{"status":"available","doknr":"OLD284096","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1025.25K8597.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-25","aktenzeichen":"25 K 8597/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist armenischer Staatsangehörigkeit und armenischer \nVolkszugehörigkeit. Er ist am 00. November 1979 in Jerewan geboren.\n\n3\n\nDer Kläger verließ am 2. März 2003 sein Heimatland, reiste am 4. März 2003 in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. März 2003 einen \nAsylantrag.\n\n4\n\nAm 20. März 2003 wurde er von dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Dabei gab er im wesentlichen an: \nEr habe in Armenien bei seinen Eltern gelebt, die ihn finanziell unterhalten hätten. \nAußerdem habe er noch zwei Brüder in Armenien. Er sei nie vorbestraft gewesen \noder festgenommen worden. Er habe sich auch nie politisch betätigt. Er sei schwer \nnierenkrank. Das sei sein einziger Grund für die Ausreise gewesen. Für seine \nAusreise habe er 700,00 Dollar an die Schlepper bezahlt. Im Dezember 2002 sei bei \nihm Nierenversagen festgestellt worden. Er sei vom 2. Dezember 2002 bis zum \n16. Dezember 2002 in Armenien in stationärer Behandlung in der nephrologischen \nStation des Klinikums K gewesen. Er habe Medikamente für den zu hohen Blutdruck \nerhalten. Für seine Behandlung im Dezember 2002 habe er 150 Dollar an die Ärzte \nzahlen müssen. Im Januar und Februar 2003 sei er aus finanziellen Gründen nicht \nzur Behandlung gegangen. Seine Eltern hätten seine medizinische Versorgung nicht \nbezahlt; dies hätten Verwandte gemacht. Nach seiner Einreise sei er vom 6. März \n2003 bis zum 18. März 2003 in stationärer Behandlung in der Klinik C gewesen. Er \nsei dauerhaft drei Mal die Woche auf eine vierstündige Dialyse angewiesen. \n\n5\n\nZur weiteren Begründung seines Asylantrages legte der Kläger eine \nhandschriftlich verfasste Krankengeschichte des Arztes aus K über seinen \nstationären Aufenthalt in dem dortigen Klinikum im Dezember 2002 und einen \nvorläufigen Entlassungsbericht der medizinischen Klinik C vom 18. März 2003 vor. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. November 2003, mit Übersendungsschreiben vom \n28. November 2003 seinen damaligen Prozessbevollmächtigten zugesandt, lehnte \ndas Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen, \nstellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen \nund forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche \nnach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung \nder Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Armenien an unter Hinweis darauf, \ndass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den der Kläger \neinreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 9. Dezember 2003 Klage erhoben, mit welcher er das \nAnerkennungsbegehren weiterverfolgt.\n\n8\n\nEin Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolglos geblieben \n(Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2003 - 25 L 4531/03.A).\n\n9\n\nZur weiteren Klagebegründung hat der Kläger ein ärztliches Attest der \nnephrologischen Gemeinschaftspraxis E vom 15. Dezember 2003 vorgelegt, in \nwelchem der behandelnde Arzt, Dr. C1, u.a. ausführt, der Kläger sei schwer \nnierenkrank und müsse daher 3 x 5 Stunden pro Woche eine Dialyse erhalten. Ohne \nDialyse würde der Kläger versterben. Bei nicht adäquat durchgeführter Dialyse könne \ner starken Schaden erleiden, zudem müssten starke und sehr teure Medikamente \nzum Beispiel für die Blutbildung gegeben werden. Die optimale Therapie sei eine \nNierentransplantation, auf die derzeit im Durchschnitt vier bis fünf Jahre gewartet \nwerden müsse. \n\n10\n\nDer Kläger macht geltend, eine regelmäßige Dialyse könne er sich in Armenien \nfinanziell ebenso wenig leisten wie die Medikamente, die er regelmäßig einzunehmen \nhabe. Zudem sei die ausreichende Versorgung mit den für ihn erforderlichen \nMedikamenten in Armenien nicht gesichert. Zur weiteren Begründung hat der Kläger \neine weitere ärztliche Stellungnahme des Dr. Brause vom 23. Juli 2004 \nvorgelegt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. November 2003 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n13\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2004 wurde der Kläger mit Hilfe \neiner Dolmetscherin für die armenische Sprache zu seinen Asylgründen gehört. \nSeine Aussage wurde protokolliert.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des \nOberbürgermeisters der Stadt E Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gegen die \nBeklagte bzw. auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen und ist von der Beklagten zu Recht unter Abschiebungsandrohung zum \nVerlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der im Bescheid genannten \nFrist aufgefordert worden. \n\n21\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a Abs. 1 \nGG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in \ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und wenn er den Schutz dieses Landes nicht in \nAnspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen \nwill.\n\n22\n\nDer Begriff der Verfolgung meint dabei die Verletzung oder unmittelbare \nGefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit sowie eine solche \nBeeinträchtigung anderer Rechtsgüter wie der Religionsfreiheit, der beruflichen oder \nder wirtschaftlichen Betätigung, die nach ihrer Schwere und Intensität die \nMenschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bevölkerung des \nbetreffenden Staates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen hat,\n\n23\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, \nS. 341, 357; Urteil vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143, 157 f..\n\n24\n\nDie Verfolgung stellt sich als \"politisch\" dar, wenn sie auf die Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die \npolitische Überzeugung des Betroffenen zielt,\n\n25\n\nständige Rechtsprechung, siehe nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 17. Mai 1983, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 7; ferner \nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Bl. 24 des \nAbdrucks.\n\n26\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden \nbei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann \nihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der \nzu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, S. 143, BVerwG, Urteil vom \n27. April 1982, BVerwGE 65, S. 250.\n\n28\n\nDas Asylrecht ist aber auch dann zuzuerkennen, wenn der Asylbewerber \npolitische Verfolgung begründet befürchten muss, d.h. wenn ihm bei verständiger, \nnämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm eine Rückkehr in \nseinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine derartige beachtliche \nWahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im \nSinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer \nBedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden \nFurcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne \nwohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn \naufgrund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % \nWahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht,\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, S. 143.\n\n30\n\nDer Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen \nMitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den \nAsylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der \nVerfolgungsmaßnahmen festzustellen, wobei allerdings der sachtypische \nBeweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der \nBeweismittel sowie bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen \nzu berücksichtigen ist. Das Gericht darf hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im \nVerfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen \nund keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht \nvöllig auszuschließen sind. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im \nHeimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung \ndes Gerichts, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind, wobei die \nGlaubhaftmachung eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit \nEinzelheiten voraussetzt. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes \nVorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen, falls die \nUnstimmigkeit nicht überzeugend aufgelöst wurde;\n\n31\n\nzum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, BVerwGE 55, \nS. 82; Urteil vom 16. April 1985, BVerwGE 71, S. 180, Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 25. August 1981, InfAuslR \n1982, S. 43.\n\n32\n\nDie Verfolgungsprognose ist im übrigen landesweit, d.h. für den gesamten \nHeimatstaat des Asylbewerbers und nicht etwa begrenzt auf dessen ursprüngliche \nHeimatregion zu treffen, denn des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland \nbedarf nicht, wer zwar in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten \nhat, bzw. von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen bedroht ist, aber in anderen \nTeilen des eigenen Landes ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, sofern \nder Aufenthalt dort für ihn nicht unzumutbar ist (sogenannten inländische \nFluchtalternative),\n\n33\n\nständige Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 6. Oktober 1987, Buchholz, \na.a.O., § 1 AsylVfG Nr. 72, BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1988, NVwZ \n1989, S. 746 f..\n\n34\n\nEine Erstreckung des Asylgrundrechts auf nach der Flucht des Asylbewerbers \naus seinem Heimatland entstandenen Tatbestände (Nachfluchtgründe) kommt nur \ninsoweit in Betracht, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie \ndem Nominierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Unter \ndiesem Gesichtspunkt lässt sich für sogenannte objektive Nachfluchttatbestände, die \ndurch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des \nAsylbewerbers ausgelöst werden, eine Asylrelevanz in Betracht ziehen. Subjektive \nNachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus \neigenem Entschluss geschaffen hat, rechtfertigen in aller Regel nur dann eine \nAnerkennung als Asylberechtigter, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer \nschon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar \nbetätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer \ndauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen \nLebenshaltung erscheinen,\n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, BVerfGE 74, S. 51.\n\n36\n\nDarüber hinaus ist ein subjektiver Nachfluchtgrund grundsätzlich nur dann \nasylrechtlich beachtlich, wenn eine Kontinuität zwischen dem schon im Heimatstaat \nerkennbar gewordenen Verhalten und dem Nachfluchtverhalten gegeben ist,\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989, BVerwGE 82, S. 171.\n\n38\n\nFür Vorgänge innerhalb des Gastlandes ist - anders als bei \nVorfluchttatbeständen - der volle Nachweis durch den Asylbewerber zu fordern,\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O., BVerfG, Urteil vom \n29. November 1979, BVerfGE 55, S. 82.\n\n40\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen und aufgrund der eigenen Angaben des \nKlägers, der beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse über die politische Situation im Heimatland des Klägers hat der Kläger \nkeinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n41\n\nDies hat das Bundesamt in angegriffenen Bescheiden im einzelnen zutreffend \ndargelegt; das Gericht folgt dieser Entscheidung, welcher der Kläger nicht mit \nrechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist und verweist zur Begründung zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesamtes (§ 117 \nAbs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG) und die Gründe des Beschlusses der Kammer \nvom 16. Dezember 2003 in dem Verfahren 25 L 4531/03.A.\n\n42\n\nZu Recht hat das Bundesamt des weiteren festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, denn es ist nach den \nvorstehenden Ausführungen nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die \nFreiheit des Klägers in der Armenien aus den in Abs. 1 der Vorschrift genannten \nGründen bedroht ist.\n\n43\n\nEbenfalls zu Recht hat das Bundesamt den nach § 42 Abs. 1 AuslG \nausreisepflichtigen Kläger, der nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist, zur \nAusreise aufgefordert und ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 \nund 2 AuslG die Abschiebung nach Armenien angedroht; der Hinweis auf die \nMöglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. \nDie gesetzte Frist beruht auf § 36 Abs. 1 AsylVfG und ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n44\n\nDie Klage, die mit ihrem Hauptantrag erfolglos ist, hat auch mit dem gestellten \nHilfsantrag keinen Erfolg.\n\n45\n\nZu Recht hat das insoweit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständige \nBundesamt festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen. \n\n46\n\nDas Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG - \n§ 53 Abs. 3 AuslG ist nicht einschlägig - hat der Kläger nicht geltend gemacht.\n\n47\n\nAber auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen \nbezogen auf die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen nicht vor. Nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer landesweit eine erhebliche \nkonkrete, das heißt beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte Gefahr für Leib, \nleben oder die Freiheit besteht.\n\n48\n\nZwar kann die Gefahr, dass sich eine Krankheit eines ausreisepflichtigen \nAusländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil Behandlungsmöglichkeiten \ndort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndarstellen,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -.\n\n50\n\nEin zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nwird durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland aber nur dann \nbegründet, wenn die konkrete erhebliche, beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, \ndass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner \nRückkehr wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern wird, weil dort die \nnotwendige medizinisch, oder medikamentöse Behandlung nicht ausreichend \nist,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n52\n\nAuch liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht bloß dann vor, \nwenn die Behandlung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung generell nicht \nmöglich ist, sondern auch dann, wenn sie trotz an sich verfügbarer medikamentöser \nund ärztlicher Behandlung für den Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen \nGründen nicht zugänglich ist,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C ½ -, NVwZ-Beilage 2003, 53 \nf.\n\n54\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich das Vorliegen eines \nkrankheitsbedingten Abschiebungshindernisses bei dem Kläger nicht feststellen.\n\n55\n\nDies hat das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zutreffend unter \nBezugnahme auf einen Bericht der Deutschen Botschaft Eriwan vom 21. November \n2002 im Einzelnen ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von \nWiederholungen ebenso Bezug genommen, wie auf die Ausführungen der Kammer \nin dem Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 25 L 4531/03.A -. Auch aus den der \nKammer im übrigen vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen ergibt sich nichts \nGegenteiliges. Vielmehr führt die Deutsche Botschaft auch in weiteren Auskünften \naus, dass eine medizinische Behandlung von Dialyse-Patienten in Armenien möglich \nist,\n\n56\n\nvgl. Deutsche Botschaft, Auskünfte vom 10. April 2003, 27. März 2003 und \n10. März 2003 jeweils an das Bundesamt; Auskunft vom 27. Februar 2003 an das \nVG Köln; Auskünfte vom 9. Dezember 2002 und vom 4. Juni 2002 an das VG \nKarlsruhe. \n\n57\n\nDanach sind medizinisch ausgebildetes Personal sowie Kliniken im Verhältnis zur \ntatsächlichen Bevölkerungszahl im Überangebot vorhanden. Das medizinische \nPersonal ist im Allgemeinen gut qualifiziert und ausgebildet. Ein Großteil der \nFachärzte erhält im Rahmen der Humanitären Hilfe Qualifizierungsmaßnahmen und \nReisekosten zu Fachkongressen in USA, Kanada und Westeuropa (hier vor allem \nÖsterreich und die Schweiz).\n\n58\n\nNach der Auskunftslage spricht alles dafür, dass der Kläger auch einen \nerforderlichen Behandlungsplatz in einer Klinik für die regelmäßige Dialyse erhalten \nkann.\n\n59\n\nDie medizinische Behandlung von Dialyse-Patienten ist in Armenien \ngrundsätzlich gewährleistet. Zur Behandlung notwendige Medikamente können in \nArmenien bezogen werden,\n\n60\n\nvgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das VG Köln vom 27. Februar \n2003\n\n61\n\nIn Armenien wird in fünf medizinischen Einrichtungen dialysiert. Zu Beginn des \nJahres 2003 waren es 154 Personen. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch freie \nKapazitäten. In Eriwan existieren vier Dialysestationen, in Gyumri eine,\n\n62\n\nVgl. Deutsche Botschaft, Auskünfte an das VG Köln vom 27. Februar 2003 und \nan das Bundesamt vom 27. März 2003.\n\n63\n\nDie Dialysegeräte des Weltmarktführers G können beim lokalen Vertreter von G \nMedical Care erworben werden. Alle fünf Dialysestationen beziehen von dort \nnotwendigesC2 wird Armenien von einem Verkaufsleiter betreut, der seit 1998 für die \nRegion zuständig ist. Die Firma organisiert ebenfalls die Fortbildung von Technikern \nfür die Wartung der eingesetzten Geräte. Techniker und Geräte werden weiterhin \nbetreut, die lokalen Techniker sind bestens damit vertraut, Probleme mit den \nvorhandenen Mitteln zu lösen. Auch hat die Firma im Mai 2001 im Armenien eine \nFachtagung für das medizinische Personal (ca. 100 Personen) der \nDialyseabteilungen in Armenien und Georgien organisiert. In wenigen Fällen konnte \nauch die Teilnahme von medizinischem Personal an Fachkongressen in Europa \nfinanziert werden,\n\n64\n\nVgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März \n2003.\n\n65\n\nIm Oktober 2002 waren fünf Dialysestationen mit 60 Geräten in Betrieb; pro \nGerät können 4-6 Patienten dialysiert werden. Zum damaligen Zeitpunkt wurden \ninsgesamt 155 Patienten versorgt,\n\n66\n\nvgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Eriwan an das Bundesamt vom 27. \nMärz 2003.\n\n67\n\nIm Medizinischen Zentrum Arabkir in Eriwan gab es zum Besuchszeitpunkt am \n10. Oktober 2002 27 Patienten. Die Renovierung der Dialyseabteilung war gerade \nabgeschlossen. Das Krankenhaus ist teilweise privatisiert; die Dialyseabteilung ist \ndavon ausgenommen, weil die Versorgung der Patienten mit staatlichen Mitteln \nerfolgt. Der medizinische und wissenschaftliche Leiter ist ein früherer \nGesundheitsminister, Prof. C3, der seine Kontakte geschickt zur Akquirierung von \nUnterstützung aus dem Ausland (vor allem Schweiz) nutzt. Als Facharzt ist Prof. C3 \nein anerkannter Spezialist, der bereits Nierentransplantationen durchgeführt hat. Das \nBehandlungsniveau in diesem Krankenhaus entspricht europäischem Standard. Aus- \nund Fortbildung von Ärzten und Personal erfolgen vor allem in der Schweiz. Die \nDialysegeräte befinden sich in drei Räumen. Derzeit wird an 14 Geräten (alle G A \n2008 C) dialysiert, davon sind eins für Hepatitis B- und drei für Hepatitis C-Infizierte \nreserviert. Dazu gibt es eine Reihe von einsatzbereiten Geräten in Reserve bzw. in \nWartung bzw. sind für das geplante Erholungsheim vorgesehen. Außerdem stehen \nzwei Osmose-Geräte zur Verfügung (eins davon als Ersatz). In dem Krankenhaus \nstehen zudem alle Medikamente zur Verfügung, es braucht dort nichts von außerhalb \nbeschafft zu werden. Die Medikamente werden an Kinder kostenlos abgegeben, bei \nErwachsenen sind sie zu 50 % kostenfrei. Die Abgabe erfolgt in der Praxis allerdings \nnach dem Prinzip „Wer zahlen kann, zahlt, wer nicht zahlen kann, zahlt nicht\",\n\n68\n\nDeutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März 2003. \n\n69\n\nIn dem Medizinischen Zentrum Erebouni in Eriwan waren zum 10. Oktober 2002 \naktuell 45 Patienten in Behandlung. Es stehen dort bis zu 48 Plätze unter dem \nGesetz über die kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Das \nKrankenhaus wurde 2001 ebenfalls teilweise privatisiert, die Dialyse-Abteilung steht \naber weiterhin für kostenlose Versorgung nach dem Gesetz zur Verfügung. Es wird in \nzwei Räumen an 12 Geräten der Firma Fresenius A 2008 dialysiert, davon sind zwei \nGeräte für Hepatitis B- und eins für Hepatitis C-Infizierte reserviert. Die Wartung der \nGeräte erfolgt durch zwei Ingenieure, von denen einer bei G ausgebildet wurde, der \nandere ist sein Lehrling. Außerdem steht ein Osmosegerät zur Verfügung, sowie \nzwei alte, aus denen bei Bedarf Ersatzteile entnommen werden. Es steht lediglich ein \nkleiner Teil der zusätzlich notwendigen Medikamente (wie Vitamine, Calzium) zur \nVerfügung. Die Patienten werden von der Klinik bei der Beschaffung der \nMedikamente logistisch unterstützt,\n\n70\n\nDeutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März \n2003.\n\n71\n\nDie Dialyse-Abteilung des Medizinischen Zentrums Stap Ognutjun \n(Notfallkrankenhaus) in Eriwan war die erste in Armenien und wurde Ende der 70er \nJahre aufgrund einer Initiative des Katholokos mit Hilfe aus den USA eingerichtet. \nAm 10. Oktober 2002 gab es 30 Patienten. Es stehen 36 Plätze unter dem Gesetz \nzur kostenlosen medizinischen Versorgung zur Verfügung. Der \nPrivatisierungsprozess des Krankenhauses läuft, die Dialyse-Abteilung ist \nausgenommen. Es wird an 16 Geräten dialysiert (davon 10 G A 2008 C; davon 2 aus \n1997 und 8 aus 2001). Von diesen Geräten sind drei G A 2008 C für Hepatitis-\nInfizierte reserviert. Die Wartung der Geräte erfolgt durch von der Firma G \nausgebildete Ingenieure. Erforderliche Medikamente sind zum Teil vorhanden, zum \nTeil müssen sie von den Patienten beschafft werden,\n\n72\n\nDeutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März \n2003.\n\n73\n\nIn dem Republikanischen Medizinischen Zentrum Armenia in Eriwan waren am \n10. Oktober 2002 38 Patienten in Behandlung, die nach dem Gesetz über die \nkostenlose medizinische Versorgung dialysiert werden. Es wird an 10 Geräten \ndialysiert ( 8 Geräte G 2008 C und 2 G 4008 B). Zwei Geräte sind für Hepatitis-\nInfizierte reserviert. Die Modelle A 4008 B sowie das Osmosegerät G Aquastore 08 \nwurden aus einer beträchtlichen humanitären Hilfe aus Japan für das medizinische \nZentrum beschafft und sind fabrikneu. Einer der zwei Ingenieure ist von G \nfortgebildet worden. Seit ca. einem Jahr erfolgen dort die Medikamentenausgabe und \nAnalysen kostenlos, der Erythropoetin -Ersatzstoff wird von den Patienten in \nEigeninitiative aus Moskau bezogen,\n\n74\n\nDeutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März \n2003.\n\n75\n\nIn dem Samariter Krankenhaus in Gyumri stehen 17 Plätze für die kostenlose \nHämodialyse zur Verfügung. Am 26. August 2002 waren dort 15 Patienten in \nBehandlung Die Dialyse wird an insgesamt acht Geräte (2 G 2008 und 2 Baxter 550) \ndurchgeführt. Eines dieser Geräte ist nur für an Hepatitis B Infizierte reserviert. Die \nErsatzteile für die relativ alten Geräte (Baujahr 1991) werden bei der Firma G \nMedical Care gekauft. Die Geräte werden von einem Ingenieur, der in Moskau von \nder Firma G fortgebildet wurde, und von den Ingenieuren der armenischen \nVertretung der Firma G gewartet. Die Hämodialyse führt ein Neurologe durch, der \nebenfalls in Moskau fortgebildet wurde,\n\n76\n\nvgl. Auskunft des Verwaltungsleiters der Klinik vom 26. August 2002 beigefügt \nder Auskunft der Deutschen Botschaft Eriwan an das VG Köln vom 27. Februar \n2003. \n\n77\n\nEs spricht nach den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen \nauch alles dafür, dass der Kläger auch die für die Behandlung seiner \nNierenerkrankung und der mit ihr in Zusammenhang stehenden Begleiterkrankungen \nerforderlichen Medikamente in Armenien erhalten kann.\n\n78\n\nDie Versorgung mit Medikamenten ist in Armenien grundsätzlich gewährleistet. \nBislang ist in Armenien lediglich eine verhältnismäßig geringe Anzahl (ca. 3.700) von \ngängigen westeuropäischen Medikamenten zugelassen, allerdings gibt es in der \nRegel Medikamente mit wirkungsgleichen Inhaltsstoffen. Ein Teil der Medikamente, \ndie zur Behandlung von Patienten, die kostenlose Versorgung aufgrund des \nGesetzes zur kostenlosen medizinischen Versorgung erhalten, benötigt werden, \nstammt aus humanitären Hilfslieferungen. Die Kosten der medizinischen Versorgung \nund der Medikamente liegen weit unter denen in Westeuropa. Sollte ein bestimmtes \nnotwendiges Medikament in Armenien nicht zu beziehen sein, kann in der Regel eine \nBestellung über die Vertreter der Internationalen Pharmazieunternehmen (zumeist in \nMoskau) erfolgen. Selbst nicht registrierte Medikamente können so privat über \nBekannte/Verwandte bezogen werden.\n\n79\n\nDie zur Behandlung von Begleiterkrankungen erforderlichen Medikamente \nwerden von den Kliniken zum Teil zur Verfügung gestellt, zum Teil müssen die \nPatienten sich diese selbst beschaffen, wobei sie dabei von den Ärzten unterstützt \nwerden. Über die Einhaltung einer erforderlichen eiweiß- und phosphatarmen Diät \nund die Einnahme von phosphatbindenden Tabletten und Vitamin D werden die \nPatienten in den Krankenhäusern beraten. Auch die notwendigen harntreibenden \nMedikamente (Diuretika) können in Armenien bezogen werden. In allen Labors der \nKrankenhäuser ist eine Kontrolle der Blutsalze (Blutelektrolyte) möglich. Ein \nmöglicher Bluthochdruck kann mit den in Armenien zur Verfügung stehenden ACE \nHemmern (Capoten, Captopril) behandelt werden. Außerdem stehen die Mittel \nPerindopril, Hydrochlorthiaziden und Metoprolol zur Verfügung. Auch gegebenenfalls \nnotwendige Bluttransfusionen können vorgenommen werden. Alle erforderlichen \nNachsorgebehandlungen, Labor- und instrumentale Untersuchungen von an \nHypertonie Leidenden sind grundsätzlich gewährleistet. Die Krankenhäuser verfügen \nüber eine Blutbank. Spenderblut wird auf Hepatitis und HIV getestet. Schließlich \nstehen auch Medikamente gegen Blutarmut sowie Eisenpräparate zur Verfügung. Als \nErythropoetin-Ersatz stehen in Armenien Neorcormon (registriert als Recormon, \nHoffmann LaRoche) und Eprex (Janssen Cilag) zur Verfügung. Das Medikament \nRecormon kann in Armenien direkt bezogen, oder aus Moskau bestellt werden. \nEprex ist in den Apotheken wegen der geringen Nachfrage in der Regel nicht \nverfügbar, eine Bestellung erfolgt über den Vertreiber,\n\n80\n\nvgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das Bundesamt vom 27. März \n2003; Bericht an das VG Köln vom 28. April 2003; Bericht an das Bundesamt vom \n10. April 2003; Auskunft an das VG Karlsruhe vom 9. Dezember 2002.\n\n81\n\nSchließlich ist auch eine Behandlung der beim Kläger diagnostizierten Hepatitis \nB Infektion in Armenien möglich. Nach Erkenntnissen der Deutschen Botschaft ist \nHepatitis B in Armenien weit verbreitet. Ca. 20 - 25 % der Bevölkerung leiden oder \nlitten unter dieser Krankheit. Das medizinische Personal ist daher mit der \nBehandlung von Hepatitis B vertaut, diese Erkrankung wird in Armenien registriert. \nDie medizinische Behandlung fällt unter das Gesetz über die kostenlose \nmedizinische Versorgung im staatlichen Auftrag,\n\n82\n\nvgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das VG Stuttgart vom 31. Oktober \n2001 \n\n83\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die in den zitierten Auskünften \nbeschriebene Situation im Gesundheitswesen in Armenien seither wesentlich \nverschlechtert hat. Im Gegenteil war für das neue Vorhaben im Rahmen der \nbilateralen Entwicklungshilfe „Förderung des Gesundheitswesens\" bei \nRegierungsverhandlungen 2001/2002 ein Zuschuss in Höhe von 2,6 Mio. Euro zur \nAusstattung des Gesundheitssektors mit moderner medizinischer Ausrüstung bereit \ngestellt. Dieses Programm war Anfang 2003 in Vorbereitung. Für das Erobouni \nMedizinische Zentrum sowie das Medizinische Zentrum Stap Ognutjun \n(Notfallkrankenhaus) in Eriwan als Projektpartnerkliniken sowie möglicherweise in \neiner zweiten Phase das Samariter-Krankenhaus Gyumri sind weitere Dialyse und \nOsmosegeräte vorgesehen,\n\n84\n\nvgl. deutsche Botschaft Eriwan vom 27. März 2003 an das Bundesamt.\n\n85\n\nEs ist vorgesehen, im Haushaltsjahr 2003 das für das Gesundheitsministerium \nangesetzte Volumen um ca. 15 % zu erhöhen. Für die Medikamentenbeschaffung \nwerden 30 % mehr als im Vorjahr veranschlagt. Aufgrund der Budgethilfen des \nInternationalen Währungsfonds IMF, der Weltbank und der EU sind die eingestellten \nMittel auch tatsächlich vorhanden, die Aufstellung und Durchführung des Haushaltes \ngeschieht mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft,\n\n86\n\nvgl. Deutsche Botschaft, Bericht an das Bundesamt vom 10. April 2003.\n\n87\n\nInsgesamt lässt sich feststellen, dass die Situation der medizinischen Versorgung \nin den Nachfolgestaaten der Sowjetunion nicht verallgemeinert werden kann. In den \nzehn Jahren seit der Unabhängigkeit Armeniens hat sich die Lage vor allem im \nGesundheitssektor wesentlich verbessert. Armenien erhält pro Kopf der tatsächlich \nanwesenden Bevölkerung schätzungsweise womöglich die höchste \nEntwicklungshilfe. Vor allem die armenische Diaspora (ca. 8 Mio. Armenier leben im \nAusland, davon ein Großteil in den USA und in Westeuropa) hat ihre Landsleute \nwesentlich unterstützt. Nicht nur die Diaspora, sondern auch die internationale \nGebergemeinschaft unterstützt das armenische Gesundheitswesen. So sind allein im \nJahr 2002 diagnostische Geräte für 7 Mio. US Dollar von Japan finanziert worden. \nUSAID (us-amerikanische Entwicklungshilfe) berät die Regierung bei der Steigerung \nder Effizienz im Gesundheitswesen und liefert Ausrüstung, die deutsche \nEntwicklungshilfe stattet derzeit das Gesundheitswesen mit medizinischen Geräten \nim Wert von 2,5 Mio. US-Dollar aus, dazu kommt ein 2 Mio. Euro Programm zur \nBekämpfung der Tuberkulose. Die Weltbank bereitet derzeit ebenfalls ein Projekt zur \nUnterstützung des Gesundheitswesens (Volumen 15 Mio. US-Dollar) vor, wozu die \nEinrichtung von Grundversorgung in ländlichen Gebieten, aber auch die \nVerbesserung der Ausstattung der Krankenhäuser gehört. Zudem ist der Deutschen \nBotschaft eine Vielzahl privater Initiativen bekannt, bei denen Armenier aus der \nDiaspora, aber auch andere hilfsbereite Ärzte und Mediziner kostenlos in Armenien \noperieren bzw. ihre armenischen Kollegen weiterbilden. Dazu laden Organisationen \nwie die Armenian Austrian Foundation regelmäßig armenische Ärzte zu Kongressen \nund Fortbildungsseminaren (nach Österreich) ein. Armenische Ärzte stehen per \nInternet im Erfahrungsaustausch und suchen Kontakte zu Kollegen oder Ärzten in \nder Verwandtschaft in den USA und Westeuropa,\n\n88\n\nvgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Bericht an das Bundesamt vom 10. März \n2003, Auskunft an das OVG Mecklenburg Vorpommern vom 3. März 2003.\n\n89\n\nGegen die danach gerechtfertigte Annahme, die Erkrankungen des Klägers \nkönnten in Armenien behandelt werden, sprechen auch nicht die vom Kläger \nbehaupteten Todesfälle und die von ihm vorgelegte Sterbeurkunde. Unabhängig von \nder Echtheit dieser Urkunde stellt der Umstand, dass in Armenien Patienten an \nNierenversagen sterben, die Annahme der ausreichenden Behandelbarkeit dieser \nErkrankung nicht in Frage. Vielmehr ist nach den Erkenntnissen in Armenien zu \nbeobachten, dass Kranke sich, oft aufgrund der Unwissenheit über grundlegende \nmedizinische Zusammenhänge, zu spät in ärztliche Behandlung begeben, so dass \nviele Krankheiten nicht im Anfangsstadium wirksam behandeln bzw. ihr ausbrechen \nverhindert werden kann. Das bedeutet für viele auf dem Land lebende Nierenkranke \nkonkret, dass sie im Notfall bei akutem Nierenversagen aus geographischen bzw. \ntransporttechnischen Gründen keinen schnellen Zugang zu notwendiger \nmedizinischen Versorgung haben,\n\n90\n\nvgl. Deutsche Botschaft, Bericht vom 21. November 2002.\n\n91\n\nDa der Kläger durch zahlreiche ärztliche Behandlungen umfangreich über seine \nErkrankung und die notwendige Therapie unterrichtet ist, ist diese Gefahr bei ihm \nnicht gegeben.\n\n92\n\nWeiter lässt auch die von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung \nvorgelegte Medikamentenverordnung keine Zweifel an der ausreichenden \nVersorgung mit den zur Behandlung erforderlichen Medikamenten aufkommen. \nDabei kann ebenfalls dahinstehen, ob dieses Dokument echt ist. Denn aus ihm ergibt \nsich schon nicht, dass generell allein nur die darauf genannten Medikamente \nverordnet werden. Vielmehr werden - wie sich aus den oben zitierten Erkenntnissen \nergibt, viele Medikamente nicht unmittelbar von der Klinik verabreicht, sondern \nmüssen aus den Apotheken bezogen werden. Dementsprechend kann der Umstand, \ndass auf der Verordnung lediglich wenige Präparate stehen, nicht geschlossen \nwerden, dass die erforderlichen Medikamente in Armenien überhaupt nicht erhältlich \nsind.\n\n93\n\nSchließlich spricht auch nichts dafür, dass der Kläger aus finanziellen Gründen \nnicht in der Lage sein wird, die in Armenien an sich mögliche medizinische \nBehandlung seiner Erkrankungen auch tatsächlich zu erhalten. \n\n94\n\nDie Dialyse ist, wie sich aus den oben zitierten Auskünften ergibt, kostenfrei. \nAuch zahlreiche Medikamente werden von den Krankenhäusern kostenlos \nabgegeben; in dem Medizinischen Zentrum Arabkir wenn nötig sogar sämtliche für \ndie Behandlung auch der typischen Begleiterkrankungen erforderlichen \nMedikamente. Im übrigen sind die Kosten für die Medikamente deutlich unter dem \nwesteuropäischen Standard. \n\n95\n\nSoweit der Kläger die Kostenfreiheit der medizinischen Behandlung, die unter \ndas Gesetz über die kostenlose medizinische Versorgung fällt, unter Berufung auf \neinen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und Stellungnahmen der \nDeutsch-Armenischen Gesellschaft bezweifelt hat, hat die Kammer bereits in ihrem \nBeschluss vom 16. Dezember 2003 - 25 L 4531/03.A - in dem zugehörigen \nEilverfahren darauf hingewiesen, dass die Zahlungen der Betroffenen auf dem \nUmstand beruhen können, dass der Anspruch auf kostenfreie medizinische \nVersorgung in der Praxis weitgehend unbekannt ist und schon aus diesem Grund \nvon der persönlichen Antragstellung bei dem Sozial- bzw. dem \nGesundheitsministeriums und der weiteren Möglichkeit einer klageweisen \nDurchsetzung dieses Anspruchs kein Gebrauch gemacht wird,\n\n96\n\nvgl. dazu Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das OVG Greifswald vom \n3. März 2003.\n\n97\n\nIm übrigen wird hinsichtlich dieses Einwands des Klägers auf die Gründe des \nBeschlusses der Kammer vom 16. Dezember 2003 25 L 4531/03.A in dem \nzugehörigen Eilverfahren verwiesen, denen der Kläger mit rechtserheblichem \nVorbringen nicht entgegen getreten ist.\n\n98\n\nDavon abgesehen ist es in Armenien üblich, dass Verwandten und Bekannte \nBetroffene finanziell unterstützen. Zudem gelten rückkehrende Asylbewerber nicht \nals mittellos, sondern haben sich nach Erkenntnissen der Deutschen Botschaft \nwährend ihres Aufenthaltes in Deutschland mit Hilfe des Bezugs von Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Sozialhilfegesetz nicht unerhebliche \nfinanzielle Rücklagen gebildet und sind bei einer Rückkehr im Vergleich zu der \nortsansässigen Bevölkerung im Herkunftsland besser gestellt,\n\n99\n\nvgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskunft an das VG Köln vom 27. Februar \n2003, Botschaftsbericht vom 21. November 2002; Auskunft an das VG Stuttgart \nvom 31. Oktober 2001; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schleswig vom \n11. Dezember 2001 \n\n100\n\nDass dies im Falle des Klägers anders ist, hat er schon nicht substantiiert \nvorgetragen. Im Gegenteil spricht nach den Angaben des Klägers bei seiner \nAnhörung durch das Bundesamt, worauf die Kammer bereits in dem im zugehörigen \nEilverfahren ergangenen Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 25 L 4531/03.A - \nhingewiesen hat, vieles dafür, dass der Kläger sogar aus begüterten Verhältnissen \nstammt. Dieser Annahme in dem Beschluss ist der Kläger während des laufenden \nKlageverfahrens zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten. Es spricht daher nichts \ndafür, dass der Kläger die erforderliche Behandlung seiner Erkrankung, die in \nArmenien tatsächlich möglich ist, aus finanziellen Gründen aber nicht erreichen \nkann.\n\n101\n\nAllerdings ist, um in den Genuss der Leistungen nach dem Gesetz über die \nkostenlose medizinische Versorgung zu gelangen und insbesondere einen \nkostenlosen Dialyseplatz zu erhalten, erforderlich, dass rückkehrende Asylbewerber \nnach ihrer Rückkehr mit allen notwendigen medizinischen Dokumenten sich \npersönlich bei einem armenischen Facharzt zur Erstellung eines Gutachtens \nvorstellen. Die ärztlichen Atteste aus Deutschland können mitgebracht werden. Der \nBetreffende muss sich dann bei dem Gesundheitsministerium melden und alle \nentsprechenden Bescheinigungen über die Notwendigkeit der Dialysebehandlung \nsowie ggf. seine besondere soziale Situation beibringen, um eine entsprechende \nZuweisung zu erhalten, \n\n102\n\nvgl. Deutsche Botschaft, Auskunft an das VG Stuttgart vom 31. Oktober 2001, \nBericht an das VG Köln vom 28. April 2003, Auskunft an das VG Köln vom 27. \nFebruar 2003, Bericht an das Bundesamt vom 10. April 2003, Botschaftsbericht 21. \nNovember 2002.\n\n103\n\nDa diese Antragstellung nur persönlich erfolgen kann, kann eine sofortige \nBehandlung gemäß dem Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im \nstaatlichen Auftrag nicht sichergestellt werden,\n\n104\n\nvgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskünfte an das Bundesamt vom 27. März \n2003 und an das VG Köln vom 27. Februar 2003.\n\n105\n\nDieser Umstand führt allerdings nicht zur Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil er an der in \nArmenien grundsätzlich möglichen Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers \nnichts ändert, sondern allein die Frage der Reintegration des Betreffeden betrifft. \nDiese mit der Rückführung des Betroffenen zusammenhängende Frage ist dem \nAbschiebevorgang selbst zuzurechnen und daher ein Umstand, den die \nAusländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen hat. \nEine bloße medizinische Begleitung allein während der Rückführung des Klägers \nreicht aufgrund der Art der Erkrankung des Klägers, der auf eine regelmäßige \nDialyse 3x pro Woche angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr hat die Ausländerbehörde \nvor einer Abschiebung des Klägers sicher zu stellen, dass diesem dort schon \nunmittelbar nach seiner Einreise eine Dialysemöglichkeit zur Verfügung steht. \nDementsprechend haben Ausländerbehörden in der Vergangenheit eine Zusage zur \nKostenübernahme für einen bestimmten Zeitraum der Reintegration (bis zu sechs \nMonate) gegeben und haben den Patienten zur Überbrückung notwendige \nMedikamente mitgegeben,\n\n106\n\nvgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Berichte an das VG Köln vom 28. April 2003 \nund vom 27. Februar 2003 sowie Bericht vom 21. November 2002.\n\n107\n\nBei der notwendigen Vermittlung eines Behandlungsplatzes, die schon vor der \nRückführung der Betreffenden erfolgen muss, hat die Deutsche Botschaft in der \nVergangenheit geholfen, indem sie schriftliche Behandlungszusagen medizinischer \nEinrichtungen eingeholt hat. Die erforderliche Unterstützung durch die Deutsche \nBotschaft setzt allerdings die Angabe der konkreten Rückführungsdaten und eine \nKostenübernahmeerklärung voraus. Der Betreffende müsste unmittelbar nach der \nletzten Dialysebehandlung in Deutschland rückgeführt werden, \n\n108\n\nvgl. Deutsche Botschaft Eriwan, Auskünfte an das Bundesamt vom 10. April \n2003 und 27. März 2003.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.\n\n110\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG \nverwiesen.\n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-25/25-k-8597-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-25/25-k-8597-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284096","retrieved":"2026-07-09 02:59:54.286934+00:00"}}