{"status":"available","doknr":"OLD284164","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1019.13L2671.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"13 L 2671/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten \nVerfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 5.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben, ist über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 188 Satz 2, 1. Halbsatz \nVwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach \nbilligem Ermessen zu entscheiden. \nDem entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser mit \nSchreiben vom 3. September 2004 die Kosten eines Integrationshelfers ab dem \n6. September 2004 für das 1. Schulhalbjahr 2004/2005 übernommen und damit dem \nBegehren des Antragstellers entsprochen hat. Dies ist auch im Hinblick auf die \nErfolgsaussichten des Antrags unter Berücksichtigung der Stellungnahme des \nAntragsgegners zur Kostenverteilung vom 23. September 2004 nicht anders zu \nsehen. Das im genannten Schriftsatz maßgeblich zur Begründung herangezogene \nUrteil des OVG NRW vom 9. Juni 2004 - 19 A 2962/02 - gibt keinen Anlaß zu einer \nÄnderung der Rechtsprechung der Kammer,\n\n3\n\nBeschluss vom 17. Januar 2003 - 13 L 4462/03 -,\n\n4\n\nauf die die Beteiligten mit der Eingangsverfügung vom 31. August 2004 \nhingewiesen worden sind. Der dort unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des \nOVG NRW,\n\n5\n\nvgl. Urteile vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 - und vom 15. Juni 2000 -\n 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513,\n\n6\n\neingenommene Standpunkt, dass einem Anspruch auf Übernahme der Kosten \neines Integrationshelfers (als Eingliederungshilfe) gegen den Sozialhilfeträger nicht \nder Nachranggrundsatz im Hinblick auf einen schulrechtlichen Anspruch \nentgegensteht, bedarf auch bei Würdigung der genannten Entscheidung des OVG \nNRW vom 9. Juni 2004 keiner Änderung. Dort ist nicht festgestellt worden, dass der \neinen Integrationshelfer benötigende Behinderte einen schulrechtlichen Anspruch auf \nKostenübernahme gegen den Schulträger oder das Land NRW hat. Deshalb kann \nweiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass ein nicht auszuschließender \nschulrechtlicher Anspruch des Klägers innerhalb des Zeitraumes, für den die Hilfe \nbegehrt wird, gerichtlich durchgesetzt werden könnte. \nZugleich besteht auch ein Anordnungsgrund für den begehrten Zeitraum der \nHilfegewährung von sechs Monaten ab dem 6. September 2004 (dem ersten Tag des \nneuen Schulhalbjahres). Nach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n7\n\nBeschluss vom 24. Januar 2003 - 13 L 4954/02 -,\n\n8\n\nauf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, ist bei der Eingliederungshilfe in \nFällen wie diesem aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung unter \nBerücksichtigung der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz \nein Anordnungsgrund für einen Zeitraum von sechs Monaten, gegebenenfalls auch \nüber den Monat hinaus, in dem das Gericht entscheidet, gegeben.\n\n9\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 23, 33 des \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit §§ 52 Abs. 3 GKG n. F. \nHierbei wird von jährlichen Kosten eines Integrationshelfers für den Antragsteller von \n22.000,00 Euro ausgegangen (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom \n23. September 2004). Da das Gericht dem Antrag des Antragstellers entsprechend \nüber einen Zeitraum von sechs Monaten entschieden hätte, ist im Grundsatz der \nBetrag für sechs Monate anzusetzen (22.000,00 Euro jährlich / 12 Monate x \n6 Monate = 11.000,00 Euro). Hierbei war in Übereinstimmung mit der \nobergerichtlichen Rechtsprechung und nach ständiger Spruchpraxis der Kammer in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte dieses Betrages als \nGegenstandswert in Ansatz zu bringen ist, um dem vorläufigen Charakter der \nEntscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren Rechnung zu tragen.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-19/13-l-2671-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-19/13-l-2671-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284164","retrieved":"2026-07-09 02:59:59.562486+00:00"}}