{"status":"available","doknr":"OLD283889","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1108.19K7900.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-08","aktenzeichen":"19 K 7900/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung \nvon Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten der Tagespflege \nfür seinen Sohn T.\n\n3\n\nDer seit 30. Mai 2003 verwitwete Kläger lebt mit seinem inzwischen 6jährigen \nleiblichen Sohn T, für den er die elterliche Sorge hat, sowie seinem inzwischen \n19jährigen Stiefsohn I zusammen.\n\n4\n\nDer Kläger arbeitet wochentags 6 Stunden als Schulbusfahrer auf 400 EURO \nBasis bei dem Unternehmen „U\" in J. Hierzu verlässt er das Haus sehr frühzeitig. \nSein Sohn T wird deshalb von ca. 6.30 Uhr an 1 Stunde vor Beginn des von ihm \nbesuchten Kindergartens T1 in T2 von der Nachbarin Frau M - deren Eignung hierzu \nunbestritten ist - beaufsichtigt, die ihn auch zum Kindergarten bringt.\n\n5\n\nMit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Beklagten am 23. Juni 2003 (Bl. \n22 Verwaltungsvorgang) und förmlichen Antrag vom 9.07.2003 (Bl. 23 \nVerwaltungsvorgang) beantragte der Kläger die „Kostenübernahme für eine \nTagesmutter\" ab dem 15. Mai 2003.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 12. September 2003 (Bl. 3) lehnte der Beklagte die \nKostenübernahme im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Tagespflege \ndeshalb nicht geeignet sei, weil der Betreuungsbedarf für T nicht die erforderliche \nMindestbetreuungszeit von 15 Wochenstunden erreiche, insbesondere wenn man \nberücksichtigt, dass der Kindergarten bis 16.00 Uhr geöffnet habe. Die Belastung \ndurch geringere Betreuungszeiten sei Sache der privaten Lebensführung.\n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 30. September am 7. Oktober 2003 (Bl. 30 \nVerwaltungsvorgang) Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch damit, dass \ndurch den Tod seiner Ehefrau eine Notsituation eingetreten sei, infolge dessen sei \nsein Antrag als ein Antrag nach § 20 SGB VIII zu werten und die Kosten für die \nBetreuung von T zu übernehmen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 (Bl. 5) wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass eine Hilfe nach \n§ 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII nur in Betracht komme, wenn eine Tagespflege nach § 23 \nSGB VIII nicht ausreiche. Da der Kläger nach der Arbeit für die Betreuung wieder zur \nVerfügung stünde, reiche Tagespflege aus, deren Voraussetzung nach der \nEntscheidungsrichtlinie des Beklagten nicht vorlägen, da die wöchentliche \nMindestbetreuungszeit nicht erreicht sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 20. November 2003 (Bl. 1) Klage erhoben.\n\n10\n\nEr trägt vor, dass er aufgrund seiner beruflichen Situation nicht vollständig eine \nkindgerechte und verantwortungsvolle Betreuung seines Sohnes T übernehmen \nkönne. Seine Nachbarin, Frau M, betreue T und helfe bei der Haushaltsführung. Der \nBeklagte habe durch seinen Mitarbeiter Herrn N einen Förderbedarf nach § 20 SGB \nVIII als gegeben angesehen. Der Kläger könne zudem die Versorgung von T z.B. bei \neigener Krankheit oder geänderten Öffnungszeiten des Kindergartens nicht \nvorhersehen. Die jetzige Lösung sei gut und scheitere nur an der Stundenzahl der \nMindestbetreuungsstunden.\n\n11\n\nAnspruchsgrundlage des Klägers sei entweder § 23 Abs. 3 S. 2 SGB VIII oder \naber Artikel 3 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des Beklagten. Es habe bereits \nandere Fälle, in denen der Beklagte derartige Aufwendungen übernommen hätte, \ngegeben. Zudem habe er - der Kläger - auch einen Anspruch aus Artikel 6 Abs. 1 \nGG, denn mit der Ablehnung seines Antrags werde er quasi dafür bestraft, dass er \nmöglichst viel Zeit mit seinem Sohn verbringen wolle, was mit Artikel 6 Abs. 1 GG \neben nicht vereinbar sei. Auch bedeute die Eigenfinanzierung der Tagespflege einen \nextremen Einschnitt in seine finanziellen Verhältnisse.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt wörtlich,\n\n13\n\nden Beklagten „unter Aufhebung seines Bescheides vom \n12. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n27. Oktober 2003 zu verurteilen, dem Kläger die Aufwendungen \nfür die Tagespflege seines Kindes T, geb. 00.00.1998, zu \nübernehmen\".\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Ablehnungsbescheid in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass seine „Arbeitshilfen\" so wie \nsie dem Gericht vorlägen, auch angewendet würden. § 23 Abs. 3 S 2 SGB VIII \nkomme wegen dem Landesvorbehalt aus § 26 SGB VIII nicht zur Anwendung, denn \ndas Land sehe entsprechende Regelungen nicht vor. Wenn eine umfangreichere \nBetreuung für T notwendig werde und damit die Mindestbetreuungszeit erreicht \nwerde, könne der Kläger Tagespflege erneut beantragen.\n\n17\n\nDie Einschätzung durch den Mitarbeiter N entspreche nicht der Prüfung der \nrechtlichen Voraussetzungen der Hilfegewährung, dies sei vielmehr Aufgabe des \nzuständigen Sachbearbeiters im Jugendamt des Beklagten, zumal Herr N selbst für \ndie Tagespflege eine Genehmigungsfähigkeit verneint habe (Bl. 33).\n\n18\n\nZudem sei die dem Sohn des Klägers zukommende Betreuung ausreichend \nsichergestellt, denn der Kindergarten schließe erst um 16.00 Uhr. Auch liege \nbegrifflich teilweise keine Tagespflege vor, da Frau M auch Haushaltsarbeiten \nausführe.\n\n19\n\nDie Eigenfinanzierung bedeute für den Kläger auch keinen extremen finanziellen \nEinschnitt, da der monatliche Tagespflegeaufwand 101,85 EURO betrage, ohne dass \nhierbei eine Kostenbeteiligung des Klägers berücksichtigt sei.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben mit übereinstimmender Erklärung auf mündliche \nVerhandlung verzichtet.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n24\n\nDa der vom Kläger gestellte Antrag nicht eindeutig ist, war sein Begehren \nauszulegen. Nach dem Wortlaut (Bl. 17) handelt es sich um eine allgemeine \nLeistungsklage.\n\n25\n\nBei verständiger Würdigung des Begehren des Klägers nach § 88 VwGO ist aber \ndavon auszugehen, dass der Kläger vorrangig die Gewährung der Kosten aufgrund \neiner Tagespflege durch den Beklagten, also anstelle der ablehnenden Bescheide \neigentlich einen bewilligenden Bescheid begehrt.\n\n26\n\nDenn eine bloße Aufhebung der in Rede stehenden Bescheide schafft einerseits \nnoch keine dem Klägerbegehren entsprechende Rechtsposition, die bloße \nVerurteilung zur Zahlung ist anderseits nur dann statthaft, wenn das Klägerbegehren \nauf eine Leistung gerichtet ist, die nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes \nbesteht.\n\n27\n\nDas so verstandene Begehren des Klägers auf Erlass eines bewilligenden \nBescheids ist das einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO.\n\n28\n\nEin so verstandener Antrag ist zulässig.\n\n29\n\nDie Zulässigkeit ergibt sich indes nicht aus § 23 SGB VIII als \nAnspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens. \n\n30\n\nZum einen sieht die Regelung des § 23 SGB VIII ohnehin nur einen Anspruch \nder Tagespflegepersonen vor, so dass die Klage schon deshalb unzulässig wäre, \nweil der Kläger als Personensorgeberechtigter das Begehren verfolgt. Im übrigen \nwäre der Anspruch auch unbegründet, denn § 23 SGB VII steht nach § 26 SGB VIII \nunter einem Landesrechtsvorbehalt. Danach müssen die Bundesländer Inhalt und \nUmfang der Hilfen nach den §§ 23, 24 und 25 SGB VIII durch Landesgesetz \nregeln.\n\n31\n\nDas Landesgesetz für Nordrhein-Westfalen, das AG-KJHG, enthält jedoch keine \nRegelungen bezüglich § 23 SGB VIII, der Kläger kann insofern aus § 23 SGB VIII \nkeine Rechte herleiten.\n\n32\n\nEin Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus Artikel 3 GG i.V.m. der \nVerwaltungspraxis des Beklagten und dessen am 23. September 1999, zuletzt \ngeändert am 01. September 2003, erlassenen Arbeitshilfen.\n\n33\n\nMit seiner Bewilligungspraxis, die auf seiner Arbeitshilfe beruht, hat sich der \nBeklagte zwar durch sein Verwaltungshandeln gebunden und den Regelungen des \n§ 23 Abs. 3 S. 2 SGB VIII für seinen Bereich gewohnheitsrechtlich Geltung \nverschafft. Durch Erlass der Arbeitshilfen legt sich die Verwaltung auf eine \nVerwaltungspraxis fest, die dem Inhalt der Richtlinie entspricht, wodurch eine \nSelbstbindung entsteht, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden \ndarf.\n\n34\n\nDas Gericht hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Klagebefugnis \ndes Klägers. Anders als § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dies vorsieht, ist der Kläger den \nRichtlinien nach auch Anspruchsberechtigter. Dies entspricht offenkundig auch der \nPraxis des Beklagten (vgl. etwa Ziffer 6 Absatz 3 der Arbeitshilfen). Im vorliegenden \nVerfahren ist weder die Klagebefugnis noch die Anspruchsberechtigung im Blick auf \ndie Bewilligungspraxis aufgrund der Arbeitshilfen in Ziffer 6.3.1. vom Beklagten in \nZweifel gezogen worden.\n\n35\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom \n12. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober \n2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. \n5 VwGO.\n\n36\n\nDer Kläger erfüllt nämlich die Anspruchsvoraussetzungen nach der \nVerwaltungspraxis des Beklagten nicht, denn die von den Arbeitshilfen \nvorgesehenen Betreuungszeiten werden schon nicht erreicht.\n\n37\n\nNach Ziffer 7, 7. Abschnitt der Arbeitshilfe ist eine Tagespflege dann nicht \ngeeignet, wenn die notwendige Betreuung einen zeitlichen Umfang erreicht, der als \nkurzzeitige Nachbarschafts- oder Verwandtenhilfe einzustufen ist. Auch ist die \nEignung der Tagespflege für das Kindeswohl nur gegeben, wenn eine \nMindesbetreuungszeit des Kindes erreicht ist. In Kenntnis der vom Deutschen \nStädtetag geforderten Mindestbetreuungszeiten von 19 Stunden je Woche wird für \ndas Kreisjugendamt L eine Mindestbetreuungszeit von 15 Stunden wöchentlich \nfestgesetzt. Die Mindestbetreuungszeit ist alternativ auch dann gegeben, wenn an \nmindestens 4 Tagen je Woche täglich mindestens 3 Stunden erforderlich sind.\n\n38\n\nDie Mindestbetreuungszeit, die der Kläger nach eigenem Vortrag geltend macht, \nbeträgt zwar 15 Wochenstunden, nämlich 1 Stunde (6.30 - 7.30 Uhr) vor und zwei \nStunden nach der Kindergartenbetreuung (15.00-17.00 Uhr) an in der Regel 5 \nWerktagen.\n\n39\n\nDie Betreuung in dieser Zeit entspricht aber nicht den Arbeitsrichtlinien, denn die \nTagespflege ist gegenüber anderen Betreuungsmöglichkeiten nachrangig.\n\n40\n\nNach Ziffer 4.4. der Entscheidungshilfe sind Regelangebote, zu denen u.a. die \nKindergartenbetreuung gehört, vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der Kindergarten, \nden T besucht, schließt nicht um 15.00 Uhr, sondern erst um 16.00 Uhr. Zieht man \ndiese Stunde täglich von der geltend gemachten Betreuungszeit ab, verbleibt ein \nBetreuungsbedarf in Höhe von 10 Wochenstunden, so dass der Kläger nach allen \nAlternativen der Arbeitshilfe unterhalb der Mindestbetreuungszeit bleibt. Weshalb der \nKläger seinen Sohn 1 Stunde vor Schließung des Kindergartens abholt, ist nicht \ndargetan. Es ist erst Recht nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte insoweit Kosten \nfür eine Tagespflege übernehmen soll, wenn der Kläger - ohne erkennbaren Grund - \ndie sichergestellte Betreuung des Kindes in dieser Stunde nicht in Anspruch nimmt, \nzumal die Kosten durch die Begleichung der Kindergartengebühren abgegolten seien \ndürften.\n\n41\n\nDamit ist hier kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb eine andere Beurteilung \ndes Beklagten ausnahmsweise abweichend von seiner Entscheidungshilfe geboten \nsein sollte.\n\n42\n\nHinzu kommt, dass nach Ziffer 4.8 eine Tagespflege nach der Arbeitshilfe \nbegrifflich insoweit und für die Zeit ausscheidet, als die Pflegekraft Hausarbeiten \nverrichtet. Diese Tätigkeit - von der der Kläger selbst berichtet hat - wird von der \nFörderung durch den Beklagten nicht erfasst.\n\n43\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger finanziell nicht in eine extreme \nSituation gerät, wie er vorgetragen hat, wenn er die Tagespflegeperson selbst \nfinanzieren muss. Schon bei überschlägiger Rechnung aufgrund der für die \nProzesskostenhilfe eingereichten Unterlagen ergibt sich ein das Sozialhilfeniveau \nnicht unwesentlich übersteigendes Einkommen, das der Kläger auch für einen \nKostenbeitrag zur Tagespflege einzusetzen hätte.\n\n44\n\nDas Gericht verkennt nicht die schwierige Lage, in der sich der Kläger - wie jeder \nWitwer mit Kindern - nach dem Tod seiner Frau befindet, dies ändert rechtlich \nallerdings nichts daran, dass der Kläger keinen sachlichen Grund vorgetragen hat, \nder eine andere Entscheidung des Beklagten rechtfertigen würde, zumal nicht \njegliche mit der Kinderbetreuung verbundenen Lasten durch den Beklagten \nabgefangen werden sollen. Die in Ziffer 4.1 vorgesehenen Fallbeispiele belegen \nvielmehr den Ausnahmecharakter der Bewilligung von Tagespflege.\n\n45\n\nDer Kläger hat des weiteren auch keinen Anspruch aus Artikel 6 Abs. 1 GG.\n\n46\n\nArtikel 6 Abs. 1 GG ist grundsätzlich ein klassisches Abwehrgrundrecht des \nBürgers gegen störende und schädigende Eingriffe des Staates in Ehe und \nFamilie.\n\n47\n\nZwar stellt dieses Grundrecht eine wertentscheidende Grundsatznorm dar und \nenthält Institutsgarantien bezüglich Ehe und Familie, die eine Förderpflicht des \nStaates begründen, wobei der Staat einen erheblichen Gestaltungsspielraum in Art \nund Umfang der Leistungen hat. Aber in aller Regel ergibt sich kein Anspruch auf \neine konkrete staatliche Leistung, mithin erfolgt keine direkte Wandlung der \nstaatlichen Förderpflicht in ein subjektiv-öffentliches Recht,\n\n48\n\nvgl. BVerfGE 6, 264; 10, 306,\n\n49\n\nsondern vielmehr nur sachlich differenzierende, Ehe- und Familienschutz in die \nAbwägung miteinbeziehende Regelungen,\n\n50\n\nVgl. BVerfGE 39, 316; 82, 60.\n\n51\n\nDie Ausformung der Institutsgarantie erfolgt dabei durch einfache Gesetze.\n\n52\n\nDa § 23 SGB VIII in Nordrhein-Westfalen nicht zur Anwendung gelangt, also \nkeine Anspruchsnorm existiert, bleibt der Kläger auf Artikel 3 GG i.V.m. der \nVerwaltungspraxis des Beklagten verwiesen.\n\n53\n\nFerner ergibt sich für den Kläger auch kein Anspruch aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB \nVIII. Unterstützung soll nämlich nur gewährt werden, wenn Angebote in \nTageseinrichtungen oder in der Tagespflege nicht ausreichend sind. Hilfen nach § 20 \nSGB VIII können zwar ergänzend z.B. zur Tagespflege in Frage kommen, das setzt \naber voraus, dass Tagespflegeleistungen zumindest grundsätzlich gewährt werden \nkönnen. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dem Kläger wurden Leistungen des \nBeklagten auch nicht rechtswirksam zugesichert, denn er behauptet selbst nicht, \ndass dies in der gesetzlich zwingenden Schriftform (vgl.: § 34 Abs. 1 SGB X) erfolgt \nsei. \n\n54\n\nEine Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII scheidet schon begrifflich und \nder Art nach aus.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n56\n\nDie Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S.2 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ \n167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-08/19-k-7900-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-08/19-k-7900-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283889","retrieved":"2026-07-09 02:59:32.113575+00:00"}}