{"status":"available","doknr":"OLD284083","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1026.26K1653.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-26","aktenzeichen":"26 K 1653/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1998 städtische \nOberrechtsrätin (Besoldungsgruppe A 14). Seit dem 1. Oktober 1997 war sie Leiterin \ndes Sozialamtes der Beklagten; seit dem 1. Februar 2002 leitet sie deren Rechtsamt. \nIm Stellenplan der Beklagten ist die Stelle der Leitung des Rechtsamtes nach der \nBesoldungsgruppe A 15 bewertet und ausgewiesen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 28. November 2002 beantragte die Klägerin ihre „Beförderung \nnach A 15 auf der Stelle 30/A 001 und zugleich die Gewährung der der Funktion \nentsprechenden Besoldung.\" Zur Begründung wies sie auf ihre mehrjährige Tätigkeit \nauf höherwertigen Stellen in der Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung \nhin. \n\n4\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 die Beförderung bzw. \nErnennung der Klägerin zur Stadtrechtsdirektorin ab. Im Wesentlichen wies sie \ndarauf hin, dass insbesondere auf Grund der für sie geltenden Grundsätze der \nvorläufigen Haushaltsführung ein Rechtsanspruch auf Beförderung nicht bestehe. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. Januar 2004 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. \nIm Wesentlichen wies sie darauf hin, dass auch im Rahmen einer vorläufigen \nHaushaltsführung eine Gemeinde Ausgaben leisten dürfe, zu denen sie rechtlich \nverpflichtet sei. Auf Grund der Wahrnehmung von höher bewerteten Funktionen \ndurch sie bereits seit dem 1. Oktober 1997 bestehe in ihrem Fall ein Anspruch auf \nBeförderung, da ein Dienstherr im Rahmen der von ihm zu beachtenden \nFürsorgepfllicht bei einer bereit stehenden Planstelle eine entsprechende \nBeförderung vorzunehmen habe. Weiterhin verwies die Klägerin zur Begründung auf \nverschiedene Gerichtsentscheidungen.\n\n6\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n12. Februar 2004 zurück und bezog sich auf einen Erlass der Bezirksregierung E1 \nvom 29. Juli 2003, wonach die Beklagte während des Zustandes der vorläufigen \nHaushaltsführung bis einschließlich 2006 keine Beförderungen mehr vornehmen \ndürfe. \n\n7\n\nAm 8. März 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt \nund vertieft sie ihren bisherigen Vortrag. Sie weist insbesondere darauf hin, dass \nnach den §§ 74 Abs. 2 und 81 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-\nWestfalen die Beklagte auf Grund der Ausweisungen im bestehenden Stellenplan zur \nBeförderung rechtlich verpflichtet sei, da sie den Stellenplan einzuhalten habe. In \nihrer Person würden auch die laufbahnrechtlichen Vorschriften vorliegen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer \nOberbürgermeisterin vom 9. Dezember 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Februar 2004 zu verpflichten, \nsie - die Klägerin - zur städtischen Rechtsdirektorin zu \nbefördern und entsprechend zu besolden.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verweist weiterhin darauf, dass ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung \nund eine entsprechende rechtliche Verpflichtung der Beklagten nicht bestehe. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der \nBeklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da \nder Rechtsstreit diesem durch Beschluss der Kammer vom 2. September 2004 zur \nEntscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom \n9. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n12. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. \nDiese hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen \nAnspruch gegen die Beklagte auf Beförderung zur städtischen Rechtsdirektorin \n(Besoldungsgruppe A 15), vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n18\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Beamter einen materiell-\nrechtlichen Anspruch auf Beförderung weder aus dem in Artikel 33 Abs. 2 GG \nverankerten Leistungsgrundssatz noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nherleiten kann, denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht nur in den Grenzen \ndes bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. \n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. August 1962 -\n II C 16.60 -, BVerwG 15, 3 (7) und vom 17. September 1964 - II C 121.62 -, \nDVBl. 1965, 331; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2002 -\n 26 K 7651/01 -; auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 -, Schütz, \nEntscheidungssammlung, ES/B III 1 Nr. 9 = ZBR 1985, 195 (196).\n\n20\n\nSoweit als Ausschluss des Fürsorgegedanken der Dienstherr verpflichtet ist, \ngenügend Planstellen auszuweisen, um einem Beamten ein höherwertiges \nfunktionsbezogenes Amt übertragen zu können, dient die entsprechende \nAusbringung von Planstellen allein öffentlichen Interessen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1962, a.a.O. (S. 8) und vom \n24. Januar 1985 - II C 39.82 -, a.a.O.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom \n6. Dezember 2002, a.a.O.\n\n22\n\nDer Dienstherr ist auch nicht gehindert, einen Beamten für eine gewisse, auch \nlängere Zeit, in einer höher bewerteten Funktion zu beschäftigen, ohne dass sich \ndaraus eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1977 - II B 36.76 -, Buchholz 232 § 79 \nBBG Nr. 66; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 21. März 2002 - 6 A 2048/96 -. Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2002, a.a.O.\n\n24\n\nDie rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu \nstatusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen \nder gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den \nDienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Die dabei zu \nbeachtenden Vorschriften dienen allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch dem \nberuflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. \nDie einschlägigen Entscheidungen des Dienstherrn erfolgen damit auch nicht in \nWahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht und \nberühren keine Rechte des Beamten. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176 f. \nund vom 17. April 1975 - II C 30.73 -, DÖD 1976,157 (158 f.); Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2002, a.a.O.\n\n26\n\nEine andere Betrachtungsweise kann nur im Fall einer gezielten Manipulation \nzum Nachteil des betreffenden Beamten gegeben sein. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991, a.a.O., und vom 31. Mai 1990 \n- 2 C 16.89 -, DVBl. 1990, 1235 (1236); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom \n6. Dezember 2002, a.a.O.\n\n28\n\nDiesbezüglich besteht im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkt. Die \nTatsache, dass die Beklagte ausweislich ihres Schreibens an den \nRegierungspräsidenten E1 vom 30. Dezember 2002 Beförderungen vorgenommen \nhat, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Bezirksregierung daraufhin mit dem \nbereits erwähnten Erlass vom 29. Juli 2003 der Beklagten untersagt hat, bis \neinschließlich 2006 keine Beförderungen mehr vorzunehmen. \n\n29\n\nInsbesondere stellt der Stellenplan der Beklagten auch keine verbindliche \nZusage dar, aus der die Klägerin einen Anspruch auf Beförderung herleiten könnte. \nFerner ergibt sich aus § 81 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 1 GO NRW \nkein Rechtsanspruch. Zwar ist nach § 74 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ein aufgestellter \nStellenplan einzuhalten. Dies stellt jedoch keine rechtliche Verpflichtung der \nBeklagten hier zur Beförderung der Klägerin gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW im \nSinne einer gebundenen Entscheidung dar, wonach im Rahmen einer vorläufigen \nHaushaltsführung die Gemeinde Ausgaben leisten darf, zu deren Leistung sie \nrechtlich verpflichtet ist. Aus der Systematik der genannten Vorschriften ergibt sich \nnämlich ein Vorrang der Regelungen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft. \nEine rechtliche Verpflichtung im Sinne von § 81 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW besteht zwar \nin solchen Fällen, in denen eine Leistungspflicht für die Gemeinde auf Grund von \nGesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen oder auch vertraglichen Abmachungen \nbegründet ist. \n\n30\n\nVgl. Crohn/Rehauge, Kommentar zur Gemeindeordnung, Stand 2004, § 81 \nRdnr. II.2. \n\n31\n\nWenn § 74 Abs. 2 Satz 1 GO NRW eine Bindung an einen erlassenen \nStellenplan ausspricht, bleibt der Stellenplan jedoch Anlage des Haushaltsplanes \n(vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)\n\n32\n\nvgl. Crohn/Rehauge, a.a.O., § 74 Rdnr. IV.1 \n\n33\n\nund unterliegt damit auch in vollem Umfang den haushaltsrechtlichen \nGrundsätzen. In diesem Zusammenhang ist ferner der Erlass des \nRegierungspräsidenten E1 an die Beklagte vom 29. Juli 2003 zu beachten, wonach \nbis zum Jahr 2006 keine Beförderungen mehr ausgesprochen werden dürfen. \nJedenfalls ergibt sich aus diesen Gesamtumständen keine Verpflichtung hier der \nBeklagten hier auf Umsetzung des Stellenplanes im Fall der Klägerin.\n\n34\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 -, Schütz, \nEntscheidungssammlung, ES/B III 1 Nr. 9 = ZBR 1985, 195.\n\n35\n\nSoweit sich die Klägerin schließlich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes \nBaden-Württemberg vom 2. Dezember 1975 - IV 483/74 -, ZBR 1976, 155 ff., und auf \nein Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom \n18. September 2004 - 2 A 197/01 -, ZBR 2003, 215 ff., bezieht, führen diese \nEntscheidungen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit diese Entscheidungen \nausnahmsweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung eines Beamten \nbejahen, wenn dieser eine längere Zeit ein höherwertiges Amt ausgeübt hat, sind \ndiese Grundsätze bereits auf Grund der unterschiedlichen Rechtslage und der \nunterschiedlichen Fallgestaltungen nicht auf den Fall der Klägerin zu übertragen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-26/26-k-1653-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-26/26-k-1653-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284083","retrieved":"2026-07-09 02:59:53.122378+00:00"}}