{"status":"available","doknr":"OLD283971","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1103.1L3274.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"1 L 3274/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 29.10.2004 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO \nfestzustellen, dass der Beschluss des Rates der Stadt H vom \n07.07.2004 über die Anweisung der Vertreter der Stadt H in der \nVerbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X, \nin der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes \nH-L-X eine etwaige Wiederbestellung des \nVorstandsvorsitzenden, dem Antragsteller, durch den \nVerwaltungsrat für die Zeit ab 01.11.2005 nicht zu genehmigen, \nkeine Wirkung entfaltet,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDem Antragsteller steht weder ein Anordnungsanspruch noch ein \nAnordnungsgrund zu. In dem den gleichen Lebenssachverhalt betreffenden \nVerfahren 1 L 3101/04 hat die Kammer heute ausgeführt:\n\n6\n\n„Der Antrag ist aber nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob das \nBegehren auf eine (weit gehende) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft und \nden dafür geltenden strengeren Anforderungen an den Erfolg zu genügen hätte. \nEbenso kann offen bleiben, ob eine den Anträgen entsprechende Anordnung die \nRegelungsmacht des Gerichts nach § 123 VwGO überschritte. Ziel der \neinstweiligen Anordnung ist, effektiven vorläufigen Rechtsschutz im Sinn von Art. \n19 Abs. 4 GG zu gewähren. Dabei darf das Gericht solche Anordnungen treffen, \ndie zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (§ 938 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 \nVwGO). Das Nähere richtet sich nach der Art des Antragsbegehrens und den \nUmständen des Einzelfalles. Dabei kommt grundsätzlich auch die „Aussetzung\" \n(= vorläufige Bezeichnung als unwirksam) eines Beschlusses des Rates einer \nStadt oder die Feststellung in Betracht, dass bestimmte Anordnungen oder \nMaßnahmen als rechtswidrig zu behandeln sind, wenn auch beides nicht \nunumstritten ist.\n\n7\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, S. \n1215, 1216; VGH München, Beschluss vom 12.07.1993 - 20 CE 93.1589 -, NJW \n1994, S. 2308, 2309; \n\n8\n\neinschränkend auf Ausnahmefälle: OVG NRW, Beschluss vom 14.10.1991 \n- 1 B 1690/91.PVL -, NWVBl. 1992, 95 f.;\n\n9\n\nvgl. Finkelnburg /Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 250 f.; Schoch, in: Schoch / \nSchmitt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 35; Puttler, in: Sodan / Zieckow, \nVwGO, § 123, Rdnr. 115.\n\n10\n\nUnabhängig hiervon fehlt es an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes.\n\n11\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, \ndass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung \neines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nzulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt jeweils \nvoraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der \nAnordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der \nAnordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n13\n\na) \nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem derzeitigen Stand des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nicht erkennbar, dass sich im \nHauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses des \nRates vom 07.07.2004 ergeben wird. Der angegriffene Beschluss verletzt die \nAntragstellerin oder ihre Organe, insbesondere den Verwaltungsrat, nicht in \nsatzungsgemäßen oder gesetzlichen Befugnissen.\n\n14\n\nNach § 14 Abs. 2 Buchst. b) SpkG ist der Verwaltungsrat u.a. zuständig für die \nWiederbestellung der Mitglieder des Vorstandes. Die Entscheidung über die \nWiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des \nWirksamwerdens getroffen werden (§ 18 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 S. 3 \nSpkG). Spätestens neun Monate vor Ablauf der bisherigen Bestellung hat der \nVerwaltungsrat darüber zu beschließen, ob eine wiederholte Bestellung erfolgen \nsoll (§ 18 Abs. 5 S. 2 SpkG). Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln gemäß \n§ 14 Abs. 5 SpKG nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche \nWohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an \nWeisungen nicht gebunden. Die Vertretung des Gewährträgers beschließt über \ndie Genehmigung der Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch \nden Verwaltungsrat (§ 7 Abs. 2 Buchst. e) SpkG).\n\n15\n\nDa der Dienstvertrag des derzeitigen Vorstandsvorsitzenden der \nAntragsgegnerin am 31.10.2005 endet, hat der Verwaltungsrat der Antragstellerin \nnach dem 01.11.2004 bis spätestens zum 31.01.2005 über eine etwaige \nWiederbestellung zu entscheiden. Nach der Tagesordnung wird der \nVerwaltungsrat der Antragsgegnerin am 05.11.2004 darüber beschließen, ob der \nalte oder der neue Verwaltungsrat über eine Wiederbestellung bestimmen soll und \nggf. sogleich über eine Wiederbestellung entscheiden. Im Falle einer \nWiederbestellung des derzeitigen Vorstandsvorsitzenden hätte die \nVerbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X über eine \nGenehmigung zu entscheiden (§ 7 Abs. 2 Buchst. e) SpKG); ein Zeitpunkt dafür \nsteht noch nicht fest.\n\n16\n\nIn jene Kompetenzen des Verwaltungsrates greift der Ratsbeschluss nicht ein. \nNamentlich hat der Rat den Mitgliedern des Gremiums keine Weisung erteilt. Dies \ngilt auch für den von der Antragstellerin dargelegten Fall, dass alle Mitglieder des \nVerwaltungsrates zugleich Mitglieder der Zweckverbandsversammlung sind. \nWeisungen der jeweiligen Vertretungen der Gemeinden an die von ihnen \nentsandten Vertreter in die Zweckverbandsversammlung sind gemäß § 113 Abs. 1 \nSatz 2 GO NRW zulässig. Die von der Antragsgegnerin entsandten Personen sind \nals Mitglieder der Zweckverbandsversammlung an den fraglichen Beschluss vom \n07.07.2004 gebunden und insoweit schon jetzt angewiesen, im Falle einer \nWiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden einer Genehmigung in der \nZweckverbandsversammlung nicht zuzustimmen. Daraus erwächst aber für die \nfraglichen Personen, die in beiden Gremien tätig sind, keine nach § 14 Abs. 5 \nSpkG unzulässige Anweisung für ihre Entscheidungen als Mitglieder des \nVerwaltungsrates. Auch der vom Gesetz vorgegebene Ablauf der \nEntscheidungsfindung - Wiederbestellung eines Vorstandsvorsitzenden durch den \nVerwaltungsrat, danach Genehmigung bzw. Ablehnung einer Genehmigung durch \ndie Vertretung des Gewährträgers - ist nicht verlassen. Denn der Rat hat die \nMitglieder der Verbandsversammlung nicht angewiesen, dem Verwaltungsrat \nvorzugreifen. Seine Weisung bezieht sich auf ein Verhalten, das bei der \nEntscheidung über die (nachträgliche) Genehmigung stattfinden soll. Allerdings \nkann diese Weisung faktische Auswirkungen auf die Entscheidung des \nVerwaltungsrates haben. Sie werden bei der Beratung über die Wiederbestellung \nkaum über die Tatsache hinweggehen, dass ein erheblicher Teil der \nVerbandsversammlung schon auf die Ablehnung des bisherigen \nVorstandsvorsitzenden festgelegt ist. Soweit Personenidentität besteht, werden \nsie schwerlich anders votieren, als sie es - insoweit weisungsgebunden - bei der \nVertretung des Gewährträgers getan haben. Vor solchen Einwirkungen schützt \ndas Gesetz nicht. Soweit Verfassung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG / Art. 30 Abs. 2 Verf. \nNRW) oder einfaches Recht (vgl. etwa § 43 Abs. 1 GO NRW) Mandatsträgern \nWeisungsfreiheit garantiert, bedeutet dies die Unwirksamkeit aller Erklärungen, die \neine Anordnungsbefugnis in Anspruch nehmen und schließt Umgehungsgeschäfte \n(etwa bedingte Mandatsverzichtserklärungen, Schuldanerkenntnisse) aus, die \nindirekt eine Weisungsabhängigkeit entstehen lassen. Die Rechtsordnung schließt \naber nicht aus, dass der Mandatsträger praktische Rahmenbedingungen bei \nseiner Entscheidung bedenken muss, und sie schützt nicht vor Nachteilen, wenn \ner sich darüber hinwegsetzt.\n\n17\n\nVgl. etwa Morlok, in: Dreier, GG, Komm., 1998, Art. 38, Rdnr. 135 ff. (138); \nAchterberg / Schulte, in: v.Mangoldt / Klein / Starck, Bonner Grundgesetz, Komm., \n4. Aufl. 2000, Art. 38, Rdnr. 41.\n\n18\n\nDies folgt aus der Verpflichtung auf das „öffentliche Wohl\" (vgl. hier § 14 Abs. \n4 SpkG), dessen konkreter Inhalt im demokratisch verfassten Staat von der \nRechtsordnung und den Vertretungskörperschaften konkretisiert wird. Soweit von \nVerfassung oder einfachem Recht vorgesehene Organe bei einer Entscheidung \nrechtlich oder tatsächlich mitzuwirken haben, dürfen sie den ihnen zugewiesenen \nEinfluss ausüben. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des freien Mandats liegt \nhierin nicht, auch wenn dies den Entscheidungsspielraum des Mandatsträgers \nverengt. Dementsprechend werden die Einflussmöglichkeiten der \nAufsichtsbehörden (vgl. etwa § 79 Abs. 5, § 75 b Abs. 4 S. 4 GO NRW) auf den \ngemeindlichen Entscheidungsprozess zu Recht nicht als Beeinträchtigung der den \nRatsmitgliedern eingeräumten Rechtsstellung aus § 43 GO NRW angesehen. Es \nentspricht auch gerade vernünftiger Arbeitsteilung - und wird durch keine Norm \nverboten -, wenn ein nur mitwirkungsbedürftiges Organ im Vorfeld seine \nEinschätzung signalisiert. Es wäre lebensfremd und diente niemand, erst einen \nlangwierigen Entscheidungsprozess in Gang zu setzen, dessen späteres \nScheitern sicher absehbar ist.\n\n19\n\nA.A. möglicherweise für das nds. Recht: OVG Lüneburg, Beschluss vom \n15.04.1987 - 2 OVG A 7/86 -, in: Weides / Bosse, Rspr. Sparkassenrecht III, IV 2 f, \nNr. 17, S. 453.\n\n20\n\nEs steht den Mitgliedern des Verwaltungsrates frei, gemäß § 14 Abs. 5 SpkG \nnach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die \nAufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und weisungsungebunden zu \nentscheiden. Ob diese dabei auch den im Vorfeld stattgefundenen \nkommunalpolitischen Willensbildungsprozess in ihre Entscheidung \nmiteinbeziehen, bleibt allein ihnen überlassen; sie haben dabei Rücksicht auf das \nöffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse zu nehmen. Gerade im \nZusammenhang mit der die Öffentlichkeit interessierenden und die Führung der \nSparkasse in besonderem Maße betreffenden Personalentscheidungen ist es \nselbstverständliche Pflicht der Mitglieder des Verwaltungsrates, nach eigener \nAuffassung darüber zu entscheiden, ob ihre Vorstellungen von dem Nutzen des \nöffentlichen Wohles und der Sparkasse kommunalpolitisch durchsetzbar sind. \nDass auf Vertreter der Antragsgegnerin, die zugleich weisungsgebundene \nMitglieder der Zweckverbandsversammlung als Gewährträgerin der Antragstellerin \nund weisungsungebundene Mitglieder des Verwaltungsrates der Antragstellerin \nüber den Eventualbeschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 07.07.2004 \nrechtlich unzulässiger Druck ausgeübt worden wäre, ist weder von der \nAntragstellerin vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.\n\n21\n\nBei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Beschlusses führen die Hinweise der Antragsgegnerin auf eine \netwaige Amtspflichtverletzung des Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin in \nkeiner Weise weiter; Ausführungen dazu sind deshalb entbehrlich.\"\n\n22\n\nDiese Erwägungen schließen auch aus, dass dem Antragsteller in seiner \nEigenschaft als natürliche Person ein im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nsichernder Anspruch zusteht.\n\n23\n\nEin solcher Anspruch lässt sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG ableiten. Dabei kann \noffen bleiben, inwieweit die Verfassungsvorschrift sich für die hier umstrittenen \nDienstverhältnisse Geltung beimisst. Auch wenn die Frage uneingeschränkt bejaht \nwird, folgt hieraus nichts zugunsten des Antragstellers. Bei der von ihm erwarteten \nWiederbestellung sähe der Verwaltungsrat von einer (erneuten) Bestenauslese \ngerade ab. Unterbleibt die Wiederbestellung, wird die Funktion ausgeschrieben. Der \nAntragsteller kann sich an einer Ausschreibung beteiligen und bei einem Misserfolg \nseine Rechte verteidigen. Soweit er vom Beschluss des Rates eine faktische \nPräjudizierung der Ausschreibung befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass jene \nAuswirkung auch einträte, wenn der Rat seine (ablehnende) Entscheidung nach der \nEntscheidung des Verwaltungsrates über die Wiederbestellung getroffen hätte.\n\n24\n\nIm übrigen fehlt es auch insoweit am Anordnungsgrund. Hierzu hatte die Kammer \nim Verfahren 1 L 3101/04 ausgeführt:\n\n25\n\n„Die hier erstrebte Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) sieht \nvoraus, dass sich eine vorläufige Regelung als „nötig\" erweist. Es fehlt bereits an \nder Geeignetheit der beantragten „Aussetzung\" bzw. Feststellung im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren. Weder eine „Aussetzung\" des Beschlusses des Rates der \nAntragsgegnerin noch eine Feststellung dahin, dass die Vertreter der \nAntragsgegnerin in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes \nH-L-X an den Beschluss vom 07.07.2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in \nder Hauptsache nicht gebunden sind, verbessern die Rechtsstellung der \nAntragstellerin in irgend einer Weise. Das Begehren zielt nicht darauf, eine - gar \nnicht erfolgte - rechtliche Einflussnahme auf den Verwaltungsrat abzuwehren. \nVielmehr will sich die Antragstellerin vor faktischen politischen Einwirkungen \nschützen, die sich aus der Festlegung einiger Mitglieder der \nVerbandsversammlung ergeben. Daran würde eine antragsgemäße Entscheidung \npraktisch nichts ändern. Denn eine „Aussetzung\" des Ratsbeschlusses ließe die \ndarin wiedergespiegelte Einschätzung der Ratsmehrheit nach innen und außen \nunberührt. Es ist nicht erkennbar, wie ein entsprechender gerichtlicher Ausspruch \ndazu führen soll, dass die angesprochenen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre \nKenntnis des durch den Beschluss vom 07.07.2004 erfolgten \nWillensbildungsprozesses im Rat der Antragsgegnerin ausblenden sollten. Auch \nbei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung wäre dem Verwaltungsrat der \nkommunalpolitische Willensbildungsprozess im Vorfeld einer etwaigen \nGenehmigung einer Wiederbestellung des derzeitigen Vorstandsvorsitzenden der \nAntragstellerin präsent mit der Folge, dass sich das Abstimmungsverhalten -\n unabhängig von ihrer Motivationslage - zumindest daran orientieren wird. Solange \nder Rat der Antragsgegnerin die Absicht hegt, seine Vertreter in der \nZweckverbandsversammlung anzuweisen, eine Wiederbestellung des \nVorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin nicht zu genehmigen bzw. den \nBeschluss vom 07.07.2004 nicht aufhebt, wäre es lebensfremd anzunehmen, dass \nsich Mitglieder des Verwaltungsrates - im übrigen nicht nur solche, die zugleich als \nVertreter der Antragsgegnerin Mitglied der Zweckverbandsversammlung sind - \ndavon nicht beeinflussen lassen würden. Die Hoffnung, eine spätere \nWiederholung der Ratsentscheidung könne zu anderen Mehrheiten führen, ist \nspekulativ und rechtlich nicht geschützt.\"\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \nDa die begehrte Entscheidung jedenfalls inhaltlich auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache hinausläuft, hat die Kammer den Auffangstreitwert ohne Reduzierung \nzugrundegelegt.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-03/1-l-3274-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-03/1-l-3274-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283971","retrieved":"2026-07-09 02:59:38.967110+00:00"}}