{"status":"available","doknr":"OLD284103","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1022.26K2900.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"26 K 2900/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der \nOberfinanzdirektion E vom 7. Januar 2003 sowie des Widerspruchsbescheides der \nOberfinanzdirektion E vom 19. März 2003 verpflichtet, der Klägerin eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 496,80 Euro zu gewähren.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu je 1/2.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 20,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in der selben Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung der \nKlägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro abwenden, wenn nicht \ndie Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als im Finanzamt L tätige Beamtin im Dienst des Beklagten. In\nder Zeit vom 18. Oktober 2001 bis 17. Juli 2002 unterzog sie sich einer\numfangreichen zahnärztlichen Behandlung. Unter dem 8. April 2002 beantragte die\nKlägerin u.a. die Gewährung einer Beihilfe zu der zahnärztlichen Teilrechnung vom\n28. März 2002 über einen Betrag i. H. von 3777,60 Euro und unter dem\n13. August 2002 beantragte sie u.a. die Gewährung einer Beihilfe zu der weiteren\nzahnärztlichen Teilliquidation vom 17. Juli 2002 über einen Betrag i. H. von\n11.066,81 Euro. Mit Beihilfebescheiden vom 2. Mai 2002 / 6. Januar 2003 betreffend\ndie Rechnung vom 28. März 2002 sowie 23. August 2002 / 7. Januar 2003 betreffend\ndie Rechnung vom 17. Juli 2002 erkannte die Oberfinanzdirektion E verschiedene\nPositionen der ärztlichen Rechnungen nicht als beihilfefähig an. Im Einzelnen\nhandelte es sich hierbei um folgende Positionen: \n\n3\n\n- Steigerungssatz 3,5 statt 2,3, woraus sich ein nicht anerkannter Betrag\ni.H. von 324,40 Euro ergibt;\n\n4\n\n- Verbrauchsmaterial, woraus sich ein nicht anerkannter Gesamtbetrag i. H. von\n63,90 Euro ergibt;\n\n5\n\n- Ansatz der GOZ 905, woraus sich ein nicht anerkannter Betrag i. H. von\n993,60 Euro ergibt;\n\n6\n\n- Ansatz der GOZ 507 und 508, woraus sich ein nicht anerkannter\nGesamtbetrag i. H. von 703,83 Euro ergibt.\n\n7\n\nGegen die Nichtberücksichtigung des sich ergebenden Gesamtbetrages von\n2085,73 Euro durch die vg. Bescheide legte die Klägerin am 3. Februar 2003\nWiderspruch ein und verwies zur Begründung insbesondere auf eine beigefügte\nStellungnahme ihres Zahnarztes vom 14. November 2002.\n\n8\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Oberfinanzdirektion E mit am\n26. März 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Widerspruchsbescheid vom\n19. März 2003 zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die von dem\nZahnarzt zur Überschreitung des Schwellenwertes 2,3 gegebene Begründung sei\nnicht ausreichend, da aus den in den zahnärztlichen Rechnungen enthaltenen\nBegründungen nicht ersichtlich sei, wieso eine atypische Behandlungsmethode\nerforderlich gewesen sei und worin diese bestanden habe. Zudem habe der Amtsarzt\nim Vorfeld am 27. Dezember 2001 nach Untersuchung der Klägerin am\n6. Dezember 2001 darauf verwiesen, dass keine Besonderheiten vorlägen, die eine\nÜberschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen könnten. Das vom Zahnarzt\nverbrauchte Material sei nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da nach\n§ 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für\nFüllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf sowie die Anwendung von Instrumenten\nund Apparaten abgegolten sei, sofern im Gebührenverzeichnis nichts anderes\nbestimmt sei. Damit seien - wie auch in einem Erlass des Finanzministeriums vom\n19. August 1998 festgelegt - Kosten für Anästhetika, Nahtmaterial, Kunststoffe für\nnicht im Labor hergestellte provisorische Kronen, Einmalartikel, Bohrer,\nWurzelkanalinstrumente usw. nicht berücksichtigungsfähig. Die Gebühr nach\nGOZ 507 sei nicht neben derjenigen nach GOZ 521 berechenbar, weil beide\nLeistungen der Versorgung eines Lückengebisses bzw. teilbezahnten Kiefers dienten\nund die gleichzeitige Berechnung dem Wortlaut beider Leistungsbeschreibungen\nwidersprechen würde. Die Gebühr nach GOZ 508 sei nicht neben derjenigen nach\nGOZ 504 ansetzbar, da der Sekundärteil einer Teleskopkrone kein\nVerbindungselement i.S. der Nummer 508 GOZ sei. Die in Ansatz gebrachte Gebühr\nnach GOZ 509 sei ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, da das Auswechseln eines\nSekundärteiles eine Leistung sei, die in Abhängigkeit von der Belastung und dem\ndamit verbundenen Verschleiß anfalle. Eine Berechnung dieser Position kurz vor\noder nach der prothetischen Versorgung der Implantate sei daher nicht zulässig. Die\nGebühr nach GOZ 509 könne daher erst nach längerer Zeit in Anspruch genommen\nwerden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 28. April 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr\nBegehren auf Anerkennung der von der Oberfinanzdirektion E nicht berücksichtigten\nPositionen der zahnärztlichen Rechnungen vom 28. März und 17. Juli 2002 weiter\nverfolgt.\n\n10\n\nSie beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der\nOberfinanzdirektion E vom 6. Januar 2003 und 7. Januar 2003\nsowie des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E\nvom 19. März 2003 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in\nHöhe von 1.042,87 Euro zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des\nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des\nbeigezogenen Verwaltungsvorganges der Oberfinanzdirektion E ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der\nOberfinanzdirektion E vom 7. Januar 2003 ist in soweit rechtswidrig, als die\nOberfinanzdirektion E nicht die von dem Zahnarzt in seiner Rechnung vom\n17. Juli 2002 in Ansatz gebrachten Gebühren nach GOZ 905 mit einem\nGesamtbetrag von 993,60 Euro als beihilfefähig berücksichtigt hat. Im übrigen sind\ndie angegriffenen Bescheide rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf\nBewilligung der von ihr darüber hinaus begehrten weiteren Beihilfeleistungen (§ 113\nAbs. 5 VwGO).\n\n17\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO) sind\nbeihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit\nnotwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Bei dem Merkmal der\nAngemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils\nim Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von\nAufwendungen für zahnärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu\nbeurteilen, was die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Honorar für die\njeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem Zahnarzt nach der GOZ ein\nHonoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin\nzugleich um angemessene Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO, es sei\ndenn, die Beihilfevorschriften schränken die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte\nAufwendungen ein oder schließen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der\nBeihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den\nDienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter\ndem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen\nderartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die\nBeschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die\ndem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern\nverletzen.\n\n18\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, in: Buchholz 270 § 7\nBhV Nr. 1.\n\n19\n\nDie von der Oberfinanzdirektion E vorgenommene Kürzung des\nSteigerungssatzes von 3,5 auf 2,3 ist nicht zu beanstanden: \n\n20\n\nNach § 5 Abs. 2 Satz 4 1.Halbsatz GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen\nGebühren für eine zahnärztliche Leistung nach dem einfachen bis 2,3-fachen des im\ndazugehörigen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührensatzes. Ein\nÜberschreiten des Schwellenwertes des 2,3- bis zum Höchstwert des 3,5-fachen\nSatz ist nur zulässig und damit beihilferechtlich anzuerkennen, wenn Besonderheiten\nder in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ angegebenen Bemessungskriterien (Schwierigkeit,\nZeitaufwand, Umstände der Ausführung) die jeweilige Überschreitung rechtfertigen.\nUm diesen Einzelfall prüfen und gegebenenfalls bejahen zu können, bedarf es einer\nbesonderen Begründung, aus der sich ergeben muss, aus welchen Gründen die im\nEinzelnen erbrachte Leistung über dem des insoweit durchschnittlich Normalen\ngelegen hat (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ), wobei die bei Rechnungsstellung noch\nzulässige lediglich stichwortartige Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ auf\nVerlangen näher zu erläutern ist. Zu der unter Zahnärzten weithin verbreiteten, durch\neinschlägige Kommentierungen und Mitteilungen der jeweiligen (Zahn)ärztekammern\ngestützten Auffassung, bereits für durchschnittlich normale Leistungen gelte der 2,3-\nfache Gebührensatz, so dass jede als überdurchschnittlich zu bewertende Tätigkeit\nden Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors rechtfertigen kann, hat das\nBundesverwaltungsgericht\n\n21\n\n- vgl. Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - in: BVerwGE 95, 117 ff.,\ndessen zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - ergangene Ausführungen für die\ninsoweit sachgleichen Regelungen der GOZ gleichermaßen gelten -\n\n22\n\nunter anderem ausgeführt, dass eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-\nfacher Gebührensatz) voraussetzt, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung\ndes betreffenden Patienten und abweichend von der großen Mehrzahl der\nBehandlungsfälle aufgetreten seien. Das Überschreiten des Schwellenwertes stelle\neinen Ausnahmecharakter dar. Dem widerspreche es, wenn schon eine von einem\nZahnarzt allgemein oder häufig angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung\neiner zahnärztlichen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes\nrechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Die in der Regel einzuhaltende\nSpanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz gelte nicht nur\nfür einfache oder durchschnittlich schwierige und aufwändige Behandlungsfälle,\nsondern für die große Mehrzahl aller Fälle. Sie decke in diesem Rahmen auch die\nMehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab.\n\n23\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n24\n\n- vgl. Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 A 511/92 -\n\n25\n\nhat unter anderem ausgeführt, dass die von einem Zahnarzt zu erstellende\nBegründung hinsichtlich des Überschreitens des Schwellenwertes den Zeitaufwand\nund den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern müsse. Der 3,5-fache Gebührensatz\ngelte nur in den Fällen, die in der ärztlichen Praxis außergewöhnliche Anforderungen\nstellen. Diese können sich nur daraus ergeben, dass die Verhältnisse des konkret zu\nbeurteilenden Falles mit den Verhältnissen der vom Gebührentatbestand erfassten\n(normalen) Fälle verglichen werden (können). Dabei sei zunächst eine Darlegung\ndes behandelnden Zahnarztes, welchen zeitlichen Rahmen (vom einfachen Fall bis\nhin zu den schwierigsten Fällen) der vorgenommene Eingriff in der ärztlichen Praxis\nin Anspruch nehme und inwieweit sich der Fall des konkreten Patienten unter\nBerücksichtigung der Schwierigkeit sowie der Umstände bei der Ausführung von\neinem normalen Fall unterscheide, erforderlich. Ferner müsse dargestellt werden,\nwie sich der konkrete Fall im Vergleich mit anderen Fällen verhalte und wieso er sich\ndeutlich vom Durchschnitt unterscheide und abhebe.\n\n26\n\nVgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom\n3. Dezember 1999 - 12 A 2889/99 -; Urteil vom 7. Dezember 2001 - 6 A 2017/99 -;\nBeschluss vom 8. Oktober 2001 - 6 A 1265/01 -.\n\n27\n\nVorliegend enthalten die zahnärztlichen Rechnungen keine den vorgenannten\nAnforderungen entsprechende Begründung. Dass ein Implantat in einem\nzurückgebildeten Kieferknochen zu platzieren ist und das Nähen des Zahnfleisches\naufgrund von dessen geringer Stärke mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist,\nrechnet ebenso wie der Umstand einer stärkeren Blutung bzw. das Erfordernis, die\nVerschlussschraube des Implantates von neugebildetem Knochen zu befreien, zwar\nzu den Umständen, die eine Behandlung vom Routinefall unterscheiden mögen,\nkeineswegs jedoch handelt es sich hierbei um Umstände, die an den Zahnarzt\naußergewöhnliche Anforderungen i. S. der oben genannten Voraussetzungen\nstellen. Das von der Klägerin der Oberfinanzdirektion desweiteren vorgelegte\nSchreiben des behandelnden Zahnarztes vom 14. November 2002 enthält insoweit\nkeinerlei weitere Angaben, die die Überschreitung des Regelsatzes nachträglich\nrechtfertigen könnten.\n\n28\n\nDie Klägerin hat auch keinen Beihilfeanspruch für die in Ansatz gebrachten\nAnästhetika und (Verbrauchs-)Material. Hierbei handelt es sich um typischen\nSprechstundenbedarf bzw. um typische Praxiskosten, die gemäß § 4 Abs. 3 GOZ mit\nden für die jeweilige zahnärztliche Leistung erhobenen Gebühren abgegolten sind.\nNachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 1994\n- 2 C 25.92 - unter anderem die Abrechnung von Narkosemitteln für vertretbar\ngehalten hatte, wurden als Folge dieser Rechtsprechung zunächst u.a. die Kosten für\nAnästhetika für beihilfefähig erachtet, weil es an einem veröffentlichtem Hinweis auf\ndie gegenteilige Auslegung der GOÄ bzw. GOZ in diesem Punkte durch den\nDienstherrn fehlte (vgl. hierzu Urteile u.a. des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom\n25. September 1995 - 10 K 3148/94 - und vom 19. Oktober 1994 - 10 K 7124/93 -\nsowie eine Vielzahl weiterer hier nicht aufgeführter verwaltungsgerichtlicher\nEntscheidungen, auf die nach Erfahrung des Gerichts die jeweiligen Ärzte- bzw.\nZahnärztekammern in ihren Rundschreiben ausführlich hingewiesen haben, ohne\ndies aber auch bezüglich der aktuellen Rechtslage zu tun). Die frühere Rechtslage ist\nnämlich inzwischen überholt. Denn die vorgenannte Klarstellung des Dienstherrn ist\nfür nach Juli 1994 entstandene Kosten bereits durch Runderlass des Finanzministers\nvom 3. Juni 1994 (Ministerialblatt S. 697; B 3100 - 3.1.6.2 - IV 4) erfolgt (vgl. Nr. 13\ndieses Erlasses).\n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nUrteil vom 15. April 1999 - 12 A 4527/97 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, (u.a.)\nUrteil vom 30. Oktober 2001 - 26 K 3452/99 -.\n\n30\n\nDurch diesen Erlass hat der Dienstherr klargestellt, dass nach der von ihm\nvertretenen Auffassung unter anderem die Kosten für Füllungsmaterial,\nSprechstundenbedarf, Einmalbedarf, Anästhetika usw. nicht berechnungsfähig sind.\nDieser Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht an.\n\n31\n\nDie Klägerin hat weiterhin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Beträge,\ndie sich aus der zahnärztlichen Inrechnungstellung der Gebühr nach GOZ 507\nergeben, da diese nicht gleichzeitig neben der Gebühr nach GOZ 521 in Ansatz\ngebracht werden kann. Die Gebühr nach Nummer 521 GOZ betrifft die Versorgung\neines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte-\nund Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen, wobei neben den\nModellgussgerüstanteilen Modellgussprothesen aus den die Lücken des\nteilbezahnten Kiefers ersetzenden Kunststoffanteilen (Prothesensattel und\nProthesenbasis) und den Ersatzzähnen bestehen. \n\n32\n\nVgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar Stand März 2003, 6.1-247 zu GOZ\n521.\n\n33\n\nDamit umfasst die Leistung nach GOZ 521 die komplette prothetische\nVersorgung des Lückengebisses. Dem gegenüber erfasst GOZ 507 nach seinem\neindeutigen und deshalb einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut die\n\"Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung\nvon Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je zu\nüberbrückende Spanne- oder Freiendsattel\". Wie in dem Erlass des\nFinanzministeriums NRW vom 19. August 1998 - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 - Ziffer\n7.10 zutreffend ausgeführt ist, kann die Gebühr nach GOZ 507 damit nur in Anspruch\ngenommen werden, wenn es um die Verbindung festsitzenden Zahnersatzes\n(Kronen oder Einlagefüllung) geht. Derartige Verbindungen stehen vorliegend jedoch\nnicht in Rede.\n\n34\n\nVgl. auch VG Minden, Urteil vom 30. Januar 1991 - 10 K 390/89 -.\n\n35\n\nSchließlich ist auch die Gebühr nach GOZ 508 nicht neben derjenigen nach\nGOZ 504 berechenbar. Die Gebühr nach GOZ 504 betrifft die \"Versorgung eines\nLückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder\nProthesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone\", während mit der\nGebühr nach GOZ 508 die \"Versorgung eines Lückengebisses durch eine\nzusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement\" abgegolten wird.\nInsoweit hat die Oberfinanzdirektion E unter Bezugnahme auf den vg. Erlass des\nFinanzministeriums zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Sekundärteil\neiner Teleskopkrone nicht um ein Verbindungselement nach GOZ 508 handelt.\n\n36\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, - 2 C 10.95 -, ZBR 1996,S. 314\n(315 f).\n\n37\n\nDie Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Berücksichtigung der von dem\nbehandelnden Zahnarzt in Ansatz gebrachten Gebühren nach GOZ 905, die\nausweislich der Rechnung vom 17. Juli 2002 in drei Sitzungen angefallen sind und\neinen Gesamtbetrag von 993,60 Euro (3 x 331,20 Euro) ergeben, woraus sich bei\ndem für die Klägerin maßgeblichen Beihilfesatz von 50 % eine zu gewährende\nBeihilfe i. H. von 496,80 Euro ergibt. Der von der Oberfinanzdirektion E in Bezug\ngenommene Erlass des Finanzministeriums vom 19. August 1998, nach dessen\nZiffer 7.18 die Gebühr nach GOZ 905 nicht im Rahmen der\nimplantologischen/prothetischen Primärversorgung berechenbar ist, weil diese\nGebühr im Allgemeinen erst nach Ablauf einer längeren Zeit nach dem Einfügen des\nZahnersatzes auf dem Implantat in Betracht kommen kann, trägt den tatsächlichen\nGegebenheiten nicht Rechnung. Die Gebühr nach GOZ 905 betrifft das Auswechseln\neines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat. Die Indikation zum\nAuswechseln von Sekundärteilen fällt aber während verschiedener\nimplantologisch/prothetischer Phasen an, zum Beispiel auch während der\nHerstellung von implantatgetragenem Zahnersatz. Hierbei wird in ganz\nunterschiedlichem Aufwand und Häufigkeit das Auswechseln von Sekundärteilen\nnötig, z. B. in Abhängigkeit von der zu konstruierenden Suprakonstruktion, dem\nverwendeten Implantatsystem und dessen Konstruktionsteilen, der angewandten\nImplantationssystematik sowie der vorliegenden lokalen knöchernen und\nweichgeweblichen Situation an den Implantaten. Eine Ablaufbeschreibung wird\nhierzu in dem o.g. Kommentar von Liebold/Raff/Wissing zur GOZ unter der\nKommentierung der GOZ 905 gegeben. Danach ist in verschiedenen Sitzungen das\nEntfernen der Heilkappen und deren Wiederanbringung erforderlich, um z. B.\nAbdruckpfosten zur Abformung der Implantatposition aufzuschrauben und wieder zu\nentfernen und z. B. in einer weiteren Sitzung Bissnahmepfosten aufzuschrauben und\nwieder zu entfernen. Hiervon ausgehend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass\nder die Klägerin behandelnde Zahnarzt die in drei Sitzungen erfolgte Auswechselung\nverschiedener Sekundärteile zu Unrecht in Ansatz gebracht hat.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Entscheidung\nüber die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-22/26-k-2900-03","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-22/26-k-2900-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284103","retrieved":"2026-07-09 02:59:54.875582+00:00"}}