{"status":"available","doknr":"OLD284104","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1022.26K8108.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"26 K 8108/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n20,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als beim Finanzamt E1 tätige Beamtin im Dienst des beklagten \nLandes. Unter dem 25. Juni 2003 beantragte sie u.a. die Gewährung einer Beihilfe \nzu zwei von ihr erworbenen Hörgeräten der Firma Siemens mit der Bezeichnung \n„Prisma 2P\", die sie gemäß der vorgelegten Rechnung der Firma Hörgeräte E2 aus \nE1 zum Preise von 3.402,00 Euro erworben hatte. Auf diesen Antrag hin erkannte \ndie Oberfinanzdirektion E mit Bescheid vom 30. Juni 2003 einen Betrag in Höhe von \n2.100,00 Euro als beihilfefähig an und gewährte unter Berücksichtigung des für die \nKlägerin maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes von 50 Prozent eine Beihilfe in \nHöhe von 1.050,00 Euro. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. Juli 2003 \nWiderspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass bei ihr ein \nDefekt im Innenohr vorliege, der selbst durch die besten gegenwärtig verfügbaren \nHörgeräte nicht soweit auszugleichen sei, dass ein normales Hören ermöglicht \nwerde. Die von ihr erworbenen Hörgeräte stellten unter den gegenwärtigen \nGegebenheiten die technisch bestmögliche Hörgeräte-Versorgung dar. Die im \nBeihilfenrecht vorgesehene Festbetragsregelung sei unsozial, da gerade die am \nschwersten Betroffenen mit höhergradiger und/oder besonders komplizierter \nSchwerhörigkeit von den Zuzahlungen am härtesten betroffen seien. Gerade diese \nPersonen benötigten nämlich die teuren Hochleistungshörgeräte und müssten mithin \ndie höchsten Zuzahlungen leisten. Eine Härtefallregelung existiere nicht. Außerdem \nmüssten sich nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom \n17. Dezember 2002 die Versicherten nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden \ngeben und müsse im Hilfsmittelsektor die Versorgung mit ausreichenden \nzweckmäßigen und in der Qualität gesicherten Hilfsmitteln als Sachleistung \ngewährleistet sein.\n\n3\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2003 wies die Oberfinanzdirektion \nE den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen \naus: In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 11 BVO werde die Beihilfefähigkeit der \nAufwendungen für Hilfsmittel betragsmäßig im Rahmen einer Höchstbetragsregelung \nkonkretisiert. Im Rahmen dieser Anlage seien die beihilfefähigen Höchstbeträge zu \nden Leistungen für Hörgeräte mit 1.050,00 Euro je Ohr festgesetzt. Diese \nHöchstbeträge dienten der grundsätzlichen Gleichbehandlung der \nBeihilfeberechtigten und der Verwaltungsvereinfachung. Da es sich um eine \npauschalierende Betrachtungsweise handele, gelte diese Regelung unabhängig von \nden konkreten Erfordernissen im Einzelfall. Die betreffenden Höchstbeträge \nkonkretisierten insoweit in angemessener Form den Grundsatz der Notwendigkeit \nund Angemessenheit der zu beurteilenden Aufwendungen. Eine Verletzung der \nFürsorgepflicht sei nicht erkennbar. Der Mehraufwand durch die bei der Klägerin \nverbliebene Eigenbelastung sei nicht so außergewöhnlich, dass die \namtsangemessene Alimentation der Klägerin und ihrer Familie auch nur \nvorübergehend in Gefahr geriete. Ob die Klägerin in der gesetzlichen \nKrankenversicherung einen Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten der Hörgeräte \nnach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen hätte, sei unerheblich. Als Beamtin \nunterfalle die Klägerin ausschließlich dem für Beamte geltenden Beihilfenrecht.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 26. November 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen darauf hinweist, \ndass sie zuzahlungsfreie Geräte ohne Erfolg getestet habe und im Übrigen bei ihr \nausweislich des vom Versorgungsamt E3 am 13. Juli 2001 ausgestellten \nSchwerbehindertenausweises mit Blick auf die bestehende Schwerhörigkeit ein Grad \nder Behinderung von 50 gegeben sei.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nder Oberfinanzdirektion E vom 30. Juni 2003 und des \nWiderspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E vom \n3. November 2003 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in \nHöhe von 651,00 Euro zu gewähren. \n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe des mit der vorliegenden \nKlage u.a. angegriffenen Widerspruchsbescheides. \n\n10\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges der Oberfinanzdirektion E ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion E \nvom 30. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion E vom \n3. November 2003 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nBewilligung der von ihr begehrten weiteren Beihilfeleistung (§ 113 Abs. 5 \nVwGO).\n\n13\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur \nWiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfang. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 10 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen \nAufwendungen dabei auch die Kosten für Hörhilfen, jedoch bestimmt sich gemäß § 4 \nAbs. 1 Nr. 10 S. 12 BVO NRW die Angemessenheit der Aufwendungen nach der \nAnlage 2 zu dieser Verordnung; dort wird unter Nr. 2 für Hörgeräte als beihilfefähiger \nHöchstbetrag (je Ohr) ein Betrag von 1.050,00 Euro festgesetzt. Diese Regelung ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n14\n\nZweck der Beihilfegewährung ist lediglich, einen zusätzlichen Bedarf \nabzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden \nkann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer \nBeihilfe bedarf, so dass gegen Beschränkungen oder Ausschlüsse der \nBeihilfefähigkeit bestimmter Leistungen jedenfalls dann nichts einzuwenden ist, wenn \ndie dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt \nwird. \n\n15\n\nVerfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im \nHinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene \nLebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass \ndurch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheitsfällen \nvollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der \nAufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in \nvollem Umfang versicherbar ist. Das Alimentationsprinzip verbietet es dabei, dem \nBeamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar \nsind. Das ist nicht zu besorgen, wenn das nichtversicherbare finanzielle Risiko auf \neinen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht \nbeeinträchtigt. \n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, \nNVwZ 2004, S. 628 sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, S. 720.\n\n17\n\nHiervon ausgehend ist nicht feststellbar, dass die Klägerin hinsichtlich des bzgl. \nder erworbenen Hörgeräte auf Grund der geltenden Höchstbetragsregelung \nverbliebenen Eigenanteils von 651,00 Euro in ihrer amtsangemessenen \nLebensführung beeinträchtigt sein könnte. Dies gilt um so mehr, als die Beschaffung \nneuer Hörgeräte grundsätzlich nur in einem mehrjährigen Abstand erfolgt. Lediglich \nmit Blick auf das Vorbringen der Klägerin sei darauf hingewiesen, dass - sollte in der \nZukunft durch einen Eigenanteil einmal eine für sie unzumutbare Härte entstehen - \n§ 12 Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW in besonderen Ausnahmefällen unter \nBerücksichtigung der weiteren dort angeführten Voraussetzungen eine Erhöhung des \nim Einzelfall maßgeblichen Bemessungssatzes zulässt. \n\n18\n\nDie Klägerin kann eine ihr günstige Entscheidung schließlich auch nicht aus der \nvon ihr angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n17. Dezember 2002 - 1 BvL 28-30/95 - herleiten. Abgesehen davon, dass diese \nEntscheidung allein die formalrechtliche Frage betrifft, ob die im Bereich der \ngesetzlichen Krankenversicherung die Festlegung von Höchstbeträgen regelnden \nRechtsgrundlagen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ermächtigung \nzur Festsetzung dieser Festbeträge in Form einer Allgemeinverfügung genügen und \ndie Frage der Vereinbarkeit der Festbetragsfestsetzung mit den Anforderungen der \nGrundrechte gerade nicht Gegenstand der Entscheidung war, hat das \nBundesverfassungsgericht zwar ergänzend darauf hingewiesen, dass ausgehend \nvon dem im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden \nSachleistungsprinzip die Versicherten sich nicht mit einer Teilkostenerstattung \nzufrieden geben müssten und im Hilfsmittelsektor die Versorgung mit ausreichenden, \nzweckmäßigen und in der Qualität gesicherten Hilfsmitteln als Sachleistung \ngewährleistet sein müsse, so dass dann, wenn - abgesehen von äußersten und eher \nzufälligen Ausnahmen - Versicherte, die Hilfsmittel benötigten, diese nicht mehr als \nSachleistung ohne Eigenbeteiligung beziehen könnten, die festgesetzten \nFestbeträge nicht den Vorgaben der §§ 35, 36 SGB V entsprächen. Jedoch sind \ndiese Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da im Bereich der \nBeihilfe nicht das im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltende \nSachleistungsprinzip sondern vielmehr das Kostenerstattungsprinzip gilt, das sich \nallein daran messen lassen muss, ob der Dienstherr der ihm obliegenden \nFürsorgepflicht nachgekommen ist. Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - der \nFall.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-22/26-k-8108-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-22/26-k-8108-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284104","retrieved":"2026-07-09 02:59:54.959224+00:00"}}