{"status":"available","doknr":"OLD284221","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1014.4K180.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"4 K 180/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, über den Plan der Klägerin vom \n9. August 1993 in der überarbeiteten Fassung vom 11. November 1997 mit weiteren \nÜberarbeitungen vom 15. Juli 1998, 24. Juli 1998, 23. August 1999, 7. Oktober 1999, \n15. November 1999 und 4. August 2000 auf Erweiterung eines bestehenden \nGewässers durch Abgrabung und Rekultivierung in der Stadt E1, GG1, \nFlurstücke 77 (teilw.), 120 (teilw.), 239 (teilw.), 240 (teilw.), 241, 242, 245 (teilw.), \n251 (teilw.), 310 (teilw.), 395 (teilw.) und 467 (teilw.) unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte, mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese \nselbst zu tragen hat.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den \nBeklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache \nzugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beabsichtigt Abgrabungen zur Sand- und Kiesgewinnung auf\nGrundstücken in E1 zur Erweiterung des C Sees, eines durch frühere und\nandauernde Auskiesungen entstandenen Baggersees.\n\n3\n\nDie Nassauskiesung des C Sees ist seit 1983 wie folgt voran geschritten:\n\n4\n\nDie Rheinkies-Nord T GmbH erhielt unter dem 30. Juni 1986 gemäß den\nVorschriften des Abgrabungsgesetzes und gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 3 WHG in\nVerbindung mit 100 Abs. 3, 104 LWG die Genehmigung zur Abgrabung und\nRekultivierung sowie zur Herstellung eines Gewässers auf den Grundstücken der\nGemarkung G1, Flurstücke 77, teilweise, 112 bis 116, 120, 125 teilweise (Weg), 251,\n252 teilweise (Weg), 299, 309, 395, und 467. Die Genehmigung nahm Bezug unter\nanderem auf einen Erläuterungsbericht des Landschaftsarchitekten Q vom\n25. Oktober 1983 und einen Rekultivierungs- und Gesamtabbauzeitenplan in der\nFassung vom 17. März 1986. Dieser Plan enthielt mit kräftigen Linien umrandet die\nAbbaubereiche (römisch durchnumeriert I bis IV) und die Zeiten, bis zu denen die\nAuskiesungen durchgeführt werden sollten (Zeiträume bis zum 4. Quartal 1990). Auf\nden Flurstücken mit den Nummern 240 bis 243 war kein Abbaubereich\neingezeichnet. Diese Flurstücke liegen nordwestlich einer vorhandenen Böschung,\nvor der nach der Darstellung im Abbauplan schon damals (vor 1986) abgegraben\nwar. Der Plan enthielt, mit dünnen Federstrichen, die auf den Flurstücken 240-243\ndamals vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf\ndas bei den Akten befindliche Exemplar des Gesamtabbauzeitenplanes vom\n17. März 1986 (83/07/07) verwiesen (Anlage 4 + Plan, Flurkarte aus Beiakte Heft 11,\nSeite 505).\n\n5\n\nDie Bezirksregierung E genehmigte der Rheinkies-West T GmbH gemäß dem\nAbgrabungs- und dem Wasserhaushaltsgesetz unter dem 19. Dezember 1990 die\nAbgrabung und Rekultivierung sowie die Herstellung eines Gewässers auf den\nGrundstücken in der Gemarkung T, Flur 2, Flurstücke 130, 132 bis 134 und 125\nteilweise. Diese Genehmigung nahm Bezug unter anderem auf einen\nRekultivierungs- und Gesamtabbauzeitenplan vom 28. August 1989. Er enthält in\nkräftiger Umrandung westlich der 1986 genehmigten Abgrabungen zwei weitere\nAbgrabungsbereiche (Nr. IV und V). Die Ausbeutung der schon 1986 genehmigten\nAbschnitte (damals III und IV, jetzt mit neuer Bezeichnung) VI und VII war bis\nEnde 2005 vorgesehen. Irgendwelche geänderten Eintragungen für die\nFlurstücke 240 bis 243 enthielt dieser Rekultivierungsplan nicht. \n\n6\n\nMit dem Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 1997 auf der Grundlage von\n§ 31 WHG erhielt die Rheinkies-West T GmbH das Recht, auf den Grundstücken\nGemarkung T, Flur 2, Flurstücke 130 teilw., 136 teilw., 138 teilw., 144 teilw., 145\nbis 148 ein Gewässer durch Abgrabung und Rekultivierung herzustellen. Der\nPlanfeststellungsbeschluss nimmt Bezug unter anderem auf einen Abbauplan in der\nFassung vom 29. Oktober 1996 (Beiakte Heft 10, 390) sowie einen\nGesamtabbauzeitenplan und einen Gesamtrekultivierungsplan. Der Abbauplan\nenthielt Eintragungen für die Flurstücke 143-148. Der Gesamtabbauzeitenplan\nverzeichnete Abbauziele, die bis zum 4. Quartal 2011 reichen. Für die\nFlurstücke 240 ff. wiesen der Abbauplan und der Gesamtabbauzeitenplan keine\ngegenüber 1986 veränderten Darstellungen auf.\n\n7\n\nSeit Mitte 1993 waren Bemühungen unternommen worden, die Flurstücke 240\nbis 243 in die Auskiesung des C Sees einzubeziehen. Ein Antrag vom\n9. August 1993, damals noch an die Bezirksregierung E, zur Nassauskiesung der\nFlurstücke 240 bis 243 wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des\nLandschaftsgesetzes vom 20. Juli 1994 zuständigkeitshalber an den Beklagten\nabgegeben. Dort wurde dieser Antrag durch eine mit Schreiben vom\n11. November 1997 vorgelegte Überarbeitung mit Umweltverträglichkeitsstudie und\nlandschaftspflegerischem Begleitplan der U GmbH von Oktober 1997 ersetzt. Darin\nwar zunächst vorgesehen, auf den genannten Flurstücken einen südlichen, an die\nvorhandene Böschung angrenzenden Teil tief abzugraben und in diesem Teil die\nSeefläche zu erweitern. Auf dem nördlichen Teil sollte eine später wieder\naufzufüllende Trockenabgrabung stattfinden. Im Zuge der Verhandlungen über\ndieses Vorhaben in den Jahren 1997 und 1998 ergab sich zunächst, dass die\nantragstellende Firma, die S Baustoffwerke GmbH und Co KG, auf das\nEinverständnis der Rheinkies West/Nord T zur Herstellung der Anschlussabgrabung\nangewiesen war, dieses Einverständnis aber nicht beibringen konnte. Zudem hing\ndie Nassauskiesung von einem Einverständnis der Stadt E1 als Eigentümerin einer\nWegeparzelle ab. Die Stadt E1 erklärte unter anderem in dem Erörterungstermin vom\n23. Juni 1998, das Einverständnis erteilen zu wollen, wenn lediglich die\nNassauskiesung verwirklicht würde; solange die nördlich anschließende\nTrockenabgrabung Teil des Antrags sei, werde sie nicht zustimmen. \n\n8\n\nDaraufhin wurde eine geänderte Abbau- und Rekultivierungsplanung entwickelt\n(jeweils überarbeitete Fassungen des Planes vom 15. Juli 1998, 24. Juli 1998,\n23. August 1999, 7. Oktober 1999). Sie sieht im nördlichen Anschluss an das\nFlurstück 251 eine Erweiterung des C Sees im Wesentlichen nur noch auf den\nFlurstücken 240, 241 und 242 vor. Das Abgrabungsgelände erfasst an den Rändern\naußerdem die Flurstücke 77, 120, 239, 245, 251, 120, 310, 395 und 467. Auf die\nTrockenabgrabung wurde verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den\nFlurstücksplan (Gerichtsakte Bl. 222) und die Änderungsfassung des\nLandschaftspflegerischen Begleitplanes „Abgrabungserweiterung T-Nord\" aus\nSeptember 1999 (Bl. 198 der Gerichtsakte) verwiesen. Das Abbaugelände in dieser\nveränderten (verkleinerten) Form ist (ohne Lagerfläche für Mutterboden) 44100 qm\ngroß. Die Klägerin übernahm das Vorhaben. Nachdem sie die\nEigentümereinverständniserklärungen in Händen hatte, stellte sie den so geänderten\nAntrag unter dem 15. November 1999 zur endgültigen Entscheidung.\n\n9\n\nDie planungsrechtlichen Rahmenbedingungen hatten sich bis dahin wie folgt\nentwickelt:\n\n10\n\nDie Grundstücke waren in dem Gebietsentwicklungsplan 1984 für den\nRegierungsbezirk E einem Bereich für die Gewinnung oberirdischer Bodenschätze\nzugeordnet gewesen.\n\n11\n\nDas Vorhaben lag unter der Geltung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur\nFestsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der\nWassergewinnungsanlage H1 der Niederrheinisch-Bergisches\nGemeinschaftswasserwerk GmbH - NBG -\n(Wasserwerksbetreiber)-Wasserschutzgebietsverordnung H1 vom\n18. Dezember 1987 in der Wasserschutzzone III B1. Darin wurden Abgrabungen\nüber eine Tiefe von zwei Metern und über eine Ausdehnung von 10 Quadratmetern\nhinaus einer Genehmigungspflicht unterworfen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6\nWasserschutzgebietsVO 1987).\n\n12\n\nDie Bezirksregierung E hatte schon im Jahre 1998 eine Änderung der\nWasserschutzgebietsverordnung H1 mit dem Ziel eines generellen\nAbgrabungsverbotes in Angriff genommen. Im April 1999 trat eine\nOrdnungsbehördliche Verordnung zum Erlass einer Veränderungssperre zur\nSicherung der Planung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das\nEinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „H1\" der Niedrrheinisch-Bergisches\nGemeinschaftswasserwerk GmbH vom 9. März 1999 in Kraft. Sie erfasste die\nVorhabenfläche und verbot die Herstellung, Erweiterung und wesentliche Änderung\nvon Abgrabungen und Erdaufschlüssen; Ausnahmen konnten zugelassen werden,\nwenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen standen.\n\n13\n\nIm Flächennutzungsplan der Stadt E1 war seit dessen 44. Änderung vom\n2. November 1994 für die betroffenen Grundstücke eine Abgrabungsfläche\neingetragen. \n\n14\n\nDurch den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E vom\n3. Dezember 1999 trat eine regionalplanerische Änderung ein. Nunmehr liegt das\nVorhaben, wie der vorhandene Baggersee insgesamt, außerhalb der\neingezeichneten Abgrabungskonzentrationszonen. Wegen der Darstellungen im\nEinzelnen wird auf den GEP99 verwiesen. \n\n15\n\nAuf ihren Antrag vom 15. November 1999, nochmals geringfügig modifiziert\ndurch Schriftsatz vom 4. August 2000, erhielt die Klägerin unter dem\n6. Dezember 2000 einen ersten Entwurf eines positiven\nPlanfeststellungsbeschlusses. Darin war unter anderem eingeschlossen die\nGenehmigung nach der WasserschutzgebietsVO 1987, die Befreiung von den\nVerboten einer Landschaftsschutzverordnung im Kreis H vom 27. August 1970 und\ndie Bewilligung einer Ausnahme von dem Verbot von Abgrabungserweiterungen aus\nder Veränderungssperre vom 9. März 1999. Unter dem 15. Februar 2001 leitete der\nBeklagte der Klägerin einen leicht geänderten Entwurf einer die Abgrabung\nbewilligenden Planfeststellung zu. \n\n16\n\nAm 5. Mai 2001 trat der Landschaftsplan des Kreises O (E1) in der Fassung der\n3. Änderung vom 6. Mai 2001 in Kraft. Er stellt die betroffenen Grundstücke\nzusammen mit dem vorhandenen Baggersee und einem ihn umgebenden\nLandstreifen unter Naturschutz (6.2.1.5, Naturschutzgebiet C See). Die\nEntwicklungsziele für das Naturschutzgebiet sehen die Wiederherstellung einer in\nihrem Wirkungsgefüge und in ihrem Erscheinungsbild oder in ihrer\nOberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft (3) und\nihre Entwicklung für den Biotop- und Artenschutz (7) vor. Wegen der Festsetzungen\nim Einzelnen wird auf die Entwicklungs- und Festsetzungskarte und die textlichen\nFestsetzungen des Landschaftsplanes vom 6. Mai 2001 verwiesen. \n\n17\n\nAm 9. Januar 2002 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Die\nordnungsbehördliche Verordnung zur Verlängerung der Veränderungssperre für das\nWasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage „H1\" für ein Jahr ist im Amtsblatt\nfür den Regierungsbezirk E vom 21. Februar 2002 verkündet worden und am\n28. Februar 2002 in Kraft getreten. \n\n18\n\nUnter dem 3. Juli 2002 hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung den Entwurf\neiner die Planfeststellung versagenden Entscheidung des Beklagten erhalten. \n\n19\n\nMit Bescheid vom 28. August 2002 hat der Beklagte es abgelehnt, den Antrag\nder Klägerin auf Feststellung ihres Plans zur Erweiterung eines bestehenden\nGewässers durch Abgrabung und Rekultivierung insbesondere der Flurstücke 240\nbis 242 in E1, Gemarkung T, Flur 2, positiv zu bescheiden. Der Bescheid war auf\nentgegen stehende landesplanerischen Ziele der Raumordnung des GEP 1999 und\nauf das in der verlängerten Veränderungssperre der ordnungsbehördlichen\nVerordnung zum Schutz des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlagen H1\nenthaltene Abgrabungsverbot gestützt. Eine Ausnahme davon wollte der Beklagte\nwegen der vorrangigen wasserwirtschaftlichen Schutzzwecke der Verordnung nicht\nzulassen. \n\n20\n\nMit der Veröffentlichung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung\ndes Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „H1\"\nder Niederrheinisch Bergischen Gemeinschaftswasserwerk GmbH\n(Wasserschutzgebietsverordnung 2003) vom 24. Februar 2003, veröffentlicht im\nAmtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 6. März 2003 ist die genannte Verordnung\nam 13. März 2003 in Kraft getreten. Sie weist das Vorhabengelände der Klägerin der\nWasserschutzzone III B zu. Darin werden Nassauskiesungen in der Art, wie die\nKlägerin sie plant, verboten. § 9 der WasserschutzgebietsVO H1 sieht die\nMöglichkeit von Befreiungen vor. \n\n21\n\nDie Klägerin trägt vor:\n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten gehe schon im Ansatz von falschen\nVoraussetzungen aus. Er behandele das Vorhaben der Klägerin wie eine komplett\nneue Abgrabung. Tatsächlich sei die Nassauskiesung in den jetzt beabsichtigten\nGrenzen schon in dem früheren Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidenten\nE vom 30. Juni 1986 zugelassen worden. Zu einer Abgrabung der Parzellen 240\nbis 243 sei es unmittelbar danach nur deshalb nicht gekommen, weil man zunächst\nauf die Flächen nicht habe zugreifen können. Öffentlich-rechtlich gehe es lediglich\num die Änderung eines bereits genehmigten Gewässerausbaus.\nDas Wasserrecht stehe einer weiteren Nassauskiesung am Rande des bereits\nbestehenden C Sees nicht entgegen. Die betroffenen Grundstücke lägen entgegen\nder Annahme des Beklagten und der Bezirksregierung außerhalb des\nEinzugsgebietes der Trinkwassergewinnungsanlage „H1\". Das in der\nWasserschutzgebietsVO 2003 enthaltene generelle Abgrabungsverbot sei\nunverhältnismäßig. Es werde von den fachlichen Erkenntnissen über die\nAuswirkungen von Nassauskiesungen auf die Beschaffenheit und Menge des\nGrundwassers nicht getragen. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung des\nVersagungsbescheides vom 28. August 2002, Az.: 68/7/97, zu\nverpflichten, den Plan der Klägerin vom 9. August 1993 in der\nüberarbeiteten Fassung vom 11. November 1997 mit weiteren\nÜberarbeitungen vom 15. Juli 1998, 24. Juli 1998,\n23. August 1999, 7. Oktober 1999, 15. November 1999 und\n4. August 2000 auf Erweiterung eines bestehenden Gewässers\ndurch Abgrabung und Rekultivierung in der Stadt E1,\nGemarkung G1, Flurstücke 77 (teilw.), 120 (teilw.), 239 (teilw.),\n240 (teilw.), 241, 242, 245 (teilw.), 251 (teilw.), 310 (teilw.),\n395 (teilw.) und 467 (teilw.), entsprechend dem Entwurf des\nBeklagten vom 15. Februar 2001 (Az.: 68.2/7/97)\nfestzustellen,\n\n25\n\nhilfsweise zu 1.:\n\n26\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, über den Plan der Klägerin\nvom 9. August 1993 in der überarbeiteten Fassung vom\n11. November 1997 mit weiteren Überarbeitungen vom\n15. Juli 1998, 24. Juli 1998, 23. August 1999, 7. Oktober 1999,\n15. November 1999 und 4. August 2000 auf Erweiterung eines\nbestehenden Gewässers durch Abgrabung und Rekultivierung\nin der Stadt E1, Gemarkung G1, Flurstücke 77 (teilw.),\n120 (teilw.), 239 (teilw.), 240 (teilw.), 241, 242, 245 (teilw.),\n251 (teilw.), 310 (teilw.), 395 (teilw.) und 467 (teilw.) unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu\nentscheiden,\n\n27\n\nhilfsweise zu 2.:\n\n28\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Antrag\nder Klägerin auf Feststellung ihres Planes vom 9. August 1993\nin der überarbeiteten Fassung vom 11. November 1997 mit\nweiteren Überarbeitungen vom 15. Juli 1998, 24. Juli 1998,\n23. August 1998, 7. Oktober 1999, 15. November 1999 und\n4. August 2000 auf Erweiterung eines bestehenden Gewässers\ndurch Abgrabung und Rekultivierung in der Stadt E1,\nGemarkung G1, Flurstücke 77 (teilw.), 120 (teilw.), 239 (teilw.),\n240 (teilw.), 241, 242, 245 (teilw.), 251 (teilw.), 310 (teilw.),\n395 (teilw.) und 467 (teilw.) bis zum 13. März 2003 positiv zu\nbescheiden.\n\n29\n\nDer Beklagte und das beigeladene Land stellen keine Anträge. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Vorgänge zum Erlass der\nOrdnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für\ndas Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „H1\" der Niederrheinisch\nBergischen Gemeinschaftswasserwerk GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung H1)\nvom 24. Februar 2003, den Landschaftsplan des Kreises O (E1) in der Fassung vom\n6. Mai 2001 und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. \n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nA. Die Klage ist mit dem Hauptantrag (zu 1.) unbegründet.\n\n33\n\nDie Klägerin hat keinen strikten Rechtsanspruch auf eine ihrem Antrag\nentsprechende Planfeststellung. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage\nentscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung scheitert das\nAuskiesungsvorhaben an den Abgrabungsverboten der\nWasserschutzgebietsVO 2003 und des Landschaftsplanes des Kreises O vom\n6. Mai 2001. \n\n34\n\nI. Über die Erweiterung des C Sees muss in einem Planfeststellungsverfahren\nentschieden werden. Darüber streiten die Beteiligten nicht. Die Klägerin betreibt die\nwesentliche Umgestaltung eines oberirdischen Gewässers und seiner Ufer (vgl. § 3\nAbs. 3 Satz 1, 31 Abs. 2 Satz 1 WHG, 104 LWG NRW, 72, 74 VwVfG NRW). Durch\ndie Inanspruchnahme hauptsächlich der Flurstücke 240 bis 242 (sog. „Feiser\nFlächen\" nach dem Namen der früheren Eigentümerin) verändern sich die Umrisse,\nder Seegrund und die Uferlinie. Die Umgestaltung ist im Rechtssinne wesentlich. Sie\ngreift in das vorhandene ökologische Gefüge ein. Durch die Abgrabung auf weiteren\nrund 4,4 ha derzeitigen Ackerlandes bis zu einer mittleren Abbautiefe von rund\n29 Metern wird ein nicht unerheblich großer Grundwasserkörper frei gelegt. Das wirkt\nsich auf den Wasserhaushalt aus. Die hinzu gewonnene Wasserfläche verändert den\nC See an seiner Nordecke augenfällig und damit deutlich und auf Dauer das\nLandschaftsbild. \n\n35\n\nII. Das Abgrabungsverbot der WasserschutzgebietsVO 2003.\n\n36\n\nEinem Verpflichtungsanspruch auf Erlass eines die Planung der Klägerin\nbestätigenden Planfeststellungsbeschlusses steht § 4 Abs. 2 Satz 1 der\nWasserschutzgebietsVO 2003 in Verbindung mit Nr. 2 von deren Anlage A entgegen.\nDanach sind Abgrabungen, auch ihr Erweitern, verboten, wenn das Grundwasser\ndauernd freigelegt wird. Das unternimmt die Klägerin.\n\n37\n\n1. Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des\nWasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „H1\" des\nNiederrheinisch Bergischen Gemeinschaftswasserwerkes vom 24. Februar 2003 ist\nverfahrensrechtlich und formell einwandfrei zustande gekommen.\n\n38\n\n1.1 Die Auslegung des Entwurfs der ordnungsbehördlichen Verordnung nebst\nPlänen und hydrogeologischem Gutachten ist gemäß § 150 Satz 4 LWG im Amtsblatt\nder Stadt E1 vom 23. Juni 1999, also ortsüblich, bekannt gemacht worden. Die\nBekanntmachung enthielt einen Hinweis auf die von § 73 Abs. 4 a.F. VwVfG\nvorgeschriebene Frist von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist zur\nErhebung von Einwendungen. Die Auslegung hat in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis\nzum 4. August 1999 stattgefunden. § 150 Satz 3 LWG schreibt zwar die Auslegung,\naber keine bestimmte Dauer dafür vor. Die gewählte Zeitspanne orientiert sich an\n§ 73 Abs. 3 VwVfG a.F. und ist angemessen. Der für Einwendungen genannte\nSchlusstermin (Mittwoch, 18. August 1999) entspricht dem Gesetz.\n\n39\n\n1.2 Die nach § 150 Satz 6 LWG fakultative Erörterung ist durchgeführt worden.\nDer Erörterungstermin hat am 12. November 2002 stattgefunden. Die Klägerin ist\nüber ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 dazu\ngeladen worden. Der Empfang der Ladung wurde mit Fax vom 28. Oktober 2002\nbestätigt. Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob der Erörterungstermin über\ndie individuellen Ladungen hinaus generell eine Woche vorher ortsüblich gekannt\ngemacht worden ist, wie dies § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG a.F. für\nPlanfeststellungsverfahren vorschrieb. Dem ist nicht weiter nachzugehen. Das\nVerwaltungsverfahrensgesetz wird in Rechtssetzungsverfahren nicht unmittelbar\nangewendet (vgl. § 9 VwVfG). Außerdem verdrängen die Verfahrensvorschriften des\nLWG diejenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 1 Abs. 1 VwVfG). Erstere\nverweisen nur auf § 73 Abs. 4 VwVfG, nicht auf § 73 Abs. 6 VwVfG. Danach steht die\nGestaltung des Erörterungstermins in Verfahren zum Erlass ordnungsbehördlicher\nVerordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Ermessen des\nVerordnungsgebers. Dessen Entscheidung für (zahlreiche) individuelle Einladungen\nist nicht zu beanstanden. Ohnehin könnte sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das\nFehlen einer ortsüblichen Bekanntmachung berufen, weil sie selbst ordnungsgemäß\ngeladen war.\n\n40\n\n1.3 Ob der Erörterungstermin, dessen Verlauf nach einem in den Akten\nbefindlichen Protokoll lebhaft gewesen ist, in jeder Hinsicht rechtliches Gehör\ngewährt hat, kann offen bleiben. Der Erörterungstermin nach § 150 Satz 6 LWG\ndient, wie die Auslegung des Plans nach § 150 Satz 3 LWG, der\nSachverhaltsaufklärung und damit den objektiven Bedürfnissen der Behörde, die die\nordnungsbehördliche Verordnung erlassen will. Ein Recht auf eine Beteiligung am\nVerfahren zur Wahrung eigener Interessen ist damit nicht verbunden. \n\n41\n\n1.4 Der Vortrag der Besorgnis der Befangenheit eines an der Aufstellung der\nWasserschutzgebietsverordnung beteiligten Bediensteten der Bezirksregierung E\nführt nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsnorm. Die wasserrechtlichen Vorschriften\nenthalten keine Verfahrensregelungen, die die Berücksichtigung eines derartigen\nVerfahrensfehlers ermöglichen würden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist auf\nRechtssetzungsverfahren nicht, auch nicht analog, anwendbar (Stelkens, Bonk,\nSachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 1 Rdn. 141). Zudem\nsind keine Gründe für eine mögliche Befangenheit zu erkennen. Sie können sich\nweder daraus ergeben, dass Verfahrensanträge der Klägerin oder ihrer\nProzessbevollmächtigten im Erörterungstermin abgewiesen worden sind, noch\ndaraus, dass diese sich mit ihren Vorstellungen in der Sache nicht durchgesetzt hat.\nSie ergeben sich auch nicht daraus, dass die Angehörigen der zuständigen\nFachabteilung der Bezirksregierung, wie behauptet wird, von Anfang an auf Ziele und\nZwecke der Rechtsverordnung festgelegt waren, die die Klägerin für unvertretbar\nhielt und hält. Derart unüberbrückbare Differenzen zwischen Normgeber und\nNormbetroffenen liegen in der Natur der Sache. Eine persönliche\nVoreingenommenheit gegenüber den Belangen der Klägerin lässt sich daraus nicht\nherleiten. \n\n42\n\n1.5 Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des\nWasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „H1\" des\nNiederrheinisch Bergischen Gemeinschaftswasserwerkes benennt in § 1 den durch\ndie Schutzgebietsfestsetzungen Begünstigten (vgl. § 15 LWG). Ihr Geltungsbereich\nist parzellengenau beschrieben und außerdem durch einen Plan fixiert, der\nBestandteil der Verordnung ist (§§ 1 Abs. 3, 4 VO, 141 Abs. 1 LWG). Sie ist im\nAmtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 6. März 2003 verkündet und im Amtsblatt\nder betroffenen Gemeinde, der Stadt E1, vom 23. April 2003 ortsüblich bekannt\ngemacht worden.\n\n43\n\n1.6 Den Formvorschriften des § 30 OBGNW, soweit sie nicht hinter den\nspezielleren Vorschriften des Landeswassergesetzes zurücktreten, ist genügt.\n\n44\n\n2. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die\nTrinkwassergewinnungsanlage H1 beruht materiell auf §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nNr. 1 WHG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 LWG. Sie ist im Interesse der\nderzeit bestehenden und der künftigen öffentlichen Wasserversorgung erforderlich,\num das Grundwasser im Einzugsgebiet der Anlage als Trinkwasserreservoir zum\nWohl der Allgemeinheit vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. \n\n45\n\n2.1 Der Verordnungsgeber hat das Einzugsgebiet der\nTrinkwassergewinnungsanlage „H1\" fehlerfrei bestimmt.\n\n46\n\n2.1.1 Nach dem DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt 101 „Schutzgebiete für\nGrundwasser\", Nr. 4.1, Fassung Februar 1975, Nr. 2, Nr. 3.2 Fassung Februar 1995\nund Nr. 4.1 der Anlage 1 zu der Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung von\nWasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten (RdErl. d. Ministers für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. April 1975, MBL. NW 1975, 1010)\numfasst ein Wasserschutzgebiet die unmittelbare Umgebung der Fassungsanlage\nund das Einzugsgebiet. Zur Ermittlung des Einzugsgebietes ist von maximaler\nEntnahme bei niedrigstem Grundwasserstand auszugehen. Das Einzugsgebiet\nbeschreibt denjenigen unterirdischen Bereich, aus dem der Fassungsanlage\nGrundwasser zufließt. Die Abgrenzung unter Berücksichtigung des niedrigsten\nGrundwasserstandes und der höchsten Entnahme entspricht dem Schutzzweck von\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (OVGNW, Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). Sie\nführt bei unter unterschiedlichen Voraussetzungen ermittelten Grenzen zu\ndenjenigen, die annähernd das flächenmäßig größte der je nach Wetterlage\nmöglichen Einzugsgebiete umfährt. Maßgebende ist die Umhüllende aller ermittelten\nVarianten möglicher Zuflussbereiche. \n\n47\n\n2.1.2 Der Verordnungsgeber hat sich bei der Festsetzung der\nSchutzgebietsgrenzen auf das Gutachten der Beratenden Ingenieure C1 und Partner\naus August 1998 gestützt (Hydrogeologisches Gutachten zur Überarbeitung der\nausgewiesenen Schutzzonen der Wassergewinnungsanlage „H1\" der\nNiederrheinisch-Bergischen Gemeinschaftswasserwerk GmbH (NBG) auf der\nGrundlage neuerer hydrogeologischer Erkenntnisse). Dagegen ist nichts zu\nerinnern.\n\n48\n\n2.1.2.1 Der Titel des Gutachtens und sein Inhalt, insbesondere die Verwertung\nälterer Untersuchungen, lassen erkennen, dass im Ausgangspunkt an die\nFestsetzung des Einzugsgebietes angeknüpft wird, wie sie Gegenstand der zuvor\ngeltenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des\nWasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage H1 der\nNiederrheinisch-Bergisches Gemeinschaftswasserwerk GmbH vom\n18. Dezember 1987 gewesen war. Die darin enthaltene Grenzziehung, die schon\nseinerzeit das Vorhaben der Klägerin einschloss, ist eine verlässliche Basis für die\nneueren Untersuchungen. Die grundwassertechnisch richtige Abgrenzung des\nEinzugsgebietes der früheren Wasserschutzgebietsverordnung ist während ihrer\nGeltungskraft nicht in Frage gestellt worden. \n\n49\n\n2.1.2.2 Für die Aktualisierung der Grenzen des Einzugsgebietes sind die\nGutachter von einer der NBG genehmigten Jahresentnahmemenge in der WGA „H1\"\nvon 65 Mio cbm ausgegangen. Das entspricht der der NBG mittlerweile\nbestandskräftig zuerkannten wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. VG Düsseldorf,\nUrteil vom 4. Juli 2002, 6 K 6553/99; OVGNW, Beschluss vom 24. Februar 2003,\n20 A 3955/02). Die technischen Regelwerke lassen die Bestimmung des\nEinzugsgebietes unter Berücksichtigung der maximalen Wasserentnahme zu. Das\nträgt dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG\nRechnung, die öffentliche Wasserversorgung jederzeit in nachgefragter Menge auch\nfür die langfristige Zukunft vorausschauend zu gewährleisten (OVGNW, Urteil vom\n1. Oktober 2001, a.a.O.). Auf den Umstand, dass das NBG in der Vergangenheit seit\n1985 tatsächlich weniger gefördert hat (maximal knapp 45 Mio cbm/a), kommt es\nnicht an. \n\n50\n\n2.1.2.3 Nach Auffassung der Gutachter C1 und Partner haben sich durch neuere\nErkenntnisse im Wesentlichen in drei Bereichen Änderungen des Einzugsgebietes\nergeben. \n\n51\n\n2.1.2.3.1 Die frühere Westgrenze des Einzugsgebietes (Wasserscheide zwischen\nRhein und Erft) hat sich nach Osten verschoben, weil die weiter westlich\nstattfindende Braunkohlensümpfung zu einer Grundwasserabsenkung und damit zu\neiner Wanderung der unterirdischen Grundwasserscheide um ca. 8 km nach Osten\ngeführt hat (Nr. 4.3.3 des Gutachtens C1 und Partner). \n\n52\n\n2.1.2.3.2 Die nordwestliche Grenze des Einzugsgebietes setzt am linken\nRheinufer bei Stromkilometer 725,70 an, einer Marke, die die Gutachter aus einem\nPumpversuch der Preussag im Brunnen V aus dem Jahre 1976 ableiten. Der\nnördliche Grenzpunkt am linken Rheinufer ist demnach unverändert. Von dort aus\nkonstruieren die Gutachter die Grenze des Einzugsgebietes aus\nGrundwassergleichenplänen der Jahre 1981 bis 1997. Das führt zu einem weiter\nnördlich gelegenen Verlauf der nordwestlichen Einzugsgebietsgrenze, die jetzt mitten\ndurch die Ortschaft E1O1 verläuft. Die alte Grenze verlief südlich an O1 vorbei (4.3.2\ndes Gutachtens C1 und Partner). \n\n53\n\n2.1.2.3.3 Die Konstruktion der südöstlichen Einzugsgebietsgrenze aus den\nGrundwassergleichenplänen 1991 bis 1997 führt nach C1 und Partner zu einer\nabschnittsweisen Verschiebung in südliche Richtung. Die Grenze verläuft jetzt durch\nbebaute Gebiete von E1 und E1-I, die früher ausgespart waren. Etwa in Höhe des\nAbgrabungsvorhabens der Klägerin trifft sie wieder mit der seit 1987 geltenden\nEinzugsgebietsgrenze zusammen. \n\n54\n\n2.1.2.4 Gegen diese Ergebnisse gibt es keine fachlich fundierten Einwendungen.\n\n55\n\n2.1.2.4.1 Die Methodenwahl bei der Begutachtung ist fachgerecht. Der Einwand,\ndie von der Bezirksregierung E beauftragten Gutachter hätten auf ein instationäres\nRechenmodell der Grundwasserflüsse verzichtet, obwohl allein diese Methode in der\nLage sei, das Einzugsgebiet im Falle äußerer Einflüsse, wie hier des Rheinpegels,\nnaturgetreu abzubilden, zieht nicht. Die Gutachter haben die\nGrundwasserverhältnisse und die sich daraus ergebenden Grundwasserstandslinien\ngleicher Höhe über NN (Grundwassergleichen) weit überwiegend nicht mittels eines\nRechenmodells (stationär oder instationär/numerisch) ermittelt, sondern aus\ntatsächlich gemessenen Grundwasserständen an verschiedenen\nGrundwassermesspunkten (unter anderem am C See) abgeleitet. Das ist sowohl\neiner Stellungnahme von C1 und Partner vom 8. November 2002 zu den\nEinwendungen im Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, als auch\neiner mündlichen Einlassung der Gutachter in dem Erörterungstermin vom\n12. November 2002 (Seite 9 des Protokolls) zu entnehmen. Die\nGrundwassergleichen der verschiedenen Jahre (1981, 1982, 1991, 1994, 1997), aus\ndenen Grundwassermessdaten vorliegen, sind in Karten eingezeichnet, die dem\nSchutzgebietsgutachten als Anlage beigefügt sind. Nach der Erteilung der\nBewilligung zur Wasserentnahme über die Trinkwassergewinnungsanlage „H1\" an\ndie NBG im Jahr 1999 ist nach dem glaubhaften Vortrag der Bezirksregierung E das\nMessstellennetz verdichtet worden. An den neuen Grundwassermessstellen sind\nMessungen bei unterschiedlichen Leistungen des Pumperwerks V durchgeführt\nworden. Sie haben die bis dahin ermittelten Werte bestätigt und keinen Hinweis auf\nein kleineres Einzugsgebiet ergeben. Der von den Gutachtern herangezogene\nMesszeitraum von annähernd 16 Jahren (1981 bis 1997) bildet mehr als nur\ntemporäre Zustände ab. Durch die über einen langen Zeitraum gesammelten und\nverwerteten Messdaten wird den im Laufe der Zeit mit der Niederschlagsergiebigkeit\nwechselnden Grundwasserständen Rechnung getragen. Zugleich relativiert diese\nVorgehensweise den Einwand gegen eine Veranschlagung der Wasserentnahme\nnach Maßgabe des Maximums der zugelassenen Wasserentnahme, während in\nWahrheit der tatsächliche Verbrauch in den vergangenen Jahren stets deutlich\nunterhalb dieser Menge gelegen habe. Denn die gemessenen Grundwasserstände\nzeichnen naturgemäß die konkreten Verhältnisse nach und ergeben damit ein\nrealistisches Bild. \n\n56\n\n2.1.2.4.2 Gegen die geometrische Konstruktion der Einzugsgebietsgrenzen aus\nden Grundwassergleichen wird nichts vorgebracht. \n\n57\n\n2.1.2.4.3 Die Gutachter haben zur Festlegung gerade der südlichen\nEinzugsgebietsgrenze allerdings eine weitere Grundwassergleichenkarte verwendet,\ndie nicht auf gemessenen, sondern auf berechneten Grundwasserständen beruht.\nDabei wurden Grundwasserstände mit Hilfe eines numerischen Grundwassermodells\nder NBG ermittelt, das über die durch tatsächliche Messungen gelieferten\nMomentaufnahmen der Grundwasserstände hinaus ein Bild der\nGrundwasserströmungsverhältnisse bei mittleren Grundwasser- und\nRheinwasserständen unter Ausschöpfung einer Jahresentnahmemenge von\n70 Mio cbm im Jahr liefert (Gutachten Seite 31). Diese Modellrechnung ist instationär\n(Gerichtsakten Seite 613). Selbst wenn man aus ihren Daten und aus einer\nNeuberechnung auf der Grundlage einer Entnahme von 65 Mio cbm im Jahr zu\neinem engeren Einzugsgebiet käme, bei dem das Vorhaben der Klägerin außerhalb\nläge (das steht nicht fest, insbesondere die Anlage 51 zum Schriftsatz Blatt 264\nBand II GA gibt das nicht her, darin sind nicht Einzugsgebietsgrenzen, sondern\nStromlinien (und nicht Grenzstromlinien) gelb eingezeichnet), würde das nicht gegen\ndie schließlich für die WasserschutzgebietsVO 2003 gefundene Abgrenzung\nsprechen. Das Rechenmodell erbrächte nur einen der möglichen Verläufe der\nEinzugsgebietsgrenze unter bestimmten (angenommenen) Voraussetzungen\n(mittlere Grundwasser- und Rheinwasserstände). Dass es auch andere Verhältnisse\ngibt, die zu einem weiteren Einzugsgebiet unter Einschluss des Vorhabens der\nKlägerin führen, ist durch die auf echten Grundwasserstandsmessungen (nicht\nModellrechnungen) beruhenden Grundwassergleichen nachgewiesen.\n\n58\n\n2.1.2.4.4 Ob die Süderweiterung des Einzugsgebietes gegenüber den\nFestsetzungen durch die WasserschutzgebietsVO 1987 auf den Auswirkungen der\nNassabgrabungen auf die Grundwasserströme beruht, wie die Gutachter unter\nHinweis auf die an den Karten ablesbare Versteilung der Grundwassergradienten im\nOberstrom meinen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Für die Festlegung des\nEinzugsgebietes kommt es auf den tatsächlichen Verlauf der Einzugsgebietsgrenzen\nan, nicht auf die Gründe, die zu ihm geführt haben. \n\n59\n\n2.1.2.4.5 Aus den für mehrere Messungen geltenden jeweiligen Verläufen der\nEinzugsgebietsgrenze ist für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes diejenige\nmit der annähernd größten Ausdehnung ausgewählt worden. Das wird durch § 19\nAbs. 1 Nr. 1 WHG gedeckt. Bereiche, aus denen mit dem Wechsel der\nNiederschlagsmengen zwar nicht in jedem Jahr, aber doch in mittleren\nZeitabschnitten wiederkehrend Grundwasser zu der Wassergewinnungsanlage fließt,\nsind schutzwürdig und schutzbedürftig. Lediglich bei den aus den Verhältnissen des\nJahres 1994 abgeleiteten Einzugsgebietsgrenzen bliebe das Vorhaben der Klägerin\n(knapp) außerhalb des schutzwürdigen Wasserschutzgebietes. Auf diesen Sonderfall\nmuss der Verordnungsgeber nicht abstellen. Im Bereich des Vorhabens der Klägerin\nstimmt die Grenze überdies mit der schon unter der früheren\nWasserschutzgebietsverordnung geltenden überein. Das untermauert die Richtigkeit\nder neuen gutachterlichen Feststellungen für diesen Abschnitts des Grenzverlaufs\nzusätzlich.\n\n60\n\n2.1.2.4.6 Für das Vorhaben der Klägerin ist es außerdem ohne Belang, ob die im\nAufstellungsverfahren stark umstrittene, davon östlich gelegene Südverschiebung\nder Schutzzonengrenze, wie sie die WasserschutzgebietsVO 2003 in Abweichung\nvon der aus 1987 festlegt, auf zutreffenden Erwägungen beruht. Das Vorhaben der\nKlägerin lag und liegt sicher im Einzugsgebiet. Ungenauigkeiten in Teilabschnitten\nstellen die Gesamtkonzeption eines in weiten Teilen korrekt bestimmten\nWasserschutzgebietes nicht in Frage (vgl. OVGNW, Urteil vom 15. Juli 1976,\nX A 1242/74, OVGE Bd. 32, 100; OVGNW, Urteil vom 2. Oktober 1997,\n11 A 4310/94, NuR 1998, 329; HessVGH, Urt. vom 30.10.1987, 7 UE 48/84, ZfW,\n1989, 153; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 20). Für die\nunzweifelhaft richtig erfassten Flächen ergeben sich keine Unsicherheiten darüber,\nwo die Verbote der WasserschutzgebietsVO zu beachten sind (vgl. insoweit\nmöglicherweise abweichend: OVG Lüneburg, 3 K 1304/97, NuR 2000, 229).\n\n61\n\n2.2 Die WasserschutzgebietsVO 2003 dient dem Schutz eines Gewässers im\nSinne des Wasserrechtes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG; § 1 LWG). Sie ist im Interesse der\nderzeitigen und der künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung und damit zum\nWohl der Allgemeinheit erlassen worden. Sie schützt das Grundwasserreservoir der\nlinks vom Strom in einem Rheinbogen („H1\") gelegenen Brunnen der dortigen\nTrinkwassergewinnungsanlage. Zum überwiegenden Teil fördern die Brunnen\nUferfiltrat des Rheinwassers. Insbesondere der Brunnen V gewinnt jedoch\nwesentliche Anteile aus dem zuströmenden Grundwasser des landseitigen\nEinzugsgebietes. Das dient zum einen der Verbesserung der Wasserqualität. Zum\nanderen kann mit dem Brunnen Nr. V auch dann noch Wasser gefördert werden,\nwenn die anderen Pumpwerke, etwa bei einer starken Verschmutzung des\nRheinwassers, abgeschaltet werden müssen. Die Brunnen „H1\" versorgen den\nGroßraum E/X mit Trinkwasser. Für die dort lebenden Menschen ist die Verfügbarkeit\nsauberen Trinkwassers von existenzieller Bedeutung. \n\n62\n\n2.3 Das so beschriebene Wohl der Allgemeinheit erfordert die Einbeziehung von\nSchutzmaßnahmen gegen Nassabgrabungen. Sie können nachteilig auf die\nBeschaffenheit und die Menge des für die öffentliche Wasserversorgung\nunverzichtbaren Grundwassers einwirken. \n\n63\n\n2.3.1 Das Merkmal der nachteiligen Einwirkungen beschreibt einen abstrakten\nGefährdungstatbestand. In Abgrenzung zu § 6 WHG, der die Erwartung einer\nGefährdung der öffentlichen Wasserversorgung durch eine konkrete\nWasserbenutzung voraussetzt, erfasst die Ermächtigung zu einer Normsetzung\ngemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG keine konkreten, sondern typische Sachverhalte, die\nerfahrungsgemäß und in der Regel zu Schäden führen. Dabei ergeben sich aus dem\nZusammenhang mit weiteren Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des\nLandeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen und aus dem Schutzziel sowohl die Art\nder durch die Verordnung bekämpften Schäden als auch der Grad ihrer\nWahrscheinlichkeit. Es soll jegliche vermeidbare Beeinträchtigung in Form einer\nVerunreinigung des Wassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner\nphysikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften verhindert werden\n(§§ 1a Abs. 1 und 2, Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 2, 6, 34 WHG, § 2 Abs. 1 Satz 1 LWG, vgl.\nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). Zu bewahren\nist die so weit als möglich unbelastete Beschaffenheit des Grundwassers. Als\n„Verunreinigung\" ist jede nicht ganz geringfügige und belanglose äußerlich\nerkennbare Veränderung des Wassers anzusehen; nachteilig ist jede nicht völlig\nunbedeutende, vernachlässigbare Verschlechterung der Wassereigenschaften. Über\ndie Gefährdung der Wassergüte hinaus gehört zu den nachteiligen Einwirkungen auf\ndas Grundwasser eine Verminderung der Wassermenge. Das ergibt sich aus der im\nWasserrecht allgemein niedergelegten Pflicht zur sparsamen Verwendung des\n(insbesondere Grund-) Wassers (§ 1a Abs. 2 WHG, § 33a Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 44\nLWG; vgl. Cychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., § 6, Rdn. 11,22; § 19,\nRdn. 27, 32).\n\n64\n\n2.3.2 Der im Bereich der Normsetzung erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad für\nden Eintritt eines Grundwasserschadens ist niedrig. Es gelten vergleichbare\nGrundsätze wie zu § 6 WHG (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2001,\na.a.O.). Der Eintritt einer Grundwasserbeeinträchtigung muss nach allgemeiner\nLebenserwartung und anerkannten fachlichen Regeln aus einer überwiegenden\nMehrheit von Gründen annähernd voraussehbar sein, wobei allerdings jede noch so\nwenig nahe liegende Möglichkeit einer Verunreinigung oder Trinkwasserverknappung\nausreicht. Es genügt eine vertretbare Prognose auf der Basis konkreter\nFeststellungen. Nur auf haltloser Spekulation beruhende Befürchtungen scheiden\naus. Es ist zulässig, die Gefahrenbeurteilung an ein Gesamtbild von\nNassabgrabungen im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage zu knüpfen.\nDie typischen Merkmale einer grundwassergefährdenden Nassabgrabung müssen\nnicht nach der konkreten Ausformung von Vorhaben, etwa nach der Lage und der\nAusgestaltung von Baggerseen, bestimmt werden. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil\nvom 1. Oktober 2001, a.a.O.). \n\n65\n\n2.3.3 Es besteht die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass größere Abgrabungen\ndie naturgegebene und sich auf natürliche Weise durch Versickerung von\nNiederschlagswasser regenerierende und anreichernde Grundwassermenge\nreduzieren. \n\n66\n\n2.3.3.1 Der Verordnungsgeber ist auf der Grundlage des vor Erlass der\nWasserschutzgebietsverordnung 2003 erstellten hydrogeologischen Gutachtens (C1\nund Partner aus August 1998) von einem Verdunstungsverlust durch offene\nBaggerseen ausgegangen, der auf der von dem See eingenommenen Fläche des\nEinzugsgebietes eine Grundwasserneubildung jedenfalls bei Betrachtung längerer\nZeiträume ausschließt (Niederschlagsmenge-Verdunstungsverlust=0, GA 180/02,\nBd. VI, 2036). Obwohl über das Entstehen und den Umfang des\nVerdunstungsverlustes über Baggerseeflächen im Vergleich zu den Verlusten auf\nBodenformationen unterschiedlicher Art Streit herrscht und Messungen offenbar sehr\nunterschiedliche und kaum verallgemeinerungsfähige Ergebnisse erbracht haben\n(vgl. die Darstellung bei Lüttig, Kommentar zur Baggerseeverdunstung,\nErlangen 1989, GA 1405/99, Bd. IX, 3663), hat die Einschätzung, auf der Seefläche\nverdunste mehr (Grund-) Wasser als Niederschlagswasser aus dem Boden, einiges\nfür sich. Die Gutachter U1 und Partner erklären in einer Replik auf das Gutachten C1\n(GA 1405/99, Bd. VII, 2542) die Mehrverdunstung als solche für unstreitig. Lüttig\n(a.a.O.) bezeichnet die Annahme einer größeren Verdunstungsrate selbst als\nzunächst einmal nahe liegend. Seine Untersuchungen belegen nur, dass bei\ngeringem Flurabstand des Grundwassers, insbesondere in Waldgebieten und\nFeuchtbiotopen, die Verdunstung einer Landfläche im Regelfall höher als die einer\noffenen Wasserfläche ist (vgl. Anders/Ellinghoven, Keine generelle Gefährdung des\nGrundwassers durch Nassabgrabungen, Moers, 2001, Seite 121). Derartige\nVerhältnisse bestehen im landseitigen Einzugsgebiet der\nTrinkwassergewinnungsanlage „H1\" jedenfalls nicht flächendeckend. Hinzu kommt,\ndass die Grundwasserflurabstände in der Wasserschutzzone III mit sechs bis sieben\nMetern nicht gering sind. Auch das von der Klägerin im Schriftsatz ihrer\nProzessbevollmächtigten vom 30. Mai 2001 in einem den Beteiligten bekannten\nParallelverfahren (GA 1405/99, Bd. V, Seite 1608) aufgemachte Messbeispiel ergibt\neine deutlich bessere Wasserbilanz von Sand- und Grasboden als sie eine offene\nWasserfläche produziert (die ihrerseits wiederum besser abschneidet als mit\nRohrkolben und Schilfrohr bewachsener Boden). Daraus lässt sich immerhin, wenn\nschon kein Ausfall der Fläche von Grundwasserseen für die Grundwasserneubildung,\ndann doch eine deutliche Leistungsminderung des die Grundwasserneubildung\nbewirkenden Ökosystems ableiten. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch das\nBMF-Projekt Elbe, Berlin 2000 (GA 180/02, Bd. IV, 1412, (Seite 32 der Studie)).\nDanach sind, mit Ausnahme von Wald und Feuchtwiesen, die Verdunstungsraten\nvon Wasserflächen in der Regel höher als die von Vegetationsflächen; die\nGrundwasserneubildung werde jedenfalls reduziert. Ob Baggerseen zu echten\nGrundwasserverlusten führten, werde kontrovers diskutiert. \n\n67\n\nDie Klägerin selbst rechnet ausweislich der dem Antrag beigefügten\nUmweltverträglichkeitsstudie der U Consulting GmbH und insbesondere deren\nAnlage B, Geologische und hydrologische Verhältnisse im Bereich des beantragten\nAbgrabungsgeländes, von Oktober 1997, mit einer Beeinträchtigung der\nGrundwasserneubildung durch Verdunstungsverluste infolge der Erweiterung des C\nSees (vgl. Seite 21, 22 der Anlage B). Der Grundwasserverlust wird auf 4200 cbm\npro Jahr beziffert. \n\n68\n\n2.3.3.2 Sowohl C1 und Partner als auch U1 relativieren den Grundwasserverlust\nfür die spezifischen Verhältnisse des Schutzgebietes für die\nTrinkwassergewinnungsanlage „H1\". C1 und Partner meinen, der\nGrundwasserverlust sei weder an den Brunnen messbar noch an einer Ausdehnung\ndes Einzugsgebietes ablesbar, weil er stets durch zusätzliches Uferfiltratwasser aus\ndem Rhein ausgeglichen werde. Wenn dieser Effekt subtrahiert werde, werde der\nGrundwasseranstrom an der Anlage vermutlich nicht nennenswert verändert, weil\nsich bei gleich bleibender Pumpleistung das Einzugsgebiet ausdehne. Beides sei für\ndie Trinkwassergewinnung nachteilig. Das Uferfiltrat biete eine schlechtere\nWasserqualität. Durch die unkontrollierte Ausdehnung des Einzugsgebietes gerieten\nunter Umständen Ortslagen in den zur Anlage fließenden Grundwasserstrom, die das\nversickernde Niederschlagswasser belasteten (Verkehrswege, Gewerbebetriebe)\nund sich deshalb nicht für Trinkwassergewinnungsgebiete eigneten.\n\n69\n\nU1 meint, die Neubildungsverluste könnten sich an der\nTrinkwassergewinnungsanlage nicht auswirken, weil die tatsächliche\nWasserentnahme weit hinter dem bewilligten Entnahmerecht zurückbleibe\n(GA 1405/99, Bd. VII, 2550).\n\n70\n\nBeide Überlegungen stellen die nachteiligen Auswirkungen der Nassauskiesung\nfür die Grundwasserneubildung an sich nicht in Frage. Insbesondere die Substitution\ndes landseitig gewonnenen Grundwassers durch das Uferfiltrat des Rheins ist kein\nbeachtlicher Ausgleichsfaktor. Der hauptsächlich durch den Zufluss von\nGrundwasser gespeiste Brunnen V soll gerade die Rohwasserqualität heben und bei\nAusfall des Wassers aus dem stets gefährdeten Rhein eine Mindestversorgung\nsicher stellen. Dieser Zweck der Wassergewinnungsanlage wird beeinträchtigt, wenn\ndie Regeneration des Grundwasserreservoirs geschwächt wird. Der sich daraus\nergebende Nachteil ist nicht von der Hand zu weisen.\n\n71\n\n2.3.3.3 Der beschriebene Nachteil wirkt sich im gesamten Einzugsgebiet der\nTrinkwassergewinnungsanlage aus. Die Entfernung des Vorhabens von den Brunnen\nund damit die Lage in einer bestimmten Schutzzone spielt im Rahmen des\nTatbestandsmerkmals der nachteiligen Einwirkung auf das Gewässer keine Rolle.\nDie Einwirkung ist stets da zu prüfen, wo sie stattfindet. Das Reservoir der\nTrinkwassergewinnunganlage liegt unter der gesamten Fläche des Einzugsgebiets.\nEs wird durch jede Mengenreduzierung beeinträchtigt. \n\n72\n\n2.3.4 Nassabgrabungen wirken darüber hinaus nachteilig auf die Qualität des\nGrundwassers ein, weil die das Grundwasser überdeckenden Bodenschichten\nentfernt werden. Die Tragweite dieser Auswirkungen wird zwar unterschiedlich\nbeurteilt. Ebenso ist wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt, ob die Nachteile durch\npositive Effekte des Baggersees (z.B. „Schadstofffalle\"; Sauerstoffanreicherung des\nGrundwassers) kompensiert oder sogar überkompensiert werden. Ernst zu\nnehmende Stimmen kommen jedoch auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen\nund der Auswertung wissenschaftlicher Studien zu der Auffassung, dass\nNassauskiesungen die Reinheit des Grundwassers beeinträchtigen können. Die\nSchutzwirkung der Deckschichten für das Grundwasser ist naturwissenschaftlich\nanerkannt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2001, a.a.O.).\nDementsprechend stufen die Technischen Regeln des Deutschen Vereins des\nGas- und Wasserfaches e.V., W 101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete,\nI. Teil, Schutzgebiete für Grundwasser, Stand 1995, Erdaufschlüsse, die die\nGrundwasserüberdeckung wesentlich vermindern und das Grundwasser ständig\naufdecken, grundsätzlich als Gefährdung für das Grundwasser ein, und zwar im\ngesamten Einzugsgebiet, auch im Bereich der Zone III B (vgl. Nr. 4.1.1.11 der\ngenannten Richtlinien). Untersuchungen zum Gefahrenpotenzial von\nNassabgrabungen mit möglicherweise in eine andere Richtung deutenden\nErgebnissen haben dem DVGW zunächst keine Veranlassung gegeben, die\nGefahrenlage anders zu beurteilen und die Richtlinien zu ändern. Eine\nStellungnahme des DVGW vom 30. August 2001 in dem den Beteiligten bekannten\nParallelverfahren sieht ausdrücklich keinen Bedarf für eine Anpassung der Richtlinien\n(GA 1405/99, Bd. VII, Bl. 3124). Selbst die Gegenauffassung erkennt an, dass\njedenfalls im Nahbereich von Baggerseen negative Auswirkungen der\nNassauskiesung nachgewiesen werden können. Handfeste Untersuchungen zu einer\nFernwirkung nach langer Frist fehlen zwar. Zeitlich und räumlich weit reichende\nGrundwasserbeeinträchtigungen wenigstens als entfernt drohendes Risiko nimmt ein\nnamhafter Teil der Fachwelt, insbesondere der DVGW aber an. Diese Einschätzung\nist mehr als bloße Spekulation oder Ausdruck einer durch nichts gerechtfertigten\nÜbervorsicht. Während die Schutz- und Reinigungsleistung des natürlichen,\ngewachsenen Bodens unbezweifelbar ist, sind die ausgleichenden und filternden\nEffekte eines Baggersees, beispielsweise der Wirkung der sich auf dem Boden\nbildenden Sedimentschicht, nicht allgemein anerkannt. Selbst Böden mit großer\nDurchlässigkeit und dementsprechend geringerer Schutzwirkung bilden nach einer\nverbreiteten Ansicht einen besseren, erprobteren und „natürlicheren\" Schutz als eine\noffene Grundwasserfläche. Das Bodenschutzrecht sieht eine der natürlichen\nFunktionen des Bodens, die zu sichern oder wieder herzustellen sind, im Schutz des\nGrundwassers (§ 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Gegen nachteilige\nEinwirkungen auf den Boden ist Vorsorge zu treffen (§ 1 Satz 2 BBodSchG).\nVorsorge ist schon dann geboten, wenn - vergleichbar mit den Grundsätzen für den\nvorsorgenden Grundwasserschutz nach wasserrechtlichen Bestimmungen - wegen\nder räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung die\nBesorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (§ 7 Satz 2 BBodSchG). Zu\nberücksichtigen sind also die Unsicherheit und Ungewissheit der Beurteilung. Damit\nkommt der Erhaltung der Deckschichten zum Schutz des Grundwassers auch nach\nden bodenschutzrechtlichen Wertungen hohe Bedeutung zu (OVG NW, Urteil vom\n1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). Dass ihre Entfernung nachteilige Einwirkungen auf\ndas Grundwasser zur Folge hat, beruht auf einem nachvollziehbaren Schluss. Zwar\nkennt niemand genau die Auswirkungen einer Grundwasseraufdeckung über lange\nZeiträume und lange Distanzen. Wenn jedoch überhaupt die Herstellung eines\noffenen Grundwassersees negative Veränderungen des Grundwassers verursachen\nkann, dann ist es nicht völlig unwahrscheinlich, dass sich diese auch über lange\nFließstrecken in der einen oder anderen Form erhalten und schließlich doch zu einer\nMinderung der Grundwasserqualität an den Brunnen der\nTrinkwassergewinnungsanlage führen. In sehr komplexen Systemen können auch\ngeringfügige Veränderungen über Jahr und Tag und über weite Entfernungen\nerhebliche Folgen verursachen. \n\n73\n\n2.3.5 Nassabgrabungen können schließlich Veränderungen des\nGrundwasserfließsystems bewirken, die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen,\nzum Beispiel auf die Wasserqualität haben können. \n\n74\n\nDie durch Nassabgrabungen entstandenen Baggerseen lösen nach gesicherter\nErkenntnis Änderungen des Grundwassergefälles aus. Im Oberstrom tritt eine\nAbsenkung des Grundwasserspiegels, im Abstrom eine Aufhöhung ein. Der Effekt\nwird in verschiedenen zu den Gerichtsakten gereichten fachlichen Untersuchungen\nbeschrieben (C1 und Partner, Die wasserwirtschaftliche Beurteilung von\nAbgrabungen, Dezember 1997/Februar 1998, GA 1405/99, Bl. 2296, 2332;\nGutachten U1 für den Bundesverband der Deutschen Kies- und Sand-Industrie vom\n25. Mai 1998, GA 1405/99, Bl. 2562; Landesamt für Umweltschutz\nBaden-Württemberg, Ab- und Umbauprozesse in Baggerseen, Karlsruhe 1999,\nGA 1405/99, Bl. 3366). Allerdings sollen sich die messbaren Auswirkungen auf einen\nBereich von < max. 700 Meter im Oberstrom und im Abstrom auf noch kürzere\nDistanzen beschränken. \n\n75\n\nDie zur Neuabgrenzung des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlage H1\nverwendeten Grundwassergleichenkarten belegen für das Gebiet um den C See die\ngenerelle Aussage. Westlich von der offenen Wasserfläche (im Zuflussbereich)\nliegen die Linien gleichen Grundwasserstandes näher aneinander, als das sonst der\nFall ist. Das lässt auf ein größeres Gefälle schließen. Im Abstrombereich ist die Lage\ngenau umgekehrt. \n\n76\n\nC1 und Partner erklären darüber hinaus, dass die durch Nassabgrabungen\nentstandenen Baggerseen zu Veränderungen der Einzugsgebietsgrenzen einer\nWassergewinnungsanlage führen können (a.a.O., Bl. 2334). Sie führen die\nSüdverlagerung der Einzugsgebietsgrenze der Wassergewinnungsanlage H1 jetzt\ndurch bebaute Gebiete in Ortslagen von E1 und E1-I auf diese Folge der Herstellung\ndes C Sees zurück (Hydrogeologisches Gutachten zur Überarbeitung der\nausgewiesenen Schutzzone der WGA „H1\" der Niederrheinisch-Bergischen\nGemeinschaftswasserwerk GmbH (NBG) auf der Grundlage neuer\nhydrogeologischer Erkenntnisse, 3. Ausfertigung, August 1998, Seite 70). Zwar\nhalten die Fachämter des Beklagten (Stellungnahme vom 30. Oktober 1998\nBA Heft III zu 1405/99, Bl. 970; vom 13. Januar 1999, BA Heft IV zu 1405/99,\nBl. 1425) die konkrete Kausalität für nicht hinreichend dargetan. Die Erkenntnis der\nMöglichkeit einer Ausdehnung des Einzugsgebietes scheint aber in der Fachwelt\nunumstritten zu sein. So geht auch U1 (Stellungnahme vom 25. Mai 1998,\nGA 1405/99, Bl. 2566) in Übereinstimmung mit C1 und Partner davon aus, dass\nBaggerseen an den Rändern von Trinkwasserschutzgebieten zu einer Verlagerung\nvon Wasserscheiden und Trennstromlinien führen können. Diese Erkenntnis\nüberzeugt. Ein Baggersee wirkt auf den Grundwasserfluss als künstliches Hindernis.\nSoweit er quer zur Fließrichtung liegt, lenkt er die Grundwasserströme seitlich ab.\nDas Grundwasser fließt in Bereiche hinein, die es, bei ungehindert geradem,\nnatürlichen Abfluss nicht berührt hätte. Das und der abstromige Aufhöhungseffekt\nmüssen zu einer Verbreiterung des Einzugsgebietes führen. Damit können negative\nAuswirkungen auf die Grundwasserqualität verbunden sein, wenn die Ausdehnung\ndes Einzugsgebietes Flächen erfasst, in denen durch die vorhandene bauliche oder\nsonstige Nutzung die Versickerung von grundwasserunverträglichen Stoffen in den\nBoden befürchtet werden muss. \n\n77\n\n2.4 Der durch die WasserschutzgebietsVO 2003 für das gesamte Einzugsgebiet\nangeordnete Schutz des Grundwassers vor den durch Nassabgrabungen\nverursachten nachteiligen Einwirkungen ist erforderlich.\n\n78\n\n2.4.1 Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt eine umfassend wertende\nGegenüberstellung der berührten Interessen des Gewässerschutzes auf der einen\nund sonstiger Nutzungsinteressen auf der anderen Seite, folglich eine\nGüterabwägung, die die widerstreitenden Belange in Betracht zu ziehen hat. Das\nWohl der Allgemeinheit erfordert Schutzanordnungen dann, wenn nach Maßgabe der\nAbwägung der betroffenen Belange vernünftigerweise Anlass besteht eine\nSchutzanordnung zu treffen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2001,\na.a.O.). Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist\ngerichtlich voll überprüfbar. \n\n79\n\n2.4.2 Der durch die WasserschutzgebietsVO 2003 flächendeckend angeordnete\nVorrang der Wasserwirtschaft ist rechtmäßig. Die Zurückstellung des Interesses am\nSand- und Kiesabbau im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage zum Schutz\ndes Interesses der Bevölkerung und der Wirtschaft an der Versorgung mit sauberem\nund ausreichendem Trink- und Brauchwasser bewertet die beteiligten Belange\nrichtig. Der Wert sauberen Trinkwasser ist kaum hoch genug anzusetzen. Die\nBelange der Trinkwasserversorgung können bei einer Abwägung mit anderen\nöffentlichen und privaten Belangen kaum je überwunden werden. Selbst wenn das\nInteresse an Rohstoffen für die Bautätigkeit (Sand, Kies) als gleichwertig angesehen\nwerden könnte, genösse die Versorgung aus dem Grundwasservorrat Vorrang (§ 44\nAbs. 2 LWG). Tatsächlich sind die Rohstoffe Wasser einerseits und Sand und Kies\nandererseits jedoch nicht gleichwertig. Selbst Versorgungsengpässe bei Kies und\nSand machen einen Vorrang der Wassergewinnung in den dazu geeigneten und\nvorgesehenen Bereichen nicht abwägungsfehlerhaft. Wasser ist unmittelbar\nlebenswichtig. Die Rohstoffe Kies und Sand haben eminente (bau-) wirtschaftliche\nBedeutung. Bauen befriedigt ebenfalls ein Grundbedürfnis der Menschen. In\ngleichem Maße existenziell unverzichtbar wie sauberes Wasser in ausreichender\nMenge ist es unter den derzeitigen Gegebenheiten aber nicht. Sand und Kies sind\naußerdem als Rohstoffe in ihren Lagerstätten nicht annähernd so empfindlich wie\ndas Grundwasser. Die Trinkwassergewinnungsanlage „H1\" ist für die Versorgung\nsehr vieler Menschen in einem industriellen Ballungsraum unverzichtbar. Der Schutz\ndieses kostbaren Rohstoffes setzt sich gegen jedes konkurrierende Interesse durch.\n\n80\n\n2.4.3 Das Wohl der Allgemeinheit erfordert einen Schutz des Grundwassers vor\nNassabgrabungen grundsätzlich im gesamten Einzugsgebiet. Dieser Grundsatz ist\nfachlich seit je her unumstritten. Werden Nassabgrabungen als (abstrakte)\nGefahrenquelle für eine nicht ganz von der Hand zu weisende Beeinträchtigung der\nQuantität und der Qualität des Grundwassers angesehen, müssen sich die\nSchutzregelungen auf das ganze Einzugsgebiet erstrecken, weil die\nTrinkwassergewinnung auf das gesamte so weit als möglich unbelastete\nWasserreservoir angewiesen ist.\n\n81\n\n2.5 Die zuständige Behörde hat rechtmäßig ein striktes Verbot von\nNassabgrabungen bis in die von den Trinkwasserbrunnen weiter entfernten Bereiche\nder Wasserschutzzone III B normiert. Die restriktive Regelung der\nWasserschutzgebietsVO 2003 hält sich innerhalb der Bandbreite vertretbarer\nSchutzinstrumente. \n\n82\n\n2.5.1 Liegen die Voraussetzungen (Schutzbedürftigkeit, Erforderlichkeit) für die\nFestsetzung eines Wasserschutzgebietes vor, wird über die Ausgestaltung des\nSchutzinstrumentariums nach legislatorischem Ermessen entschieden (Czychowski,\nReinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl. § 19, Rdn. 38). Rechtsgrundlage ist § 19\nAbs. 2 WHG. Durch welche Anordnungen der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG genannte\nZweck gesichert wird, richtet sich nach den für den erstrebten Gewässerschutz\nwesentlichen Umständen der jeweiligen örtlichen Verhältnisse (OVG NW, Urteil vom\n1. Oktober 2001, a.a.O.). Die Entscheidung ist nur beschränkt gerichtlich\nüberprüfbar. Sachgerecht und damit rechtmäßig ist jede Regelung, die\nnachvollziehbar und verhältnismäßig an die Besonderheiten des\nWassereinzugsgebietes anknüpft. Auch diese Bewertung geschieht auf der\nabstrakten Ebene der Normsetzung. Sie ist deshalb auf die typischen Gefährdungen\ndurch bestimmte Handlungen und die typischen Strukturmerkmale des\nEinzugsgebietes zugeschnitten. Besonderheiten des Einzelfalles, etwa einer\nbestimmten Abgrabung, werden im Rahmen der Einzelfallgenehmigung,\nAusnahmebewilligung oder Befreiung geprüft. Letztere Vorschriften sind erforderlich,\num den durch die Verbotsregelung auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG\nbewirkten Eingriff verhältnismäßig auszubalancieren.\n\n83\n\n2.5.2 Die WSGV -Grind 2003- regelt in § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Zeile 2.1 der\nAnlage A ein Verbot von Abgrabungen, wenn das Grundwasser dauernd oder\nzeitweise frei gelegt wird. Das Verbot gilt in allen Zonen des Wasserschutzgebietes\n(vgl. Spalten 2,3,4, Zeile 2.1 der Anlage A). Von dem Verbot kann Befreiung erteilt\nwerden (§ 9 Abs. 1 WSGV -Grind 2003-).\n\n84\n\n2.5.3 Das flächendeckende Verbot von Abgrabungen (auch in der am weitesten\nvon den Brunnen der Trinkwassergewinnungsanlage entfernten Schutzzone III B) ist\nnicht sachwidrig. Zwar gibt es zwischen den Schutzzonen III A und III B\nUnterschiede. Die genannten Technischen Regeln des Deutschen Vereins des\nGas- und Wasserfaches e.V., W 101, Stand 1995, stufen Abgrabungen in den\nWasserschutzzonen III A und B zwar als ausnahmslos grundwassergefährdend ein,\nhalten die Gefahren in der Wasserschutzzone III B jedoch für eher beherrschbar. Das\nlässt Eingriffe bei gleichzeitig verfügten Ausgleichsmaßnahmen zu (vgl. Nr. 4.1.1.11\nder Technischen Regeln). Danach wäre eine Differenzierung zulässig, die in der\nWasserschutzzone III A ein Verbot mit Befreiungsvorbehalt und in der\nWasserschutzzone III B eine Erlaubnis mit Genehmigungsvorbehalt regelt, wie das in\nder Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes\n„H1\" vom 18. Dezember 1987 vorgesehen war (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 5 Abs. 2 Nr. 15\nder VO 1987). Daran war die Behörde bei Erlass der WasserschutzgebietsVO 2003\njedoch nicht gebunden. Jedes Schutzgebiet ist im Hinblick auf die geologischen und\nnutzzungsspezifischen Gegebenheiten, Vorbelastungen, Belastungstrends und\nPrioritäten notwendiger Sanierung gesondert zu betrachten. Das der Neufassung der\nWasserschutzgebietsVO 2003 zu Grunde liegende Gutachten von C1 und Partner\nhebt hervor, dass das Einzugsgebiet bereits durch etliche offene Baggerseen\nvorbelastet ist. Das trifft zu. Nach einer Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes\nL im Planfeststellungsverfahren der Klägerin vom 21. April 1998 beträgt der Anteil\nder abgegrabenen bzw. bereits genehmigten Abgrabungsflächen rund 30% der\nFläche der (ehemaligen, allerdings etwas kleineren) Wasserschutzzone IIIB1 des\nWasserschutzgebietes „H1\" (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 123, 124). Der\nVerordnungsgeber kann die Vorbelastung, die angesichts der beschriebenen\nabstrakten Gefahren von Nassabgrabungen für die Grundwasserquantität\nund -qualität das Risikopotenzial durch die Genehmigungspraxis der Vergangenheit\nbereits hat anwachsen lassen, zum Anlass nehmen, weitere Erdaufschlüsse in\ndiesem Gebiet generell zu verbieten, um das mit der zunehmenden Offenlegung des\nGrundwassers steigende Risiko zu begrenzen. Es ist sachgerecht, eine auf dem\nRisikopfad befindliche und fortgeschrittene Entwicklung mit einer generellen\nVerbotsregelung abzubrechen und den vorbelasteten Zustand „einzufrieren\". Die\nRegelung greift nicht unverhältnismäßig in private Rechte ein. Sie konkretisiert die\nSchranken des privaten Eigentums und der Freiheit der Gewerbeausübung in einer\nzum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, der\nTrinkwasserversorgung, angemessenen Weise. Sie überlässt es den (engen)\nAusnahme- oder Befreiungsregelungen oder der Zukunft und möglicherweise\nbesseren Erkenntnissen oder einer veränderten Bedarfslage, ob der Schutz des\nGrundwassers gelockert oder einer Einzelfallprüfung auf konkrete Gefahren\nüberantwortet werden kann. Die Verschiebung einer (möglicherweise positiven)\nEntscheidung über die Gewinnung unverderblicher Bodenschätze in die Zukunft bei\ngleichzeitiger Eröffnung von Abgrabungsmöglichkeiten in atypischen Härtefällen lässt\nsich mit guten Gründen als ausgewogene Bewertung des Gewichtes der in Konflikt\ngeratenen Interessen verstehen. Es ist dem Gericht verwehrt, diese Bewertung durch\neine eigene zu ersetzen. \n\n85\n\n2.5.4 Das weit gehende Abgrabungsverbot in der Wasserschutzzone IIIB der\nWasserschutzgebietsVO 2003 verstößt nicht gegen § 7 Satz 1 BauGB. \n\n86\n\n2.5.4.1 An das von der Stadt E1 in ihrem Flächennutzungsplan (44. Änderung,\ngenehmigt durch die Bezirksregierung E am 6. Oktober 1994, bekannt gemacht im\nAmtsblatt der Stadt E1 vom 2. November 1994) enthaltene Planungsziel einer\nKonzentration und Beschränkung von Abgrabungsstandorten im Gemeindegebiet auf\ndie Flächen östlich von E2 und T ist die WasserschutzgebietsVO 2003 hinreichend\nangepasst. Das ergibt sich, trotz des weit gehenden Abgrabungsverbotes in\nBereichen, die die kommunale Bauleitplanung gerade für solche Vorhaben\nvorgesehen hatte, aus den Besonderheiten des Einzelfalles. Zur Zeit des\nInkrafttretens der WasserschutzgebietsVO 2003 waren die in den\nKonzentrationszonen vorgesehenen Abgrabungen weitestgehend durchgeführt oder\nes lagen bestandskräftige Planfeststellungen vor, die durch die Verbote der\nWasserschutzgebietsVO 2003 nicht berührt werden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 der\nWasserschutzgebietsVO 2003). Das durch den Flächennutzungsplan vorgegebene\nZiel, im Wege der Rekultivierung der Baggerseen ein Freizeit- und Erholungsgelände\noder Naturschutzreservate mit offenen Wasserflächen zu schaffen, ließ und lässt sich\nweiterhin verwirklichen. Eventuellen (Rest-) Schwierigkeiten kann mit Hilfe einer\nBefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der WasserschutzgebietsVO aus Gründen des\nAllgemeinwohls begegnet werden. Diese Möglichkeit reicht zur Anpassung der\nBezirksplanung an die bereits weitgehend umgesetzte kommunale Planung der Stadt\nE1 aus. \n\n87\n\n2.5.4.2 Der Träger der wasserrechtlichen Planung, die Bezirksregierung E,\nbrauchte überdies der kommunalen Bauleitplanung nicht zu widersprechen, weil mit\nder Stadt E1 jedenfalls über mögliche Reibungen mit den Zielen der 44. Änderung\ndes Flächennutzungsplanes ein konkludentes Einvernehmen erzielt worden war (vgl.\n§ 7 Sätze 3,4 BauGB, vgl. Ernst, Zinkahn, Bielenberg, BauGB, Loseblattkommentar,\nBand 1, § 7, Rdn. 19). Die Stadt E1 ist im Verfahren zur Aufstellung der\nWasserschutzgebietsVO 2003 intensiv beteiligt worden. Sie hat auch diverse\nEinwendungen erhoben. Diese betrafen jedoch nicht die Auswirkungen auf die durch\ndie 44. Änderung des Flächennutzungsplanes manifestierten kommunalen\nPlanungsziele. Die Stadt E1 hat sich vor allem gegen den Weiterbetrieb des\nBrunnens V der Wassergewinnungsanlage „H1\" und den Umfang der dem\nWasserwerksbetreiber zur Versorgung der Städte E1 und X bewilligten\nWasserfördermenge gewendet, um eine Vergrößerung des landseitigen\nEinzugsgebietes und damit des Wasserschutzgebietes insgesamt zu verhindern.\nInsbesondere die Ausweitung des Einzugsgebietes in bebaute oder für die Bebauung\nvorgesehene Bereiche hinein schien der Stadt E1 mit unangemessenen Belastungen\nfür Gewerbebetriebe und Wohngebiete verbunden zu sein. Das für die\nwasserrechtliche Verordnung vorgesehene Abgrabungsverbot hat die Stadt E1\ndagegen lediglich insoweit bemängelt, als sich daraus eine Genehmigungspflicht für\nBaugruben ergibt (Stellungnahme vom 23. September 1999, Bl. 274 BA Heft 13).\nDass das strikte Abgrabungsverbot in der Wasserschutzzone IIIB die Herstellung von\noberirdischen Seen zur Verbesserung der Landschaft und zur Vollendung des\nFreizeit- und Erholungsgebietes O1 verhindert, wird demgegenüber nicht explizit in\ndas Aufstellungsverfahren eingebracht. In dieser Planung sah die Gemeinde kein\nHindernis für die WasserschutzgebietsVO 2003. \n\n88\n\n3. Die Klägerin kann das generelle Verbot von Abgrabungserweiterungen in der\nWasserschutzzone III B nicht mit einer in der WasserschutzgebietsVO 2003\nenthaltenen Ausnahmeregelung überwinden. \n\n89\n\n3.1 Eine der in der Anlage A der WasserschutzgebietsVO 2003 genannten (dann\ngenehmigungspflichtigen) Ausnahmen liegt offensichtlich nicht vor. \n\n90\n\n3.2 Auch die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 der\nWasserschutzgebietsVO 2003 greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist vom Verbot\nvon Abgrabungserweiterungen in der Wasserschutzzone III B ausgenommen der\nVollzug solcher Vorhaben, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung\nbestandskräftig genehmigt waren. Eine bestandskräftige Genehmigung oder positive\nPlanfeststellung zur Auskiesung unter den Flurstücken 240 bis 243 gab es im\nMärz 2003 nicht. Keine der seit 1986 erteilten Abgrabungsgenehmigungen oder\nPlanfeststellungen hatte diese Grundstücke zum Gegenstand. Ihre Erwähnung im\nZusammenhang mit der Rekultivierung in der Genehmigung vom 30. Juni 1986 und\ndie Zeichnungen auf den früheren Abbauplänen zur Ausgestaltung der Seeböschung\nin diesem Bereich ergeben nichts Anderes. Entscheidend für den rechtswirksamen\nUmfang der jeweiligen Planfeststellung sind deren Regelungsaussprüche und die\nzugehörigen, den zur Feststellung gestellten Plan konkretisierenden Abbaupläne. Sie\nerfassten in der Vergangenheit die jetzt zur Abgrabung vorgesehenen Flurstücke\nnicht. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte - aus welchen Gründen immer - eine\nstufenweise Planfeststellung gewählt, die sich jeweils auf bestimmte, in den\nAbbauplänen eingezeichnete Abbauabschnitte bezog. Die jetzt betroffenen\nFlurstücke gehörten seinerzeit nicht zu den bereits in ein Verfahren einbezogenen\nAbbaubereichen.\n\n91\n\n3.3 Die nach § 9 der WasserschutzgebietsVO 2003 mögliche Befreiung steht im\nErmessen der Unteren Wasserbehörde bzw. fließt in die planfeststellende Abwägung\nein. Aus der Befreiungsregelung folgt kein strikter Anspruch. Für eine Schrumpfung\ndes Ermessens auf eine dem Antrag der Klägerin entsprechende Planfeststellung\nspricht nichts.\n\n92\n\nIII. Das Abgrabungsverbot des Landschaftsplanes des Kreises O vom\n6. Mai 2001.\n\n93\n\nEin strikter Anspruch der Klägerin auf die beantragte Planfeststellung scheitert\ndarüber hinaus an den Bestimmungen des Landschaftsplanes des Kreises O,\nTeilabschnitt II -E1- in der Fassung der 3. Änderung. Die von der Klägerin in\nAnspruch genommenen Flächen liegen in dem durch den Landschaftsplan als\nSatzung festgesetzten Naturschutzgebiet C See (Nr. 6.2.1.5). Im Naturschutzgebiet\nsind Abgrabungen und Veränderungen von Wasserflächen verboten. \n\n94\n\n1. Nach den allgemeinen Regelungen des Landschaftsplans des Kreises O für\nNaturschutzgebiete (6.2.1) ist es verboten, dort Abgrabungen vorzunehmen oder\nWasserflächen zu verändern (II.5). Nicht erfasst werden von dieser Regelung alle vor\nInkrafttreten des Landschaftsplanes nach öffentlichem Recht zugelassenen und die\nrechtmäßig ausgeübten Nutzungen in dem bisherigen Umfang (IV.j). Ausnahmen\nwerden in den allgemeine Regelungen nicht zugelassen (V.), gebietsspezifische\nAusnahmen gibt es nicht. Die Möglichkeit einer landschaftsrechtlichen Befreiung\nbleibt unberührt (6.2.1, VI.).\n\n95\n\n2. Die genannten Vorschriften schließen einen strikten Anspruch der Klägerin auf\neine positive Planfeststellung aus. Erweiterungen des C Sees über den im Mai 2001\nvorhandenen bzw. bereits planfestgestellten Teil sind unzulässig. Die\nAbgrabungserweiterung war zur Zeit des Inkrafttretens des Landschaftsplanes am\n5. Mai 2001 weder zugelassen noch wurde zu dieser Zeit eine rechtmäßige\nAbgrabung der Flurstücke 240 bis 243 bereits betrieben (siehe oben). Die\nMöglichkeit der Befreiung von dem landschaftsrechtlichen Verbot steht im Ermessen\nder zuständigen Behörde bzw. fließt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen\nvorliegen, in die im Planfeststellungsverfahren stattfindende Abwägung ein. Sie ist\nbislang nicht vorgenommen worden. Der Versagungsbescheid vom 28. August 2002\nenthält dazu - aus der Sicht der Behörde konsequent - nichts.\n\n96\n\nB. Der Hilfsantrag (zu 2).\n\n97\n\nDie Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf\nNeubescheidung ihres Antrags auf Planfeststellung in der zuletzt gestellten Fassung\nvom 15. November 1997 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113\nAbs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n98\n\n1. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 28. August 2002 ist rechtswidrig.\nEr enthält keine Abwägung der widerstreitenden Belange. Der Bescheid stellt\nausdrücklich fest, dass die positive Planfeststellung aus zwingenden Gründen zu\nversagen ist, was sich aus den Zielen der Raumordnung ergebe (Seite 3 des\nBescheidexemplars); Grund sei die Lage der von der Klägerin ins Auge gefassten\nAbgrabung außerhalb der durch den Gebietsentwicklungsplan 1999 dargestellten\nAbgrabungsbereiche (Seite 5); es liege ein zwingender landesplanerischer\nVersagungsgrund vor (Seite 9). Ein den Einstieg in eine Abwägung der\nkonkurrierenden Interessen verhindernder zwingender Versagungsgrund bestand\njedoch nicht. \n\n99\n\n1.1 Der GEP 99 enthält keinen zwingenden planungsrechtlichen\nVersagungsgrund.\n\n100\n\n1.1.1 Ein strikter Versagungsgrund kann sich ausschließlich aus Zielen der\nRaumordnung in Verbindung mit den fachgesetzlichen Raumordnungsklauseln des\n§ 35 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs., Satz 3 BauGB und des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG wie nach\ndem Raumordnungsgesetz (ROG) unmittelbar (§ 4 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 ROG) ergeben. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3\nNr. 1 ROG) weisen die den Zielen der Raumordnung wesenseigene Verbindlichkeit\nvon vornherein nicht auf und bilden öffentliche Belange, die bei einer Planfeststellung\nin die Abwägung einzustellen sind (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ROG). Die für\ndie Beurteilung der Planfeststellungsfähigkeit des Vorhabens maßgeblichen Ziele\nsind dem GEP 1999 zu entnehmen. Ein Rückgriff auf Zielfestlegungen des\nGEP 1984/1986 scheidet aus, weil dieser - jedenfalls was Abgrabungen anbelangt -\nmit der Genehmigung des GEP 1999 seinen Geltungsanspruch vollständig eingebüßt\nhat und tatsächlich sowie rechtlich überholt ist. Die mit dem GEP 1999 gewollte\nSteuerung von Abgrabungen nach Maßgabe eines begrenzt zugestandenen\nFlächenbedarfs einerseits und bestimmter Standortkriterien andererseits ist\ngegenüber den Festsetzungen des GEP 1986 verselbstständigt; das\nBedarfsdeckungskonzept ist nicht vereinbar mit einem Fortgelten des GEP 1986\n(Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 - (S. 87 f.); Urteil vom\n10. Juli 2003, 20 A 4257/99, S. 25).\n\n101\n\n1.1.2 Die Raumordnungsklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG ist schon nach ihrem\neindeutigen Wortlaut nicht als zwingender Versagungsgrund zu verstehen.\n\n102\n\n1.1.3 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG ist in seiner derzeitigen Fassung auf\nunmittelbare Geltung ohne landesrechtliche Umsetzung angelegt, vorliegend aber\nnicht anwendbar. Gemäß § 23 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes vom\n18. August 1997 sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in der früheren\nFassung - der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (ROG a.F.) - weiter anzuwenden,\nwenn mit der Einleitung einer raumbedeutsamen Planung vor dem 1. Januar 1998\nbegonnen worden ist. Maßgebend ist dabei das konkrete Planaufstellungsverfahren\n(BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004, 7 B 92.03), nicht das Verfahren zur\nAufstellung des Gebietsentwicklungsplanes. Die (privatnützige) Planung zur\nErweiterung des C Sees ist - spätestens - mit dem Eingang des Plans, damals noch\nder U Consulting GmbH für die S Baustoffwerke GmbH und Co KG, bei dem\nBeklagten am 11. November 1997 eingeleitet worden („Überarbeiteter Antrag auf\nAusbau eines Gewässers durch eine Kies- und Sandabgrabung gemäß § 31 Abs. 1\nSatz 1 WHG einschließlich Umweltverträglichkeitsstudie und\nLandschaftspflegerischem Begleitplan, Straberg-Nord, Feiser, Oktober 1997\").\n\n103\n\nDie Einleitung einer raumbedeutsamen Planung im Sinne von § 23 Abs. 1\nROG n.F. beginnt mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Das\nPlanfeststellungsverfahren wird gemäß § 73 Abs. 1 VwVfG mit der Einreichung des\ndas Vorhaben kennzeichnenden Plans zur Durchführung des Anhörungsverfahrens\neingeleitet. Die Einreichung des Plans tritt an die Stelle des Antrags, mit dem\nansonsten ein nicht von Amts wegen betriebenes Verwaltungsverfahren beginnt (vgl.\n§ 22 VwVfG). \n\n104\n\nDer Plan für das streitige Vorhaben ist im November 1997 und damit vor dem\n1. Januar 1998 bei dem Beklagten eingereicht worden. Zwar ist das seinerzeit durch\ndie S Baustoffwerke GmbH und Co KG geschehen. Die Klägerin hat das Vorhaben\nendgültig erst mit Schriftsatz vom 15. November 1999 übernommen. Das ändert an\nder frühzeitigen Verfahrenseinleitung jedoch nichts. § 23 Abs. 1 ROG stellt nach\nseinem Wortlaut auf den sachlichen Planungsgegenstand, nicht auf den Antragsteller\nab.\n\n105\n\nEbensowenig ist erheblich, dass der Ende 1997 eingereichte Plan weiter ging als\nder schließlich im November 1999 zur Entscheidung gestellte. Die ursprüngliche\nPlanung sah über die Nassabgrabung hinaus noch einen weiteren unmittelbar\nangrenzenden Bereich vor, in dem bis zwei Meter oberhalb des Grundwasserstandes\n„trocken\" ausgekiest werden sollte. Der Wegfall dieses Projektes bewirkt eine\nReduzierung der Planabsichten, keine wesentlich andersartige neue Planung.\nPlanänderungen dieser Art führen nicht zu einer Neueinleitung (vgl. § 73 Abs. 8\nVwVfG). Der geänderte Plan vom 15. November 1999 hat den Ablauf des\nPlanfeststellungsverfahrens tatsächlich auch nicht mit der Folge einer Neueinleitung\nbeeinflusst. Der Beklagte hat nach der Änderung kein erneutes umfassendes\nBeteiligungsverfahren mit Erörterungstermin durchgeführt, sondern auf der\nGrundlage des Erörterungstermins vom 23. Juni 1998 und späterer Verhandlungen\nund Modifikationen im fortgesetzten Verfahren die Planung einer Entscheidung\nzugeführt. \n\n106\n\n1.1.4 Bei der Anwendung des Raumordnungsgesetzes in der bis Ende 1997\ngeltenden Fassung scheidet eine strikte Zielbindung planfeststellungsbedürftiger\nVorhaben von privaten Trägern auch nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nROG n.F. weiterhin aus (§§ 5 Abs. 4 Satz 1, 4 Abs. 5 ROG a.F.). Die Ziele sind von\nden in § 4 Abs. 5 ROG a.F. genannten öffentlichen Stellen bei Planungen und\nsonstigen Maßnahmen zu beachten; sie richten sich jedoch - anders als nunmehr\nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG n.F. - nicht an die im Einzelfall für die Zulassung\neines privatnützigen Vorhabens zuständigen Behörden. Daher sind im GEP 1999\ndargestellte Ziele der Raumordnung für die Entscheidung über die Zulassung eines\nraumbedeutsamen Vorhabens erheblich nur dann, wenn ihnen durch die für das\nEntscheidungsprogramm maßgeblichen Vorschriften Außenwirkung beigelegt\nworden ist (Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11\n§ 34 BauGB Nr. 156; Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311).\nDas ist nicht geschehen.\n\n107\n\n1.1.5 Mangels gesetzlich in das Planfeststellungsverfahren übertragener\nBindungswirkung kann offen bleiben, ob das Vorhaben der Klägerin wegen seiner\natypischen Gestaltung (siehe dazu unten 2.3) der bezirksplanerischen Zielsetzung\ndes Ausschlusses von Abgrabungen außerhalb der dafür ausgewiesenen\nKonzentrationszonen im Rechtssinne widersprechen würde. \n\n108\n\n1.1.6 Auch die bauplanungsrechtliche Raumordnungsklausel des § 35\nAbs. 3 Satz 2 1. Hs., Satz 3 BauGB greift nicht ein. Die überörtliche Bedeutung des\nVorhabens schließt sie aus. \n\n109\n\nDas Vorhaben der Klägerin hat, trotz der beschränkten Inanspruchnahme von\nGrundflächen, überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 BauGB. Es erstreckt sich\nzwar nur auf das Gebiet der Stadt E1, sodass die indizielle Bedeutung einer\nÜberschreitung von Gemeindegrenzen nicht zum Tragen kommt. Andererseits\nspricht bei einer typisierenden Betrachtungsweise die Durchführung des\nPlanfeststellungsverfahrens nach einem Fachplanungsgesetz statt nach\nBauvorschriften und durch einen oberhalb der Gemeindeebene überörtlich wirkenden\nTräger öffentlicher Verwaltung (des beklagten Kreises) für die überörtliche\nBedeutung. Entscheidend fällt jedoch ins Gewicht, dass das Vorhaben einen\nplanerischen Koordinationsbedarf hervorruft, der sachgerecht allein auf einer\ngemeindeübergreifenden, mithin überörtlichen Planungsebene zu bewältigen ist.\nDabei ist nicht isoliert auf die Auskiesung derjenigen Flächen abzustellen, die\nabgegraben werden sollen. Durch die Erweiterung des C Sees mit einer weit in das\nGrundwasser reichenden Tiefe und in einem Gebiet, das der Trinkwassergewinnung\ndient, werden nicht unerhebliche Belange der Wasserwirtschaft berührt. Jedenfalls\ndie wasserwirtschaftlichen Auswirkungen reichen über den örtlichen Bereich der\nStadt E1 hinaus. Die Trinkwassergewinnung aus dem Grundwasserreservoir für die\nPumpwerke „H1\" geschieht vornehmlich zu Gunsten der Städte E und X. Weiter\nergibt sich der überörtliche Bezug daraus, dass das Vorhaben zur Erweiterung des C\nSees eine zusammenhängende Wasserfläche von dann insgesamt knapp 57 ha\nentstehen lässt und die Vielzahl sonstiger vergleichbarer Vorhaben im Kreis- und\nRegierungsbezirk, die zum Teil bereits durchgeführt worden oder seitens der\nAbgrabungsindustrie noch beabsichtigt sind (allein im Bereich der\nWasserschutzgebietsVO 2003 aus vorhandenen und genehmigten\nNassauskiesungen 195,7 ha) die Gemeindegrenzen überschreitend in eine\nbezirksweites Gesamtsystem eingepasst werden muss. Das Vorhaben wirft wegen\nder aus der Häufung gleich gelagerter Projekte erwachsenden und planerisch zu\nbewältigenden Konflikte einen Planungsbedarf auf, der interessengerecht allein mit\nden Mitteln der Bauleitplanung der Stadt E1 nicht abschließend zu befriedigen\nwäre.\n\n110\n\n1.2 Andere die Planfeststellungsbehörde bindende Rechtshindernisse als der\nGebietsentwicklungsplan 1999 schließen den Anspruch auf Neubescheidung nicht\naus.\n\n111\n\n1.2.1 Der Flächennutzungsplan der Stadt E1 hindert das Vorhaben nicht. Durch\ndie Änderungen des Abgrabungsplanes nach dem Erörterungstermin vom\n23. Juni 1998 und die Beschränkung auf einen verkleinerten\n(Nassabgrabungs-) Bereich hat die Klägerin den Einwänden der Stadt E1 Rechnung\ngetragen. Diese hat unter dem 24. August 1998 schriftsätzlich erklärt, die in dem\nüberarbeiteten Abgrabungsantrag vorgesehene Nassabgrabung sowie das\ndazugehörige Konzept zur Endrekultivierung entsprächen den planungsrechtlichen\nVorgaben der Stadt E1. \n\n112\n\n1.2.2 Europarechtliche Rechtshindernisse bestehen nicht. Das Naturschutzgebiet\n„C See\" ist der Kommission nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie als Gebiet\nvon gemeinschaftlicher Bedeutung zur Aufnahme in das Europäische ökologische\nNetz Natura 2000 gemeldet worden. Es handelt sich auch nicht um ein offensichtlich\nmeldefähiges faktisches FFH-Gebiet.\n\n113\n\n1.2.3 Biotope, deren Beseitigung nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig\nwäre (vgl. § 62 LG NRW) gibt es in dem durch die geplante Abgrabung betroffenen\nGebiet nicht.\n\n114\n\n2. Die wasserrechtlichen und die landschaftsrechtlichen Abgrabungsverbote\nlassen sich nach Maßgabe der dazu ergangenen Spezialvorschriften überwinden.\nSowohl von dem wasserrechtlichen als auch von dem landschaftsrechtlichen\nAbgrabungsverbot kann Befreiung erteilt werden. Der Landschaftsplan verweist auf\ndie Befreiungsvorschrift in § 69 LG NRW. Die WasserschutzgebietsVO 2003 enthält\neinen eigenen Befreiungstatbestand, der dem des § 69 LG NRW nachgebildet ist.\nBeide Befreiungsmöglichkeiten sind eröffnet, wenn entweder (überwiegende) Gründe\ndes Wohls der Allgemeinheit das erfordern oder das Verbot zu einer (offenbar) nicht\nbeabsichtigten Härte führt und Belange insbesondere des Gewässerschutzes bzw.\ndes Naturschutzes nicht entgegenstehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für\neine Befreiung liegen vor. Das Ermessen über die Zulassung geht in der im Rahmen\nder Planfeststellung vorzunehmenden Gesamtabwägung auf. \n\n115\n\n2.1 Der Anspruch auf Neubescheidung scheitert nicht an einer bereits in der\nAbwägung des Versagungsbescheides vom 28. August 2002 enthaltenen,\nsachgerechten und durch das Gericht nicht korrigierbaren Ermessensentscheidung\nzu Lasten der Klägerin. Das gilt schon deshalb, weil der Beklagte sich tragend auf\nden landesplanerischen Versagungsgrund aus dem GEP 99 gestützt hat. Außerdem\nhat Beklagte seinen Versagungsbescheid vom 28. August 2002 zwar auch auf das\nwasserrechtliche Abgrabungsverbot gestützt, eine mögliche Befreiung nach § 9 der\nWasserschutzgebietsVO 2003 aber schon deshalb nicht in seine Erwägungen\neinbeziehen können, weil die Verordnung zur Zeit des Erlasses des\nVersagungsbescheides noch nicht in Kraft getreten war. Die in dem Bescheid\nangestellten Erwägungen zur Zulassung einer Ausnahme von der - inzwischen\nausgelaufenen - Veränderungssperre durch Ordnungsbehördliche Verordnung vom\n9. März 1999 können nicht, etwa im Wege eines Erst-recht-Schlusses, auf den neuen\nBefreiungstatbestand übertragen werden. Die Veränderungssperre hat andere\nFunktionen als die endgültige Festsetzung des Wasserschutzgebietes und die\nendgültig erlassenen Verbots-, Genehmigungs-, Ausnahme- und\nBefreiungstatbestände. Die darin getroffenen Abwägungen sind nur vorläufig und\ndienen dazu, die Freiheit des normsetzenden Ermessens zu erhalten. Daraus\nergeben sich gegenüber der Befreiung von den Verboten der nachfolgenden\nWasserschutzgebietsverordnung 2003 andere Schwerpunkte bei der Bewertung der\nöffentlichen und privaten Belange. \n\n116\n\n2.2. Eine Ermessensschrumpfung auf nur eine, den Antrag ablehnende\nEntscheidung liegt nicht vor. Sie wäre nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn das\nVorhaben eine sich in noch absehbarer Zeit realisierende konkrete Gefahr\nverursachen würde. Dafür gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die\nVerfahrensvorgeschichte weist vielmehr aus, dass konkrete Gefahren nicht\nhinreichend dingfest gemacht werden können. Die Einführung eines generellen\nAbgrabungsverbotes durch die WasserschutzgebietsVO 2003 ist die Folge eines zu\neinem benachbarten Abgrabungsvorhaben ergangenen Urteils der 8. Kammer des\nVerwaltungsgerichts unter Geltung der WasserschutzgebietsVO 1987 (vom\n18. Januar 1996, 8 K 13828/93, Münchrath). Den Beteiligten ist dieses Verfahren\nbekannt. In diesem Urteil wird der konkrete Nachweis eines Schadenseintritts durch\nein dem C See benachbartes Abgrabungsvorhaben für die\nTrinkwassergewinnungsanlage H1 verneint. Er ist in der Folgezeit weder für das\nseinerzeit streitgegenständliche noch das vorliegend streitige Vorhaben\nunternommen worden. Der Verordnungsgeber hat vielmehr durch eine Änderung der\nNorm den Schutz auf abstrakte Gefahren ausgedehnt. Damit steht fest, dass ein\nkonkreter Schadensnachweis nicht zu führen ist. \n\n117\n\n2.3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschriften sind\ngegeben. \n\n118\n\n2.3.1 Für die Klägerin stellen sich die wasserrechtliche und die\nlandschaftsrechtliche Sperre als Härte dar. Die Klägerin kann sich zwar nicht mit\nErfolg auf einen rechtlich abgesicherten Vertrauensschutz berufen. Sie bzw. ihre\nRechtsvorgängerin (S Baustoffwerke GmbH) hat jedoch in den vorangegangenen\nVerfahren stets zum Ausdruck gebracht, dass die jetzt streitige Fläche später einmal\nabgegraben werden soll. Die Flurstücke 240 bis 243 waren von Anfang an in den\nRekultivierungsentwürfen enthalten. Die Planungsträger haben in der Vergangenheit\nohne Widerspruch auf Seiten der beteiligten Behörden ihre Erwartungen auf die\nAbgrabung der jetzt streitigen Fläche im Rahmen des Gesamtprojektes abgestellt\nund das auch lange Zeit, den bezirks- und ortsplanerischen Vorstellungen\nentsprechend, tun dürfen. Hinzu kommen die technischen und wirtschaftlichen\nVorteile, die die Fortsetzung einer begonnenen Abgrabung mit dem vorhandenen\nGerät bietet. Die Interessen der Klägerin an der Beendigung eines mit Kenntnis und\nBilligung der Behörden in Angriff genommenen Projektes wiegen schwerer, als dies\nbei einer Neuabgrabung oder einer bislang nicht projektierten Anschlussabgrabung\nder Fall sein würde. \n\n119\n\n2.3.2 Die für die Klägerin entstehende Härte ist nicht im Sinne der\nBefreiungsvorschriften beabsichtigt. \n\n120\n\n2.3.2.1 Für die Absicht, bestimmte Vorhaben einer rigorosen Verbotsregelung zu\nunterwerfen, kommt es allenfalls indiziell auf die Kenntnis und den Willen des die\nVerbotsvorschriften erlassenden Trägers öffentlicher Verwaltung an. Sowohl dem\nKreis O als auch der Bezirksregierung E war beim Erlass des Landschaftsplans bzw.\nder WasserschutzgebietsVO 2003 der Antrag der Klägerin bekannt. Im Verfahren zur\nAufstellung des GEP 99 war die jetzt streitige Fläche zunächst vorgeschlagen\nworden. Sie wurde aber schließlich, wegen der Lage in der Wasserschutzzone III B,\nnicht berücksichtigt. Aus diesen Umständen kann jedoch nicht mechanisch\ngeschlossen werden, dass die für die Klägerin entstehende Härte beabsichtigt\ngewesen sei, eine Befreiung also von vornherein ausscheide. Entscheidend ist, ob\ndie Norm nach ihrem objektiven Regelungsgehalt Fälle erfasst, die nach Art, Umfang\nund Bedeutung materiell außerhalb ihres Schutzzwecks liegen, so dass sich das\ngenerell verhältnismäßige Verbot im Einzelfall als angemessen erweist. Die\nBefreiungsregelung in § 9 Abs. 1 WasserschutzgebietsVO 2003 wie diejenige des\n§ 69 LG NRW dient der Einzelfallkorrektur der generell und für typische Sachverhalte\nausgesprochenen Verbote in § 4 Abs. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung bzw.\nder landschaftsrechtlichen Verbote bestimmter Unternehmungen im\nNaturschutzgebiet. Die Auslegung und Anwendung der Befreiungsvorschrift\nkorrespondiert mit der Verbotsregelung. Je rigoroser und „ausnahmsloser\" das\nVerbot ist, desto sorgfältiger muss geprüft werden, ob atypische Besonderheiten\ngleichwohl eine Zulassung rechtfertigen. Entscheidend ist, ob im Einzelfall zwischen\ndem äußeren Tatbestand der Norm und deren Schutzzweck eine offensichtliche\nDiskrepanz besteht. Das setzt einen Vergleich des mit der Verbotsnorm generell\nbekämpften Gefahrenpotenzials mit den Verhältnissen im Einzelfall voraus. Lässt das\nVorhaben nach Umfang, Zuschnitt und Lage qualitativ und quantitativ erkennbar\nweniger an Gefährdungen für das Grundwasser und an Beeinträchtigung der Natur\nerwarten, als mit den generellen Regelungen vorausgesetzt wird, ist der Weg in die\nErmessensentscheidung bzw. die planerische Abwägung eröffnet. Dabei reicht für\neine Abweichung von dem durch die generelle Regelung erfassten Normalfall aus,\ndass das konkrete Vorhaben erkennbar nicht alle abstrakten Gefährdungspotenziale\naufweist, die sonst mit einer Nassabgrabung verbunden sind. \n\n121\n\n2.3.2.2 Das Vorhaben der Klägerin verursacht nach seinen besonderen\nGegebenheiten nur einen Teil der typischerweise verursachten Gefährdungen für\ndas Grundwasser. \n\n122\n\nZwar gehen mit der Freilegung des Grundwassers die typischen Risiken für\ndessen Reinheit einher. Das ist nicht nur aus der zusätzlichen, wenn auch nicht\nausgedehnten offenen Seefläche zu folgern. Die im Baggersee bereits entstandene\nSedimentschicht wird durch die Grabungsarbeiten zur Erweiterung aufgewühlt und\nverändert. Das ist eines der typischen Risiken für das Grundwasser. Die\nSedimentschicht wird dem gewachsenen Oberboden gerade deshalb als nicht\ngleichwertig erachtet, weil sie, unter anderem durch Erweiterungen oder\nNachgrabungen in die Tiefe, leichter veränderbar ist und es infolge der Veränderung\nzu Durchbrüchen von schadstoffbelastetem Seewasser in die Grundwasserleiter\nkommen kann. In dieser Hinsicht ist das Vorhaben kein untypischer Einzelfall,\nsondern eine Realisierung der typischen Gefahr einer (erweiternden)\nNassabgrabung. \n\n123\n\nAnders verhält es sich mit der Gefahr quantitativer Verluste an Grundwasser und\nderen Folgewirkungen und dem mit Abgrabungen möglicherweise verbundenen\nEffekt einer Ausweitung des Einzugsgebietes im Abstrombereich. \n\n124\n\n2.3.2.2.1 Der unmittelbare Verdunstungsverlust ist wegen der geringen\nFlächenausdehnung des Vorhabens so gering, dass er ganz vernachlässigt werden\nkann. Der in dem Planfeststellungsantrag angegebene und nicht bestrittene Verlust\nvon 4200 cbm im Jahr macht 0,0063 % der der Trinkwassergewinnungsanlage „H1\"\nbewilligten jährliche Fördermenge von 65 Mio cbm aus. Verluste von 1% und weniger\nwirken sich auf den Grundwasserhaushalt nicht mehr spürbar aus (vgl. OVG NW,\nUrteil vom 1. Februar 1996, 20 A 4019/92). \n\n125\n\n2.3.2.2.2 Lässt sich kein greifbarer Wasserverlust mehr feststellen, ist zugleich\nausgeschlossen, dass durch ersatzweise zufließendes Uferfiltrat die\nRohwasserqualität leidet. \n\n126\n\n2.3.2.2.3 Die zusätzliche Abgrabung von gut 4,4 ha Boden wird bei einer bereits\noffenen Wasserfläche von rund 54 ha zu keiner weiteren Verschiebung des\nEinzugsgebietes führen. Das liegt nicht zuletzt an deren Lage. Die möglichen\nÄnderungen der Grundwasserfließrichtung werden vornehmlich verursacht durch die\nquer zum Grundwasserstrom liegende Achse eines Baggersees. In der Querrichtung\n(Nord-Süd-Ausdehnung) wird der C See durch das Vorhaben des Klägers aber nicht\nverbreitert. Das Vorhaben arrondiert vielmehr an der Nord-Ost-Ecke einen Bereich, in\ndem westlich vorgelagert, also in Querrichtung zum Grundwasserstrom, bereits\nabgegraben worden ist. Die jetzt beabsichtigte Auskiesung liegt nahezu vollständig\nhinter einem schon als Querriegel fungierenden Teil des C Sees. Außerdem befindet\nsich der zusätzlich abzugrabende Teil auf der von der südlichen Grenze des\nEinzugsgebietes abgekehrten Seite des C Sees. Diese Verhältnisse schließen irgend\nwelche zusätzlichen hydraulischen Effekte auf den Grundwasserstrom mit der Folge\neiner südlichen Ausdehnung des Einzugsgebietes über die bereits vorhandene\nAbweichung der Grenze von ihrem früheren Verlauf aus. Was an Absenkungseffekt\ndes Grundwassers westlich im Oberstrom eingetreten ist, wird durch die am\nnord-östlichen Rand des C Sees hinzutretenden Seevergrößerung ebenfalls nicht\nverschärft werden. Die hydraulischen Wirkungen des Baggersees, die an den aktuell\ngemessenen Grundwasserständen und den daraus abgeleiteten\nGrundwassergleichen abgelesen werden können, stehen bereits fest. Die Abrundung\nder Wasserfläche durch das Auskiesungsvorhaben der Klägerin wird sich auf die\ngegebene Situation nicht mehr auswirken. In dieser Hinsicht liegt durch die\nbeschränkt dimensionierte, sich an einen vorhandenen Baggersee stromlinienförmig\nanschließende Zusatzabgrabung ein atypischer Einzelfall vor, dessen signifikant\ngeringeres Risikopotenzial vom Schutzzweck des weit gefassten\nVerbotstatbestandes nicht erfasst wird. \n\n127\n\n2.3.2.2.4 Die Befreiung ist mit dem Gewässerschutz vereinbar. Das Ziel der\nWasserschutzgebietsVO 2003, die Risikoentwicklung im gesamten Einzugsgebiet\nzum Schutz der Trinkwasserversorgung anzuhalten, wird durch das Vorhaben der\nKlägerin nicht in Frage gestellt. Das Vorhaben leistet seiner Besonderheiten wegen\nkeinen Beitrag zu der aus Sicht der Wasserversorgung besorgniserregende\nEntwicklung durch die Ausdehnung der offenen Grundwasserseen im\nWasserschutzgebiet. Wie dargestellt, ist es auf wesentlichen Problemfeldern nicht\ngeeignet, die Entwicklung hin zu einer Grundwasserverschlechterung zu\nbeschleunigen. \n\n128\n\n2.4 Das landschaftsrechtliche Abgrabungsverbot im Naturschutzgebiet trifft in\ngleicher Weise auf atypische Verhältnisse. Die Festsetzung des Naturschutzgebietes\nals solche legt die Ausdehnung der Wasserfläche des C Sees im Bereich der\nFlurstücke 240 bis 243 nicht parzellenscharf fest. Alle Ziele der Wiederherstellung\neiner geschädigten Landschaft und ihrer Entwicklung für den Biotop- und\nArtenschutz insbesondere in Böschungs- und Flachwasserbereichen lassen sich\nauch dann verwirklichen, wenn die Uferlinie im Bereich des geplanten Vorhabens der\nKlägerin um wenige hundert Meter nach Norden und Osten verschoben und dadurch\ndie offene Wasserfläche etwas ausgedehnt wird. Für die Anlage von Ufergehölzen\nund von Gehölzstreifen (vgl. 6.2.1.5, E mit Verweisung auf Nr. 6.5.1.11 und 6.5.1.13\ndes Landschaftsplanes) bleibt, wie auf der Festsetzungskarte zu erkennen, innerhalb\ndes Naturschutzgebietes auf den von der Abgrabung nicht in Anspruch genommenen\nAckerrandbereichen ausreichend Platz. Aus dem Landschaftsplan lässt sich nicht\nentnehmen, dass für den streitigen Abgrabungsbereich besondere, von der\nSeefläche im Übrigen verschiedene Entwicklungsziele gelten sollen. Die Untere\nLandschaftsbehörde selbst hat im Rahmen des Klageverfahrens ausführlich\ndargelegt, dass sie beabsichtige einer positiven Planfeststellung nicht zu\nwidersprechen, weil sie bei isolierter Betrachtungsweise eine Befreiung erteilt haben\nwürde. Letzteres begründet sie unter anderem mit der Annahme, die Festsetzungen\nim Landschaftsplan ließen erkennen, dass die planerische Zielsetzung die\nErstreckung der Abgrabung auf den Erweiterungsbereich in Kauf genommen habe.\nDaraus leitet die für die Befreiung zuständige untere Landschaftsbehörde eine\ngegenüber dem Normalfall eines landschaftsrechtlichen Verbotes im\nNaturschutzgebiet bestehende atypische Lage her. Die übrigen Beteiligten haben\ndem nicht widersprochen. \n\n129\n\n2.5 Belange des Naturschutzes im Übrigen stehen nicht entgegen. Die jetzt an\nder Stelle der entstehenden See- und Uferbereiche vorhandene landwirtschaftlich\ngenutzte Fläche hat keinen besonderen ökologischen Wert. \n\n130\n\n3. Der Beklagte hat bei der planfeststellenden Abwägung das durch zwingendes\nRecht nicht beschränkte Gewicht der Interessen des Unternehmers an der\nvollständigen Durchführung eines Projektes zu berücksichtigen, mit dem\nberechtigterweise lange Jahre kalkuliert werden konnte. Zusätzlich ist auf der Seite\ndes Unternehmers das Fehlen des Nachweises einer konkreten Gefahr durch das\nVorhaben und das gegenüber typischen Abgrabungen signifikant geminderte Risiko\nfür die Grundwassermenge und den ungehinderten Grundwasserdurchfluss zu\nberücksichtigen. \n\n131\n\nAls gegenläufigen Belang hat der Beklagte in die Abwägung die durch\nwasserwirtschaftliche Bedenken fachlich abgestützten bezirksplanerischen Absichten\neinzustellen. Das ergibt sich aus folgendem:\n\n132\n\n3.1 Der GEP 99 bringt unter 3.10 (Wasserwirtschaft) Ziel 2, Erläuterung Nr. 10\nzum Ausdruck, dass die in der Erläuterungskarte 8, Wasserwirtschaft, dargestellten\nEinzugsbereiche von Wassergewinnungsanlagen, die den Wasserschutzzonen IIIB\nentsprechen, von Nassauskiesungen frei gehalten werden sollen. Das Vorhaben der\nKlägerin liegt einem so dargestellten Gebiet. Kapitel 3.12 des GEP 99, Ziel 1.4 legt\nfest, dass Abgrabungen nur in den dafür vorgesehenen Abgrabungsbereichen\nzuzulassen sind. Nach Nr. 5 der Erläuterungen soll damit verfolgt werden, die Anlage\nvon Abgrabungen zu steuern, um ihre Flächenbeanspruchung und Konfliktintensität\nzu vermindern. Das Vorhaben der Klägerin liegt außerhalb der festgesetzten\nAbgrabungskonzentrationszonen. Die Regionalplanung nimmt einen jedenfalls auf\nlange Sicht nicht auszuschließenden Konflikt mit der Wasserversorgung an. Die\nNassauskiesung der Klägerin, wie alle anderen vergleichbaren Vorhaben in\nvergleichbaren räumlichen Bereichen, ist aus Sicht der Regionalplanung an dem in\nAussicht genommenen Ort unerwünscht. Die als raumordnender Grundsatz im\nGEP 99 manifestierte Absicht, auf Bezirksebene Wasserschutzzonen aller Stufen\nvon Nassauskiesungen frei zu halten, ist ein Gemeinwohlbelang im Sinne von § 31\nAbs. 5 Satz 3 WHG, 6 Abs. 1 WHG, der gemäß § 100 Abs. 2 LWG NRW bei der\nPlanfeststellung zu berücksichtigen ist. Damit werden zumindest auch\nwasserwirtschaftliche Ziele verfolgt. Als auf §§ 11, 14 LPlG NRW beruhender (vgl.\nOVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003, 20 A 4257/99) Teil der Landesplanung sollen\ndadurch die Grundsätze die Landesentwicklung beeinflusst und unerwünschte\nEntwicklungen verhindert werden (§ 1 Abs. 2 LPlG NRW).\n\n133\n\n3.2 Der Beklagte hat die durch die Bezirksplanung im GEP 99 postulierte\nVermeidung von Nassauskiesungen außerhalb von Abgrabungskonzentrationszonen\nzwar nicht als zwingenden Versagungsgrund, aber als Interesse an einer\ngemeinde- und kreisübergreifenden, geordneten Entwicklung der Inanspruchnahme\nvon Boden und Grundwasser durch Nassauskiesungen in der (wiederholten)\nAbwägung zu berücksichtigen. Das Fehlen einer strikten Bindung der\nPlanfeststellungsbehörde an die „Ziele\" des GEP 99 und einer unmittelbaren Wirkung\nauf die Nutzung von Grund und Boden (BVerwG, Urt. vom 11.02.1993, 4 C 15.92,\nBuchholz 408.11, § 34 BauGB Nr. 156) bedeutet nicht, dass sie bei der Abwägung\naußer Acht gelassen werden dürfen. Ohne die Zielbindung gelten sie als Grundsätze\nder Raumordnung für die Landesplanung (§§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 8,9\nROG a.F; §§ 3 Nr. 3, 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 8, 9 ROG n.F). Die Gültigkeit der\nAussagen eines Regionalplanes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine\nPlanaussage geringere Bindungen erzeugt, als ihr der Planungsträger (eigentlich)\nhat beilegen wollen (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003, 4 BN 25.03,\nBauR 2004, 285). Die wenigstens beschränkte Wirkung entspricht überdies dem\nmutmaßlichen Willen der an der Erstellung und Verabschiedung des\nGebietsentwicklungsplanes beteiligten Gremien und Behörden (vgl. entsprechend\n§ 47 VwVfG). Sie ist der Klägerin günstiger als die primär gewollte strikte\nZielbindung.\n\n134\n\n3.3 Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der den\nGrundwasserschutz betreffenden Aussagen des GEP99 ist, abgesehen von der\nfehlenden Zielbindung, nichts zu erinnern (vgl. VG Düsseldorf, 4 K 2621/00, Urteil\nvom 28. März 2004). Der durch Auslegung der Ziele mit Hilfe der Erläuterungen des\nGEP99 gewonnene Grundsatz („Nassabgrabungen werden in Einzugsgebieten von\nWassergewinnungswerken nicht zugelassen, so dass dort keine\nKonzentrationszonen für Vorhaben zur oberirdischen Gewinnung von\nBodenschätzen ausgewiesen werden\") weist die für Konzentrationszonen mit\nZielbindung typische Ausschlusswirkung an anderer Stelle naturgemäß nicht auf. Er\nwirkt nur innerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete. Er ist endgültig und\ngesamträumlich, denn er gilt flächendeckend für den ganzen Bezirk auf Grund einer\nabschließenden landesplanerischen Entscheidung. Eine Umgehung der\nPrivilegierung von Vorhaben wie dasjenige der Klägerin liegt schon deshalb nicht vor,\nweil § 38 BauGB die Privilegierungsvorschriften nicht zur Anwendung kommen lässt.\nDie Ortsgebundenheit der Abgrabung wird als Abwägungselement auf Seiten der\nBelange der Klägerin in der Planfeststellung zu bewerten sein. Der Grundsatz einer\nUnverträglichkeit von Nassabgrabungen mit Einzugsgebieten von\nWassergewinnungswerken repräsentiert das dahinter stehende Interesse an einer\nausreichenden und gesunden Wasserversorgung der Bevölkerung als öffentlicher\nBelang, welches dem Abwägungsregime der Planfeststellung unterliegt (vgl. zur\nWirkung von Zielen ohne strikte Bindungswirkung: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001,\n4 C 4.00; BVerwGE 115, 17, 25). Die Abwägung der Belange des\nGrundwasserschutzes mit konkurrierenden öffentlichen Belangen auf der Ebene des\nRegierungsbezirks ist dabei nicht zu beanstanden. Sie darf sich als rahmenrechtliche\nPlanung grundsätzlich an global und pauschalierend festgelegten Kriterien\norientieren (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juni 2002, 8 A 480/01). Das ist die\nKehrseite des Ausschlusses der Bindungswirkung für die lokale Ebene im Rahmen\nder Fachplanung, innerhalb der die abschließende Bewertung aller widerstreitenden,\ninsbesondere auch der privaten Belange stattfindet. Ob der sehr weite Rahmen\nuneingeschränkt auch für die Bewertung des allgemeinen öffentlichen Interesses an\nder Sicherheit der Versorgung mit den Rohstoffen Sand und Kies gilt, kann dahin\nstehen. Es spricht schon viel dafür, dass die Bezirksplanungsbehörde das Gewicht\ndieses Belanges, die vorhandenen Ressourcen und den Bedarf im Rahmen des\nMöglichen vertretbar eingeschätzt hat (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juni 2002,\n8 A 480/01 zu dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, der auf\nder Basis von tatsächlichen Ermittlungen (Gutachten) im Regierungsbezirk\nDüsseldorf (und entsprechenden Umrechnungen und Anpassungen) zu Stande\ngekommen ist). Es ist aber auch dann nicht sachwidrig, das Interesse der\nBevölkerung und der Wirtschaft an der Versorgung mit sauberem und\nausreichendem Trink- und Brauchwasser dem Interesse an der sofortigen\nAusbeutung vorhandener Kies- und Sandlager vorzuziehen, wenn die\nBezirksplanungsbehörde die Ressourcen der letztgenannten Rohstoffe für die nahe\nund mittlere Zukunft zu optimistisch und die Nachfrage zu niedrig eingeschätzt hat\nund dementsprechend mehr an sich geeignete Kieslagerstätten unter Verschluss\nhalten möchte. In gleichem Maße existenziell unverzichtbar wie sauberes Wasser in\nausreichender Menge sind diese Rohstoffe unter den derzeitigen Gegebenheiten\nnicht (siehe oben 2.4.2). Sand und Kies sind außerdem als Rohstoffe in ihren\nLagerstätten nicht annähernd so empfindlich wie das Grundwasser. Der globale\nVorrang geschützter Grundwasserbereiche zu Lasten der Ausbeutung von Kies oder\nSandlagerstätten jedenfalls für die gesetzliche Laufzeit eines\nGebietsentwicklungsplanes von zehn Jahren hält sich stets im Rahmen des der\nPlanungsbehörde zustehenden Abwägungsspielraums.\n\n135\n\n3.4 Der landesplanerische Grundsatz verbindet sich im\nPlanfeststellungsverfahren mit den von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden\neingebrachten Bedenken gegen das Vorhaben der Klägerin innerhalb des\nWasserschutzgebietes (vgl. Stellungnahme des Geologischen Landesamtes vom\n18. März 1998, Beiakten Heft 3, Bl. 91,100; Niederrheinisch-Bergisches\nGemeinschaftswasserwerk vom 31. März 1998, Beiakte Heft 3, Bl. 111, und\nStaatliches Umweltamt L vom 21. April 1998, Beiakten Heft 3, Bl. 123). Der\nplanerische Grundsatz ist die Folge und die Konkretisierung der fachlichen\nBeurteilung. \n\n136\n\n3.5 Das Gewicht des Belangs der gebietsplanerischen und\nwasserwirtschaftlichen Aussagen zum (Grund-) Wasserschutz ist im\nPlanfeststellungsverfahren allerdings nicht abstrakt, sondern konkret zu bemessen.\nDer Beklagte muss berücksichtigen, dass das Vorhaben der Klägerin tatsächlich\nnicht die typischen mit einer Nassauskiesung verbundenen nachteiligen\nAuswirkungen auf das Grundwasser hat, aber als in dieser Hinsicht typischer Fall\nbehandelt worden ist. Es ist nach den Materialien zum GEP99 ohne Betrachtung der\nspezifischen Gegebenheiten allein aus den allgemeinen Gründen des\nGrundwasserschutzes nicht in die engere Wahl der möglichen\nAbgrabungskonzentrationszonen aufgenommen worden ist. Letzteres ergibt sich aus\neinem Schreiben der Bezirksregierung E vom 6. Februar 2002 an den Beklagten\n(BA Heft 1, Seite 708). Darin wird dargelegt, u.a. die IHK Mittlerer Niederrhein habe\nden Abgrabungsbereich zur Aufnahme in den GEP99 vorgeschlagen, der\nBezirksplanungsrat sei dieser Anregung aber nicht gefolgt, weil die Vorhabensfläche\nin einem Bereich für den Grundwasser und Gewässerschutz liege. Belegt hatte die\nBezirksregierung E das durch Beifügung der Entwurfsunterlagen, in denen unter\nNr. 422/19 das Vorhaben der Klägerin behandelt wird. Das atypische Vorhaben der\nKlägerin weicht jedoch von generellen Vorstellungen der Bezirksplanung über\nKonflikte zwischen der Sand- und Kiesgewinnung einerseits und der nachhaltigen\nTrinkwassergewinnung andererseits signifikant ab (siehe oben unter 2.3 ff.). Das\ngleiche gilt für das die Bezirksplanung abstützende Votum der wasserwirtschaftlichen\nFachbehörden. In der konkreten Abwägung kann der Grundsatz, (erweiternde)\nNassabgrabungen aus der Wasserschutzzone fern zu halten, nicht schwer wiegen.\n\n137\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3\nVwGO.\n\n138\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711\nZPO. \n\n139\n\nDie Berufungszulassung erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der\nEntscheidung über die Zulässigkeit eines strikten Abgrabungsverbotes durch eine\nWasserschutzgebietsverordnung in der Wasserschutzzone IIIB (§ 124 Abs. 2 Nr. 3,\n§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n140","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-14/4-k-180-02","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-10-14/4-k-180-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284221","retrieved":"2026-07-09 03:00:04.190951+00:00"}}