{"status":"available","doknr":"OLD284106","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1022.13K8413.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"13 K 8413/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2003 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Juli \n2003 bis Juni 2004 weitere Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung von Kindergeld zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/3, der \nBeklagte zu 2/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1968 geborene Kläger ist voll erwerbsgemindert. Sein Vater bezieht für ihn Kindergeld in Höhe von 154 \nEuro monatlich.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 14. Januar 2003 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Gesetz über eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz, GSiG) für die Zeit \nvon Januar bis Juni 2003. Dabei rechnete er - in Ansehung des Kindergeldes - Einkommen in Höhe von 154 Euro \nmonatlich an. Auf den Folgeantrag des Klägers gewährte er mit Bescheid vom 3. Juli 2003 weiterhin Leistungen \nnach dem GSiG für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2004 ebenfalls unter Anrechnung eines monatlichen \nEinkommens von 154 Euro.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch und wandte sich u.a. gegen die Anrechnung des Kindergeldes, das \nan seinen Erziehungsberechtigten gezahlt werde, in die Haushaltskasse fließe und zum Lebensunterhalt \nverbraucht werde.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. November 2003 gab der Beklagte dem Widerspruch teilweise statt, indem er erhöhte \nUnterkunfts- und Heizkosten berücksichtigte, und wies ihn im Übrigen zurück. Zur Begründung führte er insoweit \naus: Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren u.a. angegeben, dass er Zuwendungen aus der \nFamilienhaushaltskasse erhalte, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts gedacht seien. Dieser Naturalunterhalt \nmüsse als Einkommen mit seinem Sachwert angerechnet werden. Dabei werde unterstellt, dass der Kläger aus der \nHaushaltskasse nur Zuwendungen in Höhe des von dritter Seite gewährten Kindergeldes erhalte, so dass als \nEinkommen aus Sachbezug monatlich 154 Euro in die Rechnung eingestellt würden.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 4. Dezember 2003 gegen die Anrechnung von Einkommen in Höhe des Kindergeldes Klage \nerhoben, weist zur Begründung auf mehrere Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte hin und trägt \nergänzend vor: Das Kindergeld sei nicht sein Einkommen, da es nicht an ihn gezahlt werde, sondern dazu diene, \ndie Familienlasten zu verringern. Nach Sinn und Zweck des Grundsicherungsgesetzes könne es auch nicht als \nSachbezug angerechnet werden. Der Grundsicherungsberechtigte solle nämlich gerade unabhängig sein von \nUnterhaltsleistungen Dritter, z. B. seiner Eltern.\n\n7\n\nDer Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit er weitere Grundsicherungsleistungen auch für Januar bis \nJuni 2003 beantragt hatte.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2003 zu verpflichten, \nihm für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2004 weitere Grundsicherungsleistungen ohne \nBerücksichtigung von Kindergeld zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nEr trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Kindergeld sei dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, \nwenn hiermit Bedürfnisse des Kindes abgedeckt würden. Es sei nicht erforderlich, dass tatsächlich das Geld \nweitergegeben werde. Es genüge - wie hier - die Gewährung von entsprechendem Naturalunterhalt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen.\n\n16\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig.\n\n17\n\nInsbesondere ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums ein ordnungsgemäßes \nVorverfahren gemäß § 68 VwGO durchgeführt worden. Sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid \ntreffen eine Regelung, die sich auf den Zeitraum von Juli 2003 bis Juni 2004 erstreckt. Leistungen nach dem GSiG \nwerden nämlich durch einen Dauerverwaltungsakt bewilligt, der gemäß § 6 Satz 1 GSiG in der Regel den Zeitraum \nvom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres erfasst. Werden Widerspruch oder Klage nicht auf einen bestimmten \nZeitabschnitt innerhalb des vom angegriffenen Bescheid geregelten Zeitraums begrenzt, ist der gesamte \nRegelungszeitraum zulässiger Gegenstand des Gerichtsverfahrens.\n\n18\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n19\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit der \nBeklagte über das Gewährte hinausgehende Leistungen nach dem GSiG wegen der Anrechnung des im Hinblick \nauf den Kläger gezahlten Kindergeldes abgelehnt hat. Der Kläger hat für den Zeitraum von Juli 2003 bis Juni 2004 \neinen Anspruch auf Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung von Kindergeld (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nZwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf \nLeistungen nach §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG hat. Sie streiten lediglich um die Berücksichtigung des für den \nKläger gezahlten Kindergeldes.\n\n21\n\nSoweit dem Kläger wegen des für ihn gezahlten Kindergeldes tatsächlich Unterhalt gewährt worden ist, steht \ndem Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen nicht schon der Gedanke der Bedarfsdeckung \nentgegen.\n\n22\n\nSo aber wohl OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.\n\n23\n\nEs kann dahinstehen, ob der diesem Grundsatz zugrundeliegende § 2 Abs. 1 BSHG, auf den im GSiG nicht \nverwiesen wird, überhaupt Anwendung findet. Denn jedenfalls wäre vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 \nGSiG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich \ndavon auszugehen, dass der kindergeldberechtigte Elternteil entsprechende Leistungen nur deshalb erbracht hat, \nweil der Grundsicherungsträger ein Eingreifen abgelehnt hat,\n\n24\n\nebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2004 - 22 K 8105/03 -.\n\n25\n\nZweck des GSiG ist die Sicherung des Lebensunterhalts der in § 1 des Gesetzes aufgeführten \nAntragsberechtigten (§ 1 GSiG), für die eine eigene soziale Leistung geschaffen werden sollte. Der Gesetzgeber \nwollte diesen Personenkreis aus dem Bezug von Sozialhilfe herausnehmen und gleichzeitig ein Instrumentarium \nschaffen, um die sog. verschämte Armut zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde § 2 Abs. 1 Satz 3 in das Gesetz \neingefügt, wonach Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern \nunberücksichtigt bleiben, wenn deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag \nvon 100.000 Euro liegt. Dem hiermit verfolgten Ziel widerspräche es, wenn man nur Unterhaltsansprüche \ngegenüber bisher nicht leistenden Eltern und Kindern unberücksichtigt ließe, aber bei tatsächlich gewährten \nUnterhaltsleistungen regelmäßig von einer Bedarfsdeckung im Umfang der erbrachten „Nothilfe\" ausginge.\n\n26\n\nEtwas Anderes könnte gelten, wenn die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG erreicht ist oder \nHinweise bzw. eindeutige Erklärungen dafür vorliegen, dass die Naturalleistungen nicht nur Vorschussweise \nwegen der ausbleibenden Leistung des Grundsicherungsträgers erbracht werden.\n\n27\n\nHinweise darauf, dass hier der kindergeldberechtigte Elternteil den Lebensunterhalt des Klägers nicht nur \ndeshalb sichergestellt hat, weil der Grundsicherungsträger ein Eingreifen abgelehnt hat, liegen nicht vor. Auch ist \nnicht ersichtlich, dass das Einkommen der Eltern die Grenze von 100.000 Euro erreicht.\n\n28\n\nAuch eine Anrechnung des für den Kläger gezahlten Kindergeldes als Einkommen des Klägers ist \nausgeschlossen.\n\n29\n\nGemäß § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 BSHG und die \ndazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Zum Einkommen gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG alle \nEinkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG und weiterer dort aufgezählter, \nhier jedoch nicht vorliegender Einkünfte.\n\n30\n\nKindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung im Sozialhilferecht Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 \nBSHG dar. Es ist Einkommen desjenigen, dem es zusteht und dem es gewährt wird, nämlich des \nKindergeldberechtigten, und damit im Regelfall - und so auch hier - Einkommen eines Elternteils.\n\n31\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. hierzu nur: BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 -, NJW 2004, \n2541 f., und vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, BVerwGE 114, 339 (340 f.); OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 -\n 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 (274 - 277) m. w. N.; OVG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2002 - 12 A 10375/02 -, FEVS \n54, 45 (46 ff.).\n\n32\n\nEs ist kein Grund ersichtlich, warum das Kindergeld im Zusammenhang mit der Gewährung von \nGrundsicherungsleistungen anders behandelt werden sollte. Insbesondere ist die Anordnung der entsprechenden \nAnwendung der §§ 76 bis 88 BSHG und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen für den Einsatz von \nEinkommen und Vermögen in § 3 Abs. 2 GSiG seinem Wortlaut nach eindeutig.\n\n33\n\nVgl. hierzu nur BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n25. Februar 2004 - 3 L 386/03 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 2 MB 168/03 -, Juris.\n\n34\n\nEinkommen des Kindes kann das Kindergeld allenfalls werden, wenn es dem Kind mittels eines im konkreten \nFall festzustellenden zweckorientierten Weitergabeaktes zugewendet wird. Für die Annahme eines solchen \nZuwendungsaktes genügt es nicht, wenn das Kindergeld in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der der \nnotwendige Lebensunterhalt der gesamten Familie sowie sonstige Ausgaben bestritten werden. Bei dieser häufig, \nwenn nicht sogar regelmäßig in Familiengemeinschaften anzutreffenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der \nfür die Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, dass der notwendige \nLebensbedarf des Kindes gerade mittels des mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt \nwird.\n\n35\n\nVgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003, a. a. O., das in Abkehr von seiner früheren \nRechtsprechung einen solchen Zuwendungsakt nicht mehr für zulässig hält; OVG NRW, a. a. O., 276 f.; OVG Koblenz, \na. a. O., 47 f.; zum Grundsicherungsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -; BayVGH, Urteil \nvom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Februar 2004 - 3 L 386/03 -; OVG \nSchleswig, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 2 MB 168/03 -, Juris.\n\n36\n\nIm Fall des Klägers ist ein zweckorientierter Zuwendungsakt, mit dem der kindergeldberechtigte Elternteil das \nKindergeld im zur Entscheidung stehenden Zeitraum an ihn weitergegeben hat, nicht erkennbar.\n\n37\n\nEine solche Zuwendung kann auch nicht gemäß § 16 BSHG vermutet werden. Diese Vorschrift findet im \nGrundsicherungsgesetz keine Anwendung. Sie wird dort - anders als die §§ 76 bis 88 BSHG - nicht für unmittelbar \noder entsprechend anwendbar erklärt. Eine derartige Regelung war zwar zunächst im Gesetzentwurf \nvorgesehen,\n\n38\n\nvgl. BT-Drs. 14/5150, S. 49,\n\n39\n\nist aber nicht in das Gesetz übernommen worden. Demnach ist auch für eine analoge Anwendung von § 16 \nBSHG kein Raum, da offensichtlich keine planwidrige Lücke vorliegt.\n\n40\n\nSo auch BayVGH, Urteile vom 5. Februar 2004, a. a. O. und vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, Juris; \nVG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2004 - 22 K 8105/03 -.\n\n41\n\nEbenso wenig sind die vom kindergeldberechtigten Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen als Einkommen \ndes Klägers aus Sachbezug anzurechnen. Zu den Einkünften in Geld oder Geldeswert gemäß § 3 Abs. 2 GSiG in \nVerbindung mit § 76 Abs. 1 BSHG zählen zwar auch Sachbezüge, insbesondere in Gestalt unentgeltlich zur \nVerfügung gestellter Unterkunft oder Kost, wie sich § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (VO zu \n§ 76 BSHG) in Verbindung mit der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung \n(Sachbezugsverordnung - SachBezV) entnehmen lässt. In Fällen der vorliegenden Art widerspricht jedoch die \nBewertung von Naturalunterhalt als Sachbezug dem Sinn und Zweck des GSiG. Denn wenn der \nkindergeldberechtigte Elternteil - wie hier - nur mangels Eintretens des Grundsicherungsträgers \nUnterhaltsleistungen erbringt, würde die in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische \nWertung durch eine Anrechnung von Einkommen aus Sachbezug in Gestalt des Naturalunterhalts unterlaufen. Im \nÜbrigen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zum Grundsatz der Bedarfsdeckung verwiesen.\n\n42\n\nDieses Ergebnis führt nicht zu einer - mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbarenden - \nungerechtfertigten Besserstellung des Klägers gegenüber solchen Kindern, denen Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 \ndes Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) unmittelbar ausgezahlt wird.\n\n43\n\nSo aber OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -\n\n44\n\nNach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit, das Kindergeld unmittelbar an das Kind auszuzahlen, wenn der \nKindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen \ndes § 74 Abs. 1 EStG 1997 im Fall des Klägers erfüllt sind. Davon abgesehen liegt eine ungerechtfertigte \nBesserstellung gegenüber den Personen, an die das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG 1997 unmittelbar \nausgezahlt wird, deshalb nicht vor, weil es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, die auch unterschiedlich \ngeregelt werden können.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Das Sachgebiet \nder Sozialhilfe, für das in letztgenannter Vorschrift die Gerichtskostenfreiheit angeordnet ist, erfasst alle zur \nallgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne \nzum Gegenstand haben,\n\n46\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. April 2003 - 12 B 10469/03 -, FEVS 54, 544 mit Verweis auf: \nBVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - V C 50.63 -, BVerwGE 18, 220, und vom 9. Oktober 1973 - V C 15.73 -, \nBVerwGE 44, 110.\n\n47\n\nDa es sich bei der Grundsicherung um eine Maßnahme der allgemeinen öffentlichen Fürsorge handelt, die \nverschämte Armut im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung verhindern und Leistungen nach dem BSHG \nersetzen soll, ist das entsprechende gerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei,\n\n48\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -\n; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 4 Bs 134/03 -, Juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2004 -\n 2 MB 168/03 -, Juris.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n50\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-22/13-k-8413-03","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-22/13-k-8413-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284106","retrieved":"2026-07-09 02:59:55.122559+00:00"}}