{"status":"available","doknr":"OLD284084","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1026.2K1372.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-26","aktenzeichen":"2 K 1372/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.00.1973 in Bagdad geborene Kläger zu 1. und die am 00.0.1978 \nebenfalls in Bagdad geborene Klägerin zu 2. sind nach eigenen Angaben staatenlose \nFaili-Kurden schiitischer Religionszugehörigkeit. Der am 00.0.1999 in Badra (Iran) \ngeborene Kläger zu 3. ist ihr gemeinsamer Sohn. \n\n3\n\nDie Kläger reisten nach eigenen Angaben ab dem 17. November 2001 auf den \nLandweg über die Türkei und weitere Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein. \nNach ihrer Ankunft am 14. Dezember 2001 in Köln stellten sie am \n17. Dezember 2001 bei der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Köln einen Asylantrag.\n\n4\n\nAm 19. Dezember 2001 wurden die Kläger durch das Bundesamt persönlich \nangehört. Hierbei führte der Kläger zu 1. ausweislich der Niederschrift wie folgt aus: \nSie seien staatenlose Kurden. Sie seien vor über zwanzig Jahren aus dem Irak \nvertrieben worden und hätten dabei ihre irakische Staatsangehörigkeit verloren. \nSeither lebten sie als Flüchtlinge im Iran. Die iranische Staatsangehörigkeit hätten sie \nnicht erlangt, sondern lediglich sog. Greencards erhalten. Sie gehörten zu den \nFaili-Kurden und lebten unter schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Es habe \nkeinen besonderen Grund für ihre Ausreise gegeben. Sie hätten allein bessere \nwirtschaftliche Verhältnis angestrebt.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 2. führte bei ihrer am selben Tag durchgeführten Anhörung \nausweislich der Niederschrift wie folgt aus: Sie seien staatenlose Faili-Kurden. Sie \nwisse nicht, wann sie mit ihren Eltern in den Iran geflohen sei. Im Iran hätten sie nur \ndie sog. Grüne Karte gehabt. Alle ihre Verwandten lebten im Iran, ebenfalls unter \nschwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie habe Angst vor einer Rückkehr in den \nIrak. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. Februar 2002 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren \nder Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte sie auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nBescheides zu verlassen. Gleichzeitig drohte es für den Fall der Nichtbefolgung die \nAbschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften \noder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte es im \nwesentlichen aus: Es gebe keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung. \nVielmehr seien die Kläger nach eigenen Angaben aufgrund der schlechten \nwirtschaftlichen Lage der Faili-Kurden ausgereist. Die Frage der Staatenlosigkeit \nkönne offen bleiben, denn eine politische Verfolgung sei hinsichtlich des Iran als dem \nLand des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger zu prüfen.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 2. März 2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie ergänzend wie folgt vortragen: Grund für ihre Ausreise sei ihre \nschlechte wirtschaftliche Lage gewesen. Außerdem sei die Freizügigkeit der \nFaili-Kurden zunehmend eingeschränkt worden. Ihnen drohten bei einer Rückkehr in \nden Iran Repressalien wegen ihrer unerlaubten Ausreise. \n\n8\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu ihren Asylgründen \nangehört worden. Wegen des Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n9\n\nSie haben den zunächst schriftsätzlich gestellten Antrag, die Beklagte zu ihrer \nAnerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG zu verpflichten, in der \nmündlichen Verhandlung zurückgenommen. \n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 19. Februar 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer \nPerson die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nfestzustellen, dass in ihrer Person \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich des \nIran bestehen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid \nschriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 16. September 2004 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger die \nauf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtete Klage \nzurückgenommen haben.\n\n20\n\nIm Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 19. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sie haben im maßgebenden Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch \nauf die Feststellung, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \noder Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. \n\n22\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG \nsind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den \nVoraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG auf Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 -\n 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, \n497; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteile vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 -\n 16 A 2543/91.A -.\n\n25\n\nDagegen greift das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG u. a. auch dann \nein, wenn politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung \nunbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892; \nBeschluss vom 13. Januar 1993 - 9 B 338/92 -.\n\n27\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG setzt demnach - wie Art. 16 a Abs. 1 GG - eine gegenwärtige \nVerfolgungsbetroffenheit voraus. Dem Ausländer muss politische Verfolgung bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland \nzurückzukehren,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 -, BVerwGE 91, 151, \n154.\n\n29\n\nÜber das Vorliegen einer mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegebenen \nGefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller \nmöglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in diese Gesamtschau im \nRahmen der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG - anders \nals bei der Feststellung einer Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG - alle \nVerfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob sie schon im \nVerfolgungsstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden oder von dem \nAusländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen \ndem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechenden, schon im \nHeimatland bestehenden Umständen gegeben ist,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, a.a.O.\n\n31\n\nPolitisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem \nHeimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des \nStaates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar \ndrohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein \nin seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in \nanderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, \nLeib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders \nbeschränken.\n\n32\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 2003 -\n 2 BvR 134/01 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 84 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.). Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.); Beschluss vom \n1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (157 f.).\n\n33\n\nStreitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die \nFrage, ob dem Betreffenden in seinem Heimatstaat - dem Staat, dessen \nStaatsbürgerschaft er regelmäßig besitzt - oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des \ngewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise politische Verfolgung \ndroht. Ausschlaggebend ist dabei, ob er im Fall seiner Rückkehr politischer \nVerfolgung ausgesetzt sein würde. Dies setzt einen Staat voraus, in den er in \nrechtlich zulässiger Weise zurückkehren kann, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 602, \n603; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. März 2001 - 2 L 2505/98 -; OVG \nSachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 13. September 2001 - A 2 S 26/98 -; OVG des \nSaarlandes, Urteil vom 13. September 2002 - 13 R 3/02 -;\n\n35\n\nIst dies nicht der Fall und ist dem Betreffenden die Wiedereinreise durch den \nStaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung \nbisher ständig aufhielt, aus Gründen versagt, die mit den nach Artikel 16 a GG \nasylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er auch dann \nnicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen \nAufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht. \n\n36\n\nI) In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klage keinen Erfolg, denn es besteht \nkeine Beziehung mehr zwischen den Klägern und dem Iran als ursprünglichem Land \nihres gewöhnlichen Aufenthaltes, so dass ihnen asylrechtlicher Schutz bereits aus \ndiesem Grunde nicht gewährt werden kann. Das Gericht geht dabei davon aus, dass \ndie Kläger staatenlos sind und ihnen der Iran wegen ihrer unerlaubten Ausreise als \nFlüchtlinge die Wiedereinreise aus nicht asylerheblichen Gründen verweigern wird. \nNach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung ist der Iran damit nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes \nder Kläger. Ihr Status richtet sich vielmehr nach dem Übereinkommen über die \nRechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 \nund BGBl. II 1977, S. 235).\n\n37\n\nHierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 , \nNVwZ-RR 1996, 602; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2001 -\n A 3 S 461/98 -.\n\n38\n\n1) Staatenlos im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die \nRechtsstellung der Staatenlosen ist eine Person, die kein Staat auf Grund seines \nRechtes als Staatsangehörigen ansieht. Das Gericht geht davon aus, dass dies bei \nden Klägern der Fall ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen folgte einer ersten \nFlüchtlingswelle irakischer Kurden in den 1970er Jahren eine zweite Welle in den \n1980er Jahren, welche sich aus mehreren hunderttausend Faili-Kurden und \nschiitischen Moslems zusammensetzte, die vom Irak infolge des Golfkrieges wegen \nihrer tatsächlichen oder angeblichen iranischen Herkunft ausgewiesen wurden und \nihre irakische Staatsangehörigkeit auf diese Weise verloren. Mehreren tausenden \nvon Faili-Kurden wurde auf diese Weise ihre irakische Staatsbürgerschaft entzogen \nund sie sahen sich gezwungen, im Iran als Flüchtlinge Schutz zu suchen. Sie werden \nweiterhin nicht als irakische Staatsbürger von der irakischen Regierung akzeptiert. \nDer Großteil der von Irak ausgewiesenen Faili-Kurden ist damit staatenlos \ngeblieben.\n\n39\n\nUNHCR, Flüchtlinge 1/2004 vom 31. Mai 2004: „Die Faili-Kurden: Vertreibung \nund Verlust der Staatsangehörigkeit\", \nhttp://www.unhcr.de/unhcr.php/cat/34/aid/1031; UNHCR, Gutachten vom \n13. November 2001 und vom 24. Juli 2000.\n\n40\n\nDies deckt sich mit den Angaben der Kläger in der Anhörung vor dem \nBundesamt, wonach sie staatenlos seien. Sie hätten ursprünglich als Kurden im Irak \ngelebt und einen irakischen Personalausweis besessen. Als sie - die Kläger zu 1. \nund 2. - im Jahr 1980 - jeweils mit ihren Eltern - aus dem Irak ausgewiesen worden \nseien, habe man ihnen ihre irakischen Papiere abgenommen. Es ist mithin davon \nauszugehen, dass die Kläger als Faili-Kurden die irakische Staatsangehörigkeit \nverloren haben. \n\n41\n\nEs ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Kläger die iranische \nStaatsangehörigkeit nicht erworben haben. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist \nes zwar einigen der Ausgewiesenen gelungen, ihre iranische Herkunft \nnachzuweisen. Sie haben daraufhin nationale iranische Ausweispapiere erhalten. Die \nmeisten Faili-Kurden, die - wie die Kläger - im Iran vor 1992 Zuflucht fanden, sind \njedoch aufgrund einer Gruppendeterminierung von den Behörden als Flüchtlinge \nregistriert und mit Ausweispapieren für Ausländer (\"permanent\" oder \"green cards\") \nausgestattet worden. Sie befinden sich de facto in der Situation von Staatenlosen, da \nsie weder von der irakischen Regierung als irakische Staatsangehörige, noch von der \niranischen Regierung als iranische Staatsangehörige angesehen werden. \n\n42\n\nUNHCR, Gutachten vom 13. November 2001 und vom 24. Juli 2000.\n\n43\n\nSo liegt der Fall hier, denn die Kläger haben in ihrer Anhörung übereinstimmend \nangegeben, sie seien im Iran lediglich im Besitz einer sog. Grünen Karte gewesen, \ndie einmal im Jahr verlängert worden sei.\n\n44\n\n2) Eine politische Verfolgung der Kläger wegen einer (wahrscheinlichen) \nVerweigerung der Wiedereinreise in den Iran liegt nicht vor. Nach den vorliegenden \nErkenntnissen gewähren allerdings die iranischen Behörden Flüchtlingen kein Recht \nzur Wiedereinreise, insbesondere dann nicht, wenn diese ohne \nAusreisegenehmigung das Land verlassen haben. Dies gilt selbst für Flüchtlinge, die \nbereits einen legalen Aufenthaltsstatus im Iran erworben hatten. \n\n45\n\nUNHCR, Gutachten vom 13. November 2001 und vom 24. Juli 2000.\n\n46\n\nZwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass \n\"Aussperrungen\" und \"Ausgrenzungen\" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen \npolitische Verfolgung darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale \ndes Betroffenen erfolgen.\n\n47\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2002 - 1 B 6/02 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 263 und vom 7. Dezember 1999 - 9 B 474/99 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 224; Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 -, NVwZ-RR 1996, 471, \nvom 12. Februar 1985 - 9 C 45/84 - und vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30/85 - \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39. \n\n48\n\nDasselbe gilt im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG, der insoweit mit Art. 16 a Abs. 1 \nGG deckungsgleich ist.\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, Buchholz 402.25 § 7 \nAsylVfG Nr. 1. \n\n50\n\nDie Verweigerung der Wiedereinreise muss dabei jedoch auf die Rasse, die \nReligion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \noder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielen. Das wird regelmäßig \nanzunehmen sein, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen \nliegt es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf anderen als auf \nasylrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran \nhat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder \nGefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder \nweil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen \nhaben, weiterhin aufzunehmen. \n\n51\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. August 2002 - 1 B 6/02 -, a.a.O., m.w.N.\n\n52\n\nDies ist hier der Fall. Denn der Iran hat die Kläger nicht im oben dargestellten \nSinne „ausgesperrt\" oder „ausgegrenzt\", sondern verwehrt ihnen - voraussichtlich - \nals staatenlosen Flüchtlingen allein die Rückkehr, also die Wiedereinreise nach \nunerlaubter Ausreise. Es ist nach den dargelegten Maßstäben nicht zu beanstanden \nund nicht als asylerheblich anzusehen, wenn ein Staat staatenlosen Flüchtlingen, die \nsein Territorium freiwillig und ohne staatliche Genehmigung verlassen haben, die \nRückkehr verwehrt. Eine asylerhebliche Verweigerung der Rückkehr ist mithin nicht \nanzunehmen. \n\n53\n\n3) Eine (sonstige) politische Verfolgung im Iran ist im Falle der Kläger bereits \ndeshalb nicht anzunehmen, weil für sie als Staatenlose der Iran nicht mehr das Land \nihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bei Staatenlosen hinsichtlich der Prüfung asylerheblicher \nVerfolgung grundsätzlich auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts \nan, \n\n54\n\nBVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 -, NVwZ-RR 1996, 471 und \nvom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158/80 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 14.\n\n55\n\nJedoch löst ein Staat, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne \nnichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, damit \nseine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des \ngewöhnlichen Aufenthalts zu sein. \n\n56\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30/85 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 39. \n\n57\n\nEr steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher Weise gegenüber wie jeder \nandere auswärtige Staat. Dann aber ist es unter asylrechtlichen Gesichtspunkten \nebenso wie im Hinblick auf § 51 AuslG, der insoweit tatbestandlich nicht weiter reicht \nals Art. 16 a Abs. 1 GG, unerheblich, ob dem Staatenlosen im früheren \nAufenthaltsland politische Verfolgung droht. Staatenlosen, denen die Wiedereinreise \nin ihren Aufenthaltsstaat - wie hier nach Iran - aus im asylrechtlichen Sinne \nnichtpolitischen Gründen verweigert wird, kann Asyl nach Art. 16 a GG oder \nasylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zustehen. \n\n58\n\nSt. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2002 - 1 B 6/02 -, a.a.O.; \nUrteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 -, a.a.O.\n\n59\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze besteht keine Beziehung mehr zwischen den \nKlägern und dem Iran als ursprünglichem Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. \nMithin kann ihnen asylrechtlicher Schutz bereits aus diesem Grunde nicht gewährt \nwerden. \n\n60\n\nII) Unabhängig von diesen Überlegungen lägen auch im Falle eines Eintretens in \neine asylrechtliche Prüfung hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung \ngenannten Zielstaates Iran die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG nicht vor, denn eine politische Verfolgung von Kurden im Iran, \nmithin eine Verfolgung, die an asylerhebliche Merkmale anknüpft, ist nicht erkennbar. \n\n61\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen sind Kurden im Iran allein aufgrund ihrer \nVolkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt.\n\n62\n\nVgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. März 2004, Seiten 16/17; \nBundesamt - Informationszentrum Asyl und Migration, Online-Loseblattwerk, \nApril 2004, Seite 22; Republik Österreich, Unabhängiger Bundesasylsenat, Bericht \nüber eine Erkundungsreise in die Islamische Republik Iran, Mai/Juni 2002, \nSeiten 14/15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression, \nUpdate der Entwicklungen seit 2001, Januar 2004, Seite 11.\n\n63\n\nEine politische Verfolgung wurde von den Klägern im übrigen selbst nicht geltend \ngemacht.\n\n64\n\nBundesamt, Protokoll der Anhörung des Klägers zu 1. am 19. Dezember 2001, \nSeiten 4-6; Protokoll der Anhörung der Klägerin zu 2. am 19. Dezember 2001, \nSeiten 4/5.\n\n65\n\nSie haben vielmehr ausdrücklich angegeben, dass es keinen konkreten \nAusreiseanlass gegeben habe. Allein ihre schlechte wirtschaftliche Situation sei \nausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen.\n\n66\n\nProtokolle der Anhörungen beim Bundesamt am 19. Dezember 2001, \na.a.O.\n\n67\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung \nauf der Grundlage kurz zuvor eingereichter Bescheinigungen angegeben hat, er sei \nbereits im Iran für die Organisation KOMALA tätig gewesen, wobei einige Kameraden \nam 12. Oktober 2001 vom (iranischen) Geheimdienst gefangen genommen worden \nseien. Dieser Vortrag erscheint bereits unglaubhaft, da die Kläger bislang allein \nwirtschaftliche Gründe für ihre Flucht angegeben haben. Auch die auf \nentsprechenden Vorhalt gegebene Erklärung, er habe beim Bundesamt aus Angst \nvor einer „Einstufung als Mitglied einer terroristischen Vereinigung\" keine Angaben \nhierzu machen wollen, überzeugt nicht. Denn der Kläger wurde beim Bundesamt \nausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er alle asylrelevanten Tatsachen \nvortragen müsse. Darüber hinaus überzeugt die Erläuterung, es könne sich auch um \n„Missverständnisse\" bei der Anhörung gehandelt haben, nicht. Denn der Kläger hat \nbeim Bundesamt trotz ausdrücklicher Belehrung auf eine Rückübersetzung der \nAnhörung vom Tonträger verzichtet. Hieran muss er sich festhalten lassen. Nicht \nzuletzt erscheint der Vortrag unglaubhaft, weil er ohne nachvollziehbare Begründung \ngesteigert wurde. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es \nnämlich regelmäßig, wenn der Asylsuchende sein Vorbringen im Laufe des \nAsylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein \nAsylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in \ndas Asylverfahren einführt.\n\n68\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, \nInfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72/89 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.\n\n69\n\nSo liegt der Fall hier, denn der Kläger zu 1. hat nicht nachvollziehbar dargelegt, \nwarum nunmehr nicht mehr die in der Anhörung vor dem Bundesamt allein \nvorgetragenen wirtschaftlichen Gründe für ihre Flucht maßgeblich gewesen sein \nsollen, sondern eine unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnte \nangeblich drohende Festnahme durch den iranischen Geheimdienst. Dies ist \ninsbesondere deshalb nicht erklärlich, weil die Kläger politische Probleme verneint \nund als Grund für den gewählten Ausreisezeitpunkt angegeben haben, sie hätten \nvorher die entsprechenden finanziellen Mittel nicht aufbringen können.\n\n70\n\nIII) Im Übrigen hätte die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn die Kläger \n- entgegen der oben dargelegten Annahme der Staatenlosigkeit - noch im Besitz der \nirakischen Staatsangehörigkeit sein sollten. Denn es ist nicht erkennbar, dass Kurden \nim Irak politischer Verfolgung unterlägen. Zum einen bezieht sich das Vorbringen der \nKläger allein auf den Iran, der bis zu ihrer Ausreise als das Land ihres gewöhnlichen \nAufenthaltes anzusehen war. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für ein \nAbschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG auch insoweit nicht vor, wenn den \nKlägern - unmittelbar oder mittelbar - eine Abschiebung vom Iran in den Irak drohen \nsollte. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom \n20. September 2004 verwiesen werden. \n\n71\n\nOhne dass es hierauf noch ankäme, weist das Gericht ergänzend darauf hin, \ndass sich die Kläger am 3. März 2004 gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises \nL bereit erklärt haben, im Falle eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens \nfreiwillig in den Irak zurückzukehren, sofern die Situation es erlaube, mit kleinen \nKindern dort zu leben. Eine Furcht der Kläger vor drohender politischer Verfolgung im \nIrak lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. \n\n72\n\nIV) Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran liegen \nebenfalls nicht vor. Der insoweit gestellte Hilfsantrag bleibt sowohl im Falle der \nStaatenlosigkeit der Kläger als auch im Falle des Vorliegens der irakischen \nStaatsangehörigkeit erfolglos. Gründe, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAuslG begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, \ninsbesondere begründen eventuelle Benachteiligungen der Faili-Kurden kein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG.\n\n73\n\nVgl. VG München, Urteil vom 30. Oktober 2001 - M 27 K 01.50917 -. \n\n74\n\nV) Nicht zuletzt sind Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu \nbeanstanden. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit \n§§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. Insbesondere begegnet die zielstaatsbezogene \nAbschiebungsandrohung in den Iran keinen rechtlichen Bedenken. Sie steht auch in \nÜbereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n75\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 1 C 21/02 -, BVerwGE 118, 308.\n\n76\n\nDanach ist es regelmäßig nicht (mehr) möglich, eine Abschiebungsandrohung \nunter Benennung eines Zielstaates als rechtmäßig zu bestätigen, ohne seitens des \nGerichts zu prüfen, ob hinsichtlich dieses Zielstaates nicht zwingende \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Nimmt das Gericht die \nPrüfung zu § 53 AuslG indes vor, kann es die Unbedenklichkeit der im \nBundesamtsbescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung feststellen. So \nliegt der Fall hier. Wie bereits dargelegt, droht den Klägern bei einer (im übrigen \nunwahrscheinlichen) Rückkehr in den Iran weder politische Verfolgung noch sind \nsonstige Abschiebungshindernisse ersichtlich. \n\n77\n\nDie Abschiebungsandrohung ist auch nicht ermessensfehlerhaft, da die Kläger \nzu 1. und 2. nach eigenen Angaben über 20 Jahre im Iran gelebt haben, wo auch \nnoch ihre Familien leben. \n\n78\n\nNicht zuletzt führt der Vortrag der Kläger, wonach es ihnen nicht zuzumuten sei, \nsich bei der iranischen Botschaft um die Ausstellung von Reisedokumenten zu \nbemühen, zu keinem anderen Ergebnis, denn Reisedokumente könnten sie - wohl - \nallenfalls von den - gegenwärtig nicht arbeitsfähigen - irakischen \nAuslandsvertretungen erhalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der \nStatus der Kläger im Falle ihrer Staatenlosigkeit - wie oben bereits dargelegt - nach \ndem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen richtet. \n\n79\n\nHierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 1 B 138/95 -, InfAuslR 1996, \n21; Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15/88 -, BVerwGE 87, 11; Hailbronner, \nAusländerrecht, B 4, Anmerkungen zum Übereinkommen über die Rechtsstellung \nder Staatenlosen; Hoffmann/Müller, Welche Rechte haben Staatenlose?, \nai-Magazin 10/2004.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n81\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n82\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-26/2-k-1372-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-26/2-k-1372-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284084","retrieved":"2026-07-09 02:59:53.206680+00:00"}}