{"status":"available","doknr":"OLD283912","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1105.20K7882.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"20 K 7882/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Klage der Klägerin zu 2) wird die Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 6. November 2003 verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 12. Juni 1997 festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin zu \n2) ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt.\n\nDie Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Die Klägerin \nzu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu ½. Im Übrigen werden \naußergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen \nKostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige \nKostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1989 in Istanbul geborene Klägerin zu 2) ist die ältere von zwei \nTöchtern der am 0.0.1964 in Akcadag geborenen Klägerin zu 1). Beide Klägerinnen \nsind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nSie reisten gemeinsam mit der jüngeren Tochter der Klägerin zu 1), der am \n0.0.1995 geborenen B2, und dem am 00.0.1984 geborenen Sohn der Klägerin zu 1), \nB3, ausweislich ihrer eigenen Angaben von Istanbul aus auf dem Luftweg über den \nFlughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet ein.\n\n4\n\nHier beantragten sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Mai 1997 ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Antrags machten sie im \nKern geltend, der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen sei Mitglied in der TDKP, \nweshalb er von den türkischen Sicherheitskräften gesucht werde. Zur Zeit lebe er \nversteckt im Untergrund. Regelmäßig habe die türkische Polizei die Familie zu Hause \naufgesucht. Bei den Hausdurchsuchungen sei das Mobiliar zerschlagen worden. \nAuch habe man die Klägerin zu 1) und ihre Kinder geschlagen. Die Klägerin zu 1) sei \nauf das Heftigste misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Mehrmals sei sie \nauch zum Polizeirevier mitgenommen und dort misshandelt worden.\n\n5\n\nBei ihrer persönlichen Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens ergänzte und \nvertiefte die Klägerin zu 1) ihr Vorbringen im wesentlichen wie folgt: Sie sei als \nkleines Kind mit ihren Eltern nach Istanbul gezogen. Dort habe sie 1985 geheiratet. \nDer Ehemann sei Teilhaber eines Textilgeschäfts in Istanbul. Er habe auch ihre \nAusreise organisiert. Der Ehemann sei in die Vorfälle in Gasziomanpasa vor 2 \nJahren verwickelt gewesen. Danach sei er nicht mehr regelmäßig nach Hause \ngekommen, sondern nur gelegentlich. Er habe vermeiden wollen, den \nSicherheitskräften in die Hände zu fallen. Wo er sich aufgehalten habe, wenn er nicht \nzu Hause gewesen sei, wisse sie nicht. Bis zur Ausreise seien die Sicherheitskräfte \nca. 15-20 Mal zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort \nihres Mannes gefragt. Die letzten vier bis fünf Monate vor der Ausreise sei sie nicht \nnur befragt worden, sondern man habe sie bis in den Intimbereich beleidigt. Man \nhabe sie ca. zehnmal mit auf die Wache genommen und dort bis zu einem halben \nTag lang festgehalten. Beim letzten mal sei sie aufgefordert worden, mit den \nSicherheitskräften zusammenzuarbeiten und Freunde ihres Mannes zu verraten, mit \ndenen er in Kontakt stünde. Sie hätten damit gedroht, sie und ihre Kinder \numzubringen, was der Auslöser für ihre Ausreise gewesen sei. Ihr Ehemann sei in \nder letzten Zeit vor der Ausreise überhaupt nicht mehr bei ihnen gewesen. Wo er sich \njetzt aufhalte, wisse sie nicht, vermute aber, dass er sich nach wie vor in Istanbul \nbefinde.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 12. Juni 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerinnen und der \nübrigen Familienangehörigen ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. \nGleichzeitig forderte es die Klägerinnen und die weiteren Antragsteller zur Ausreise \nauf und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das \nBundesamt aus, den Klägerinnen und den übrigen Antragstellern sei es nicht \ngelungen, politische Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Vorbringen der Klägerin \nzu 1) zu den individuellen Verfolgungsgründen sei unglaubhaft, weil insgesamt \näußerst vage und unsubstantiiert. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen nicht, \ndass der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen per Haftbefehl in der Türkei gesucht \nwerde. Somit sei auch nicht davon auszugehen, dass Verfolgungsgefahr in Form von \nSippenhaft bestehe. Im übrigen sei durch die geschilderten Vorfälle die Schwelle der \nAsylrelevanz nicht überschritten worden. Kurzfristige Verhaftungen, \nHausdurchsuchungen, Verhöre, Einschüchterungen und Bedrohungen durch \nstaatliche Stellen erreichten in der Regel nicht die asylbegründende \nEingriffsintensität.\n\n7\n\nMit ihrer daraufhin vor dem Verwaltungsgericht in Münster erhobenen Klage \nverfolgten die Klägerinnen sowie die weiteren Kinder der Klägerin zu 1) ihr \nAsylbegehren weiter. Ergänzend machten die Klägerinnen unter Vorlage ärztlicher \nAtteste geltend, dass sie an Diabetes mellitus Typ 1 (Klägerin zu 2)) bzw. Typ 2 \n(Klägerin zu 1)) litten. Die Leitende Ärztin der Kinderklinik des G-Krankenhauses in E \nführte hierzu in einer Bescheinigung vom 4. September 2001 aus, die Klägerin zu 2) \nwerde seit April 2000 wegen eines Diabetes mellitus Typ 1 betreut und bedürfe einer \nlebenslangen Insulinbehandlung. Hierzu gebe es keine Alternative. Eine \nangemessene Behandlung der Erkrankung sei in der Türkei nicht möglich. Bei \nAbsetzen der Insulinbehandlung werde die Patientin an schweren Komplikationen \nrelativ rasch versterben. Die Kosten der Insulinbehandlung beliefen sich in \nDeutschland auf monatlich etwa 500 DM. Ergänzend machte die Klägerin zu 2) \ngeltend, dass sie an einer Kommunikationsstörung leide, deren Ursachen in \npsychischen Belastungen zu vermuten seien. Entsprechende Bescheinigungen \nwurden vorgelegt.\n\n8\n\nDurch Urteil vom 27. September 2001 - 3 K 2093/97.A - wies das \nVerwaltungsgericht Münster die Klage der Klägerinnen und der übrigen \nFamilienangehörigen als unbegründet ab. Das Gericht führte zur Begründung seiner \nEntscheidung im wesentlichen aus, das Asylvorbringen sei durchweg unsubstantiiert, \nrealitätsfern und stehe überdies mit den von der Rechtsprechung entwickelten \nGrundsätzen über die Sippenhaft nicht in Einklang. Dass die Klägerin zu 1) in der \nmündlichen Verhandlung erstmals konkrete Einzelheiten der letzten Festnahme \ngeschildert habe, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Angesichts der \nerkennbar gewordenen intellektuellen und rhetorischen Fähigkeiten der Klägerin zu \n1) hätten solche Angaben schon zu einem viel früheren Zeitpunkt des Asylverfahrens \nerwartet werden können. Die bereits daraus resultierenden Zweifel an der \nGlaubwürdigkeit der Klägerin zu 1) würden durch Ungereimtheiten und Widersprüche \nsonstiger Art erhärtet. Die Klägerinnen könnten auch nicht die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verlangen. Das gelte namentlich mit \nBlick auf die Erkrankung der Klägerinnen. Die vorgetragene behandlungsbedürftige \nKommunikationsstörung der Klägerin zu 2) habe - auch bei unterstellter \nNichtbehandlung im Heimatland - keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder \nLeben zur Folge. Soweit darüber hinaus jeweils behandlungsbedürftige Diabetes \nErkrankungen vorlägen, könne ebenfalls von einer Gefahrensituation im Sinne des § \n53 Abs. 6 AuslG nicht ausgegangen werden. Vielmehr spreche eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerinnen die nach den vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der \nnotwendigen Medikamente in ihrem Heimatland erhalten würden. Es könne \nunterstellt werden, dass die Klägerinnen die erforderlichen medizinischen Leistungen \nweder selbst bezahlen noch über eine Krankenversicherung abdecken könnten. In \nAuswertung der aktuellen Auskunftslage gehe das Gericht aber davon aus, dass die \nerforderliche ärztliche und medikamentöse Behandlung bei Rückkehr ins Heimatland \ngleichwohl erreichbar sein werde. Für die besondere Gruppe der chronisch Kranken, \nzu der die Klägerinnen zu rechnen seien, bestehe die reale Möglichkeit, die \nnotwendige ärztliche Behandlung einschließlich der erforderlichen Medikamente \nentweder über die „Yesil Kart\" oder über die „Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität\" \nzu erhalten. Insoweit verkenne das Gericht nicht, dass bisweilen von willkürlichen \nPraktiken sowohl bei der Vergabe der „Grünen Karte\" als auch bei der Bewilligung \nder Mittel aus der Stiftung berichtet werde. Praktiken dieser Art würden allerdings \nvorrangig mit „politischen Aktivitäten\" oder „politischen Erwägungen\" in \nZusammenhang gebracht, was indes die Erreichbarkeit der notwendigen \nmedizinischen Versorgung im Streitfall nicht schmälere, weil die Klägerinnen politisch \nin jeder Beziehung als gleichsam unbeschriebenes Blatt einzustufen seien. Ggf. \nverbleibende Restrisiken begründeten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine \nerhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, wobei das Gericht \ndavon ausgehe, dass die Klägerinnen vor ihrer Ausreise für den in der Türkei bis zur \nBearbeitung der Kostenübernahmeanträge vergehenden Zeitraum von bis zu 3 \nMonaten in ausreichender Weise mit den von ihnen jeweils benötigten \nMedikamenten ausgestattet würden.\n\n9\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos \n(Beschluss des OVG NRW vom 10. September 2002 - 8 A 4377/01.A -) .\n\n10\n\nIn der Folgezeit wurden der gesamten Familie von der zuständigen \nAusländerbehörde Duldungen bis August 2003 erteilt, um zum einen die \nReisefähigkeit der Klägerin zu 2) zu überprüfen, zum anderen, um dem Sohn der \nKlägerin zu 1), B3, die Beendigung des laufenden Schuljahres zu ermöglichen.\n\n11\n\nMit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2003 beantragten die \ninzwischen der Stadt N zugewiesenen Klägerinnen unter Beifügung eines ärztlichen \nAttests der Frau T aus W vom 21. Juli 2003, einer pädagogischen Stellungnahme \ndes T1 e.V. vom 10. Oktober 2002 und einer sonderpädagogischen Stellungnahme \nder F-Schule (Schule für Lernbehinderte) in N ebenfalls vom 10. Oktober 2002 erneut \ndie Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der \nTürkei vorlägen. Zur Begründung machten sie geltend: Wie aus den beigefügten \nfachärztlichen Bescheinigungen der Frau T und des Herrn A hervorgehe, leide die \nKlägerin zu 1) an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch \nGewalterfahrungen in der Türkei, mit den für dieses Krankheitsbild typischen \nBegleiterscheinungen. Sie sei suizidgefährdet und befinde sich derzeit in \nmedikamentöser und therapeutischer Behandlung. Bei einer Rückkehr in die Türkei \nwürden ihr schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende \nmedizinische Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei zurückzuführen seien. Selbst \nbei Vorhandensein potentieller Behandlungsmöglichkeiten würde sich die Frage nach \nder Erreichbarkeit und Finanzierbarkeit stellen. Es sei aufgrund der strengen \nVergabevoraussetzungen äußerst zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1) trotz ihrer \nBedürftigkeit die „Grüne Karte\" erhalten werde. Im übrigen wäre ihr auch mit der \n„Grünen Karte\" nicht geholfen, da hiermit weder die ambulante noch die \nmedikamentöse Versorgung gewährleistet sei. Zudem sei sie der Gefahr der \nRetraumatisierung ausgesetzt, was eine erhebliche Verschlimmerung ihrer \nErkrankung hervorrufen würde. Hinzu komme, dass die Klägerinnen und inzwischen \nauch die Schwester der Klägerin zu 2) an Diabetes erkrankt seien und regelmäßige \nBehandlung bräuchten. Darüber hinaus brauche die Klägerin zu 2), die sich ebenfalls \nin laufender Therapie befinde, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung besondere \nAufmerksamkeit und Betreuung. Bei einer Rückkehr in die Türkei könnten die \nKlägerinnen keine Existenzgrundlage finden. Die Eltern der Klägerin zu 1) seien alt \nund selbst völlig mittellos. Da sie auch keine berufliche Qualifikation habe, sei davon \nauszugehen, dass sie als Frau und Alleinstehende auf dem angespannten \nArbeitsmarkt keine Beschäftigung finden werde. In der Türkei gebe es auch keine \nsozialen Institutionen, die im Falle von Arbeitslosigkeit oder Bedürftigkeit die \nSicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten würden.\n\n12\n\nBei ihrer persönlichen Anhörung am 2. Oktober 2003 durch das Bundesamt \nergänzte und vertiefte die Klägerin zu 1) ihr Vorbringen im wesentlichen wie folgt: Sie \nhabe seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann. Er habe vor ca. 2 \nJahren zuletzt angerufen und mitgeteilt, dass er in Istanbul sei. Sie wisse aber nicht, \nob dies stimme. Ihre Eltern befänden sich ebenfalls in Istanbul. Drei Brüder und zwei \nSchwestern lebten in Deutschland und seien bis auf eine Schwester als \nAsylberechtigte anerkannt. Ein Bruder wohne in Istanbul. Die Geschwister ihres \nEhemannes würden in einem Dorf von Malatya wohnen. Sie selbst halte sich seit \nApril 1997 ununterbrochen in Deutschland auf. Seit ein oder zwei Jahren habe sie \npsychische Probleme. Sie leide unter Schlaflosigkeit und Unruhe. Seit etwa zwei \nJahren befinde sie sich in ärztlicher Behandlung. Sie sei wegen der Erlebnisse in der \nTürkei krank geworden. Die Beschwerden seien stärker geworden, als sie in \nDeutschland kein Aufenthaltsrecht erhalten habe und sie befürchtet habe, in die \nTürkei abgeschoben zu werden. Sie habe Angst, das Gleiche noch einmal erleben zu \nmüssen. In der Türkei habe man sie zur Wache mitgenommen und unter Druck \ngesetzt. Man habe sie misshandelt und mit dem Tode bedroht. Die letzte Festnahme \nsei Ende März 1997 gewesen. Dabei sei sie geohrfeigt und am ganzen Körper \nangefasst worden. Ein Mann habe sie an den Haaren gepackt und gegen die Wand \ngeschleudert. Die Männer hätten sie zwischen den Beinen angefasst. Sie habe \ngeschrieen und sei dann bewusstlos geworden. Als sie wach geworden sei, habe sie \netwas Kaltes an ihrem Kopf verspürt. Ein Mann habe sie gefragt, ob sie wisse, was er \nan ihren Kopf halte. Er habe gesagt, dass ihr Leben an seinem Finger hänge. Er \nmüsse nur abdrücken. Sie sei dann aufgefordert worden, den Aufenthaltsort und die \nKontakte ihres Ehemannes mitzuteilen. Sie habe die Namen der Freunde des \nEhemannes mitteilen sollen. Dann habe man sie freigelassen mit dem Rat, sich die \nAngelegenheit gut zu überlegen. Man werde sich wieder bei ihr melden. Während \nder Haft sei sie nicht vergewaltigt worden. Für sie als Frau sei es aber genauso \nschlimm, von Männern angefasst worden zu sein. Bei der letzten Mitnahme sei sie \nvor den Augen ihrer Kinder geschlagen worden. Die Klägerin zu 2) sei psychisch \nkrank geworden, weil sie als kleines Kind jede Hausdurchsuchung miterlebt habe. \nSie habe Angst vor einer Abschiebung, der Gedanke daran mache sie verrückt. Sie \nsei auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 6. November 2003 lehnte das Bundesamt die Anträge der \nKlägerinnen auf Abänderung der im Bescheid vom 12. Juni 1997 getroffenen \nFeststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen \nfür ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht \nerfüllt. Dem ärztlichen Attest von Frau T sei zu entnehmen, dass sich die Klägerin zu \n1) bereits im Januar 2003 in psychiatrische Behandlung begeben habe. Der Antrag \nauf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei jedoch erst mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 \ngestellt worden. Aber auch unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei das \nVerfahren nicht wieder aufzunehmen und die frühere Entscheidung zu § 53 AuslG \nzurückzunehmen oder zu widerrufen. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich \nnach der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren die Sachlage zu Gunsten \nder Klägerinnen verändert habe. Vom Vorliegen einer posttraumatischen \nBelastungsstörung der Klägerin zu 1) könne nicht ausgegangen werden. Es sei zu \nbeachten, dass die Angaben der Klägerin zu 1), auf denen das ärztliche Attest \nberuhe, im Asylerstverfahren als unglaubhaft bewertet worden seien. Das \nVerfolgungsschicksal, das ursächlich für die Erkrankung sein solle, habe die Klägerin \nzu 1) eben nicht glaubhaft gemacht. Aber auch wenn man unterstelle, dass die \nKlägerin an den im Attest geschilderten Symptomen leide, so sei festzustellen, dass \ndiese Symptome häufig bei Asylbewerbern beobachtet werden könnten. Ursache \ndieser Symptome seien der unsichere Asylstatus, die mangelnde Integration und die \nschwierige soziale Situation in Deutschland.\n\n14\n\nSoweit geltend gemacht werde, dass die Klägerinnen an Diabetes erkrankt seien \nund bei der Klägerin zu 2) zudem eine weitere Erkrankung vorliege, sei anzumerken, \ndass dieses Vorbringen bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sei. \nEiner erneuten Würdigung dieses Vorbringens stehe die rechtskräftige Entscheidung \nim ersten Asylverfahren entgegen. Soweit geltend gemacht werde, dass die \nKlägerinnen keine Existenzgrundlage in der Türkei hätten, komme ebenfalls eine \nandere Entscheidung nicht in Betracht. In der Türkei seien ein Bruder, die Eltern, \nsowie mehrere Schwager der Klägerinnen wohnhaft. Es widerspreche den türkischen \nVerhaltensnormen, einem bedürftigen Familienmitglied die erforderliche Hilfe zu \nversagen.\n\n15\n\nAm 20. November 2003 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben \nund zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um der drohenden \nAbschiebung zu begegnen.\n\n16\n\nZur Begründung ihrer Klage tragen die Klägerinnen vor: Die Frist des § 51 Abs. \n3 VwVfG sei sehr wohl eingehalten. Mit dem Zeitpunkt des Therapiebeginns sei der \nFristbeginn willkürlich festgesetzt worden. Genauso gut könne man auf das \nAusstellungsdatum bzw. den Erhalt des ärztlichen Attests abstellen. Mit dem Erhalt \nder ärztlichen Bescheinigung liege ein neues Beweismittel vor, das geeignet sei, eine \nÄnderung der Sachlage zu belegen. Die Frist beginne somit erst mit Erhalt des \nAttests. Ungeachtet dessen habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und \nden Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Ausweislich des Anhörungsprotokolls habe \nnämlich die Klägerin zu 1) detailliert und anschaulich von der Verfolgung und den \nMisshandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte berichtet. Ihre Schilderung im \nFolgeverfahren stehe nicht in Widerspruch zu dem früheren Vortrag und sei \nlebensnah und überzeugend. Wenn der Anhörer Zweifel an den im Attest \nniedergelegten Feststellungen gehabt habe, dann wäre er verpflichtet gewesen, \nweitere Nachforschungen, z. B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, \nanzustellen. Dies ergebe sich auch aus der einschlägigen Dienstanweisung des \nBundesamtes für Einzelentscheider zu § 53 AuslG, jedenfalls für den hier \nvorliegenden Fall, dass eine Traumatisierung nicht offensichtlich ausgeschlossen \nwerden könne. In dem angefochtenen Bescheid würden völlig überhöhte \nAnforderungen an ein ärztliches Attest gestellt. Dies erhebe nämlich gerade nicht \nden Anspruch, ein fachärztliches Gutachten zu sein. Unbeachtet gelassen habe die \nBeklagte zudem die Gefahr der Retraumatisierung, auf welche die behandelnde \nÄrztin in dem vorgelegten Attest hingewiesen habe. Auf die ebenfalls vorgetragene \nErkrankung der Klägerin zu 2) sei das Bundesamt überhaupt nicht eingegangen, \nsondern habe sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bezogen. \nDabei habe es jedoch verkannt, dass sich die Gesamtsituation inzwischen geändert \nhabe, weil die Schwester der Klägerin zu 2) inzwischen ebenfalls an Diabetes \nerkrankt sei, was die Behandlungskosten insgesamt steigen lasse. Auch habe das \nBundesamt nicht berücksichtigt, dass die gleiche Kammer in einer anderen \nEntscheidung hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zu ärztlicher Behandlung in der \nTürkei zu ganz anderen Schlussfolgerungen gelangt sei. Der im Bescheid zum \nAusdruck gekommenen Auffassung des Bundesamtes sei zudem entschieden \nentgegenzutreten. Es komme nicht allein darauf an, ob eine Erkrankung im \nHeimatland behandelbar sei, sondern vielmehr darauf an, ob die Betroffenen den \nZugang zu einer adäquaten Behandlung hätten. Eine adäquate \nBehandlungsmöglichkeit stehe den Klägerinnen aber bei einer Rückkehr in die Türkei \nnicht zur Verfügung, was letztlich zur Annahme eines Abschiebungshindernisses \nführen müsse. Insoweit sei auf die einschlägigen Auskünfte des Auswärtigen Amtes \nzur medizinischen Versorgung in der Türkei zu verweisen. Hiernach sei weder für die \nKlägerin zu 1) eine adäquate Therapie über die Grüne Karte zu erhalten, noch sei die \nÜbernahme der Kosten für notwendige Medikamente für die Klägerin zu 2) gesichert. \nBei nicht regelmäßiger Einnahme der Medikamente würden die Klägerin zu 2) und \nihre Schwester alsbald in eine lebensbedrohliche Lage geraten. Aus den - von den \nKlägerinnen beigefügten - Stellungnahmen der Kinderklinik der L Diakonie vom \n8. Dezember 2003 und vom 29. Oktober 2004 ginge hervor, dass die \nInsulinbehandlung lebenslänglich erfolgen müsse, dass regelmäßige vierteljährliche \nKontrolluntersuchungen unumgänglich seien, um schwere gesundheitliche \nFolgeschäden zu vermeiden, und dass die Klägerin zu 2) bei Beendigung der \nInsulinbehandlung an schweren Komplikationen der Erkrankung relativ schnell \nversterben werde. Da die Behandlung mit der Pubertätsentwicklung schwieriger \nwerde, werde die Behandlung voraussichtlich bald auf 3 bis vier Insulininjektionen \numgestellt. Die Schwester der Klägerin zu 2) sei bereits zweimal wegen einer \nplötzlich eintretenden Unterzuckerung mit drohender Bewusstseinseintrübung und \nBewusstlosigkeit in der Klinik stationär aufgenommen worden. Die Klägerin zu 1) sei \naufgrund der eigenen psychischen Erkrankung und als Alleinerziehende nicht in der \nLage, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Hinzu komme, dass die \nDiabeteserkrankung der Kinder und ihre eigene Erkrankung einen zusätzliche \nerhöhten Betreuungsbedarf sowie ständige ambulante ärztliche Kontrolle erfordere. \nSämtlichen Auskunftsquellen sei zu entnehmen, dass die Grüne Karte lediglich einen \nstationären Aufenthalt ermögliche, nicht aber - worauf die Klägerinnen vorrangig \nangewiesen seien - eine ambulante Behandlung. Sowohl die medikamentöse als \nauch die sonstige ambulante Versorgung sei über die Grüne Karte nicht abgedeckt \nund nur bei privater Finanzierung zu erreichen. Die Grüne Karte garantiere nur die \nFinanzierung einer unzureichenden Basisversorgung und berechtige nur zu \nBehandlungen in den staatlichen Gesundheitszentren und Kliniken, wobei letztere \noftmals diese Patienten nicht aufnehmen würden. Die Beschaffung der Grünen Karte \nsei mit großen Schwierigkeiten und Risiken für die Betroffenen verbunden. Auch die \ntürkische Stiftung für Sozialhilfe sei nicht geeignet, die lebensnotwendige Versorgung \nder Klägerinnen zu gewährleisten. Diese Möglichkeit für Hilfebedürftige habe das \nAuswärtige Amt ausschließlich auf Medikamente bezogen, hier aber auch nur nach \nlanger Bearbeitungszeit und nur für einen beschränkten Teil der anfallenden \nMedikamentenkosten. Unzutreffend sei zudem die Feststellung der Beklagten, die \nKlägerinnen verfügten in der Türkei über unterstützungsfähige und -bereite \nVerwandte. Die Eltern der Klägerin zu 1) seien alt und verfügten selbst nicht über \nausreichende finanzielle Mittel. Auch der Bruder verfüge nur über für ihn selbst nicht \nausreichende finanzielle Mittel und sei nicht in der Lage, die Klägerinnen finanziell zu \nunterstützen, zumal es nicht nur um den täglichen Lebensunterhalt gehe, sondern \nauch um die Finanzierung der lebensnotwendigen Medikamente und Arztkosten für \ndrei Personen. Die Klägerin zu 1) habe schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu \nden Verwandten des Ehemannes und wisse nur, dass auch deren finanzielle \nSituation nicht gut sei.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 8. Januar 2004 - 20 L 4286/03.A - hat das erkennende \nGericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der \nzuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zum Abschluss des \nKlageverfahrens gegen die Klägerin zu 2) keine Abschiebungsmaßnahmen \neingeleitet und durchgeführt werden dürfen. Den Antrag der Klägerin zu 1) hat das \nGericht hingegen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs \nabgelehnt.\n\n18\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 6. November 2003 zu verpflichten, unter Abänderung des \nBescheides des Bundesamtes vom 12. Juni 1997 festzustellen, \ndass hinsichtlich der Klägerinnen Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDer Einzelrichter hat zu der Frage der Behandelbarkeit eines Diabetes mellitus \nTyp 1 in der Türkei, über die Zugänglichkeit ärztlicher Behandlung und über die Höhe \nder bei einer Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 in der Türkei anfallenden \nKosten durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Ferner \nhat der Einzelrichter Beweis erhoben über die häuslichen und familiären Verhältnisse \nder Klägerinnen durch Vernehmung des Zeugen B3. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die ärztliche Stellungnahme des T2 vom 7. April 2004 (GA, \nBl. 44) und auf die Stellungnahme von L1 vom 3. Mai 2004 (GA, Bl. 54-61) sowie auf \ndie Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 20 K 7882/03.A und 20 L 4286/03.A, den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig und hinsichtlich der Klägerin zu 2) auch begründet; \nhingegen ist die Klage der Klägerin zu 1) unbegründet. Der angefochtene Bescheid \nist insoweit rechtswidrig, als darin für die Klägerin zu 2) die Abänderung der \nFeststellung zu § 53 AuslG abgelehnt wird. Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf \ndie Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich der \nTürkei vorliegt. Der Bescheid im Übrigen ist hingegen rechtmäßig.\n\n26\n\nDas Bundesamt - dessen Entscheidung auch im Falle der Verneinung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 42 S. 1 AsylVfG Bindungswirkung für die \nAusländerbehörde entfaltet - ist für einen Antrag auf ein isoliertes Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens zu § 53 AuslG zuständig, soweit - wie hier - zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse geltend gemacht sind. Es hat bei einer erneuten \nBefassung mit § 53 AuslG zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies gilt \nauch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst \nnach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind; dem steht auch nicht die \nRechtskraft einer die ursprüngliche (negative) Feststellung bestätigenden \nGerichtsentscheidung entgegen. Sind die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue \nEntscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht \nvor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere \nEntscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch \nauf fehlerfreie Ermessensausübung,\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111,17 -.\n\n28\n\nDass ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach \n§ 51 Abs. 1 VwVfG nicht besteht, hat das erkennende Gericht bereits in dem im \neinstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss vom 8. Januar 2004 - 20 \nL 4286/03.A -, auf den insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen wird, unter eingehender Würdigung des Sachverhalts dargelegt. An \ndieser Bewertung hält das Gericht fest, zumal die Klägerin zu 2) hierauf nichts \nentgegnet hat.\n\n29\n\nAuch wenn ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 3 VwVfG \nausgeschlossen ist, so ist dennoch eine Abänderung der negativen Feststellung zu \n§ 53 AuslG nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG geboten. Einer Feststellung des \ngeltend gemachten Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt steht nicht die \nRechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des \nBundesamtes entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nist die obsiegende Behörde nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen \nAnspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und \ndas rechtskräftige Urteil unzutreffend ist. Abgesehen davon muss die Rechtskraft \ngrundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin \nunerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn der \nAusländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere \neiner extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG ausgesetzt wäre.\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6/99 - NVwZ 2000, 204 \nm.w.N..\n\n31\n\n§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit des Klägers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der \nVorschrift „erheblich\", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des \nBetroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" \nist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald\" nach der Rückkehr des \nAusländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten \nzur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in \nAnspruch nehmen könnte,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 \nund vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss vom \n25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -.\n\n33\n\nErforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne \nist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit \nentsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr \npolitischer Verfolgung aufstellt,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - BVerwGE 79, 143, \n150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169 f.\n\n35\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt \nderselbe Maßstab,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom \n18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.N.\n\n37\n\nZusammengefasst muss also dem schutzsuchenden Antragsteller mit einer im \nbezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in \ndie Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. \nEin derartiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich nicht nur bei \ntatsächlich fehlender Behandelbarkeit der Erkrankung, sondern im Einzelfall auch \ndaraus ergeben, dass der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische \nVersorgung tatsächlich nicht erlangen kann, insbesondere auch dann, wenn es dem \nAusländer aus finanziellen Gründen faktisch unmöglich ist, die im Heimatstaat an \nsich verfügbare notwendige Heilbehandlung zu erlangen und er deshalb einer \nGesundheitsgefahr ausgesetzt ist,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463, 464 \nund Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - JURIS; OVG NRW, Beschluss vom \n31. März 2003 - 8 A 1243/03.A -.\n\n39\n\nIm allgemeinen kann nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n40\n\nvgl. Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A - und Beschluss vom 4. August \n2003 - 8 A 2698/02.A -,\n\n41\n\neine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen \neiner bei Rückkehr in die Türkei notwendig werdenden medizinischen Behandlung \nallerdings nicht angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der \nBevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich \nausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf \nhohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch \nsubstantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei \nschwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische \nBehandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene \ndetaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen \nVersorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 3189/01.A -\n\n43\n\nNach den vorliegenden Auskünften zur tatsächlichen Erreichbarkeit der \nmedizinischen Versorgung in der Türkei und nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist davon \nauszugehen, dass die „Yesil Kart\" (Grüne Karte) grundsätzlich eine kostenlose \nInanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems ermöglicht. Bis zu ihrer \nAusstellung ist die sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; \naußerdem kann die „Stiftung für Sozialhilfe\" eintreten, wenn eine Behandlung an \nfehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Im Einzelfall besteht \nallerdings die Möglichkeit, dass ein Patient insbesondere auf Grund von Willkür einer \nzuständigen Stelle die notwendige Behandlung nicht erreicht. Die abstrakte \nMöglichkeit reicht aber für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im \nSinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze nicht aus,\n\n44\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A -\n\n45\n\nEtwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, \ndass weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare \nHilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 109 ff und \nBeschluss vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -.\n\n47\n\nSo liegt es hier: Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass im Fall der \nKlägerin zu 2) aufgrund ihrer finanziellen und persönlichen Situation die erforderliche \nBehandlung ihrer Diabetes Erkrankung nicht mit der gebotenen Sicherheit \ngewährleistet ist. Vielmehr besitzen die für den Eintritt der Gefahr sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht und überwiegen deswegen gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen. \n\n48\n\nNach den glaubhaften und schlüssigen Darlegungen der Klägerinnen in der \nmündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, die durch die glaubhaften \nBekundungen des Zeugen ihre Bestätigung fanden, muss die Klägerin zu 2) \nzumindest zweimal täglich den Blutzucker messen. Hierfür wird mit einem sog. Stick \naus der Fingerkuppe Blut entnommen, auf einen Teststreifen geträufelt, der sodann \nin ein spezielles Messgerät - das sog. Glukometer - eingeführt werden muss. Derzeit \nzweimal täglich - in naher Zukunft voraussichtlich sogar dreimal täglich - muss sich \ndie Klägerin zu 2) in Abhängigkeit von den Messwerten eine Insulinspritze setzen. In \nbeide Verrichtungen (Blutzuckermessung und Insulingabe) ist die Klägerin zu 2) \nhinreichend eingewiesen. Ferner ist siebenmal täglich eine regelmäßige und \nuhrzeitgenaue Nahrungsaufnahme erforderlich. Bei der Ernährung ist auf eine \nausgewogene, abwechslungsreiche Kost zu achten, Obst und Weißbrot muss die \nKlägerin zu 2) meiden. Auch wenn die Klägerin zu 2) theoretisch in der Lage ist, sich \ndas Insulin selbst zu spritzen, bedarf es ihrer ständigen Aufsicht und Kontrolle \nseitens der Mutter bzw. des Bruders, um eine ausreichende bzw. rechtzeitige \nInsulingabe zu gewährleisten, da der Klägerin zu 2) insoweit die notwendige Einsicht \nfehlt. \n\n49\n\nAufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens von L1 geht das Gericht \nallerdings davon aus, dass grundsätzlich die Behandlung der Klägerin zu 2) wegen \nihrer Erkrankung möglich ist. Denn gerade in den Großstädten gibt es entsprechende \nFachärzte, Fachkliniken und Gesundheitszentren, in denen Diabetes fachgerecht \nbehandelt werden kann. Auch sind die erforderlichen Medikamente überall in der \nTürkei erhältlich. Allerdings benötigt ein an Diabetes mellitus Typ 1 erkranktes Kind \nmonatlich mindestens 300 Mio. TKL für die notwendigen Behandlungen und \nKontrollen. Umgerechnet sind dies ca. 180 EUR. Dies entspricht in etwa dem \nMonatslohn eines einfachen Arbeiters in der Türkei, dessen Lohn nach den Angaben \nvon L1 zwischen 200 und 350 Mio. TKL beträgt. Die türkische Ärztevereinigung - \nÄrztekammer Diyarbakir - beziffert in ihrem von den Klägerinnen vorgelegten \nSchreiben vom 28. Oktober 2004 allein die Kosten für eine zweimal tägliche \nInsulindosis sogar auf bis zu 6 Mio. TKL. Die Yesil Kart deckt nur die Kosten für \nstationäre Behandlung ab. Nach Auskunft des Sachverständigen L1 werden die \nKosten der ambulanten Behandlung von Zuckerkranken nicht von der „Grünen Karte\" \nerfasst. Der gegenteiligen Auffassung des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft \nin Ankara, T2, wonach sowohl die ambulante als auch die stationäre Behandlung des \nDiabetes mellitus einschließlich der Arzneimittelkosten von der „Grünen Karte\" \nabgedeckt seien, vermag das Gericht nicht zu folgen. Sie steht weder mit dem der \nKammer in Rohübersetzung vorliegenden Gesetzeswortlaut des Gesetzes Nr. 3816 \nüber die Übernahme der Behandlungskosten von mittellosen Staatsangehörigen \ndurch Ausstellung der Grünen Karte, noch mit den Einschätzungen anderer Stellen in \nEinklang. Hiernach ist z. B. die weitere medikamentöse Behandlung nach einem \nstationären Krankenhausaufenthalt nicht von der Yesil Kart abgedeckt,\n\n50\n\nvgl. AA, Auskunft vom 19. Oktober 1999 an VG Mainz; vgl. ferner \nStellungnahme des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft vom 8.11.1999, \nwonach die Yesil Kart nicht die ambulante Behandlung von chronischen \nKrankheiten erfasst und die Behandlung eines Patienten wegen Diabetes mellitus, \nfalls er keine staatliche oder private Krankenversicherung besitzt, nur auf eigene \nKosten weitergeführt werden kann; vgl. schließlich auch Bundesamt, Türkei, \nMedizinische Versorgung (Stand: Dezember 1999), S. 7: Die Bezahlung von \nMedikamenten bei ambulanter ärztlicher Behandlung ist durch das Gesetz Nr. \n3816 nicht vorgesehen.\n\n51\n\nAuch nach Auskunft der Ärztekammer Diyarbakir vom 28. Oktober 2004 werden \nvon der Yesil Kart nur die Kosten für die stationäre Behandlung übernommen. \nAllerdings können die Kosten für die ambulante Behandlung von Zuckerkranken \ndurch die Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität übernommen werden. Dafür bedarf \nes jedes mal eines Antrags sowie eines durch einen Gesundheitsausschuss \nausgefertigten ärztlichen Attests. Nach dem vom Gericht eingeholten \nSachverständigengutachten von L1 liegt die Gewährung der Unterstützung im \nErmessen des lokalen Regierungsvertreters (Gouverneur oder Landrat), erfolgt aber \nnicht kontinuierlich und bietet deshalb einem Diabetiker keine Sicherheit. Im Rahmen \ndieser Hilfegewährung werden neben dem erforderlichen Insulin und den \nnotwendigen Diabetes-Medikamenten auch die Kosten der - häuslichen - \nBlutzuckermessungen, also die Kosten des Glukometer, der Sticks und der \nTeststreifen überwiegend für die Yesil Kart-Inhaber übernommen, wobei ein Teil der \nTeststreifen offenbar selbst finanziert werden muss. Ob die Kosten für ambulante \nDiagnose und Behandlung ab dem Jahre 2005 von der Yesil Kart tatsächlich umfasst \nsein werden, wie das türkische Gesundheitsministerium gegenüber der Türkischen \nÄrztevereinigung in Aussicht gestellt haben soll, erscheint angesichts des offenbar \nnicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens äußerst ungewiss.\n\n52\n\nDer Sachverständige L1 zitiert in seinem Gutachten den Vorsitzenden der \nDiabetes-Stiftung in der Türkei wie folgt: \n\n53\n\n„Obwohl die Insulinbehandlung für Diabetiker lebensnotwendig ist, genießen \ndie Kranken und Jugendlichen, die nicht einer Sozialversicherungsanstalt \nversichert sind, keinen staatlichen Schutz. Insbesondere bei Kindern und \nJugendlichen führt fehlende Kaufkraft für Insulin und/oder dessen nicht \nbedarfsgerechte, zu niedrige Dosierung aus wirtschaftlichen Gründen zu \ndramatischen Folgen wie Koma, frühem Tod oder Organschädigungen. In der \nTürkei gibt es immer noch Kinder, die ihr Insulin in den Apotheken auf Raten \nkaufen. Falls diese Kinder nicht behandelt werden, so müssen sie in kürzester Zeit \nsterben. Aus diesem Grunde muss dieses Problem dringend gelöst werden.\"\n\n54\n\nBei dieser Ausgangslage besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndie Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres Diabetes mellitus \neiner erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist.\n\n55\n\nAusweislich der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist die Klägerin zu 2) auf \ndie regelmäßige und bedarfsgerechte Insulingabe dringend angewiesen, um schwere \nKomplikationen, die sogar zum Tode führen können, zu vermeiden. Es ist ferner der \nBescheinigung der Kinderklinik der L Diakonie vom 29. Oktober 2004 zu entnehmen, \ndass aufgrund der Pubertät der Klägerin zu 2) mit schwankenden Blutzuckerwerten \nzu rechnen ist und demzufolge eine größere Kontrolldichte und häufigere \nBlutzuckermessung erforderlich sein wird. Angesichts der speziellen häuslichen und \nfamiliären Situation der Klägerin zu 2) erscheint die erforderliche Medikation und \nKontrolle nicht gesichert. \n\n56\n\nFür die auf einen absehbaren Zeitraum anzustellende Prognose über den \nGefahreneintritt ist zunächst zugrunde zu legen, dass die Klägerin zu 2) mit ihrer \nMutter und ihren ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigten Geschwistern in die Türkei \nzurückkehrt. Dort wird die Klägerin zu 2) aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung \nihren notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere die Ernährung, aus eigenen \nKräften allerdings nicht sicherstellen und auch die notwendigen Zahlungen für \nTeststreifen nicht aufbringen können.\n\n57\n\nDas Gericht geht aufgrund der klägerischen Angaben und der \nZeugenvernehmung zudem davon aus, dass die Klägerinnen tatsächlich keinen \nKontakt mehr zu ihrem Ehemann/Vater haben und eine Alimentation bei Rückkehr in \ndie Türkei durch ihn nicht erfolgen wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nAngabe der Klägerin zu 1), sie habe letztmalig vor einigen Jahren fernmündlichen \nKontakt zu ihrem Ehemann gehabt, unwahr ist. Der Zeuge B3, der auch unter \nBerücksichtigung seines erheblichen Eigeninteresses am Verfahrensausgang bei \nseiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck \nhinterlassen hat, hat diese Angabe bestätigt. Der Ausländerakte lassen sich \ngegenteilige Erkenntnisse ebenfalls nicht entnehmen.\n\n58\n\nEs ist ferner davon auszugehen, dass andere unterhaltsfähige Verwandte nicht \nzur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Eltern der \nKlägerin zu 1) ist glaubhaft dargetan, dass diese alt und selbst mittellos sind und zum \nTeil von dem noch in der Türkei lebenden Bruder der Klägerin zu 1) unterhalten \nwerden. Dafür, dass der Bruder der Klägerin zu 1) oder die anderen in Deutschland \nlebenden Geschwister die Klägerinnen alimentieren könnten, gibt es keine \nAnhaltspunkte. Die Klägerinnen beziehen in Deutschland Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. Hieraus lässt sich schließen, dass die Klägerinnen \neben keine oder jedenfalls nur unzureichende Zuwendungen von den Geschwistern \nder Klägerin zu 1) erhalten. Bei einer Rückkehr in die Türkei entfiele die staatliche \nfinanzielle Unterstützung. Dass die Klägerin zu 1) durch Erwerbstätigkeit den \nLebensunterhalt für sich und ihre Kinder und ggf. erforderliche Kosten für ambulante \nBehandlungen und Medikamente decken könnte, ist angesichts der eigenen \nDiabetes Erkrankung und der (wenngleich zur Überzeugung des Gerichts nicht auf \nVorverfolgung beruhenden, aber dennoch sicherlich vorhandenen) psychischen \nBeschwerden kaum zu erwarten. Ob der Bruder der Klägerin zu 2) maßgeblich zum \nLebensunterhalt beitragen kann, erscheint angesichts seines wehrdienstfähigen \nAlters und des noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes äußerst fraglich. Zwar kann \nangenommen werden, dass alle Mitglieder der Familie im weiteren Sinne, also auch \nOnkel und Tanten der Klägerin zu 2) sowie ihre Großeltern alles in ihrer Macht \nStehende unternehmen werden, um die Betreuung, Versorgung und medizinische \nBehandlung der Klägerin zu 2) in der Türkei sicherzustellen oder zumindest finanziell \nzu unterstützen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Klägerinnen bei einer \nRückkehr in die Türkei mit Hilfe Dritter ihren unerlässlichen Bedarf decken, sich \ninsbesondere die nötige Bekleidung und Unterkunft verschaffen können und auch \nnicht verhungern oder verdursten müssen. Damit wird zur Überzeugung des Gerichts \nim vorliegenden Fall aber nicht die Gefahr ausgeräumt, dass es zu völlig \nunregelmäßigen Mahlzeiten bis hin zu einer vorübergehenden Unterversorgung der \nKlägerin zu 2) mit geeigneten Lebensmitteln und infolgedessen zu \ngesundheitsschädlichen bis hin zu lebensgefährlichen Blutzuckerschwankungen \nkommt. Desgleichen besteht die Gefahr, dass aufgrund der eng begrenzten \nfinanzielle Mittel die Blutzuckermessungen nicht in dem erforderlichen Umfang \ndurchgeführt werden können und angesichts dessen, dass auch die Schwester der \nKlägerin zu 2) an insulinpflichtigem Diabetes mellitus erkrankt ist, Schwierigkeiten \nbestehen, Insulin in der erforderlichen Dosis mit der gebotenen Regelmäßigkeit und \nSicherheit zu erlangen.\n\n59\n\nDer Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \nsteht nicht die Sperrwirkung von S. 2 der Vorschrift entgegen, wonach Gefahren in \ndiesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der \nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen der obersten \nLandesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt werden. Denn auch wenn die \nErkankung der Klägerin zu 2) nicht singulär ist - nach den Ausführungen des \nSachverständigen L1 wird bei 0,27% der Kinder und Heranwachsenden eine \nDiabetes Erkankung vermutet - so würde die befürchtete Gesundheitsgefahr die \nKlägerin zu 2) hier doch individuell und aufgrund der besonderen Umstände des \nEinzelfalles treffen: Denn die der Klägerin zu 2) drohende Gefahr resultiert hier aus \nder Erkrankung der alleinerziehenden Mutter und der Nichtverfügbarkeit anderer \nunterhaltsfähiger Verwandter. \n\n60\n\nHingegen hat die Klägerin zu 1) weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG noch einen Anspruch auf Abänderung des \nBescheides vom 12. Juni 1997 gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Hierzu \nhat das Gericht in seinem Beschluss vom 8. Januar 2004 - 20 L 4286/03.A \nausgeführt:\n\n61\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II. \nInsoweit ist weder eine Veränderung der Sachlage dargetan noch ein neues \nBeweismittel vorgelegt worden. Aus der im Erstverfahren vorgelegten ärztlichen \nStellungnahme ergibt sich lediglich, dass die Antragstellerin zu 1 sich wegen der \ngenannten Erkrankung in ärztlicher Behandlung befindet und ständige ärztliche \nKontrolle sowie Medikamente benötigt. Zu der Frage, welche gesundheitlichen \nFolgen eine Beendigung der laufenden Behandlung hätte, verhält sich dieses \nAttest nicht. Seitens der Antragstellerin wird hierzu auch nichts vorgetragen. \nEbenso wenig ist erkennbar, dass die Antragstellerin infolge ihrer Erkrankung \nständiger Insulingabe bedürfte. Im Folgeverfahren hat die Antragstellerin keine \nneueren ärztlichen Atteste beigebracht. Damit kann schon nicht festgestellt \nwerden, dass auf Grund der Diabetes-Erkrankung bei einer Rückkehr in die Türkei \neine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin zu 1 droht. Eine \nAbänderung der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG \nscheidet bei dieser Sachlage von vornherein aus.\n\n62\n\nEin Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht entgegen der im \nFolgeantrag geäußerten Ansicht der Antragstellerin zu 1 zudem nicht unter dem \nGesichtspunkt des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung.\n\n63\n\nDiesbezüglich kann sich die Antragstellerin zu 1 nicht mit Erfolg auf das \nVorliegen eines neuen Beweismittels, namentlich des ärztlichen Attest von T vom \n21. Juli 2003, berufen. Auf ein neues Beweismittel kann ein Antragsteller seinen \nFolgeantrag grundsätzlich nur dann stützen, wenn er schlüssig vorträgt, dass \ndieses Beweismittel geeignet ist, eine für ihn günstigere Entscheidung \nherbeizuführen. Insbesondere muss das Beweismittel geeignet sein, gerade die \nRichtigkeit derjenigen Feststellungen in Frage zu stellen, die für die rechtskräftige \nEntscheidung in dem abgeschlossenen Verfahren tragend waren,\n\n64\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1991 - 2 BvR 1216/91 - InfAuslR \n1992, S. 122; BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 - DVBl. 1982, \nS. 998.\n\n65\n\nNeu ist ein Beweismittel, wenn es früher noch nicht vorhanden oder verfügbar \nwar, oder wenn der Betroffene keine Kenntnis von ihm hatte. Dies setzt zugleich \nvoraus, dass es sich auf eine bereits im vorangegangenen Verfahren \nvorgetragene Tatsache bezieht. Im vorangegangenen Asylverfahren hat aber die \nAntragstellerin zu 1 überhaupt nicht geltend gemacht, an psychischen \nBeschwerden, namentlich einer posttraumatischen Belastungsstörung, zu leiden. \nEs handelt sich also um einen völlig neuen, der damaligen Entscheidung nicht zu \nGrunde gelegten Sachverhalt. Die Vorlage eines (neuen) Beweismittels zum Beleg \neiner neuen oder bislang nicht bekannten Sachlage kann allenfalls als Fall des \n§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (Wiederaufgreifensgrund wegen nachträglicher Änderung \nder Sach- oder Rechtslage) gewertet werden,\n\n66\n\nvgl. VG München, Urteil vom 4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 - NVwZ-\nRR 2002, 230 m.w.N.\n\n67\n\nAber auch unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Sach- \noder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) kommt ein Anspruch auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht.\n\n68\n\nZwar macht die Antragstellerin mit ihrem Folgeantrag vom 25. Juli 2003 \ngeltend, dass sich die für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach \n§ 53 AuslG maßgeblichen Tatsachen insoweit geändert haben, als sie seit etwa \n2 Jahren infolge ihrer Erlebnisse in der Türkei und der ungesicherten \nAufenthaltssituation erhebliche psychische Probleme habe und sich auf Grund \ndieser Probleme nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom \n27. September 2001 in ärztliche Behandlung begeben habe. Indessen stellt allein \nder Umstand, dass sich die Antragstellerin in fachärztliche Behandlung begeben \nhat, keine Veränderung der (für die Entscheidung maßgeblichen) Sachlage dar, \nvermag doch der Beginn einer ärztlichen Behandlung kein Abschiebungshindernis \nzu begründen. Anknüpfungspunkt kann insoweit allein das Auftreten psychischer \nProbleme sein, denn nur bei Vorliegen der behaupteten posttraumatischen \nBelastungsstörung kommt das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach \n§ 53 AuslG auf Grund konkreter Gefahren für Leib oder Leben in Betracht.\n\n69\n\nDa die gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin zu 1 nach eigenem \nBekunden (vgl. S. 3, 4 und 6 des Anhörungsprotokolls vom 2. Oktober 2003) \nschon vor etwa 1 bis 2 Jahren aufgetreten sind und sich nicht feststellen lässt, \ndass die Antragstellerin zu 1 gehindert gewesen wäre, innerhalb von drei Monaten \nnach Auftreten ihrer psychischen Probleme den Folgeantrag zu stellen, ist sie mit \nihrem Vortrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen.\n\n70\n\nZu Recht hat das Bundesamt ferner ein Wiederaufgreifen des Verfahrens von \nAmts wegen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG abgelehnt. Die \nEinschätzung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht \nvorliege, ist nicht zu beanstanden.\n\n71\n\nWie bereits dargelegt, setzt § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus. Daran fehlt es \nvorliegend. Die vorgelegte ärztliche Attest der Frau T vom 21. Juli 2003 ist nicht \ngeeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es vermag nicht schlüssig zu \nbelegen, dass die Antragstellerin zu 1 an einer psychischen Erkrankung auf der \nBasis einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Feststellung einer \nposttraumatischen Belastungsstörung (mit depressiver Symptomatik) wird in dem \nvorgelegten Attest nicht in schlüssig nachvollziehbarer Weise in Bezug gesetzt zu \nden von Frau T beobachteten Krankheitssymptomen. Die Feststellung der \nBelastungsstörung beruht nämlich ersichtlich auf den von der Ärztin nicht weiter \nüberprüften - und im früheren Asylverfahren sowohl vom Bundesamt als auch vom \nVerwaltungsgericht nach eingehender Überprüfung für nicht glaubhaft erachteten - \nAngaben der Antragstellerin zu 1. Selbst wenn die von der Antragstellerin zu 1 \ngeschilderten Symptome tatsächlich vorgelegen haben sollten, so folgt daraus \nallenfalls, dass ein nicht regelgerechter psychischer Zustand bestanden hat bzw. \nbesteht, der aber aus verschiedenen Gründen auftreten kann, z.B. wegen der \ndrohenden Abschiebung nach Erfolglosigkeit des Asylverfahrens, der \nungesicherten Aufenthaltssituation oder auf Grund besonderer familiärer \nBelastungen. Dem ärztlichen Attest lässt sich entnehmen, dass Frau T jenseits \ndes von ihr zu beobachtenden Verhaltens der Antragstellerin zu 1. deren Angaben \nüber traumatisierende Erlebnisse geglaubt und für die Diagnose zu Grunde gelegt \nhat. Eine solche Herangehensweise ist vom Ansatz her untauglich, das Vorliegen \neiner Krankheit objektiv festzustellen,\n\n72\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -.\n\n73\n\nDies gilt um so mehr, als der von Abschiebung bedrohte Ausländer \nregelmäßig ein Interesse an der Feststellung der Krankheit hat, um eine \nAbschiebung zu verhindern. Besondere Anlass, den Angaben eines Ausländers zu \nangeblichen traumatisierenden Ereignissen nachzugehen, besteht vor allem dann, \nwenn - wie hier - eine Traumatisierung entgegen dem gewöhnlichen Verlauf der \nErkrankung erst viele Jahre nach dem angeblichen Erleben des traumatischen \nEreignisses und dem Verlassen der Türkei und insbesondere erst dann auftritt, \nwenn bereits ein Asylverfahren endgültig erfolglos durchlaufen wurde und eine \nAbschiebung alsbald bevorsteht. Hier ist besondere Zurückhaltung bei der \nAnnahme einer posttraumatischen Belastungsstörung geboten und vom \nbehandelnden Arzt, der eine entsprechende Diagnose stellt, zu erwarten, dass er \nandere Ursachen für die zu beobachtende Symptomatik durch kritische \nBeurteilung aller maßgeblichen Umstände des Falles mit der möglichen \nWahrscheinlichkeit ausschließt. Eine kritische Beurteilung eines möglichen \nZusammenhangs zwischen der festgestellten Symptomatik und des angeblich \ntraumatisierenden Ereignisses wäre im vorliegenden Fall nicht nur im Hinblick auf \nden Zeitablauf und den Zeitpunkt des Auftretens der Symptome angebracht, \nsondern gerade auch im Hinblick auf die familiäre Situation geboten. Denn die \nAntragstellerin zu 1 ist alleinerziehend, beide Töchter sind an insulinpflichtigen \nDiabetes erkrankt und eine dieser Töchter - die Antragstellerin zu 2. - leidet zudem \nan Verhaltensauffälligkeiten (sozialer Rückzug und schulische Probleme), \nSprachproblemen nach Bilingualismus und an sozialen Ängsten bei \nentsprechender Prädisposition (die Antragstellerin zu 1 hat nach der \nBescheinigung des I vom 3. Juli 2001 eine eigene äußerst ausgeprägte \nGehemmtheit bis zum 12. Lebensjahr beschrieben).\n\n74\n\nAber selbst wenn eine psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1 \nvorliegen würde, ergäbe sich hieraus nicht ohne weiteres das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses. In der Rechtsprechung des OVG NRW, mit der die \nSpruchpraxis der Kammer übereinstimmt, ist nämlich geklärt, dass eine \nBehandlung psychischer Erkrankungen, namentlich posttraumatischer \nBelastungsstörungen, in der Türkei möglich ist, etwa auf medikamentöser \nBasis,\n\n75\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 110 f; OVG \nNRW, Beschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A - sowie Beschluss der \nKammer vom 28. November 2003 - 20 L 4276/03.A -.\n\n76\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, die Versorgung psychisch kranker \nMenschen in der Türkei sei gekennzeichnet durch eine Dominanz \nmedikamentöser, krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen \ndifferenzierter ambulanter und komplementärer Versorgungs- und \nTherapieangebote, ist dies nicht von durchgreifender Bedeutung. Denn ob die \nBehandlung im Heimatstaat optimal oder jedenfalls annähernd so gut ist wie die \npsychologische Betreuung und Behandlung im Bundesgebiet, spielt für die hier zu \ntreffende Beurteilung keine Rolle.\n\n77\n\nAber selbst eine in der Türkei unbehandelbare psychische bzw. \nposttraumatische Belastungsstörung begründet nicht automatisch eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG. Die mit \neiner psychischen Erkrankung verbundenen Folgen wie Traurigkeit, Pessimismus, \nInteresse-, Lust- und Freudlosigkeit sowie Antriebsminderung stellen kein den Leib \noder das Leben konkret beeinträchtigende Gefahr dar. Um eine die \nabschiebungsschutzrechtlich erforderliche Intensität erreichende Leibes- oder \nLebensgefahr bejahen zu können, bedarf es der Feststellung weiterer \ngefahrbegründender Umstände als der bloßen Diagnose einer posttraumatischen \nBelastungsstörung,\n\n78\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24. November 2003 - 15 A 4374/03.A -.\n\n79\n\nDerartige gefahrbegründende Umstände lassen sich hinsichtlich der \nAntragstellerin zu 1 nicht feststellen. Soweit Frau T in dem vorliegenden Attest \neine latente Suizidalität erwähnt, wird diese nicht näher erläutert. Zudem geht aus \ndem Attest nicht hervor, ob es sich um eine Feststellung der Ärztin oder um eine \nEigenbeschreibung des Gemütszustandes bzw. der Empfindungen durch die \nPatientin handelt. Wörtlich heißt es diesbezüglich in dem Attest: „Ein- und \nDurchschlafstörungen, erhöhte Reizbarkeit, Grübelneigung, und erhöhte \nSchreckhaftigkeit und Sorgen um die Zukunft, das Gefühl der Insuffizienz, dass \ndas Leben nicht lebenswert ist in Form einer latenten Suizidalität, \nNachhallerinnerungen und flash-backs.\"\n\n80\n\nAuch die angeblich drohende Retraumatisierung wird von Frau T nicht näher \nerläutert, sondern allgemein und vage und zudem in teilweise grammatikalisch \nlückenhaften und deshalb Spekulationen eröffnenden Sätzen beschrieben: „Da \nsozialpsychiatrische Faktoren eine große Rolle beim Krankheitsverlauf spielen, ist \neine Rückkehr in ihr Heimatland, wo sie psychotraumatische Erlebnisse hatte. \nDies würde eine Retraumatisierung bedeuten und ist daher nicht zu befürworten.\" \nDie anschließende Feststellung des Risikos einer psychischen Dekompensation \nund einer sicher zu erwartenden Suizidalität bleibt so ohne nachvollziehbare und \ntragfähige Begründung durch Frau T.\n\n81\n\nBei dieser Sachlage kann eine Leibes- oder Lebensgefahr für die \nAntragstellerin zu 1 bei Rückkehr in die Türkei nicht bejaht werden.\"\n\n82\n\nAn dieser Einschätzung hält das Gericht auch im vorliegenden Klageverfahren \nfest. Anderweitige Gesichtspunkte haben sich im vorliegenden Verfahren nicht \nergeben.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO, 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n84\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-05/20-k-7882-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-05/20-k-7882-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283912","retrieved":"2026-07-09 02:59:33.940074+00:00"}}