{"status":"available","doknr":"OLD284095","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1025.24L3211.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-25","aktenzeichen":"24 L 3211/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller am \nmorgigen 26. Oktober 2004 abzuschieben.\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Antragsteller jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf Euro 1.250,- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am heutigen Tage bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, den Antragsteller am 26. Oktober 2004 \nabzuschieben, und ihn zu verpflichten, den Antragsteller \neinstweilen weiter zu dulden,\n\n4\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist er \nunbegründet.\n\n5\n\n1. Hinsichtlich der Abschiebung hat der Antragsteller einen Anordungsgrund \nund einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 \nAbs. 2, 294 ZPO.\n\n6\n\nDer Anordungsgrund ergibt sich aus der für morgen vorgesehenen \nAbschiebung.\n\n7\n\nDer Anordnungsanspruch folgt daraus, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, \ndass der Antragsgegner für die Abschiebung örtlich nicht zuständig ist.\n\n8\n\nDie örtliche Zuständigkeit für ausländerbehördliche Maßnahmen richtet sich \nmangels spezialgesetzlicher Regelungen im Ausländerrecht grundsätzlich nach § 4 \nAbs. 1 OBG NW,\n\n9\n\nOVG NW, Beschluss vom 29. Juli 2004, 24 L 2079/03 m.w.N.,\n\n10\n\nwonach diejenige Behörde zuständig ist, in deren Bezirk die zu schützenden \nInteressen verletzt oder gefährdet werden.\n\n11\n\nAllerdings enthält das Asylverfahrensgesetz eine abweichende Spezialregelung. \nDanach ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig, in dessen \nZuständigkeitsbereich sich der Ausländer aufzuhalten hat. Dies ist nicht ausdrücklich \nniedergelegt, ergibt sich aber aus dem Gesamtkontext des Gesetzes und namentlich \naus § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 71 \nAbs. 5 und 6 AsylVfG (Asylfolgeanträge ohne Erforderlichkeit einer erneuten \nAbschiebungsandrohung oder -anordnung) für ausländerbehördliche Maßnahmen \nauch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. \nInsbesondere im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz der Vorschrift, \nwonach im Folgeverfahren die letzte räumliche Beschränkung fortgilt, solange keine \nandere Entscheidung ergeht, wird deutlich, dass nach dem AsylVfG grundsätzlich \ndiejenige Ausländerbehörde zuständig sein soll, auf deren Zuständigkeitsbereich sich \ndie räumliche Beschränkung bezieht, d.h. in deren Zuständigkeitsbereich der \nAsylantragsteller sich nach dem AsylVfG aufzuhalten hat, ungeachtet dessen, ob er \nsich auch tatsächlich dort aufhält. Andernfalls wäre die Bestimmung des § 71 Abs. 7 \nSatz 2 AsylVfG überflüssig. Auch die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und \nder dem Gesetz zu Grunde liegende Beschleunigungsgrundsatz sprechen für diese \nAuslegung,\n\n12\n\ns. näher und m.w.N. Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2004, 24 L 99/04. \n\n13\n\nDie aus dem AsylVfG begründete Zuständigkeit ist aber an das Fortgelten der \nasylrechtlichen Zuweisungsentscheidung geknüpft.\n\n14\n\nZuweisungsentscheidungen nach § 50 Abs. 4 AsylVfG bleiben nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nnach Abschluss des Asylverfahrens wirksam, solange der Ausländer weder \nausgereist noch ihm ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht eingeräumt ist, \nwobei auch eine Duldung ein solches Bleiberecht begründen kann,\n\n15\n\nOVG NW, Urteil vom 01. Dezember 1999, 17 A 3994/98 m.w.N.\n\n16\n\nEntscheidend ist insoweit, ob die Erteilung der Duldung lediglich der Abwicklung \ndes Asylverfahrens dient, d.h. der Vorbereitung der Abschiebung - die auch nicht erst \nmit Verzögerung und zu einem ungewissen Zeitpunkt realisierbar sein darf, denn \ndann ist tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen -, oder ob die \nErteilung der Duldung den weiteren Verbleib im Bundesgebiet aus einem anderen \nGrunde ermöglichen soll,\n\n17\n\nvgl. OVG NW a.a.O. m.N. zur Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n18\n\nNach diesen Grundsätzen beurteilt sich die Zuständigkeit für die Abschiebung \nvorliegend nach § 4 Abs. 1 OBG NW und nicht nach dem AsylVfG. Denn die \nasylrechtliche Zuweisung nach P entfaltet nach summarischer Prüfung keine \nWirkungen mehr, weil dem Antragsteller ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht \neingeräumt wurde.\n\n19\n\nNach Abschluss des letzten Asylverfahrens (Unanfechtbarkeit am 19. Februar \n2004) hat der Antragsgegner dem Antragsteller weiter Duldungen erteilt. Grund \nhierfür war jedoch zunächst allem Anschein nach nicht, dass zur Durchführung einer \nAbschiebung erst noch geeignete Ausreisedokumente beschafft werden mußten, \nsondern dass die Entscheidung der Ausländerbehörde der Stadt L1 über den Zuzug \ndes Antragstellers nach dort zu seiner Ehefrau abgewartet werden sollte. Erst \nnachdem der Antrag auf Zuzug von der Ausländerbehörde der Stadt L1 abgelehnt \nworden war, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 16. August 2004 an die \nZentrale Ausländerbehörde die Passersatzpapierbeschaffung in Gang gesetzt. \n\n20\n\nDem Antragsteller wurde damit nach Abschluss des Asylverfahrens vom \nAntragsgegner der weitere Aufenthalt zwecks Überprüfung der Möglichkeit des \nZuzugs zu seiner Ehefrau nach L1 ermöglicht. Dieser Grund für ein Bleiberecht hat \nmit der Abwicklung des Asylverfahren nichts zu tun und ist damit \nasylverfahrensunabhängig. Dass die Entscheidung über den Zuzug negativ ausfiel, \nändert nichts an der vorangegangenen Einräumung eines \nasylverfahrensunabhängigen Bleiberechts zwecks Überprüfung dieser Frage und \ndem damit bewirkten Erlöschen der asylrechtlichen Zuweisungsentscheidung.\n\n21\n\nNach dem damit hier allein anwendbaren § 4 Abs. 1 OBG NW ist der \nAntragsgegner für die Abschiebung nach summarischer Prüfung nicht zuständig.\n\n22\n\nZuständig nach § 4 Abs. 1 OBG NW ist jedenfalls die Behörde, in dessen Bezirk \nder Ausländer sich aufhält,\n\n23\n\nOVG NW, Beschluss vom 29. Juli 2004, 24 L 2079/03.\n\n24\n\nDies ist hier die Ausländerbehörde der Stadt L1. Denn mit dem Antragsgegner ist \ndavon auszugehen, dass der Antragsteller sich bei seiner Ehefrau und damit im \nBezirk der Ausländerbehörde der Stadt L1 und nicht im Bezirk des Antragsgegners \naufhält. Ob der Antragsteller rechtlich verpflichtet wäre, sich im Bezirk des \nAntragsgegners aufzuhalten, ist für die Frage des (tatsächlichen) Aufenthalts \nunerheblich.\n\n25\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 4 \nAbs. 1 OBG NW aus einem anderen Gesichtspunkt als dem tatsächlichen Aufenthalt \nherrühren könnte. Daraus, dass der Antragsteller nach den ihm ausgestellten \nDuldungen zur Wohnsitznahme in P verpflichtet war,\n\n26\n\nwobei diese Bestimmung nach der Vorschrift § 44 Abs. 6 AuslG auch nach \nErlöschen der Duldung weitergelten dürfte,\n\n27\n\nfolgt nach summarischer Prüfung nicht, dass auch im Bezirk des Antragsgegners \ndie zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Denn das zu \nschützende Interesse ist das öffentliche Interesse an der Ausreise des vollziehbar \nausreisepflichtigen Antragstellers. Dieses Interesse, das mit der Abschiebung \ndurchgesetzt werden soll, wird am Orte des tatsächlichen Aufenthalts in L1 verletzt \nund nicht in P,\n\n28\n\nvgl. i.E. ebenso (für Zuständigkeit räumliche Beschränkung einer Duldung nicht \nrelevant, sondern tatsächlicher Aufenthalt), allerdings zur Vorschrift des § 3 Abs. 1 \nNr. 3 a) LVwVfG, die auf den „gewöhnlichen Aufenthalt\" abstellt, VG Halle, \nBeschluss vom 13. November 2000, 1 B 55/00 HAL, InfAuslR 2001, 170.\n\n29\n\n2. Der weiter gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag auf Erteilung einer \nDuldung hat keinen Erfolg. Denn mangels Fortgelten der asylrechtlichen \nZuweisungsentscheidung und mangels tatsächlichen oder erstrebten Aufenthalts im \nBezirk des Antragsgegners findet sich kein Anknüpfungspunkt für eine örtliche \nZuständigkeit des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung.\n\n30\n\nZuständig für die Erteilung einer Duldung wie auch für eine Abschiebung ist \nvielmehr die Ausländerbehörde der Stadt L1,\n\n31\n\nwelche im übrigen bezeichnenderweise auch über den - ihr vom \nAntragsgegner zuständigkeitshalber (!) übersandten - Antrag des Antragstellers auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden hat, ohne sich für unzuständig zu \nerklären, und mit dem Antragsteller in Verhandlungen über eine freiwillige Ausreise \ngetreten ist.\n\n32\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des \nKostRMoG vom 05. Mai 2004 erfolgt.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-25/24-l-3211-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-25/24-l-3211-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284095","retrieved":"2026-07-09 02:59:54.200046+00:00"}}