{"status":"available","doknr":"OLD284082","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1026.19L2977.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-26","aktenzeichen":"19 L 2977/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas dem Gericht am 30. September 2004 unterbreitete, auf die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem sinngemäß gestellten \nAntrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, der Antragstellerin bezüglich ihres Sohnes T \nHilfe zur Erziehung durch Gewährung von Pflegegeld für den \nZeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 23. Februar 2003 in Höhe \nvon 6.091,85 Euro, zumindest aber in Höhe der Mietschulden der \nMutter der Antragstellerin, Frau K1, zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs.1 S.2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen \nwerden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt \ngemäß § 123 Abs.3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.2 ZPO voraus, daß das \nBestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Unabhängig von der \nFrage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die begehrte Sozialhilfeleistung \nglaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 \nVwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen \nfür den betreffenden Antragsteller notwendig ist, daß seinem Begehren sofort \nentsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll \nverhindert werden, daß das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und \nBehörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und \nohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und \ndie Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch \neine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem \nzwangsläufig nur die summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen \nkann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin \nunzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine \nSachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden.\n\n6\n\nGemäß diesen strengen Voraussetzungen liegt ein Anordnungsgrund nicht vor, \nsoweit es um die Erziehung und Lebensführung des Sohnes T in dem \nAntragszeitraum (Februar 2002 bis Februar 2003) geht. An den in der Vergangenheit \nliegenden Geschehensabläufen kann heute nichts mehr geändert werden. Aus \nGründen des effektiven Rechtsschutzes steht nur noch die Frage nach einer \nnachträglichen Bewilligung von Geldleistungen an. Darüber kann aber ohne \nRechtsverlust im regulären Weg, d. h. im Hauptverfahren, entschieden werden.\n\n7\n\nEntsprechend der ständigen Praxis des Gerichts kann eine besondere \nEilbedürftigkeit, das Pflegegeld für den längst vergangenen Antragszeitraum \nauszukehren, auch nicht mit den aktuellen Mietschulden der Frau K1, der Großmutter \nund Pflegeperson von T, begründet werden. Denn diese Mietschulden, die in der Zeit \nab Dezember 2003 entstanden sind, stehen nicht im Zusammenhang mit Hilfen nach \ndem SGB VIII für den mit dem 23. Februar 2003 abgeschlossenen \nAntragszeitraum.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-26/19-l-2977-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-26/19-l-2977-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284082","retrieved":"2026-07-09 02:59:53.043907+00:00"}}