausschluss aus der \nUniversität nur mündlich mitgeteilt worden, im Verlaufe des Klageverfahrens aber \nentsprechende schriftliche Mitteilungen der Universität vorgelegt haben, spricht \ngleichfalls nicht entscheidend gegen deren Echtheit. Erst nachdem ihr \nProzessbevollmächtigter dies angeregt hatte, bemühten sich die Kläger um die \nBeschaffung derartiger Beweismittel. Es bedurfte zudem der Einschaltung eines \nRechtsanwaltes, um die Universitätsverwaltung zur Fertigung der \nAusschlussschreiben zu bewegen, nachdem zuvor entsprechende Bemühungen von \nAngehörigen der Kläger erfolglos geblieben waren. Die vom Auswärtigen Amt in \nseinen Auskünften vom 10.01. und 04.06.2004 geäußerten Zweifel daran, dass die \nSchreiben tatsächlich über den von den Klägern bezeichneten Rechtsanwalt besorgt \nworden sind, teilt das Gericht nicht. In der Auskunft vom 19.01.2004 bestätigt das \nAuswärtige Amt ausdrücklich, dass der genannte Rechtsanwalt bei der \nAnwaltskammer registriert ist. Wenn die Versuche, mit diesem Anwalt im Jahre 2004 \nauf dem Wege „moderner Kommunikationsmittel\" (telefonisch) Kontakt aufzunehmen, \nnicht erfolgreich waren, spricht dies nicht ohne weiteres dagegen, dass dieser es \nwar, der im Jahre 2001 die schriftliche Bestätigung der Hochschulverweise bewirkt \nhat. Eine mögliche Erklärung dafür, dass die Kontaktaufnahme jetzt nicht gelungen \nist, könnte darin zu sehen sein, dass dieser Rechtsanwalt, der nach den Angaben \nder Kläger in der mündlichen Verhandlung bereits fortgeschrittenen Alters ist, \nzwischenzeitlich seine Anwaltstätigkeit beendet oder stark eingeschränkt hat. \nBestehen somit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Echtheit der Schreiben \nvom 11.09.2001, so bestätigt die dort näher gegebene Begründung für den \nAusschluss der Kläger von der Hochschule zugleich das Vorbringen der Kläger, dass \nsie wegen ihrer Teilnahme am Demonstrationszug im August 2000 zu einer \nviermonatigen Haft verurteilt worden sind.\n\n61\n\nDas Gericht glaubt den Klägern darüber hinaus, dass ihnen kurze Zeit später \nerneut politische Verfolgung unmittelbar drohte, als sie am 25.02.2001 beim Verteilen \nvon regierungsfeindlichen Flugblättern durch Sicherheitskräfte gestört wurden, sich \naber - anders als ihre beiden Freunde - dem Zugriff durch Flucht entziehen konnten. \nDie Kläger haben bereits beim Bundesamt - getrennt voneinander - widerspruchsfrei \nund anschaulich geschildert, wie sich die zunächst freundschaftlichen Kontakte zu \nden beiden ehemaligen Mithäftlingen dahin entwickelt hatten, dass sie deren \npolitische Aktivitäten unterstützten und sich schließlich an der Verteilung der \nFlugblätter beteiligten. Dabei enthielten die Flugblätter durch die im Zusammenhang \nmit den sog. Kettenmorden erhobenen Vorwürfe gerade gegen religiöse Führer \nbrisante Darstellungen, welche weit über die öffentliche Berichterstattung \nhinausgingen und geeignet waren, eine Bestrafung wegen Verunglimpfung der \nIslamischen Republik bzw. der geistlichen Führer nach sich zu ziehen.\n\n62\n\nDer Annahme, dass die Kläger als gesuchte Regimegegner und somit vorverfolgt \naus dem Iran geflohen sind, steht auch deren Ausreise mittels eines Schiffes von \nBandar Abbas aus nicht entgegen. Allerdings ist eine Ausreise aus dem Iran in \nbesonderer Weise erschwert. Das gilt insbesondere für eine Ausreise über amtliche \nGrenzstellen. Gleichwohl entspricht es gesicherter Erkenntnis, dass eine illegale \nAusreise nicht nur über derartige Grenzstellen, wie den Teheraner Flughafen \nMehrabad oder den Grenzübergang Bazargan - mittels Bestechung bzw. gefälschter \nPässe -, sondern auch - bei entsprechender Unterstützung durch Fluchthelfer - auf \ndem Seeweg möglich ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.12.2001, \nSeite 35). \n\n63\n\nDie Kläger hätten aufgrund ihrer nach alledem glaubhaften Aktivitäten zu Beginn \ndes Jahres 2001 für den Fall ihrer erneuten Festnahme auch \nVerfolgungsmaßnahmen von asylerheblicher Bedeutung befürchten müssen. Diese \nAktivitäten gingen über eine Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der \nRegierung und der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage im Iran hinaus und \nhatten eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung zum Inhalt, die \nerkennbar gegen das islamische Regime und dessen Repräsentanten gerichtet war. \nDie den Klägern deshalb im Iran drohenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen \nknüpften auch an politische Merkmale an. Die zu erwartende Bestrafung hätte sich \ngegen einen Gegner des herrschenden Regimes, gegen eine als konterrevolutionär \nverstandene Gesinnungshaltung gerichtet, wobei die durch die Bestrafung zu \nerwartenden Rechtsverletzungen ihrer Intensität nach die Kläger zugleich „aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgegrenzt\" hätten. Im Iran \nwird jede nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz \ndes islamischen Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, strikt verfolgt; \nschon die bloße Zusammenarbeit mit derartigen Gruppierungen kann deshalb im Iran \nzu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen, wobei sich im Falle der Kläger der \nUmstand, dass sie bereits zuvor zu einer Freiheitsstrafe wegen politischer Vergehen \nverurteilt worden waren, auf Art und Umfang der zu befürchtenden Strafe \nerschwerend ausgewirkt hätte. Die Aktivitäten der Kläger waren dabei auch nicht \netwa von lediglich untergeordneter und somit zu vernachlässigender Bedeutung, \nsondern hielten sich in dem Rahmen, in dem politischer Widerstand im Iran ohne \nEinsatz von Gewalt möglich ist.\n\n64\n\nEs ist schließlich nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass den Klägern bei \neiner Rückkehr in den Iran wegen ihrer damaligen Aktivitäten (erneut) Verhaftung \nund weitere asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Als Personen, die bereits \nwegen im Heimatland begangener politischer Delikte als Regimegegner inhaftiert \nwaren und gesucht worden sind, würden sie sofort bei der Einreise in den Iran \nverhaftet. Hierfür spricht auch das Vorbringen des Klägers zu 2. in der mündlichen \nVerhandlung, seine Mutter sei noch kürzlich - im zeitlichen Zusammenhang mit den \nErmittlungen des Auswärtigen Amtes aufgrund des gerichtlichen Auskunftsersuchens \n- von den iranischen Sicherheitsbehörden aufgesucht und zu ihnen, den Klägern, \nbefragt worden. \n\n65\n\nSind somit bezüglich der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Iran festzustellen, so sind auch die unter Ziffer 4 der angegriffenen \nBescheide gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassenen \nAbschiebungsandrohungen aufzuheben, weil diese hiernach rechtswidrig sind und \ndie Kläger in ihren Rechten verletzen.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, \n159 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-09/2-k-4705-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-09/2-k-4705-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283862","retrieved":"2026-07-09 02:59:30.087059+00:00"}}