{"status":"available","doknr":"OLD283911","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1105.20K3784.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"20 K 3784/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 23. Mai 2003 verpflichtet, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur \nHälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, \nwenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1976 geborene, unverheiratete Klägerin ist türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren eigenen \nAngaben am 20. November 1999 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn T2 auf \ndem Luftweg über den Flughafen Köln/Bonn erstmals in das Bundesgebiet ein.\n\n3\n\nUnter dem 2. Dezember 1999 beantragte sie ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Im Kern begründete sie ihren Asylantrag damit, dass sie - wie auch \nihre Brüder - politisch tätig gewesen sei, weshalb man sie in der Türkei für drei \nMonate inhaftiert habe. Mit Bescheid vom 18. Januar 2000 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte \naber zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der \nTürkei vorlägen.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage, der das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 10. August 2000 - 17 K 1830/00.A - \nstattgab und den angefochtenen Bescheid aufhob. Im Kern führte das \nVerwaltungsgericht hierzu aus: Die Klägerin sei vor ihrer Ausreise aus der Türkei \nnicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Eine solche Verfolgung habe auch \nnicht unmittelbar gedroht. Sie sei mithin unverfolgt ausgereist. Der im gerichtlichen \nVerfahren vorgelegte Haftbefehl des 1. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom \n29. April 1997 sei offensichtlich nachträglich verfälscht worden. Auch der Vortrag zu \nden politischen Aktivitäten und zu ihrer angeblichen Verhaftung sei unglaubhaft. \nEiner Rückkehr in die Türkei stehe nicht die Gruppenzugehörigkeit zur Volksgruppe \nder Kurden entgegen, da jedenfalls für unverfolgt ausgereiste Kurden im Westen der \nTürkei eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Die \nKlägerin habe bei einer Einreise in die Türkei nicht mit asylerheblichen Maßnahmen \nzu rechnen. Exilpolitische Aktivitäten von derartigem Gewicht, dass - jedenfalls bei \nunverfolgt ausgereisten Kurden - die Voraussetzungen einer Asylanerkennung unter \ndem Gesichtspunkt der Fortführung einer in der Türkei bereits gefestigten politischen \nEinstellung bzw. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht werden \nkönnten, seien nicht vorgetragen worden.\n\n5\n\nDen gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung \nder Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) durch Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 8 A 4516/00.A - ab.\n\n6\n\nNach Anhörung der Klägerin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom \n23. November 2000 fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht \nvorlägen. Zugleich forderte es die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die \nAbschiebung in die Türkei an. Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf \nerhobene Klage - 25 K 8438/00.A - nahm die Klägerin unter dem 13. Juni 2001 \nwieder zurück, nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n15. Dezember 2000 - 25 L 3782/00.A - ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung \ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hatte.\n\n7\n\nBereits am 21. Februar 2001 stellte die Klägerin einen Folgeantrag, mit dem sie \nerneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach dem AuslG begehrte. Zur Begründung machte sie \nim Wesentlichen geltend: Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens habe sich die \nSach- und Rechtslage in entscheidungserheblicher Weise verändert. Sie habe sich \nnämlich in „hochprofilierter\" Weise im Bundesgebiet exilpolitisch betätigt. Sie sei (Mit-\n)Begründerin und Leiterin des Vereins für anatolische Frauen in E - Anadolu Kadin \nMerkezi - (AKM). In der Versammlung vom 00.00.0000 sei sie zur stellvertretenden \nVorsitzenden des Vereins gewählt und am 00.0.0001 in dieser Eigenschaft in das \nVereinsregister eingetragen worden. Der Verein AKM habe sich zum Ziel gesetzt, \ntürkische und kurdische Frauen auf der Grundlage der Philosophie einer \ndemokratischen Republik, die von Öcalan propagiert werde, aufzuklären, zu vereinen \nund als organisierte Kraft gegen den faschistischen türkischen Staat zu kämpfen. \nAKM vertrete die Interessen der Frauen, die in der Türkei sexuell belästigt und \nvergewaltigt worden seien. In ihrer Eigenschaft als stellvertretende Vorsitzende habe \nsie verschiedene Veranstaltungen organisiert. Um ihren Asylantrag zu stützen, legte \ndie Klägerin zahlreiche Unterlagen, u.a. Zeitungsausschnitte, Bescheinigungen von \nin Deutschland lebenden Kurden, Auszüge aus dem Vereinsregister sowie die \nSatzung und Protokoll der Gründungsversammlung des Vereins AKM vor.\n\n8\n\nIm Rahmen ihrer informatorischen Anhörung am 2. Mai 2001 vor dem \nBundesamt ergänzte und vertiefte die Klägerin ihren Vortrag und legte weitere \nUnterlagen vor. Insbesondere machte sie geltend, sie unterhalte seit Anfang 2000 \nKontakt zu kurdischen Vereinen. Sie sei 2. Vorsitzende des AKM und außerdem seit \ndem 00.0.0001 Vorstandsmitglied im „Kurdistan-Solidaritätszentrum E e.V.\". \nAußerdem engagiere sie sich im E Friedenskomitee.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 23. Mai 2003 - abgesandt am 27. Mai 2003 - lehnte das \nBundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung \ndes Bescheides vom 23. November 2000 bzgl. der Feststellungen zu § 53 AuslG für \ndie Klägerin ab. Im Kern führte das Bundesamt zur Begründung seiner Entscheidung \naus, einige Aktivitäten seien schon außerhalb der Fristen des § 51 Abs. 2 und 3 \nVwVfG vorgetragen worden. Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten \nexilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass diese niedrigen Profils und deshalb \ninsgesamt nicht geeignet seien, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung \nherbeizuführen. Das Vorbringen der Klägerin und die vorgelegten Unterlagen ließen \nkein hervorgehobenes politisches Engagement erkennen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 9. Juni 2003 Klage erhoben.\n\n11\n\nSie trägt unter Vorlage weiterer Unterlagen vor: sie habe in ihrer Eigenschaft als \nVorstandsmitglied des Kurdistan-Solidaritätszentrums erhebliche Aktivitäten entfaltet. \nSo habe sie Zeitungsartikel geschrieben, Versammlungen angemeldet, die Anreise \nzu Demonstrationen organisiert und dafür Busse angemietet, sowie für den Verein \nRäumlichkeiten angemietet. Außerdem habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \ndurch Urteil vom 7. Januar 2003 einer Frau, die ebenso wie die Klägerin \nVorstandsmitglied des AKM sei, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nzuerkannt. Der Verein AKM sei nach Auffassung des Polizeipräsidiums E politisch \naktiv und habe seine Aktivitäten in die Räume des Kurdistan Solidaritätszentrums in \nE verlegt. Diese Organisation wiederum sei als ein von der PKK streng hierarchisch \ngeführter Verein einzustufen. Der Verein AKM sei nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu dem Zweck gegründet worden, insbesondere \nkurdische Frauen an die kurdische Sache zu binden. AKM und Kurdistan-\nSolidaritätszentrum würden eng zusammenarbeiten. Wenn Versammlungen oder \nDemonstrationen durchgeführt würden, würden die Aufgaben vom \nSolidaritätszentrum verteilt und gemeinsame Beschlüsse unter Nutzung der \nwechselseitig verschränkten Vorstandsfunktionen gefasst. Der Verein AKM sei durch \nseine enge räumliche, personelle und organisatorische Verflechtung mit dem \nKurdistan Solidaritätszentrum als exilpolitische Vereinigung in das Blickfeld der \ntürkischen Sicherheitsbehörden getreten. Wegen der Beeinflussung durch die PKK \nwerde die Vereinigung in hohem Maße als staatsgefährdend eingestuft. Das \nKurdistan-Solidaritätszentrum sei Mitglied der Föderation YEK-KOM und werde wie \ndiese von der PKK/KADEK hierarchisch geführt. Innerhalb der Organisation nehme E \nden Platz eines Gebietes (Bölge) ein, an dessen Spitze ein Bölge-Leiter in einer \nKaderfunktion stehe. Dass sie - die Klägerin - zwischenzeitlich aus dem Vorstand \nbeider Vereine ausgeschieden sei, sei nicht von Belang, da eine Gesamtwürdigung \nder Aktivitäten ergebe, dass sie weiterhin im Blickfeld der türkischen \nSicherheitsbehörden stehe.\n\n12\n\nAuf den Antrag der Klägerin vom 19. Juli 2003 hat das erkennende Gericht mit \nBeschluss vom 23. September 2003 - 20 L 2745/03.A - im Wege der einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Beklagte dazu verpflichtet, gegenüber \nder zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass gegen die Klägerin bis zur \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen \nergriffen werden.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin mit Hilfe eines Dolmetschers \nfür die türkische und kurdische Sprache gehört worden ist, hat die Klägerin ihre Klage \nzurückgenommen, soweit diese auf die Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne \nvon Art. 16a GG gerichtet war. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Angaben im \nÜbrigen wird auf die Niederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 23. Mai 2003 zu verpflichten, das Asylverfahren wieder \naufzunehmen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 23. Mai 2003 zu verpflichten, das Verfahren \nhinsichtlich § 53 AuslG wieder aufzunehmen und unter \nAbänderung des Bescheides vom 23. November 2000 \nfestzustellen, dass in bezug auf die Klägerin hinsichtlich der \nTürkei Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten 20 K 3784/03.A, 20 L 2745/03.A, 20 L 2244/03.A, 17 K 1830/00.A, \n25 K 8438/00.A und 25 L 3782/00.A -, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n23\n\nDie Klage mit dem noch zur Entscheidung gestellten Hauptantrag ist zulässig \nund begründet.\n\n24\n\nSoweit das Bundesamt in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides die \nDurchführung eines neuen Verfahrens auch in Bezug auf § 51 Abs. 1 AuslG und \ndamit zugleich die Feststellung abgelehnt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG \nabgelehnt.\n\n25\n\nGemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wenn sich also \nentweder die der ersten Asylversagungsentscheidung zu Grunde liegende Sach- \noder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Ziffer 1) \noder neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden (Ziffer 2) oder wenn \nWiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.\n\n26\n\nDie Klägerin, die geltend macht, sie sei in der Zeit von 00.0.0000 bis 00.0. 0000 \nals Vorstandsmitglied des Vereins „Anadolu Kadin Merkezi (AKM) Anatolisches \nFrauenzentrum E e.V.\" sowie in der Zeit vom 00.0. 0000 bis zum 00.00.0000 als \nVorstandsmitglied (Beisitzerin) des Kurdistan-Solidaritätszentrum e.V. /Region E\" im \nVereinsregister eingetragen gewesen und sei für beide Vereine auch politisch aktiv \ngeworden, kann sich mit diesem Vortrag erfolgreich auf eine Änderung der Sachlage \nberufen. Zwar genügt es für die Beachtlichkeit eines Folgeantrages wegen \nnachträglicher Änderung der Sachlage nicht, dass eine Änderung der Sachlage \npauschal behauptet wird. Vielmehr muss sich aus dem Vorbringen eine nachträgliche \nÄnderung im Verhältnis zu dem früher geltend gemachten Sachverhalt tatsächlich \nergeben,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 - EZAR 212 Nr. 8; Urteil vom \n23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - DVBl. 1987, 1120; OVG NW, Beschluss vom \n30. November 1988 - 16 B 22084/87 -,\n\n28\n\nwas wiederum voraussetzt, dass eine Änderung der früheren Sachlage glaubhaft \nund substantiiert vorgetragen wird,\n\n29\n\nBVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslG 1993, \n300.\n\n30\n\nDen Darlegungen muss mithin wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine \nmögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Diese Anforderungen sind durch \nden vorgetragenen Sachverhalt aber erfüllt. Zur weiteren Begründung wird zwecks \nVermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Einzelrichters vom \n23. September 2003 im Verfahren 20 L 2745/03.A Bezug genommen.\n\n31\n\nDie Klägerin ist mit ihrem Vorbringen weder nach § 51 Abs. 2 VwVfG \nausgeschlossen, noch hat sie die gesetzliche Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt. \nDie 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist gewahrt, weil die Eintragung der \nKlägerin als Vorstandsmitglied des AKM im für jedermann einsehbaren \nVereinsregister erst am 19.0.0000 erfolgte, der Folgeantrag aber schon im \nFebruar 2001 gestellt wurde. Als Beisitzerin und Vorstandsmitglied des Kurdistan-\nSolidaritätszentrums wurde die Klägerin sogar erst am 24.0. 0000 in das \nVereinsregister eingetragen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen auch nicht nach \n§ 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Sie hätte die maßgeblichen Umstände nämlich \nnicht im früheren Asylverfahren vortragen können, denn dies wurde in erster Instanz \n(Tatsacheninstanz) durch das Urteil des VG Düsseldorf vom 10. August 2000 -\n 17 K 1830/00.A - abgeschlossen. Zwar hätte die Klägerin ihre exilpolitischen \nTätigkeiten und insbesondere ihre Eintragung im Vereinsregister schon im Verfahren \n25 K 8438/00.A einführen können. Indessen handelte es sich hierbei eben nicht um \nein Asylklageverfahren, sondern um ein Klageverfahren gerichtet auf die Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung, welche vom Bundesamt im Nachgang zur Aufhebung des \nBescheides vom 18. Januar 2000 durch das Urteil des VG Düsseldorf vom \n10. August 2000 - 17 K 1830/00.A - erlassen wurde. \n\n32\n\nDie Sachlage hat sich nachträglich in der Weise verändert, dass der Klägerin \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt werden muss. Nach dieser \nVorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, so weit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der \nAnspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen \nnicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen \nanderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - DVBl. 1992, 843.\n\n34\n\nSowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt folgendes:\n\n35\n\nAsylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare \nGefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen \nanderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie \nnach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das \nhinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer \nIntensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315.\n\n37\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je \nnachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist \nAbschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der \nAusländer sein Heimatland jedoch - wie hier aufgrund des rechtskräftigen Urteils des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2000 feststeht - unverfolgt \nverlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg \nhaben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab).\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, \n341, 361.\n\n39\n\nNach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n40\n\nvgl. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 62, m.w.N.,\n\n41\n\nbegründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also \nseine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt.\n\n42\n\nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit \nWorten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel \nanzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen \nDemonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, \nferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter \nUmständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller \nExilvereine,\n\n43\n\nvgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000, Rdnr. 262 ff, \nBeschluss vom 5. September 2000 - 8 A 927/00.A - Beschluss vom \n8. September 2000 - 8 A 4351/00.A - und vom 16. Februar 2001 -\n 8 A 628/01.A.\n\n44\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von \nuntergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, \nder damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von \nSpenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, \nVerteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften,\n\n45\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 84.\n\n46\n\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen \nAktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtserheblich machen, \nweil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können,\n\n47\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 90.\n\n48\n\nDie Betätigung in einer der PKK bzw. KADEK/Kongra-Gel nahe stehenden, \nlinksextremistischen oder aus anderen Gründen als militant staatsfeindlich \neingestuften Exilorganisation ist hingegen im Regelfall als exponierte exilpolitische \nTätigkeit einzustufen, wenn der Betreffende zu dem aus dem Vereinsregister \nersichtlichen Vorstand der Organisation zählt, weil dies auf eine lenkende oder \njedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hinweist, die von den \ntürkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße \nstaatsgefährdend betrachtet werden.\n\n49\n\nSind hingegen konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Asylbewerber \naus der Sicht des türkischen Staates gleichwohl nicht als exilpolitisch exponiert zu \nbetrachten sein könnte, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Anhaltspunkte \ndieser Art können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar \nVorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr \nals nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete \nStellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei \nunverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder \nauffällig häufig wechseln,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - 8 A 2109/03.A - , vom \n12. Mai 2003 - 8 A 1946/03.A - und vom 27. Juni 2002 - 15 A 2891/01.A -.\n\n51\n\nIn Fällen dieser Art muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung ermittelt werden, \nob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des \nBetroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in \nErscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen \nStaates auszugehen ist. Allerdings ist ein solcher Fall nicht schon dann gegeben, \nwenn der Betroffene „nur\" für kulturelle Aktivitäten (Folklore, Bildung und Ausbildung \nvon Jugendlichen) oder dafür zuständig ist, die Vereinsmitglieder zum Erscheinen bei \nMitgliedervollversammlungen zu bewegen. Die hier angesprochene Fallgruppe einer \npassiv-untergeordneten Stellung dient lediglich zur Abgrenzung exponierter \nexilpolitischer Tätigkeit gegenüber Personen, die für den türkischen Staat trotz ihrer \nMitgliedschaft in einem als staatsgefährdend angesehenen Verein ohne Interesse \nsind, etwa weil ihre Mitgliedschaft erkennbar nur für Zwecke des Asylverfahrens \nbegründet worden ist. Wer in einem PKK-Verein oder einer vergleichbaren \nExilorganisation als Mitglied des Vorstands die von ihm zu erfüllenden Aufgaben \naktiv wahrnimmt, zählt zu dieser Fallgruppe auch dann nicht, wenn seine Tätigkeiten \nlediglich mittelbar als „politisch\" einzustufen sind,\n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 8 A 2109/03.A -.\n\n53\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen droht der Klägerin aufgrund ihrer \nexilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet bei einer Rückkehr in die Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die exilpolitische Tätigkeit der \nKlägerin kann nach den oben dargestellten Maßstäben nicht als lediglich \nniedrigprofiliert eingestuft werden.\n\n54\n\nZwar ist die Antragstellerin gegenwärtig nicht mehr als Vorstandsmitglied eines \nexilpolitischen Vereins im Vereinsregister eingetragen. Indessen lässt sich hieraus \nnicht ohne weiteres schlussfolgern, ein eventuelles Verfolgungsinteresse der \ntürkischen Behörden sei mit Löschung der Eintragung ebenfalls erloschen, zumal der \nZeitraum, in dem die Antragstellerin als stellvertretende Vorsitzende des AKM und \nals Beisitzerin im Kurdistan Solidaritätszentrum fungierte, nicht als bedeutungslos \nkurz bezeichnet werden kann und die Klägerin ihre Betätigung innerhalb der Vereine \n- wenngleich als einfaches Mitglied - fortgesetzt hat.\n\n55\n\nDie (frühere) Mitgliedschaft in den Vorständen der genannten Vereine ist aber \ngeeignet, die Klägerin in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten zu \nlassen. Entsprechend der im Verfahren 20 K 5557/03.A eingeholten Auskunft des \nPolizeipräsidiums E vom 26. Mai 2004 an das VG Düsseldorf ist nämlich davon \nauszugehen, dass das am 23. Dezember 1993 gegründete Kurdistan-\nSolidaritätszentrum E e.V. die PKK bzw. KADEK/Kongra-Gel in personeller, \nfinanzieller, propagandistischer und organisatorischer Hinsicht fördert und unterstützt \nund dieser Verein der in Deutschland verbotenen PKK bzw. KADEK/Kongra-Gel im \nGegenzug als Plattform für Propagandazwecke und Massenmobilisierung dient,\n\n56\n\nvgl. hierzu auch schon die frühere Auskunft des Polizeipräsidiums E an das \nVG Düsseldorf vom 22. Januar 1999.\n\n57\n\nGestützt wird diese Annahme nach Auskunft des Polizeipräsidiums E durch die \nAufmachung und Einrichtung der Vereinsräume und durch die Teilnahme der \nVereinsmitglieder an Aktivitäten mit eindeutigen Kongra-Gel-Bezügen. An und in den \nVereinsräumen seien immer wieder Aufrufe zur Teilnahme an örtlichen und \nüberörtlichen Versammlungen vorgefunden worden. In den vergangenen Jahren \nseien wiederholt Ermittlungsverfahren hauptsächlich wegen Verstößen gegen das \nVereinsgesetz wegen sog. Propagandadelikte geführt worden und eine Vielzahl von \nAktivitäten, wie Demonstrationen, Infostände, Mahnwachen und ähnliche Aktionen \nzur Kurdistanproblematik aktenkundig erfasst. Nach Überzeugung des \nPolizeipräsidiums wurden alle Aktivitäten von dem Kurdistan-Solidaritätszentrum \ngeplant und durchgeführt. Deutlich sei dies geworden, wenn es aus Anlass von \nVersammlungen unter freiem Himmel zu sog. Kooperationsgesprächen gekommen \nsei, an denen regelmäßig vertretungsberechtigte Vereinsvorstandsmitglieder \nteilgenommen hätten. Häufig seien die Aktivitäten im Rahmen von landesweiten \nKampagnen durchgeführt worden und hätten sich auf symbolträchtige Daten \nbezogen. Die Einbindung der Vereinsaktivitäten in solche Kampagnen lasse deutlich \ndie zentrale und hierarchische Steuerung und deren auftragsgemäße Durchführung \nauf örtlicher Ebene erkennen.\n\n58\n\nFerner ist davon auszugehen, dass der Verein AKM und das Kurdistan-\nSolidaritätszentrum personell und inhaltlich eng zusammenarbeiten. So löste am \n10. März 2002 Frau L ihre Vorgängerin, Frau H, als 1. Vorsitzende des AKM ab, \nwelche bereits früher (von Juli 2000 bis August 2001) im Kurdistan-\nSolidaritätszentrum das Amt der Kassiererin inne hatte und nach ihrem Ausscheiden \naus dem Vorstand des AKM zunächst wieder zur Kassiererin, später dann zur \nstellvertretenden Vorsitzenden des Kurdistan-Solidaritätszentrums gewählt und (am \n17. Oktober 2002 bzw. 2. Januar 2004) in diesen Funktionen in das Vereinsregister \neingetragen wurde. Von einer derartigen Verflechtung der beiden Vereine ist auch \ndas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nach Beweisaufnahme in seinem Urteil vom \n7. Januar 2003 - 14a K 2367/02.A - ausgegangen. Den dortigen Ausführungen \nschließt sich der Einzelrichter an.\n\n59\n\nIst folglich davon auszugehen, dass der „Kurdistan-Solidaritätszentrum e.V. E\" \ndurch den türkischen Sicherheitsdienst als staatsgefährdend eingeschätzt und \nobserviert wird, ist auch der Verein AKM verfolgungsinteressant profiliert.\n\n60\n\nDass der Vorstand des Kurdistan-Solidaritätszentrums häufig wechselt, führt \nangesichts der vorliegenden staatsschutzrechtlichen Erkenntnisse nicht zu der \nAnnahme, es handele sich um einen Verein, der seinen Zweck vorwiegend in der \n„Beschaffung\" von Nachfluchtgründen („Asylbeschaffung\") finde und dessen \nVorstandsmitglieder generell und von vornherein für die türkischen \nSicherheitsbehörden uninteressant seien.\n\n61\n\nSo aber offenbar VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2004 - 4 K 2636/03.A -. \n\n62\n\nDer Einzelrichter setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu der \neigenen Entscheidung vom 28. Mai 2004 - 20 K 5557/03.A -. In dem genannten Urteil \nhat das erkennende Gericht die Mitgliedschaft im Vorstand des Kurdistan-\nSolidaritätszentrums in E nicht für eine positive Feststellung zum Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausreichen lassen. Maßgebend für diese \nEntscheidung war jedoch, dass bei dem dortigen Kläger nicht erkennbar war, dass er \nals Vorstandsmitglied des Kurdistan-Solidaritätszentrums mehr als nur \nuntergeordnete Aufgaben zu erfüllen hatte, also nur eine passiv-untergeordnete \nStellung einnahm. Insbesondere konnte der dortige Kläger Aktivitäten als \nVorstandsmitglied nicht nachweisen. Ausweislich der Auskunft des Polizeipräsidiums \nE wurden seinerzeit alle verfügbaren Unterlagen, die sich auf die Vereinsaktivitäten \nbezogen, ausgewertet. Der Name des dortigen Klägers war jedoch in keinem der \nDokumente verzeichnet. Anders hingegen im vorliegenden Fall: die Klägerin hat \nnachweislich Veranstaltungsräume und Reisebusse im Namen des Kurdistan-\nSolidaritätszentrums angemietet. Sie gehört zudem nachweislich zu den \nGründungsmitgliedern des mit dem Solidaritätszentrum verflochtenen AKM und ist \nmit Gründung dieses Vereins in den Vorstand gewählt worden. Als Mitglied „erster \nStunde\" entzieht sie sich dem Verdacht, als „Strohfrau\" und allein aus Gründen der \nVerbesserung ihrer Chancen für ein Aufenthaltsrecht in den Vorstand des AKM \ngewählt worden zu sein. Hierdurch erscheint auch ihre Mitgliedschaft im Vorstand \ndes Kurdistan-Solidaritätszentrums in einem anderen Licht.\n\n63\n\nHiernach ist im vorliegenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon \nauszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten muss, im \nRahmen der Einreisekontrollen wegen des Verdachts staatsfeindlicher Aktivitäten \nund zum Zweck der Überprüfung ihrer Verbindungen zur KADEK/Kongra-Gel \nfestgehalten und von der Polizei oder den Sicherheitsbehörden verhört und in \nasylrechtsrelevanter Weise misshandelt zu werden. Folter wird insbesondere im \nKampf gegen linksgerichtete und des Separatismus verdächtige Personen als \nunverzichtbares Mittel eingesetzt. Ein hohes Risiko, zum Opfer asylerheblicher \nMaßnahmen zu werden, besteht für jede Person, die ins Blickfeld der \nSicherheitskräfte gerät, im türkischen Polizeigewahrsam; die weitaus meisten der \ndokumentierten Fälle von Folter betreffen den Polizeigewahrsam vor Einleitung eines \nStrafverfahrens. Dies gilt sowohl für die ländlichen Gebiete Ostanatoliens als auch für \ndie Städte im Osten und Weste der Türkei, und zwar unabhängig davon, aus \nwelchem Anlass die Festnahme erfolgt (Razzia, Verteilung kurdischer Publikationen, \nUnterstützung verdächtiger Parteien und Organisationen). Vor allem in den ersten \nTagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer körperlicher \nMisshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch. Denn zum einen sind die \nSicherheitskräfte bestrebt, mit allen Mitteln Informationen über dritte Personen zu \nbeschaffen und ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen \nherbeizuführen, weil die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte in \nhohem Maß auf Geständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung \nder in Gewahrsam genommenen Personen darauf zurückzuführen, dass es ihnen in \nden ersten Tagen verwehrt ist, mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder \nVertretern von Menschenrechtsorganisationen Kontakt aufzunehmen.\n\n64\n\nDie verbreiteten Foltermethoden - Falaka, Misshandlung durch Schläge, \nElektroschocks, Druckwasser, „palästinensisches Hängen\" - führen nicht selten zu \nschweren körperlichen und seelischen Schäden; auch folterbedingte Todesfälle und \nFälle des „Verschwindenlassens\" kommen vor. Gefährdet sind auch Mädchen und \nFrauen, weil sie einem hohen Risiko sexueller Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung \nausgesetzt sind und die Täter in vielen Fällen davon ausgehen können, dass die \nOpfer aus Angst und Scham über die Folter nicht sprechen werden. Hinzu kommen \nBemühungen, Foltermethoden zu entwickeln, die bei medizinischen Untersuchungen \nweniger leicht festgestellt werden können. Auch dies zeigt, dass Folter nach wie vor \nin erheblichem Umfang praktiziert wird und als unverzichtbares Mittel im Kampf \ngegen den Terrorismus eingesetzt werden soll. Die Gefahr asylerheblicher \nMisshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz einiger Verbesserungen der \nRechtslage und Menschenrechtspraxis fort.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 38 ff m.w.N., \nvom 17. April 2003 - 8 A 1274/00.A - und vom 13. August 2003 -\n 8 A 5583/99.A -.\n\n66\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin im Rahmen ihrer \nZusammenarbeit mit den verschiedenen Organisationen zu Gewalt aufgerufen oder \nan gewalttätigen Aktionen teilgenommen hat. Vielmehr beschränken sich ihre \nAktivitäten auf die geistige Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat. In diesem \nSinne hat sie Flugblätter verteilt, Zeitungsartikel verfasst, an friedlichen \nDemonstrationen teilgenommen und friedliche Veranstaltungen organisiert bzw. an \nder Organisation mitgewirkt. Da mithin kein Ausschlussgrund nach § 51 Abs. 3 AuslG \nvorliegt, ist der Klägerin hinsichtlich der Türkei Abschiebungsschutz gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG zu gewähren.\n\n67\n\nIst dem Hauptantrag stattzugeben, so bedarf es einer Entscheidung über den \nHilfsantrag nicht mehr.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n69\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-05/20-k-3784-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-05/20-k-3784-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283911","retrieved":"2026-07-09 02:59:33.848053+00:00"}}