{"status":"available","doknr":"OLD283910","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1105.1L3081.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"1 L 3081/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.\n\nDer Rechtsstreit wird an das Landgericht X verwiesen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist unzulässig, weil es um eine \nbürgerliche Rechtstreitigkeit nach § 13 GVG und nicht um öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO geht.\n\n3\n\na)\n\n4\n\nMaßgeblich für die Rechtswegfrage ist, ob die streitentscheidende Norm, d.h. \njene Norm, auf Grund derer die Antragsgegnerin zur Eröffnung des Girokontos \nverpflichtet werden soll, dem öffentlichen Recht angehört. Die Antwort ergibt sich \nmithin nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin gemäß § 2 SpKG eine \nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Nicht jede Tätigkeit einer juristischen \nPerson des öffentlichen Rechts ist schon allein wegen dieses Status dem öffentlichen \nRecht zuzuordnen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 -, DVBl. 1994, 762, 763; \nOVG NRW, Beschluss vom 04.01.1995 - 25 E 1298/94 -.\n\n6\n\nDie Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind einheitlich \nprivatrechtlicher Natur, sodass auch der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos \nnur dort seine Grundlage finden kann.\n\n7\n\nIm Ergebnis so auch VG Hannover, Beschluss vom 29.05.2001 - 1 A 1782/01 \nu.a. -, NJW 2001, 3354 f..\n\n8\n\nNach der sog. Sonderrechtstheorie,\n\n9\n\nder die Kammer im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 7 C \n79.79 -, DÖV 1981, 678, 670; GmS-OGB, Beschluss vom 10.07.1989 - GmS-OGB \n1/88 -, BGHZ 108, 284, 287; Wolff, AöR 76 (1950/51), 205, 208 ff.; Menger, FS \nWolff, 1973, 149, 160, 166; Bachof, FG-BVerwG, 1978, 1, 9, folgt,\n\n10\n\ngehören zum öffentlichen Recht jene Normen, deren Zuordnungssubjekt \nzwingend der Staat und seine Untergliederungen sind. Andere \nAbgrenzungsversuche, etwa nach der „Interessentheorie\" oder der sog. \n„Subordinationstheorie\" haben sich als ungeeignet erwiesen. Auch die rechtliche \nOrdnung der Beziehung von Privatrechtssubjekten liegt im rechtsstaatlichen \n(öffentlichen) Interesse; mit der Anerkennung öffentlich-rechtlicher Regelungen auf \nGleichordnungsebene (vgl. etwa §§ 54 ff. VwVfG) hat der Gesetzgeber ebenso \ndeutlich gemacht, dass er ein Über- und Unterordnungsverhältnis für das öffentliche \nRecht gerade nicht voraussetzt. Eine nach diesen Maßstäben zum \nVerwaltungsgericht führende Norm gibt es nicht. Sie folgt namentlich nicht aus den \nVorschriften, die den Abschluss von Giroverträgen mit den Sparkassen regeln. Denn \nauch nach der Sonderrechtstheorie ist denkbar, dass Rechtsverhältnisse von \nHoheitsträgern zivilrechtlich geordnet sind, selbst dann, wenn sie auf \nSonderregelungen beruhen, die keine Zivilrechtssubjekte, sondern nur den \nHoheitsträger ansprechen. Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber den Willen zu \neiner zivilrechtlichen Gestaltung deutlich gemacht hat.\n\n11\n\nFür die Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts bestehen \nbezüglich des Abschlusses von Verträgen zur Errichtung von Girokonten keine hier \neinschlägigen öffentlich-rechtlichen Sondervorschriften. Nach Art. 99 EGBGB bleiben \ndie landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen unbeschadet \nder Vorschriften des § 808 BGB und der Vorschriften des BGB über die Anlegung \nvon Mündelgeldern unberührt. Damit geht der Gesetzgeber von der grundsätzlichen \nGeltung des Bürgerlichen Rechts auch für diese Rechtsverhältnisse aus, lediglich \nderen Modifizierung bleibt dem Landesgesetzgeber in bestimmten Grenzen \nunbenommen. Deshalb werden Streitigkeiten, die bei der Fortführung und Kündigung \nvon Girokonten bei Sparkassen entstehen, auch - soweit ersichtlich einhellig - dem \nZivilrecht zugeordnet.\n\n12\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01 -, BGHZ 154, 146 - \n154.\n\n13\n\nDass das insoweit zivilrechtlich ausgestaltete SpkG eine besondere öffentlich-\nrechtliche Zulassung über die Einrichtung eines Girokontos gesetzlich aufgestellt \nhätte, ist nicht ersichtlich.\n\n14\n\nDie Sparkassen sind vom Anwendungsbereich der von der zivilgerichtlichen \nRechtsprechung näher ausgeformten Normen des Privatrechts schon deshalb nicht \nauszunehmen, weil über in der sachlichen Struktur gleichartige Rechts- und \nInteressenlage nach einheitlichen Maßstäben und innerhalb desselben Rechtsweges \nzu entscheiden ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 07.06.1994 - 7 B 48.94 -, NJW 1994, 2500; \nOVG NRW, Beschluss vom 04.01.1995, a.a.O..\n\n16\n\nAndernfalls wären wertungswidersprüchliche Ergebnisse denkbar. Die im \nVerwaltungsrechtsweg erstrittene Kontoeröffnung könnte in einem solchen Falle \nnach durch die Zivilgerichte bestätigter Kündigung des Girokontos erneut verloren \ngehen. Schon dieses dem u.a. in § 17 Abs. 2 GVG formulierten Rechtsgedanken \nwidersprechende Ergebnis spricht gegen die Heranziehung der sog. \nZweistufentheorie, die darüber hinaus aber auch aus grundsätzlichen systematischen \nGründen abzulehnen ist. Soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine öffentlich-\nrechtliche Vorstufe zu zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen vorsieht (etwa § 28 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB), wird die Annahme eines zweistufigen Rechtsverhältnisses, wonach \nüber das „ob\" durch Verwaltungsakt, über das „wie\" durch zivilrechtliches \nRechtsgeschäft entschieden wird, nicht aus dem Gesetz entwickelt, sondern von \naußen herangetragen. Das Fehlen einer normativen Grundlage kann auch nicht \ndurch die - für die ursprünglichen Vertreter der Zweistufentheorie \nausschlaggebende - Notwendigkeit überspielt werden, grundrechtliche oder sonstige \nöffentlich-rechtliche Bindungen zu garantieren. Denn diese Bindungen gelten nach \njetzigem Rechtsverständnis ohnehin. Hinzu kommt, dass sich eine logische \nAufspaltung des Akts, der das Rechtsverhältnis begründet, nach den Kategorien des \n„ob\" und des „wie\" häufig - wie auch hier - vom Tatsächlichen her nicht vornehmen \nlässt. Im Schrifttum wird zutreffend darauf hingewiesen,\n\n17\n\nEhlers, in: Schoch / Schmitz-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, \n§ 40 Rdnr. 257,\n\n18\n\ndass ein und dieselbe Handlung gegenüber derselben Person nicht gleichzeitig \nHoheitsakt und Angebot zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages sein kann. \nDenkbar sei nur, dass sich ein äußerlich einheitliches Handlungsgeschehen in \nWirklichkeit aus zwei Rechtshandlungen zusammensetzt, die einerseits dem \nöffentlichen und anderseits dem privaten Recht angehörten. Dies dürfe aber nicht \neinfach unterstellt werden. Die gesetzlich nicht abgesicherte Annahme eines dem \nPrivatrechtsverhältnis vorgeschalteten Verwaltungsaktes kann außerdem \nkompetenzrechtliche Grenzen verwischen und dem Zivilrecht eigene Garantien bei \nder Eingehung von Verpflichtungen unterlaufen.\n\n19\n\nVgl. zur Übereignung von Grundstücken (notarielle Beurkundung): OVG NRW, \nBeschluss vom 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, NWVBl. 2001, 19 ff;\n\n20\n\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2000 - 1 L 1434/00 -.\n\n21\n\nDamit ist eine Zweistufigkeit nur dort anzunehmen, wo das Gesetz einen \nVerwaltungsakt vorsieht oder doch die Behörde nach ihrer Praxis so verfährt. Beides \nist nicht der Fall.\n\n22\n\nÄhnlich OVG NRW, Urteil vom 26.06.1968 - III A 47/68 -, DVBl. 1968, 842 ff. \n(zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen): „Weiterhin ist schließlich auch eine rein \nprivatrechtliche Regelung von Leistungsverhältnissen möglich ist, wie z.B. bei \nSparkassen und Theatern, wobei nicht nur die Anstaltsleistungen nach \nprivatrechtlichen Grundsätzen gewährt werden, sondern die gesamte \nAnstaltsbenutzung privatrechtlich geregelt ist und die hoheitliche Zulassung \nfehlt.\"\n\n23\n\nSoweit in der Rechtsprechung bei aus § 5 Parteiengesetz abgeleiteten \nAnsprüchen etwas Anderes vertreten wird,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 -, NVwZ-RR 2004, 795 - \n796,\n\n25\n\nist dies ohne Auswirkung, weil jene Norm offensichtlich nicht einschlägig ist.\n\n26\n\nb)\n\n27\n\nUnabhängig von diesen Überlegungen ist eine Verweisung des Rechtsstreits \nauch dann geboten, wenn der Betroffene zwar eine öffentlich-rechtliche \nAnspruchsgrundlage nennt, diese Anspruchsgrundlage aber so offensichtlich nicht \neingreift, dass kein Bedürfnis dafür besteht, eine Klage insoweit mit \nRechtskraftwirkung abzuweisen.\n\n28\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 -, NVwZ-RR \n2004, 795 - 796, m.w.N..\n\n29\n\nDies gilt für die sinngemäß angesprochene Vorschrift des § 5 Abs. 2 SpkVO, \nselbst wenn diese entgegen der Auffassung der Kammer öffentlich-rechtlich wäre. \nNach § 5 Abs. 2 Satz 1 SpkVO sind die Sparkassen verpflichtet, für natürliche \nPersonen aus dem Gewährträgergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme \nvon Einlagen zu führen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SpkVO besteht eine Verpflichtung \nu.a. nicht, wenn der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Instituten missbraucht hat \n(Buchst. a) oder aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der \nGeschäftsbeziehungen den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist (Buchst. d). \nDerartige Gründe für den Ausschluss einer Kontrahierungspflicht für die \nAntragsgegnerin liegen in der Person des Antragstellers vor. Der Antragsteller stellt \nnicht substantiiert in Abrede, dass er die ihm eingeräumte Befugnis, über sein bei der \nAntragsgegnerin damals bestehendes Konto zu verfügen, dadurch missbraucht hat, \ndass er Verfügungen mittels Eurocard und EC-Karte weit über die vereinbarte \nKreditsumme hinaus vorgenommen hat und dadurch Verpflichtungen in Höhe von \nrund 100.000,00 Euro gegenüber der Antragsgegnerin aufgebaut hat, für die eine \nDeckung nicht in Sicht ist. Auf der Grundlage dieses unstreitigen Sachverhaltes kann \nsich die Antragsgegnerin erfolgreich auf die Ablehnungsgründe nach § 5 Abs. 2 \nSatz 2 Buchst. a) und d) SpkVO berufen. In derartigen Fällen ist die \nVertrauensgrundlage derart erschüttert, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit \nunmöglich ist und die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit die (Wieder-) Aufnahme von \nVertragsbeziehungen unzumutbar erscheinen lassen.\n\n30\n\nc)\n\n31\n\nFür das Begehren des Antragstellers denkbar verbleibt ein zivilrechtlicher, so \ngenannter „mitttelbarer\" Kontrahierungszwang gemäß § 826 BGB\n\n32\n\n- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 -, NVwZ-RR \n2004, 795 - 796; VG Hannover, Beschluss vom 29.05.2001 - 1 A 1782/01 u.a., -, NJW 2001, \n3354, 3355 -; OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2000 - 13 W 89/00 - NJW 2001, 452 = WM \n2001, 504-505, \n\n33\n\nvgl. auch OLG Köln, Urteil vom 15.05.2002 - 13 U 7/02 -, WM 2003, 1892-\n1895; LG Berlin, Urteil vom 24.04.2003 - 21 S 1/03 -, WM 2003, 1895-1896 (zur \nSelbstverpflichtung); AG Charlottenburg, Urteil vom 20.11.2002 - 207 C 185/02 -\n,\n\n34\n\nder im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen ist. Über diesen Anspruch kann auf \ndem beschrittenen Rechtsweg nicht im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG \nmitentschieden werden, weil daneben etwa bestehende öffentlich-rechtliche \nAnspruchsgrundlagen - wie dargelegt - offensichtlich nicht gegeben sind.\n\n35\n\nNach alledem war das Verfahren gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach \n§ 71 Abs. 1 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht X zu verweisen. Eine \nVerweisung ist auch im Eilverfahren möglich.\n\n36\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.1993 - 5 B 1106/93 -, vom \n07.07.1993 - 22 B 140993 -, NVwZ 1994, 178, und vom 30.06.2000 \n- 21 E 472/00 -, NWVBl. 2001, 19.\n\n37\n\nBei dieser Verweisung geht die Kammer im Rahmen der Anwendung des § 23 \nNr. 1 GVG davon aus, dass der Wert des Streitgegenstandes bei Verfahren der \nvorliegenden Art im Hinblick auf das von dem Antragsteller angestrebte \nDauerschuldverhältnis (Gedanke des § 42 Abs. 3 GKG) einen Betrag von 7.500,--\n Euro erreicht (für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 53 Abs. 3 \nGKG die Hälfte des dreifachen Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG für das \nHauptsacheverfahren).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-05/1-l-3081-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-05/1-l-3081-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283910","retrieved":"2026-07-09 02:59:33.765497+00:00"}}