{"status":"available","doknr":"OLD284222","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1014.6K9064.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"6 K 9064/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anordnung eines absoluten Halteverbotes auf der rechten Seite der Straße „X\" vor deren \nEinmündung in die O Straße in W C und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises W vom \n19. November 2003 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin bewohnt seit gut zehn Jahren eine Eigentumswohnung mit der postalischen Anschrift \nO Straße 103 in W-C, deren Zuwegung über die ausweislich des vorgelegten Kartenmaterials (einschließlich \nGehwegen) hier 5,5 bis 6 m breite Straße „X\" verläuft.\n\n3\n\nAm 16. August 2002 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Herrn Walter I, X 2 in W-C ein, worin er darum \nbat, im Fall der Einrichtung von Parkzonen keine derartigen Zonen gegenüber seinen Stellplätzen und der \nGaragenauffahrt einzurichten; er bitte, diese Fläche „mit einer Begrenzungsmarkierung\" (Grenzmarkierung für Halt- \nund Parkverbote gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung [StVO]) zu versehen. Derzeit habe er aufgrund \ndes beidseitigen Parkens auf der Straße X „enorme Schwierigkeiten\", die Einstellplätze und die Garage auf seinem \nGrundstück zu erreichen. Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr W sei er zu mehrmaligem Rangieren gezwungen, \num bei einer Alarmierung das Gerätehaus zu erreichen.\n\n4\n\nIn einer Niederschrift der Arbeitsgruppe „Verkehr\" der Beklagten vom 16. Oktober 2002 heißt es:\n\n5\n\n7. X: Sicherung von Garagenzufahrten. Der Eigentümer des Grundstücks X 2 bittet zum Schutz der \nGaragenzufahrt um Errichtung eines absoluten Halteverbotes auf der gegenüberliegenden Straßenseite. \nAufgrund der geringen Fahrbahnbreite ist die Errichtung eines Halteverbotes nach Ansicht der AG-Verkehr \nsinnvoll...\n\n6\n\nNach einem weiteren Vermerk vom gleichen Tage heißt es zur „Verkehrssituation X\":\n\n7\n\nDer Antrag auf Anordnung eines Halteverbotes wurde mit Herrn K - Polizei W/Bezirksdienst E + C - \nbesprochen.\n\n8\n\nDie Errichtung eines absoluten Halteverbots auf der X in Fahrtrichtung O Straße wurde für notwendig \nerachtet, da dadurch auch die Sichtbeziehungen und Aufstellmöglichkeiten an der Einmündung verbessert \nwerden.\n\n9\n\nNachdem am 27. Mai 2003 vor dem Haus der Klägerin Zeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO („Absolutes \nHalteverbot\") aufgestellt worden war, wandte diese sich an die Beklagte mit der Bitte um Auskunft, welches \nVerkehrsproblem, das ja offensichtlich plötzlich aufgetreten sein müsse, das Straßenverkehrsschild erforderlich \nmache, welche Verordnung diesem zu Grunde gelegt werde und auf wessen Veranlassung dies geschehen sei. \nDie Parkplätze auf der Straße „X\" seien so um weitere drei reduziert. Des Weiteren sei ihr das Entladen von \ngrößeren Einkäufen durch das Absolute Halteverbot nahezu unmöglich geworden, da nun die gegenüberliegende \nStraßenseite als Parkraum genutzt werden müsse und somit ein Passieren der Straße durch ihr Ausladen \nverhindert werden würde. Ein Bediensteter der Beklagten antwortete am 21. Juli 2003 per e-Mail: \n\n10\n\nBezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 04.07.03… teile ich Ihnen mit, dass das Halteverbot auf der X auf \nentsprechenden Antrag eingerichtet wurde, da ansonsten aufgrund der geringen Fahrbahnbreite beim Parken \nauf der Fahrbahn die gegenüberliegende Garagenzufahrt nicht ungehindert genutzt werden könne.\n\n11\n\nAuf eine weitere Eingabe der Klägerin, dass die Nachbarn, die diesen Antrag offensichtlich gestellt hätten, seit \nmindestens zwölf Jahren problemlos ihre Einfahrt hätten nutzen können und dass noch eine Genehmigung zum \nBau einer Garage erteilt worden sei, teilte die Beklagte mit e-Mail vom 27. Juli 2003 mit, die Anordnung des \nHalteverbotes führe nicht zu einer erheblichen Behinderung für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern, da die \nAnzahl der zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten auf dieser Straßenseite unter Berücksichtigung der bereits \nzuvor bestehenden gesetzlichen Parkverbote des § 12 Abs. 3 StVO - Verbot des Parkens vor \nBordsteinabsenkungen sowie Verbot des Parkens 5 m vor Einmündungen - lediglich um zwei reduziert worden sei. \nUnter diesen Voraussetzungen sei die Möglichkeit zur ungehinderten Zufahrt in die Garage (hier: Garage X 2) \nhöher zu bewerten als das Interesse eines Anwohners an einer Möglichkeit, näher an seiner Wohnung zu \nparken.\n\n12\n\nAm 17. September 2003 erhob die Klägerin „Widerspruch\" gegen die Errichtung des absoluten Halteverbots \nauf der Straße „X\". Hierzu trug sie vor, die Beschilderung untersage es ihr, vor ihrer eigenen Toreinfahrt zu parken. \nSomit sei das Entladen von größeren Einkäufen nahezu unmöglich geworden, da nun die gegenüberliegende \nStraßenseite als Parkraum genutzt werden müsse und ein Durchfahren der Straße durch ihr abgestelltes Auto \nnahezu unmöglich werde. Durch das erzwungene veränderte Parkverhalten sei die Straße nun viel „enger\" \ngeworden, so dass große, mit Anhängern versehene Autos kaum durchpassten und „ein Umstellen der Fahrzeuge \nin den absoluten Parkverbotsraum notwendig\" machten. \n\n13\n\nDiesen Widerspruch legte die Beklagte dem Landrat des Kreises W zur Entscheidung vor und führte in dem \nVorlagebericht aus:\n\n14\n\nDer Anordnung des Halteverbotes ging ein Antrag des Eigentümers des Hauses X 2 auf Anbringen einer \nGrenzmarkierung auf der seiner Einfahrt gegenüberliegenden Straßenseite voraus.\n\n15\n\nBei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde \nwurde die Errichtung eines absoluten Halteverbotes im angrenzenden Bereich für sinnvoller erachtet, da außer \nder Garagenzufahrt des Antragstellers im weiteren Verlauf eine weitere Garage vorhanden sei, deren Zufahrt \nebenfalls durch auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt werde. \nAufgrund der örtlichen Gegebenheiten und den daraus resultierenden gesetzlichen Parkverboten würden die \nbestehenden Parkstände lediglich um zwei reduziert. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Einrichtung eines \nabsoluten Halteverbotes die Aufstellmöglichkeiten für wartende Fahrzeuge an der Einmündung zur \nNettetaler Straße sowie die Sichtbeziehungen verbessert.\n\n16\n\nDie vorgesehene Maßnahme wurde anschließend mit dem zuständigen Bezirksbeamten der Polizei W \nbesprochen, der seine Zustimmung erteilte.\n\n17\n\nMit Bescheid vom 19. November 2003, der Klägerin zugestellt am 21. November 2003, wies der Landrat des \nKreises W den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.\n\n18\n\nMit ihrer am 19. Dezember 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, das \nParken vor und gegenüber von Einfahrten sei durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bereits geregelt; der Anordnung eines \nabsoluten Halteverbotes bedürfe es vorliegend nicht. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n20\n\ndie Anordnung eines absoluten Halteverbotes (Zeichen 283 zu § 41 StVO) in W-C, X in \nFahrtrichtung O Straße gegenüber den Häusern Nr. 2 bis 6 durch die Beklagte und den \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises W vom 19. November 2003 \naufzuheben.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n23\n\nund trägt vor, die Aufstellung des strittigen Verkehrszeichens sei nach § 45 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 2 Nr. 8 \nStVO rechtmäßig und die Entscheidung zur Aufstellung des Schildes ermessensfehlerfrei erfolgt. Für die \nAnordnung des Halteverbotes spreche die schmale Fahrbahn sowie „die Optimierung des Heranfahrens an die \nKreuzung zur O Straße hin\". In der Nähe gebe es ausreichenden Parkraum. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, den von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises W Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n27\n\nDie Klägerin ist als Verkehrsteilnehmerin auf der Straße „X\" wie auch als Anliegerin dieser Straße von der \nstrittigen Verkehrsregelung betroffen und kann eine Rechtsverletzung durch diese im gerichtlichen Verfahren \ngeltend machen.\n\n28\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 11 A 606/03 -, NZV 2004 S. 486 (487).\n\n29\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n30\n\nDas von der Beklagten durch Errichten der Beschilderung (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) am \n27. Mai 2003 angeordnete absolute Halteverbot an der aus dem Tenor ersichtlichen Stelle und der diese \nMaßnahme bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n31\n\nBei der Anordnung des sog. absoluten Halteverbotes durch Errichten der entsprechenden Verkehrszeichen \nhandelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW). Die Beklagte kann diesen jedoch nicht auf § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO stützen. Zwar \nbestimmen die Straßenverkehrsbehörden nach dieser Bestimmung, wo und welche Verkehrszeichen und \nVerkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Dabei ist ihr Ermessen jedoch durch § 45 Abs. 9 StVO \neingeschränkt, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund \nder besonderen Umstände zwingend geboten ist. Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat demgemäß \nAusnahmecharakter; die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die \nAnbringung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung entscheidet. \n\n32\n\nVgl. VG Schleswig, Urteil vom 23. September 2003 - 3 A 275/02 -, VRS 106 S. 223 (225 f.).\n\n33\n\nFür Geschwindigkeitsbegrenzungen ist in Konkretisierung dieses Grundsatzes in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO \nbestimmt, dass sie nur angeordnet werden dürfen, „wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine \nGefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen \ngenannten Rechtsgüter erheblich übersteigt\". \n\n34\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, NJW 2001 S. 3139 f.\n\n35\n\nVorliegend ist nicht erkennbar, dass das angeordnete Halteverbot zwingend geboten ist.\n\n36\n\nSoweit die Freihaltung von Einfahrten zu Stellplätzen und Garagen betroffen ist, ergibt sich eine Regelung \nunmittelbar aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Danach ist das Parken, nicht jedoch das Halten, vor Grundstücksein- und \n-ausfahrten, auf schmalen Straßen auch ihnen gegenüber unzulässig. Ob die Straße „X\" schmal im Sinne dieser \nVorschrift ist, kann vorliegend dahinstehen. Ist sie es, was dem Einzelrichter anlässlich der Erörterung an Ort und \nStelle nicht nahe zu liegen schien, so ist das Parken, nicht das Halten, in dem in Rede stehenden räumlichen \nBereich ohnehin verboten. Dabei kann das Gericht nicht der Rechtsauffassung folgen, dass man mit einem Pkw. \naus einer Ausfahrt ohne Rangieren ausfahren können müsse. Vielmehr muss ein mäßiges Rangieren einem \ndurchschnittlich geübten Berechtigten zugemutet werden.\n\n37\n\nVgl. Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. (2003), § 12 Rz. 47.\n\n38\n\nIst die Straße „X\" nicht schmal in diesem Sinne, so ist das Parken ohne Anordnung einer Verkehrsregelung \nhier erlaubt. Außer der das Tätigwerden der Beklagten auslösenden Eingabe aus der Nachbarschaft ist nichts \ndafür ersichtlich, dass es in der Vergangenheit zu nennenswerten Missständen gekommen wäre, die das \nEingreifen der Beklagten hätte rechtfertigen können. Unter diesen Umständen liegen besondere Umstände, die die \nstrittige Verkehrsregelung zwingend machten, nicht vor.\n\n39\n\nDasselbe gilt für die Freihaltung der Einmündung der Straße „X\" in die O Straße. Auch insoweit bestimmt § 12 \nAbs. 3 Nr. 1 StVO bereits, dass das Parken, nicht das Halten, vor Einmündungen bis zu 5 m von den \nSchnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist. Das angeordnete Halteverbot ist nicht auf Initiative der \nVerkehrspolizei erlassen worden, sondern die zuständige Polizeidienststelle erst nach der bereits grundsätzlich \ngetroffenen Entscheidung um ihre Meinung gebeten worden, wie sich aus dem Verlauf des Verfahrens sowie aus \ndem Vorlagebericht der Beklagten im Widerspruchsverfahren ergibt. Dass eine besondere Gefahrensituation an \ndieser Einmündung bestünde, der durch die angefochtene Verkehrsregelung zu begegnen ist, ist weder \nsubstantiiert vorgetragen noch ersichtlich.\n\n40\n\nSomit ist eine besondere Gefahrenlage, die die angefochtene Verkehrsregelung zwingend gebieten würde, \nweder hinreichend konkret dargelegt noch ersichtlich.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-14/6-k-9064-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-14/6-k-9064-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284222","retrieved":"2026-07-09 03:00:04.307895+00:00"}}