{"status":"available","doknr":"OLD283970","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1103.1L3101.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"1 L 3101/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 14.10.2004 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Vollziehung des Beschlusses des Rates der Stadt H vom \n07.07.2004 über die Anweisung der Vertreter der Stadt H in der \nVerbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X, \nin der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes \nH-L-X eine etwaige Wiederbestellung des \nVorstandsvorsitzenden, Sparkassendirektor C, durch den \nVerwaltungsrat für die Zeit ab 01.11.2005 nicht zu genehmigen, \nauszusetzen,\n\n4\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Vertreter der Stadt H in der \nVerbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X \nan den Beschluss des Rates der Stadt H vom 07.07.2004 bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht \ngebunden sind,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n7\n\nDie Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie ist \nberechtigt, Eingriffe in die satzungsgemäßen Rechte ihrer Organe, hier ihres \nVerwaltungsrates, als Eingriff in den eigenen Kompetenzbereich abzuwehren, da \ndieser in einem Rechtsstreit gegen einen außenstehenden Dritten nicht parteifähig ist \n(§ 19 Abs. 1 S. 2 SpkG).\n\n8\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob das Begehren \nauf eine (weit gehende) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft und den dafür \ngeltenden strengeren Anforderungen an den Erfolg zu genügen hätte. Ebenso kann \noffen bleiben, ob eine den Anträgen entsprechende Anordnung die Regelungsmacht \ndes Gerichts nach § 123 VwGO überschritte. Ziel der einstweiligen Anordnung ist, \neffektiven vorläufigen Rechtsschutz im Sinn von Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren. \nDabei darf das Gericht solche Anordnungen treffen, die zur Erreichung des Zwecks \nerforderlich sind (§ 938 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Das Nähere richtet sich \nnach der Art des Antragsbegehrens und den Umständen des Einzelfalles. Dabei \nkommt grundsätzlich auch die „Aussetzung\" (= vorläufige Bezeichnung als \nunwirksam) eines Beschlusses des Rates einer Stadt oder die Feststellung in \nBetracht, dass bestimmte Anordnungen oder Maßnahmen als rechtswidrig zu \nbehandeln sind, wenn auch beides nicht unumstritten ist.\n\n9\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, S. \n1215, 1216; VGH München, Beschluss vom 12.07.1993 - 20 CE 93.1589 -, NJW \n1994, S. 2308, 2309; \n\n10\n\neinschränkend auf Ausnahmefälle: OVG NRW, Beschluss vom 14.10.1991 \n- 1 B 1690/91.PVL -, NWVBl. 1992, 95 f.;\n\n11\n\nvgl. Finkelnburg /Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 250 f.; Schoch, in: Schoch / \nSchmitt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 35; Puttler, in: Sodan / Zieckow, \nVwGO, § 123, Rdnr. 115.\n\n12\n\nUnabhängig hiervon fehlt es an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes.\n\n13\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nin Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt jeweils voraus, dass der zu Grunde \nliegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer \nvorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 \nVwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n15\n\na) \nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem derzeitigen Stand des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nicht erkennbar, dass sich im \nHauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses des Rates \nvom 07.07.2004 ergeben wird. Der angegriffene Beschluss verletzt die \nAntragstellerin oder ihre Organe, insbesondere den Verwaltungsrat, nicht in \nsatzungsgemäßen oder gesetzlichen Befugnissen.\n\n16\n\nNach § 14 Abs. 2 Buchst. b) SpkG ist der Verwaltungsrat u.a. zuständig für die \nWiederbestellung der Mitglieder des Vorstandes. Die Entscheidung über die \nWiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens \ngetroffen werden (§ 18 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 S. 3 SpkG). Spätestens neun \nMonate vor Ablauf der bisherigen Bestellung hat der Verwaltungsrat darüber zu \nbeschließen, ob eine wiederholte Bestellung erfolgen soll (§ 18 Abs. 5 S. 2 SpkG). \nDie Mitglieder des Verwaltungsrates handeln gemäß § 14 Abs. 5 SpKG nach ihrer \nfreien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der \nSparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die \nVertretung des Gewährträgers beschließt über die Genehmigung der \nWiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch den Verwaltungsrat (§ 7 \nAbs. 2 Buchst. e) SpkG).\n\n17\n\nDa der Dienstvertrag des derzeitigen Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin \nam 31.10.2005 endet, hat der Verwaltungsrat der Antragstellerin nach dem \n01.11.2004 bis spätestens zum 31.01.2005 über eine etwaige Wiederbestellung zu \nentscheiden. Nach der Tagesordnung wird der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin \nam 05.11.2004 darüber beschließen, ob der alte oder der neue Verwaltungsrat über \neine Wiederbestellung bestimmen soll und ggf. sogleich über eine Wiederbestellung \nentscheiden. Im Falle einer Wiederbestellung des derzeitigen Vorstandsvorsitzenden \nhätte die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-X über eine \nGenehmigung zu entscheiden (§ 7 Abs. 2 Buchst. e) SpKG); ein Zeitpunkt dafür steht \nnoch nicht fest.\n\n18\n\nIn jene Kompetenzen des Verwaltungsrates greift der Ratsbeschluss nicht ein. \nNamentlich hat der Rat den Mitgliedern des Gremiums keine Weisung erteilt. Dies gilt \nauch für den von der Antragstellerin dargelegten Fall, dass alle Mitglieder des \nVerwaltungsrates zugleich Mitglieder der Zweckverbandsversammlung sind. \nWeisungen der jeweiligen Vertretungen der Gemeinden an die von ihnen entsandten \nVertreter in die Zweckverbandsversammlung sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW zulässig. Die von der Antragsgegnerin entsandten Personen sind als Mitglieder \nder Zweckverbandsversammlung an den fraglichen Beschluss vom 07.07.2004 \ngebunden und insoweit schon jetzt angewiesen, im Falle einer Wiederbestellung des \nVorstandsvorsitzenden einer Genehmigung in der Zweckverbandsversammlung nicht \nzuzustimmen. Daraus erwächst aber für die fraglichen Personen, die in beiden \nGremien tätig sind, keine nach § 14 Abs. 5 SpkG unzulässige Anweisung für ihre \nEntscheidungen als Mitglieder des Verwaltungsrates. Auch der vom Gesetz \nvorgegebene Ablauf der Entscheidungsfindung - Wiederbestellung eines \nVorstandsvorsitzenden durch den Verwaltungsrat, danach Genehmigung bzw. \nAblehnung einer Genehmigung durch die Vertretung des Gewährträgers - ist nicht \nverlassen. Denn der Rat hat die Mitglieder der Verbandsversammlung nicht \nangewiesen, dem Verwaltungsrat vorzugreifen. Seine Weisung bezieht sich auf ein \nVerhalten, das bei der Entscheidung über die (nachträgliche) Genehmigung \nstattfinden soll. Allerdings kann diese Weisung faktische Auswirkungen auf die \nEntscheidung des Verwaltungsrates haben. Sie werden bei der Beratung über die \nWiederbestellung kaum über die Tatsache hinweggehen, dass ein erheblicher Teil \nder Verbandsversammlung schon auf die Ablehnung des bisherigen \nVorstandsvorsitzenden festgelegt ist. Soweit Personenidentität besteht, werden sie \nschwerlich anders votieren, als sie es - insoweit weisungsgebunden - bei der \nVertretung des Gewährträgers getan haben. Vor solchen Einwirkungen schützt das \nGesetz nicht. Soweit Verfassung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG / Art. 30 Abs. 2 Verf. NRW) \noder einfaches Recht (vgl. etwa § 43 Abs. 1 GO NRW) Mandatsträgern \nWeisungsfreiheit garantiert, bedeutet dies die Unwirksamkeit aller Erklärungen, die \neine Anordnungsbefugnis in Anspruch nehmen und schließt Umgehungsgeschäfte \n(etwa bedingte Mandatsverzichtserklärungen, Schuldanerkenntnisse) aus, die \nindirekt eine Weisungsabhängigkeit entstehen lassen. Die Rechtsordnung schließt \naber nicht aus, dass der Mandatsträger praktische Rahmenbedingungen bei seiner \nEntscheidung bedenken muss, und sie schützt nicht vor Nachteilen, wenn er sich \ndarüber hinwegsetzt.\n\n19\n\nVgl. etwa Morlok, in: Dreier, GG, Komm., 1998, Art. 38, Rdnr. 135 ff. (138); \nAchterberg / Schulte, in: v.Mangoldt / Klein / Starck, Bonner Grundgesetz, Komm., \n4. Aufl. 2000, Art. 38, Rdnr. 41.\n\n20\n\nDies folgt aus der Verpflichtung auf das „öffentliche Wohl\" (vgl. hier § 14 Abs. 4 \nSpkG), dessen konkreter Inhalt im demokratisch verfassten Staat von der \nRechtsordnung und den Vertretungskörperschaften konkretisiert wird. Soweit von \nVerfassung oder einfachem Recht vorgesehene Organe bei einer Entscheidung \nrechtlich oder tatsächlich mitzuwirken haben, dürfen sie den ihnen zugewiesenen \nEinfluss ausüben. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des freien Mandats liegt \nhierin nicht, auch wenn dies den Entscheidungsspielraum des Mandatsträgers \nverengt. Dementsprechend werden die Einflussmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden \n(vgl. etwa § 79 Abs. 5, § 75 b Abs. 4 S. 4 GO NRW) auf den gemeindlichen \nEntscheidungsprozess zu Recht nicht als Beeinträchtigung der den Ratsmitgliedern \neingeräumten Rechtsstellung aus § 43 GO NRW angesehen. Es entspricht auch \ngerade vernünftiger Arbeitsteilung - und wird durch keine Norm verboten -, wenn ein \nnur mitwirkungsbedürftiges Organ im Vorfeld seine Einschätzung signalisiert. Es \nwäre lebensfremd und diente niemand, erst einen langwierigen \nEntscheidungsprozess in Gang zu setzen, dessen späteres Scheitern sicher \nabsehbar ist.\n\n21\n\nA.A. möglicherweise für das nds. Recht: OVG Lüneburg, Beschluss vom \n15.04.1987 - 2 OVG A 7/86 -, in: Weides / Bosse, Rspr. Sparkassenrecht III, IV 2 f, \nNr. 17, S. 453.\n\n22\n\nEs steht den Mitgliedern des Verwaltungsrates frei, gemäß § 14 Abs. 5 SpkG \nnach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben \nder Sparkasse bestimmten Überzeugung und weisungsungebunden zu entscheiden. \nOb diese dabei auch den im Vorfeld stattgefundenen kommunalpolitischen \nWillensbildungsprozess in ihre Entscheidung miteinbeziehen, bleibt allein ihnen \nüberlassen; sie haben dabei Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben \nder Sparkasse zu nehmen. Gerade im Zusammenhang mit der die Öffentlichkeit \ninteressierenden und die Führung der Sparkasse in besonderem Maße betreffenden \nPersonalentscheidungen ist es selbstverständliche Pflicht der Mitglieder des \nVerwaltungsrates, nach eigener Auffassung darüber zu entscheiden, ob ihre \nVorstellungen von dem Nutzen des öffentlichen Wohles und der Sparkasse \nkommunalpolitisch durchsetzbar sind. Dass auf Vertreter der Antragsgegnerin, die \nzugleich weisungsgebundene Mitglieder der Zweckverbandsversammlung als \nGewährträgerin der Antragstellerin und weisungsungebundene Mitglieder des \nVerwaltungsrates der Antragstellerin über den Eventualbeschluss des Rates der \nAntragsgegnerin vom 07.07.2004 rechtlich unzulässiger Druck ausgeübt worden \nwäre, ist weder von der Antragstellerin vorgetragen worden, noch sonst \nersichtlich.\n\n23\n\nBei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nBeschlusses führen die Hinweise der Antragsgegnerin auf eine etwaige \nAmtspflichtverletzung des Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin in keiner Weise \nweiter; Ausführungen dazu sind deshalb entbehrlich.\n\n24\n\nb) \nDarüber hinaus hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht. Die hier erstrebte Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) sieht \nvoraus, dass sich eine vorläufige Regelung als „nötig\" erweist. Es fehlt bereits an der \nGeeignetheit der beantragten „Aussetzung\" bzw. Feststellung im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren. Weder eine „Aussetzung\" des Beschlusses des Rates der \nAntragsgegnerin noch eine Feststellung dahin, dass die Vertreter der \nAntragsgegnerin in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes H-L-\nX an den Beschluss vom 07.07.2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache nicht gebunden sind, verbessern die Rechtsstellung der Antragstellerin \nin irgend einer Weise. Das Begehren zielt nicht darauf, eine - gar nicht erfolgte - \nrechtliche Einflussnahme auf den Verwaltungsrat abzuwehren. Vielmehr will sich die \nAntragstellerin vor faktischen politischen Einwirkungen schützen, die sich aus der \nFestlegung einiger Mitglieder der Verbandsversammlung ergeben. Daran würde eine \nantragsgemäße Entscheidung praktisch nichts ändern. Denn eine „Aussetzung\" des \nRatsbeschlusses ließe die darin wiedergespiegelte Einschätzung der Ratsmehrheit \nnach innen und außen unberührt. Es ist nicht erkennbar, wie ein entsprechender \ngerichtlicher Ausspruch dazu führen soll, dass die angesprochenen Mitglieder des \nVerwaltungsrates ihre Kenntnis des durch den Beschluss vom 07.07.2004 erfolgten \nWillensbildungsprozesses im Rat der Antragsgegnerin ausblenden sollten. Auch bei \nErlass der beantragten einstweiligen Anordnung wäre dem Verwaltungsrat der \nkommunalpolitische Willensbildungsprozess im Vorfeld einer etwaigen Genehmigung \neiner Wiederbestellung des derzeitigen Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin \npräsent mit der Folge, dass sich das Abstimmungsverhalten - unabhängig von ihrer \nMotivationslage - zumindest daran orientieren wird. Solange der Rat der \nAntragsgegnerin die Absicht hegt, seine Vertreter in der \nZweckverbandsversammlung anzuweisen, eine Wiederbestellung des \nVorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin nicht zu genehmigen bzw. den \nBeschluss vom 07.07.2004 nicht aufhebt, wäre es lebensfremd anzunehmen, dass \nsich Mitglieder des Verwaltungsrates - im übrigen nicht nur solche, die zugleich als \nVertreter der Antragsgegnerin Mitglied der Zweckverbandsversammlung sind - davon \nnicht beeinflussen lassen würden. Die Hoffnung, eine spätere Wiederholung der \nRatsentscheidung könne zu anderen Mehrheiten führen, ist spekulativ und rechtlich \nnicht geschützt.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \nDa die begehrte Entscheidung jedenfalls inhaltlich auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache hinausläuft, hat die Kammer den Auffangstreitwert ohne Reduzierung \nzugrundegelegt.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-03/1-l-3101-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-03/1-l-3101-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283970","retrieved":"2026-07-09 02:59:38.889551+00:00"}}