{"status":"available","doknr":"OLD284102","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1022.1K2006.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"1 K 2006/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nNach ersten Überlegungen zum Neubau eines Rathauses im Jahre 1999 fasste \nder Beklagte in öffentlicher Sitzung vom 11. Juli 2002 den Grundsatzbeschluss zur \nSanierung des historischen Rathauses sowie zur Errichtung eines Erweiterungsbaus. \nDie Kosten wurden auf ca. 9,5 Millionen Euro geschätzt. Durch notariellen Vertrag \nvom 25. September 2002 verkaufte die Stadt H1 das Verwaltungsgebäude \nNstraße 00, das im Zuge des Sanierungskonzeptes aufgegeben werden soll. Der \nVertrag enthält keine Rücktrittsklausel. Nachdem der Rat am 26. September 2002 \nseine Zustimmung erteilt hatte, sprach der Bürgermeister unter dem 27. September \n2002 die - insoweit vorbehaltene - Genehmigung seitens der Stadt H1 aus. \n\n3\n\nDie Kläger sind die Initiatoren eines Bürgerbegehrens, das vom 29. September \n2002 an Unterschriftenlisten mit dem folgenden Text auslegte:\n\n4\n\n„Bürgerbegehren zur Erreichung eines Bürgerentscheides\n\n5\n\nDie Unterzeichnenden beantragen, dass folgende Angelegenheit der \nStadt H1 zum Bürgerentscheid gestellt wird: \nDie Sanierung des historischen Rathauses sowie die Errichtung \neines Erweiterungsbaus sollen (entgegen dem Beschluss des Rates \nder Stadt H1 vom 11.07.2002) in H1 NICHT ausgeführt werden.\"\n\n6\n\nBegründung:\n\n7\n\n- Das Vorhaben ist nicht verantwortbar angesichts der \nSchuldenlage der Stadt H1. Der Fremdkapitalbedarf und somit die \nzusätzliche Verschuldung beträgt ca. 6,6 Mio. Euro.\n\n8\n\n- Erhebliche Kürzungen im sozialen Bereich sind zu \nbefürchten.\n\n9\n\n- Das Vorhaben birgt finanzielle Unwägbarkeiten und Risiken und \nstranguliert künftige Haushalte, da hierdurch der städtische Haushalt ab \ndem Jahre 2005 mit rund 267.000 Euro jährlich zusätzlich belastet wird. \n\n10\n\nKostendeckungsvorschlag:\n\n11\n\n- Dieses Bürgerbegehren fordert keine neuen Ausgaben, sondern den \nVerzicht auf ein teueres Projekt und bewirkt somit eine Einsparung von \nSteuergeldern.\n\n12\n\n(...)\"\n\n13\n\nMit Schreiben vom 9. Oktober 2002 wies der Bürgermeister die Kläger auf \nBedenken gegen den Kostendeckungsvorschlag hin. Die Verwirklichung des \nBegehrens bedeute den Ausstieg aus bereits abgeschlossenen Verträgen über die \nVergabe von Aufträgen über Abbrucharbeiten, bodenarchäologischen \nUntersuchungen und lasse entsprechende Schadensersatzforderungen der Partner \nbefürchten. Auch der Grundstückskaufvertrag über das Gebäude Nstraße 00 sei \nnicht rückabwickelbar. \n\n14\n\nIn seiner Sitzung vom 18. November 2002 fasste der Beklagte in geheimer \nAbstimmung folgenden Beschluss:\n\n15\n\n„Das gegen den Beschluss des Rates der Stadt H1 vom 11.07.2002 \ngerichtete Bürgerbegehren betreffend die Sanierung des historischen \nRathauses sowie die Errichtung eines Erweiterungsbaus ist gemäß § 26 \nAbs. 2 Satz 1 GO nicht zulässig.\"\n\n16\n\nZur Begründung wurde auf die Mangelhaftigkeit des Kostendeckungsvorschlages \nverwiesen.\n\n17\n\nHiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem sie unter anderem \nbeanstandeten, die Voraussetzungen für eine geheime Abstimmung hätten nicht \nvorgelegen und im Übrigen den Kostendeckungsvorschlag verteidigten. Da der \nVerzicht auf das Vorhaben auf jeden Fall Geld spare, könne der \nKostendeckungsvorschlag ohnehin kurz ausfallen. Es sei ferner zu berücksichtigen, \ndass die Initiatoren des Bürgerbegehrens rechtlich und tatsächlich nicht den \nInformationsstand von Fachleuten hätten. Dass das Gebäude Nstraße 00 bereits \nbindend verkauft sei, habe man bei Einleitung des Bürgerbegehrens nicht gewusst. \n\n18\n\nIn seiner Sitzung vom 11. Februar 2003 fasste der Rat folgenden Beschluss:\n\n19\n\n„Unter ausdrücklicher Bestätigung und Wiederholung der \nFeststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen den \nBeschluss des Rates der Stadt H1 vom 11.07.2002 betr. die Sanierung \ndes historischen Rathauses sowie die Errichtung eines \nErweiterungsbaus wird der Widerspruch der Bürgerinitiative gegen den \nRathausneubau in H1 vom 13.12.2002 gegen den Bescheid des \nBürgermeisters vom 19.11.2002 zurückgewiesen.\"\n\n20\n\nDer Beschluss war in offener Abstimmung gefasst worden. Durch Bescheid vom \n21. Februar 2003 teilte der Bürgermeister den Klägern die Entscheidung des Rates \nmit. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass Klage erhoben werden \nkönne.\n\n21\n\nZur Begründung der am 21. März 2003 erhobenen Klage wiederholen und \nvertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie tragen \nergänzend vor: Da es sich um ein kassatorisches Bürgerbegehren handele, sei \nüberhaupt kein Kostendeckungsvorschlag erforderlich. Entsprechend sei etwa auch \nder Rat der Stadt O in einer wesentlich gleich gelagerten Sache verfahren. Man \nkönne ihnen nicht Mängel im Kostendeckungsvorschlag vorhalten, die der Beklagte \ndurch unzureichende Unterrichtung selbst wesentlich zu verantworten habe. Im \nÜbrigen möge sich der Beklagte fragen, ob er selbst in der Lage zu substantielleren \nAngaben gewesen wäre. Entgegen den nunmehr geäußerten Bedenken des \nBeklagten sei die Klage zulässig. Keinesfalls sei der Widerspruchsbescheid eine \nWiederholung der Ausgangsentscheidung gewesen, gegen die erneut hätte \nWiderspruch eingelegt werden müssen. \n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n19. November 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n21. Februar 2003 zu verpflichten, die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens gegen den Ratsbeschluss vom 11. Juli 2002 \nbetreffend die Sanierung des historischen Rathauses sowie die \nErrichtung eines Erweiterungsbaus festzustellen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEr hält die Klage für unzulässig. Die Entscheidung über den Widerspruch sei der \nSache nach eine neue Ausgangsentscheidung gewesen. Hiergegen sei nicht die \nKlage, sondern ein erneuter Widerspruch der zulässige Rechtsbehelf gewesen. Dass \ndie Rechtsmittelbelehrung auf die Klage verweise, ändere hieran nichts. Diese \nBelehrung sei falsch, die dadurch in Gang gekommene Jahresfrist aber ebenfalls \nverstrichen. In der Sache sei das Begehren unbegründet, unter anderem deshalb, \nweil es an einem ordnungsgemäßen Kostendeckungsvorschlag fehle. Der \nvorangegangene Baufortschritt mache die Durchsetzung des Anliegens ohnehin \nunmöglich. Es setze außerdem den Bruch bereits geschlossener Verträge voraus \nund sei damit auf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet.\n\n27\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Klage ist erfolglos. \n\n30\n\nI.\n\n31\n\nSie ist zulässig. Der Auffassung des Beklagten, der Widerspruchsbescheid vom \n21. Februar 2003 habe nicht den Weg zur Klage, sondern zu einem erneuten \nWiderspruch eröffnet, folgt die Kammer nicht.\n\n32\n\nGemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der \nursprüngliche Verwaltungsakt, in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid \ngefunden hat. Die materielle Befassung mit dem Widerspruch führt nach dieser \ngesetzlichen Konzeption stets zu einer erneuten Sachbescheidung. Sie öffnet aber \nnicht den Weg zu einer nochmaligen verwaltungsinternen Überprüfung durch \nweiteren Widerspruch, sondern schließt die verwaltungsinterne Selbstkontrolle \ngerade ab. Entsprechendes gilt für die Verpflichtungsklage. Es mag grundsätzlich \ndenkbar sein, dass die Behörde sich entschließt, anstelle eines \nWiderspruchsbescheides durch Erlass eines erneuten Ausgangsbescheides das \nVerwaltungsverfahren neu zu eröffnen. Hierfür muss es aber besondere \nAnhaltspunkte geben.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 1983 - 7 A 1384/82 -.\n\n34\n\nAllein in dem Umstand, dass eine erneute Sachentscheidung ergeht, liegen sie \nnicht. Die den Klägern mitgeteilte Entscheidung des Beklagten wird als \nWiderspruchsentscheidung bezeichnet. Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung. \nSchließlich fehlt es auch an jeder Interessenlage auf Seiten beider Beteiligten, die \nden Klägern den Schluss hätte nahe legen können, der Beklagte habe nicht \nabschließend über ihren Widerspruch, sondern erneut über das ursprüngliche \nBegehren entscheiden wollen.\n\n35\n\nDie Klage ist auch im Übrigen zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. \nZwar ist das von den Klägern bekämpfte Vorhaben inzwischen fortgeschritten. Es ist \naber weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich, es wieder aufzugeben. Soweit \nersichtlich sind keine Fakten geschaffen worden, die (wie etwa der Abriss eines \nGebäudes) schlechthin nicht mehr umkehrbar wären. Dass die Stadt H1 sich in \nzahlreichen Verträgen gebunden hat, führt weder zur - das Rechtsschutzbedürfnis in \nFrage stellenden - rechtlichen Unmöglichkeit noch zur Annahme eines \ngesetzwidrigen Ziels. Denn Verträge lassen sich auf Grund der Privatautonomie \ngrundsätzlich im Einvernehmen mit dem Vertragspartner wieder aufheben. \n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n38\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen \ndie Sanierung des historischen Rathauses sowie die Errichtung eines \nErweiterungsbaus festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht ein \nsolcher Anspruch nicht zu, weil der Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass das \nBürgerbegehren unzulässig ist.\n\n39\n\na) Ein Erfolg des Begehrens kann nicht aus Form- und Verfahrensfehlern \nhergeleitet werden. Es spricht schon viel dafür, dass die Verfahrensweise des \nBeklagten bei der ursprünglichen Abstimmung mit § 50 Abs. 1 Sätze 3 - 5 GO NRW \nin Einklang stand. Nach Satz 5 dieser Vorschrift ist auf Antrag mindestens eines \nFünftels der Ratsmitglieder geheim abzustimmen. Dies besagt, dass ein Fünftel der \nRatsmitglieder gegen den Willen der übrigen vier Fünftel die geheime Abstimmung \ndurchsetzen kann. Die Norm schließt vom Wortlaut nicht aus, dass der Rat sich \nmehrheitlich auf geheime Abstimmung verständigt, und es dann nicht mehr auf die -\n eher formale - Frage ankommt, wie viele Ratsmitglieder dies beantragt haben. \nSelbst wenn aber ein Fehler vorläge, wirkte er sich nicht im Sinne eines Erfolges des \nKlagebegehrens aus. Denn die Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens ist rechtlich gebunden. § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW vermittelt der \nVertretungskörperschaft weder Ermessen noch eine Einschätzungsprärogative. \nDamit bleibt ein etwaiger Form- und Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW \nfolgenlos. Erst recht kann vom Gericht nicht die Verpflichtung des Beklagten zur \nZulassung eines gesetzwidrigen Begehrens verlangt werden.\n\n40\n\nb) Das Begehren ist deshalb unzulässig, weil es den Anforderungen des § 26 \nAbs. 2 Satz 1 GO NRW nicht genügt. Danach hat das Begehren unter anderem \n„einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die \nDeckung der Kosten der verlangten Maßnahme zu enthalten.\" Hieran fehlt es.\n\n41\n\nMit „Kosten der verlangten Maßnahme\" nennt das Gesetz den finanziellen \nAufwand, der für die Gemeinde bei Verwirklichung des Begehrens im Ergebnis \nanfiele. Das ist nicht nur die finanzielle Belastung, die erforderlich wäre, um das \nBegehren unmittelbar umzusetzen, sondern schließt Folgekosten, den Verzicht auf \nEinnahmen sowie die Kosten einer von dem Vorhaben indirekt erzwungenen \nAlternative ein. Letzteres gilt mit der Einschränkung, dass die Kosten der Alternative \nmit einiger Zwangsläufigkeit unmittelbar anfallen würden. Kosten, die sich erst über \ndie Verwirklichung mehrerer kaum kalkulierbarer Zwischenursachen ergeben \nwürden, bleiben außer Betracht.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -.\n\n43\n\nDiese Sicht folgt aus der Funktion der Kostendeckungsvorschläge. Die \nBeteiligung an einem Bürgerbegehren, das zur Ersetzung des Ratsbeschlusses \ndurch Bürgerentscheid führen soll (§ 26 Abs. 8 GO NRW) setzt bei den \nGemeindebürgern in besonderer Weise eine verantwortliche Entscheidungsfindung \nvoraus. Ihre Mitwirkung soll sich nach der gesetzlichen Konzeption nicht daran \nerschöpfen, Forderungen zu definieren. Vielmehr soll auch das Bewusstsein der \nBürger für die mit der Maßnahme verbundenen Kosten geweckt und eine \nverantwortliche Abwägung ermöglicht werden.\n\n44\n\nAllerdings dürfen an den Inhalt des Kostendeckungsvorschlages keine \nüberzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Kostendeckungsvorschlag nimmt \nam Rechtssetzungsbefehl des Bürgerentscheides keinen Anteil, \n\n45\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, \n\n46\n\nbraucht also insbesondere die für eine Norm notwendige Bestimmtheit nicht \naufzuweisen. Er beruht im Wesentlichen auf Schätzungen, was prognostische \nUnsicherheiten einschließt. Schließlich erwartet der Gesetzgeber bei den Initiatoren \ndes Bürgerbegehrens keine juristischen oder finanzwissenschaftlichen \nFachkenntnisse. Dementsprechend verlangt er keinen Kostendeckungsvorschlag, \nder ein solches Anforderungsprofil voraussetzt. \n\n47\n\nSind hiernach an die Begründungstiefe des Vorschlages keine überzogenen \nAnforderungen zu stellen, so sind materiell aber alle Fakten zu erwähnen, die für \neine verantwortliche Entscheidung der Abstimmungsberechtigten bekannt sein \nmüssen. Ebenso muss den Bürgerinnen und Bürgern deutlich gemacht werden, dass \nes die Maßnahme nicht umsonst gibt, sondern dass - und wie - sie bezahlt werden \nsoll. \n\n48\n\nVgl. hierzu im Einzelnen die Rechtsprechung der Kammer, etwa Urteil vom \n26. Februar 1999 - 1 K 11023/96 - NWVBl. 1999, 356 sowie Urteil vom \n13. Februar 1998 - 1 K 5181/96 - NWVBl. 1998, 368, jeweils m.w.N..\n\n49\n\nDen hiernach zu stellenden Anforderungen genügt der Kostendeckungsvorschlag \nunter mehreren Gesichtspunkten nicht:\n\n50\n\na) Die Anforderungen an die finanzielle Transparenz werden bereits mit der \nFormulierung verfehlt, die Gemeinde solle auf ein „teueres\" Projekt verzichten. Nach \ndem zuvor Ausgeführten entfällt die Notwendigkeit eines \nKostendeckungsvorschlages bei sogenannten kassatorischen Bürgerbegehren nicht \nvon vornherein schon deshalb, weil ihr Erfolg unmittelbar auf Streichung von \nAufwand hinausläuft. Diese Konsequenz kann nur gelten, wo das angegriffene \ngemeindliche Vorhaben alternativlos entfallen kann, wovon hier beide Beteiligte nicht \nausgehen. Wird ein Vorhaben angegriffen, dessen grundsätzliche Notwendigkeit \nunbestritten, dessen konkrete Ausformung aber umstritten ist, genügt nach § 26 \nAbs. 2 GO NRW nicht, es mit der Begründung abzulehnen, es gäbe \nkostengünstigere Alternativen. Vielmehr muss den Abstimmungsberechtigten eine \nsolche Alternative - samt den voraussichtlichen Kosten - zumindest namhaft gemacht \nwerden. Dies gilt auch, wo wie hier, gemeindliches Eigentum in Stand zu halten \nist:\n\n51\n\nBedürfen Verwaltungsgebäude der Renovierung, bringen die notwendigen \nInstandsetzungsmaßnahmen nicht zwangsläufig eine (zusätzliche) \nVermögensminderung. Zwar muss die Gemeinde Kosten aufbringen. Dem entspricht \naber eine Vermögensmehrung durch Behebung des Reparaturrückstaus; auch wird \nunkalkulierbaren Schäden durch einen fortschreitenden Gebäudeverfall oder \nplötzliche dringende Reparaturen vorgebeugt. Ist bei Wegfall des umstrittenen \nKonzepts zwangsläufig eine Alternative (Aufschub, geringere Dimensionierung, \nKonzeptänderung) nötig, muss sie nicht zwangsläufig billiger sein. Vielmehr kann \nsich der von der Gemeinde gewählte Weg schon als der kostengünstigste \nherausstellen. Damit kann die Gemeinde, wenn ihr dieser Weg durch \nBürgerentscheid versperrt wird, auf teurere Alternativen ausweichen müssen. Vor \ndiesem Hintergrund darf den Bürgern nicht einfach nahe gelegt werden, der Erfolg \ndes Begehrens werde in jedem Fall billiger kommen. \n\n52\n\nZur Notwendigkeit, eine in den tragenden Elementen richtige Begründung zu \ngeben vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR \n2002, 766.\n\n53\n\nVielmehr müssen die Abstimmungsberechtigten zu einem Urteil über die \nAlternative und ihre betriebswirtschaftliche Plausibilität befähigt werden.\n\n54\n\nVgl. auch Urteil der Kammer vom 13. Februar 1998, a.a.O..\n\n55\n\nb) Hat die Gemeinde die Maßnahme, gegen die sich das Begehren richtet, zu \neinem Teil bereits ins Werk gesetzt, gehört zu den „Kosten\" des Bürgerbegehrens \nauch ein schon angefallener Aufwand, der sich bei Verzicht auf das Vorhaben als \nüberflüssig erweist oder den die Gemeinde zur Rückabwicklung bereits getroffener \nVerpflichtungen treffen muss. Jener Aufwand kann eine Höhe erreichen, dass selbst \neine nunmehr vorgenommene wesentlich geringere Dimensionierung des Projektes \ndie Gemeinde im Ergebnis teurer zu stehen käme als das Festhalten am \nursprünglichen Projekt, jedenfalls aber, dass die Einsparungen durch eine „kleinere \nLösung\" deutlich geringer ausfallen als angenommen. Hierzu hat die Kammer in \nihrem Urteil vom 26. Februar 1999 \n\n56\n\n- 1 K 11023/96 - NWVBl. 1999, 356 \n\n57\n\nausgeführt: \n\n58\n\n„Gegenüber den Abstimmungsberechtigten war deshalb offen zu legen, \nwelche finanziellen Folgen ein erfolgreicher Bürgerentscheid mit sich bringen \nwürde. Dies erforderte eine Unterrichtung der Bürger ... auch darüber, dass \nzur Umsetzung des Bürgerbegehrens bestimmte, vom Kreistag bereits \neingeleitete Maßnahmen rückabzuwickeln wären, was Kosten mit sich \nbringen würde. .... Erforderlich wäre eine Aufklärung darüber gewesen, dass \nnicht unerhebliche Folgekosten, etwa Vertragsstrafen oder \nSchadensersatzansprüche, auf den Kreis zukommen könnten, wenn er \ninfolge eines Bürgerentscheids die Verträge nicht mehr würde erfüllen \nkönnen. Sollten solche Ansprüche - wie die Kläger in der mündlichen \nVerhandlung erstmals dargelegt haben - nach der Vertragsgestaltung ... \nzweifelhaft sein, so lässt sich ihre Geltendmachung doch keinesfalls von \nvornherein ausschließen. Auf das Risiko von Regressforderungen ... hätten \ndie Abstimmungsberechtigten im Rahmen des Deckungsvorschlages aber \nmindestens hingewiesen werden müssen.\"\n\n59\n\nHieran hat es das Begehren fehlen lassen. Wie zwischen den Beteiligten \nunstreitig ist, hat der Beklagte bereits einige Aufträge vergeben, aus denen die Stadt \nnicht ohne weiteres aussteigen kann. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgebäude \nNstraße verkauft. Die Verwirklichung des Begehrens setzt voraus, dass die \nGemeinde jenes Gebäude zurückerwirbt. Zwar erscheint denkbar, dass der Käufer \nund Investor für eine Rückübertragung zu gewinnen ist. Es drängt sich dann aber \nauf, dass er auf der Entschädigung fehlgeschlagenen Planungsaufwandes und \nseiner Gewinnerwartungen bestehen wird. \n\n60\n\nWelche Höhe diese Kosten genau haben würden, ließ sich für die Kläger \nallerdings nicht kalkulieren. Zum einen hatten sie bei Formulierung des Begehrens \nkeinen umfassenden Unterrichtungsstand. Selbst ein umfassend unterrichteter \nBeteiligter hätte aber kaum voraussagen können, gegen welche Vertragsstrafen und \nEntschädigungsleistungen bereits getroffene Abmachungen wieder rückgängig \nhätten gemacht werden können. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, den \nGesichtspunkt gegenüber den Abstimmungsbeauftragten schlicht unerwähnt zu \nlassen. Zwar verlangt der Gesetzgeber nichts Unmögliches. Der Ratsbeschluss über \nden Verkauf des Grundstücks Nstraße war indes bereits vor Auslegung der \nUnterschriftslisten gefasst. Schon deshalb war es nicht unmöglich, den \nAbstimmungsberechtigten die damit verbundenen finanziellen Risiken jedenfalls \naufzuzeigen und darzutun, warum keine nähere Kalkulation möglich sei. Im Übrigen \nverdeutlicht die von dem Kläger Q unterzeichnete Pressemitteilung vom \n15. Oktober 2002, dass die finanziellen Auswirkungen des Begehrens den Initiatoren \nvor Augen standen. Vor diesem Hintergrund kann auch der Gesichtspunkt keine \nandere Entscheidung rechtfertigen, dass das Begehren (auch) wegen des \nFortschreitens der Sanierung unter Zeitdruck stand.\n\n61\n\nUnerheblich ist, ob ein Teil der gemeindlichen Verpflichtungen mittelbar, d.h. über \nzwischengeschaltete von der Gemeinde beherrschte Privatrechtssubjekte \nabzuwickeln war. Denn Vermögensminderungen dieser Art machen den \nSchutzgedanken des § 26 Abs. 2 GO NRW nicht weniger aktuell.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 sowie § 709 Satz 2 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-22/1-k-2006-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-22/1-k-2006-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284102","retrieved":"2026-07-09 02:59:54.794044+00:00"}}