{"status":"available","doknr":"OLD283996","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1102.17K4459.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-02","aktenzeichen":"17 K 4459/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit sich das Verfahren durch Klagerücknahme erledigt hat, wird es eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht anfallen, werden dem Kläger auferlegt. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1976 in Kuzeytepe, Kreis Hatay (= Antakya) - Provinz Hatay - \ngeborene ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Er \nbekennt sich zum muslimischen Glauben. Ausweislich seines Vorbringens wohnte er \nzuletzt in Kuzeytepe Köyü (Provinz Hatay).\n\n3\n\nSeinen Militärdienst leistete der Kläger 1996/97 ab.\n\n4\n\nDer Kläger verließ die Türkei Anfang Februar 2000 und reiste auf dem Landweg \nmit einem TIR LKW am 13. Februar 2000 in das Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland zu seiner in Lübbecke lebenden Schwester. Bei der Einreise war er im \nBesitz eines Nüfusausweises (ausgestellt am 00.00.1999 in Hatay).\n\n5\n\nUnter dem 14. Februar 2000 beantragte er seine Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n6\n\nIn der am 16. Februar 2000 durchgeführten Anhörung im Rahmen der \nVorprüfung trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe die fünfjährige \nGrundschule besucht. Er beherrsche die kurdische Sprache nicht, weil seine Eltern \nihm das Erlernen verboten hätten, damit er später in der Schule und beim Militär \nkeine Schwierigkeiten bekommen sollte. Seine Eltern seien vor mehreren Jahren bei \neinem Erdbeben ums Leben gekommen. Ihr Haus sei zerstört worden. Er habe keine \nfinanzielle Unterstützung erhalten, weil er Kurde sei. Er habe sich deshalb mit \nFreunden getroffen und an Demonstrationen teilgenommen. Er sei auch \nfestgenommen und von der Polizei misshandelt worden. Er sei zuletzt als Schäfer \ntätig gewesen. Durch den Verkauf der Tiere habe er seine Ausreise finanziert. \n\n7\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte mit Bescheid vom 26. Juni 2002 das Asylbegehren ab und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und \nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich \nwurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Des \nWeiteren wurde seine Abschiebung angedroht.\n\n8\n\nDieser Bescheid wurde am 27. Juni 2002 zur Post gegeben.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 5. Juli 2002 Klage erhoben. Am 25. April 2003 hat der Kläger \neine intrazerebrale Blutung erlitten, die ordnungsgemäß versorgt worden ist. Mit \närztlichem Attest vom 6. Juni 2003 ist dem Kläger eine „deutliche \nHirnleistungsstörung mit Vergesslichkeit\" bescheinigt worden. In der Sache verweist \ner auf sein Vorbringen vor dem Bundesamt. Wegen seiner Hirnerkrankung könnten \nihm etwaige Widersprüche nicht zur Last gelegt werden. Im Übrigen habe er sich in \nDeutschland auch exilpolitisch betätigt. In der Zeitung „Özgür Politika\" sei er als \nTeilnehmer einer Demonstration abgebildet worden. Über diese Demonstration sei \nauch in „Media TV\" berichtet worden.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Folgendes ausgeführt: er habe \nnoch sieben Geschwister. Eine Schwester lebe in Deutschland (Lübecke); ein \nBruder halte sich illegal in Israel auf; ein weiterer Bruder lebe in Antakya, wo er \nGemüse von einem Handkarren verkaufe; vier weitere Schwestern lebten in Antakya \nund Umgebung. Sie seien verheiratet oder verheiratet gewesen. Mit einigen seiner \nGeschwister habe er telefonischen Kontakt. Zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt. \nNach der Rückkehr vom Militärdienst habe man ihm erzählt, dass seine Eltern bei \neinem Erdbeben von einem herunterstürzenden Baumstamm erschlagen worden \nseien. Weitere Angehörige seien bei dem Erdbeben nicht ums Leben gekommen. \nEinzelheiten über das Erdbeben (z.B. ungefähre Anzahl der Opfer) könne er nicht \nsagen, da er damals beim Militär gewesen sei. \n\n11\n\nZu seinen Ausreisegründen hat der Kläger Folgendes ausgeführt: Er habe sich in \nAntakya mit Freunden getroffen und diskutiert. Diese gehörten zur PKK. Er selbst sei \nkein Mitglied der PKK gewesen. Die Freunde hätten untereinander Türkisch \ngesprochen, da er - der Kläger - die kurdische Sprache nicht beherrsche. Einmal \nhabe es eine Versammlung mit ca. 100 Personen in einem Appartement (Flur mit \nzwei Zimmern) gegeben. Die Polizei sei erschienen. Einige hätten fliehen können; er \nselbst sei mit anderen festgenommen worden. Dies habe sich ungefähr ein Jahr vor \nseiner Einreise nach Deutschland ereignet. Auf die Frage, ob mithin die Festnahme \nim Februar 1999 gewesen sei, hat der Kläger geantwortet, es sei nicht im Winter \ngewesen. Es sei warm und sonnig und hell gewesen. Man habe von ihm wissen \nwollen, wer anwesend gewesen sei und welches ihre Ziele gewesen seien. Da er die \nFragen nicht beantwortet habe, sei er zwei Monate festgehalten worden. Weshalb er \nfreigelassen worden sei, wisse er nicht. Er vermute, dass sie keine Beweise gegen \nihn gehabt hätten. Er sei während der Haft misshandelt worden. Darüber hinaus hat \nder Kläger ausführlich über einen Zwischenfall während seines Militärdienstes \nberichtet. Er habe mit einem Freund Wache gehalten. Nachdem dieser eingeschlafen \nsei, habe er einen Teil von dessen Waffe entfernt. Als dieser wieder wach geworden \nsei, habe es eine tätliche Auseinandersetzung gegeben. Andere Soldaten seien \nhinzugekommen. Man habe ihm vorgeworfen, er habe seinen Freund töten wollen \nund einen Unfall vortäuschen wollen. Er sei daraufhin vom Kommandanten \nmisshandelt worden.\n\n12\n\nNach exilpolitischen Aktivitäten befragt hat der Kläger ausgeführt, er sei für eine \nUnion der Jugendlichen von Kurdistan (YCK) tätig gewesen und habe für diese \nHausbesuche gemacht und Zeitschriften und Zeitungen verkauft. Er habe auch \nTickets für Veranstaltungen verkauft. Er sei auch einmal in der Zeitung „Özgür \nPolitika\" abgebildet worden.\n\n13\n\nDer Kläger, der seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a \nGG) zurückgenommen hat, beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 26. Juni 2002 zu verpflichten, und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG bestehen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde des Kreises W sowie der zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen. \n\n20\n\nLetztlich ist Beweis erhoben worden über die Frage, ob bei dem Kläger aufgrund \nder am 25. April 2003 erlittenen intrazerebralen Blutung noch eine „deutliche \nHirnleistungsstörung mit Vergesslichkeit\" besteht, durch Einholung eines \nneuropsychologischen Fachgutachtens von M - Landeskrankenhaus - in E. Auf das \nam 1. September 2004 erstellte Gutachten wird Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nA.\n\n23\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss vom 27. Februar 2003 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG \nübertragen worden ist.\n\n24\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 VwGO einzustellen.\n\n25\n\nDie im übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n26\n\nDer angefochtene Bescheid ist - soweit noch im Streit -rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n27\n\nDer Kläger vermag mit Erfolg weder die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (I.) noch \ndie Feststellung des Bestehens eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 \nAuslG (II.) zu begehren. Bedenken gegen die darüber hinaus ergangene \nAbschiebungsandrohung bestehen nicht (III.).\n\n28\n\nI.\n\n29\n\nDer Kläger ist vor der im Jahre 2000 erfolgten Ausreise nicht in \nasylrechtsrelevanter Weise verfolgt worden. Eine solche Verfolgung stand ihm auch \nnicht unmittelbar bevor. Er ist mithin unverfolgt ausgereist, sodass unter diesem \nBlickwinkel ein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht \nkommt (1.). Einer Rückkehr in die Türkei steht nicht die Gruppenzugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Kurden entgegen, da jedenfalls für unverfolgt ausgereiste Kurden \nim Westen der Türkei eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung \nsteht.(2.). Der Kläger hat bei einer Einreise in die Türkei ferner nicht mit \nasylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (3.). Exilpolitische Aktivitäten von \nderartigem Gewicht, dass - jedenfalls bei unverfolgt ausgereisten Kurden - die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht werden können, sind nicht \nvorgetragen worden (4.).\n\n30\n\nNach den von der verfassungs- und höchstrichterlichen Rechtsprechung \nentwickelten Grundsätzen genießt asylrechtlichen Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG \nbeziehungsweise den Schutz eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des Art. 33 \nAbs. 1 der Genfer Konvention (GK) (= § 51 Abs. 1 AuslG) derjenige Ausländer, der \nim Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gegenwärtig oder in absehbarer Zeit eine \npolitische Verfolgung zu befürchten hat.\n\n31\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen;\n\n32\n\nBVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 \nff.).\n\n33\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der \nAsylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann im \nvorliegenden Fall sein Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nnur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchtgründen \npolitische Verfolgung droht,\n\n34\n\nBVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), \nu. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerwGE 80, 315 (344 ff.).\n\n35\n\nDas erkennende Gericht ist nach diesen Grundsätzen auf Grund der Anhörungen \ndes Klägers, dem Ergebnis der Nachfragen und dem Inhalt der zum Verfahren \nbeigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte \nund sonstigen Dokumente zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keinen \nAnspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat.\n\n36\n\n1. Der Kläger hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, in der Türkei aus \nindividuellen Gründen in asylrelevanter Weise verfolgt worden zu sein. \n\n37\n\nEr war auch nicht durch Ereignisse in seiner Heimatregion und in seinem \nHeimatort in der Weise signifikant vorbelastet, dass ihm Verfolgung drohte;\n\n38\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A u. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -.\n\n39\n\nDas vom Kläger vorgetragene Verfolgungsschicksal ist in sich nicht stimmig. Es \nweist erhebliche Ungereimtheiten auf. Darüber hinaus sind seine übrigen \nAusführungen in großen Teilen nicht nachvollziehbar. Sie wirken konstruiert, so dass \ninsgesamt eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Vorab ist \nfestzustellen, dass die vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragenen Misshandlungen während seiner Militärdienstzeit asylrechtlich \nunerheblich sind. Diese Geschehnisse, sollten sie sich wie vom Kläger vorgetragen \nereignet haben, liegen mehrere Jahre zurück (Militärdienstzeit 1996/97 und Ausreise \nFebruar 2000) und haben auch zu keinen Weiterungen geführt, so dass sie für den \nAusreiseentschluss nicht ursächlich gewesen sein können,\n\n40\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, in \nDVBl. 1991, 1089 (1091).\n\n41\n\nEs fällt auf, dass der Kläger vor dem Bundesamt - nach den Ausreisegründen \nbefragt - ausweislich der Niederschrift zunächst Folgendes ausgeführt hat:\n\n42\n\nIch bin nach Deutschland gekommen, weil ich hier in Freiheit wie ein \nnormaler Mensch leben möchte. Unser Haus war damals bei dem Erdbeben \nzerstört. Ich habe dann einen Antrag bei den Behörden gestellt, um finanzielle \nUnterstützung zu bekommen. Sie sagten mir aber, ich sei kein Türke und man \nkönnte mir deshalb nicht helfen.\n\n43\n\nSie sagten mir, ich solle mich, wenn ich Unterstützung haben wolle, an \ndie Angehörigen meines Volkes, also an die Kurden, wenden.\n\n44\n\nIch habe darauf geantwortet, dass ich eine türkische Identität hätte und \nauch türkische Papiere. Sie haben aber gesagt, dass sie mich nicht \nunterstützen würden und ich sollte mich an die Kurden wenden.\n\n45\n\nDiese Darlegungen lassen bereits Zweifel aufkommen, ob der Kläger tatsächlich \nfestgenommen und in der Haft misshandelt worden ist. da üblicherweise die \nVerfolgungsgründe bei der Anhörung am Anfang angesprochen werden. \n\n46\n\nDer Kläger hat sodann schwerpunktmäßig vorgetragen, dass er sich in Antakya \nhäufiger mit kurdischen Freunden getroffen habe und dass es hierbei einmal \nFestnahmen gegeben habe, die bei ihm zu einer zweimonatigen Inhaftierung geführt \nhatten. Darüber hinaus habe es - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung - \nzwei kurzfristige Festnahmen gegeben. Die Begleitumstände sowie die zeitliche \nEinordnung sind teilweise widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar \ngeschildert worden. Während der Kläger vor dem Bundesamt vorgetragen hätte, er \nhabe sich mit Freunden für die Freiheit der Kurden eingesetzt, hat er vor Gericht \nerstmals vorgetragen, dass einige der Freunde Mitglieder der PKK gewesen seien. \nDie zeitliche Einordnung der Ereignisse ist widersprüchlich. Vor dem Bundesamt \nhatte er vorgetragen, er könne sich an das Datum nicht erinnern. Auf Nachfrage hatte \ner erklärt, es sei im Sommer des vergangenen Jahres (also 1999) gewesen. Eine \nletzte Festnahme im Zusammenhang mit Demonstrationen sei einmal zwischen \nFrühling und Sommer, ein anderes Mal nach der Festnahme mit der zweimonatigen \nHaft erfolgt. Vor Gericht hat der Kläger auf die Frage, wann die Festnahme im \nAppartement gewesen sei, erklärt, dies sei ungefähr ein Jahr vor seiner Einreise \nnach Deutschland (mithin ungefähr Februar 1999) gewesen. Mit diesem Zeitraum \n(Februar 1999) konfrontiert, hat der Kläger erklärt, es sei damals warm, sonnig und \nhell gewesen. Eine weitere Festnahme habe es zwei bis drei Monate nach der \nEntlassung (also vier bis fünf Monate nach der Inhaftierung) gegeben. Eine dritte \nFestnahme sei ca. sechs Monate vor der Ausreise (mithin im August 1999) erfolgt. \nEs liegt auf der Hand, dass diese Zeiträume nicht zutreffen können. Vor dem \nBundesamt hatte der Kläger erklärt, er könne nicht sagen, wie viele Personen \nanlässlich der Festnahmeaktion dabei gewesen seien. Vor Gericht hat er sich \ndagegen daran erinnern können, dass es ungefähr hundert Freunde waren. Die \ngrößten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens ergeben \nsich aber aus einem anderen Grund. Der Kläger hat immer wieder behauptet und \ndies auch vor Gericht noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass er die kurdische \nSprache nicht beherrsche. Unter diesen Umständen ist die Zugehörigkeit zu einer \nkurdischen Oppositionsgruppe absolut unglaubhaft, da sich die Kurden als eine \neigenständige Volksgruppe mit einer eigenen Sprache, für deren Benutzung im \ntäglichen Umgang sie kämpfen, verstehen. Die Behauptung des Klägers, die \nFreunde hätten in seiner Gegenwart Türkisch gesprochen - so sein Vortrag vor \nGericht - kann das Gericht ihm nicht abnehmen. Die weiteren Ausführungen des \nKlägers über Einzelheiten der zweimonatigen Inhaftierung sind blass und detailarm. \nSie vermitteln dem Gericht auch nicht ansatzweise die Überzeugung, dass dem \nKläger in der Türkei etwas zugestoßen sein könnte. Gegen die Glaubwürdigkeit des \nKlägers sprechen auch seine Darlegungen über den angeblichen Tod seiner Eltern \nals Folge eines Erdbebens. Vor dem Bundesamt hatte der Kläger - dies war am \n16. Februar 2000 - zunächst vorgetragen, seine Eltern seien „im vergangenen Jahr\" \nin Hatay anlässlich eines Erdbebens umgekommen. Diese Aussage korrigierte er \ndann wie folgt: „Wenn ich gesagt habe, es sei im vergangenen Jahr gewesen, ist es \nwohl nicht zutreffend. Ich war zum Zeitpunkt des Erdbebens beim Militär, so dass es \nlänger zurückliegen muss.\" Vor Gericht hat der Kläger auf die Frage, wie es seinen \nEltern gehe, ausweislich der Niederschrift Folgendes ausgeführt:\n\n47\n\nIch habe keinen Kontakt zu meinen Eltern. Nach der Rückkehr vom \nMilitärdienst hat man mir erzählt, meine Eltern seien gestorben. Dies haben \nmir Nachbarn und meine Geschwister gesagt. Damals gab es in Antakya ein \nErdbeben. Meine Eltern wohnten in einem Lehmhaus. Sie wurden von einem \nherunterstürzenden Baumstamm erschlagen. Ich habe zwar während meiner \nMilitärdienstzeit vom Tod meiner Eltern erfahren. Ich konnte jedoch nicht zur \nBeerdigung, weil ich den Militärdienst abzuleisten hatte. Weitere Angehörige \nsind beim Erdbeben nicht ums Leben gekommen. Einzelheiten über das \nErdbeben (z.B. ungefähre Zahl der Opfer) kann ich nicht sagen. Ich war ja \ndamals beim Militär.\n\n48\n\nWenn man davon ausgeht, dass der Tod der Eltern für einen jungen Menschen \nein einschneidendes Ereignis ist, dann sind diese detailarmen Ausführungen des \nKlägers, der nicht einmal weiß, wann seine Eltern ums Leben gekommen sind - vor \ndem Bundesamt wusste der Kläger genau zu berichten, dass er vom 25. Mai 1996 \nbis zum 15. November 1997 beim Militär war - derart konstruiert, dass das Gericht \nihm dies nicht abnimmt. Diese mangelnde Plausibilität lässt auch Rückschlüsse auf \ndas übrige Vorbringen des Klägers zu, so dass für das Gericht ein asylrelevantes \nVerfolgungsschicksal auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden ist. \n\n49\n\nDas Gericht ist auch davon überzeugt, dass die am 25. April 2003 beim Kläger \neingetretene intrazerebrale Blutung keinen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen \nund damit auf das Aussageverhalten des Klägers gehabt hat. Was die Ausführungen \nvor dem Bundesamt anbetrifft, ist angesichts des Zeitraums zwischen der Anhörung \nund der Erkrankung (ca. dreieinviertel Jahre) eine Beeinträchtigung \nunwahrscheinlich. Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen des \nGutachters M, demzufolge durch derartige Erkrankungen das Langzeitgedächtnis \nnicht tangiert wird, mithin - sollten bereits zum Zeitpunkt der Anhörung Ansätze der \nspäter aufgetretenen Blutung vorhanden gewesen sein - diese keine Auswirkungen \nauf das Aussageverhalten des Klägers gehabt haben können. Diese Bewertung wird \nauch dadurch bestätigt, dass der Kläger vor dem Bundesamt teilweise sehr präzise \nAngaben (z. B. über die Dauer des Militärdienstes) gemacht hat, die mit einer \nLeistungsstörung nicht zu vereinbaren wären. \n\n50\n\nEs gibt auch keine Anzeichen dafür, dass der Kläger als Folge der \nintrazerebralen Blutung nunmehr noch an einer das Erinnerungsvermögen \nbeeinflussenden Vergesslichkeit leidet. So hat er z. B. sehr ausführlich von einem \nVorfall während seiner Militärdienstzeit berichtet, was den Schluss zulässt, dass das \nLangzeitgedächtnis keine Schäden aufweist. Soweit im übrigen in Teilbereichen eine \nDetailarmut festzustellen ist, deckt sich dies mit den Ausführungen vor dem \nBundesamt und ist nach Überzeugung des Gerichts darauf zurückzuführen, dass der \nKläger über nicht tatsächlich Erlebtes berichtet hat. Diese Einschätzung des Gerichts \ndeckt sich auch mit den Feststellungen des Sachverständigen M, der in seinem \nGutachten vom 1. September 2004 zu folgender Gesamtbewertung kommt:\n\n51\n\nDie im Juni 2003 nach einer im April 2003 aufgetretenen intrazerebralen \nHirnblutung und nach deren operativer Akutbehandlung zu beobachtenden \ndeutlichen Hirnleistngsstörungen bestehen nicht mehr. Schon im \nOktober 2003 wurde Herr L, der radiochirurgisch nachoperiert worden war, \nausweislich des Behandlungsberichtes vom 07. 10. 2003 (I) ohne erforderliche \nEinschränkungen in der Lebensführung aus stationärer Behandlung \nentlassen.\n\n52\n\nInzwischen sind ausweislich der jetzt testmäßig objektivierten Befunde die \ndamaligen hirnorganisch verursachten Leistungsbeeinträchtigungen im \nwesentlichen abgeklungen. Herr L hat während der jetzigen Begutachtung mit \nUnterbrechungen von zwei fünf- bis zehnminütigen Zigarettenpausen \nfünfeinhalb Stunden konzentriert Tests bearbeitet und sich während der \nExploration leistungsmäßig unauffällig gezeigt. Seine subjektiven Klagen \nhatten keine von außen her beobachtbare verhaltensmäßige Entsprechung. \nSie wurden in wesentlichen Anteilen als zweckgerichtet vorgetäuscht \nfestgestellt.\n\n53\n\nAus alledem folgt, dass der Kläger im Heimatland vor der Ausreise aus \nindividuellen Gründen Verfolgungsmaßnahmen politischer Art nicht erlitten hat, also \ninsoweit unverfolgt im Rechtssinne ausgereist ist.\n\n54\n\n2. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahre 2000 auch nicht einer \nlandesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt. \n\n55\n\nEine solche hatte er nicht auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu \ngewärtigen. \n\n56\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an \ndieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen \nihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem \nFall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur \nVerfügung;\n\n57\n\nOVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, \nS. 13 ff., Rn. 28 ff. sowie Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - UA, S. 20 \nff.\n\n58\n\nAuch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren Entwicklungen in der \nTürkei, insbesondere nach der Verbringung Abdullah Öcalans in die Türkei und \nseiner Verurteilung zum Tode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. \nAuch aus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle kurdischen \nVolkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder \nihres Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten;\n\n59\n\nebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, \nUA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., \nsowie Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. \nv. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 \n- OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -.\n\n60\n\nDas bisherige Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, von dieser \ngefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass \nder Kläger seinen eigenen Angaben zufolge die kurdische Sprache nicht beherrscht, \nmithin nicht ersichtlich ist, weshalb die Behörden ihn als Kurden identifizieren \nkönnten.\n\n61\n\n3. Der Kläger muss auch nicht damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei \nasylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Ein derartiges Risiko ist im Falle der \nRückkehr abgelehnter nicht vorverfolgter türkischer Asylbewerber mit niedrig \nprofilierten exilpolitischen Aktivitäten für den Regelfall ausgeschlossen.\n\n62\n\nRichtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise \neiner intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen \nam Heimatort erforderlich sein, weil z.B. der Einreisende über keine gültigen \nEinreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen\n\n63\n\nv. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff.,\n\n64\n\nüberzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine \nsicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in \nasylrelevanter Weise misshandelt worden sind;\n\n65\n\nvgl. etwa Oberdiek, Gutachterl. Stellungnahme v. 20. Oktober 1998 an d. VG \nSigmaringen.\n\n66\n\nHierbei ist bei Angaben von Betroffenen oder deren nächsten Angehörigen \nZurückhaltung geboten, da insbesondere im Falle von Asylfolgeverfahren der Vortrag \nüber angebliche Misshandlungen auch von der Erwartung bestimmt werden kann, \nauf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen.\n\n67\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung kurdischer \nVolkszugehöriger im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in Deutschland, \nbeziehungsweise ihrer exilpolitischen Tätigkeit, ergibt sich schließlich auch nicht \ndaraus, dass in der letzten Zeit vermehrt von Abgeschobenen berichtet wird, die \nnach ihrer Abschiebung in der Türkei Opfer staatlicher Repressalien geworden sein \nsollen;\n\n68\n\nvgl. etwa die Darstellungen bei Kaya, Gutachten v. 15. Januar 1999 an d. VG \nSigmaringen; amnesty international, Stellungnahme v. 3. Februar 1999 an d. VG \nSigmaringen; Oberdiek, Gutachten v. 29. April 1999 an d. VG Berlin; \nNiedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Zwischenberichte I u. II: „Von Deutschland \nin den türkischen Folterkeller\" (März u. Juni 1999).\n\n69\n\nSelbst dann, wenn diese „Referenzfälle\" - die Richtigkeit der jeweiligen \nSchilderung hier unterstellt - nach Art und Inhalt geeignet wären, die Annahme einer \ngenerellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene kurdische Asylbewerber in der \nTürkei zu rechtfertigen, steht die Zahl dieser Fälle nach wie vor in einem auffälligen \nMissverhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden Abschiebefälle;\n\n70\n\nvgl. hierzu Lageberichte d. Auswärtigen Amtes v. 10. April 1997, 31. März 1998 \nu. 7. September 1999; ferner OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, \nUA, S. 129, u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95 f., Rn. 280.\n\n71\n\nBerücksichtigt man weiter, dass türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit auch aus anderen westlichen Staaten in die Türkei abgeschoben \nwerden, wäre aber anzunehmen, dass bei einer über Einzelfälle hinausgehenden \nrelevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen abgeschobene \nAsylbewerber in Polizeihaft entsprechende Berichte in der kurdenfreundlichen oder \nsonst regierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies war jedoch \nbislang nicht der Fall, sodass eine Gefährdung von türkischen Staatsangehörigen \nkurdischer Volkszugehörigkeit allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland \nweiterhin nicht festgestellt werden kann.\n\n72\n\nOb sich aus den vorliegenden Erkenntnissen und insbesondere den \nErkenntnissen im Hinblick auf die Fälle kurdischer Volkszugehöriger, die nach ihrer \nAbschiebung in die Türkei dort möglicherweise verfolgt worden sind, eine \nabweichende Bewertung für diejenigen Asylsuchenden ergibt, die sich in \nDeutschland exilpolitisch betätigt haben, und wenn ja in welchem Umfang, kann an \ndieser Stelle dahinstehen, da der Kläger nach seinem Vorbringen, soweit dieses \nglaubhaft ist, nicht zu diesem Personenkreis gehört. Die kurdische \nVolkszugehörigkeit des Klägers und die Tatsache der Asylantragstellung in \nDeutschland als solche führen jedenfalls nicht dazu, dass der Kläger bei einer \nRückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu \nbefürchten hätte.\n\n73\n\n4. Der Kläger hat schließlich keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, \ndie die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen \nkönnen.\n\n74\n\nDas Gericht geht dabei davon aus, dass auch nicht vorverfolgte türkische \nStaatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert \nhaben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei gefährdet sein können. \n\n75\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen aber ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also \nseine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer \npolitische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder \nTaten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und \ninsbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist \naus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender \npolitischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu \npolitischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind \ndadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber \nhinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer;\n\n76\n\nso d. ständige Rspr. d. OVG NRW, zuletzt etwa Urteil v. 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, UA, S. 89 ff., Rn. 263, 265.\n\n77\n\nEs darf zur Überzeugung des Gerichts nämlich der Umstand, der auch den \ntürkischen Behörden nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine \nVielzahl absolut unpolitischer kurdischer Asylsuchender sich an Aktivitäten \n(Veranstaltungen, Demonstrationen, Newrozfesten u.a.) beteiligt, weil sie z.B. als \nKurden gute Gründe haben, die Kurdenpolitik der türkischen Regierung zu kritisieren; \ndabei aber auch durch die Erwartung motiviert werden, auf diese Weise ein sonst \nnicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen;\n\n78\n\nebenso OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 135 f., \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 f., u. 25. Januar 2000 -\n 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95, Rn. 278. sowie Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, UA, S. 62 ff.\n\n79\n\nDas Gericht geht deshalb davon aus, dass in aller Regel eine Vielzahl \nexilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante \nBehandlung nach sich ziehen wird. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn \nes sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen \nVerhaltensweisen erheblich übersteigen.\n\n80\n\nExilpolitische Aktivitäten eines solchen Ausmaßes hat der Kläger jedoch nicht \ndarlegen können.\n\n81\n\nMit den von ihm geschilderten Betätigungen hebt er sich nicht aus dem Kreis der \nvielen Kurden heraus, die sich im Bundesgebiet für die kurdische Sache einsetzen. \nEs gibt daher keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen \nSicherheitskräfte für den Kläger auf Grund dieser Aktivitäten interessieren.\n\n82\n\nDie exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf \nuntergeordnete Aktivitäten bei der Union der jugendlichen von Kurdistan (YCK) sowie \nTeilnahme an Demonstrationen. Der Umstand, dass er in der Zeitung „Özgür Politika\" \nvom 00.0.2002 als Teilnehmer als Teilnehmer an einer Demonstration abgebildet \nworden ist, begründet keine besondere Gefährdung, da dem Foto nicht entnommen \nwerden kann, dass der Kläger sich in Exilszene besonders exponiert hat.\n\n83\n\nII.\n\n84\n\nEs ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte.\n\n85\n\nDer Kläger hat insbesondere keine zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG\n\n86\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284 \n(285 f.),\n\n87\n\nvorgetragen. Nach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen \nwerden, wenn für den Kläger, sollte er in die Türkei zurückkehren müssen, dort „eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht\". Der Neurochirurg I \nhat dem Gericht unter dem 16. Juni 2004 (GA Bl. 112 f) u. a. Folgendes \nmitgeteilt:\n\n88\n\n Das für die Hirnblutung ursächliche Angiom konnte durch die Operation nicht \nvollständig ausgeschaltet werden, weswegen zunächst weiterhin die \nWahrscheinlichkeit für eine erneute Hirnblutung von durchschnittlich etwa 2 - 3 % pro \nJahr besteht. Durch die radiochirurgische Behandlung wird ein langsamer Verschluss \ndes verbliebenen Restangioms über die Zeit erreicht.....Ob das Angiom verschlossen \nist, wird erstmals zwei Jahre nach der Behandlung (Oktober 2005) mittels einer \nangiografischen Untersuchung festgestellt, bei nicht vollständigem Verschluss erfolgt \ndie nächste Überprüfung nach einem weiteren Jahr. Prinzipiell besteht bis zum \nNachweis eines vollständigen Angiomverschlusses weiterhin ein Risiko für das \nAuftreten einer erneuten lebensbedrohlichen Hirnblutung mit einer \nWahrscheinlichkeit von bis zu 2 % pro Jahr.\n\n89\n\nDies bedeutet, dass der Heilungsprozess im Wesentlichen abgeschlossen ist, \neine weitere radiochirurgische Versorgung (Gamma Knife) grundsätzlich nicht \nerforderlich ist und das Auftreten einer erneuten Hirnblutung äußerst \nunwahrscheinlich ist. Damit sind die Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht erfüllt. Die - für den \nHeilungsprozess nicht erforderlichen - kernspintomografischen \nKontrolluntersuchungen können in den neurochirurgischen Abteilungen der \ntürkischen Krankenhäuser durchgeführt werden,\n\n90\n\nvgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16. April 1998 - Asylis-Nr. \nTUR00030346 - und der Deutschen Botschaft in Ankara vom 5. März 2003 an das \nBAFl. - Asylis-Nr. TUR23954001- sowie vom 29. April 1999 an das BAFl. - Asylis-\nNr. TUR16834001.\n\n91\n\nErgänzend sei angemerkt, dass inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse im \nasylgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung zu finden vermögen;\n\n92\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 -\n 9 C 12.99 -, DVBl. 2000, 419; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, \nDBVl. 2001, 211 f.\n\n93\n\nIII.\n\n94\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte \nAbschiebungsandrohung genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 AsylVfG/§§ 34, 36 \nAsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.\n\n95\n\nB.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nNichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n97\n\nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-02/17-k-4459-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-11-02/17-k-4459-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283996","retrieved":"2026-07-09 02:59:41.475236+00:00"}}