{"status":"available","doknr":"OLD284105","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1022.13K2054.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"13 K 2054/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2004 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Januar \n2003 bis Juni 2004 weitere Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung von Kindergeld zu \ngewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1977 geborene Kläger ist voll erwerbsgemindert. Sein Vater bezieht für ihn \nKindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 2004 gewährte der Beklagte dem Kläger \nLeistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter \nund bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz, GSiG) für die Zeit von Januar \n2003 bis Juni 2004. Dabei rechnete er das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen \nan.\n\n4\n\nDer Kläger erhob dagegen Widerspruch und wandte sich u.a. gegen die \nAnrechnung des Kindergeldes.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 2. März 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und \nführte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Kindergeld habe den Zweck, das \nExistenzminimum des Kindes abzudecken und könne nach § 74 Abs. 1 Satz 2 \nEinkommensteuergesetz (EStG) auch an das Kind ausgezahlt werden. Daher sei es \ngeboten, dass die Eltern das Kindergeld in voller Höhe dem Kind zugute kommen \nließen. Für den Bereich der Sozialhilfe habe das Bundesverwaltungsgericht mehrfach \nentschieden, dass das Kindergeld nicht dem anspruchsberechtigten Elternteil, \nsondern bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs dem Kind als Einkommen \nzuzuordnen sei. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass Eltern das ihnen \nzustehende Kindergeld für die Lebenshaltung ihrer bedürftigen Kinder verwendeten. \nDas gelte analog auch für die bedarfsorientierte Grundsicherung. Im Falle des \nKlägers sei davon auszugehen, dass der bezugsberechtigte Elternteil das Kindergeld \nnicht selbst benötige, um seinen Bedarf sicherzustellen. Es sei daher zu vermuten, \ndass er es in voller Höhe dem Kläger zuwende.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 23. März 2004 Klage erhoben. Er macht geltend: Eine \nAnrechnung des Kindergeldes als sein eigenes Einkommen werde im Sozialhilferecht \nauf § 16 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützt. Diese Regelung sei jedoch auf \ndas Grundsicherungsgesetz nicht übertragbar. Für dieses Ergebnis sprächen auch \nInhalt und Zielrichtung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG. Zwar könne es zu einer \nUngleichbehandlung von Beziehern von Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz kommen, an die das Kindergeld direkt ausgezahlt werde. \nDas ändere jedoch nichts an der eindeutigen Rechtslage.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung \ndes Bescheides vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. März 2004 zu verpflichten, ihm \nfür die Zeit von Januar 2003 bis Juni 2004 weitere \nGrundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung von \nKindergeld zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er aus: Die für den Bereich der Sozialhilfe übliche, auf § 16 \nBSHG beruhende „Vorteilszuwendungsvermutung\" sei analog auf die \nbedarfsorientierte Grundsicherung anzuwenden. § 16 BSHG sei im \nGrundsicherungsgesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch sei eine \nAnlehnung der Grundsicherung an die Sozialhilfe vom Gesetzgeber durchaus \ngewollt. Nur so würden massive Ungerechtigkeiten zu Lasten sozial schwacher \nPersonen vermieden, nämlich der Eltern, die selbst auf Leistungen nach dem BSHG \nangewiesen seien.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n15\n\nEs ist nicht, wie der Beklagte meint, die Klagefrist versäumt, soweit der Kläger \nLeistungen auch für die Monate April bis Juni 2004 begehrt. Denn der Kläger hat \nausweislich der Klageschrift den Bescheid vom 21. Januar 2004 in vollem Umfang \nangefochten. Lediglich hinsichtlich der in diesem Verfahren zu erreichenden \nVerpflichtung des Beklagten nahm er an, dass der streitgegenständliche Zeitraum mit \ndem Monat des Erlasses des Widerspruchsbescheides - wie im Sozialhilferecht \nüblich - endet. Insoweit hat die Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO in der \nmündlichen Verhandlung auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages \nhingewirkt.\n\n16\n\nDarüber hinaus ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums \nein ordnungsgemäßes Vorverfahren gemäß § 68 VwGO durchgeführt worden. \nSowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid treffen eine Regelung, \ndie sich auf den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2004 erstreckt. Leistungen nach \ndem GSiG werden nämlich durch einen Dauerverwaltungsakt bewilligt, der gemäß \n§ 6 Satz 1 GSiG in der Regel den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des \nFolgejahres erfasst. Werden Widerspruch oder Klage nicht auf einen bestimmten \nZeitabschnitt innerhalb des vom angegriffenen Bescheid geregelten Zeitraums \nbegrenzt, ist der gesamte Regelungszeitraum zulässiger Gegenstand des \nGerichtsverfahrens.\n\n17\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n18\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten, soweit der Beklagte über das Gewährte hinausgehende Leistungen \nnach dem GSiG wegen der Anrechnung des im Hinblick auf den Kläger gezahlten \nKindergeldes abgelehnt hat. Der Kläger hat für den Zeitraum von Januar 2003 bis \nJuni 2004 einen Anspruch auf Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen ohne \nBerücksichtigung von Kindergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nZwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass der Kläger dem Grunde \nnach einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG hat. Sie \nstreiten lediglich um die Berücksichtigung des für den Kläger gezahlten \nKindergeldes.\n\n20\n\nSoweit dem Kläger wegen des für ihn gezahlten Kindergeldes tatsächlich \nUnterhalt gewährt worden ist, steht dem Anspruch auf weitere \nGrundsicherungsleistungen nicht schon der Gedanke der Bedarfsdeckung \nentgegen.\n\n21\n\nSo aber wohl OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.\n\n22\n\nEs kann dahinstehen, ob der diesem Grundsatz zugrundeliegende § 2 Abs. 1 \nBSHG, auf den im GSiG nicht verwiesen wird, überhaupt Anwendung findet. Denn \njedenfalls wäre vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum Ausdruck \ngekommenen gesetzgeberischen Wertung in Fällen wie dem vorliegenden \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass der kindergeldberechtigte Elternteil \nentsprechende Leistungen nur deshalb erbracht hat, weil der Grundsicherungsträger \nein Eingreifen abgelehnt hat,\n\n23\n\nebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2004 - 22 K 8105/03 -.\n\n24\n\nZweck des GSiG ist die Sicherung des Lebensunterhalts der in § 1 des Gesetzes \naufgeführten Antragsberechtigten (§ 1 GSiG), für die eine eigene soziale Leistung \ngeschaffen werden sollte. Der Gesetzgeber wollte diesen Personenkreis aus dem \nBezug von Sozialhilfe herausnehmen und gleichzeitig ein Instrumentarium schaffen, \num die sog. verschämte Armut zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde § 2 Abs. 1 \nSatz 3 in das Gesetz eingefügt, wonach Unterhaltsansprüche der \nAntragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, \nwenn deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem \nBetrag von 100.000 Euro liegt. Dem hiermit verfolgten Ziel widerspräche es, wenn \nman nur Unterhaltsansprüche gegenüber bisher nicht leistenden Eltern und Kindern \nunberücksichtigt ließe, aber bei tatsächlich gewährten Unterhaltsleistungen \nregelmäßig von einer Bedarfsdeckung im Umfang der erbrachten „Nothilfe\" \nausginge.\n\n25\n\nEtwas Anderes könnte gelten, wenn die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 1 Satz \n3 GSiG erreicht ist oder Hinweise bzw. eindeutige Erklärungen dafür vorliegen, dass \ndie Naturalleistungen nicht nur vorschussweise wegen der ausbleibenden Leistung \ndes Grundsicherungsträgers erbracht werden. Hinweise darauf, dass der \nkindergeldberechtigte Elternteil den Lebensunterhalt des Klägers nicht nur deshalb \nsichergestellt hat, weil der Grundsicherungsträger ein Eingreifen abgelehnt hat, \nliegen nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Einkommen der Eltern die \nGrenze von 100.000 Euro erreicht.\n\n26\n\nAuch eine Anrechnung des für den Kläger gezahlten Kindergeldes als \nEinkommen des Klägers ist ausgeschlossen.\n\n27\n\nGemäß § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen \ndie §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. \nZum Einkommen gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder \nGeldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG und weiterer dort \naufgezählter, hier jedoch nicht vorliegender Einkünfte.\n\n28\n\nKindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung im Sozialhilferecht Einkommen \nim Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG dar. Es ist Einkommen desjenigen, dem es zusteht \nund dem es gewährt wird, nämlich des Kindergeldberechtigten, und damit im \nRegelfall - und so auch hier - Einkommen eines Elternteils.\n\n29\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. hierzu nur: BVerwG, Urteile vom 17. Dezember \n2003 - 5 C 25/02 -, NJW 2004, 2541 f., und vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, \nBVerwGE 114, 339 (340 f.); OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, \nFEVS 53, 273 (274 - 277) m. w. N.; OVG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2002 -\n 12 A 10375/02 -, FEVS 54, 45 (46 ff.).\n\n30\n\nEs ist kein Grund ersichtlich, warum das Kindergeld im Zusammenhang mit der \nGewährung von Grundsicherungsleistungen anders behandelt werden sollte. \nInsbesondere ist die Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 76 bis 88 \nBSHG und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen für den Einsatz von \nEinkommen und Vermögen in § 3 Abs. 2 GSiG seinem Wortlaut nach eindeutig.\n\n31\n\nVgl. hierzu nur BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, Juris; \nOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Februar 2004 - 3 L 386/03 -; OVG Schleswig, \nBeschluss vom 8. Januar 2004 - 2 MB 168/03 -, Juris.\n\n32\n\nEinkommen des Kindes kann das Kindergeld allenfalls werden, wenn es dem \nKind mittels eines im konkreten Fall festzustellenden zweckorientierten \nWeitergabeaktes zugewendet wird. Für die Annahme eines solchen \nZuwendungsaktes genügt es nicht, wenn das Kindergeld in eine gemeinsame \nHaushaltskasse fließt, aus der der notwendige Lebensunterhalt der gesamten \nFamilie sowie sonstige Ausgaben bestritten werden. Bei dieser häufig, wenn nicht \nsogar regelmäßig in Familiengemeinschaften anzutreffenden Wirtschaftsweise lässt \nsich nicht mit der für die Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen \nBestimmtheit sagen, dass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels \ndes mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird.\n\n33\n\nVgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003, a. a. O., \ndas in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung einen solchen Zuwendungsakt \nnicht mehr für zulässig hält; OVG NRW, a. a. O., 276 f.; OVG Koblenz, a. a. O., \n47 f.; zum Grundsicherungsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B \n1577/03 -; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, Juris; OVG \nSachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Februar 2004 - 3 L 386/03 -; OVG Schleswig, \nBeschluss vom 8. Januar 2004 - 2 MB 168/03 -, Juris.\n\n34\n\nIm Fall des Klägers ist ein zweckorientierter Zuwendungsakt, mit dem der \nkindergeldberechtigte Elternteil das Kindergeld im zur Entscheidung stehenden \nZeitraum an ihn weitergegeben hat, nicht erkennbar.\n\n35\n\nEine solche Zuwendung kann auch nicht gemäß § 16 BSHG vermutet werden. \nDiese Vorschrift findet im Grundsicherungsgesetz keine Anwendung. Sie wird dort \n- anders als die §§ 76 bis 88 BSHG - nicht für unmittelbar oder entsprechend \nanwendbar erklärt. Eine derartige Regelung war zwar zunächst im Gesetzentwurf \nvorgesehen,\n\n36\n\nvgl. BT-Drs. 14/5150, S. 49,\n\n37\n\nist aber nicht in das Gesetz übernommen worden. Demnach ist auch für eine \nanaloge Anwendung von § 16 BSHG kein Raum, da offensichtlich keine planwidrige \nLücke vorliegt.\n\n38\n\nSo auch BayVGH, Urteile vom 5. Februar 2004, a. a. O. und vom 9. Februar \n2004 - 12 B 03.2299 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2004 -\n 22 K 8105/03 -.\n\n39\n\nEbensowenig sind die vom kindergeldberechtigten Elternteil erbrachten \nUnterhaltsleistungen als Einkommen des Klägers aus Sachbezug anzurechnen. Zu \nden Einkünften in Geld oder Geldeswert gemäß § 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit \n§ 76 Abs. 1 BSHG zählen zwar auch Sachbezüge, insbesondere in Gestalt \nunentgeltlich zur Verfügung gestellter Unterkunft oder Kost, wie sich § 2 der \nVerordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (VO zu § 76 BSHG) in Verbindung mit \nder Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung \n(Sachbezugsverordnung - SachBezV) entnehmen lässt. In Fällen der vorliegenden \nArt widerspricht jedoch die Bewertung von Naturalunterhalt als Sachbezug dem Sinn \nund Zweck des GSiG. Denn wenn der kindergeldberechtigte Elternteil - wie hier - nur \nmangels Eintretens des Grundsicherungsträgers Unterhaltsleistungen erbringt, würde \ndie in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung \ndurch eine Anrechnung von Einkommen aus Sachbezug in Gestalt des \nNaturalunterhalts unterlaufen. Im Übrigen wird insoweit auf die entsprechenden \nAusführungen zum Grundsatz der Bedarfsdeckung verwiesen.\n\n40\n\nDieses Ergebnis führt nicht zu einer - mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht zu \nvereinbarenden - ungerechtfertigten Besserstellung des Klägers gegenüber solchen \nKindern, denen Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1997 \n(EStG 1997) unmittelbar ausgezahlt wird.\n\n41\n\nSo aber OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.\n\n42\n\nNach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit, das Kindergeld unmittelbar an das \nKind auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht nicht \nerfüllt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 \nEStG 1997 im Fall des Klägers erfüllt sind. Davon abgesehen liegt eine \nungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den Personen, an die das Kindergeld \nnach § 74 Abs. 1 EStG 1997 unmittelbar ausgezahlt wird, deshalb nicht vor, weil es \nsich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, die auch unterschiedlich geregelt \nwerden können.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. \nDas Sachgebiet der Sozialhilfe, für das in letztgenannter Vorschrift die \nGerichtskostenfreiheit angeordnet ist, erfasst alle zur allgemeinen \nVerwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im \nweiteren Sinne zum Gegenstand haben,\n\n44\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. April 2003 - 12 B 10469/03 -, \nFEVS 54, 544 mit Verweis auf: BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - V C 50.63 -, \nBVerwGE 18, 220, und vom 9. Oktober 1973 - V C 15.73 -, BVerwGE 44, 110.\n\n45\n\nDa es sich bei der Grundsicherung um eine Maßnahme der allgemeinen \nöffentlichen Fürsorge handelt, die verschämte Armut im Alter und bei dauerhafter \nErwerbsminderung verhindern und Leistungen nach dem BSHG ersetzen soll, ist das \nentsprechende gerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei,\n\n46\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, \nBeschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -; OVG Hamburg, Beschluss vom \n9. Mai 2003 - 4 Bs 134/03 -, Juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2004 \n- 2 MB 168/03 -, Juris.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n48\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen. \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-22/13-k-2054-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-22/13-k-2054-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284105","retrieved":"2026-07-09 02:59:55.038235+00:00"}}