{"status":"available","doknr":"OLD284041","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1028.4K4266.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"4 K 4266/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Die Klägerin ließ zum Zweck des Grunderwerbs für eine Trafostation eine \nTeilungsvermessung des Grundstücks Gemarkung G1 durchführen. Das Grundstück \nwird nicht von einem Bebauungsplan erfasst. Der Flächennutzungsplan weist es als \nGemeinbedarfsfläche aus. Es ist mit diversen Gebäuden der städtischen Feuerwehr \nbebaut und wird als Feuerwache genutzt. Das Grundstück liegt am Rand eines dicht \nbebauten Wohngebiets. \nAuf den Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs S wurde die \nTeilungsvermessung in das bei dem Beklagten geführte Liegenschaftskataster \nübernommen. Dadurch entstand das 38 qm große Flurstück 1049 neu, das die \nKlägerin erwarb. Das entsprechend verkleinerte Feuerwehrgelände erhielt die neue \nFlurstücksbezeichnung 1050. \nDer Beklagte zog die Klägerin mit Gebührenbescheid vom 14. April 2004 zu \nVermessungs- und Katastergebühren in Höhe von 565,- Euro heran. Den \nWiderspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid \nvom 7. Juni 2004 zurück. Am 30. Juni 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie \nmeint, der Beklagte habe bei der Gebührenberechnung unrechtmäßig einen \nBodenrichtwert für Wohnbauland angesetzt; das Grundstück könne als \nGemeinbedarfsfläche aber nicht in dieser Weise genutzt werden. Die Kläger hält eine \nBerechnung für richtig, die zu einer Gebühr in Höhe von 325,- Euro führt. \nDie Klägerin beantragt, \nden Gebührenbescheid des Beklagten für die Übernahme von \nVermessungsschriften in das Liegenschaftskataster vom \n14. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 7. Juni 2004 insoweit aufzuheben, als \ndarin eine höhere Gebühr als 325,- Euro festgesetzt worden ist. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug \ngenommen. \nEntscheidungsgründe: \nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. April 2004 ist rechtmäßig. Er beruht \nauf § 1 der Vermessungsgebührenordnung in Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit \nden Tarifstellen 5.1 und 4.1.4 des Vermessungsgebührentarifs. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen dieser Vorschriften sind gegeben. \n1. Die Klägerin hat durch die Teilungsvermessung die Fortführung des \nLiegenschaftskatasters veranlasst. Das löst für die Bildung jedes neu entstandenen \nFlurstücks den Grundbetrag von 100,- Euro aus (Nr. 5.1.1.1 \nVermessungsgebührentarif). Neu entstanden sind das Trenn- und das \nRestgrundstück im Sinne von Nr. 1.22 und 1.23 des \nFortführungsvermessungserlasses vom 23. März 2000 (RdErl. d. Innenministeriums, \nIII C 4-8110; vgl. die ergänzenden Regelungen Nr. 2 zu Tarifstelle 4.1.2 des \nVermessungsgebührentarifs). Die durch die Teilungsvermessung entstandenen \nneuen Flurstücke 1049 und 1050 sind beide größer als 10 qm, sodass die \nErmäßigungsvorschrift in Nr. 5.1.1.2 des Vermessungsgebührentarifs nicht greift. Es \nergibt sich ein Grundbetrag von 200,- Euro. \n2. Der Grundbetrag ist nach dem Vermessungsgebührentarif mit dem sich aus \nNr. 4.1.4 ergebenden bodenrichtwertabhängigen Wertfaktor zu multiplizieren. Das ist \nder von dem Beklagten angewendete Faktor 2,8, der bei Bodenrichtwerten von \n250,- Euro bis 500,- Euro zum Zuge kommt. Maßgeblich ist der Bodenrichtwert, der \nfür das Vermessungsgebiet aus den jeweils aktuellen Bodenrichtwertkarten der \nörtlich zuständigen Gutachterausschüsse ersichtlich ist (Nr. 1 der ergänzenden \nRegelungen zu Tarifstelle 4.1.4). Der Beklagte hat unter Vorlage der \nBodenrichtwertkarte vorgetragen, dass die neu gebildeten Flurstücke in einem Gebiet \nliegen, für das der Gutachterausschuss einen Bodenrichtwert von 260 Euro \nangenommen hat. Die Klägerin bestreitet das nicht. Damit gilt die Wertstufe 4 und \nder Wertfaktor 2,8. \n3. Es spielt nach dem Vermessungsgebührentarif keine Rolle, dass die entstandenen \nFlurstücke tatsächlich als Gemeinbedarfsflächen (Feuerwehr, Trafostation) \ngegenwärtig nicht den Wert eines entsprechend großen Wohngrundstücks haben. \nDie Bodenrichtwerte werden flächendeckend für ganze Vermessungsgebiete \neinheitlich festgesetzt. Die Bestimmung des Bodenrichtwertes erfasst mit der für das \nGebiet prägenden Nutzung (hier Wohngebiet) auch die Verkehrs-, Grün- und \nGemeinbedarfsflächen (vgl. Erläuterung Nr. 6 zu Tarifstelle 4.1.4). Die Wertstufe für \nBauland gilt auch für diese Flächen. \n4. Gegen diese Regelung des Vermessungsgebührentarifs ist aus Gründen \nhöherrangigen Rechtes nichts zu erinnern. Sie wird insbesondere § 3 GebG NRW \ngerecht. Danach muss die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu \nder Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der \nAmtshandlung für den Kostenschuldner stehen. Ein genaues Abbild des Vorteils wird \nnicht vorausgesetzt. Das wäre auch kaum möglich. Pauschalierungen sind zulässig, \nauch weil das den Verwaltungsaufwand verringert und dazu insgesamt zu geringeren \nVerwaltungskosten und entsprechend moderaten Gebühren führt. Die einheitliche \nKoppelung des Wertfaktors an den Bodenrichtwert enthält eine zulässige \nPauschalierung. Sie trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass der Nutzen der \nFortschreibung des Katasters mit dem Wert der Grundstücke korrespondiert. Das ist \nangemessen und sachgerecht, weil die Bildung neuer Katasterflurstücke die \nGrundstücke verkehrsfähig und damit wirtschaftlich besser verwertbar macht. \n5. Ein Wertabschlag innerhalb eines Baugebietes für Gemeinbedarfsflächen ist \ngebührenrechtlich nicht geboten. Der Vermessungsgebührentarif schließt ihn \nausdrücklich aus. Das ist nicht unangemessen. Zum einen würde eine \nunterschiedliche Behandlung den die Verwaltungskosten senkenden \nPauschalierungseffekt zunichte machen. Zum anderen sind sie zwar nicht in gleicher \nWeise wirtschaftlich verwertbar wie Baugrundstücke im engeren Sinne. Sie werden \njedoch, wie das Bauvorhaben der Klägerin zeigt, ebenfalls baulich genutzt \n(Trafostation) und nehmen deshalb an der Wertentwicklung der umliegenden \nFlächen des Gebietes teil. Es kann nichts anderes gelten als für Teile von \nGrundstücken, die etwa aus Gründen bauplanerischer Festsetzungen von Baulinien \noder Baugrenzen nicht bebaubar sind. Auch für Katasterveränderungen in diesen \nBereichen gilt der für das Gebiet festgesetzte Bodenrichtwert nach Maßgabe der \ndarin zulässigen und vorhandenen Bebauung. \nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 \nZPO. \n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-28/4-k-4266-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-28/4-k-4266-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284041","retrieved":"2026-07-09 02:59:45.169317+00:00"}}