{"status":"available","doknr":"OLD284085","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1026.8L3045.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-26","aktenzeichen":"8 L 3045/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie wird angeordnet.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 7. Oktober 2004 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2004 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO \neingeräumten Aussetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, da die angegriffene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des \nAntragstellers zu Recht abgelehnt. \n\n7\n\nDieser kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf die §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 17, 23 \nAbs. 1, 1. Hs. Nr. 1 AuslG berufen, da diese Bestimmungen an das Bestehen einer \nehelichen Lebensgemeinschaft anknüpfen und eine solche zwischen dem \nAntragsteller und seiner Ehefrau im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung nicht besteht.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat auch kein eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG \nbezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des \n§ 19 Abs. 1 AuslG erworben. Weder erfüllt er die Anforderungen, die das Gesetz an \ndie Dauer des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im \nBundesgebiet stellt, noch ist eine besondere Härte ersichtlich, die es geböte, ihm die \nweitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu ermöglichen. \n\n9\n\nDie eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau hatte nicht \nüber den in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG geforderten Zeitraum von mindestens zwei \nJahren rechtmäßig Bestand. Sie wurde rechtmäßig nur für die Dauer von weniger als \nzweiundzwanzig Monaten geführt, nämlich in der Zeit vom 11. Juli 2002, dem Datum \nder erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, bis spätestens zum \n1. Mai 2004, dem Tag, seit dem die Eheleute ausweislich der von dem Antragsteller \nnicht bestrittenen Getrenntlebenderklärung seiner Ehefrau dauerhaft getrennt leben. \nEine Anrechnung der Zeit vom 4. April 2002 bis zum 10. Juli 2002 auf die \nEhebestandszeit scheidet aus. In diesem Zusammenhang mag es auf sich beruhen, \nob die eheliche Lebensgemeinschaft in dieser Zeit, wie von den Eheleuten am 5. \nApril 2002 erklärt, tatsächlich geführt wurde;\n\n10\n\nvgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung Sächsisches \nOberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschl. v. 18. November 2003 - 3 BS \n430/02 -, AuAS 2004, 108.\n\n11\n\nDenn war der Antragsteller seinerzeit lediglich im Besitz einer \nAufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG. Unabhängig von der Frage, ob \ndiese wegen ihrer auf die Durchführung des Asylverfahrens begrenzten Funktion \neinen \"rechtmäßigen\" Aufenthalt im Sinne ausländerrechtlicher Regelungen \nbegründen kann, kann jedenfalls die Dauer des gestatteten Aufenthalts eines \nerfolglos Asylsuchenden nach § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht auf den erforderlichen \nZeitraum eines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG \nangerechnet werden. In Fällen, in denen der Erwerb eines Rechts, hier die \nVerlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, von der Dauer des Aufenthalts im \nBundesgebiet abhängt, sieht § 55 Abs. 3 AsylVfG die Berücksichtigung von \nAufenthaltszeiten auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung nur dann vor, wenn \nder Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt wird;\n\n12\n\nSächs. OVG, Beschl. v. 18. November 2003 - 3 BS 430/02 -, AuAS 2004, 108; \nvgl. ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 -, \nBVerwGE 105, 28 (32 f.).\n\n13\n\nEine solche Anerkennung ist in Bezug auf den Antragsteller, der seinen \nAsylantrag zurückgenommen hat, nicht erfolgt. Aus den nämlichen Gründen kann der \nZeitraum ab der Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Anrechnung \nfinden. Unabhängig davon, ob die Antragstellung erst am 14. Juni 2000 oder bereits \nzu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, ist § 55 Abs. 3 AsylVfG auch auf die Fiktion \neines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AuslG anwendbar,\n\n14\n\nvgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz \n(Neuwied, Kriftel; Stand: Mai 2004) (GK-AufenthG), § 69 AuslG, Rn. 36,\n\n15\n\nmit der Folge, dass die betreffenden Zeiten selbst für den Fall, dass sie vor dem \n11. Juli 2002 lagen, nicht zu berücksichtigen waren. \n\n16\n\nEine besondere Härte im Sinne des allein in Betracht zu nehmenden § 19 Abs. 1 \nS. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2, 1. Hs., 1. Alt. AuslG, zu deren Vermeidung es erforderlich \nwäre, dem Antragsteller die weitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu \nermöglichen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit gewachsene Bindungen \nund Integrationsleistungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen sind, erreichen die \nfür ihn einzustellenden Umstände nicht das Maß, das die Annahme einer \nbesonderen Härte im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat rechtfertigen könnte. Die \nDauer der ehelichen Lebensgemeinschaft gebietet die Annahme einer \nentsprechenden Härte nicht. Nichts anderes folgt aus der Dauer des tatsächlichen \nAufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet, der jedenfalls bis zu der \nEheschließung auf das erfolglose Betreiben eines Asylverfahrens ausgerichtet war. \nAuch in diesem Zusammenhang beansprucht die gesetzliche Wertung des § 55 \nAbs. 3 AsylVfG Beachtung,\n\n17\n\nin diesem Sinne auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, \nBeschl. v. 24. Oktober 2003 - 4 B 329/03 -, AuAS 2004, 38 (39); \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 8. Juli 2004 - 8 L 1962/04 -,\n\n18\n\nso dass der Zeitraum von Oktober 2001 bis zu der Eheschließung im April 2002 \nnicht mit Gewicht zu berücksichtigen war. Dem Umstand, dass der Antragsteller \nnichtselbständig erwerbstätig war und ist, kann eine besondere Härte nicht zuletzt \nvor dem Hintergrund, dass er mehr als sechs Siebtel seines Lebens in seiner Heimat \ngelebt und dort auch seine Prägung erfahren hat, nicht begründen. \n\n19\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Aufenthaltsrecht aus \nArt. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 berufen. Art. 6 ARB 1/80 beinhaltet drei \nVerfestigungsstufen. Der erste Spiegelstrich vermittelt dem türkischen Arbeitnehmer \nnach einem Jahr ununterbrochener ordnungsgemäßer Beschäftigung bei einem \nArbeitgeber einen Anspruch auf Verlängerung einer Arbeits- und \nAufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei demselben \nArbeitgeber. Abzustellen ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem \nZeitpunkt, in dem der türkische Arbeitnehmer sich - in Ermangelung anderer \nAufenthaltstitel - auf Art. 6 ARB 1/80 berufen will oder muss. Eine auf denselben \nBeruf beschränkte freie Arbeitgeberwahl besteht grundsätzlich erst nach einer \ndreijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Wechselt \nder türkische Arbeitnehmer zu einem früherem Zeitpunkt seinen Arbeitgeber, so \nverliert er seine Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80;\n\n20\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. \nNovember 1997 - 18 B 2707/97 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. \n19. April 1999 - 12 TG 4404/98 -, InfAuslR 1999, 388.\n\n21\n\nHätte der Antragsteller daher - seinem Vortrag zufolge - im Zeitpunkt des \nAblaufes der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 21. Mai 2004 kurzzeitig \neinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des \nArt. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben, so wäre dieser jedenfalls mit dem \nWechsel des Arbeitsverhältnisses im Juni 2004 wieder erloschen. \n\n22\n\nDem Antragsteller steht auch kein sonstiges, vom Zwecke der \nFamilienzusammenführung unabhängiges Aufenthaltsrecht zur Seite. Insbesondere \nkann der Wunsch, sich weiterhin zur Ausübung einer nichtselbstständigen \nErwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzuhalten, keine Berücksichtigung finden. \nInsoweit stehen § 10 AuslG und die Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung \nentgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Voraussetzungen \nder §§ 2 bis 10 AAV erfüllt. \n\n23\n\nDie Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG. \nDer Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AuslG vollziehbar \nausreisepflichtig. Mit zureichender Begründung ist insbesondere eine angemessene \nAusreisefrist gesetzt worden. \n\n24\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3 i.V.m. \n13 Abs. 1 GKG. Die Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie gründet sich auf \nden §§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. 174 Abs. 2 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-26/8-l-3045-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-26/8-l-3045-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284085","retrieved":"2026-07-09 02:59:53.295962+00:00"}}