{"status":"available","doknr":"OLD284140","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1020.8L3097.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"8 L 3097/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.0.1968 in Zhejiang geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der \nVolksrepublik China. \n\n4\n\nAnlässlich seiner Anhörung durch den Haftrichter hatte er am \n12. September 2004 unter anderem angegeben: Die „Leute\", die mit ihm eingereist \nseien, hätten Asylanträge gestellt und seien als Asylberechtigte anerkannt worden. \nEr habe immer Angst vor deutschen Behörden gehabt und deshalb keinen \nAsylantrag gestellt.\n\n5\n\nZur Begründung seines vom 16. September 2004 datierenden Antrages auf \nAnerkennung als Asylberechtigter trug er vor: Er sei homosexuell. In China sei es \nverboten, homosexuell zu sein. Homosexuelles Verhalten sei mit den in China \ngeltenden Ordnungs- und Moralvorstellungen schlechthin unvereinbar. In seiner \nHeimat drohe ihm im Falle seiner Rückkehr strafrechtliche Verfolgung wegen \neinverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Privatbereich. Er \nsei damals zu einem Treffpunkt Homosexueller gegangen. Wenn andere von den \nBehörden mitgenommen worden seien, sei er nie dabei gewesen. Auf Nachfrage \nbehauptet er: Als man ihn mitgenommen haben, habe er auf Befragen in Abrede \ngestellt, auch „einer davon\" zu sein. Den Behörden sei nicht bekannt gewesen, dass \ner homosexuell sei. Seine homosexuelle Orientierung beruhe auf einer irreversiblen \nTriebrichtung, die ihn immer wieder zur Vornahme homosexueller Handlungen \nveranlasse. Er habe vier Jahre das Fach „Chinesische Literatur\" studiert, sein \nStudium dann aber aus politischen Gründen abbrechen müssen. Damals habe er \nsich der in Peking unterdrückten Studentenbewegung angeschlossen und Freiheit, \nDemokratie und Menschenrechte eingefordert. Den zuständigen Behörden sei sein \nEngagement bekannt gewesen. Auf Nachfrage gab er an: Im August 1989 habe man \nihn in Hangzhou verhaftet, gefoltert und fünfzehn Tage lang eingesperrt. Wegen \ndieses Vorfalls sei sein Studium abgebrochen worden. Auf weitere Nachfrage führte \ner aus: Er habe nach diesen fünfzehn Tagen „keine Nerven mehr\" gehabt zu \nstudieren und sogar daran gedacht, sich das Leben zu nehmen. Daraufhin habe er \ndas Studium abgebrochen. Seinerzeit habe er sich belästigt gefühlt. „Immer\" habe er \nzu Gesprächen in die Verwaltung gemusst. In der Folge habe er nur \nGelegenheitsarbeiten verrichtet. Er habe viel Geld verdienen wollen, aber viele \nSchwierigkeiten gehabt. Die Polizei habe ihn gefragt und gewarnt. Auf Nachfrage \ngab er an: Er habe einfach nur in Demokratie und Freiheit leben wollen. Seit dem \nJahre 1993 halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Einen Asylantrag habe er in der \nVergangenheit nicht gestellt, weil er das Asylverfahrensgesetz nicht gekannt und \nnicht gewusst habe, wie man „diese ganzen Formalitäten\" hätte „erledigen\" \nkönnen.\n\n6\n\nMit am 6. Oktober 2004 zum Zwecke der Zustellung per Übergabeeinschreiben \nzur Post aufgegebenem Bescheid vom 4. Oktober 2004 - 0000000-000 - lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des \nAntragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet \nab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \noffensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht \nbestünden. Des Weiteren ordnete es an, den Antragsteller nach Ablauf einer Woche \nnach Bekanntgabe des Bescheides aus der Haft heraus „nach China\" oder in einen \nanderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme \nverpflichtet sei, abzuschieben. Für den Fall einer vorzeitigen Haftentlassung drohte \nes ihm, sollte er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe des Bescheides freiwillig nachkommen, die Abschiebung „nach China\" \noder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei. \n\n7\n\nAm 13. Oktober 2004 hat der Kläger Klage - 8 K 6586/04.A - mit dem Antrag \nerhoben, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Oktober 2004 - 0000000-000 - \nzu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegt, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \nMaßgabe des § 53 AuslG bestehen. Zugleich hat er um die Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes nachgesucht. \n\n8\n\nZur Begründung trägt er unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem \nVerwaltungsverfahren vor: Im Falle einer Abschiebung in die Volksrepublik China \ndrohe ihm Strafverfolgung wegen homosexuellen Verhaltens. Im Übrigen habe er \nkeine Beziehung mehr zu seinem Heimatstaat.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 6586/04.A \ngegen die in Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Oktober 2004 -\n 0000000-000 - enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. \n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahren 8 \nK 6586/04.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n16\n\nAn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge bestehen keine ernstlichen Zweifel. \nGegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist allein die Überprüfung der \nEinschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Asylanspruch \noffensichtlich nicht bestehe; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe \ndafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten \nwird;\n\n17\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urt. v. 14. Mai 1996 -\n 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678.\n\n18\n\nAls die zu prüfende Maßnahme ist dabei die Offensichtlichkeitseinschätzung \ndurch das Bundesamt zu verstehen;\n\n19\n\nvgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Dezember 1993 - 2 BvR 1475/93 -, InfAuslR 1994, \n109 (112);\n\n20\n\nnur in diesem Rahmen sind die Erfolgsaussichten der Klage des Asylbewerbers \nvon Bedeutung. Anders als unter der bis zum 30. Juni 1993 bestehenden \nRechtslage,\n\n21\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 1991 - 2 BvR 1041/91 -, \nInfAuslR 1992, 75,\n\n22\n\nverlangt das Gesetz vom Gericht nicht mehr, sich von der Richtigkeit der \nOffensichtlichkeitsfeststellung des Bundesamtes zu überzeugen. Vielmehr hat auf \nGrund summarischer Prüfung lediglich eine Prognose zu deren voraussichtlichen \nRichtigkeit zu erfolgen;\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678.\n\n24\n\nDanach hängt der Erfolg des Aussetzungsbegehrens zunächst davon ab, ob der \nBescheid des Bundesamtes den für eine Offensichtlichkeitsfeststellung geltenden \nMaßstäben genügt. Ist dies der Fall, kann der Asylbewerber im \nAussetzungsverfahren nur durchdringen, wenn seine Einwendungen die \nNotwendigkeit einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren und deren ihm günstiges \nErgebnis nahe legen, wobei die Beschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 2 und 3 AsylVfG \nzu beachten sind. Trotz Mängeln des Bescheides kann sich die \nOffensichtlichkeitsfeststellung gleichwohl aus anderen Gründen als voraussichtlich \ntragfähig erweisen. Da das Gericht eine eigenständige Prognose vorzunehmen hat, \ngenügt es, wenn die Feststellung im Bescheid jedenfalls als im Ergebnis nicht \nernstlich zweifelhaft anzusehen ist. Nach diesen Grundsätzen kann dem Antrag nicht \nstattgegeben werden. \n\n25\n\nZutreffend geht der angefochtene Bescheid zunächst von dem Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG aus. Nach dieser \nBestimmung ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet unter anderem dann \nabzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht \nsubstantiiert oder in sich widersprüchlich ist oder offenkundig nicht den Tatsachen \nentspricht. \n\n26\n\nSoweit der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrages auf Ereignisse aus \ndem Jahre 1989 abgehoben hat, ist sein Vortrag bereits unsubstantiiert und in sich \nwidersprüchlich. Einzelheiten seines angeblich fünfzehntägigen Haftaufenthaltes hat \ner nicht geschildert. Die Angabe, sein Studium sei wegen dieses Vorfalles \nabgebrochen worden, hat er auf Vorhalt dahingehend korrigiert, sein Studium \nfreiwillig abgebrochen zu haben. Der Behauptung, zur Wiederaufnahme seines \nStudiums keine Nerven mehr gehabt zu haben, ist vor dem Hintergrund, dass er \neigenen Angaben zufolge kurz vor dem Abschluss der Hochschulausbildung stand, \nunschlüssig. Die Darstellung, er habe sich belästigt gefühlt, steht nicht im Einklang \nmit der Schilderung, er habe arbeiten und viel Geld verdienen wollen. Seine Antwort \nauf die Frage, ob er Repressionsmaßnahmen erlitten habe, ist inhaltsleer. \nUnbeantwortet bleibt, warum sich der Kläger erst im Jahre 1993 zur Ausreise \nentschlossen haben will. \n\n27\n\nSoweit er im Übrigen auf eine politische Verfolgung wegen seiner angeblichen \nHomosexualität abgehoben hat, stellt sich sein Vorbringen ebenfalls als nicht \nsubstantiiert und in sich widersprüchlich dar. Während er zunächst behauptet hatte, \ner sei nie dabei gewesen, wenn Homosexuelle, die sich an einem Treffpunkt \naufgehalten hätten, mitgenommen worden seien, gab er auf Nachfrage an, er sei \nauch mitgenommen worden, habe seine sexuelle Orientierung auf Befragen aber \nverleugnet. Einzelheiten des Vorfalles sind indes weder im behördlichen noch im \ngerichtlichen Verfahren vorgetragen worden. Dessen ungeachtet droht dem Kläger \nim Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder wegen seiner \nangeblich irreversiblen homosexuellen Orientierung noch wegen „einverständlicher \nhomosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Privatbereich\" Strafverfolgung. Das \nchinesische Strafgesetzbuch sieht keine Straftatbestände vor, durch die \nHomosexualität unter Strafe gestellt ist. Nicht zuletzt seitdem die Chinese Psychiatric \nAssociation im Jahr 2001 Homosexualität aus der Liste psychischer Erkrankungen \ngestrichen hat, gilt sie in der Volksrepublik China nicht mehr als illegal. Zwar ist das \nThema in der chinesischen Gesellschaft weiterhin in einem hohen Maße tabuisiert. In \nGroßstädten wie Beijing oder Shanghai ist es Homosexuellen indes möglich, \nvergleichsweise offen mit ihrer sexuellen Orientierung umzugehen;\n\n28\n\namnesty international, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf v. \n17. August 2004 - ASA 17-04.022 -.\n\n29\n\nDessen ungeachtet rechtfertigt sich die Ablehnung seines Asylantrages als \noffensichtlich unbegründet aus § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG. Es ist davon auszugehen, \ndass die Antragstellung erfolgte, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung \nabzuwenden. Erstmals im Rahmen seiner Anhörung durch den Haftrichter hatte der \nAntragsteller angekündigt, seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragen zu \nwollen. Hierzu hatte er während seines eigenen Angaben zufolge elfjährigen illegalen \nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend Gelegenheit. Von der \nnicht nur durch die Anhörung zu der in Aussicht genommenen Ausweisung, sondern \nauch durch den Abschiebungshaftantrag konkretisierte Absicht der \nAusländerbehörde, seinen Aufenthalt zwangsweise zu beenden, hatte er im \nZeitpunkt der Asylantragstellung Kenntnis. In diesem Zusammenhang ist \nanzumerken, dass auch die gegenüber dem Haftrichter und im Rahmen seiner \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \ngeäußerten Gründe, aus denen er in der Vergangenheit von einer Antragstellung \nAbstand genommen haben will, in sich widersprüchlich und unglaubhaft sind.\n\n30\n\nAbschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG liegen nicht vor. Für den \nAntragsteller sind insbesondere zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im \nSinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG\n\n31\n\nvgl. zu dem Begriff: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. \n25. November 1997 - 9 C 58/96 -, DVBl. 1998, 284,\n\n32\n\nweder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung und der Wert des Streitgegenstandes folgen aus §§ 154 \nAbs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.\n\n34\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-20/8-l-3097-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-20/8-l-3097-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284140","retrieved":"2026-07-09 02:59:57.721741+00:00"}}