{"status":"available","doknr":"OLD283890","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1108.34K2025.04PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-08","aktenzeichen":"34 K 2025/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nI.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Beteiligte ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen, das mit Gesetz (BLBG) \r\nvom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. 2000 S. 754) errichtet wurde. Nach § 6 Abs. 1 \r\nBLBG ist er eine Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 2 LPVG NRW; gemäß § 6 Abs. 2 \r\nBLBG werden einem gemäß § 52 LPVG NRW bei dem Beteiligten zu bildenden \r\nGesamtpersonalrat die Aufgaben eines Hauptpersonalrates (§ 50 Abs. 1 \r\nLPVG NRW) beim Finanzministerium übertragen. Dieser Gesamtpersonalrat ist der \r\nAntragsteller.\n\n\r\n\r\n4\n\nDer Beteiligte gliedert sich in die Zentrale in E sowie 12 Niederlassungen in \r\nverschiedenen Städten Nordrhein-Westfalens. Sowohl in der Zentrale als auch in den \r\nNiederlassungen besteht jeweils ein örtlicher Personalrat.\n\n\r\n\r\n5\n\nAm 22. März 2004 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen. Er begehrt \r\ndie Feststellung, dass er bei Beförderungen von Beamten und Höhergruppierungen \r\nvon Angestellten bei der Zentrale des Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht habe. \r\n\n\r\n\r\n6\n\nHierzu trägt er vor: Auf der Grundlage eines Erlasses des Finanzministeriums \r\nNRW beteilige der Beteiligte ihn, den Antragsteller, bei den genannten \r\nPersonalmaßnahmen, soweit sie in den Niederlassungen des Beteiligten stattfinden. \r\nBei den in der Zentrale tätigen Beamten und Angestellten finde dagegen bisher keine \r\nBeteiligung des Antragstellers statt. Hier werde nur der bei der Zentrale gebildete \r\nörtliche Personalrat beteiligt. Dies sei rechtswidrig. Dem Antragsteller sei die Aufgabe \r\nübertragen, als oberste Stufenvertretung über die Gleichbehandlung aller Beamten \r\nund Angestellten zu wachen. In diesem Rahmen mache es keinen Sinn, zwischen \r\nden Beamten und Angestellten der Zentrale und den Niederlassungen zu \r\nunterscheiden. Eine Beteiligung des Antragstellers bei Beförderungen von Beamten \r\nund Höhergruppierungen von Angestellten auch bei der Zentrale des Beteiligten sei \r\nerforderlich, da er nur so die Gleichbehandlung - unter anderem im \r\nBeurteilungswesen - überprüfen könne.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n\r\n\r\n8\n\nfestzustellen, dass er\n\n\r\n\r\n9\n\n1. gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LPVG NRW über die \r\nBeförderung aller bei der Zentrale des Beteiligten beschäftigten \r\nBeamten und Beamtinnen sowie\n\n\r\n\r\n10\n\n2. gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LPVG NRW über die \r\nHöhergruppierung aller bei der Zentrale des Beteiligten \r\nbeschäftigten Angestellten \n\n\r\n\r\n11\n\nmitzubestimmen hat.\n\n\r\n\r\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n\r\n\r\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n\r\n\r\n14\n\nEr verweist auf § 78 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 1 LPVG NRW.\n\n\r\n\r\n15\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n16\n\nII.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller ist nicht zuständig, bei \r\nBeförderungen von Beamten und Höhergruppierungen von Angestellten bei der \r\nZentrale des Beteiligten die Mitbestimmungsrechte nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 \r\nund 4 LPVG NRW wahrzunehmen. \n\n\r\n\r\n18\n\n1. Der Antragsteller ist als Gesamtpersonalrat sowie als eine bei der \r\nübergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung (Hauptpersonalrat) nur in \r\nAngelegenheiten zu beteiligen, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung \r\nbefugt ist, § 78 Abs. 4, Abs. 1 S. 1 LPVG NRW. Anderenfalls verbleibt es bei der \r\nZuständigkeit des örtlichen Personalrates. So liegt es hier. Die Zentrale des \r\nBeteiligten ist bei den streitgegenständlichen Angelegenheiten zur Entscheidung \r\nbefugt.\n\n\r\n\r\n19\n\n1.1. Für die Beförderung der in der Zentrale beschäftigten Beamten ergibt sich \r\ndies aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die beamtenrechtlichen \r\nZuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM) vom \r\n25. April 2002. Danach ist die Zentrale des Beteiligten im Rahmen ihres \r\nGeschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des einfachen, \r\nmittleren, gehobenen und höheren Dienstes einschließlich der Besoldungsgruppe \r\nA 16 zuständig für Entscheidungen nach § 25 LBG NRW, also Beförderungen.\n\n\r\n\r\n20\n\n1.2. Für die Höhergruppierung der in der Zentrale tätigen Angestellten folgt die \r\nZuständigkeit der Zentrale des Beteiligten aus dem Erlass über die Zuständigkeit für \r\ndie Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und \r\nArbeiter im Geschäftsbereich des Beteiligten vom 1. Februar 2001 (Gerichtsakte \r\nBl. 38 ff.). Diesen hat das Finanzministerium NRW kraft seiner Zuständigkeit für den \r\nErlass von Vorschriften über die Verwaltung und die Organisation des Beteiligten \r\n(§ 14 Abs. 2 BLBG) erlassen. Nach Nr. I.1. i.V.m. I.2.2 des Erlasses ist die Zentrale \r\ndes Beteiligten als personalaktenführende Dienststelle zuständig für die \r\nPersonalangelegenheiten der in der Zentrale tätigen Angestellten. Hierunter fällt \r\nauch die Höhergruppierung. \n\n\r\n\r\n21\n\n2. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass, die gesetzliche \r\nRegelung in Frage zu stellen. Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 \r\nAbs. 1 GG) und ist insbesondere nicht willkürlich. Eine unzulässige \r\nUngleichbehandlung von im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalten liegt nicht \r\nvor.\n\n\r\n\r\n22\n\n2.1. Das Gesetz geht für die hier in Rede stehenden Personalmaßnahmen von \r\ndem Grundsatz aus, dass die Personalvertretung zu beteiligen ist, die bei der \r\nDienststelle der von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten gebildet wurde. Nur in \r\ndem Fall, dass diese Dienststelle nicht zur Entscheidung über die Maßnahme befugt \r\nist, tritt an die Stelle der örtlichen Personalvertretung der Gesamt- oder der \r\nHauptpersonalrat. Diese Regelung führt dazu, dass, wenn - wie in diesem Fall - sich \r\neine Dienststelle in Zentrale und an anderen Orten bestehenden Niederlassungen, \r\njeweils mit örtlicher Personalvertretung, gliedert und bei Maßnahmen bestimmter Art \r\nsowohl in Bezug auf die Bediensteten der Zentrale als auch in Bezug auf die \r\nBediensteten der Niederlassungen die Zentrale zuständig ist, einmal die örtliche \r\nPersonalvertretung der Zentrale, in den anderen Fällen die überörtliche Vertretung \r\n(Gesamtpersonalrat) zu beteiligen ist. \n\n\r\n\r\n23\n\nDiese mit der Regelung verbundene Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, da sie \r\nan wesentlich ungleiche Sachverhalte anknüpft. Der wesentliche Unterschied der \r\nSachverhalte liegt in der Frage des überörtlichen Bezuges. Entscheidet die Zentrale \r\nüber die bei ihr tätigen Bediensteten, so fehlt es an einem über die Zentrale \r\nhinausweisenden überörtlichen Bezug. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll dann \r\neine Beteiligung des Gesamtpersonalrates als überörtlicher Vertretung unterbleiben. \r\nDemgegenüber ist der überörtliche Bezug gegeben, wenn die Zentrale \r\nEntscheidungen trifft, die sich auf die nicht bei ihr, sondern in den Niederlassungen \r\ntätigen Bediensteten beziehen. Hier sieht das Gesetz die Beteiligung des \r\nGesamtpersonalrates vor. Diese Auswirkung der gesetzlichen Regelung ist nicht \r\nsachwidrig. Darauf, ob eine andere Regelung noch sachangemessener wäre - etwa \r\nim Hinblick auf die Ansicht des Antragstellers, dass der Gesamtpersonalrat über die \r\nauf die Zentrale einerseits, die Niederlassungen andererseits entfallende tatsächliche \r\nQuote von Beförderungen wachen sollte -, kommt es nicht an.\n\n\r\n\r\n24\n\n2.2. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Antragsteller in Bezug \r\ngenommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land \r\nNordrhein-Westfalen,\n\n\r\n\r\n25\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 1 A 1148/00.PVL -.\n\n\r\n\r\n26\n\nDieser Beschluss enthält keine Verwerfung der gesetzlichen Regelung, sondern \r\n- wie das Oberverwaltungsgericht selbst hervorhebt - deren Auslegung im Hinblick \r\nauf hier nicht interessierende Besonderheiten des Verfahrens bei bzw. vor dem \r\nAnrufen der Einigungsstelle.\n\n\r\n\r\n27\n\nIm personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine \r\nKostenentscheidung getroffen.\n\n\r\n\r\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-08/34-k-2025-04-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-08/34-k-2025-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283890","retrieved":"2026-07-09 02:59:32.199913+00:00"}}