{"status":"available","doknr":"OLD284163","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1019.19L2724.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"19 L 2724/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 3. September 2004 bei Gericht gestellte Antrag mit dem Begehren,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 VwGO zu verpflichten, „den Antragstellern Hilfe zur \nRückführung ihrer Kinder \n\n4\n\nO, geboren am 06.02.1996,\nK, geboren am 18.02.1997,\nT, geboren am 09.08.1998,\nB, geboren am 14.12.1999,\nQ, geboren am 19.07.2001,\n\n5\n\nin den elterlichen Haushalt zu bewilligen,\" \n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nämlich nur \ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies \nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass \ndas Bestehen eines Anordnungsanspruchs - unter I.) - und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) - unter II.) - glaubhaft gemacht werden. \n\n8\n\nI.)\n\n9\n\nNach einer im vorliegenden Verfahren lediglich in summarischer Form möglichen \nPrüfung der Anspruchsvoraussetzungen spricht nahezu alles dafür, dass die \nAntragsteller schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. \nEine Anspruchsgrundlage für die von den Antragstellern begehrte „Hilfe zur \nRückführung ihrer Kinder in den elterlichen Haushalt\" ist dem Gesetzestext des \nKinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - (und nur dieses Gesetz kommt in \nBezug auf Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten in Frage) nicht zu entnehmen, \neine Hilfestellung in dieser konkreten Form sieht das SGB VIII so nicht vor. Der \nProzessbevollmächtigte der Antragsteller benennt demzufolge eine \nAnspruchsgrundlage auch nicht. \nAls Anspruchsgrundlage für einen subjektiven Anspruch der Antragsteller auf ein \nkonkretes Tätigwerden der Antragsgegnerin kommt auch § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 \nSGB VIII schon von Wortlaut her nicht in Betracht. Danach soll bei Hilfen nach §§ 32 \nbis 34 SGB VIII... darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der \nEinrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl \ndes Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und \nUnterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb \neines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren \nZeitraumes so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen \nwieder selbst erziehen kann. Aus dieser Norm ergibt sich mithin kein subjektiver \nAnspruch auf Hilfe der Antragsteller gegenüber dem Jugendamt - wie etwa § 27 SGB \nVIII den Personensorgeberechtigten ausdrücklich einen Anspruch einräumt. \n\n10\n\nVgl. hierzu Fasselt, in P.-C. Kunkel, LPK-SGB VIII , Lehr- und \nPraxiskommentar, 2. Auflage vom 01.01 2003, zu § 37 Rdnr. 2 b; \nSchellhorn, in Schellhorn, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, \n2000 \nzu § 37 Rdnr.: 7; \nWiesner, in Wiesner u.a., Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, \n2000 \nzu § 37 Rdnr. 3 .\n\n11\n\n§ 37 Absatz 1 SGB VIII richtet sich vor allem an die Träger der öffentlichen \nJugendhilfe als Adressaten (vgl. Schellhorn a.a.O.) und normiert Pflichten des \nJugendamtes (vgl. Fasselt a.a.O). Die Regelung dient im Wesentlichen der \nZusammenarbeit zwischen den Herkunftsfamilien einerseits und den das Kind bei der \nErziehung außerhalb des Elternhauses betreuenden Personen, also insbesondere \nPflegepersonen und sonstigen sogen. Fremderziehern andererseits.\n\n12\n\nVgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl., \n01.01.2003, zu § 37 Rdrn. 1; Schellhorn, a.a.O.\n\n13\n\nDamit ist aber ein Anspruch der Antragsteller, Hilfe zur Rückführung der Kinder in \nden elterlichen Haushalt der Kinder zu erhalten, bei summarischer Prüfung nicht \nersichtlich.\n\n14\n\nUngeachtet dieser rechtlichen Probleme geht die Kammer davon aus, dass die \nAntragsgegnerin derzeit auch nicht von Amts wegen verpflichtet oder gar berechtigt \nist, die Antragsteller bei der „Rückführung der Kinder in den elterlichen \nHaushalt\" zu unterstützen, vielmehr ist sie aus Sicht des Gerichts sogar daran \ngehindert. Denn das Kindeswohl dürfte derzeit eine Rückführung der Kinder in den \nHaushalt der Eltern ausschließen. \nDiese Grundfrage der Rückführung selbst hat das Verwaltungsgericht zwar nicht zu \nbeantworten, vielmehr ergibt sich der Stand der Sache ausschließlich aus den \nbeigezogenen 3 Verfahrensakten des Familiengerichts N (Az.: 16 F 129/04, \n16 F 71/03, II - 5 ÜF/256/03). Danach steht aber eine Rückkehr der Kinder in den \nelterlichen Haushalt in absehbarer Zeit nicht an. Die Kinder der Antragsteller mussten \nim April 2003 durch die Polizei wegen völliger Verwahrlosung aus dem Haushalt der \nAntragsteller herausgenommen werden und könnten derzeit ausschließlich mit der \nZustimmung ihres gesetzlichen Betreuers zurückgebracht werden, denn die \nAusübung der Personensorge ist den Antragstellern in Bezug auf das \nAufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Beantragung von \nLeistungen des Jugendamtes ihre Kinder betreffend entzogen, vgl. Beschluss des \nFamiliengerichts vom 26. September 2003 (Az.: 16 F 71/03). Ohne eine Einwilligung \ndes Pflegers ist mithin eine Rückführung ausgeschlossen. \nFerner können Hilfen im Blick auf eine spätere Rückführung gegenüber den \nAntragstellern allenfalls dann in Aussicht genommen werden, wenn sonstige \nHindernisse nicht für absehbare Zeit die Rückkehroption ausschließen. So liegt der \nFall hier aber. \nAusweislich der Entscheidung des OLG E vom 11. März 2004 (Az.:II- UF 256/03) \nwurden die Kinder zu ihrem Schutz außerhalb der Familie untergebracht. Zudem hat \ndas Familiengericht zu Recht den teilweisen Entzug des Personensorgerechts \nvorgenommen. Unter anderem wird in der vorgenannten Entscheidung zur \nBegründung ausgeführt:\n\n15\n\n„In der Vergangenheit kam es zu einer erheblichen, massiven und \nlängerfristigen Vernachlässigung der Kinder. So wurden die Kinder teilweise \nmangelhaft und nicht ausreichend ernährt und gepflegt. Eine notwendige \nmedizinische Versorgung der Kinder unterblieb, Vorsorgetermine wurden nicht \neingehalten, Impfungen verpasst. Die körperliche Hygiene der Kinder wurde \nvernachlässigt. Die Wohnung fand sich zeitweilig in verwahrlostem und \nchaotischem Zustand. Diese Vernachlässigung führte zu einer Verwahrlosung \nder Kinder, die erhebliche Entwicklungsdefizite und Verhaltensauffälligkeiten \naufweisen. So leiden etwa K, T und B unter Sprachstörungen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung des Jugendamtes verwiesen, \nder die Eltern nicht entgegengetreten sind.\n\n16\n\nDiese Verhältnisse geboten ein Eingreifen des Familiengerichtes nach \n§ 1666 BGB. Die Eltern waren über einen langen Zeitraum trotz Hilfestellung \nnicht in der Lage, ihr Verhalten zu ändern und einer weiteren Gefährdung der \nKinder vorzubeugen. Zutreffend stellt das Amtsgericht fest, dass die Eltern mit \nder Erziehung und Versorgung der Kinder überfordert waren. Die Entziehung \nvon Teilbereichen der elterlichen Sorge ist angesichts der erheblichen \nVernachlässigung der Kinder verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der \nEltern gilt dies auch für die Trennung der Kinder von der elterlichen Familie. \nDabei berücksichtigt der Senat die emotionale Bindung zwischen den Kindern \nund den Eltern. Soweit die Kindeseltern der Auffassung sind, es hätte einer \nweitergehenden, intensiveren öffentlichen Hilfe bedurft, folgt der Senat dem \nnicht. Seitens des Jugendamtes ist den Eltern in der Vergangenheit Hilfe und \nUnterstützung zugesagt und geboten worden. Die Hilfeleistung ist zunehmend \nintensiviert worden. Gleichwohl trat keine Änderung der Situation ein. \nTeilweise haben die Eltern die angebotene Hilfe nicht angenommen, Termine \nnicht wahrgenommen und nur mangelhaft mit der Familienhilfe \nzusammengearbeitet. Dies gilt insbesondere für den Vater, der sich u.a. von \nder Familienhelferin bevormundet fühlte. Die Eltern haben sich in der \nVergangenheit zwar verbal mit der Hilfe einverstanden erklärt, tatsächlich ihr \nVerhalten jedoch nicht geändert. Ohne entsprechende Einsicht und daraus \nfolgender Verhaltensänderung sind jedoch auch weitergehende Hilfen nicht \ngeeignet, zukünftig Gefahren für das Wohl der Kinder abzuwenden. \nÖffentliche Hilfe setzen ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft \nzur Mitarbeit voraus. Hiervon kann jedenfalls zur Zeit bei den Eltern nicht \nausgegangen werden.\"\n\n17\n\nAn dieser Einschätzung hat sich offenkundig zwischenzeitlich nichts geändert. \nVielmehr weist der Richter am Amtsgericht N Dr. S1 unter dem 7. Mai 2004 im \naktuellen familienrechtlichen Verfahren 16 F 129/04 die Beteiligten auf Folgendes \nhin:\n\n18\n\n„Den Kindeseltern wurde aufgrund gravierender Vernachlässigungen \nbezüglich sämtlicher Kinder nahezu das gesamte Personensorgerecht \nentzogen und eine Rückkehroption der Kinder in den elterlichen Haushalt aus \nKindeswohlgründen derzeit definitiv ausgeschlossen, vgl. Bericht der Polizei \nzur Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt sowie die \nEntscheidung I. und II. Instanz. Nach den weiteren Feststellungen des \nOberlandesgerichts haben sich die Eltern in der Vergangenheit zwar verbal \nmit der Hilfe einverstanden erklärt, tatsächlich ihr Verhalten jedoch nicht \ngeändert. Hieran hat sich offenbar auch nach dem Bericht des Pflegers vom \n4.4.04 im Ergebnis nichts geändert, nachdem die Eltern für die Herausnahme \nder Kinder aus der Familie nach wie vor kein Verständnis zeigen, weder die \nsehr massiven Auffälligkeiten der Kinder sehen, noch deren Defizite und \nFehlentwicklungen. Auch sehen sie keinen Zusammenhang mit der familiären \nSituation vor der Herausnahme. Im Gegenteil „sie vermuten, dass die Kinder \ndiese Auffälligkeiten durch die Herausnahme erst bekommen haben\". Nach \nder weiteren Feststellung des Pflegers heißt es: „Hier ist noch viel Arbeit \nnötig.\" \n\n19\n\nDie Antragsteller haben auch in der Folgezeit keine Anstalten gemacht ihre \nEinschätzung zu den Vorgängen in ihrer Familie zu revidieren. Ausweislich der \nFeststellungen des von dem Diplom-Psychologen Q1 am 14. August 2004 erstellten \nPsychologischen Gutachtens zu der Frage des sexuellen Missbrauchs seitens der \nAntragsteller an ihren Kindern, haben diese auch bis August 2004 keinerlei Einsicht \nhinsichtlich eigener Fehler gezeigt und bestreiten jegliche persönliche Verantwortung \n(so etwa die Mutter auf Bl. 69 ff des Gutachtens „an den Vorwürfen sei nichts dran...\" \nund der Vater auf Bl. 72 des Gutachtens: „zu den allgemeinen Vorwürfen müsse das \nJugendamt zum Beweis Fotos vorlegen und überhaupt Beweise antreten.\") Der \nGutachter fasst auf Bl. 92, 93 zusammen:\n\n20\n\n„Die Eltern gehen davon aus, dass das Gesamt oder große Teile der \nStörungen der Kinder, die jetzt berichtet werden, erst entstanden sind, weil \nund nachdem die Kindern von ihnen weg waren. Sie gehen davon aus, dass \nsie in der Lage waren und sind, das Leben ihrer Kinder adäquat zu gestalten \nund sie gut zu erziehen.\"\n\n21\n\nDer Gutachter kommt im übrigen hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs zum \nErgebnis : \n\n22\n\n„Die Abklärung der vom Gericht gestellten Fragen hat ergeben, dass \ngewichtige, durchgreifende Gründe in den Informationen, Befunden und \nArgumentationen dafür sprechen, dass bei O und K sexueller Missbrauch \nseitens des Vaters der Kinder stattgefunden hat und dass die Mutter nicht in \nder Lage war, dies zu verhindern und die Kinder davor zu schützen. Für das \nKind T liegen allenfalls Hinweise auf indirekte Einbeziehung auf \nMissbrauchsgeschehnisse vor.\n\n23\n\nWenn der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Auffassung vertritt, das \nGutachten des Diplom Psychologen Q1 sei unbrauchbar, so führt dies allerdings \nnicht dazu, dass der Verdacht des Missbrauchs damit ausgeräumt wäre. Vielmehr \nwürde, diese Einschätzung als zutreffend unterstellt, erst recht einer Rückführung der \nKinder vor einer weiteren Klärung der Vorfälle entgegenstehen.\n\n24\n\nEine andere Einschätzung erlaubt auch nicht die bereits am 23. Dezember 2003 \n- mithin wohl überholte - im familienrechtlichen Verfahren 16 F 71/03 des \nAmtsgerichts N von dem Dipl. Psych. Dr. S2 abgegebene „Psychologische \nStellungnahme zur Familiengerichtsakte in der Familiensache Jugendamt \nN./.I\". Die Ergebnisse hält die Kammer für das vorliegende Verfahren schon deshalb \nfür nicht verwertbar, weil den Akten des Amtsgerichts nicht zu entnehmen ist, wie \ndiese „Stellungnahme\" zum Verfahren gelangte und welche Funktion sie im \nVerfahren hatte. Es fehlt nicht nur der insoweit auch dort grundsätzlich übliche und \ngebotene klärende Beweisbeschluss einschließlich Beweisthema und genauer \nBeweisfragen. Diese werden zudem in der „Psychologischen Stellungnahme\" \nselbst nicht an- bzw. wiedergegeben. Auch ist nicht erkennbar, dass der Gutachter \ndie Antragsteller oder/und ihre Kinder kennengelernt oder gar untersucht hat und \ndaher aus eigener Anschauung ansatzweise zu den hier anstehenden Fragen \nAntworten geben könnte. Dem Inhalt nach verhält sich der Gutachter im wesentlichen \nüber angebliche Fehler und Fehleinschätzungen anderer Verfahrensbeteiligter und \nbewertet diese in der Art eines Obergutachters, wobei er vor ihm nicht obliegenden \nrechtlichen Bewertungen nicht zurückschreckt, so etwa auf Bl. 2 unter Punkt 4: \n„Bedauerlicherweise macht das Familiengericht sich auch an dieser Stelle die \nArgumentation des Jugendamtes zu eigen...\" oder „Wenn schließlich sogar Adoption \nin Erwägung gezogen wird, verlässt die Jugendschutzbehörde den rechtlichen und \nfachlichen Boden pädagogischer und familienunterstützender Arbeit.\" Auch aus dem \nGesamtzusammenhang erschließt sich die Funktion der Stellungnahme dem \nentscheidenden Gericht nicht.\n\n25\n\nNach alledem ist kurzfristig unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit einer \nRückkehr der Kinder in den elterlichen Haushalt zu rechnen und die Notwendigkeit \nfür eine entsprechende Unterstützung nicht erkennbar.\n\n26\n\nII.)\n\n27\n\nUnabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch auf die \nbegehrte Hilfeleistung glaubhaft gemacht ist, kann eine einstweilige Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann ergehen, wenn es zur Vermeidung schlechthin \nunzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass seinem \nBegehren sofort entsprochen wird. Durch diese besondere Regelung des \nProzessrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen \nzwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der \nSachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem \neigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der \ngesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert \nwerden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren \n(Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur die \nsummarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen \nwerden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen oder \neines irreparablen Schadens für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine \nSachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden.\n\n28\n\nEine besondere - wie oben dargelegte - Eilbedürftigkeit ist derzeit nicht gegeben, \ndenn den Antragstellern stehen Möglichkeiten der Selbsthilfe offen. Wie oben bereits \ndargelegt, ist ihnen zuzumuten, sich zunächst selbst mit den häuslichen \nVerhältnissen auseinander zusetzen. Es müsste wenigstens ein Mindestmaß an \nEinsicht in die Notwendigkeit von Verhaltsänderungen und die Annahme von Hilfen \ndiesbezüglich vorhanden sein. Da dies bislang erkennbar nicht der Fall war, ist für \ndie Aufnahme von Hilfen, die im Zusammenhang mit der Rückführung der Kinder in \ndie Familie geleistet werden könnten, nicht zu denken. Die Antragsteller haben \ninsoweit auch keine Erklärungen in neuerer Zeit oder gar im vorliegenden Verfahren \nabgegeben. Insbesondere ist Entsprechendes auch nicht an Eides statt versichert \nworden. \nDemzufolge kann auch eine einstweilige Anordnung nach den oben genannten \nVorgaben nicht ergehen.\n\n29\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die \nAntragsgegnerin nach Angaben der Antragsteller angeblich bereits kurzfristig die \nFreigabe der Kinder der Antragsteller zur Adoption vorbereitet. \nZum einen bestreitet die Antragsgegnerin dies als Unterstellung nachhaltig. Dies \nbewertet das Gericht auch als glaubwürdig, zumal es keine Anzeichen einer \nVorbereitung für einen solchen Vorgang in den Verwaltungsvorgängen gibt. Es \nspricht nämlich vieles dafür, dass eine Adoption der Kinder der Antragsteller aus \nanderen Gründen in Kürze auszuschließen ist. Denn noch unter dem 23. Juni 2004 \nteilte die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Q2, dem \nFamiliengericht im Verfahren 16 F 129/04 (Bl. 45b) mit, dass „die Kinder I aufgrund \nihres multitraumatisierten Verhaltens auch in einem Jahr voraussichtlich nicht in eine \nPflegefamilie vermittelbar sein werden\". Diese aus den Akten ersichtlichen \nGesamtumstände, die sich auch aus den Bewertungen im Beschluss des OLG E s.o. \nergeben, machen eine alsbald anstehende Adoptionsvermittlung sehr \nunwahrscheinlich. Dies gilt umsomehr als ein solcher Schritt für die das Kind \nannehmende Familie, anders als bei einer Inpflegenahme, nicht rückgängig zu \nmachen ist. \nWenn die Antragsgegnerin allerdings bei der Suche nach einer geeigneten \nPflegefamilie für die Kinder die Frage der Adoptionswilligkeit mit in den Blick nimmt, \nist dies nicht nur fachlich sinnvoll, sondern jugendhilferechtlich auch geboten. Gemäß \n§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist nämlich vor und während einer langfristig zu \nleistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie zu prüfen, ob die Annahme als Kind \nin Betracht kommt. \nNicht zuletzt fehlt die Eilbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren auch schon deshalb, \nweil die Antragsteller offenkundig bislang unter keinen Umständen bereit wären, \neiner Adoption zuzustimmen, was sie aber als Inhaber - wenn auch nur eines Teils- \nder Personensorge wohl müssten. Ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung (vgl. \n§ 1747 BGB) steht ersichtlich nicht an und dürfte mit dem möglichen Instanzenzug \nlängere Zeit in Anspruch nehmen.\n\n30\n\nNach alledem sei ergänzend noch darauf hingewiesen, dass für das \nentscheidende Gericht nicht erkennbar geworden ist, dass die Antragsgegnerin \ngrundsätzlich nicht bereit ist, den Antragstellern Hilfen zur Bewältigung der \nanstehenden Probleme zu gewähren. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, \nwurden Hilfen anderer Art gewährt, die aber zeitweise offenbar nur unwillig oder aber \ngar nicht in Anspruch genommen wurden.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 S. 2 VwGO, 100 \nZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-19/19-l-2724-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1747","ref_norm":"1747","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-19/19-l-2724-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284163","retrieved":"2026-07-09 02:59:59.479230+00:00"}}