{"status":"available","doknr":"OLD284042","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1028.6K8469.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"6 K 8469/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Entziehung einer Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und \nCE.\n\n3\n\nNachdem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dem Beklagten einen Punktestand zu Lasten des Klägers von neun \nmitteilte, wurde der Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar verwarnt. Die \nMitteilung des KBA, der Kläger habe 15 Punkte erreicht, nahm der Beklagte zum Anlass, unter Fristsetzung bis \nzum 1. April 2002 die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, ferner auf die Möglichkeit einer \nverkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und den Kläger darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von \n18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Am 16. April 2002 meldete sich der Kläger zur Teilnahme an einem \nAufbauseminar bei einer Fahrschule an und legte dem Beklagten im Mai 2002 eine Teilnahmebescheinigung vor. \nIm Juni 2003 übermittelte das KBA dem Beklagten einen Punktestand von 22. Daraufhin entzog der Beklagte dem \nKläger mit Ordnungsverfügung vom 18. August 2003 die Fahrerlaubnis und setzte für diese \nVerwaltungsmaßnahme eine Gebühr in Höhe von 76,70 Euro fest. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem \nder Kläger geltend machte, er habe die mit Bußgeldbescheid vom 15. Mai 2003 geahndete Tat nicht begangen, \nund der auch die Gebührenfestsetzung umfasste, blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E1 vom 31. Oktober 2003 - zugestellt am 6. November 2003 - als unbegründet \nzurückgewiesen.\n\n4\n\nAm 5. Dezember 2003 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. August 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Oktober 2003 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nE1.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n12\n\nDer Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und \nentscheiden. Bereits mit der Ladung wies der Einzelrichter auf die Vorschrift des § 102 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin. Erhebliche Gründe für eine Terminsänderung lagen nicht vor. Gemäß \n§ 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist insbesondere das Ausbleiben \neiner Partei kein erheblicher Grund, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am \nErscheinen verhindert ist. Anhaltspunke dafür sind nicht ersichtlich.\n\n13\n\nDer angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nNach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird die Ungeeignetheit zum Führen von \nKraftfahrzeugen unwiderlegbar vermutet, wenn nach dem in § 4 Abs. 1 und 2 StVG normierten Punktsystem sich \n18 oder mehr Punkte auf Grund von Verkehrszuwiderhandlungen dieses Fahrerlaubnisinhabers ergeben; in \ndiesem Fall hat die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein \nErmessen steht ihr nicht zu. \n\n15\n\nDer Kläger hat die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt, indem er in Folge der im \nZeitraum vom 25. November 1999 bis zum 23. März 2003 begangenen Verkehrsauffälligkeiten auf der Grundlage \nder Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr \n(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -), die ihrerseits auf § 4 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 \nStVG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s) StVG, § 40 FeV beruht,\n\n16\n\nhierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Februar 2000 \n- 19 B 1886/99 -,\n\n17\n\neine Gesamtpunktzahl von 21 erreicht hat, ohne dass er gemäß § 4 Abs. 5 StVG so zu stellen wäre, als hätte \ner weniger als 18 Punkte. Im Einzelnen ergeben sich die erreichten Punkte aus dem aktenkundigen, vollständigen \nAuszug aus dem Verkehrszentralregister (Bl. 38-46 der Verwaltungsakte, Heft 2), auf den Bezug genommen wird. \nDie Punktbewertung ist ordnungsgemäß vorgenommen worden. Selbst wenn sich der mit Bußgeldentscheidung \nvom 29. März 2000 geahndete Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer \nBundesautobahn von 43 km/h, Bl. 40 der Verwaltungsakte, Heft 2) außerhalb geschlossener Ortschaften \nzugetragen haben sollte - was nicht zwingend der Fall ist, vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) - \nund nach Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei statt vier Punkten zu bewerten wäre, würde dieser Umstand an \nder Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nichts ändern. Eine Reduzierung der Punktzahl gemäß \n§ 4 Abs. 5 StVG scheidet in jedem Fall aus. Die der Entziehung vorgeschalteten Maßnahmen (Verwarnung und \nAnordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) sind im Einklang mit der Rechtslage beim Punktestand von \nneun bzw. acht und 15 bzw. 14 erfolgt, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG. Dabei ist der Beklagte gemäß § 4 \nAbs. 3 Satz 2 StVG bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 (des Satzes 1) an die rechtskräftige \nEntscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.\n\n18\n\nEin Abzug von Punkten kommt auch nach § 4 Abs. 4 StVG nicht in Betracht. Der Kläger hat zwar an einem \nAufbauseminar teilgenommen; dies geschah jedoch bei einem Punktestand von 15 bzw. 14. An einer \nverkehrspsychologischen Beratung hat der Kläger nicht teilgenommen.\n\n19\n\nDer Einwand des Klägers, er habe die mit Bußgeldentscheidung vom 15. Mai 2003 geahndete Tat (Bl. 46 der \nVerwaltungsakte, Heft 2) nicht begangen, bleibt angesichts der bereits erwähnten Bindungswirkung der \nStraßenverkehrsbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ohne Bedeutung. Der \nvon einer Entziehung der Fahrerlaubnis Betroffene muß etwaige Einwände gegen die geahndete Tat in dem \njeweiligen Bußgeldverfahren - ggf. durch Einlegen eines Rechtsbehelfs - geltend machen.\n\n20\n\nDie Tilgungsfristen für alle nach § 28 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 StVG zu Recht eingetragenen Straftaten und \nOrdnungswidrigkeiten sind gemäß § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 6 StVG noch nicht \nabgelaufen.\n\n21\n\nDie Regelungen des § 4 StVG sind zwingend und räumen den Fahrerlaubnisbehörden kein Ermessen ein. § 4 \nStVG enthält ein abgestuftes System von Maßnahmen, durch die dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Möglichkeit \ndes Abbaus von Fehlverhaltensweisen eröffnet wird. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es nach diesem \nSystem nur bei jener kleinen Minderheit von Kraftfahrzeugführern, bei denen die vorangehenden Maßnahmen \nkeine dauerhaften Verhaltensänderungen bewirken und die sich damit als nicht besserungsfähig oder - willig \nerwiesen haben. Diese müssen dann die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Interesse der Sicherheit und \nOrdnung des Verkehrs verbundenen Nachteile hinnehmen. Dabei spielt es keine Rolle, daß der Kläger die ihm \nvorzuhaltenden Verkehrsverstöße in einem Zeitraum von mehreren Jahren begangen hat. Ebensowenig können \ndie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Schwierigkeiten von Rechts wegen berücksichtigt \nwerden.\n\n22\n\nZur Information des Klägers weist das Gericht auf § 4 Abs. 10 StVG hin. Danach darf eine neue Fahrerlaubnis \nfrühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist \nbeginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.\n\n23\n\nMit der Klage hat sich der Kläger nicht mehr ausdrücklich gegen die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis \nzugleich erfolgte Gebührenfestsetzung zur Wehr gesetzt. Der Vollständigkeit halber stellt der Einzelrichter fest, \ndass die Gebührenfestsetzung, sollte sie noch angefochten sein, nicht zu beanstanden ist. Die konkrete Gebühr \nfindet ihre Rechtfertigung in der auf § 6 a Abs. 1 lit. a) StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im \nStraßenverkehr - GebOSt -. § 1 GebOSt in Verbindung mit der Tarifstelle 254 sieht für die getroffene \nVerwaltungsmaßnahme eine Rahmengebühr zwischen 14,30 und 286,- Euro vor. Das zur Ausfüllung des \nGebührenrahmens eingeräumte Ermessen hat der Beklagte unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 1 Satz 3 \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für Ermessensentscheidungen \nbesonders normierten Begründungspflicht spätestens in der mündlichen Verhandlung und damit innerhalb der \nzeitlichen Grenze von § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW (vgl. auch § 114 Satz 2 VwGO) \nordnungsgemäß ausgeübt. Der vom Beklagten angeführte Verwaltungsaufwand von zwei Stunden ist gemäß § 6 \nGebOSt in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKG) ein maßgeblicher Gesichtspunkt zur \nAusfüllung des Gebührenrahmens. Nach dem in das vorliegende Klageverfahren eingeführten Runderlass des \nInnenministeriums vom 30. Juni 2003 - 55/20 (1.1) - Richtwerte für die Berücksichtigung des \nVerwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu \nerhebenden Verwaltungsgebühren, MBl. NRW. 2003 S. 688 - beträgt der Stundensatz für eine Kraft des mittleren \nDienstes 54,- Euro. Es bestehen keine systemimmanten Schranken, diesen Stundensatz auch bei \nGebührenfestsetzungen für Maßnahmen im Straßenverkehr anzuwenden.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-28/6-k-8469-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-28/6-k-8469-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284042","retrieved":"2026-07-09 02:59:45.246282+00:00"}}